Amtsgericht Rosenheim Beschluss, 08. Sept. 2016 - 605 IN 468/15

bei uns veröffentlicht am08.09.2016

Gericht

Amtsgericht Rosenheim

Tenor

1. Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, nach Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses an den Insolvenzschuldner, die Auskünfte über den Insolvenzschuldner nach § 802 I Abs. 1 S.1 ZPO zu erheben und dem Insolvenzverwalter zur Verfügung zu stellen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Gegenstand des Erinnerungsverfahrens ist die Zulässigkeit eines Auskunftsersuchens des Insolvenzverwalters nach §§ 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 802 l ZPO.

Mit Beschluss vom 27.01.2016 wurde über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Schuldner hatte vor der Insolvenzeröffnung selbstständig eine Gaststätte betrieben. 20 Gläubiger des Schuldners haben mittlerweile Forderungen in Höhe von mehr als 61.000,00 € angemeldet. In seinem Bericht vom 08.04.2016 teilte der Insolvenzverwalter unter anderem mit, dass eine Kontaktaufnahme mit dem Schuldner nicht mehr möglich sei. Der Schuldner sei nach einer Zwangsräumung an einen unbekannten Ort verzogen. Auf telefonische und schriftliche Anfragen habe der Schuldner zuletzt nicht mehr reagiert. Lediglich die vormalige Vermieterin des Schuldners gab gegenüber dem Insolvenzverwalter an, dass der Schuldner seit dem 15.02.2016 eine neue Anstellung aufgenommen habe. Unter der zuletzt bekannten Anschrift wurde der Schuldner zur Anhörung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse durch das Insolvenzgericht zu einem Termin am 10.05.2016 geladen. Der Schuldner meldete sich jedoch nicht.

Unter Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses vom 27.01.2016 beantragte der Insolvenzverwalter gemäß § 802 a Abs.2 S.1 Nr.3 ZPO beim zuständigen Gerichtsvollzieher die Einholung von Auskünften Dritter über das Vermögen des Schuldners gemäß § 802 I ZPO. Gerade über die Anfrage bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung soll der derzeitige Arbeitgeber des Schuldners ermittelt werden.

Mit Schreiben vom 01.06.2016 lehnte der Gerichtsvollzieher die Einholung der beantragten Auskünfte ab, da der Insolvenzverwalter nach seiner Auffassung nicht berechtigt sei, einen solchen Auftrag an den Gerichtsvollzieher zu stellen.

Gegen diese ablehnte Entscheidung des Gerichtsvollziehers legte der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 21.06.2016 Erinnerung nach § 148 Abs. 2 S. 2 InsO ein.

Aus Sicht des Insolvenzverwalters stellt der Eröffnungsbeschluss nach § 27 InsO nicht nur einen reinen Herausgabetitel dar, mit dem lediglich die Herausgabevollstreckung gemäß §§ 833 ff. ZPO betrieben werden könne. Der Eröffnungsbeschluss dient als Titel auch zur Durchsetzung von Geldforderungen gegen den Schuldner. Die Durchsetzung der Auskunftsansprüche gegenüber dem auskunftsunwilligen Schuldner nach § 98 InsO sei gegenüber Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach § 148 Abs. 2 S.1 InsO subsidiär. Die Auskunftsrechte nach § 8021 ZPO seien auch im Insolvenzverfahren entsprechend anwendbar. Die Forderungen der Insolvenzgläubiger würden die Bagatellgrenze von 500,00 € nach § 802 I Abs.1 S. 2 ZPO überschreiten und regelmäßig sei im Insolvenzverfahren auch nicht von einer vollständigen Befriedigung der Insolvenzgläubiger auszugehen. Anders als im Insolvenzeröffnungsverfahren sei im eröffneten Insolvenzverfahren der Insolvenzgläubiger berechtigt, entsprechende Auskunftsersuchen an den Gerichtsvollzieher zu stellen.

Der Gerichtsvollzieher ist der Ansicht, dass nur das Insolvenzgericht einen entsprechenden Auskunftsantrag als zuständiges Organ an den Gerichtsvollzieher stellen könne. Die vollstreckbare Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses sei kein geeigneter Vollstreckungstitel. Aus dem Eröffnungsbeschluss könne auch nicht festgestellt werden, dass die zu vollstreckenden Ansprüche noch mindestens 500,00 € betragen. Eine Prüfung der Bagatellgrenze nach § 802 I Abs.1 S.2 ZPO sei nicht möglich. Eine Antragstellung nach § 802 I ZPO könne in entsprechender Anwendung des § 98 Abs. 2 InsO nur durch das Insolvenzgericht erfolgen.

II.

Die Erinnerung des Insolvenzverwalters ist zulässig und begründet.

1.

Weigert sich der Gerichtsvollzieher, einen Zwangsvollstreckungsauftrag des Insolvenzverwalters durchzuführen, so ist gemäß § 766 ZPO die Erinnerung an das Insolvenzgericht gegeben (§ 148 Abs. 2 Satz 2 InsO.

2.

Die zulässige Erinnerung ist auch begründet.

Der Gerichtsvollzieher ist nicht berechtigt, dass Auskunftsersuchen des Insolvenzverwalters nach §§ 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 802 I ZPO mit der Begründung zu verweigern, die vollstreckbare Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses stelle keinen ausreichenden Vollstreckungstitel dar und der Insolvenzverwalter sei grundsätzlich nicht berechtigt, entsprechende Auskunftsersuchen gegenüber dem Gerichtsvollzieher zu beantragen.

a)

Die vollstreckbare Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses bildet einen Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.

Mit dem Eröffnungsbeschluss kann jedoch nicht nur die Herausgabevollstreckung gemäß den §§ 833 ff ZPO, § 148 Abs. 2 InsO betrieben werden.

Der Umfang der Herausgabepflicht in § 148 InsO wird durch die §§ 35, 36 InsO bestimmt. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter die Gegenstände der Insolvenzmasse in Besitz und Verwaltung zu nehmen (§ 148 Abs.1 InsO). Neben der Insbesitznahme gehört auch die Einziehung und notfalls gerichtliche Durchsetzung von Forderungen zu den insolvenzspezifischen Pflichten des Insolvenzverwalters (vgl. Uhlenbruck/Sinz InsO 14. Auflage 2015, § 148 Rn. 7).

Der Eröffnungsbeschluss nach § 27 InsO stellt aber nicht nur einen Herausgabetitel dar, sondern auch einen Zahlungstitel gegen den Schuldner, der den Insolvenzverwalter ermächtigt, auch massezugehörige Forderungen durchzusetzen.

So hat entsprechend den, aus Sicht des Gerichts zutreffenden Ausführungen des Insolvenzverwalters in seiner Erinnerung vom 21.06.2016, der BGH in einem Urteil vom 03.11.2011 (Az. IX ZR 46/11) über die Klage eines Treuhänders gegen den Schuldner auf Zahlung des teilweise nicht abgeführten pfändbaren Einkommens bestätigt, dass der Eröffnungsbeschluss auch im Hinblick auf massezugehörige Forderungen gegen den Schuldner einen Vollstreckungstitel darstellt. Nach dem Urteil des OLG Koblenz vom 14.10.2011 {Az: 10 O 1394/10) enthält der Eröffnungsbeschluss das an den Drittschuldner gerichtete Verbot, an den Schuldner mit befreiender Wirkung zu zahlen. Durch eine Leistung des Drittschuldners würde keine Befreiung von der Schuld eintreten und es müsste gegebenenfalls an den Insolvenzverwalter erneut geleistet werden. Nach den Feststellungen des BAG im Urteil vom 12.07.2008 (Az. 10 AZR 148/07) nimmt der Insolvenzverwalter die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger wahr und er kann deshalb nach dem Eröffnungsbeschluss, der wie ein Pfändungs-und Überweisungsbeschluss im Vollstreckungsverfahren wirkt, vom Drittschuldner die Zahlung angemessener Vergütung nach § 850 h Abs.2 S.1 ZPO verlangen.

Die vollstreckbare Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses stellt daher einen für ein Auskunfts-ersuch nach § 8021 ZPO ausreichenden Vollstreckungstitel dar.

b)

Die Erhebung der Auskünfte nach § 8021 Abs.1 S.1 ZPO durch den Gerichtsvollzieher ist auch im Insolvenzverfahren gemäß § 4 InsO i. V. m. § 8021 ZPO zulässig und zur Sachverhaltsaufklärung im gegenständlichen Verfahren verhältnismäßig.

§ 802 I ZPO ist grundsätzlich auch im Insolvenzverfahren anwendbar (vgl. AG München, Beschluss vom 12.02.2016 - 1503 IN 3339/15 und Siebert NZI 2016, 541 f).

Die Anwendung von Vorschriften des 8. Buches der ZPO ist im Insolvenzverfahren nämlich immer dann möglich, wenn diese von dem Gegensatz zwischen Gesamt- und Einzelvollstreckung nicht berührt werden (vgl. Ganter/Lohmann in MüKo zur InsO, Band 1, 3. Aufl. 2013 § 4 Rn. 33). Die Auskunftserteilung nach § 802 I ZPO wird grundsätzlich durch den Gläubigerantrag in der Einzelvollstreckung angestoßen, sie liegt aber im Interesse aller Gläubiger.

Der Anwendbarkeit von § 802 I ZPO steht auch nicht entgegen, dass die § 20, 97, 98 InsO nicht auf § 802 I ZPO verweisen ( vgl. AG München, Beschluss vom 12.02.2016, a. a. O.). Wenn der Gesetzgeber schon die Verhaftung des Schuldners unter Verweis auf die Vorschrift von § 802 g ZPO zugelassen hat, müssten über § 4 InsO erst Recht die Vorschriften mit einer wesentlich geringeren Eingriffsintensität anwendbar sein, wie zum Beispiel, auch § 8021 ZPO.

c)

Die Auskunftserteilung ist im gegenständlichen Verfahren zur Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners erforderlich, notwendig und angemessen. Der Schuldner hat den Kontakt mit dem Insolvenzverwalter abgebrochen und auch einem ordnungsgemäß zugestellten Anhörungstermin beim Insolvenzgericht ist der Schuldner unentschuldigt nicht nachgekommen. Über die Auskunftserteilung nach § 802 I ZPO können aber wichtige Informationen über die Einkommens- und Vermögenslage des nicht mitwirkungsbereiten Schuldners gewonnen werden.

Der Schuldner war nicht willens, seinen aktuellen Arbeitgeber zu nennen. Über die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung können aber aktuelle Arbeitgeber eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ermittelt werden. Auch über das Bundeszentralamt für Steuern und das Kraftfahrt-Bundesamt können für den Insolvenzverwalter zu Mehrung der Insolvenzmasse wichtige Informationen erholt werden, wenn der Schuldner seinen Auskunftspflichten nach § 97 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht nachkommt.

Das Überschreiten der Bagatellgrenze von 500,00 € gemäß § 802I Abs. 2 ZPO kann der Insolvenzverwalter dem Gerichtsvollzieher gegenüber durch Vorlage von Tabellenauszügen belegen.

d)

Es ist Aufgabe des Insolvenzverwalters, Auskunftsersuchen nach §§ 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 802I ZPO an den Gerichtsvollzieher zu stellen.

Eine eigenständige Informationseinholung durch das Insolvenzgericht ist nicht möglich, da das Bundesverfassungsgericht für den Eingriff in das Recht auf informelle Selbstbestimmung postuliert hat, dass im Gesetz angegeben werden muss, welche staatliche Stelle zur Erfüllung welcher Informationserhebungen berechtigt sein soll (vgl. AG München a. a. O., BVerfG.NJW 2007,2464).

Anders als im Insolvenzeröffnungsverfahren ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Insolvenzverwalter berechtigt und verpflichtet, Auskunftsersuchen nach § 802 I ZPO an den Gerichtsvollzieher zu richten. Lediglich im Insolvenzeröffnungsverfahren kann das Insolvenzgericht bei Verstößen des Schuldners gegen seine Auskunftspflicht im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 5 Abs. 1 InsO Auskunftsersuchen an den Gerichtsvollzieher richten.

Nach alledem ist die Erinnerung begründet.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Rosenheim Bismarckstr. 1 83022 Rosenheim

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenz-bekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis {Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

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(1) Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen.

(2) Der Verwalter kann auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses die Herausgabe der Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen. § 766 der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Vollstreckungsgerichts das Insolvenzgericht tritt.

(1) Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so ernennt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter. § 270 bleibt unberührt.

(2) Der Eröffnungsbeschluß enthält:

1.
Firma oder Namen und Vornamen, Geburtsdatum, Registergericht und Registernummer, unter der der Schuldner in das Handelsregister eingetragen ist, Geschäftszweig oder Beschäftigung, gewerbliche Niederlassung oder Wohnung des Schuldners;
2.
Namen und Anschrift des Insolvenzverwalters;
3.
die Stunde der Eröffnung;
4.
die Gründe, aus denen das Gericht von einem einstimmigen Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses zur Person des Verwalters abgewichen ist; dabei ist der Name der vorgeschlagenen Person nicht zu nennen;
5.
eine abstrakte Darstellung der für personenbezogene Daten geltenden Löschungsfristen nach § 3 der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 677), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 509) geändert worden ist.

(3) Ist die Stunde der Eröffnung nicht angegeben, so gilt als Zeitpunkt der Eröffnung die Mittagsstunde des Tages, an dem der Beschluß erlassen worden ist.

(1) Wenn es zur Herbeiführung wahrheitsgemäßer Aussagen erforderlich erscheint, ordnet das Insolvenzgericht an, daß der Schuldner zu Protokoll an Eides Statt versichert, er habe die von ihm verlangte Auskunft nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig erteilt. Die §§ 478 bis 480, 483 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.

(1a) Das Gericht kann an Stelle des Gerichtsvollziehers die Maßnahmen nach § 802l Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung durchführen, wenn

1.
eine Aufforderung zur Auskunftserteilung nach § 97 Absatz 1 nicht zustellbar ist und
a)
die Anschrift, unter der die Zustellung ausgeführt werden sollte, mit der Anschrift übereinstimmt, die von einer der in § 755 Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung genannten Stellen innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Zustellungsversuch mitgeteilt wurde, oder
b)
die Meldebehörde nach dem Zustellungsversuch die Auskunft erteilt, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist, oder
c)
die Meldebehörde innerhalb von drei Monaten vor der Aufforderung zur Auskunftserteilung die Auskunft erteilt hat, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist;
2.
der Schuldner seiner Auskunftspflicht nach § 97 nicht nachkommt oder
3.
dies aus anderen Gründen zur Erreichung der Zwecke des Insolvenzverfahrens erforderlich erscheint.
§ 802l Absatz 2 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

(2) Das Gericht kann den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen,

1.
wenn der Schuldner eine Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung oder die Mitwirkung bei der Erfüllung der Aufgaben des Insolvenzverwalters verweigert;
2.
wenn der Schuldner sich der Erfüllung seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten entziehen will, insbesondere Anstalten zur Flucht trifft, oder
3.
wenn dies zur Vermeidung von Handlungen des Schuldners, die der Erfüllung seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zuwiderlaufen, insbesondere zur Sicherung der Insolvenzmasse, erforderlich ist.

(3) Für die Anordnung von Haft gelten die § 802g Abs. 2, §§ 802h und 802j Abs. 1 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Der Haftbefehl ist von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für die Anordnung von Haft nicht mehr vorliegen. Gegen die Anordnung der Haft und gegen die Abweisung eines Antrags auf Aufhebung des Haftbefehls wegen Wegfalls seiner Voraussetzungen findet die sofortige Beschwerde statt.

(1) Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen.

(2) Der Verwalter kann auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses die Herausgabe der Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen. § 766 der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Vollstreckungsgerichts das Insolvenzgericht tritt.

(1) Wenn es zur Herbeiführung wahrheitsgemäßer Aussagen erforderlich erscheint, ordnet das Insolvenzgericht an, daß der Schuldner zu Protokoll an Eides Statt versichert, er habe die von ihm verlangte Auskunft nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig erteilt. Die §§ 478 bis 480, 483 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.

(1a) Das Gericht kann an Stelle des Gerichtsvollziehers die Maßnahmen nach § 802l Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung durchführen, wenn

1.
eine Aufforderung zur Auskunftserteilung nach § 97 Absatz 1 nicht zustellbar ist und
a)
die Anschrift, unter der die Zustellung ausgeführt werden sollte, mit der Anschrift übereinstimmt, die von einer der in § 755 Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung genannten Stellen innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Zustellungsversuch mitgeteilt wurde, oder
b)
die Meldebehörde nach dem Zustellungsversuch die Auskunft erteilt, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist, oder
c)
die Meldebehörde innerhalb von drei Monaten vor der Aufforderung zur Auskunftserteilung die Auskunft erteilt hat, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist;
2.
der Schuldner seiner Auskunftspflicht nach § 97 nicht nachkommt oder
3.
dies aus anderen Gründen zur Erreichung der Zwecke des Insolvenzverfahrens erforderlich erscheint.
§ 802l Absatz 2 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

(2) Das Gericht kann den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen,

1.
wenn der Schuldner eine Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung oder die Mitwirkung bei der Erfüllung der Aufgaben des Insolvenzverwalters verweigert;
2.
wenn der Schuldner sich der Erfüllung seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten entziehen will, insbesondere Anstalten zur Flucht trifft, oder
3.
wenn dies zur Vermeidung von Handlungen des Schuldners, die der Erfüllung seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zuwiderlaufen, insbesondere zur Sicherung der Insolvenzmasse, erforderlich ist.

(3) Für die Anordnung von Haft gelten die § 802g Abs. 2, §§ 802h und 802j Abs. 1 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Der Haftbefehl ist von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für die Anordnung von Haft nicht mehr vorliegen. Gegen die Anordnung der Haft und gegen die Abweisung eines Antrags auf Aufhebung des Haftbefehls wegen Wegfalls seiner Voraussetzungen findet die sofortige Beschwerde statt.

(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

(1) Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen.

(2) Der Verwalter kann auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses die Herausgabe der Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen. § 766 der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Vollstreckungsgerichts das Insolvenzgericht tritt.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a.
(weggefallen)
2b.
(weggefallen)
3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
3a.
(weggefallen)
4.
aus Vollstreckungsbescheiden;
4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind;
8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind;
9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.

(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.

(1) Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen.

(2) Der Verwalter kann auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses die Herausgabe der Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen. § 766 der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Vollstreckungsgerichts das Insolvenzgericht tritt.

(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.

(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.

(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter.

(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch

1.
die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt;
2.
im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung; hiervon ausgenommen sind Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht.

(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.

(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen.

(2) Der Verwalter kann auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses die Herausgabe der Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen. § 766 der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Vollstreckungsgerichts das Insolvenzgericht tritt.

(1) Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so ernennt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter. § 270 bleibt unberührt.

(2) Der Eröffnungsbeschluß enthält:

1.
Firma oder Namen und Vornamen, Geburtsdatum, Registergericht und Registernummer, unter der der Schuldner in das Handelsregister eingetragen ist, Geschäftszweig oder Beschäftigung, gewerbliche Niederlassung oder Wohnung des Schuldners;
2.
Namen und Anschrift des Insolvenzverwalters;
3.
die Stunde der Eröffnung;
4.
die Gründe, aus denen das Gericht von einem einstimmigen Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses zur Person des Verwalters abgewichen ist; dabei ist der Name der vorgeschlagenen Person nicht zu nennen;
5.
eine abstrakte Darstellung der für personenbezogene Daten geltenden Löschungsfristen nach § 3 der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 677), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 509) geändert worden ist.

(3) Ist die Stunde der Eröffnung nicht angegeben, so gilt als Zeitpunkt der Eröffnung die Mittagsstunde des Tages, an dem der Beschluß erlassen worden ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 46/11 Verkündet am:
3. November 2011
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die
Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter
Dr. Fischer

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 3. März 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Über das Vermögen des Beklagten wurde mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 4. Juni 2007 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet und der klagende Rechtsanwalt zum Treuhänder bestellt. Der Beklagte ist verheiratet und lebt mit seiner Ehefrau in häuslicher Gemeinschaft. Beide Eheleute sind als Angestellte beschäftigt. Der Beklagte erbringt an seine Ehefrau keine Unterhaltszahlungen. Über das Vermögen der Ehefrau wurde mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 6. Juli 2007 gleichfalls das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Treuhänder bestellt. Da der Beklagte bei seinem Arbeitgeber eine Unterhaltsverpflichtung angegeben hatte, wurde bei der Berechnung der pfändbaren Beträge seines Arbeitseinkommens für die Monate Juli und August 2007 eine unterhaltsberechtigte Person berücksichtigt, was zur Erhöhung der Pfändungsfreigrenze führte. Seit September 2007 erhält der Klä- ger den vollen pfändbaren Betrag ohne Berücksichtigung von Unterhaltspflichten zur Masse. Zwischenzeitlich hat er einen Beschluss gemäß § 850c Abs. 4 ZPO beim Insolvenzgericht erwirkt. Danach ist die Ehefrau des Beklagten nicht als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen.
2
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung des nicht abgeführten Differenzbetrages in Höhe von 596,70 € in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch weiter.

Entscheidungsgründe:


3
Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg.

I.


4
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe gegen den Beklagten ein allein in Betracht kommender Bereicherungsanspruch nicht zu. Im Rahmen der Bestimmung des § 850c ZPO sei jede Person zu berücksichtigen, die gesetzlich unterhaltsberechtigt sei. Es komme nicht darauf an, ob diese Person über eigene Einkünfte verfüge. Dies folge aus § 850c Abs. 4 ZPO, wonach auf Antrag des Gläubigers das Vollstreckungsgericht nach billigem Ermessen bestimmen könne, ob eine Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibe. Die Regelung des § 850c Abs. 4 ZPO sei vorrangig. Gegenstand der Abtretung nach § 287 Abs. 2 InsO sei der sich nach § 850c ZPO ergebende pfändbare Teil des Arbeitseinkommens des Schuldners. Solange das Vollstreckungsgericht gemäß § 850c Abs. 4 ZPO keine anderweitige Bestimmung getroffen habe , dürfe der Schuldner endgültig das behalten, was ihm der Arbeitgeber als unpfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens auskehre.

II.


5
Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung im Ergebnis stand.
6
1. Gegen die Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses für die vorliegende Klage, mit welcher der Kläger als Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren einen gesonderten Zahlungstitel gegen den Schuldner begehrt, bestehen Bedenken. Der Sache nach soll der Schuldner Geld erhalten haben, das zur Masse gehört (§ 35 Abs. 1 InsO). Nach § 148 Abs. 1 InsO ist es Pflicht des Insolvenzverwalters, nach Eröffnung des Verfahrens das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen in Besitz und Verwaltung zu nehmen. Soweit der Schuldner seinen hierauf bezogenen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, bildet gemäß § 148 Abs. 2 Satz 1 InsO die vollstreckbare Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses zugleich einen Herausgabetitel im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gegen den Schuldner (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - IX ZB 77/08, ZVI 2009, 74 Rn. 18). Für eine zusätzliche Zwangsvollstreckung durch den Insolvenzverwalter oder Treuhänder aufgrund eines Zahlungstitels ist danach grundsätzlich kein Raum.
7
2. Unabhängig hiervon gebühren die streitgegenständlichen Beträge nicht der Masse. In die Insolvenzmasse fällt nach § 35 Abs. 1 InsO das gesam- te Vermögen des Schuldners, das ihm zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Nicht zur Insolvenzmasse gehören gemäß § 36 Abs. 1 InsO die Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen (BGH, Urteil vom 24. März 2011 - IX ZR 180/10, ZVI 2011, 215 Rn. 21). Hierunter fallen insbesondere unpfändbare Forderungen (Hk-InsO/Keller, 6. Aufl., § 36 Rn. 9), wozu die streitgegenständlichen Beträge zu rechnen sind.
8
a) Entgegen der Ansicht der Revision eröffnet im Streitfall die Vorschrift des § 850c Abs. 4 ZPO die Möglichkeit, auf eine Herabsetzung des pfändungsfreien Betrages hinzuwirken, weil die Grundnorm des § 850c Abs. 1 ZPO den anderen Ehegatten, selbst wenn er ein höheres Einkommen erzielt als der Schuldner, grundsätzlich als berücksichtigungsfähige Person wertet. Solange eine solche Bestimmung nicht getroffen ist, verbleibt es dabei, dass der Ehegatte , jedenfalls wenn er in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner lebt, gemäß § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 850c Abs. 1 ZPO als unterhaltberechtigte Person zu berücksichtigen ist und die hierauf entfallenden Beträge nicht der Pfändung unterliegen.
9
aa) Im Verhältnis zwischen Ehegatten kommt es bei der Anwendung des § 850c Abs. 1 ZPO nicht darauf an, ob der Erwerbstätige tatsächlich einen Geldbetrag für den Unterhalt seines Partners abzweigt, dass er mithin aus seinem Einkommen mehr aufwendet, als er für seinen eigenen Unterhalt benötigt. Zu berücksichtigen ist der Ehegatte bereits dann, wenn der Schuldner auf Grund beiderseitiger Verständigung angemessen zum Familienunterhalt (§ 1360 Satz 1 BGB) beiträgt. Dies gilt, wenn seine Einkünfte aus eigener Erwerbstätigkeit über den Einkünften des Ehegatten liegen, wie auch dann, wenn sein Einkommen niedriger ist als das Arbeitseinkommen des Ehegatten. Ein Ausgleich ist nur durch Bestimmung des Vollstreckungsgerichts im Rahmen einer Billigkeitsprüfung nach § 850c Abs. 4 ZPO möglich (BAG ZIP 1983, 1247, 1249; Ahrens, in Prütting/Gehrlein, ZPO, 3. Aufl., § 850c Rn. 12; Musielak /Becker, ZPO, 8. Aufl., § 850c Rn. 5; Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 850c Rn. 6). Jedenfalls bei Eheleuten, die - wie hier - in häuslicher Gemeinschaft leben , ist von gegenseitigen Unterhaltsleistungen, durch welche die Kosten des Familienunterhalts gemeinsam bestritten werden, grundsätzlich auszugehen. Gegenteilige Anhaltspunkte sind von dem Kläger in den Tatsacheninstanzen auch nicht vorgetragen worden.
10
bb) Ist das Verfahren nach § 850c Abs. 4 ZPO eröffnet, ist es vorrangig und abschließend. Eine andere Lösung, insbesondere eine nachträgliche Feststellung des pfändungsfreien Betrages im Klageweg, ist mit den Grundsätzen der Rechtsklarheit und Praktikabilität nicht zu vereinbaren (vgl. BAG, aaO S. 1249 f).
11
Nach der Vorschrift des § 850c Abs. 4 ZPO kann das Vollstreckungsgericht nach billigem Ermessen anordnen, dass eine nach dem Gesetz unterhaltsberechtigte Person, die eigene Einkünfte hat, bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt. Ab welcher Höhe ein eigenes Einkommen des Unterhaltsberechtigten seine Berücksichtigung bei der Bestimmung der Pfändungsfreibeträge aus Arbeitseinkommen oder diesem gleichgestellten Bezügen des Unterhaltspflichtigen ausschließt, hat der Gesetzgeber bewusst nicht im Einzelnen geregelt, sondern der Rechtsprechung überlassen (BT-Drucks. 8/693, S. 48 f). Bei der Anwendung der Vorschrift verbietet sich jede schematisierende Betrachtungsweise. Das Gericht hat vielmehr seine Entscheidung nach billigem Ermessen unter Abwägung der wirtschaftlichen Lage des Gläubigers und des Schuldners sowie der von ihm unterhaltenen Angehörigen zu treffen. Dabei können Pfändungsfreibeträge und Unterhaltstabellen Anhaltspunkte für die Ausübung des Ermessens geben. Eine bloß einseitige Orientierung an bestimmten Berechnungsmodellen scheidet jedoch aus, weil sie dem Sinn des § 850c Abs. 4 ZPO widerspricht (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - Xa ZB 142/04, ZVI 2005, 194, 196; vom 5. April 2005 - VII ZB 28/05, ZVI 2005, 254, 255; vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 24/05, ZVI 2006, 19 Rn. 11; vgl. auch Beschluss vom 7. Mai 2009 - IX ZB 211/08, ZVI 2009, 331 Rn. 11; vom 5. November 2009 - IX ZB 101/09, ZInsO 2009, 2351 Rn. 6). Es ist nicht zweifelhaft, dass der Gläubiger, der außerhalb einer Insolvenz die Rechtswohltat eines abgesenkten Pfändungsfreibetrages nutzen will, sich des für die Prüfung dieser Voraussetzungen vorgesehenen Verfahrens zu bedienen hat.
12
Die Vorschrift greift auch im Insolvenzverfahren Platz. Antragsberechtigt ist nach § 36 Abs. 4 Satz 2 InsO der Insolvenzverwalter oder Treuhänder (§ 313 Abs. 1 Satz 1 InsO). Über seinen Antrag hat das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht zu entscheiden (§ 36 Abs. 4 Satz 1 InsO). Dass das Gericht eine Billigkeitsentscheidung zu treffen hat, steht nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2009 - IX ZB 211/08, aaO; Urteil vom 3. Dezember 2009 - IX ZR 189/08, ZVI 2010, 102 Rn. 14; FK-InsO/Schumacher, 6. Aufl., § 36 Rn. 71; Hk-InsO/Keller, aaO Rn. 62; Holzer, in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Bearbeitung 2007, § 36 Rn. 36; Ahrens, in Prütting/Gehrlein, ZPO, 3. Aufl., § 850c Rn. 48).
13
b) Danach ist für eine Entscheidung durch das Prozessgericht kein Raum.
14
aa) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine solche Entscheidung im Falle des § 850c Abs. 4 ZPO allerdings dann für zulässig angesehen worden, wenn mangels Vorliegens eines Vollstreckungsverfahrens eine Entscheidung über auf diese Bestimmung gestützte Anträge ausscheidet. Dies gilt etwa dann, wenn die analoge Anwendbarkeit des § 850c Abs. 4 ZPO auf eine Forderungsabtretung in Frage steht und hierbei zu prüfen ist, ob dies der Billigkeit entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2009 - IX ZR 37/06, ZVI 2009, 374 Rn. 16, 18). Streiten Insolvenzverwalter und Schuldner um die Massezugehörigkeit von Einkünften, die unter § 850b Abs. 1 ZPO fallen, oder ist die Frage der Pfändbarkeit im Rahmen eines Anfechtungsprozesses zu beantworten, kann die Entscheidung ebenfalls vom Prozessgericht getroffen werden (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - IX ZR 189/08, aaO Rn. 10).
15
bb) Ein vergleichbarer Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Ob nach § 850c Abs. 4 ZPO die Pfändbarkeit des Einkommens des Schuldners zu erweitern ist, wenn ein Unterhaltsberechtigter über eigene Einkünfte verfügt, kann im Insolvenzverfahren durch das Insolvenzgericht geklärt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2009 - IX ZB 101/09, aaO; Urteil vom 3. Dezember 2009 - IX ZR 189/08, aaO Rn. 14). Dies ist die von Gesetzes wegen ausdrücklich bestimmte Verfahrensart. Ein Wahlrecht des Treuhänders, diese Frage auch im Rahmen eines streitigen Verfahrens gegen den Schuldner einer Klärung zuzuführen , verbietet sich deshalb nicht anders als bei einem Gläubiger außerhalb der Insolvenz, dem dieses Wahlrecht auch nicht zusteht.
16
3. Aus der Abtretungserklärung selbst kann der Kläger den geltend gemachten Zahlungsanspruch nicht ableiten. Sie erfasst nur das pfändbare Arbeitseinkommen und entfaltet vor Eintritt in die Wohlverhaltensphase ohnehin keine eigenständige Wirkung (vgl. Hk-InsO/Landfermann, aaO, § 287 Rn. 26).
17
4. Bei dieser Sachlage scheidet ein Schadensersatzanspruch gegen den Schuldner aus.
Kayser Gehrlein Vill
Lohmann Fischer

Vorinstanzen:
AG Naumburg, Entscheidung vom 09.04.2010 - 12 C 410/09 -
LG Halle, Entscheidung vom 03.03.2011 - 1 S 45/10 -

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

Gründe

Amtsgericht München

Az.: 1503 IN 3339/15

Abteilung für Insolvenzsachen

In dem Verfahren

über den Antrag d. ...

- Antragstellender Gläubiger -

auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d. ...

- Schuldner -

erlässt das Amtsgericht München

am 12.02.2016

folgenden

Beschluss

1. Der zuständige Gerichtsvollzieher wird beauftragt,

- bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung den Namen, die Vornamen oder die Firma sowie die Anschriften der derzeitigen Arbeitgeber eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses des Schuldners zu erheben;

- das Bundeszentralamt für Steuern zu ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Abs. 1 der Abgabenordnung bezeichneten Daten abzurufen (§ 93 Abs. 8 Abgabenordnung);

- beim Kraftfahrt-Bundesamt die Fahrzeug- und Halterdaten nach § 33 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes zu einem Fahrzeug, als dessen Halter der Schuldner eingetragen ist, zu erheben.

2. Der Beschluss vom 08.01.2016 wird aufgehoben.

Gründe:

Die Erhebung der vorgenannten Auskünfte durch den Gerichtsvollzieher ist im Insolvenzverfahren gemäß § 4 InsO in Verbindung mit § 802 l ZPO zulässig und zur Sachverhaltsaufklärung in hiesigem Verfahren auch verhältnismäßig.

1. § 802 l ZPO ist auch im Insolvenzverfahren anwendbar. Zwar gilt dies nicht für alle Vorschriften der ZPO über die Zwangsvollstreckung. Die Anwendung von Vorschriften des Achten Buches der ZPO ist im Insolvenzverfahren aber immer dann möglich, wenn diese von dem Gegensatz zwischen Gesamt- und Einzelvollstreckung nicht berührt werden (vgl. MüKoInsO/Ganter/Lohmann InsO § 4 Rn. 33). Nach diesen Grundsätzen ergibt sich die Anwendbarkeit von § 802 l ZPO im Insolvenzverfahren, da das Bedürfnis zur Erhebung von Informationen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners zu den Gemeinsamkeiten von Gesamt- und Einzelvollstreckung gehört und schon allein deshalb hier kein Gegensatz besteht. Die Auskunftserteilung nach § 802 l ZPO wird zwar durch einen Gläubigerantrag in der Einzelvollstreckung angestoßen, liegt aber im Interesse aller Gläubiger. Auch aus diesem Grund besteht kein Gegensatz zum Insolvenzverfahren als Verfahren der Gesamtvollstreckung.

Der Anwendbarkeit von § 802 l steht auch nicht entgegen, dass §§ 20, 97, 98 InsO nicht auf § 802 l ZPO verweisen. Denn wenn der Gesetzgeber ausdrücklich auch die Verhaftung des Schuldners zugelassen hat, wenn dieser seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt, kann aus der fehlenden Verweisung nicht auf den Willen des Gesetzgebers geschlossen werden, dass § 802 l ZPO nicht anwendbar sein soll. Dies ergibt sich schon aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Wenn der Gesetzgeber ausdrücklich die Verhaftung des Schuldners unter Verweis auf die Vorschrift von § 802g ZPO zugelassen hat, müssen über § 4 InsO erst recht die Vorschriften mit einer wesentlich geringeren Eingriffsintensität anwendbar sein, wie z. B. § 802 l ZPO.

2. Die Auskunftserteilung ist auch im hiesigen Verfahren zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlich, notwendig und angemessen. Über die Auskunftserteilung nach § 802 l ZPO können wertvolle Informationen über die Vermögenslage des nicht mitwirkungsbereiten Schuldners gewonnen werden. Diese Informationen sind für die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erforderlich. Die Einholung der Informationen ist auch notwendig, da der Schuldner seinen Auskunftspflichten nicht nachkommt. Die Durchsetzung der Auskunftspflichten könnte ansonsten nur durch Zwangsmaßnahmen wie eine Durchsuchung oder Vorführung oder Verhaftung des Schuldners erfolgen. Demgegenüber stellt sich die Auskunftserteilung nach § 802 l ZPO als das mildere Mittel dar.

3. Der Gerichtsvollzieher ist gemäß § 802 l ZPO zuständig. Die Informationseinholung durch das Insolvenzgericht ist nicht möglich, da das Bundesverfassungsgericht für den Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung postuliert hat, dass im Gesetz angegeben werden muss, welche staatliche Stelle zur Erfüllung welche Aufgaben zu der geregelten Informationserhebung berechtigt sein soll (BVerfG, NJW 2007, 2464). Da der Gerichtsvollzieher als zuständige Stelle im Gesetz ausdrücklich benannt ist, verbietet sich eine Informationseinholung durch das Gericht in entsprechender Anwendung der Vorschrift. Deshalb war auch der Beschluss vom 08.01.2016 aufzuheben.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München

Pacellistraße 5

80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(1) Ist der Antrag zulässig, so hat der Schuldner dem Insolvenzgericht die Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind, und es auch sonst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.

(2) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so soll er darauf hingewiesen werden, dass er nach Maßgabe der §§ 286 bis 303a Restschuldbefreiung erlangen kann.

(1) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuß und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Er hat auch Tatsachen zu offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. Jedoch darf eine Auskunft, die der Schuldner gemäß seiner Verpflichtung nach Satz 1 erteilt, in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Schuldner oder einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen des Schuldners nur mit Zustimmung des Schuldners verwendet werden.

(2) Der Schuldner hat den Verwalter bei der Erfüllung von dessen Aufgaben zu unterstützen.

(3) Der Schuldner ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Gerichts jederzeit zur Verfügung zu stellen, um seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Er hat alle Handlungen zu unterlassen, die der Erfüllung dieser Pflichten zuwiderlaufen.

(1) Wenn es zur Herbeiführung wahrheitsgemäßer Aussagen erforderlich erscheint, ordnet das Insolvenzgericht an, daß der Schuldner zu Protokoll an Eides Statt versichert, er habe die von ihm verlangte Auskunft nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig erteilt. Die §§ 478 bis 480, 483 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.

(1a) Das Gericht kann an Stelle des Gerichtsvollziehers die Maßnahmen nach § 802l Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung durchführen, wenn

1.
eine Aufforderung zur Auskunftserteilung nach § 97 Absatz 1 nicht zustellbar ist und
a)
die Anschrift, unter der die Zustellung ausgeführt werden sollte, mit der Anschrift übereinstimmt, die von einer der in § 755 Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung genannten Stellen innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Zustellungsversuch mitgeteilt wurde, oder
b)
die Meldebehörde nach dem Zustellungsversuch die Auskunft erteilt, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist, oder
c)
die Meldebehörde innerhalb von drei Monaten vor der Aufforderung zur Auskunftserteilung die Auskunft erteilt hat, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist;
2.
der Schuldner seiner Auskunftspflicht nach § 97 nicht nachkommt oder
3.
dies aus anderen Gründen zur Erreichung der Zwecke des Insolvenzverfahrens erforderlich erscheint.
§ 802l Absatz 2 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

(2) Das Gericht kann den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen,

1.
wenn der Schuldner eine Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung oder die Mitwirkung bei der Erfüllung der Aufgaben des Insolvenzverwalters verweigert;
2.
wenn der Schuldner sich der Erfüllung seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten entziehen will, insbesondere Anstalten zur Flucht trifft, oder
3.
wenn dies zur Vermeidung von Handlungen des Schuldners, die der Erfüllung seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zuwiderlaufen, insbesondere zur Sicherung der Insolvenzmasse, erforderlich ist.

(3) Für die Anordnung von Haft gelten die § 802g Abs. 2, §§ 802h und 802j Abs. 1 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Der Haftbefehl ist von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für die Anordnung von Haft nicht mehr vorliegen. Gegen die Anordnung der Haft und gegen die Abweisung eines Antrags auf Aufhebung des Haftbefehls wegen Wegfalls seiner Voraussetzungen findet die sofortige Beschwerde statt.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

(1) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuß und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Er hat auch Tatsachen zu offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. Jedoch darf eine Auskunft, die der Schuldner gemäß seiner Verpflichtung nach Satz 1 erteilt, in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Schuldner oder einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen des Schuldners nur mit Zustimmung des Schuldners verwendet werden.

(2) Der Schuldner hat den Verwalter bei der Erfüllung von dessen Aufgaben zu unterstützen.

(3) Der Schuldner ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Gerichts jederzeit zur Verfügung zu stellen, um seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Er hat alle Handlungen zu unterlassen, die der Erfüllung dieser Pflichten zuwiderlaufen.

(1) Der verhaftete Schuldner kann zu jeder Zeit bei dem Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts des Haftortes verlangen, ihm die Vermögensauskunft abzunehmen. Dem Verlangen ist unverzüglich stattzugeben; § 802f Abs. 5 gilt entsprechend. Dem Gläubiger wird die Teilnahme ermöglicht, wenn er dies beantragt hat und seine Teilnahme nicht zu einer Verzögerung der Abnahme führt.

(2) Nach Abgabe der Vermögensauskunft wird der Schuldner aus der Haft entlassen. § 802f Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Kann der Schuldner vollständige Angaben nicht machen, weil er die erforderlichen Unterlagen nicht bei sich hat, so kann der Gerichtsvollzieher einen neuen Termin bestimmen und die Vollziehung des Haftbefehls bis zu diesem Termin aussetzen. § 802f gilt entsprechend; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.

(1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin.

(2) Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Gerichtsvollzieher unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt,

1.
eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b) zu versuchen,
2.
eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c) einzuholen,
3.
Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l) einzuholen,
4.
die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben,
5.
eine Vorpfändung (§ 845) durchzuführen; hierfür bedarf es nicht der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels.
Die Maßnahmen sind in dem Vollstreckungsauftrag zu bezeichnen, die Maßnahme nach Satz 1 Nr. 1 jedoch nur dann, wenn sich der Auftrag hierauf beschränkt.

(1) Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Es kann zu diesem Zweck insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen.

(2) Sind die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und ist die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering, wird das Verfahren schriftlich durchgeführt. Das Insolvenzgericht kann anordnen, dass das Verfahren oder einzelne seiner Teile mündlich durchgeführt werden, wenn dies zur Förderung des Verfahrensablaufs angezeigt ist. Es kann diese Anordnung jederzeit aufheben oder ändern. Die Anordnung, ihre Aufhebung oder Abänderung sind öffentlich bekannt zu machen.

(3) Die Entscheidungen des Gerichts können ohne mündliche Verhandlung ergehen. Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden.

(4) Tabellen und Verzeichnisse können maschinell hergestellt und bearbeitet werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Führung der Tabellen und Verzeichnisse, ihre elektronische Einreichung sowie die elektronische Einreichung der dazugehörigen Dokumente und deren Aufbewahrung zu treffen. Dabei können sie auch Vorgaben für die Datenformate der elektronischen Einreichung machen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(5) Insolvenzverwalter sollen ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorhalten, mit dem jedem Insolvenzgläubiger, der eine Forderung angemeldet hat, alle Entscheidungen des Insolvenzgerichts, alle an das Insolvenzgericht übersandten Berichte, welche nicht ausschließlich die Forderungen anderer Gläubiger betreffen, und alle die eigenen Forderungen betreffenden Unterlagen in einem gängigen Dateiformat zur Verfügung gestellt werden können. Hat der Schuldner im vorangegangenen Geschäftsjahr mindestens zwei der drei in § 22a Absatz 1 genannten Merkmale erfüllt, muss der Insolvenzverwalter ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorhalten und die in Satz 1 genannten Dokumente unverzüglich zum elektronischen Abruf zur Verfügung stellen. Den Einsichtsberechtigten stellt der Verwalter die für den Zugang erforderlichen Daten unverzüglich zur Verfügung.

(1) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet *); diese kann auszugsweise geschehen. Dabei ist der Schuldner genau zu bezeichnen, insbesondere sind seine Anschrift und sein Geschäftszweig anzugeben. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.

(2) Das Insolvenzgericht kann weitere Veröffentlichungen veranlassen, soweit dies landesrechtlich bestimmt ist. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der zentralen und länderübergreifenden Veröffentlichung im Internet zu regeln. Dabei sind insbesondere Löschungsfristen vorzusehen sowie Vorschriften, die sicherstellen, dass die Veröffentlichungen

1.
unversehrt, vollständig und aktuell bleiben,
2.
jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können.

(3) Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt.
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