Amtsgericht Olpe Urteil, 19. Mai 2016 - 25 C 690/15
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 954,52 EUR nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.05.2012 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 130,50 EUR nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.02.2016 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 28 % und die Beklagte zu 72 %.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 1.325,82 EUR festgesetzt.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche in Gestalt von Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 15.03.2012 gegen 12:15 Uhr in Wenden ereignete und bei dem der PKW VW Passat Kombi (Fahrzeuggruppe 7) der K GmbH (nachfolgend Zedentin genannt) mit dem amtlichen Kennzeichen PP-DD-0000, welcher überwiegend durch den Mitarbeiter R. in Meinerzhagen genutzt wurde, durch ein bei der Beklagten haftpflichtversichertes Kraftfahrzeug beschädigt wurde. Die alleinige Haftung der Beklagten für die der Zedentin durch den Unfall entstandenen Schäden ist zwischen den Parteien unstreitig.
3Als Ersatz für den durch den Unfall beschädigten PKW mietete die Zedentin bei der Klägerin einen PKW Volvo XC 60 (Fahrzeuggruppe 6) mit Winterbereifung, Navigationssystem, Zustellung und Abholung für die Zeit vom 15.03.2012 bis zum 30.03.2012, mithin für 15 Tage. Hierfür berechnete die Klägerin der Zendentin mit Rechnung vom 12.04.2012 insgesamt 2.572,42 EUR, wovon die Klägerin im vorliegenden Verfahren 2.158,82 EUR abzüglich einer Zahlung der Beklagten in Höhe von 833,00 EUR geltend macht.
4Die Klägerin forderte die Beklagte zur Regulierung der Mietwagenkosten auf. Die Beklagte regulierte insoweit einen Betrag in Höhe von 833,00 EUR. Mit anwaltlichem weiteren Schreiben wurde die Beklagte zur Regulierung der restlichen Mietwagenkosten aufgefordert. Eine weitergehende Regulierung durch die Beklagte erfolgte nicht.
5Die Klägerin behauptet, sie sei als Inkassounternehmen beim Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln registriert. Sie ist der Ansicht, die Schwacke-Liste Automietpreisspiegel sei eine geeignete Grundlage für die Schätzung der notwendigen Kosten der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges in Unfallsachen, wobei zu den Preisen der Schwacke-Liste ein Aufschlag von 20% für unfallbedingte Mehraufwendungen sowie sonstiger Nebenleistungen wie z.B. für Haftungsreduzierungen, Winterbereifung, Zusatzfahrer, Zustellung und Abholung zu erstatten seien.
6Die Klägerin beantragt,
7die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.325,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.05.2012 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie erhebt die Einrede der Verjährung. Sie behauptet unter Angabe von Internet-Angeboten, der Klägerin sei für den fraglichen Zeitraum die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges der Fahrzeuggruppe 6 zu einem Preis von unter 644,00 EUR möglich gewesen. Sie ist der Ansicht, der N2 Mietwagen des Fraunhofer-Instituts sei eine geeignete Schätzgrundlage für die erforderlichen Mietwagenkosten. Die Zedentin und damit auch die Klägerin hätten sich überdies ersparte Eigenaufwendungen anrechnen zu lassen.
11Die Klageschrift vom 16.12.2015 ist am 18.12.2015 bei Gericht eingegangen. Der am 21.12.2015 zur Justizkasse NRW gegebene Scheck für den Gerichtskostenvorschuss wurde aufgrund von Verzögerungen bei der Justizkasse NRW erst am 25.01.2016 gutgeschrieben. Die Zahlungsanzeige der Justizkasse NRW vom 15.02.2016 gelangte am 22.02.2016 zur Gerichtsakte. Die Klageschrift wurde der Beklagten sodann am 26.02.2016 zugestellt.
12Entscheidungsgründe:
13Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise, in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen unbegründet.
14Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von EUR aus §§ 7 StVG, 398 BGB i.V.m. §§ 1 PflVG, 115 Abs. 1 VVG.
15Zu dem ersatzfähigen Schaden im Sinne von § 249 BGB nach einem Verkehrsunfall zählen auch die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges für das beschädigte Fahrzeug für die Dauer der Reparatur oder Ersatzbeschaffung. Die alleinige Haftung der Beklagten für die der Klägerin bzw. der Zedentin durch den Unfall vom 15.03.2012 entstandenen Schäden und die Notwendigkeit der Dauer der Anmietung sind zwischen den Parteien unstreitig.
16Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Zedentin, die K GmbH, hat mit der von der Zedentin und der Klägerin unterzeichneten Vereinbarung vom 15.03.2012 den der Zedentin als Schadenersatz zustehenden Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen die Beklagte, die mit Firma und unter Nennung von deren Schadennummer angegeben ist, an die Klägerin abgetreten. Damit sind Zedent, Zessionarin, Schuldnerin und die abgetretene Forderung hinreichend genau bestimmt. Die Abtretung ist auch nicht nach § 134 BGB X-X2 Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) unwirksam. Es kann dahinstehen, ob es sich bei der Abtretung der Klageforderung an die Klägerin und die Geltendmachung der Klageforderung durch diese um eine nach dem RDG erlaubnispflichtige Inkassodienstleistung oder um eine nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubnisfreie Nebenleistung handelt. Die Klägerin verfügt jedenfalls ausweislich der – auch aktuellen – Veröffentlichung unter www.rechtsdienstleistungsregister.de über eine Registrierung im Bereich Inkassodienstleistungen durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln.
17Die Klageforderung ist nicht verjährt. Die Klageforderung unterliegt der dreijährigen Verjährung des § 195 BGB, wobei die Verjährungsfrist angesichts des Unfalls und der Anmietung des PKW im Jahre 2012 am 01.01.2013 begann mit der Folge, dass die Verjährungsfrist am 31.12.2015 endete. Die Verjährung war jedoch seit dem 18.12.2015 gehemmt nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch Klageerhebung im vorliegenden Verfahren. Zwar wurde die Klageschrift der Beklagten erst am 26.02.2016 zugestellt, womit erst die Rechtshängigkeit eintrat. Jedoch wirkt die Zustellung auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung zurück, wenn die Zustellung sich aus Gründen verzögert, die die Klägerin nicht zu vertreten hat. W hatte die Klägerin der Klage einen Scheck über den Gerichtskostenvorschuss beigefügt. Die Zustellung erfolgt indes erst im Februar 2016, da die Gutschrift des Schecks und die Mitteilung der Justizkasse NRW hierüber sich verzögerten. Diese Verzögerung geht nicht zu Lasten der Klägerin, so dass mit dem Eingang der Klage am 18.12.2015 und damit vor Ende der Verjährungsfrist die Verjährung gehemmt wurde und die Klageforderung damit nicht verjährt ist.
18Zur Höhe der Klageforderung gilt Folgendes:
19Im Rahmen des erforderlichen Herstellungsaufwands kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGH NJW 2009, 58; NJW 2007, 2758). Der Geschädigte ist dabei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen X-X2 den wirtschaftlicheren X2 der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Dies ist in der Regel der gegenüber dem Unfallersatztarif günstigere Normaltarif.
20Der Geschädigte ist jedoch nicht gehalten, umfangreiche Ermittlungen und Preisvergleiche anzustellen, um auf diese Weise den günstigsten Anbieter von Mietfahrzeugen zu ermitteln und von diesem ein Ersatzfahrzeug anzumieten. Nach ständiger Rechtsprechung der Berufungskammer des Landgerichts Siegen kann daher der Geschädigte grundsätzlich Erstattung der tatsächlich angefallenen Kosten beanspruchen, auch wenn der abgerechnete Tarif über dem Durchschnitt liegt, solange die Abweichung vom Normaltarif weniger als 50% beträgt, weil er bei geringeren Preisabweichungen nicht zwangsläufig erkennen muss, dass der ihm angebotene Mietwagentarif einen unverhältnismäßigen Kostenaufwand auslöst. X-X2 des Zeitdrucks in der Not- und Eilsituation des verunfallten Kunden kommt nämlich eine überlegte, zielgerichtete und preisvergleichende Suche nach günstigen Mietwagenanbietern regelmäßig nicht in Betracht.
21Die Höhe der angemessenen Mietwagenkosten ist hierbei nach § 287 ZPO zu schätzen, wobei als Schätzgrundlagen im Wesentlichen die Schwacke-Listen Mietpreisspiegel und der N2 Mietwagen Deutschland des Fraunhofer-Instituts in Betracht kommen.
22Gegen die Zugrundelegung allein der Schwacke-Listen nach 2013 im Rahmen dieser Schadenschätzung ergeben sich erhebliche Bedenken. Dies folgt daraus, dass die ermittelten Daten nicht anonymisiert abgefragt wurden, sondern die befragten Vermieter seinerzeit über den Zweck der Befragung informiert waren, was die ermittelten Werte dem Vorwurf der Beeinflussung aussetzt. Zweifel an der Richtigkeit der ermittelten Daten ergeben sich überdies auch aus dem Grunde, dass die Schwacke-Listen nach 2013 gegenüber der Liste aus dem Jahre 2003 erhebliche Preissprünge aufweisen, die sich – da sie über die allgemeine Preisentwicklung im Bereich „Verkehr“ deutlich hinausgehen dadurch erklären lassen, dass die Mietwagenunternehmen in Kenntnis der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Unfallersatztarif ihre Angaben hierauf „ausgerichtet“ haben (vgl. z.B. OLG München, RuS 2008, 439, 440; LG Dortmund, Urteil vom 3. Juli 2008, Az.: 4 S 29/08 – zitiert nach juris; Buller, NJW-Spezial 2008, 169; Reitenspiess, DAR 2007, 345, 347; Richter, VersR 2007, 620 ff.). Eine Hochrechnung der Mietpreise aus der Schwacke-Liste aus 2003 mit einem Inflationsausgleich, wie sie vom Landgericht Siegen bislang vorgenommen wurde, ist angesichts eines in Bezug auf die Inflation auszugleichen Zeitraums von 10 Jahren und mehr und einer stark differenzierenden Inflationsrate für verschiedene Lebensgüter in den vergangenen Jahren nicht geeignet, eine verlässliche Schätzgrundlage zu bieten.
23Aber auch die Erhebung des Fraunhofer-Instituts begegnet insoweit durchgreifenden Einwänden. Zwar bietet diese Liste den Vorteil, dass sie aufgrund der anonymen Abfrage von Mietpreisen die konkrete Anmietsituation besser abbildet und etwaige Manipulationen durch bewusste Nennung von höheren Preisen seitens der befragten Mietwagenunternehmen vermeidet. Allerdings hat die Liste bereits den Nachteil, dass sie ein zu großes Raster etwa bei den telefonisch erfragten Werten (lediglich einstellige Postleitzahlengebiete) und den ermittelten Internetwerten (zweistellige Postleitzahlengebiete) aufweist und so den örtlichen Preisunterschieden nicht genügend Rechnung trägt. Ins Gewicht fällt außerdem, dass man bei der telefonischen Erhebung die Legende verwendet hat, ein Fahrzeug erst in einer Woche zu benötigen (vgl. OLG Köln, NZV 2009, 447, 449). Diese Vorgehensweise wird dem Markt für schnell zur Verfügung stehende Ersatzwagen nicht gerecht (vgl. X, a.a.O., S. 475 m.w.N.). Im Übrigen handelt es sich bei der Fraunhofer-Studie um eine von der Versicherungswirtschaft in Auftrag gegebene Studie, deren Unabhängigkeit und Neutralität in Frage gestellt werden kann.
24Gegen die Einholung des zum Beweis angebotenen Sachverständigengutachtens spricht, dass nach der Erfahrung des Gerichts eine nachträgliche Feststellung von Mietpreisen für zurückliegende Anmietzeiträume schwierig bis gar unmöglich ist, zumal der Anmietzeitraum im vorliegenden Fall ca. vier Jahre zurückliegt. Eine Erhebung durch Befragung von Mietwagenunternehmen aus der Region würde hierbei auch den gleichen methodischen Bedenken unterliegen, wie sie vorstehend zur Schwacke-Liste ausgeführt sind.
25Daher ist eine Bemessung der Mietwagenkosten anhand des arithmetischen Mittels aus dem Mietpreis der Schwacke-Liste und des Fraunhofer N für Mietwagen am ehesten geeignet, die den beiden Listen innewohnenden Mängel auszugleichen und so zu einem verlässlichen, den tatsächlichen Gegebenheiten vergleichbaren Ergebnis zu kommen (so auch OLG Köln, Urteil vom 01.08.2013, Az. 15 U 9/12; zitiert nach Juris). In einer neueren Entscheidung hat sich das Landgericht Siegen der Zugrundelegung des Mittelwertes der Mietpreise nach der Schwacke-Liste und des Fraunhofer N für Mietwagen angeschlossen (so LG Siegen, Urteil vom 18.05.2015, 3 S 15/15).
26Der Höhe nach hat der Geschädigte danach einen Anspruch auf Ersatz der tatsächlich entstandenen Mietwagenkosten, höchstens jedoch in Höhe des Mittelwertes der Mietwagenkosten nach der Schwacke-Liste und des Fraunhofer N für Mietwagen für einen typgleichen PKW abzgl. eines Abschlags für ersparte eigene Aufwendungen. Nur wenn der Geschädigte einen klassentieferen PKW anmietet, sind die erforderlichen Kosten für diesen klassentieferen PKW ohne Abzug maßgebend.
27W mietete die Zedentin einen PKW der Klasse 6 an, während es sich bei dem durch den Unfall beschädigten PKW um einen solchen der Klasse 7 handelte, so dass kein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen zu tätigen ist.
28Danach ergibt sich folgende Berechnung:
29Nach der Schwacke-Liste, PLZ-Gebiet 585, PKW-Klasse 6:2 x Wochenpauschale zu je 702,00 EUR 1.404,00 EUR1 x Tagespauschale 136,00 EURZwischensumme 1.540,00 EUR
30Nach Fraunhofer N2 2013, PLZ-Gebiet 58, PKW-Klasse 6:2 x 7-Tage-Pauschale zu je 277,53 EUR 555,06 EUR1 x 1-Tages-Pauschale 97,98 EURZwischensumme 653,04 EUR
31Der Mittelwert zwischen beiden vorstehenden Zwischensummenbeträgt 1.096,52EUR
32Die Klägerin kann darüber hinaus die Kosten für ein Navigationsgerät und Winterbereifung verlangen. Insbesondere angesichts des Zeitraums der Anmietung im März, dem Erfordernis witterungsangepasster Bereifung aus § 2 Abs. 3a StVO und der Region der Anmietung in Meinerzhagen im Sauerland, einem Mittelgebirge, in dem aus im März mit Schneeglätte zu rechnen ist, war Winterbereifung erforderlich.
33Ausweislich der Nebenkostentabelle der Schwacke-Liste waren daher folgende Kosten hinzuzurechnen:
34Winterbereifung: 15 x 10,00 EUR 150,00 EURNavigationsgerät: 15 x 150,00 EUR 150,00 EUR
35Schließlich kann die Klägerin von der Beklagten auch die Kosten für die Haftungsreduzierung auf angemessene Selbstbeteiligungsbeträgevon 300,00 EUR bzw. 150,00 EUR für Voll- und Teilkaskoversicherungersetzt verlangenmit 345,00 EUR
36Da der Geschädigte grundsätzlich so zu stellen ist, als wenn der Unfallnicht passiert wäre, sind auch Kosten für Zustellung und Abholung zuersetzten mit 46,00 EUR
37Damit ergibt sich ein Gesamtanspruch des Zedenten und damitnach der Abtretung auch der Klägerin in Höhe von 1.787,52 EUR
38Hiervon in Abzug zu bringen ist die Zahlung der Beklagten mit - 833,00 EUR
39so dass sich ein Restanspruch der Kläger ergib in Höhe von 954,52 EUR
40In dieser Höhe war der Klage in Bezug auf die Hauptforderung stattzugeben.
41Die von der Klägerin in die Berechnung eingestellten Kosten für einen Zusatzfahrer waren indes nicht zu berücksichtigen. Ausweislich des vorgelegten Mietvertrages und der vorgelegten Rechnung der Klägerin an die Zedentin wurde weder ein Zusatzfahrer vereinbart noch berechnet.
42Auch die Zubilligung eines pauschalen Aufschlags auf die so geschätzten Mietpreise X-X2 der Besonderheiten der Unfallsituation ist nicht veranlasst. Ob eine Vorfinanzierung des Mietpreises mangels Kreditkarte im Einzelfall einen solchen pauschalen Aufschlag rechtfertigt, kann hier dahinstehen, da nicht vorgetragen ist, dass eine solche Vorfinanzierung erforderlich war. Vielmehr hat die Zedentin als Geschädigte die Schadenersatzforderung gegen die Beklagte an die Klägerin als Mietwagenunternehmen abgetreten. Allein die Eilbedürftigkeit der Anmietung rechtfertigt jedenfalls einen solchen Aufschlag der vorstehend ermittelten notwendigen Mietwagenkosten nicht.
43Der Zinsanspruch auf die Hauptforderung, soweit diese begründet ist, ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges in gesetzlicher Höhe aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Verzug trat mit Ablauf der mit der vorgerichtlichen Zahlungsaufforderung gesetzten Zahlungsfrist ein.
44Zum ersatzfähigen Schaden zählen in Unfallsachen regelmäßig auch die Kosten der vorgerichtlichen Geltendmachung des Schadenersatzes durch einen Rechtsanwalt. W kommt hinzu, dass sich die Beklagte mit der Begleichung der Klageforderung, soweit diese begründet ist, aufgrund der vorgerichtlichen Zahlungsaufforderung der Klägerin nach § 286 Abs. 1 BGB in Verzug befand und die Kosten der vorgerichtlichen Tätigkeit auch unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadenersatzes zu ersetzen sind. Die Kosten der vorgerichtlichen Geltendmachung in Gestalt einer 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG nebst Auslagenpauschale sind jedoch nur nach einem Wert von 954,52 EUR zu berechnen, da die Forderung der Klägerin nur in dieser Höhe begründet ist. Nach der seinerzeit geltenden Gebührentabelle des RVG betrug die Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale damit 130,50 EUR.
45Der Zinsanspruch hierauf ergibt sich unter dem Gesichtspunkt der Prozesszinsen aus §§ 288 Abs. 1, 291 ZPO.
46Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
47Rechtsbehelfsbelehrung:
48Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
491. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
502. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
51Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Siegen, Berliner T2, 57072 Siegen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
52Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Siegen zu begründen.
53Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Siegen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
54Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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Referenzen - Gesetze
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird. Der Halter eines Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion im Sinne des § 1d des Straßenverkehrsgesetzes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung gemäß Satz 1 auch für eine Person der Technischen Aufsicht abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.
(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.
(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.
(3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen.
(3a) Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Satz 1 gilt nicht für
- 1.
Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft, - 2.
einspurige Kraftfahrzeuge, - 3.
Stapler im Sinne des § 2 Nummer 18 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, - 4.
motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne des § 2 Nummer 13 der Fahrzeug- Zulassungsverordnung, - 5.
Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine Reifen verfügbar sind, die den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen und - 6.
Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine Reifen der Kategorien C1, C2 oder C3 verfügbar sind.
- 1.
vor Antritt jeder Fahrt zu prüfen, ob es erforderlich ist, die Fahrt durchzuführen, da das Ziel mit anderen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist, - 2.
während der Fahrt - a)
einen Abstand in Metern zu einem vorausfahrenden Fahrzeug von mindestens der Hälfte des auf dem Geschwindigkeitsmesser in km/h angezeigten Zahlenwertes der gefahrenen Geschwindigkeit einzuhalten,- b)
nicht schneller als 50 km/h zu fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.
(4) Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen.
(5) Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen abweichend von Satz 1 Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn ein Gehweg benutzt, müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind.
(2) Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses ist dessen Annahme nicht erforderlich.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.