Amtsgericht München Endurteil, 10. März 2016 - 222 C 29041/14

published on 10/03/2016 00:00
Amtsgericht München Endurteil, 10. März 2016 - 222 C 29041/14
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Klägerin, ein Energie- und Wasserversorgungsunternehmen, macht gegen den Beklagten Zahlungsansprüche für die Belieferung mit Strom und Erdgas im Zeitraum vom 02.08.2010 bis zum 15.05.2011 für eine Wohnung in der … München geltend.

Im streitgegenständlichen Zeitraum war der Beklagte alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der … deren im Handelsregister eingetragener Sitz am Wohnsitz des Beklagten lag.

Für die Wohnung in der L. Allee … in ... M. liegt ein am 29.07.2010 durch einen Vertreter der Hausverwaltung sowie den Beklagten unterzeichnetes Mietvertragsformular vor, in dem u.a. folgende Bestimmungen enthalten waren:

„[…] schließt mit Herrn …

– Mieter - diesen Mietvertrag.

§ 1 Mietsache

4) Die Versorgung der Mietsache mit Wärme für Raumbeheizung und Gebrauchswasserversorgung erfolgt nicht durch das Wohnungsunternehmen, sondern durch das Unternehmen SWM.

§ 16 Zusätzliche Vereinbarungen

Die Wohnung wird ausschließlich vom Mitarbeiter des Herrn … bewohnt. Mieterwechsel innerhalb dieses Mietverhältnisses werden grundsätzlich vom Vermieter nicht akzeptiert.“

Ergänzend wird auf die Anlage K8 Bezug genommen.

Der Beklagte hatte in Vorbereitung des Vertragsschlusses am 15.07.2010 eine sogenannte Selbstauskunft ausgefüllt. Hierbei gab er seinen privaten Namen sowie sein Netto-Einkommen an. Zudem übergab er eine Kopie seines Personalausweises und unterzeichnete eine SCHUFA-Klausel. Ergänzend wird auf die Anlagen zum Schriftsatz vom 29.09.2015 Bezug genommen. Der im Mietvertrag genannte Herr … ein Mitarbeiter der … war seit Beginn des Mietverhältnisses alleiniger Bewohner der genannten Wohnung.

Die Hausverwaltung sprach mit Schreiben vom 14.02.2011 die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses aus. Dieses Schreiben wies als Empfänger die „Fa. … z.Hd. Herrn …“ aus. Ergänzend wird auf die Anlage B1 Bezug genommen.

Die Klägerin hat dem Beklagten mit Schlussrechnung vom 08.07.2011 einen Betrag in Höhe von 1.069,68 für den Verbrauch von Erdgas und Strom hinsichtlich dieser Wohnung in Rechnung gestellt und macht diese Forderung nunmehr klageweise geltend. Daneben begehrt sie die Erstattung von Zinsen und Mahnkosten.

Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte Partei des Mietvertrages vom 29.07.2010 gewesen sei und in der streitgegenständlichen Wohnung Strom und Erdgas verbraucht habe. Er sei als Mieter von der Hausverwaltung bei der Klägerin als deren Vertragspartner angemeldet worden.

In rechtlicher Hinsicht meint die Klägerin, dass zwischen ihr und dem Beklagten ein Vertrag über Lieferung von Strom und Erdgas für die streitgegenständliche Abnahmestelle gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 StromGVV bzw. GasGVV zustande gekommen sei. Die Realofferte des Versorgungsunternehmens auf Abschluss eines Energielieferungsvertrages werde grundsätzlich von demjenigen konkludent angenommen, der Elektrizität oder Gas entnehme. Dies sei grundsätzlich der Eigentümer bzw. Mieter der Wohnung.

Es sei in diesem Zusammenhang auch unschädlich, dass der Beklagte weder in der streitgegenständlichen Wohnung gewohnt noch dort persönlich Strom und Erdgas verbraucht habe. Der Verbrauch des Herrn Stoica sei dem Beklagten zuzurechnen, weil der Adressat der Realofferte des Versorgungsunternehmens objektiv aus Sicht eines verständigen Dritten in der Position des möglichen Erklärungsempfängers zu ermitteln sei. Adressat sei somit typischerweise derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübe, also grundsätzlich der Eigentümer. Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt könne auch der Mieter einer Wohnung sein, da diesem aufgrund des Mietvertrages die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Mietsache eingeräumt werde.

Die tatsächliche Verfügungsgewalt sei im vorliegenden Fall dem Beklagten aufgrund des Mietvertrages vom 29.07.2010 eingeräumt worden. Die Überlassung der Wohnung an Herrn Stoica stelle dagegen eine bloße Gebrauchsüberlassung dar. Das Urteil des BGH vom 02.07.2014 - VIII ZR 316/13, wonach die tatsächliche Verfügungsgewalt dem Mieter oder Pächter aufgrund eines Miet- bzw. Pachtvertrages übertragen wird, könne auf das Verhältnis zwischen Mieter und Untermieter nur übertragen werden, wenn eine Vereinbarung der Untermiete vorliege und diese offengelegt sei. Eine Untervermietung seitens des Beklagten an Herrn … liege hier aber nicht vor. In § 16 des Mietvertrages sei bloß vereinbart worden, dass die streitgegenständliche Wohnung von Herrn … bewohnt werden solle. Es handele sich dabei somit um eine Werks- bzw. Dienstwohnung. Vom Beklagten seien weder eine Untervermietung noch entsprechende Untermietszahlungen vorgetragen worden. Herr … sei nicht als Inhaber der Verfügungsgewalt, sondern als Besitzdiener im Sinne von § 855 BGB zu betrachten. Als bloßer Bewohner der Wohnung habe er nicht den Willen gehabt, im Außenverhältnis die mit der Wohnung verbundenen Lasten und Kosten zu tragen.

Die Klägerin beantragt,

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.069,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus der Klagesumme seit 26.07.2011 sowie 10,00 € vorprozessuale Mahnkosten zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte behauptet, er habe den Mietvertrag nicht in eigenem, sondern im Namen der … GmbH unterschrieben. Er sei somit nicht Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft gewesen. Die Miete sei im Verhältnis zur … GmbH von dem Mitarbeiter Herrn … zu tragen gewesen.

Der Beklagte ist der Ansicht, der Mietvertrag sei nicht mit dem Beklagten persönlich, sondern der … GmbH zustande gekommen.

Das Gericht hat zur Behauptung der Klagepartei, der Mietvertrag sei mit dem Beklagten geschlossen worden, Beweis durch uneidliche Vernehmung der Zeugen … erhoben sowie den Beklagten informatorisch angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.04.2015, 07.09.2015 und 19.10.2015 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.01.2015, 30.04.2015, 07.09.2015, 19.10.2015 und 04.02.2016 sowie die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Amtsgericht München sachlich und örtlich zuständig, § 22 StromGVV, § 22 GasGVV, §§ 23, 71 Abs. 1 GVG. Im Rahmen der Zulässigkeit ist davon auszugehen, dass zwischen den Parteien ein Vertrag über die Belieferung mit Strom und Erdgas zustande gekommen ist, da es sich insoweit um eine sogenannte doppelt relevante Tatsache handelt.

II.

Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Zahlung in Höhe des Klagebetrags zu.

1. Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung der Klagesumme ergibt sich nicht aus § 433 Abs. 2 BGB, da zwischen den Parteien weder ausdrücklich noch konkludent ein Vertragsverhältnis über die Lieferung von Strom und Erdgas zustande gekommen ist.

a) Ein ausdrücklicher Vertragsschluss ist nicht erkennbar, insbesondere bestand kein unmittelbarer Kontakt zwischen den Parteien.

Die seitens der Hausverwaltung vorgenommene Anmeldung des Beklagten bei der Klägerin - selbst wenn sie vorgelegen hätte - begründet noch keinen ausdrücklichen Vertragsschluss zwischen Letztgenannten. Vielmehr stellt eine solche Anmeldung eine bloße (Wissens-) Mitteilung dar. Allenfalls hätte die Hausverwaltung als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt, wofür aber Anhaltspunkte fehlen. Die Klausel in § 1 Nr. 4 des Mietvertrages kann insoweit nicht als Vollmachtserteilung angesehen werden.

b) Zwischen den Parteien ist auch nicht konkludent durch die Annahme einer Realofferte der Klägerin ein Vertrag zustande gekommen.

aa) Zwar ist das Gericht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme inzwischen davon überzeugt dass der Beklagte und nicht die … GmbH im fraglichen Zeltraum vom 02.08.2010 bis zum 15.05.2011 Mieter der streitgegenständlichen Wohnung war.

Das Gericht stützt sich dabei insbesondere auf die Aussage der Zeugin … in der mündlichen Verhandlung am 19.10.2015, auf die Selbstauskunft des Beklagten vom 15.07.2010 und auf den als Anlage K8 vorgelegten Mietvertrag vom 29.07.2010, durch welche die klägerische Darstellung bestätigt wurde.

Aus dem Mietvertrag allein ist aufgrund der Nennung des Namens des Beklagten und anschließend der … GmbH zwar nicht eindeutig erkennbar, wer Vertragspartei werden sollte. Unter Hinzuziehung der Selbstauskunft und der Aussage der Zeugin … steht jedoch fest, dass der Beklagte den Mietvertrag für sich in seinem eigenen Namen geschlossen hat. Die Selbstauskunft hat der Beklagte mit seinen persönlichen Daten ausgefüllt und sowohl die Selbstauskunft als auch die umseitige SCHUFA-Klausel eigenhändig unterschrieben. Dies hat der Beklagte auf Frage des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung am 19.10.2015 bestätigt. Die Aussage der Zeugin … die kohärent und für sich von hohem Beweiswert ist, bestätigt endgültig, dass der Beklagte Partei des Mietverhältnisses gewesen ist. Die Aussage der Zeugin steht mit den vorgenannten Urkunden im Einklang. Die Aussage des Zeugen … in der mündlichen Verhandlung vom 07.09.2015 war insoweit nicht ergiebig.

Der von dem Beklagten geführte Gegenbeweis, der sich auf die mit Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 30.04.2015 als Anlage B1 vorgelegte Kündigung des Mietverhältnisses durch die Hausverwaltung vom 14.02.2011 stützt, ist dagegen unergiebig. Dem Kündigungsschreiben lässt sich nicht entnehmen, dass die Hausverwaltung davon ausgegangen ist, die … GmbH sei Partei des Mietverhältnisses gewesen. Die Aussage des Zeugen … in der mündlichen Verhandlung vom 30.04.2015, aus der sich schließen lässt, dass die … GmbH Mietpartei gewesen sei, ist zu vage und hat deswegen lediglich geringen Beweiswert. Hinzu kommt, dass der Zeuge bei der Unterzeichnung des Mietvertrages nicht zugegen war. Die Angaben des Beklagten persönlich in seiner informatorischen Anhörung waren großteils vage und wenig detailreich. Sie sind daher nicht geeignet, den hohen Beweiswert der aufgeführten Beweismittel zu entkräften.

Die Gesamtwürdigung der genannten Umstände führt zur sicheren Überzeugung des Gerichts, dass der Beklagte Partei des Mietverhältnisses gewesen ist. Darüber hinaus gilt die Vorschrift des § 164 Abs. 2 BGB, wonach der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht kommt, wenn der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht ausreichend erkennbar hervortritt.

bb) Alleine die Eigenschaft des Beklagten als Hauptmieter der streitgegenständlichen Verbrauchsstelle genügt jedoch nicht für die Annahme eines konkludenten Vertragsschlusses zwischen den Parteien.

Die Frage, an wen sich das konkludente Angebot des Versorgungsunternehmens zum Abschluss eines Energieversorgungsvertrages richtet, ist nach dem objektiven Empfängerhorizont zu bestimmen. Aus der Sicht eines verständigen Dritten in der Position des Erklärungsempfängers ist derjenige Adressat der Realofferte, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt (Urteil des BGH vom 02.07.2014 - VIII ZR 316/13). Dies ist grundsätzlich der Eigentümer (Urteil des BGH vom 16.07.2003 - VIII ZR 30/03). Im Falle einer Vermietung oder Verpachtung steht diese tatsächliche Verfügungsgewalt entsprechend der aus dem Miet- oder Pachtvertrag folgenden rechtlichen Befugnis dem Mieter oder Pächter zu (Urteil des BGH vom 02.07.2014 - VIII ZR 316/13). Das Gleiche gilt auch für einen Untermieter, dem die tatsächliche Verfügungsgewalt aufgrund eines Untermietvertrages überlassen wurde, wenn dem Mieter das Recht zur Untervermietung vom Eigentümer eingeräumt wurde (Urteil des LG Berlin vom 07.10.2014 - 36 O 176/13).

Ziel der für den Bereich der Strom- und Gasversorgung in § 2 II StromGVV bzw. GasGVV geregelten Konstruktion des Konkludenten Vertragsschlusses ist es in diesem Zusammenhang, einen ersichtlich nicht gewollten vertragslosen Zustand bei den zugrundeliegenden Versorgungsleistungen zu vermeiden (Urteil des BGH vom 02.07.2014 - VIII ZR 316/13). Wenn kein ausdrückliches Vertragsverhältnis besteht, soll dem leistenden Versorgungsunternehmen ein Vetragspartner zugeführt werden. Dabei soll primär derjenige in Anspruch genommen werden, dem die Versorgungsleitungen tatsächlich zugute kommen. Nur wenn es an einer Person fehlt, der die tatsächliche Entnahme der Versorgungsleistungen zugerechnet werden kann, soll der Eigentümer bzw. Mieter in Anspruch genommen werden können (vgl. Beschluss des BGH vom 20.12.2005 - VIII ZR 7/04).

Der Beklagte war vorliegend weder Adressat der Realofferte der Klägerin, noch hat er sie angenommen. Das konkludente Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Versorgungsvertrages richtete sich vielmehr bei Auslegung aus der Sicht eines verständigen Dritten in der Position des Empfängers gemäß §§ 133, 157 BGB an Herrn … als Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss. Dieses Angebot hat Herr … konkludent durch Entnahme von Strom und Gas angenommen. Die Entnahme seitens des Herrn … ist dem Beklagten auch nicht zuzurechnen.

cc) Der Beklagte hat die ihm aufgrund des Mietvertrages eingeräumte Verfügungsgewalt sofort zu Beginn des Mietverhältnisses aufgrund eines zwischen ihm und Herrn … vereinbarten Untermietvertrages an diesen weitergegeben. Damit war Herr … als Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt Empfänger der Realofferte der Klägerin, welche er durch Entnahme von Strom und Gas angenommen hat. Der diesbezügliche Vertrag kam daher zwischen der Klägerin und Herrn … zustande.

(1) Es steht mittlerweile unstreitig fest, dass Herr … seit Beginn des Mietverhältnisses alleiniger Bewohner der streitgegenständlichen Wohnung war sowie Strom und Gas tatsächlich entnommen hat. Dadurch hat er die in dem Leistungsangebot der Klägerin liegende Realofferte zum Abschluss eines Energieversorgungsvertrages konkludent angenommen.

Aufgrund des zwischen ihm und dem Beklagten vereinbarten Untermietvertrags wurde Herrn … der Gebrauch der streitgegenständlichen Wohnung unmittelbar zu Beginn des Mietverhältnisses überlassen, weswegen er von Beginn an die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss halte. Die Überlassung der Wohnung an Herrn … war aufgrund der Regelung in § 16 des Mietvertrages objektiv erkennbar und geschah mit Zustimmung des Vermieters im Sinne der §§ 540, 553 BGB. Die Verwendung des Begriffs „Untermiete“ bzw. eine ausdrückliche Offenlegung der schuldrechtlichen Vereinbarung nach Außen ist hier nicht erforderlich gewesen.

Insbesondere liegt hier entgegen der Auffassung der Klägerin keine bloße Gebrauchsüberlassung vor. Dies wäre dann der Fall, wenn der Beklagte Herrn … den Gebrauch an der Wohnung aus bloßer Gefälligkeit überlassen hätte. Davon kann aber vorliegend nicht ausgegangen werden, weil erkennbar der Willen bestand, sich rechtlich zu binden. Das Vorliegen eines Rechtsbindungswillens ist ebenfalls nach dem objektiven Empfängerhorizont gemäß §§ 133, 157 BGB zu bestimmen, wonach insbesondere die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit, deren Grund und Zweck und die Interessenlage der Parteien zu berücksichtigen sind. Für einen derartigen Rechtsbindungswillen spricht vorliegend schon die explizite Erwähnung im Hauptmietvertrag zwischen der Hausverwaltung und dem Beklagten. Hinzu kommt, dass bei entgeltlichen Geschäften ein Rechtsbindungswille grundsätzlich zu bejahen ist. Ein Untermietvertrag ist ein entgeltlicher Vertrag über Gebrauchsüberlassung. Die Vereinbarung, wonach Herr … verpflichtet war, den monatlichen Mietzins zu tragen, ist somit ein weiteres Indiz für das Vorliegen eines Rechtsbindungswillens. Ob die Zahlung von Herrn … direkt oder durch Verrechnung des Mietzinses mit seinem Lohn bei der … GmbH erfolgen sollte, ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung, da Herr … jedenfalls verpflichtet war, die Miete zu bezahlen. Eine entgeltliche Gebrauchsüberlassung an Herrn … ist beklagtenseits bereits im Schriftsatz vom 30.04.2015 vorgetragen und in der mündlichen Sitzung am 19.10.2015 sowohl vom Beklagten als auch von der Zeugin … bestätigt worden.

Hinzu kommt die Tatsache, dass mit Herrn … ein Arbeitsverhältnis bestand und der Anmietung der Wohnung erhebliche rechtliche sowie wirtschaftliche Bedeutung zukam. Der Beklagte hatte darüber hinaus zu keiner Zeit ein eigenes Interesse an der Wohnung und hat sie vielmehr nur gemietet, um sie Herrn … entgeltlich zu überlassen.

Bei der streitgegenständlichen Wohnung handelte es sich auch nicht um eine Werkswohnung, weil sie nicht mit Rücksicht auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses bzw. im Rahmen eines Dienstverhältnisses überlassen worden ist. Sie war auch keine Dienstwohnung, weil dies ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis voraussetzen würde.

Herr … war mithin entgegen der Auffassung der Klägerin kein bloßer Bewohner der Wohnung, der nicht den Willen hatte, im Außenverhältnis die mit der Wohnung verbundenen Lasten und Kosten zu tragen. Das klägerseits zuletzt genannte Urteil des AG Rastatt vom 07.10.1999 ist auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar, da der Beklagte in der streitgegenständlichen Wohnung nie Abnehmer von Energieleistungen der Klägerin war und nie tatsächliche Verfügungsmacht über die Wohnung hatte. Vielmehr hat Herr … von Beginn des Mietverhältnisses an in der Wohnung als alleiniger Bewohner Strom und Gas tatsächlich entnommen und war als Untermieter - und nicht etwa als Besucher - Inhaber der tatsächlichen Verfügungsmacht. Darüber hinaus konnte Herr … aufgrund der Klauseln in § 1 Nr. 4 und § 3 Abs. 4.2 b) des Mietvertrages nicht davon ausgehen, dass die Kosten für Strom und Gas von dem Mietzins umfasst waren.

(2) Sollte der nach dem objektiven Empfängerhorizont ermittelte Inhalt der konkludenten Erklärung der Klägerin von ihrem tatsächlichem Willen abweichen, was der Fall wäre, wenn sie etwa nur mit dem Beklagten einen Vertrag abschließen wollte oder von Herrn … als Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt nicht gewusst hätte, ist dies unerheblich. Die objektive Bedeutung des Verhaltens aus der Sicht des Erklärungsgegners hat Vorrang vor dem subjektiven Willen des Erklärenden. Es kommt nicht auf die subjektive Sicht des Erklärenden an, sondern darauf, an wen sich nach dem objektiven Empfängerhorizont das in der Bereitstellung von Strom und Gas liegende Vertragsangebot richtet (Urteil des BGH vom 02.07.2014 - VIII ZR 316/13).

(3) Der Beklagte ist auch nicht ausnahmsweise aufgrund gegenläufiger Anhaltspunkte Vertragspartner der Klägerin geworden.

Zwar kann eine von der tatsächlichen Verfügungsgewalt abweichende Beurteilung im Einzelfall geboten sein, wenn gegenläufige Anhaltspunkte vorhanden sind, die unübersehbar in eine andere Richtung weisen (Urteil des BGH vom 02.07.2014 - VIII ZR 316/13). Dies wäre etwa dann der Fall, wenn etwaige Mitteilungen oder das Verhalten der Parteien auf einen abweichenden Vertragswillen der Parteien schließen lassen würden (Urteil des BGH vom 02.07.2014 - VIII ZR 316/13). Derartige Anhaltspunkte, die hier eindeutig auf den Beklagten als Vertragspartner schließen lassen würden, liegen jedoch nicht vor. Insbesondere kann ein etwaiger abweichender Vertragswille der Parteien nicht daraus geschlossen werden, dass der Beklagte ausweislich des Klagevortrags seitens der Hausverwaltung bei der Klägerin angemeldet wurde. Hieraus könnte nur dann auf einen Willen des Beklagten, Partei des Energielieferungsvertrages werden zu wollen, geschlossen werden, wenn diese Mitteilung aus der Sphäre des Beklagten gestammt hätte. Die Mitteilung wurde jedoch schon nach dem Klagevortrag weder von dem Beklagten veranlasst noch war die Hausverwaltung hierzu durch den Beklagten ermächtigt worden.

2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Bezahlung der geltend gemachten Energiekosten aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB, da er nicht durch Leistung der Klägerin etwas erlangt hat. Vielmehr lag bei objektiver Betrachtungsweise aus der Sicht eines verständigen Dritten in der Lage des Zuwendungsempfängers eine Leistung an Herrn … als Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt vor. Im Übrigen hat der Beklagte insoweit nichts erlangt.

3. Eine Eingriffskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB ist wegen der vorrangigen Leistungsbeziehung zwischen der Klägerin und Herrn … ausgeschlossen.

4. Mangels fälliger Hauptforderung besteht auch kein Anspruch hinsichtlich der geltend gemachten Nebenforderungen.

III.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1, 2, 709 S. 2 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

19 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 02/07/2014 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 4. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss dem Kunden unverzüglich in Textform zu bestätigen.

(2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Elektrizität aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnommen wird, über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme von Elektrizität unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht gilt auch, wenn die Belieferung des Kunden durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen endet und der Kunde kein anschließendes Lieferverhältnis mit einem anderen Elektrizitätsversorgungsunternehmen begründet hat.

(3) Ein Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung des Vertrages muss alle für einen Vertragsschluss notwendigen Angaben enthalten, insbesondere auch:

1.
Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht und Registernummer oder Familienname und Vorname sowie Adresse und Kundennummer),
2.
Angaben über die belieferte Verbrauchsstelle einschließlich der zur Bezeichnung der Entnahmestelle verwendeten Identifikationsnummer,
3.
Angaben zum Grundversorger (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse),
4.
Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet die Grundversorgung durchgeführt wird (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse) und zum Messstellenbetreiber sowie
5.
Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, wobei folgende Belastungen, soweit sie Kalkulationsbestandteil der geltenden Allgemeinen Preise sind, gesondert auszuweisen sind:
a)
die Stromsteuer nach § 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147) in der jeweils geltenden Fassung,
b)
die Konzessionsabgabe nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 und 2 der Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist,
c)
jeweils gesondert die Umlagen und Aufschläge nach § 12 Absatz 1 des Energiefinanzierungsgesetzes, § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung und § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2998) in der jeweils geltenden Fassung,
d)
jeweils gesondert die Netzentgelte und, soweit sie nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Gegenstand des Grundversorgungsvertrages sind, die Entgelte des Messstellenbetreibers oder die Entgelte der Betreiber von Energieversorgungsnetzen für den Messstellenbetrieb und die Messung.
Wenn dem Grundversorger die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 nicht vorliegen, ist der Kunde verpflichtet, sie dem Grundversorger auf Anforderung mitzuteilen. Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 Nummer 5 hat der Grundversorger den auf die Grundversorgung entfallenden Kostenanteil anzugeben, der sich rechnerisch nach Abzug der Umsatzsteuer und der Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 von dem Allgemeinen Preis ergibt, und diesen Kostenanteil getrennt zu benennen. Der Grundversorger hat die jeweiligen Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 sowie die Angaben nach Satz 3 in ihrer jeweiligen Höhe mit der Veröffentlichung der Allgemeinen Preise nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Auf die Veröffentlichung der jeweiligen Höhe der in Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c genannten Belastungen auf einer Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber hat der Grundversorger ergänzend hinzuweisen. Zusätzlich ist in dem Vertrag oder der Vertragsbestätigung hinzuweisen auf
1.
die Allgemeinen Bedingungen der Grundversorgung und auf diese ergänzende Bedingungen,
2.
den Zeitraum der Abrechnungen,
3.
die Möglichkeit des Kunden, Ansprüche wegen Versorgungsstörungen gegen den Netzbetreiber nach § 6 Absatz 3 Satz 1 geltend zu machen,
4.
Informationen über die Rechte der Kunden im Hinblick auf Verbraucherbeschwerden und Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, einschließlich der für Verbraucherbeschwerden nach § 111b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes eingerichteten Schlichtungsstelle mit deren Anschrift und Webseite, und Informationen über die Verpflichtung des Grundversorgers zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren,
5.
die Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas sowie
6.
das Muster der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5.
Die Hinweise nach Satz 6 Nummer 4 und 5 sowie das Muster der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5 hat der Grundversorger auch auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. § 41 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt.

(4) Der Grundversorger ist verpflichtet, jedem Neukunden rechtzeitig vor Vertragsschluss und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 mit der Bestätigung des Vertragsschlusses sowie auf Verlangen den übrigen Kunden die Allgemeinen Bedingungen unentgeltlich auszuhändigen. Satz 1 gilt entsprechend für die ergänzenden Bedingungen; diese hat der Grundversorger öffentlich bekannt zu geben und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.

(5) Der Abschluss eines Grundversorgungsvertrages darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass Zahlungsrückstände eines vorherigen Anschlussnutzers beglichen werden.

Übt jemand die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis aus, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat, so ist nur der andere Besitzer.

Gerichtsstand für die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Grundversorgungsvertrag ist der Ort der Elektrizitätsabnahme durch den Kunden.

Gerichtsstand für die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Grundversorgungsvertrag ist der Ort der Gasabnahme durch den Kunden.

Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:

1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt;
2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes:
a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind;
c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens;
e)
(weggefallen)
f)
(weggefallen)
g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.

(1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind.

(2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig

1.
für die Ansprüche, die auf Grund der Beamtengesetze gegen den Fiskus erhoben werden;
2.
für die Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen;
3.
für Ansprüche, die auf eine falsche, irreführende oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformation, auf die Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder auf die Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, gestützt werden;
4.
für Verfahren nach
a)
(weggefallen)
b)
den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes,
c)
§ 26 des SE-Ausführungsgesetzes,
d)
§ 10 des Umwandlungsgesetzes,
e)
dem Spruchverfahrensgesetz,
f)
den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes;
5.
in Streitigkeiten
a)
über das Anordnungsrecht des Bestellers gemäß § 650b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
b)
über die Höhe des Vergütungsanspruchs infolge einer Anordnung des Bestellers (§ 650c des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
6.
für Ansprüche aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz.

(3) Der Landesgesetzgebung bleibt überlassen, Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden sowie Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten ausschließlich zuzuweisen.

(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidungen in Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e und Nummer 5 einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zu übertragen. In Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e darf die Übertragung nur erfolgen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.

(2) Überlässt der Mieter den Gebrauch einem Dritten, so hat er ein dem Dritten bei dem Gebrauch zur Last fallendes Verschulden zu vertreten, auch wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat.

(1) Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen. Dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann.

(2) Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten, so kann er die Erlaubnis davon abhängig machen, dass der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung einverstanden erklärt.

(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.