Amtsgericht München Endurteil, 20. Okt. 2016 - 213 C 10547/16 (2)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert wird auf 2.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
„Der Versammlungsleiter liest im Auftrag von Frau ... folgendes vor:
„Am Mittwoch, den 27.03.12 wurde ich in der Tiefgarage schwer attackiert. Ich fuhr 18 Uhr in die Tiefgarage, da verließ ... die Garage. Kam aber nach kurzer Zelt wieder zurück. Mein Fahrrad, das in der Garage stand, stellte ich vor das Garagentor von Frau ... warf, anders kann man es nicht bezeichnen, mein Fahrrad und den darauf liegenden Ordner in meine Garage. Meinen Wohnungsschlüssel, der am Schloss des Garagentores hing, fand ich erst nach suchen in meiner Garage. ... schrie mich an und beschimpfte mich mit den schlimmsten Ausdrücken. Sein Verhalten mir gegenüber ist so aggressiv, dass man es mit der Angst zu tun bekommt. Es ist schrecklich, wie dieser Mensch ausrastet. Bei solch einem Wutausbruch muss man mit dem Schlimmsten rechnen. An meinem Auto stellte ich mehrere starke Kratzspuren fest. Ich bitte Sie diesen Vorgang in der Eigentümerversammlung anzusprechen. Denn es ist schon in kürzester Zeit das zweite Mal, dass ich so belästigt werde.“
„Der Versammlungsleiter ruft nach mehrmaliger Mahnung nunmehr Herrn ... wegen aggressiven Verhaltens und Störung der Versammlung zur Ordnung auf.
Die anwesenden Eigentümer billigen mit großer Mehrheit diesen Aufruf.“
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1.Die Beklagte hat es bei Meidung von Ordnungsgeld von bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, nachfolgende Behauptungen über den Kläger wörtlich oder sinngemäß zu verbreiten und/oder durch Dritte verbreiten zu lassen:
1.Der Kläger habe Frau ... am Mittwoch, den 27.03.2012 in der Tiefgarage schwer attackiert;
1.der Kläger habe das Fahrrad der Frau ... und den darauf liegenden Ordner in die Garage der ... geworfen;
1.der Kläger habe Frau ... angeschrien und mit den schlimmsten Ausdrücken beschimpft;
1.das Verhalten des Klägers gegenüber Frau ... sei so aggressiv, dass man es mit der Angst zu tun bekomme; es sei schrecklich, wie der Kläger ausraste; bei solch einem Wutausbruch müsse man mit dem Schlimmsten rechnen;
1.dass der Kläger für die am Auto von Frau ... festgestellten starken Kratzspuren verantwortlich sei;
1.dass Frau ... schon in kürzester Zeit das zweite Mal vom Kläger so belästigt werde.
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2.Die Beklagte wird verurteilt, aus dem Protokoll der ETV vom 03.04.2012 der Wohnungseigentümergemeinschaft ... München, unter TOP 2 den folgenden Text zu entfernen:
2.„Der Versammlungsleiter liest im Auftrag von ... folgendes vor:
2.Am Mittwoch, den 27.03.12 wurde ich in der Tiefgarage schwer attackiert. Ich fuhr 18 Uhr in die Tiefgarage, da verließ Rädler die Garage. Kam aber nach kurzer Zeit wieder zurück. Mein Fahrrad, das in der Garage stand, stellte ich vor das Garagentor von .... Rädler warf, anders kann man es nicht bezeichnen, mein Fahrrad und den darauf liegenden Ordner in meine Garage. Meinen Wohnungsschlüssel, der am Schloss des Garagentores hing, fand ich erst nach suchen in meiner Garage. ... schrie mich an und beschimpfte mich mit den schlimmsten Ausdrücken. Sein Verhalten mir gegenüber ist so aggressiv, dass man es mit der Angst zu tun bekommt. Es ist schrecklich, wie dieser Mensch ausrastet. Bei solch einem Wutausbruch muss man mit dem Schlimmsten rechnen. An meinem Auto stellte ich mehrere starke Kratzspuren fest. Ich bitte Sie diesen Vorgang in der Eigentümerversammlung anzusprechen. Denn es ist schon in kürzester Zeit das zweite Mal, dass ich so belästigt werde.
2.Der Versammlungsleiter ruft nach mehrmaliger Mahnung nunmehr Herrn ... wegen aggressiven Verhaltens und Störung der Versammlung zur Ordnung auf.
2.Die anwesenden Eigentümer billigen mit großer Mehrheit diesen Aufruf.“
die Klage abzuweisen.
Gründe
I.
II.
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Referenzen - Gesetze
Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung
Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht
Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis
Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 48 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
Zivilprozessordnung - ZPO | § 62 Notwendige Streitgenossenschaft
Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 42 Belastung eines Erbbaurechts
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenAmtsgericht München Endurteil, 20. Okt. 2016 - 213 C 10547/16 (2) zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 03. Apr. 2003 - 19 U 168/02
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Die Vorschriften der §§ 31 bis 41 gelten für die Belastung eines Erbbaurechts mit einem Dauerwohnrecht entsprechend.
(2) Beim Heimfall des Erbbaurechts bleibt das Dauerwohnrecht bestehen.
(1) Kann das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden oder ist die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grund eine notwendige, so werden, wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen Streitgenossen versäumt wird, die säumigen Streitgenossen als durch die nicht säumigen vertreten angesehen.
(2) Die säumigen Streitgenossen sind auch in dem späteren Verfahren zuzuziehen.
Tenor
Gründe
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(1) Kann das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden oder ist die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grund eine notwendige, so werden, wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen Streitgenossen versäumt wird, die säumigen Streitgenossen als durch die nicht säumigen vertreten angesehen.
(2) Die säumigen Streitgenossen sind auch in dem späteren Verfahren zuzuziehen.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.
(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.
(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.