Amtsgericht München Endurteil, 20. Okt. 2016 - 213 C 10547/16 (2)

bei uns veröffentlicht am20.10.2016

Gericht

Amtsgericht München

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert wird auf 2.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Beklagte ist bestellte Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft ... in München. Der Kläger ist der Lebensgefährte von Frau ... die Miteigentümerin in vorgenannter Wohnungseigentümergemeinschaft ist.

In der Eigentümerversammlung vom 03.04.2012, an der der Kläger als bevollmächtigter Vertreter der Eigentümerin ... teilnahm, las der Versammlungsleiter, Herrn ... der Geschäftsführer der Beklagten, im Auftrag der Eigentümerin ... ein von dieser verfasstes Schreiben vor den anwesenden Eigentümern vor. Die Verlesung wurde in dem Versammlungsprotokoll der ordentlichen Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 03.04.2012 (Anlage K1) wie folgt protokolliert:

„Der Versammlungsleiter liest im Auftrag von Frau ... folgendes vor:

„Am Mittwoch, den 27.03.12 wurde ich in der Tiefgarage schwer attackiert. Ich fuhr 18 Uhr in die Tiefgarage, da verließ ... die Garage. Kam aber nach kurzer Zelt wieder zurück. Mein Fahrrad, das in der Garage stand, stellte ich vor das Garagentor von Frau ... warf, anders kann man es nicht bezeichnen, mein Fahrrad und den darauf liegenden Ordner in meine Garage. Meinen Wohnungsschlüssel, der am Schloss des Garagentores hing, fand ich erst nach suchen in meiner Garage. ... schrie mich an und beschimpfte mich mit den schlimmsten Ausdrücken. Sein Verhalten mir gegenüber ist so aggressiv, dass man es mit der Angst zu tun bekommt. Es ist schrecklich, wie dieser Mensch ausrastet. Bei solch einem Wutausbruch muss man mit dem Schlimmsten rechnen. An meinem Auto stellte ich mehrere starke Kratzspuren fest. Ich bitte Sie diesen Vorgang in der Eigentümerversammlung anzusprechen. Denn es ist schon in kürzester Zeit das zweite Mal, dass ich so belästigt werde.“

Im Protokoll ist im Anschluss weiter vermerkt:

„Der Versammlungsleiter ruft nach mehrmaliger Mahnung nunmehr Herrn ... wegen aggressiven Verhaltens und Störung der Versammlung zur Ordnung auf.

Die anwesenden Eigentümer billigen mit großer Mehrheit diesen Aufruf.“

Das Protokoll, das vom Geschäftsführer der Beklagten als Versammlungsleiter und Schriftführer sowie von drei Verwaltungsbeiräten unterzeichnet ist, wurde im Anschluss an die 20 Parteien umfassenden teilnehmenden Eigentümer versandt.

Die Behauptungen der Eigentümerin ... waren frei erfunden. Der Kläger hatte Frau ... weder attackiert noch deren Auto zerkratzt.

Auf Antrag des Klägers vom 29.12.2015 wurde vor der Gütestelle des Rechtsanwalts ... erfolglos ein Schlichtungsversuch mit der Beklagten durchgeführt.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte durch die Verlesung und Protokollierung massiv seine Persönlichkeitsrechte verletzt und gegen das Neutralitätsgebot verstoßen habe. Auch der Hinweis im Protokoll, dass der Kläger wegen angeblich aggressiven Verhaltens zur Ordnung gerufen worden war und die Eigentümer dies mit großer Mehrheit billigten, rücke den Kläger daher in ein ungerechtfertigtes negatives Licht. Denn der Vorwurf eines aggressiven Verhaltens, wenn sich jemand gegen unwahre Tatsachenbehauptungen mit der hier gegebenen Brisanz zur Wehr setze, sei völlig verfehlt.

Der Kläger ist daher der Auffassung, dass er einen Unterlassungs- und Folgenbeseitigungsanspruch gemäß §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte habe.

Er hat beantragt:

  • 1.Die Beklagte hat es bei Meidung von Ordnungsgeld von bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, nachfolgende Behauptungen über den Kläger wörtlich oder sinngemäß zu verbreiten und/oder durch Dritte verbreiten zu lassen:

    1.Der Kläger habe Frau ... am Mittwoch, den 27.03.2012 in der Tiefgarage schwer attackiert;

    1.der Kläger habe das Fahrrad der Frau ... und den darauf liegenden Ordner in die Garage der ... geworfen;

    1.der Kläger habe Frau ... angeschrien und mit den schlimmsten Ausdrücken beschimpft;

    1.das Verhalten des Klägers gegenüber Frau ... sei so aggressiv, dass man es mit der Angst zu tun bekomme; es sei schrecklich, wie der Kläger ausraste; bei solch einem Wutausbruch müsse man mit dem Schlimmsten rechnen;

    1.dass der Kläger für die am Auto von Frau ... festgestellten starken Kratzspuren verantwortlich sei;

    1.dass Frau ... schon in kürzester Zeit das zweite Mal vom Kläger so belästigt werde.

  • 2.Die Beklagte wird verurteilt, aus dem Protokoll der ETV vom 03.04.2012 der Wohnungseigentümergemeinschaft ... München, unter TOP 2 den folgenden Text zu entfernen:

    2.„Der Versammlungsleiter liest im Auftrag von ... folgendes vor:

    2.Am Mittwoch, den 27.03.12 wurde ich in der Tiefgarage schwer attackiert. Ich fuhr 18 Uhr in die Tiefgarage, da verließ Rädler die Garage. Kam aber nach kurzer Zeit wieder zurück. Mein Fahrrad, das in der Garage stand, stellte ich vor das Garagentor von .... Rädler warf, anders kann man es nicht bezeichnen, mein Fahrrad und den darauf liegenden Ordner in meine Garage. Meinen Wohnungsschlüssel, der am Schloss des Garagentores hing, fand ich erst nach suchen in meiner Garage. ... schrie mich an und beschimpfte mich mit den schlimmsten Ausdrücken. Sein Verhalten mir gegenüber ist so aggressiv, dass man es mit der Angst zu tun bekommt. Es ist schrecklich, wie dieser Mensch ausrastet. Bei solch einem Wutausbruch muss man mit dem Schlimmsten rechnen. An meinem Auto stellte ich mehrere starke Kratzspuren fest. Ich bitte Sie diesen Vorgang in der Eigentümerversammlung anzusprechen. Denn es ist schon in kürzester Zeit das zweite Mal, dass ich so belästigt werde.

    2.Der Versammlungsleiter ruft nach mehrmaliger Mahnung nunmehr Herrn ... wegen aggressiven Verhaltens und Störung der Versammlung zur Ordnung auf.

    2.Die anwesenden Eigentümer billigen mit großer Mehrheit diesen Aufruf.“

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint, nicht passivlegitimiert zu sein, da sie als juristische Person keine Persönlichkeitsrechte des Klägers verletzen könne. Weder sie noch der Versammlungsleiter hätten sich den Erklärungsinhalt des Schreibens zu eigen machen wollen. Sie habe lediglich ihre aus dem Verwaltungsauftrag ergebenden Verpflichtungen erfüllt.

Die Beklagte weist zudem darauf hin, dass der Vorfall bereits mehr als vier Jahre zurückliege und daher keine Wiederholungsgefahr mehr vorliege. Ein Protokollberichtigungsantrag sei im gerichtlichen Verfahren nach § 42 Nr. 1 WEG durchzusetzen und könne nicht von ihr allein erfüllt werden, nachdem das Protokoll auch von den Miteigentümern... und ... unterzeichnet ist.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, Protokolle und sonstige Unterlagen des Verfahrens Bezug genommen.

Gründe

I.

Die Klage ist insgesamt bereits unzulässig, da den Anträgen das Rechtsschutzbedürfnis fehlt und hinsichtlich des Antrags zu 2. die Beklagte zudem nach den Grundsätzen des § 62 ZPO nicht allein in Anspruch genommen werden kann.

1. Der Kläger beruft sich auf einen Unterlassungs- bzw. Berichtigungsanspruch nach §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 analog BGB unter dem Gesichtspunkt einer ehrverletzenden Verbreitung unrichtiger Tatsachen durch die Beklagte. Faktisch verlangt er somit den Widerruf und die Beseitigung der Folgen der Aufnahme des Inhalts des zitierten Schreibens in das Protokoll der Eigentümerversammlung vom 03.04.2012.

a. Bei derartigen Ansprüchen ist anerkannt, dass die verletzenden Wirkungen durch Zeitablauf bzw. langes Zuwarten bis zu einem Vorgehen gegen die Beeinträchtigung beseitigt sein können (BGH, Urteil vom 15. November 1994 – VI ZR 56/94 –, BGHZ 128, 1–16, Rn. 61 juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 03. April 2003 – 19 U 168/02 –, Rn. 5, juris, m.w.N.). So hat das OLG Karlsruhe a.a.O. im Fall einer mündlichen, im kleinen Kreis abgegeben unwahren und ehrverletzenden Tatsachenbehauptung das Rechtsschutzbedürfnis verneint, da der Kläger erst über ein Jahr nach dem Vorfall Klage eingereicht hatte.

b. Ähnlich liegt der Fall hier: Der Kläger hat sogar mehr als dreieinhalb Jahre zugewartet, bis er die Beklagte im Wege der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens in Anspruch genommen hat, dies lediglich wenige Tage vor Verjährungseintritt. Bis zur Klageerhebung sind somit sogar mehr als vier Jahre vergangen, ohne dass der Kläger einen vernünftigen Grund für dieses lange Zuwarten vorbringen konnte. Dass der Kläger über diesen langen Zeitraum hinweg keine „uferlose Zeit“ gehabt haben will, sich um die Angelegenheit zu kümmern, wie er in der mündlichen Verhandlung vom 07.07.2016 angegeben hat, ist nicht nachvollziehbar. Nachdem er ohnehin anwaltlich vertreten ist, hätte es allenfalls den zeitlichen Aufwand einiger Stunden benötigt, um eine Inanspruchnahme der Beklagten auch früher in die Wege zu leiten. Indem der Kläger jedoch über Jahre hinweg die Behauptung widerspruchslos hingenommen hat, hat er nicht nur bei der Beklagten den Anschein erweckt, dass die Angelegenheit erledigt ist sondern auch in objektiver Hinsicht zum Ausdruck gebracht, dass ihm die Verbreitung der Äußerungen offensichtlich nicht so wichtig war. Gerade bei einer Rechtsverletzung im begrenzten Kreis (hier: 20 Miteigentümerparteien) und auch einer schriftlichen Fixierung im Protokoll wäre es nahe gelegen, sich sofort um eine Unterlassung bzw. Entfernung zu kümmern, um eine Verbreitung der Äußerungen z.B. durch Weitergabe oder Einsichtnahme in das Protokoll, wie der Kläger es befürchtet, sofort zu unterbinden. Für ein Fortbestehen der beeinträchtigenden Wirkung trotz Zeitablaufs, etwa durch weitere Verbreitung der Äußerung, oder gestiegenes Interesse (vgl. hierzu OLG Karlsruhe a.a.O.) liegen keinerlei Anhaltspunkte vor.

2. Der Antrag auf Entfernung von Textpassagen aus dem Protokoll der Eigentümerversammlung vom 03.04.2012 ist im Übrigen auch deshalb unzulässig, weil die Beklagte diesen Anspruch allein nicht erfüllen kann. Zusätzlich zu der Beklagten bzw. deren Geschäftsführer haben das Protokoll noch drei Verwaltungsbeiräte, nämlich die Eigentümer ... und ... unterzeichnet. Diese Personen sind allesamt als Ersteller des Protokolls anzusehen, so dass eine inhaltliche Änderung wie die Entfernung protokollierter Teile einer Mitwirkung aller Unterzeichner bedarf, wodurch ein Fall der notwendigen Streitgenossenschaft des § 62 ZPO besteht. Nachdem der Kläger lediglich die Beklagte auf Leistung in Anspruch genommen hat, ist die Klage auch unter diesem Gesichtspunkt unzulässig.

Selbst wenn man der Ansicht folgen würde, dass gegen die Unterzeichner nicht notwendig gemeinsam auf Leistung geklagt werden muss, sondern auch eine separate Inanspruchnahme möglich ist (vgl. zum Streitstand Zöller-Vollkommer, 31. Aufl., ZPO Rn. 17 f.), würde einer solchen Vorgehensweise jedenfalls aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falls ebenfalls das Rechtsschutzbedürfnis fehlen. Der Anspruch auf Berichtigung unterliegt nämlich der regelmäßigen Verjährungsfrist (§§ 195, 199 BGB), so dass in Bezug auf die weiteren Mitunterzeichner bereits Verjährung eingetreten wäre und somit erhebliche Bedenken gegen die Durchsetzbarkeit dieser Ansprüche bestehen. Im Hinblick auf diese Unklarheit wäre es daher zumutbar, zweckmäßig und geboten, alle Anspruchsgegner gemeinsam zu verklagen.

II.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708, 711 ZPO.

Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 3 ZPO, 48 Abs. 2, 63 Abs. 2 S. 1 GKG. Wertbestimmend ist die Beeinträchtigung, die von dem beanstandeten Verhalten verständigerweise zu besorgen ist und die mit der jeweils begehrten Maßnahme beseitigt werden soll; dabei ist unter Zugrundelegung des § 48 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach billigem Ermessen eine Schätzung vorzunehmen. Das Gericht hat hierbei insbesondere berücksichtigt, dass das beanstandete Verhalten lange zurückliegt, vom Kläger jahrelang geduldet wurde, die Beklagte die Behauptungen nicht selbst aufgestellt sondern lediglich verbreitet und einem beschränktem Personenkreis zugänglich gemacht hat und auch die Äußerungen selbst vage bleiben. Unter diesen Gesichtspunkten scheint ein Wert von je 1.000,00 € für den Unterlassungs- und den Beseitigungsantrag angemessen, aber auch ausreichend.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch


(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 48 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten


(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt i

Zivilprozessordnung - ZPO | § 62 Notwendige Streitgenossenschaft


(1) Kann das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden oder ist die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grund eine notwendige, so werden, wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen Strei

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 42 Belastung eines Erbbaurechts


(1) Die Vorschriften der §§ 31 bis 41 gelten für die Belastung eines Erbbaurechts mit einem Dauerwohnrecht entsprechend. (2) Beim Heimfall des Erbbaurechts bleibt das Dauerwohnrecht bestehen.

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Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 03. Apr. 2003 - 19 U 168/02

bei uns veröffentlicht am 03.04.2003

Tenor Gründe 1  I. Zum Sachverhalt: 2  Dem Kläger, Leiter der unfallchirurgischen Abteilung eines Universitätsklinikums, war im Oktober 2000 in einer Presserklärung des Klinikvorstands vorgeworfen worden, einen aus

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(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Die Vorschriften der §§ 31 bis 41 gelten für die Belastung eines Erbbaurechts mit einem Dauerwohnrecht entsprechend.

(2) Beim Heimfall des Erbbaurechts bleibt das Dauerwohnrecht bestehen.

(1) Kann das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden oder ist die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grund eine notwendige, so werden, wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen Streitgenossen versäumt wird, die säumigen Streitgenossen als durch die nicht säumigen vertreten angesehen.

(2) Die säumigen Streitgenossen sind auch in dem späteren Verfahren zuzuziehen.

Tenor

Gründe

I. Zum Sachverhalt:
Dem Kläger, Leiter der unfallchirurgischen Abteilung eines Universitätsklinikums, war im Oktober 2000 in einer Presserklärung des Klinikvorstands vorgeworfen worden, einen ausländischen Arzt in seiner Abteilung trotz fehlender Approbationsbescheinigung wiederholt eigenverantwortlich operiert haben zu lassen. Hieraufhin ließ der Kläger eine als eidesstattliche Versicherung bezeichnete Erklärung verbreiten, in der er diesen Vorwurf zurück wies. Der Beklagte, kaufmännischer Direktor der Klinik, habe sich, so die Behauptung des Klägers, in einer Personalversammlung der unfallchirurgischen Abteilung am 23.10.2000 abfällig über ihn geäußert und erklärt, die eidesstattliche Erklärung sei eine Lüge. Im November 2001 hat der Kläger Klage auf Widerruf der behaupteten "Lüge" erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, die Berufung des Klägers blieb erfolglos.
II. Aus den Gründen:
Das Landgericht hat offen gelassen, ob die Äußerungen des Beklagten als falsche Tatsachenbehauptungen, die allein einem Widerruf zugänglich wären, anzusehen sind. Allerdings geht es vorliegend nicht um mehrere Tatsachenbehauptungen des Beklagten, sondern allein um seine angebliche Äußerung, die vom Kläger abgegebene eidesstattliche Erklärung sei eine "Lüge". Diese (angebliche) Wertung des Beklagten enthält jedenfalls im Kern die Tatsachenbehauptung, dass die vom Kläger in seiner eidesstattlichen Erklärung gegebene Sachverhaltsdarstellung nicht der Wahrheit entspricht. Trifft letzteres nicht zu, was ggf. vom Kläger zu beweisen wäre (BGH NJW 1977, 1681; Baumgärtel, Beweislast, 2. Aufl., § 1004 BGB, Rdn. 2; Ehmann in Erman, 10. Aufl., Anh. zu § 12 BGB, Rdn. 752), so läge in der Äußerung des Beklagten eine unwahre und zudem ehrverletzende Tatsachenbehauptung, die von ihm zu widerrufen der Kläger grundsätzlich unter der Voraussetzung beanspruchen kann, dass dies geeignet ist, einen hierdurch hervorgerufenen fortbestehenden Störungszustand zu beseitigen (vgl. u.a. BGHZ 128, 1 S. 6; Hager in Staudinger [1999], § 823 BGB, Rdn. C 277; Palandt/Thomas, 62. Aufl., vor § 823 BGB, Rdn. 27; Rixecker in MünchKom, 4. Aufl., Anh. zu § 12 BGB, Rdn. 183). Dass die Behauptung, wie hier in einer Abteilungspersonalversammlung, in einem engeren Kreis aufgestellt worden ist, steht einem Widerrufsverlangen nicht entgegen (vgl. BGHZ 89, 198; Ehmann, a.a.O. Rdn. 749). Eine andauernde Störung bzw. fortbestehende Beeinträchtigung hat der Kläger im ersten Rechtszug geltend gemacht, entgegen dem Landgericht hierzu auch vorgetragen und in diesem Zusammenhang insbesondere auf seine Absicht zur Rückkehr als Chefarzt abgestellt. Zu Unrecht hat das Landgericht mithin die Klage bereits hieran scheitern lassen. Ebenso wenig scheitert entgegen der Ansicht des Landgerichts die Klage daran, dass der Kläger den Widerruf nicht zum nächstmöglichen Zeitpunkt geltend gemacht hat. Eine entsprechende Obliegenheit besteht nicht und ist auch nicht durch das vom Landgericht hierfür herangezogene Zitat (Hager in Staudinger, a.a.O. Rdn. C 279) belegt. Dem Zitat ist lediglich zu entnehmen, dass der Widerruf (ggf. durch Veröffentlichung) zum nächstmöglichen Zeitpunkt verlangt werden kann (ebenso Ehmann, a.a.O., Rdn. 750; Wenzel, Handbuch des Äußerungsrechts, 4. Aufl., Rdn. 13.97 - worauf Hager in diesem Zusammenhang verweist). Dass es dem Kläger mit dem begehrten Widerruf lediglich um eine Genugtuung, um Rechthaberei oder etwa darum geht, in einem künftigen Rechtsstreit seine Stellung zu verbessern, was seinem Begehren entgegenstehen würde (Ehmann, a.a.O., Rdn. 746; Hager, a.a.O., Rdn. C 277; Palandt/Thomas, a.a.O.; Rixecker, a.a.O. Rdn. 186), dafür ist nichts vorgebracht und konkret auch nichts ersichtlich.
Allerdings ist anerkannt, dass dem Widerrufsverlangen wegen Zeitablaufs das Rechtsschutzbedürfnis fehlen bzw. durch bloßen Zeitablauf der zu widerrufenden Behauptung die verletzende Wirkung genommen werden kann (BGHZ 128, 1 S. 9; OLG München AfP 1974, 119; OLG Hamburg AfP 1971, 105; Hager, a.a.O. Rdn. 279; Ehmann, a.a.O., Rdn. 750). Unter diesem hilfsweise herangezogenen Gesichtspunkt hat das Landgericht die Klage nach Auffassung des Senats zu Recht abgewiesen. Die angebliche Äußerung des Beklagten fiel am 23.10.2000, am 08.11.2001 hat der Kläger seine Widerrufsklage eingereicht, d.h. über ein Jahr nach dem Vorfall. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Kläger die angeblich aufgestellte unrichtige Behauptung widerspruchslos hingenommen, jedenfalls ist Gegenteiliges weder erstinstanzlich noch im Senatstermin, in dem dieser Gesichtspunkt erörtert worden ist, behauptet worden. Hinzu kommt, dass die beanstandete Äußerung nicht etwa in der Öffentlichkeit, sondern - wenn überhaupt - nur in Anwesenheit eines begrenzten Kreises von Mitarbeitern gefallen ist, was es besonders nahe legt, schnellstmöglich auf eine Richtigstellung bzw. einen Widerruf zu drängen. Dies war hier umso mehr angezeigt, als es um eine mündliche Äußerung ging, deren Beurteilung als unrichtig und damit den Kläger verletzend nach Darstellung des Beklagten entscheidend von dem Kontext abhängt, in dem sie gefallen sein soll. Mit längerem Zuwarten und damit notwendigerweise verbundener Erschwerung der Aufklärbarkeit läuft bei einer solchen Konstellation der angebliche Verletzte Gefahr, die Möglichkeit zur Führung des Entlastungsbeweises zu verlieren, während der Verletzte in der Lage ist, sich rechtzeitig hierauf einzustellen und sich ggf. verlässlicher Zeugen zu versichern. Soweit der Kläger darauf abstellt, dass der BGH in der zitierten Entscheidung selbst einen Zeitablauf von mehr als zwei Jahren nicht hat ausreichen lassen, einer unwahren Behauptung die verletzende Wirkung zu nehmen, so lag die Besonderheit in dem zu entscheidenden Fall darin, dass es zum einen um eine Veröffentlichung unwahrer Behauptungen in einer auflagenstarken Zeitschrift ging, und zum anderen dieser Zeitablauf ganz überwiegend auf die Dauer des gerichtlichen Verfahrens zurückzuführen war. Die Prozessdauer hat aber insoweit grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, dass sie auf das Verhalten des Verletzten zurückzuführen ist (vgl. Ehmann, a.a.O. Rdn. 750; Hager, a.a.O. Rdn. C 279; Wenzel, a.a.O. Rdn. 13.45). Vom Fortbestehen einer Beeinträchtigung ist trotz eines größeren Zeitablaufs in der Regel auch dann auszugehen, wenn eine unwahre Darstellung eine weite Verbreitung gefunden hat, speziell wenn die Öffentlichkeit an der Darstellung stark interessiert gewesen ist (Wenzel, a.a.O.). An diesen Besonderheiten fehlt es vorliegend unstreitig. Der hier in Rede stehende Zeitablauf ist nicht prozessbedingt, und dass die angebliche Äußerung des Beklagten über den Zuhörerkreis vom 23.10.2000 hinaus eine Verbreitung gefunden hat, wird nicht behauptet. Unter diesen Umständen ist dem Kläger ein rechtsschutzwürdiges Bedürfnis für den begehrten Widerruf nicht mehr zuzubilligen, vielmehr davon auszugehen, dass der behaupteten Äußerung, die der Kläger mehr als ein Jahr widerspruchslos hingenommen hat, eine fortbestehende Beeinträchtigung nicht mehr beizumessen ist. Eine andere Be-urteilung rechtfertigt sich auch nicht allein damit, dass er die Rückkehr auf seine Position als Chefarzt anstrebt und der Widerrufsanspruch nicht etwa verjährt ist. Was die Wiederherstellung seines Ansehens in der Belegschaft seiner Abteilung angeht, so erscheint der geforderte Widerruf in Anbetracht des Zeitablaufs vorliegend nicht mehr als das geeignete Mittel, geschweige denn als erforderlich, und die Dauer der Verjährungsfrist schließt im Einzelfall nicht aus, dass infolge Zeitablaufs sowie weiterer Umstände ein Anspruch, selbst wenn er seine Grundlage im Persönlichkeitsrecht hat, bereits zu einem früheren Zeitpunkt nicht mehr durchsetzbar ist.

(1) Kann das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden oder ist die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grund eine notwendige, so werden, wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen Streitgenossen versäumt wird, die säumigen Streitgenossen als durch die nicht säumigen vertreten angesehen.

(2) Die säumigen Streitgenossen sind auch in dem späteren Verfahren zuzuziehen.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.