Amtsgericht Mönchengladbach Urteil, 14. Juli 2015 - 128 Ls 44/15

Gericht
Tenor
Der Angeklagte ist des versuchten Betruges schuldig.
Gegen den Angeklagten wird deshalb und unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 16.08.2011 (Aktenzeichen: 128 Ls-602 Js 1013/11-40/11) wegen der dort festgestellten Taten eine Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und elf Monaten verhängt.
Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen - auch der notwendigen Auslagen des Angeklagten - wird abgesehen.
Angewendete Vorschriften: §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB, 1, 105 ff. JGG
1
Gründe
2(abgekürzt gemäß § 2 Abs. 2 JGG in Verbindung mit § 267 Abs. 4 StPO)
3I.
4Der Angeklagte wurde am 20.11.1993 in N geboren. Er wuchs zunächst gemeinsam mit vier jüngeren Geschwistern im Haushalt seiner Eltern auf. Die Ehe der Eltern des Angeklagten war jedoch von erheblichen Spannungen geprägt, die ihre Ursache unter anderem darin hatten, dass der Vater des Angeklagten der Minderheit der Roma angehört, während seine Mutter Sinti ist. Nach der Trennung der Eltern blieb der Angeklagte gemeinsam mit seinen jüngeren Geschwistern im Haushalt des Vaters, der auch das alleinige Sorgerecht für alle Kinder erhielt. Der Kontakt zu seiner Mutter brach vollständig ab. Im Jahr 2012 zog der Angeklagte für etwa ein Jahr nach C, da er hier bei einem Verwandten arbeiten konnte, der einen Teppichhandel betreibt. Anschließend kehrte er wieder in den väterlichen Haushalt nach N. zurück. Seit dem 8.1.2015 verbüßt der Angeklagte nach Bewährungswiderruf eine Einheitsjugendstrafe aus einem anderen Verfahren in der Justizvollzugsanstalt J. Das Strafende ist auf den 13.1.2016 notiert.
5Der Angeklagte wurde altersgerecht eingeschult und besuchte nach der Grundschulzeit die Realschule, wobei es aufgrund der Trennung der Eltern zu Schulwechseln kam. Aufgrund erheblicher Schulversäumnisse musste der Angeklagte später zur Hauptschule wechseln, aus der er nach dem Ende der Pflichtschulzeit ohne Abschluss aus der 9. Klasse entlassen wurde. Anschließend ging der Angeklagte bis auf die Zeit in C. keiner regelmäßigen Berufstätigkeit oder schulischen Weiterbildung mehr nach. Sein Lebensunterhalt wurde durch Sozialleistungen des Jobcenters sichergestellt.
6Der Angeklagte ist Vater eines am 11.1.2015 geborenen Sohnes. Er ist mit der Kindesmutter verlobt und hat die Vaterschaft gegenüber dem Jugendamt Mönchengladbach anerkannt.
7Der Angeklagte ist vorbelastet.
8Am 16.11.2009 verwarnte ihn das Amtsgericht Mönchengladbach wegen Körperverletzung. Dem Angeklagten wurde eine richterliche Weisung erteilt.
9Am 11.05.2010 verwarnte das Amtsgericht Mönchengladbach den Angeklagten unter Einbeziehung der zuvor genannten Entscheidung wegen Körperverletzung in drei Fällen. Es wurden vier Wochen Jugendarrest verhängt, zudem wurde dem Angeklagten die Erbringung von Arbeitsleistungen aufgegeben.
10Am 15.09.2010 verhängte das Amtsgericht Mönchengladbach gegen den Angeklagten unter Einbeziehung der beiden zuvor genannten Entscheidungen wegen Raubes in zwei Fällen, versuchten Raubes, Körperverletzung und versuchter Nötigung eine Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
11Am 16.08.2011 - rechtskräftig seit demselben Tag - verhängte das Amtsgericht Mönchengladbach gegen den Angeklagten im Verfahren 128 Ls-602 Js 1013/11-40/11 unter Einbeziehung der drei zuvor genannten Entscheidungen wegen Vortäuschens einer Straftat eine Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten, deren Vollstreckung für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafaussetzung wurde widerrufen. Diesem Urteil lagen folgende Feststellungen zugrunde:
12„Am 26.12.2010 begab sich der Angeklagte gemeinsam mit den Zeugen C und L im Rahmen eines genehmigten Ausgangs aus der Jugendhilfeeinrichtung „Stop and Go“ in die Innenstadt von J. Während dieses Ausgangs trank er gemeinsam mit den beiden Zeugen eine Flasche Wodka. Da der Angeklagte und seine Begleiter es verpassten, rechtzeitig zu „Stop and Go“ zurückzukehren, befürchtete der Angeklagte die Verhängung einer Ausgangssperre und eines Besuchsverbots. Aufgrund dessen kam er auf die Idee, einen falschen Notruf abzusetzen. Er meldete sich daher gegen 18:33 Uhr telefonisch bei der Leitstelle des Märkischen Kreises und gab an, dass drei Täter ihm gerade sein Handy nach Androhung von Schlägen „abgezogen“ hätten. Der Angeklagte gab eine Täterbeschreibung ab, die auf ihn und seine beiden Begleiter passte. Die Angaben über das „Abziehen“ waren falsch. Eine räuberische Erpressung zum Nachteil des Angeklagten hatte nicht stattgefunden. Hintergrund des Anrufs war es vielmehr, durch die abgegebene Personenbeschreibung zu erreichen, dass der Angeklagte selbst vorläufig festgenommen wurde. Hierdurch wollte der Angeklagte erreichen, dass seine verspätete Rückkehr zu „Stop and Go“ folgenlos blieb, da er für eine vorläufige Festnahme durch die Polizei nicht verantwortlich gemacht werden konnte.“
13Am 15.10.2014 verhängte das Amtsgericht Mönchengladbach gegen den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,00 Euro.
14II.
15Am 25.7.2014 fuhr der Angeklagte mit dem Zug von N nach J, um sich dort mit einem Mädchen zu treffen. Nach dem Ende der Verabredung verfügte er nicht mehr über genügend Geld, um die Zugfahrt zurück nach N zu bezahlen. Er traf jedoch in C zufällig auf den ihm bekannten gesondert verfolgten H, der ihm anbot, ihn mit dem Auto zurück nach Hause zu fahren. Als der Angeklagte dieses Angebot annahm, teilte der gesondert verfolgte H ihm mit, dass er zunächst zu seiner Schwester nach C fahren müsse, da er Geld in einer Spielhalle verloren habe und seine Schwester um Unterstützung bitten müsse, um die Schulden zu bezahlen. Auch insoweit willigte der Angeklagte ein, da er aufgrund der damals laufenden Bewährung nicht das Risiko eingehen wollte, ohne Ticket mit dem Zug nach N zu fahren. Als der Angeklagte und der gesondert verfolgte H in C angekommen waren, mussten sie jedoch feststellen, dass die Schwester des gesondert verfolgten H nicht zu Hause war und auch auf Anrufe nicht reagierte. Da der gesondert verfolgte H für die Rückfahrt nach N tanken musste, jedoch nicht mehr über Bargeld verfügte, erklärte er dem Angeklagten, dass sie ein Mobiltelefon verkaufen müssten, das er zuvor auf einem Trödelmarkt erworben hatte. Hierbei teilte der gesondert verfolgte H dem Angeklagten auch mit, dass er davon ausgehe, dass etwas mit dem Handy „nicht stimme.“ Der Angeklagte rechnete aufgrund dieser Information damit, dass das Mobiltelefon entweder gestohlen oder gefälscht war und ein potentieller Käufer so entweder kein Eigentum daran erwerben oder aber keine dem Kaufpreis entsprechende Gegenleistung erhalten würde. Der Angeklagte erklärte sich jedoch trotzdem bereit, an dem Verkauf des Handys mitzuwirken, da es ihm darauf ankam, vom gesondert verfolgten H mit dem Auto nach Hause gefahren zu werden und er keine andere Möglichkeit sah, um an das erforderliche Geld für Benzin zu kommen. In Ausführung ihres Tatplans sprachen der Angeklagte und der gesondert verfolgte H dann gegen 19:45 Uhr auf dem Nplatz in C verschiedene Passanten an, denen sie das vom gesondert verfolgten H mitgeführte Handy für 200,00 Euro zum Kauf anboten. Als der Angeklagte den Zeugen T ansprach und ihn fragte, ob er das Mobiltelefon kaufen wolle, wurde er gemeinsam mit dem gesondert verfolgten H von der Polizei gestellt. Tatsächlich handelte es sich bei dem vom gesondert verfolgten H mitgeführten Mobiltelefon um ein totalgefälschtes Handy, nämlich einen Nachbau des Samsung Galaxy S5.
16III.
17Die Feststellungen beruhen auf dem Geständnis des Angeklagten, an dessen Glaubhaftigkeit angesichts des Akteninhalts keine Zweifel bestehen.
18Der Angeklagte ist damit des gemeinschaftlichen versuchten Betruges nach §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB schuldig.
19IV.
20Der Angeklagte war zum Tatzeitpunkt 20 Jahre und 8 Monate alt und damit Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Das Gericht hat gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht angewendet, da der Angeklagte nach seiner geistigen und sittlichen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Der Angeklagte war zum damaligen Zeitpunkt noch fest in den väterlichen Haushalt eingebunden und hatte in schulischer und beruflicher Hinsicht noch keinerlei Ziele erreicht, so dass noch mit Nachreifungsprozessen zu rechnen war. Der Angeklagte war daher noch nicht einem Erwachsenen gleichzustellen.
21Gegen den Angeklagten war unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 16.08.2011 (128 Ls-602 Js 1013/11-40/11) gemäß §§ 17 Abs. 2, 31 Abs. 2 JGG erneut Jugendstrafe zu verhängen, da wegen der schädlichen Neigungen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen. Der Angeklagte ist hier unter laufender Bewährung erneut straffällig geworden. Es ist daher weiterhin erforderlich, auf ihn längerfristig mit den erzieherischen Mitteln des Jugendstrafvollzugs einzuwirken.
22Die Dauer der somit zu verhängenden Einheitsjugendstrafe war hier gemäß §§ 18 Abs. 1 Satz 1, 105 Abs. 3 JGG zwischen sechs Monaten und zehn Jahren zu bemessen. Bei der konkreten Bemessung hat das Gericht zugunsten des Angeklagten in erster Linie sein Geständnis berücksichtigt. Zudem ist die Tat im Versuchsstadium steckengeblieben. Zulasten des Angeklagten mussten sich dagegen seine erheblichen Vorbelastungen sowie sein Bewährungsversagen auswirken. Unter Berücksichtigung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sowie der Feststellungen aus dem einbezogenen Urteil war daher hier aus erzieherischer Sicht insgesamt die Verhängung einer Einheitsjugendstrafe von
23einem Jahr und elf Monaten
24erforderlich, aber auch ausreichend.
25Die Vollstreckung dieser Jugendstrafe konnte nicht gemäß § 21 Abs. 1 und 2 JGG zur Bewährung ausgesetzt werden, da nicht zu erwarten ist, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenden Lebenswandel führen wird. Der Angeklagte hat die ihm in der Vergangenheit eröffneten Bewährungschancen nicht genutzt. Es ist daher nunmehr erforderlich, die gegen ihn verhängte Einheitsjugendstrafe auch zu vollstrecken. Eine Strafaussetzung kommt momentan nur bei weiterer Bewährung im Vollzug im Rahmen der vorzeitigen Entlassung in Betracht.
26V.
27Die Kostenentscheidung beruht auf § 109 Abs. 2 in Verbindung mit § 74 JGG.

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(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Die Anwendung des Jugendstrafrechts soll vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Rechtsfolgen und unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts auch das Verfahren vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten.
(2) Die allgemeinen Vorschriften gelten nur, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.
(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.
(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.
(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.
(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.
(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Dieses Gesetz gilt, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.
(2) Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist.
(3) Ist zweifelhaft, ob der Beschuldigte zur Zeit der Tat das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, sind die für Jugendliche geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden.
(1) Begeht ein Heranwachsender eine Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, so wendet der Richter die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 8, 9 Nr. 1, §§ 10, 11 und 13 bis 32 entsprechend an, wenn
- 1.
die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, daß er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder - 2.
es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt.
(2) § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ist auch dann anzuwenden, wenn der Heranwachsende wegen eines Teils der Straftaten bereits rechtskräftig nach allgemeinem Strafrecht verurteilt worden ist.
(3) Das Höchstmaß der Jugendstrafe für Heranwachsende beträgt zehn Jahre. Handelt es sich bei der Tat um Mord und reicht das Höchstmaß nach Satz 1 wegen der besonderen Schwere der Schuld nicht aus, so ist das Höchstmaß 15 Jahre.
(1) Die Jugendstrafe ist Freiheitsentzug in einer für ihren Vollzug vorgesehenen Einrichtung.
(2) Der Richter verhängt Jugendstrafe, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist.
(1) Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre. Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, so ist das Höchstmaß zehn Jahre. Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten nicht.
(2) Die Jugendstrafe ist so zu bemessen, daß die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist.
(1) Bei der Verurteilung zu einer Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Jugendliche sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Jugendlichen, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. Das Gericht setzt die Vollstreckung der Strafe auch dann zur Bewährung aus, wenn die in Satz 1 genannte Erwartung erst dadurch begründet wird, dass neben der Jugendstrafe ein Jugendarrest nach § 16a verhängt wird.
(2) Das Gericht setzt unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Jugendstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aus, wenn nicht die Vollstreckung im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen geboten ist.
(3) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Jugendstrafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.
Im Verfahren gegen einen Jugendlichen kann davon abgesehen werden, dem Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen.