Amtsgericht Mannheim Urteil, 28. Jan. 2008 - 9 C 586/07

bei uns veröffentlicht am28.01.2008

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt Schadensersatz aus unerlaubter Handlung.
Der Kläger ist Miteigentümer eines Pferdes und geht aus einem von der anderen Miteigentümerin an ihn am 26.04.2007 abgetretenen Anspruch auf Ersatz von Tierarztkosten in Höhe von EUR 947,11 und Wertminderung von EUR 800 sowie Rechtsanwaltskosten von EUR 229,55 gegen den Beklagten vor. Am 21.08.2006 wurde der Unfall vom 17.08.2006 bei der Versicherung des Beklagten gemeldet, welche mit Schreiben vom 18.12.2006 an die andere Miteigentümerin lediglich eine - auch erfolgte - Zahlung von EUR 350 ankündigte und weitere Ansprüche ablehnte. Mit Schreiben vom 10.05.2007 erhoben die Prozessbevollmächtigten des Klägers bei der Versicherung des Beklagten erneut Ansprüche aus dem Unfallereignis und setzten erfolglos eine Nachfrist bis 24.05.2007. Am 5.06.2007 meldete sich telefonisch ein Sachbearbeiter der Versicherung des Beklagten bei den Anwälten des Klägers und teilte mit, dass einige Informationen eingeholt werden müssten und möglicherweise im Laufe der 24. Kalenderwoche eine Stellungnahme erfolge. Im Laufe dieser Kalenderwoche rief die Anwältin des Klägers nochmals bei der Versicherung des Beklagten an und erhielt von einer anderen Sachbearbeiterin die Auskunft, die Sache sei intern an die Rechtsabteilung abgegeben worden und es erfolge eine Stellungnahme. Mit Schriftsatz vom 16.07.2007 wurde die Klage eingereicht.
Der Kläger behauptet, dem Beklagten und dessen Tochter sei das ihm zu ½ gehörende Pferd R. zum unentgeltlichen Gebrauch überlassen worden. Die beiden hätten am 17.08.2006 das Pferd bei offener Stalltür und ohne dieses anzuleinen für ein Turnier am Folgetag geflochten, wobei der Beklagte einen Stuhl umgestoßen habe. Der dadurch verursachte Lärm habe das Pferd irritiert, weshalb es panisch auf die Straße gelaufen und unter ein dort stehendes Auto gestürzt sei.
Er vertritt die Ansicht, der Anspruch sei nicht verjährt. Zum einen gelte für den Anspruch aus unerlaubter Handlung nicht die kurze Verjährungsfrist des § 606 BGB, zum anderen sei die Verjährung durch Verhandlungen zwischen den Parteien gehemmt worden, sodass die Klage noch innerhalb der Verjährungsfrist zugestellt worden sei.
Der Kläger beantragt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.747,11 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.05.2007, sowie nicht anrechenbare außergerichtliche Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 229,55 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
Der Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Er ist der Ansicht, der Anspruch sei verjährt, weshalb er mit Schriftsatz vom 5.09.2007 die Verjährungseinrede erheben ließ.
10 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
11 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
12 
Der dem Kläger möglicherweise aus §§ 280 Abs. 1, 598 BGB bzw. § 823 Abs. 1 BGB zustehende Anspruch auf Schadensersatz ist gem. § 606 BGB verjährt, was der Beklagte mit Schriftsatz vom 5.09.2007 einwenden ließ.
13 
1. Die Verjährung richtet sich hierbei nach § 606 BGB. Der Kläger lässt selbst vortragen, er habe den Beklagten und dessen Tochter ermächtigt, das in seinem (Mit-)Eigentum stehende Pferd zu pflegen und dieses zu reiten, wobei eine finanzielle oder andersartige Gegenleistung dafür nicht vorgesehen gewesen sei, vielmehr habe er das Pferd unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Diese unentgeltliche Gebrauchsüberlassung stellt sich damit als Leihvertrag nach § 598 BGB dar. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte im Schriftsatz vom 24.10.2007 vortragen ließ, er sei für das Pferd nicht verantwortlich gewesen. Denn dieser Vortrag bezog sich ersichtlich alleine auf den Tag des Unfalles, an welchem der Beklagte seine Tochter lediglich zum Reitplatz gefahren haben und weshalb er mangels seiner Ansicht nach mangelnden schuldhaften Verhaltens auch nicht haftbar gemacht werden will. In den vorangegangenen Schriftsätzen geht denn auch der Beklagte von einer leihweisen Überlassung des Pferdes aus. Alleine diese Qualifizierung des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses wird den im beiderseitigen Vortrag geschilderten tatsächlichen Gegebenheiten gerecht. Damit greift für Ansprüche des Verleihers wegen Verschlechterungen der verliehenen Sache die kurze, sechsmonatige Verjährungsfrist des § 606 BGB.
14 
Diese auf vertragliche Ansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB zugeschnittene Frist gilt im Übrigen auch für konkurrierende deliktische Ansprüche und damit auch für den Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB, den der Kläger anführt, da ansonsten der Zweck des § 606 BGB unterlaufen würde, wenn aus demselben Sachverhalt zwar keine vertraglichen, dafür aber noch deliktische Forderungen durchgesetzt werden könnten (MüKo/Kollhosser , BGB, 4.Aufl. 2004, § 606 Rn. 4 m.w.N.).
15 
2. Diese Verjährungsfrist begann nach §§ 606 Satz 2, 548 Abs. 1 Satz 2, 187 Abs. 1 BGB mit dem Rückerhalt der Leihsache nach dem Unfall vom 17.08.2006 am 18.08.2006 zu laufen und wurde zwar nicht wegen der Schadensmeldung vom 21.08.2006 selbst, wohl aber rückwirkend wegen nachfolgender Verhandlungen (vgl. dazu OLG Köln, Urteil vom 17.10.2006 - 3 U 55/05 - unter 3. c. bb. der Gründe) zwischen der Versicherung des Beklagten und der vormaligen Miteigentümerin ab diesem Zeitpunkt nach § 203 Satz 1 BGB gehemmt.
16 
3. Diese Hemmung endete durch das Schreiben der Versicherung des Beklagten vom 18.12.2006, in welchem es heißt, man komme nunmehr abschließend auf die Schadenssache zurück. Dort wird nach Erläuterung der Gründe gut ¼ des geltend gemachten Betrages anerkannt, in der Folgezeit werden an die Miteigentümerin entsprechend dem Schreiben, in dem weitergehende Ansprüche wegen Mitverschuldens der Eigentümer bzw. Realisierung der Tiergefahr abgelehnt werden, auch EUR 350 bezahlt.
17 
Damit wurden die Verhandlungen zwischen den Parteien durch die Beklagtenseite abgebrochen, der Miteigentümerin, die diese Zahlung auch als ausreichend akzeptierte, war damit klar, dass sich der Beklagte über seine Versicherung nicht weiter mit dem Schadensfall befassen wird (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 30.06.1998 - VI ZR 260/97). Daher lief die sechsmonatige Verjährungsfrist ab 19.12.2006 weiter, der Zeitraum der Hemmung von 21.08.2006 bis 18.12.2006 war nicht mit einzurechnen (§ 209 BGB), sodass die Verjährungsfrist am 14.06.2007 ablief.
18 
Die mit Schriftsatz vom 16.07.2007 erhobene Klage war somit verfristet.
19 
4. Entgegen der Auffassung des Klägers trat nach dem Ende der Verhandlungen am 18.12.2006 nicht erneut eine Hemmung der Verjährung ein.
20 
a. Das Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 10.05.2007, in welchem diese den identischen Sachverhalt Monate später der Versicherung des Beklagten erneut zur Kenntnis brachten, um nunmehr für den Kläger aus abgetretenem Recht einen ihm möglicherweise zustehenden, von der Miteigentümerin jedoch scheinbar nicht weiterverfolgten Anspruch geltend zu machen, vermag eine Hemmung nicht auszulösen. Andernfalls hätte es der vermeintliche Gläubiger durch bloße Kontaktaufnahme mit dem Schuldner in der Hand die Verjährung außerhalb der gesetzlich geregelten Fälle zu hemmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie hier – die Verhandlungen bereits abgeschlossen worden waren und der Geschädigte keine berechtigte Aussicht auf Wiederaufnahme der Verhandlungen haben kann (vgl. hierzu OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5.10.2007 - 1 W 14/07).
21 
b. Auch der nach Ablauf der im Schreiben vom 10.05.2007 auf 24.05.2007 gesetzten Frist erfolgte Anruf eines Sachbearbeiters der Versicherung der Beklagten vom 5.06.2007 bei den Prozessbevollmächtigten des Kläger löste keine Hemmung nach § 203 BGB aus, da damit nicht erneut Verhandlungen aufgenommen wurden.
22 
Zwar ist es zutreffend, dass der Begriff der 'Verhandlungen' weit ausgelegt wird, sodass Verhandlungen schon dann schweben, wenn der in Anspruch genommene Erklärungen abgibt, die dem Geschädigten die Annahme gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen ein (BGH, Urteil vom 26.10.2006 - VII ZR 194/05 - NJW 2007, 587; 8.05.2001 - VI ZR 208/00 - NJW-RR 2001, 1168 unter II. 3. b. der Gründe). Allerdings wird hier auch ein 'Meinungsaustausch' gefordert (BGH, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
23 
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Versicherung des Beklagten schon auf die auf den gleichen Sachverhalt gestützten Vorwürfe der anderen Miteigentümerin nach viermonatiger Prüfung zu dem Ergebnis gelangte, mit der Zahlung von EUR 350 sei die Sache abgeschlossen. Der Kläger, der keine neuen Tatsachen vorzubringen vermochte, durfte demnach nicht die Erwartung hegen, die Versicherung werde sich in dieser Sache erneut bewegen. Anders als in dem oben zitierten Fall des Bundesgerichtshofes forderte der Sachbearbeiter den Kläger gerade nicht dazu auf, zur weiteren Klärung des Sachverhaltes durch Beifügung von Belegen o.ä. beizutragen. Vielmehr teilte er lediglich mit, die Versicherung würde selbst Informationen einholen und es werde möglicherweise in Kalenderwoche 24 eine Stellungnahme abgegeben. Weder diese Nachricht eines betriebsinternen Vorganges, noch das Inaussichtstellen einer möglichen Stellungnahme, deren Inhalt völlig offen war, nach dem bisherigen Verhalten der Versicherung aber - wie später durch Untätigbleiben geschehen - auch für den Kläger erkennbar wohl nur in der erneuten Ablehnung der Ansprüche bestanden hätte, stellen den Eintritt des Beklagten in Verhandlungen mit dem Kläger dar.
24 
Bei dieser Mitteilung des Sachbearbeiters handelt es sich um nicht mehr als die telefonische Variante einer bloßen Eingangsbestätigung. Das Mitteilen des Einholens von Informationen reicht ebenso wenig für Verhandlungen wie die Nachricht, es sei noch Rücksprache mit der Mandantschaft nötig (vgl. hierzu OLG Schleswig, Urteil vom 18.07.2006 - 3 U 162/05 unter II. der Gründe).
25 
Diese Ansicht wird gestützt durch die obergerichtliche Rechtsprechung zur Abgabe von Verjährungsverzichtserklärungen (u.a. OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.10.2003 - 23 U 222/02 - ZGS 2004, 118 unter B. I. 2. e. der Gründe). Selbst wenn die Versicherung mitgeteilt hätte, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, wäre dies noch keine inhaltliche Aussage gewesen und folgten daraus noch keine berechtigten Erwartungen, man lasse sich auch auf Erörterungen zur Berechtigung der Ansprüche ein. Erst recht kann nichts anders gelten, wenn sich die Versicherung noch nicht einmal zur Verjährung äußert, sondern lediglich ankündigt, man werde vielleicht eine Stellungnahme abgeben.
26 
Zum Austausch von Meinungen, die für Verhandlungen im Sinne von § 203 BGB nötig wären, ist es gerade nicht gekommen.
27 
c. Auch die auf den in Kalenderwoche 24 des Jahres 2006 von den Prozessbevollmächtigten des Klägers bei der Versicherung des Beklagten getätigten Anruf erfolgte Mitteilung einer anderen Sachbearbeiterin, die Sache sei nun der Rechtsabteilung übergeben worden und eine Stellungnahme erfolge, ändert am Verjährungseintritt nichts.
28 
Zum einen wurde nicht mitgeteilt, wann genau in Kalenderwoche 24 dieser Anruf stattfand, sodass schon nicht ausgeschlossen werden kann, dass dieser erst nach Eintritt der Verjährung am 14.06.2007 erfolgte. Dies ist schon deshalb wahrscheinlich, da der Kläger vortragen lässt, man habe sich erst erkundigt, „als in der 24.ten Kalenderwoche eine angekündigte Stellungnahme nicht einging“ und diese Arbeitswoche am Freitag den 15.06.2007 endete.
29 
Zum anderen wären aber auch durch diese Nachricht - sollte sie noch vor Eintritt der Verjährung erfolgt sein - keine neuen Verhandlungen zwischen den Parteien aufgenommen worden. Auch hier fehlt es an jeglichem Meinungsaustausch, vielmehr war die Auskunft der offenbar nicht sachbearbeitenden Mitarbeiterin, man habe die Rechtsabteilung eingeschaltet, lediglich der Höflichkeit geschuldet, keinesfalls wollte die Versicherung des Beklagten damit eine neue Verhandlungsrunde eröffnen. Dies musste auch dem Kläger nach bereits erfolgter Ablehnung der Ansprüche gegenüber der Miteigentümerin klar sein.
30 
d. Insofern geht auch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB fehl. Da der Beklagte wie oben ausgeführt nie den Anschein erweckt hat, er werde die bereits abgelehnten weitergehenden Ansprüche nur wegen eines den gleichen Sachverhalt schildernden Schreibens vom 10.05.2007 nunmehr neu verhandeln, kann seine Berufung auf die von seiner Versicherung am 18.12.2006 erklärte Rechtsansicht auch nicht gegen das Gebot von Treu und Glauben verstoßen.
31 
Der Anspruch war damit verjährt, die Klage abzuweisen.
II.
32 
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO.

Gründe

 
I.
11 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
12 
Der dem Kläger möglicherweise aus §§ 280 Abs. 1, 598 BGB bzw. § 823 Abs. 1 BGB zustehende Anspruch auf Schadensersatz ist gem. § 606 BGB verjährt, was der Beklagte mit Schriftsatz vom 5.09.2007 einwenden ließ.
13 
1. Die Verjährung richtet sich hierbei nach § 606 BGB. Der Kläger lässt selbst vortragen, er habe den Beklagten und dessen Tochter ermächtigt, das in seinem (Mit-)Eigentum stehende Pferd zu pflegen und dieses zu reiten, wobei eine finanzielle oder andersartige Gegenleistung dafür nicht vorgesehen gewesen sei, vielmehr habe er das Pferd unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Diese unentgeltliche Gebrauchsüberlassung stellt sich damit als Leihvertrag nach § 598 BGB dar. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte im Schriftsatz vom 24.10.2007 vortragen ließ, er sei für das Pferd nicht verantwortlich gewesen. Denn dieser Vortrag bezog sich ersichtlich alleine auf den Tag des Unfalles, an welchem der Beklagte seine Tochter lediglich zum Reitplatz gefahren haben und weshalb er mangels seiner Ansicht nach mangelnden schuldhaften Verhaltens auch nicht haftbar gemacht werden will. In den vorangegangenen Schriftsätzen geht denn auch der Beklagte von einer leihweisen Überlassung des Pferdes aus. Alleine diese Qualifizierung des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses wird den im beiderseitigen Vortrag geschilderten tatsächlichen Gegebenheiten gerecht. Damit greift für Ansprüche des Verleihers wegen Verschlechterungen der verliehenen Sache die kurze, sechsmonatige Verjährungsfrist des § 606 BGB.
14 
Diese auf vertragliche Ansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB zugeschnittene Frist gilt im Übrigen auch für konkurrierende deliktische Ansprüche und damit auch für den Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB, den der Kläger anführt, da ansonsten der Zweck des § 606 BGB unterlaufen würde, wenn aus demselben Sachverhalt zwar keine vertraglichen, dafür aber noch deliktische Forderungen durchgesetzt werden könnten (MüKo/Kollhosser , BGB, 4.Aufl. 2004, § 606 Rn. 4 m.w.N.).
15 
2. Diese Verjährungsfrist begann nach §§ 606 Satz 2, 548 Abs. 1 Satz 2, 187 Abs. 1 BGB mit dem Rückerhalt der Leihsache nach dem Unfall vom 17.08.2006 am 18.08.2006 zu laufen und wurde zwar nicht wegen der Schadensmeldung vom 21.08.2006 selbst, wohl aber rückwirkend wegen nachfolgender Verhandlungen (vgl. dazu OLG Köln, Urteil vom 17.10.2006 - 3 U 55/05 - unter 3. c. bb. der Gründe) zwischen der Versicherung des Beklagten und der vormaligen Miteigentümerin ab diesem Zeitpunkt nach § 203 Satz 1 BGB gehemmt.
16 
3. Diese Hemmung endete durch das Schreiben der Versicherung des Beklagten vom 18.12.2006, in welchem es heißt, man komme nunmehr abschließend auf die Schadenssache zurück. Dort wird nach Erläuterung der Gründe gut ¼ des geltend gemachten Betrages anerkannt, in der Folgezeit werden an die Miteigentümerin entsprechend dem Schreiben, in dem weitergehende Ansprüche wegen Mitverschuldens der Eigentümer bzw. Realisierung der Tiergefahr abgelehnt werden, auch EUR 350 bezahlt.
17 
Damit wurden die Verhandlungen zwischen den Parteien durch die Beklagtenseite abgebrochen, der Miteigentümerin, die diese Zahlung auch als ausreichend akzeptierte, war damit klar, dass sich der Beklagte über seine Versicherung nicht weiter mit dem Schadensfall befassen wird (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 30.06.1998 - VI ZR 260/97). Daher lief die sechsmonatige Verjährungsfrist ab 19.12.2006 weiter, der Zeitraum der Hemmung von 21.08.2006 bis 18.12.2006 war nicht mit einzurechnen (§ 209 BGB), sodass die Verjährungsfrist am 14.06.2007 ablief.
18 
Die mit Schriftsatz vom 16.07.2007 erhobene Klage war somit verfristet.
19 
4. Entgegen der Auffassung des Klägers trat nach dem Ende der Verhandlungen am 18.12.2006 nicht erneut eine Hemmung der Verjährung ein.
20 
a. Das Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 10.05.2007, in welchem diese den identischen Sachverhalt Monate später der Versicherung des Beklagten erneut zur Kenntnis brachten, um nunmehr für den Kläger aus abgetretenem Recht einen ihm möglicherweise zustehenden, von der Miteigentümerin jedoch scheinbar nicht weiterverfolgten Anspruch geltend zu machen, vermag eine Hemmung nicht auszulösen. Andernfalls hätte es der vermeintliche Gläubiger durch bloße Kontaktaufnahme mit dem Schuldner in der Hand die Verjährung außerhalb der gesetzlich geregelten Fälle zu hemmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie hier – die Verhandlungen bereits abgeschlossen worden waren und der Geschädigte keine berechtigte Aussicht auf Wiederaufnahme der Verhandlungen haben kann (vgl. hierzu OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5.10.2007 - 1 W 14/07).
21 
b. Auch der nach Ablauf der im Schreiben vom 10.05.2007 auf 24.05.2007 gesetzten Frist erfolgte Anruf eines Sachbearbeiters der Versicherung der Beklagten vom 5.06.2007 bei den Prozessbevollmächtigten des Kläger löste keine Hemmung nach § 203 BGB aus, da damit nicht erneut Verhandlungen aufgenommen wurden.
22 
Zwar ist es zutreffend, dass der Begriff der 'Verhandlungen' weit ausgelegt wird, sodass Verhandlungen schon dann schweben, wenn der in Anspruch genommene Erklärungen abgibt, die dem Geschädigten die Annahme gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen ein (BGH, Urteil vom 26.10.2006 - VII ZR 194/05 - NJW 2007, 587; 8.05.2001 - VI ZR 208/00 - NJW-RR 2001, 1168 unter II. 3. b. der Gründe). Allerdings wird hier auch ein 'Meinungsaustausch' gefordert (BGH, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
23 
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Versicherung des Beklagten schon auf die auf den gleichen Sachverhalt gestützten Vorwürfe der anderen Miteigentümerin nach viermonatiger Prüfung zu dem Ergebnis gelangte, mit der Zahlung von EUR 350 sei die Sache abgeschlossen. Der Kläger, der keine neuen Tatsachen vorzubringen vermochte, durfte demnach nicht die Erwartung hegen, die Versicherung werde sich in dieser Sache erneut bewegen. Anders als in dem oben zitierten Fall des Bundesgerichtshofes forderte der Sachbearbeiter den Kläger gerade nicht dazu auf, zur weiteren Klärung des Sachverhaltes durch Beifügung von Belegen o.ä. beizutragen. Vielmehr teilte er lediglich mit, die Versicherung würde selbst Informationen einholen und es werde möglicherweise in Kalenderwoche 24 eine Stellungnahme abgegeben. Weder diese Nachricht eines betriebsinternen Vorganges, noch das Inaussichtstellen einer möglichen Stellungnahme, deren Inhalt völlig offen war, nach dem bisherigen Verhalten der Versicherung aber - wie später durch Untätigbleiben geschehen - auch für den Kläger erkennbar wohl nur in der erneuten Ablehnung der Ansprüche bestanden hätte, stellen den Eintritt des Beklagten in Verhandlungen mit dem Kläger dar.
24 
Bei dieser Mitteilung des Sachbearbeiters handelt es sich um nicht mehr als die telefonische Variante einer bloßen Eingangsbestätigung. Das Mitteilen des Einholens von Informationen reicht ebenso wenig für Verhandlungen wie die Nachricht, es sei noch Rücksprache mit der Mandantschaft nötig (vgl. hierzu OLG Schleswig, Urteil vom 18.07.2006 - 3 U 162/05 unter II. der Gründe).
25 
Diese Ansicht wird gestützt durch die obergerichtliche Rechtsprechung zur Abgabe von Verjährungsverzichtserklärungen (u.a. OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.10.2003 - 23 U 222/02 - ZGS 2004, 118 unter B. I. 2. e. der Gründe). Selbst wenn die Versicherung mitgeteilt hätte, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, wäre dies noch keine inhaltliche Aussage gewesen und folgten daraus noch keine berechtigten Erwartungen, man lasse sich auch auf Erörterungen zur Berechtigung der Ansprüche ein. Erst recht kann nichts anders gelten, wenn sich die Versicherung noch nicht einmal zur Verjährung äußert, sondern lediglich ankündigt, man werde vielleicht eine Stellungnahme abgeben.
26 
Zum Austausch von Meinungen, die für Verhandlungen im Sinne von § 203 BGB nötig wären, ist es gerade nicht gekommen.
27 
c. Auch die auf den in Kalenderwoche 24 des Jahres 2006 von den Prozessbevollmächtigten des Klägers bei der Versicherung des Beklagten getätigten Anruf erfolgte Mitteilung einer anderen Sachbearbeiterin, die Sache sei nun der Rechtsabteilung übergeben worden und eine Stellungnahme erfolge, ändert am Verjährungseintritt nichts.
28 
Zum einen wurde nicht mitgeteilt, wann genau in Kalenderwoche 24 dieser Anruf stattfand, sodass schon nicht ausgeschlossen werden kann, dass dieser erst nach Eintritt der Verjährung am 14.06.2007 erfolgte. Dies ist schon deshalb wahrscheinlich, da der Kläger vortragen lässt, man habe sich erst erkundigt, „als in der 24.ten Kalenderwoche eine angekündigte Stellungnahme nicht einging“ und diese Arbeitswoche am Freitag den 15.06.2007 endete.
29 
Zum anderen wären aber auch durch diese Nachricht - sollte sie noch vor Eintritt der Verjährung erfolgt sein - keine neuen Verhandlungen zwischen den Parteien aufgenommen worden. Auch hier fehlt es an jeglichem Meinungsaustausch, vielmehr war die Auskunft der offenbar nicht sachbearbeitenden Mitarbeiterin, man habe die Rechtsabteilung eingeschaltet, lediglich der Höflichkeit geschuldet, keinesfalls wollte die Versicherung des Beklagten damit eine neue Verhandlungsrunde eröffnen. Dies musste auch dem Kläger nach bereits erfolgter Ablehnung der Ansprüche gegenüber der Miteigentümerin klar sein.
30 
d. Insofern geht auch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB fehl. Da der Beklagte wie oben ausgeführt nie den Anschein erweckt hat, er werde die bereits abgelehnten weitergehenden Ansprüche nur wegen eines den gleichen Sachverhalt schildernden Schreibens vom 10.05.2007 nunmehr neu verhandeln, kann seine Berufung auf die von seiner Versicherung am 18.12.2006 erklärte Rechtsansicht auch nicht gegen das Gebot von Treu und Glauben verstoßen.
31 
Der Anspruch war damit verjährt, die Klage abzuweisen.
II.
32 
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO.

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(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

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(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Die Ersatzansprüche des Verleihers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der verliehenen Sache sowie die Ansprüche des Entleihers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. Die Vorschriften des § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Kläger, Rechtsanwalt ..., wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts Heidelberg vom 5. Januar 2007 - 2 O 209/06 - geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Streitwert für das Verfahren vor dem Landgericht wird auf 18.985,12 Euro festgesetzt.

2. Das Beschwerdeverfahren ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

 
Die Beschwerde ist gemäß §§ 68 Abs. 1 GKG, 32 Abs. 2 RVG zulässig und hat in der Sache Erfolg.
Die Kläger haben mit notariellem Vertrag von 2. Januar 2006 von den Beklagten eine Eigentumswohnung in R. erworben. Die Beklagten haben durch den genannten Kaufvertrag verschiedene Sanierungsleistungen übernommen. Über den Umfang und die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten besteht Streit. Derzeit ist noch ein Restkaufpreisbetrag in Höhe von insgesamt 18.985,12 Euro offen. Die Beklagten haben bezüglich des Restbetrages die Zwangsvollstreckung angekündigt, halten aber derzeit lediglich einen Betrag in Höhe von 11.763, 60 Euro für fällig.
Das Landgericht hat seine Streitwertfestsetzung zunächst nicht näher begründet. In den Gründen der Nichtabhilfeentscheidung vom 17. Januar 2007 hat das Landgericht die Auffassung vertreten, dass der Streitwert der Vollstreckungsgegenklage nach dem derzeit fälligen Betrag des Restkaufpreises in Höhe von Euro 11.763, 60 zu bemessen ist.
Das Landgericht hat hierbei außer Acht gelassen, dass sich der Wert einer Vollstreckungsabwehrklage nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung bemisst. (BGH NJW 1995, 3318; NJW-RR 2006, 1146). In diesem Umfang entscheidet der Wert des zu vollstreckenden Anspruchs einschließlich etwaiger Rückstände ohne Zinsen und ohne Kosten des Vorprozesses (Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 3 Rdnr. 16 - Vollstreckungsabwehrklage). Dabei ist der Nennbetrag des vollstreckbaren Anspruchs ohne Rücksicht auf seine Realisierbarkeit anzusetzen (BGH NJW-RR 1988, 444; OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 1226). Da der Streitgegenstand ausschließlich vom Kläger der Vollstreckungsgegenklage bestimmt wird, kommt es nicht darauf an, ob die titulierte Forderung in Wahrheit ganz oder teilweise getilgt ist und ob dies ganz oder teilweise im Verlauf des Prozesses unstreitig wird (BGH NJW-RR 2006, 1146/1147). Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass sich aus den Anträgen oder der Klagebegründung ergibt, dass die Zwangsvollstreckung wegen eines Teilbetrags oder eines Restbetrags für unzulässig erklärt werden soll; dann ist dieser Betrag zu Grunde zu legen (BGH, NJW 1962, 806).
Hiernach bemisst sich der Streitwert der Vollstreckungsgegenklage nach dem noch offenen Betrag des Kaufpreises, in dessen Höhe die Vollstreckung droht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 1. November 2005 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen II des Landgerichts Lübeck wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen entstandener Schäden bei der Befüllung eines Heizungstankes in Anspruch. Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Lübeck vom 4. Februar 2005 zu dem Az.: 5 O 165/02 ist ihr ein dort nur geltend gemachter Teilschaden zugesprochen worden. Die vorliegende Klage betrifft einen weiteren Teilschaden. Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien I. Instanz und ihrer dortigen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

2

Das Landgericht hat die Klage wegen der von der Beklagten erhobenen Verjährungseinrede abgewiesen. Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin.

3

Die Klägerin macht geltend:

4

Die Entscheidung des Rechtsstreits hänge allein davon ab, wie lange der Lauf der Verjährung durch Verhandlungen gehemmt gewesen sei. Das Landgericht habe den Begriff der Hemmung durch Verhandlungen verkannt. Dieser Begriff sei weit auszulegen. Es genüge jeder Meinungsaustausch, wenn nicht sofort erkennbar die Gespräche über eine Ersatzpflicht abgelehnt würden.

5

Dem fraglichen Termin beim Landgericht im Vorprozess am 24. Oktober 2003 sei ein Gütetermin vom 30. August 2002 vorausgegangen. Die Güteverhandlung habe kein Ergebnis gehabt, da beide Parteien der Auffassung gewesen seien, dass es ohne sachverständige Klärung der Schadensursache keinen Sinn mache, sich zu vergleichen. Es sei dann nach streitiger Verhandlung Beweis durch Sachverständigengutachten erhoben worden. Nach Vorlage des Gutachtens sei der 24. Oktober 2003 der nächste Termin gewesen. Der Vorsitzende Richter der 5. Zivilkammer habe die Verhandlung mit der Feststellung eröffnet, dass er von einer Haftung der Beklagten ausgehe und nur streitig sein könne, wie hoch die Haftungsquote anzusetzen sei. Der geltend gemachte 20 %ige Teilanspruch sei in jedem Fall gerechtfertigt. Der Rechtsstreit wäre also für den Erlass einer Grundentscheidung entscheidungsreif gewesen. Nur weil das Bestreiten der Beklagten zur Höhe nicht ernst genommen worden sei und der Vorsitzende diesen Punkt ausdrücklich erörtert habe, sei Gelegenheit gewesen, die Gesamtangelegenheit noch einmal unter Vergleichsgesichtspunkten zu erörtern. Dabei habe der Vorsitzende den zu Protokoll gegangenen Vorschlag unterbreitet, sich auf der Basis eines hälftigen Mitverschuldens zu einigen bei Zahlung einer Vergleichssumme von 20.000 bis 25.000,00 €.

6

Aus Anlass dieses Vergleichsvorschlags sei zwischen den Parteivertretern im Termin ausgiebig erörtert worden, mit welcher Summe die Angelegenheit erledigt werden könne. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe keineswegs jegliche über den geltend gemachten Klagbetrag hinausgehende Zahlung abgelehnt, sondern vielmehr einen Betrag von 15.000,00 € als denkbar in den Raum gestellt. Das sei von Seiten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin als zu gering erachtet und der Vorschlag des Gerichts aufgegriffen worden, wonach ein Betrag zwischen 20.000,00 und 25.000,00 € in Frage kommen könne. Aus dieser wechselseitigen Diskussion zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien habe sich dann die erste Ziffer des Beschlusses am Ende der Sitzung vom 24. März 2003 ergeben, nämlich die Auflage an die Parteien, sich binnen 3 Wochen zum Vergleichsvorschlag des Gerichts zu äußern. Wenn von den Erörterungen zwischen den Parteien - Angebot der Beklagten bei 15.000,00 € und Gegenvorstellung der Klägerin zwischen 20.000,00 und 25.000,00 € - nichts im Protokoll stehe, heiße dies nicht, dass eine solche Erörterung nicht stattgefunden habe.

7

Es sei deshalb Sache des Prozessvertreters der Beklagten gewesen, klar und deutlich zu erklären, dass sich seine Mandanten nicht zu vergleichen wünschten. Die Abfassung eines Vergleichsvorschlags hätte aus Sicht des Vorsitzenden Richters keinen Sinn gemacht, wenn ihm nicht beide Parteien signalisiert hätten, dass sie bereit seien, über den Vorschlag nachzudenken. Auf Grund dieses unstreitigen Sachverhalts sei erster Instanz davon abgesehen worden, für den Gang der Verhandlung Zeugenbeweis anzubieten, dieser werde nun aber vorsorglich angeboten (Vernehmung des Vorsitzenden Richters und der beteiligten Rechtsanwälte).

8

Das auf die Sitzung folgende Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 31. Oktober 2003 sei das Ergebnis der bei der Klägerin eingeholten Stellungnahme und nur weil innerhalb der laufenden 3-Wochenfrist von Seiten des Vertreters der Beklagten noch keine Stellungnahme abgegeben worden sei, habe sich dann der weitere Verhandlungsablauf wie dargestellt ergeben. Nach Auffassung der Klägerin beginne die Hemmung mithin im Termin am 24. Oktober 2003 und ende frühestens am 29. Januar 2004 (mithin nach 3 Monaten und 5 Tagen), sodass der am 5. April 2005 eingereichte Mahnbescheid in jedem Fall die Verjährung unterbrochen habe.

9

Die Klägerin beantragt,

10

das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 16.818,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.02.2001 zu zahlen.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Berufung zurückzuweisen.

13

Die Beklagte erwidert:

14

Die Verjährung von Ansprüchen aus positiver Vertragsverletzung wäre ohne Unterbrechungs- oder Hemmungstatbestände am 31. Dezember 2004 abgelaufen. Als Hemmungstatbestand kämen allenfalls die zwischen den Parteien geführten Vergleichsgespräche in Betracht. Diese hätten aber erst am 25. November 2003 begonnen, nicht bereits am 24. Oktober 2003. An diesem Tag habe lediglich das Gericht in der Sitzung den Parteien eine gütliche Einigung vorgeschlagen. Es sei in dem Protokoll nicht davon die Rede, dass irgendwelche Vergleichsverhandlungen geführt worden seien. Die Klägerin selbst habe mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2005 wörtlich ausgeführt, sie habe "mit außergerichtlichen Schreiben vom 31. Oktober 2003 ... dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten mitgeteilt, dass sich die Klägerin ... auf Basis von etwa 27.000,00 €" vergleichen würde. Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin erster Instanz hätten die Bevollmächtigten der Parteien in der Sitzung vom 24. Oktober 2003 den Vergleichsvorschlag des Gerichts lediglich zur Kenntnis genommen.

15

Die von diesem Sachverhalt abweichende Darstellung der Klägerin erstmalig zweiter Instanz, der Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe in der Verhandlung die Zahlung eines Betrages von 15.000,00 DM als denkbar in den Raum gestellt und damit Vergleichsverhandlungen geführt, sei unzutreffend und im Übrigen auch verspätet. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe sich vielmehr mit Schreiben vom 28. Oktober 2003 an den Haftpflichtversicherer gewendet und über den Termin vor dem Landgericht Lübeck am 24. Oktober 2003 berichtet. Darin heiße es wörtlich:

16

" Streitig ist jedoch weiterhin der Schaden der Höhe nach. Insoweit hat die Gegenseite nach Auffassung des Gerichts noch nicht abschließend vorgetragen. Das Gericht empfahl, bei Meidung weiteren Aufwands den Vorgang durch einen Vergleich zu beenden, etwa auf Zahlung des hälftigen Schadensbetrages, rund 25.000,00 €.

17

Ich habe mich dazu nicht geäußert, weil das Gutachten ja durchaus anders gewürdigt werden kann und der Schaden weiterhin der Höhe nach streitig ist."

18

Wenn tatsächlich Vergleichsverhandlungen am 24. Oktober 2003 geführt worden wären, hätte für den Prozessbevollmächtigten keine Veranlassung bestanden, dem Haftpflichtversicherer hierüber nichts zu berichten. Das dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 3. November 2003 zugegangene außergerichtliche Schreiben der Klägerin vom 31. Oktober 2003 stelle lediglich ein Angebot zur Aufnahme von Vergleichsverhandlungen dar, die aber erst am 25. November 2003 aufgenommen worden seien, indem die Bevollmächtigten der Parteien eine vergleichsweise Beilegung fernmündlich erörtert hätten. Der Hemmungstatbestand sei also mit dem 25. November 2003 begonnen und am 29. Januar 2004 beendet worden. Die Verjährung sei mithin nur für die Dauer von 2 Monaten und 5 Tagen gehemmt gewesen.

19

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

20

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg, denn das Landgericht hat die Klage zu Recht wegen eingetretener Verjährung abgewiesen.

21

Es steht nicht im Streit, dass die im Vorprozess erhobene Teilklage nicht zur Unterbrechung bzw. Hemmung der Verjährung für den von der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Anspruch auf Ersatz eines weiteren Teilschadens geführt hat. Eine Teilklage unterbrach nach altem Recht (§ 209 Abs. 1 BGB a.F.) die Verjährung nur in Höhe des eingeklagten Betrages, selbst wenn der Kläger den Anspruch insgesamt begründet hatte und sich die Geltendmachung des Restes vorbehielt. Dasselbe gilt nach neuem Recht für die durch eine Teilklage ausgelöste Verjährungshemmung gemäß § 204 Abs. 1 Ziff. 1 BGB (BGH VersR 1984,391; KG VersR 2004, 482; Palandt/Heinrichs, 61. A. 2002, § 209 Rn. 14 mwN und 65. A. 2006, § 204 Rn. 16).

22

Das Landgericht hat zutreffend und von der Berufung nicht angegriffen ausgeführt, dass ein etwaiger deliktischer Anspruch verjährt wäre. Soweit im Verhältnis der Parteien auch ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung (Schadensereignis Februar 2001) in Betracht kommen würde, der nach früherem Verjährungsrecht der 30-jährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. unterlag, greift die Verjährungseinrede der Beklagten aber ebenfalls durch.

23

Nach der Übergangsregelung in Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB gilt für den Fall, dass die Verjährungsfrist gemäß der Neufassung des BGB kürzer ist als diejenige nach der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung, die kürzere Frist, die aber erst von dem 1. Januar 2002 an gerechnet wird. Das neue Recht sieht in § 195 BGB eine kurze regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren vor. Die Verjährung aus positiver Forderungsverletzung lief mithin am 31. Dezember 2004 ab. Im Übrigen ergibt sich aus Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 und 2 EGBGB, dass für Umstände nach dem 1. Januar 2002, die unter Berücksichtigung der Neufassung des Gesetzes eine Hemmung hervorrufen, eben diese Neufassung anzuwenden ist. Mithin ist hier für die zwischen den Parteien diskutierte Hemmung im Zusammenhang mit der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2003 in dem Vorprozess § 203 BGB n. F. heranzuziehen, der § 852 Abs. 2 BGB a. F. inhaltlich entspricht, diese frühere Norm aus dem Deliktsrecht allerdings zu einem allgemeinen Hemmungstatbestand erweitert. Schweben danach zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder über die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.

24

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BGH und allgemeiner Meinung in der Literatur bereits zu § 852 Abs. 2 BGB a. F., dass der Begriff der Verhandlungen weit auszulegen ist. Es genügt jeder Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, wenn nicht sofort erkennbar die Verhandlungen abgelehnt werden. Ausreichend sind Erklärungen, die den Gläubiger zu der Annahme berechtigen, der Schuldner lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs ein. In Abgrenzung dazu genügt allerdings nicht, wenn der Schuldner nur formularmäßig den Empfang der Anmeldung einer Forderung oder eines Regresses bestätigt (zu Letzterem OLG Stuttgart VersR 1971, 1178; MüKo zum BGB/Stein, 3. Aufl. 1997, § 852 Rn. 68; Palandt/ Heinrichs, BGB, 65. Aufl. 2006, § 203 Rn. 2).

25

Die Beklagte hat erstinstanzlich in der Klagerwiderung Verjährung eingewandt. Die Klägerin ist dem in der Replik mit ausführlicher Darstellung der Vorgänge seit der mündlichen Verhandlung im Vorprozess vom 24. Oktober 2003 entgegengetreten. Sie hat zunächst den Inhalt des Sitzungsprotokolls dieser mündlichen Verhandlung wiedergegeben. Sie hat dann vorgebracht, mit außergerichtlichem Schreiben vom 31. Oktober 2003 dem Bevollmächtigten der Beklagten mitgeteilt zu haben, dass die Klägerin sich auf Basis auf 50 % der Klagforderung vergleichen würde. Einen Tag vor Ablauf der gerichtlich gesetzten Frist zur Rückäußerung zum Vergleichsvorschlag am 20. November 2003 habe um 15.30 Uhr der Prozessbevollmächtigte der Beklagten angerufen, um über Vergleichsmodalitäten weiter zu verhandeln. Ausweislich eines Aktenvermerks der Mitarbeiterin des Bevollmächtigten der Klägerin sei dies dort schriftlich mit der Bitte um Rückruf festgehalten worden. Dieser Rückruf sei wegen eines Wochenendes erst am 25. November 2003 erfolgt. Dort habe der Bevollmächtigte der Klägerin dem Bevollmächtigten der Beklagten eine Erledigung auf der Basis von 25.000,00 € Zahlung angeboten. Es sei in diesem Telefonat über Vergleichsmöglichkeiten gesprochen worden und der Bevollmächtigte der Beklagten habe ausweislich des Aktenvermerks zurückrufen wollen. Nach einem weiteren Telefonat zwischen den Bevollmächtigten habe der Bevollmächtigte der Klägerin dann dem Gericht am 12. Dezember 2003 im Einverständnis mit dem Gegner mitgeteilt, dass über den Vergleich noch verhandelt werde.

26

In diesem Schreiben heißt es aber:

27

" In dem Rechtsstreit ... verhandeln die Parteien seit Zugang des Vergleichsvorschlags des Gerichts am 31. Oktober 2003 miteinander über die konkrete Höhe des zu leistenden Schadensersatzes."

28

Der Beklagtenvertreter habe sich dann seinerseits mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2003 an das Landgericht gewandt.

29

In diesem Schreiben heißt es:

30

" In Sachen ... wird Bezug genommen auf die bisherigen Erörterungen zur Frage der Haftung. Die Parteien haben zwischenzeitlich außergerichtlich Vergleichsgespräche aufgenommen, die jedoch noch nicht zu einem Abschluss gekommen sind. ..."

31

Unter Berücksichtigung dieses erstinstanzlichen Vortrags der Klägerin zur Frage des Vergleichs und den zitierten Anlagen aus dem Vorprozess (Protokoll vom 24. Oktober 2003 und Schriftsätze der Parteien vom 12. Dezember und 15. Dezember 2003) ist das Landgericht zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass Verjährung eingetreten ist, weil die Verhandlungen erst Ende November 2003 begonnen worden sind.

32

Weder aus dem Protokoll, noch aus den zitierten Schriftsätzen nach dem fraglichen Verhandlungstermin vor dem Landgericht Lübeck, noch aus dem Schreiben vom 11. März 2005 an den Haftpflichtversicherer, mit dem der Bevollmächtigte der Klägerin dem Verjährungseinwand des Versicherers entgegentritt (Bl. 13 f d.A.) und auch nicht aus dem erstinstanzlichen Vortrag der Klägerin im vorliegenden Verfahren lässt sich nämlich entnehmen, dass die Parteivertreter tatsächlich bereits in der Sitzung vom 24. Oktober 2003 über die Vergleichsanregung des Landgerichts in dem o. g. Sinn verhandelt haben. Insoweit muss die Abgrenzung des Begriffs "Verhandlungen" von der bloßen Eingangsbestätigung bedacht werden, wie sie etwa eine Haftpflichtversicherung auf die Schadensanmeldung des Geschädigten abgibt, aber auch gelegentlich Rechtsanwälte, wenn von der Gegenseite erstmals ein Vorschlag zur vergleichsweisen Einigung gemacht und darauf in der Weise reagiert wird, dass der Eingang dieses Schreibens bestätigt und auf die Notwendigkeit der Rücksprache mit dem Mandanten verwiesen wird.

33

Liegt nur eine solche Eingangsbestätigung vor, dann kann aber noch nicht von einem Verhandeln zwischen den Parteien ausgegangen werden. Insoweit sind die Besonderheiten bei Einschaltung eines Rechtsanwalts zu beachten. Ist dem Rechtsanwalt eine Prozessvollmacht erteilt worden, hat er nach außen hin zwar das Recht, für die Partei auch über einen Vergleich zu verhandeln und einen solchen ggf. abzuschließen, § 78 ZPO. Andererseits ist er im Innenverhältnis stets gehalten, sich bei seinem Mandanten über die Frage, ob ein Vergleich abgeschlossen werden soll, aber auch ob Vergleichsgespräche geführt werden sollen, rückzuversichern. Schlägt das Gericht - das in jeder Lage des Verfahrens gehalten ist, auf eine gütliche Einigung hinzuwirken, § 278 Abs.1 ZPO - einen Vergleich vor, so hat dies der Anwalt pflichtgemäß in seine Überlegungen einzubeziehen, muss aber bei etwaigen Vergleichsgesprächen stets in Absprache und mit Zustimmung des Mandanten handeln (Vollkommer/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht, 2. Aufl. 2003, Rn. 278 f. insbesondere 281; Borgmann u. a., Anwaltshaftung, 4. Aufl. 2005, Rn. 116).

34

Vor diesem Hintergrund kann sich in einem Verhandlungstermin auch nach der Güteverhandlung durchaus die Situation ergeben, dass das Gericht von sich aus einen Vergleichsvorschlag oder wie hier eine noch nicht vollständig ausformulierte und noch nicht abschließend ziffernmäßig festgelegte Vergleichsanregung macht, der Anwalt diese aber nicht sofort umgehend ablehnt, sondern lediglich kommentarlos entgegennimmt, weil er bisher keine Gelegenheit gehabt hat, mit seinem Mandanten eine solche Vergleichsmöglichkeit vor dem Hintergrund der sonstigen Rechtsausführungen des Gerichts zu erörtern. Schweigt er also auf einen solchen Hinweis des Gerichts und verhandelt - wie hier - vielmehr streitig, liegt lediglich ein Fall vor, der der Situation vergleichbar ist, dass der Rechtsanwalt oder der Haftpflichtversicherer den Eingang einer Forderung oder eines Vergleichsvorschlags der Gegenseite formell bestätigt.

35

Im vorliegenden Fall war die Güteverhandlung im Termin vor dem 24. Oktober 2003 ausdrücklich gescheitert. Zwischenzeitlich war zwar ein Sachverständigengutachten eingeholt worden. Die dortigen Beklagten hatten dieses Gutachten aber in ihrer Stellungnahme dahin interpretiert, dass es an jedwedem Verschulden ihrerseits für den eingetretenen Schaden fehle, weil dort festgestellt werde, dass die vorhandene Verschraubung bereits unzulänglich montiert gewesen sei. Die Beklagten hatten zuvor darüber hinaus auch stets vorgetragen, dass ein Haftungsausschluss durch die AGB greife. Das Protokoll vom 24. Oktober 2003 lässt nicht erkennen, dass der Beklagtenvertreter von dieser Position dort abgewichen ist. Er hat vielmehr streitig verhandelt. Dazu bestand von seiner Seite auch deshalb Anlass, weil der Klägervertreter nach dem Protokollinhalt trotz der Vergleichsanregung des Gerichts darauf hingewiesen worden war, dass die Beklagtenseite Grund und Höhe des Anspruchs bestreite und insoweit noch nicht genügend Beweis angeboten sei. Das Protokoll lässt mithin in keiner Weise erkennen, dass seitens des Beklagtenvertreters mehr gemacht worden wäre, als die Vergleichsanregung kommentarlos entgegenzunehmen.

36

Insoweit ist auch zu bedenken, dass der Inhaber der Beklagten zu 1. (Beklagte auch des vorliegenden Verfahrens) und der dortige Beklagte zu 2. zwar persönlich in dem Termin anwesend waren, es jedoch in ihrem Innenverhältnis zu dem Haftpflichtversicherer maßgeblich auf dessen Einstellung zu einem Vergleich ankam, worauf gerade auch der Prozessbevollmächtigte der Beklagten Rücksicht zu nehmen hatte, um die Mandanten nicht einer Obliegenheitsverletzung in ihrem Versicherungsverhältnis auszusetzen und den Versicherungsschutz in Frage zu stellen. Das Protokoll lässt aber auch nicht erkennen, dass sich der Vertreter der Klägerin zu der Vergleichsanregung in irgendeiner Weise geäußert hätte. Dieser hatte zu bedenken, dass zwar der Geschäftsführer der Klägerin anwesend war, diese sich aber in Liquidation befand und es deshalb maßgeblich für einen Vergleich auf den nicht anwesenden Liquidator ankam.

37

Gegenüber dem erstinstanzlichen Vortrag (und auch den vorprozessualen Ausführungen des Klägervertreters in seinem Schreiben an die A. vom 11. März 2005, Bl. 13 f d.A.) sind die Behauptungen der Berufungsbegründung zum Ablauf der mündlichen Verhandlung am 24. Oktober 2003 gänzlich neu. Angesichts des Umstandes, dass die Verjährungsfrage und damit der Begriff der "Verhandlungen" anknüpfend an den Ablauf des Termins vom 24. Oktober 2003 zentraler Gegenstand der Erörterungen erster Instanz gewesen sind, hätte aller Anlass bestanden, seitens der Klägerin dort bereits das vorzutragen, was nunmehr in der Berufungsbegründung ausgeführt wird. Danach soll der Beklagtenvertreter nach der Vergleichsanregung des Landgerichts die Zahlung eines Betrages von 15.000,00 € als denkbar in den Raum gestellt haben und der Vertreter der Klägerin dies aufgegriffen und erklärt haben, es käme ein Betrag von 20.000,00 bis 25.000,00 € zur vergleichsweisen Erledigung der Gesamtangelegenheit in Frage, woraus sich eine wechselseitige Diskussion zwischen den Bevollmächtigten der Parteien ergeben habe.

38

Die auf diese Weise nunmehr behaupteten Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2003 sind von der Berufungserwiderung ausdrücklich streitig gestellt worden. Sie erscheinen in dieser Form nicht nur deshalb wenig plausibel, weil sich aus den Schriftsätzen der Parteivertreter des Vorprozesses vom 12. Dezember und 15. Dezember 2003 ausdrücklich ergibt, dass die Verhandlungen erst im Anschluss an den Zugang des Vergleichsvorschlags des Gerichts (nämlich des Protokolls vom 24. Oktober 2003) am 31. Oktober 2003 begonnen haben sollen, Bl. 58 f d.A. (entsprechend auch dargestellt in dem schon mehrfach zitierten Schriftsatz der Klägerin an die A.). Zudem zitiert der Beklagtenvertreter in der Berufungserwiderung seinen als solchen nicht streitigen Bericht über den Termin vom 24. Oktober 2003 an den für ihn maßgeblichen Haftpflichtversicherer vom 28. Oktober 2003, worin es ausdrücklich aber heißt, er - der Beklagtenvertreter - habe sich nicht zu dem Vergleichsvorschlag geäußert, "weil das Gutachten ja durchaus anders gewürdigt werden kann und der Schaden weiterhin der Höhe nach streitig ist".

39

Der genannte streitige Vortrag zweiter Instanz ist im übrigen verspätet und kann nach den §§ 529 Abs. 1 Ziff. 2, 531 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO nicht mehr berücksichtigt werden.

40

Der Anspruch der Klägerin scheitert dann an der Verjährungseinrede. Die Verhandlungen sind frühestens am 20. November 2003 begonnen worden, denn auf das schriftliche Vergleichsangebot des Klägervertreters vom 31. Oktober 2003 hat der Beklagtenanwalt telefonisch erst am 20. November 2003 reagiert (Gesprächsnotiz der Kanzleimitarbeiterin des Klägeranwalts Bl. 57 d.A.), wobei das Gespräch zwischen den Anwälten erst am 25. November 2003 aufgenommen worden ist. Es kann offen bleiben, ob die Hemmung nun am 20. oder 25. November 2003 begann und ob sie mit Eingang des Schriftsatzes des Beklagten vom 29. Januar 2004 im Vorprozess am 30. Januar 2004 endete, oder erst mit Zustellung dieses Schriftsatzes am 3. Februar 2004. Es liegt jedenfalls eine Hemmung von weniger als drei Monaten vor, so dass angesichts des regulären Verjährungsablaufs am 31. Dezember 2004 der Mahnantrag am 5. April 2005 nicht mehr rechtzeitig eingereicht worden ist.

41

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO bestehen nicht.


Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Die Ersatzansprüche des Verleihers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der verliehenen Sache sowie die Ansprüche des Entleihers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. Die Vorschriften des § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.

Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten.

Die Ersatzansprüche des Verleihers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der verliehenen Sache sowie die Ansprüche des Entleihers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. Die Vorschriften des § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Die Ersatzansprüche des Verleihers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der verliehenen Sache sowie die Ansprüche des Entleihers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. Die Vorschriften des § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Kläger, Rechtsanwalt ..., wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts Heidelberg vom 5. Januar 2007 - 2 O 209/06 - geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Streitwert für das Verfahren vor dem Landgericht wird auf 18.985,12 Euro festgesetzt.

2. Das Beschwerdeverfahren ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

 
Die Beschwerde ist gemäß §§ 68 Abs. 1 GKG, 32 Abs. 2 RVG zulässig und hat in der Sache Erfolg.
Die Kläger haben mit notariellem Vertrag von 2. Januar 2006 von den Beklagten eine Eigentumswohnung in R. erworben. Die Beklagten haben durch den genannten Kaufvertrag verschiedene Sanierungsleistungen übernommen. Über den Umfang und die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten besteht Streit. Derzeit ist noch ein Restkaufpreisbetrag in Höhe von insgesamt 18.985,12 Euro offen. Die Beklagten haben bezüglich des Restbetrages die Zwangsvollstreckung angekündigt, halten aber derzeit lediglich einen Betrag in Höhe von 11.763, 60 Euro für fällig.
Das Landgericht hat seine Streitwertfestsetzung zunächst nicht näher begründet. In den Gründen der Nichtabhilfeentscheidung vom 17. Januar 2007 hat das Landgericht die Auffassung vertreten, dass der Streitwert der Vollstreckungsgegenklage nach dem derzeit fälligen Betrag des Restkaufpreises in Höhe von Euro 11.763, 60 zu bemessen ist.
Das Landgericht hat hierbei außer Acht gelassen, dass sich der Wert einer Vollstreckungsabwehrklage nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung bemisst. (BGH NJW 1995, 3318; NJW-RR 2006, 1146). In diesem Umfang entscheidet der Wert des zu vollstreckenden Anspruchs einschließlich etwaiger Rückstände ohne Zinsen und ohne Kosten des Vorprozesses (Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 3 Rdnr. 16 - Vollstreckungsabwehrklage). Dabei ist der Nennbetrag des vollstreckbaren Anspruchs ohne Rücksicht auf seine Realisierbarkeit anzusetzen (BGH NJW-RR 1988, 444; OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 1226). Da der Streitgegenstand ausschließlich vom Kläger der Vollstreckungsgegenklage bestimmt wird, kommt es nicht darauf an, ob die titulierte Forderung in Wahrheit ganz oder teilweise getilgt ist und ob dies ganz oder teilweise im Verlauf des Prozesses unstreitig wird (BGH NJW-RR 2006, 1146/1147). Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass sich aus den Anträgen oder der Klagebegründung ergibt, dass die Zwangsvollstreckung wegen eines Teilbetrags oder eines Restbetrags für unzulässig erklärt werden soll; dann ist dieser Betrag zu Grunde zu legen (BGH, NJW 1962, 806).
Hiernach bemisst sich der Streitwert der Vollstreckungsgegenklage nach dem noch offenen Betrag des Kaufpreises, in dessen Höhe die Vollstreckung droht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 1. November 2005 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen II des Landgerichts Lübeck wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen entstandener Schäden bei der Befüllung eines Heizungstankes in Anspruch. Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Lübeck vom 4. Februar 2005 zu dem Az.: 5 O 165/02 ist ihr ein dort nur geltend gemachter Teilschaden zugesprochen worden. Die vorliegende Klage betrifft einen weiteren Teilschaden. Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien I. Instanz und ihrer dortigen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

2

Das Landgericht hat die Klage wegen der von der Beklagten erhobenen Verjährungseinrede abgewiesen. Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin.

3

Die Klägerin macht geltend:

4

Die Entscheidung des Rechtsstreits hänge allein davon ab, wie lange der Lauf der Verjährung durch Verhandlungen gehemmt gewesen sei. Das Landgericht habe den Begriff der Hemmung durch Verhandlungen verkannt. Dieser Begriff sei weit auszulegen. Es genüge jeder Meinungsaustausch, wenn nicht sofort erkennbar die Gespräche über eine Ersatzpflicht abgelehnt würden.

5

Dem fraglichen Termin beim Landgericht im Vorprozess am 24. Oktober 2003 sei ein Gütetermin vom 30. August 2002 vorausgegangen. Die Güteverhandlung habe kein Ergebnis gehabt, da beide Parteien der Auffassung gewesen seien, dass es ohne sachverständige Klärung der Schadensursache keinen Sinn mache, sich zu vergleichen. Es sei dann nach streitiger Verhandlung Beweis durch Sachverständigengutachten erhoben worden. Nach Vorlage des Gutachtens sei der 24. Oktober 2003 der nächste Termin gewesen. Der Vorsitzende Richter der 5. Zivilkammer habe die Verhandlung mit der Feststellung eröffnet, dass er von einer Haftung der Beklagten ausgehe und nur streitig sein könne, wie hoch die Haftungsquote anzusetzen sei. Der geltend gemachte 20 %ige Teilanspruch sei in jedem Fall gerechtfertigt. Der Rechtsstreit wäre also für den Erlass einer Grundentscheidung entscheidungsreif gewesen. Nur weil das Bestreiten der Beklagten zur Höhe nicht ernst genommen worden sei und der Vorsitzende diesen Punkt ausdrücklich erörtert habe, sei Gelegenheit gewesen, die Gesamtangelegenheit noch einmal unter Vergleichsgesichtspunkten zu erörtern. Dabei habe der Vorsitzende den zu Protokoll gegangenen Vorschlag unterbreitet, sich auf der Basis eines hälftigen Mitverschuldens zu einigen bei Zahlung einer Vergleichssumme von 20.000 bis 25.000,00 €.

6

Aus Anlass dieses Vergleichsvorschlags sei zwischen den Parteivertretern im Termin ausgiebig erörtert worden, mit welcher Summe die Angelegenheit erledigt werden könne. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe keineswegs jegliche über den geltend gemachten Klagbetrag hinausgehende Zahlung abgelehnt, sondern vielmehr einen Betrag von 15.000,00 € als denkbar in den Raum gestellt. Das sei von Seiten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin als zu gering erachtet und der Vorschlag des Gerichts aufgegriffen worden, wonach ein Betrag zwischen 20.000,00 und 25.000,00 € in Frage kommen könne. Aus dieser wechselseitigen Diskussion zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien habe sich dann die erste Ziffer des Beschlusses am Ende der Sitzung vom 24. März 2003 ergeben, nämlich die Auflage an die Parteien, sich binnen 3 Wochen zum Vergleichsvorschlag des Gerichts zu äußern. Wenn von den Erörterungen zwischen den Parteien - Angebot der Beklagten bei 15.000,00 € und Gegenvorstellung der Klägerin zwischen 20.000,00 und 25.000,00 € - nichts im Protokoll stehe, heiße dies nicht, dass eine solche Erörterung nicht stattgefunden habe.

7

Es sei deshalb Sache des Prozessvertreters der Beklagten gewesen, klar und deutlich zu erklären, dass sich seine Mandanten nicht zu vergleichen wünschten. Die Abfassung eines Vergleichsvorschlags hätte aus Sicht des Vorsitzenden Richters keinen Sinn gemacht, wenn ihm nicht beide Parteien signalisiert hätten, dass sie bereit seien, über den Vorschlag nachzudenken. Auf Grund dieses unstreitigen Sachverhalts sei erster Instanz davon abgesehen worden, für den Gang der Verhandlung Zeugenbeweis anzubieten, dieser werde nun aber vorsorglich angeboten (Vernehmung des Vorsitzenden Richters und der beteiligten Rechtsanwälte).

8

Das auf die Sitzung folgende Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 31. Oktober 2003 sei das Ergebnis der bei der Klägerin eingeholten Stellungnahme und nur weil innerhalb der laufenden 3-Wochenfrist von Seiten des Vertreters der Beklagten noch keine Stellungnahme abgegeben worden sei, habe sich dann der weitere Verhandlungsablauf wie dargestellt ergeben. Nach Auffassung der Klägerin beginne die Hemmung mithin im Termin am 24. Oktober 2003 und ende frühestens am 29. Januar 2004 (mithin nach 3 Monaten und 5 Tagen), sodass der am 5. April 2005 eingereichte Mahnbescheid in jedem Fall die Verjährung unterbrochen habe.

9

Die Klägerin beantragt,

10

das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 16.818,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.02.2001 zu zahlen.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Berufung zurückzuweisen.

13

Die Beklagte erwidert:

14

Die Verjährung von Ansprüchen aus positiver Vertragsverletzung wäre ohne Unterbrechungs- oder Hemmungstatbestände am 31. Dezember 2004 abgelaufen. Als Hemmungstatbestand kämen allenfalls die zwischen den Parteien geführten Vergleichsgespräche in Betracht. Diese hätten aber erst am 25. November 2003 begonnen, nicht bereits am 24. Oktober 2003. An diesem Tag habe lediglich das Gericht in der Sitzung den Parteien eine gütliche Einigung vorgeschlagen. Es sei in dem Protokoll nicht davon die Rede, dass irgendwelche Vergleichsverhandlungen geführt worden seien. Die Klägerin selbst habe mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2005 wörtlich ausgeführt, sie habe "mit außergerichtlichen Schreiben vom 31. Oktober 2003 ... dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten mitgeteilt, dass sich die Klägerin ... auf Basis von etwa 27.000,00 €" vergleichen würde. Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin erster Instanz hätten die Bevollmächtigten der Parteien in der Sitzung vom 24. Oktober 2003 den Vergleichsvorschlag des Gerichts lediglich zur Kenntnis genommen.

15

Die von diesem Sachverhalt abweichende Darstellung der Klägerin erstmalig zweiter Instanz, der Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe in der Verhandlung die Zahlung eines Betrages von 15.000,00 DM als denkbar in den Raum gestellt und damit Vergleichsverhandlungen geführt, sei unzutreffend und im Übrigen auch verspätet. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe sich vielmehr mit Schreiben vom 28. Oktober 2003 an den Haftpflichtversicherer gewendet und über den Termin vor dem Landgericht Lübeck am 24. Oktober 2003 berichtet. Darin heiße es wörtlich:

16

" Streitig ist jedoch weiterhin der Schaden der Höhe nach. Insoweit hat die Gegenseite nach Auffassung des Gerichts noch nicht abschließend vorgetragen. Das Gericht empfahl, bei Meidung weiteren Aufwands den Vorgang durch einen Vergleich zu beenden, etwa auf Zahlung des hälftigen Schadensbetrages, rund 25.000,00 €.

17

Ich habe mich dazu nicht geäußert, weil das Gutachten ja durchaus anders gewürdigt werden kann und der Schaden weiterhin der Höhe nach streitig ist."

18

Wenn tatsächlich Vergleichsverhandlungen am 24. Oktober 2003 geführt worden wären, hätte für den Prozessbevollmächtigten keine Veranlassung bestanden, dem Haftpflichtversicherer hierüber nichts zu berichten. Das dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 3. November 2003 zugegangene außergerichtliche Schreiben der Klägerin vom 31. Oktober 2003 stelle lediglich ein Angebot zur Aufnahme von Vergleichsverhandlungen dar, die aber erst am 25. November 2003 aufgenommen worden seien, indem die Bevollmächtigten der Parteien eine vergleichsweise Beilegung fernmündlich erörtert hätten. Der Hemmungstatbestand sei also mit dem 25. November 2003 begonnen und am 29. Januar 2004 beendet worden. Die Verjährung sei mithin nur für die Dauer von 2 Monaten und 5 Tagen gehemmt gewesen.

19

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

20

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg, denn das Landgericht hat die Klage zu Recht wegen eingetretener Verjährung abgewiesen.

21

Es steht nicht im Streit, dass die im Vorprozess erhobene Teilklage nicht zur Unterbrechung bzw. Hemmung der Verjährung für den von der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Anspruch auf Ersatz eines weiteren Teilschadens geführt hat. Eine Teilklage unterbrach nach altem Recht (§ 209 Abs. 1 BGB a.F.) die Verjährung nur in Höhe des eingeklagten Betrages, selbst wenn der Kläger den Anspruch insgesamt begründet hatte und sich die Geltendmachung des Restes vorbehielt. Dasselbe gilt nach neuem Recht für die durch eine Teilklage ausgelöste Verjährungshemmung gemäß § 204 Abs. 1 Ziff. 1 BGB (BGH VersR 1984,391; KG VersR 2004, 482; Palandt/Heinrichs, 61. A. 2002, § 209 Rn. 14 mwN und 65. A. 2006, § 204 Rn. 16).

22

Das Landgericht hat zutreffend und von der Berufung nicht angegriffen ausgeführt, dass ein etwaiger deliktischer Anspruch verjährt wäre. Soweit im Verhältnis der Parteien auch ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung (Schadensereignis Februar 2001) in Betracht kommen würde, der nach früherem Verjährungsrecht der 30-jährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. unterlag, greift die Verjährungseinrede der Beklagten aber ebenfalls durch.

23

Nach der Übergangsregelung in Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB gilt für den Fall, dass die Verjährungsfrist gemäß der Neufassung des BGB kürzer ist als diejenige nach der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung, die kürzere Frist, die aber erst von dem 1. Januar 2002 an gerechnet wird. Das neue Recht sieht in § 195 BGB eine kurze regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren vor. Die Verjährung aus positiver Forderungsverletzung lief mithin am 31. Dezember 2004 ab. Im Übrigen ergibt sich aus Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 und 2 EGBGB, dass für Umstände nach dem 1. Januar 2002, die unter Berücksichtigung der Neufassung des Gesetzes eine Hemmung hervorrufen, eben diese Neufassung anzuwenden ist. Mithin ist hier für die zwischen den Parteien diskutierte Hemmung im Zusammenhang mit der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2003 in dem Vorprozess § 203 BGB n. F. heranzuziehen, der § 852 Abs. 2 BGB a. F. inhaltlich entspricht, diese frühere Norm aus dem Deliktsrecht allerdings zu einem allgemeinen Hemmungstatbestand erweitert. Schweben danach zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder über die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.

24

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BGH und allgemeiner Meinung in der Literatur bereits zu § 852 Abs. 2 BGB a. F., dass der Begriff der Verhandlungen weit auszulegen ist. Es genügt jeder Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, wenn nicht sofort erkennbar die Verhandlungen abgelehnt werden. Ausreichend sind Erklärungen, die den Gläubiger zu der Annahme berechtigen, der Schuldner lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs ein. In Abgrenzung dazu genügt allerdings nicht, wenn der Schuldner nur formularmäßig den Empfang der Anmeldung einer Forderung oder eines Regresses bestätigt (zu Letzterem OLG Stuttgart VersR 1971, 1178; MüKo zum BGB/Stein, 3. Aufl. 1997, § 852 Rn. 68; Palandt/ Heinrichs, BGB, 65. Aufl. 2006, § 203 Rn. 2).

25

Die Beklagte hat erstinstanzlich in der Klagerwiderung Verjährung eingewandt. Die Klägerin ist dem in der Replik mit ausführlicher Darstellung der Vorgänge seit der mündlichen Verhandlung im Vorprozess vom 24. Oktober 2003 entgegengetreten. Sie hat zunächst den Inhalt des Sitzungsprotokolls dieser mündlichen Verhandlung wiedergegeben. Sie hat dann vorgebracht, mit außergerichtlichem Schreiben vom 31. Oktober 2003 dem Bevollmächtigten der Beklagten mitgeteilt zu haben, dass die Klägerin sich auf Basis auf 50 % der Klagforderung vergleichen würde. Einen Tag vor Ablauf der gerichtlich gesetzten Frist zur Rückäußerung zum Vergleichsvorschlag am 20. November 2003 habe um 15.30 Uhr der Prozessbevollmächtigte der Beklagten angerufen, um über Vergleichsmodalitäten weiter zu verhandeln. Ausweislich eines Aktenvermerks der Mitarbeiterin des Bevollmächtigten der Klägerin sei dies dort schriftlich mit der Bitte um Rückruf festgehalten worden. Dieser Rückruf sei wegen eines Wochenendes erst am 25. November 2003 erfolgt. Dort habe der Bevollmächtigte der Klägerin dem Bevollmächtigten der Beklagten eine Erledigung auf der Basis von 25.000,00 € Zahlung angeboten. Es sei in diesem Telefonat über Vergleichsmöglichkeiten gesprochen worden und der Bevollmächtigte der Beklagten habe ausweislich des Aktenvermerks zurückrufen wollen. Nach einem weiteren Telefonat zwischen den Bevollmächtigten habe der Bevollmächtigte der Klägerin dann dem Gericht am 12. Dezember 2003 im Einverständnis mit dem Gegner mitgeteilt, dass über den Vergleich noch verhandelt werde.

26

In diesem Schreiben heißt es aber:

27

" In dem Rechtsstreit ... verhandeln die Parteien seit Zugang des Vergleichsvorschlags des Gerichts am 31. Oktober 2003 miteinander über die konkrete Höhe des zu leistenden Schadensersatzes."

28

Der Beklagtenvertreter habe sich dann seinerseits mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2003 an das Landgericht gewandt.

29

In diesem Schreiben heißt es:

30

" In Sachen ... wird Bezug genommen auf die bisherigen Erörterungen zur Frage der Haftung. Die Parteien haben zwischenzeitlich außergerichtlich Vergleichsgespräche aufgenommen, die jedoch noch nicht zu einem Abschluss gekommen sind. ..."

31

Unter Berücksichtigung dieses erstinstanzlichen Vortrags der Klägerin zur Frage des Vergleichs und den zitierten Anlagen aus dem Vorprozess (Protokoll vom 24. Oktober 2003 und Schriftsätze der Parteien vom 12. Dezember und 15. Dezember 2003) ist das Landgericht zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass Verjährung eingetreten ist, weil die Verhandlungen erst Ende November 2003 begonnen worden sind.

32

Weder aus dem Protokoll, noch aus den zitierten Schriftsätzen nach dem fraglichen Verhandlungstermin vor dem Landgericht Lübeck, noch aus dem Schreiben vom 11. März 2005 an den Haftpflichtversicherer, mit dem der Bevollmächtigte der Klägerin dem Verjährungseinwand des Versicherers entgegentritt (Bl. 13 f d.A.) und auch nicht aus dem erstinstanzlichen Vortrag der Klägerin im vorliegenden Verfahren lässt sich nämlich entnehmen, dass die Parteivertreter tatsächlich bereits in der Sitzung vom 24. Oktober 2003 über die Vergleichsanregung des Landgerichts in dem o. g. Sinn verhandelt haben. Insoweit muss die Abgrenzung des Begriffs "Verhandlungen" von der bloßen Eingangsbestätigung bedacht werden, wie sie etwa eine Haftpflichtversicherung auf die Schadensanmeldung des Geschädigten abgibt, aber auch gelegentlich Rechtsanwälte, wenn von der Gegenseite erstmals ein Vorschlag zur vergleichsweisen Einigung gemacht und darauf in der Weise reagiert wird, dass der Eingang dieses Schreibens bestätigt und auf die Notwendigkeit der Rücksprache mit dem Mandanten verwiesen wird.

33

Liegt nur eine solche Eingangsbestätigung vor, dann kann aber noch nicht von einem Verhandeln zwischen den Parteien ausgegangen werden. Insoweit sind die Besonderheiten bei Einschaltung eines Rechtsanwalts zu beachten. Ist dem Rechtsanwalt eine Prozessvollmacht erteilt worden, hat er nach außen hin zwar das Recht, für die Partei auch über einen Vergleich zu verhandeln und einen solchen ggf. abzuschließen, § 78 ZPO. Andererseits ist er im Innenverhältnis stets gehalten, sich bei seinem Mandanten über die Frage, ob ein Vergleich abgeschlossen werden soll, aber auch ob Vergleichsgespräche geführt werden sollen, rückzuversichern. Schlägt das Gericht - das in jeder Lage des Verfahrens gehalten ist, auf eine gütliche Einigung hinzuwirken, § 278 Abs.1 ZPO - einen Vergleich vor, so hat dies der Anwalt pflichtgemäß in seine Überlegungen einzubeziehen, muss aber bei etwaigen Vergleichsgesprächen stets in Absprache und mit Zustimmung des Mandanten handeln (Vollkommer/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht, 2. Aufl. 2003, Rn. 278 f. insbesondere 281; Borgmann u. a., Anwaltshaftung, 4. Aufl. 2005, Rn. 116).

34

Vor diesem Hintergrund kann sich in einem Verhandlungstermin auch nach der Güteverhandlung durchaus die Situation ergeben, dass das Gericht von sich aus einen Vergleichsvorschlag oder wie hier eine noch nicht vollständig ausformulierte und noch nicht abschließend ziffernmäßig festgelegte Vergleichsanregung macht, der Anwalt diese aber nicht sofort umgehend ablehnt, sondern lediglich kommentarlos entgegennimmt, weil er bisher keine Gelegenheit gehabt hat, mit seinem Mandanten eine solche Vergleichsmöglichkeit vor dem Hintergrund der sonstigen Rechtsausführungen des Gerichts zu erörtern. Schweigt er also auf einen solchen Hinweis des Gerichts und verhandelt - wie hier - vielmehr streitig, liegt lediglich ein Fall vor, der der Situation vergleichbar ist, dass der Rechtsanwalt oder der Haftpflichtversicherer den Eingang einer Forderung oder eines Vergleichsvorschlags der Gegenseite formell bestätigt.

35

Im vorliegenden Fall war die Güteverhandlung im Termin vor dem 24. Oktober 2003 ausdrücklich gescheitert. Zwischenzeitlich war zwar ein Sachverständigengutachten eingeholt worden. Die dortigen Beklagten hatten dieses Gutachten aber in ihrer Stellungnahme dahin interpretiert, dass es an jedwedem Verschulden ihrerseits für den eingetretenen Schaden fehle, weil dort festgestellt werde, dass die vorhandene Verschraubung bereits unzulänglich montiert gewesen sei. Die Beklagten hatten zuvor darüber hinaus auch stets vorgetragen, dass ein Haftungsausschluss durch die AGB greife. Das Protokoll vom 24. Oktober 2003 lässt nicht erkennen, dass der Beklagtenvertreter von dieser Position dort abgewichen ist. Er hat vielmehr streitig verhandelt. Dazu bestand von seiner Seite auch deshalb Anlass, weil der Klägervertreter nach dem Protokollinhalt trotz der Vergleichsanregung des Gerichts darauf hingewiesen worden war, dass die Beklagtenseite Grund und Höhe des Anspruchs bestreite und insoweit noch nicht genügend Beweis angeboten sei. Das Protokoll lässt mithin in keiner Weise erkennen, dass seitens des Beklagtenvertreters mehr gemacht worden wäre, als die Vergleichsanregung kommentarlos entgegenzunehmen.

36

Insoweit ist auch zu bedenken, dass der Inhaber der Beklagten zu 1. (Beklagte auch des vorliegenden Verfahrens) und der dortige Beklagte zu 2. zwar persönlich in dem Termin anwesend waren, es jedoch in ihrem Innenverhältnis zu dem Haftpflichtversicherer maßgeblich auf dessen Einstellung zu einem Vergleich ankam, worauf gerade auch der Prozessbevollmächtigte der Beklagten Rücksicht zu nehmen hatte, um die Mandanten nicht einer Obliegenheitsverletzung in ihrem Versicherungsverhältnis auszusetzen und den Versicherungsschutz in Frage zu stellen. Das Protokoll lässt aber auch nicht erkennen, dass sich der Vertreter der Klägerin zu der Vergleichsanregung in irgendeiner Weise geäußert hätte. Dieser hatte zu bedenken, dass zwar der Geschäftsführer der Klägerin anwesend war, diese sich aber in Liquidation befand und es deshalb maßgeblich für einen Vergleich auf den nicht anwesenden Liquidator ankam.

37

Gegenüber dem erstinstanzlichen Vortrag (und auch den vorprozessualen Ausführungen des Klägervertreters in seinem Schreiben an die A. vom 11. März 2005, Bl. 13 f d.A.) sind die Behauptungen der Berufungsbegründung zum Ablauf der mündlichen Verhandlung am 24. Oktober 2003 gänzlich neu. Angesichts des Umstandes, dass die Verjährungsfrage und damit der Begriff der "Verhandlungen" anknüpfend an den Ablauf des Termins vom 24. Oktober 2003 zentraler Gegenstand der Erörterungen erster Instanz gewesen sind, hätte aller Anlass bestanden, seitens der Klägerin dort bereits das vorzutragen, was nunmehr in der Berufungsbegründung ausgeführt wird. Danach soll der Beklagtenvertreter nach der Vergleichsanregung des Landgerichts die Zahlung eines Betrages von 15.000,00 € als denkbar in den Raum gestellt haben und der Vertreter der Klägerin dies aufgegriffen und erklärt haben, es käme ein Betrag von 20.000,00 bis 25.000,00 € zur vergleichsweisen Erledigung der Gesamtangelegenheit in Frage, woraus sich eine wechselseitige Diskussion zwischen den Bevollmächtigten der Parteien ergeben habe.

38

Die auf diese Weise nunmehr behaupteten Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2003 sind von der Berufungserwiderung ausdrücklich streitig gestellt worden. Sie erscheinen in dieser Form nicht nur deshalb wenig plausibel, weil sich aus den Schriftsätzen der Parteivertreter des Vorprozesses vom 12. Dezember und 15. Dezember 2003 ausdrücklich ergibt, dass die Verhandlungen erst im Anschluss an den Zugang des Vergleichsvorschlags des Gerichts (nämlich des Protokolls vom 24. Oktober 2003) am 31. Oktober 2003 begonnen haben sollen, Bl. 58 f d.A. (entsprechend auch dargestellt in dem schon mehrfach zitierten Schriftsatz der Klägerin an die A.). Zudem zitiert der Beklagtenvertreter in der Berufungserwiderung seinen als solchen nicht streitigen Bericht über den Termin vom 24. Oktober 2003 an den für ihn maßgeblichen Haftpflichtversicherer vom 28. Oktober 2003, worin es ausdrücklich aber heißt, er - der Beklagtenvertreter - habe sich nicht zu dem Vergleichsvorschlag geäußert, "weil das Gutachten ja durchaus anders gewürdigt werden kann und der Schaden weiterhin der Höhe nach streitig ist".

39

Der genannte streitige Vortrag zweiter Instanz ist im übrigen verspätet und kann nach den §§ 529 Abs. 1 Ziff. 2, 531 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO nicht mehr berücksichtigt werden.

40

Der Anspruch der Klägerin scheitert dann an der Verjährungseinrede. Die Verhandlungen sind frühestens am 20. November 2003 begonnen worden, denn auf das schriftliche Vergleichsangebot des Klägervertreters vom 31. Oktober 2003 hat der Beklagtenanwalt telefonisch erst am 20. November 2003 reagiert (Gesprächsnotiz der Kanzleimitarbeiterin des Klägeranwalts Bl. 57 d.A.), wobei das Gespräch zwischen den Anwälten erst am 25. November 2003 aufgenommen worden ist. Es kann offen bleiben, ob die Hemmung nun am 20. oder 25. November 2003 begann und ob sie mit Eingang des Schriftsatzes des Beklagten vom 29. Januar 2004 im Vorprozess am 30. Januar 2004 endete, oder erst mit Zustellung dieses Schriftsatzes am 3. Februar 2004. Es liegt jedenfalls eine Hemmung von weniger als drei Monaten vor, so dass angesichts des regulären Verjährungsablaufs am 31. Dezember 2004 der Mahnantrag am 5. April 2005 nicht mehr rechtzeitig eingereicht worden ist.

41

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO bestehen nicht.


Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.