Amtsgericht Ludwigslust Beschluss, 19. Nov. 2009 - 5 F 283/09

bei uns veröffentlicht am19.11.2009

Tenor

I 1. Der in der mündlichen Verhandlung vom 04.11.2009 protokollierte Vergleich wird gerichtlich gebilligt.

2. Es wird darauf hingewiesen, dass bei einer Zuwiderhandlung gegen den Vergleich das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld im Einzelfall bis zu 25.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen kann.

II. Die Gerichtskosten fallen dem Antragsteller und der Beteiligten zu 1) zu gleichen Teilen zur Last; seine außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.

III 1. Der Verfahrenswert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

2. Der Wert des in der mündlichen Verhandlung vom 04.11.2009 protokollierten Vergleiches wird auf 2.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Der Antragsteller und die Beteiligte zu 1) stritten über das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihr gemeinsames Kind.

2

Der Antragsteller und die Beteiligte zu 1) sind verheiratet, leben jedoch seit dem 29.07.2009 getrennt. Aus der Ehe ist der am 1999 geborene Beteiligte zu 2) hervorgegangen, der nach der Trennung seiner Eltern bei der Beteiligten zu 1) verblieb. Sie gewährte dem Antragsteller ein Umgangsrecht in der Weise, dass sich der Beteiligte zu 2) vierzehntägig von Freitag bis Sonntag bei dem Antragsteller aufhielt; in den Wochen ohne Wochenendumgänge fand jeweils donnerstags ein so genannter "Oma-Opa-Tag" statt, an dem sich der Beteiligte zu 2) bei den Eltern des Antragstellers aufhielt, bei denen dieser seit der Trennung der Eheleute wohnt.

3

Der Antragsteller machte in der Folge die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes für den Beteiligten zu 2) im Rahmen eines Verfahrens einer einstweiligen Anordnung gerichtlich geltend. Er stützte sein Begehren darauf, dass die Beteiligte zu 1) mit der Versorgung und Betreuung des Kindes überfordert sei, er dem Beteiligten zu 2) ein stabileres Umfeld unter Einbeziehung der Großeltern bieten könne und das Kind auch den ausdrücklichen Wunsch geäußert habe, ganz bei ihm wohnen zu dürfen.

4

In der mündlichen Verhandlung schlossen der Antragsteller und die Beteiligte zu 1) zur Erledigung des Verfahrens eine Vereinbarung, nach der der Umgang des Antragstellers mit dem Beteiligten zu 2) dergestalt ausgeweitet wird, dass sich letzterer nunmehr in den ungeraden Kalenderwochen von Mittwoch bis Sonntag bei dem Antragsteller aufhält und in den geraden Kalenderwochen von Mittwoch bis Donnerstag; die Vereinbarung enthält keine Bestimmung über die Kosten.

5

II. Der in der mündlichen Verhandlung vom 04.11.2009 protokollierte Vergleich war gemäß § 156 Abs. 2 FamFG gerichtlich zu billigen. Erzielen die Beteiligten Einvernehmen über den Umgang oder die Herausgabe des Kindes, ist die einvernehmliche Regelung danach als Vergleich aufzunehmen, wenn das Gericht diese billigt; das Gericht billigt die Umgangsregelung, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht. Gewisse Unbestimmtheiten der genannten, zum 01.09.2009 in Kraft getretenen Regelung hinsichtlich ihrer praktischen verfahrenstechnischen Umsetzung standen der hier getroffenen Entscheidung nicht entgegen.

6

1. So waren zum einen die Erklärungen des Antragstellers und der Beteiligten zu 1) zum Abschluss des Vergleiches auch insoweit als ausreichend anzusehen, als mit ihrem Kind ein weiterer Verfahrensbeteiligter vorhanden ist.

7

a. Gemäß § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 FamFG ist in Antragsverfahren der Antragsteller Beteiligter; weiterhin sind als Beteiligte hinzuzuziehen diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird.

8

aa. Diese gesetzliche Definition des Beteiligtenbegriffes, die ein Kernstück der Reform des familiengerichtlichen Verfahrens darstellt, führt zunächst dazu, dass im letzteren Sinne in Kindschaftssachen gemäß § 151 FamFG wie unter anderem solchen, die die elterliche Sorge oder das Umgangsrecht betreffen, grundsätzlich immer auch das Kind selbst Verfahrensbeteiligter ist, weil eben seine Rechte durch das Verfahren nach der Natur der Sache unmittelbar betroffen werden.

9

bb. Im Weiteren ist dann aber klärungsbedürftig, wie diese Beteiligung im Verfahren im Einzelfall überhaupt erfolgen kann und soll. Denn soweit in § 156 Abs. 2 FamFG davon die Rede ist, dass "die Beteiligten" Einvernehmen über den Umgang oder die Herausgabe des Kindes erzielen, ist nach dem zuvor Gesagten im Prinzip insbesondere eben auch eine Zustimmung des Kindes zu der im Vergleichswege angestrebten Regelung erforderlich (so ausdrücklich die Gesetzesbegründung, BTDrucks. 16/6308, S. 237 zu § 156 Abs. 2 FamFG). Diese Konsequenz mag man dem rechtspolitischen Idealismus zugute halten, von dem große Teile der FGG-Reform getragen sind; sie erscheint aber weder für konkrete Situationen der Lebenswirklichkeit zu Ende gedacht, noch mit der Rechtslage im Übrigen in Einklang zu bringen.

10

(1) Man möge sich etwa vorstellen, dass Verfahrensgegenstand das Umgangsrecht eines Elternteiles mit einem Kleinkind ist; einem solchen wird man bereits den Verfahrensgegenstand nicht begreiflich machen können, ganz abgesehen davon, dass es in keiner Weise zu einer Beurteilung der Auswirkungen bestimmter praktischer Maßnahmen bei der Umgangsausübung in der Lage sein wird. Aber auch bei größeren Kindern könnte aber das Erfordernis ihrer Zustimmung zu einer Umgangsvereinbarung geradezu kontraproduktiv sein. Nicht selten sind nämlich die Fälle, in denen eine ablehnende Haltung eines Kindes gegenüber dem Umgang mit einem Elternteil zu Streitigkeiten führt; dabei spielt oft eine mögliche Beeinflussung des Kindeswillens durch den betreuenden Elternteil eine Rolle, während die Grundannahme der Kindeswohldienlichkeit des Umganges aber dennoch eine Durchsetzung und Durchführung des Umgangsrechtes unter Überwindung des entgegenstehenden Kindeswillens nahelegt (vgl. Staudinger-Rauscher, Kommentar zum BGB, Bearbeitung 2006, § 1684 Rn. 281 ff.). Selbst in weniger schwierig gelagerten Fällen entspricht es nach der durchgehenden Linie sozialpädagogischer Stellungnahmen der Jugendämter sowie den Ausführungen in Sachverständigengutachten jedoch vor allem dem Kindeswohl, das Kind selbst von Entscheidungen für oder gegen einen Elternteil freizuhalten, wie sie im Zusammenhang mit einer Klärung und Festlegung des Umgangsrechtes eigentlich unumgänglich sind. Nicht zuletzt sieht das materielle Recht in §§ 1626 ff. BGB vor, dass die Eltern für ihr minderjähriges Kind sorgen; haben sie in diesem Rahmen die erforderlichen Entscheidungen zu treffen, bedeutet dies im Umkehrschluss eben, dass das Kind nicht selbst (mit)entscheidet. Dieses, wohl auch aus den zuvor genannten Gründen dem wohlverstandenen Interesse des Kindes dienende Grundmodell würde verfahrensrechtlich praktisch ausgehebelt, wenn das Kind hier Entscheidungen seiner Eltern plötzlich zustimmen müsste und dies gegebenenfalls einer üblicherweise auch immer dem Kindeswohl dienenden und so im FamFG als vorrangig angelegten einverständlichen Streitbeilegung entgegenstünde.

11

(2) Eine solche Folge der jetzt geltenden gesetzlichen Regelung kann jedoch zumindest im vorliegenden Fall deshalb nicht Realität werden, weil das unter 14 Jahre alte Kind danach nun zwar selbst am Verfahren beteiligt, jedoch nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FamFG gar nicht verfahrensfähig ist und damit eigene (Zustimmungs)Erklärungen im Verfahren nicht abgeben kann; vielmehr sind verfahrensfähig die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen und die nach bürgerlichem Recht beschränkt Geschäftsfähigen, soweit sie für den Gegenstand des Verfahrens nach bürgerlichem Recht als geschäftsfähig anerkannt sind. Gemäß § 9 Abs. 2 FamFG handeln für einen Geschäftsunfähigen oder in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten, der nicht verfahrensfähig ist, vielmehr die nach bürgerlichem Recht dazu befugten Personen und damit doch wieder die Eltern im Rahmen der §§ 1626 ff. BGB. Es ist vor diesem Hintergrund dann allein fraglich, warum der Gesetzgeber im Rahmen seiner Gesetzesbegründung eine Zustimmung des Kindes offenbar als großen Fortschritt der Neuerungen im familiengerichtlichen Verfahren herausstreichen zu müssen meint; ebenso erscheint zweifelhaft und ist sicher unter Berücksichtigung der Erfahrungen der Praxis einer Überprüfung vorzubehalten, ob dies nach den Überlegungen oben unter Ziffer (1) immer eine Wendung zum Besseren darstellen muss, soweit nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG verfahrensfähig die nach bürgerlichem Recht beschränkt Geschäftsfähigen sind, soweit sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und sie in einem Verfahren, das ihre Person betrifft, ein ihnen nach bürgerlichem Recht zustehendes Recht geltend machen.

12

b. Im Ergebnis muss nach all dem davon ausgegangen werden, dass bei der einvernehmlichen Regelung des Umgangsrechtes der Eltern mit einem unter 14 Jahre alten Kind deren Zustimmung zu einem Vergleichsabschluss im Sinne des § 156 Abs. 2 FamFG ausreichend ist. Da sie ihr Kind gesetzlich vertreten, muss dessen aufgrund seiner eigenständigen Beteiligtenstellung erforderliche Zustimmungserklärung als konkludent in ihren Erklärungen enthalten angesehen werden; würde man demgegenüber eine gesonderte Erklärung der Eltern für ihr Kind fordern, liefe dies auf eine leere Förmelei hinaus.

13

2. Zum anderen hatte eine ausdrückliche Entscheidung über die gerichtliche Billigung des geschlossenen Vergleiches zumindest aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit sowie vollstreckungsrechtlichen Gesichtspunkten zu erfolgen.

14

a. Zwar kann sich der Wortlaut des § 156 Abs. 2 FamFG einerseits dahingehend verstehen lassen, dass bereits in der Protokollierung eines Vergleiches über das Umgangsrecht selbst die gerichtliche Billigung liegt, weil die Aufnahme der einvernehmlichen Regelung in dieser Form eben nur dann erfolgen soll, wenn das Gericht sie billigt; möglicherweise war damit auch eine Entlastung des familiengerichtlichen Verfahrens von entsprechenden Genehmigungsentscheidungen beabsichtigt.

15

aa. Andererseits handelt es sich bei der Aufnahme eines Protokolls durch das Gericht aber grundsätzlich um eine rein tatsächliche Tätigkeit, die nicht schon selbst eine gerichtliche Entscheidung darstellt (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler-Zimmermann, Kommentar zum FGG, 15. Aufl., 2003, § 33 Rn. 10 m. w. N.; siehe auch Schlünder, Die Vollstreckung nach dem FamFG, FamRZ 2009, 1636/1637). Zudem sollte die gerichtliche Billigung klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht werden, um Unsicherheiten und erneuten Streit in einem Verfahren über die Durchsetzung einer als Vergleich protokollierten einvernehmlichen Umgangsregelung darüber zu vermeiden, ob ein Vollstreckungstitel im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG überhaupt vorliegt.

16

bb. Daneben ist in Ersetzung der Androhung von Zwangsmitteln gemäß dem früheren § 33 Abs. 3 Satz 1 FGG Voraussetzung einer Vollstreckung gemäß § 89 Abs. 2 FamFG weiterhin, dass der Beschluss, der die Herausgabe der Person oder die Regelung des Umgangs anordnet, auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinweist. Der gerichtlich gebilligte Vergleich gemäß § 156 Abs. 2 FamFG ist zwar keine Anordnung der Regelung des Umgangs im eigentlichen Sinne; er stellt aber nach dem zuvor Gesagten einen eigenständigen Vollstreckungstitel dar (vgl. zur Geltung des § 89 Abs. 2 FamFG auch für den gerichtlich gebilligten Vergleich in diesem Sinne Schlünder, a. a. O., FamRZ 2009, 1636/1638 m. w. N.). Um ihn in dieser Hinsicht nicht mangels der Möglichkeit einer Vollstreckung ohne den Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG zu entwerten, kann ein solcher nur mit einem Beschluss über die Billigung des Vergleiches verbunden werden; wo der Hinweis demgegenüber im Rahmen einer reinen Protokollierung seinen Platz finden sollte, nachdem die Beteiligten ihn kaum in den Vergleichstext mit aufnehmen werden, ist nicht ersichtlich.

17

b. Diese Billigungsentscheidung kann dem Vergleichsabschluss zeitlich nur nachfolgen. Kommt eine Einigung im Termin zustande, ist hierüber gemäß § 36 Abs. 2 FamFG eine Niederschrift anzufertigen, für welche die Vorschriften der ZPO über die Niederschrift des Vergleichs entsprechend anzuwenden sind. Gemäß §§ 160 Abs. 3 Nr. 1, 162 Abs. 1 ZPO ist der Vergleich erst dann ordnungsgemäß und wirksam zustandegekommen, wenn seine Niederschrift den Beteiligten vorgelesen oder zur Durchsicht vorgelegt bzw. ihnen die betreffende vorläufige Aufzeichnung vorgespielt und der Inhalt des Protokolls von ihnen genehmigt worden ist (vgl. Zöller-Stöber, Kommentar zur ZPO, 26. Aufl., 2007, § 160 Rn. 5 und 794 Rn. 9). Unabhängig davon, dass der Vergleichsinhalt in den Hauptpunkten bereits bei Beginn seiner Protokollierung feststehen wird, wäre es dem Gericht unter logischen Gesichtspunkten demgemäß nicht möglich, den Inhalt des Vergleiches vorab vor dessen Aufnahme zu billigen, wenn er sich bis zu seiner Genehmigung durch die Parteien und erst damit eintretenden Verbindlichkeit doch durchaus immer noch verändern kann.

18

c. Im Regelfall wird sich die Billigungsentscheidung entsprechend der bisherigen familiengerichtlicher Genehmigung von protokollierten Vereinbarungen auf einen mündlich verkündeten Beschluss mit dem Tenor: "Der vorstehende Vergleich wird familiengerichtlich gebilligt." zuzüglich eines Hinweises nach § 89 Abs. 2 FamFG gemäß Ziffer I1) dieses Beschlusses beschränken können.

19

3. Im vorliegenden Fall widersprach die einvernehmliche Umgangsregelung dem Kindeswohl nicht. Anderweitige Anhaltspunkte sind nicht erkennbar und haben sich aus der Anhörung der Parteien, des Jugendamtes und des Kindes nicht ergeben. Insbesondere hatte sich das Jugendamt in seiner Stellungnahme zwar im Grundsatz gegen ein Wechselmodell im eigentlichen Sinne ausgesprochen; das sodann im Vergleichswege erzielte Ergebnis einer erweiterten Umgangsregelung hatte die Vertreterin des Jugendamtes - insoweit nicht protokolliert - als durchaus sachgerechten Mittelweg angesehen noch bevor die die mündliche Verhandlung vor deren Ende verlassen hatte.

20

III. Der Hinweis auf Ordnungsmittel bei einer Zuwiderhandlung gegen den Vergleich beruht auf §§ 89 Abs. 2 und 3 FamFG, 913 ZPO.

21

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3, 83 Abs. 1 FamFG. In Familiensachen ist danach stets über die Kosten zu entscheiden, wobei einem minderjährigen Beteiligten Kosten in Verfahren, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden können. Wird das Verfahren sodann durch Vergleich erledigt und haben die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten getroffen, fallen die Gerichtskosten jedem Teil zu gleichen Teilen zur Last; die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.

22

V 1. Der Verfahrenswert war gemäß §§ 43, 45 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 FamGKG auf 1.000,00 € festzusetzen.

23

a. Danach beträgt der Verfahrenswert einer Kindschaftssache, die die Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge betrifft, 3.000,00 €; ist der so bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen. Im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist der Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen; dabei ist von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Werts auszugehen.

24

b. Hier war eine Abweichung von dem Regelverfahrenswert in Sorgerechtssachen in Höhe von 3.000,00 € insoweit gerechtfertigt, als es sich um ein einverständliches Verfahren handelte (vgl. AG Ludwigslust FamRZ 2005, 821 zu §§ 94 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 a. F., 30 Abs. 2 KostO). Für eine Hauptsache wäre der Wert damit in Höhe 2.000,00 € anzunehmen gewesen, für das vorliegende Verfahren als ein solches der einstweiligen Anordnung verblieb die Hälfte dieses Betrages.

25

2. Der Wert des in der mündlichen Verhandlung vom 04.11.2009 protokollierten Vergleiches war entsprechend auf 2.000,00 € festzusetzen. Er übersteigt den Verfahrenswert insoweit, als neben der Erledigung des vorliegenden, auf eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes gerichteten Verfahrens zusätzlich eine Umgangsregelung mit aufgenommen wurde; für diese konnte ein eigenständiger Wert in Höhe von 1.000,00 € schon deshalb nicht überschritten werden, als sich die gerichtliche Tätigkeit allein auf die Protokollierung der Regelung beschränkte.

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(1) Das Gericht soll in Kindschaftssachen, die die elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung, den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Es weist auf Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe insbesondere zur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung hin. Das Gericht kann anordnen, dass die Eltern einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen. Es kann ferner anordnen, dass die Eltern an einer Beratung nach Satz 2 teilnehmen. Die Anordnungen nach den Sätzen 3 und 4 sind nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar.

(2) Erzielen die Beteiligten Einvernehmen über den Umgang oder die Herausgabe des Kindes, ist die einvernehmliche Regelung als Vergleich aufzunehmen, wenn das Gericht diese billigt (gerichtlich gebilligter Vergleich). Das Gericht billigt die Umgangsregelung, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht.

(3) Kann in Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, eine einvernehmliche Regelung im Termin nach § 155 Abs. 2 nicht erreicht werden, hat das Gericht mit den Beteiligten und dem Jugendamt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erörtern. Wird die Teilnahme an einer Beratung, an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder einer sonstigen Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung oder eine schriftliche Begutachtung angeordnet, soll das Gericht in Kindschaftssachen, die das Umgangsrecht betreffen, den Umgang durch einstweilige Anordnung regeln oder ausschließen. Das Gericht soll das Kind vor dem Erlass einer einstweiligen Anordnung persönlich anhören.

(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter.

(2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen:

1.
diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird,
2.
diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind.

(3) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist.

(4) Diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind oder hinzugezogen werden können, sind von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren.

(5) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Hinzuziehung gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 nicht entspricht. Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(6) Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

Kindschaftssachen sind die dem Familiengericht zugewiesenen Verfahren, die

1.
die elterliche Sorge,
2.
das Umgangsrecht und das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,
3.
die Kindesherausgabe,
4.
die Vormundschaft,
5.
die Pflegschaft oder die gerichtliche Bestellung eines sonstigen Vertreters für einen Minderjährigen oder für ein bereits gezeugtes Kind,
6.
die Genehmigung von freiheitsentziehender Unterbringung und freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 1631b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 1795 Absatz 1 Satz 3 und § 1813 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
7.
die Genehmigung oder Anordnung einer freiheitsentziehenden Unterbringung, freiheitsentziehenden Maßnahme oder ärztlichen Zwangsmaßnahme bei einem Minderjährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker oder
8.
die Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz
betreffen.

(1) Das Gericht soll in Kindschaftssachen, die die elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung, den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Es weist auf Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe insbesondere zur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung hin. Das Gericht kann anordnen, dass die Eltern einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen. Es kann ferner anordnen, dass die Eltern an einer Beratung nach Satz 2 teilnehmen. Die Anordnungen nach den Sätzen 3 und 4 sind nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar.

(2) Erzielen die Beteiligten Einvernehmen über den Umgang oder die Herausgabe des Kindes, ist die einvernehmliche Regelung als Vergleich aufzunehmen, wenn das Gericht diese billigt (gerichtlich gebilligter Vergleich). Das Gericht billigt die Umgangsregelung, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht.

(3) Kann in Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, eine einvernehmliche Regelung im Termin nach § 155 Abs. 2 nicht erreicht werden, hat das Gericht mit den Beteiligten und dem Jugendamt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erörtern. Wird die Teilnahme an einer Beratung, an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder einer sonstigen Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung oder eine schriftliche Begutachtung angeordnet, soll das Gericht in Kindschaftssachen, die das Umgangsrecht betreffen, den Umgang durch einstweilige Anordnung regeln oder ausschließen. Das Gericht soll das Kind vor dem Erlass einer einstweiligen Anordnung persönlich anhören.

(1) Verfahrensfähig sind

1.
die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen,
2.
die nach bürgerlichem Recht beschränkt Geschäftsfähigen, soweit sie für den Gegenstand des Verfahrens nach bürgerlichem Recht als geschäftsfähig anerkannt sind,
3.
die nach bürgerlichem Recht beschränkt Geschäftsfähigen, soweit sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und sie in einem Verfahren, das ihre Person betrifft, ein ihnen nach bürgerlichem Recht zustehendes Recht geltend machen,
4.
diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes dazu bestimmt werden.

(2) Soweit ein Geschäftsunfähiger oder in der Geschäftsfähigkeit Beschränkter nicht verfahrensfähig ist, handeln für ihn die nach bürgerlichem Recht dazu befugten Personen.

(3) Für Vereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände.

(4) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden eines Beteiligten gleich.

(5) Die §§ 53 bis 58 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(1) Das Gericht soll in Kindschaftssachen, die die elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung, den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Es weist auf Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe insbesondere zur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung hin. Das Gericht kann anordnen, dass die Eltern einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen. Es kann ferner anordnen, dass die Eltern an einer Beratung nach Satz 2 teilnehmen. Die Anordnungen nach den Sätzen 3 und 4 sind nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar.

(2) Erzielen die Beteiligten Einvernehmen über den Umgang oder die Herausgabe des Kindes, ist die einvernehmliche Regelung als Vergleich aufzunehmen, wenn das Gericht diese billigt (gerichtlich gebilligter Vergleich). Das Gericht billigt die Umgangsregelung, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht.

(3) Kann in Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, eine einvernehmliche Regelung im Termin nach § 155 Abs. 2 nicht erreicht werden, hat das Gericht mit den Beteiligten und dem Jugendamt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erörtern. Wird die Teilnahme an einer Beratung, an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder einer sonstigen Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung oder eine schriftliche Begutachtung angeordnet, soll das Gericht in Kindschaftssachen, die das Umgangsrecht betreffen, den Umgang durch einstweilige Anordnung regeln oder ausschließen. Das Gericht soll das Kind vor dem Erlass einer einstweiligen Anordnung persönlich anhören.

(1) Die Vollstreckung findet statt aus

1.
gerichtlichen Beschlüssen;
2.
gerichtlich gebilligten Vergleichen (§ 156 Abs. 2);
3.
weiteren Vollstreckungstiteln im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung, soweit die Beteiligten über den Gegenstand des Verfahrens verfügen können.

(2) Beschlüsse sind mit Wirksamwerden vollstreckbar.

(3) Vollstreckungstitel bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollstreckung nicht durch das Gericht erfolgt, das den Titel erlassen hat.

(1) Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgelds keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen. Die Anordnungen ergehen durch Beschluss.

(2) Der Beschluss, der die Herausgabe der Person oder die Regelung des Umgangs anordnet, hat auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen.

(3) Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für den Vollzug der Haft gelten § 802g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 802h und 802j Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(4) Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Werden Gründe, aus denen sich das fehlende Vertretenmüssen ergibt, nachträglich vorgetragen, wird die Festsetzung aufgehoben.

(1) Das Gericht soll in Kindschaftssachen, die die elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung, den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Es weist auf Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe insbesondere zur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung hin. Das Gericht kann anordnen, dass die Eltern einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen. Es kann ferner anordnen, dass die Eltern an einer Beratung nach Satz 2 teilnehmen. Die Anordnungen nach den Sätzen 3 und 4 sind nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar.

(2) Erzielen die Beteiligten Einvernehmen über den Umgang oder die Herausgabe des Kindes, ist die einvernehmliche Regelung als Vergleich aufzunehmen, wenn das Gericht diese billigt (gerichtlich gebilligter Vergleich). Das Gericht billigt die Umgangsregelung, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht.

(3) Kann in Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, eine einvernehmliche Regelung im Termin nach § 155 Abs. 2 nicht erreicht werden, hat das Gericht mit den Beteiligten und dem Jugendamt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erörtern. Wird die Teilnahme an einer Beratung, an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder einer sonstigen Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung oder eine schriftliche Begutachtung angeordnet, soll das Gericht in Kindschaftssachen, die das Umgangsrecht betreffen, den Umgang durch einstweilige Anordnung regeln oder ausschließen. Das Gericht soll das Kind vor dem Erlass einer einstweiligen Anordnung persönlich anhören.

(1) Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgelds keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen. Die Anordnungen ergehen durch Beschluss.

(2) Der Beschluss, der die Herausgabe der Person oder die Regelung des Umgangs anordnet, hat auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen.

(3) Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für den Vollzug der Haft gelten § 802g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 802h und 802j Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(4) Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Werden Gründe, aus denen sich das fehlende Vertretenmüssen ergibt, nachträglich vorgetragen, wird die Festsetzung aufgehoben.

(1) Die Beteiligten können einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Verfahrens verfügen können. Das Gericht soll außer in Gewaltschutzsachen auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinwirken.

(2) Kommt eine Einigung im Termin zustande, ist hierüber eine Niederschrift anzufertigen. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Niederschrift des Vergleichs sind entsprechend anzuwenden.

(3) Ein nach Absatz 1 Satz 1 zulässiger Vergleich kann auch schriftlich entsprechend § 278 Abs. 6 der Zivilprozessordnung geschlossen werden.

(4) Unrichtigkeiten in der Niederschrift oder in dem Beschluss über den Vergleich können entsprechend § 164 der Zivilprozessordnung berichtigt werden.

(5) Das Gericht kann die Beteiligten für den Versuch einer gütlichen Einigung vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen. Für das Verfahren vor dem Güterichter gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

(1) Das Protokoll enthält

1.
den Ort und den Tag der Verhandlung;
2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;
3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits;
4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen;
5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.

(3) Im Protokoll sind festzustellen

1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
2.
die Anträge;
3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;
5.
das Ergebnis eines Augenscheins;
6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts;
7.
die Verkündung der Entscheidungen;
8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
9.
der Verzicht auf Rechtsmittel;
10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.

(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.

(1) Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgelds keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen. Die Anordnungen ergehen durch Beschluss.

(2) Der Beschluss, der die Herausgabe der Person oder die Regelung des Umgangs anordnet, hat auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen.

(3) Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für den Vollzug der Haft gelten § 802g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 802h und 802j Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(4) Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Werden Gründe, aus denen sich das fehlende Vertretenmüssen ergibt, nachträglich vorgetragen, wird die Festsetzung aufgehoben.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht unter 3 000 Euro und nicht über 1 Million Euro angenommen werden.

(2) Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.

(1) In einer Kindschaftssache, die

1.
die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge,
2.
das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft,
3.
das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,
4.
die Kindesherausgabe oder
5.
die Genehmigung einer Einwilligung in einen operativen Eingriff bei einem Kind mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung (§ 1631e Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
betrifft, beträgt der Verfahrenswert 4 000 Euro.

(2) Eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft.

(3) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.