Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.087,50 EUR zuzüglich 5 Prozent über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.02.2011 zu bezahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger aus vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,25 EUR freizustellen.

3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistungen in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Streitwert: 4.091,50 EUR

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 20.01.2011 in Grenzach-Wyhlen, mit dem Vorbringen, die Beklagten schuldeten vollständige Regulierung des Unfallschadens, weil die Beklagten die volle Haftung treffe. Die Beklagten sehen den Unfallschaden mit 25 % des im Wesentlichen unstreitigen Sachschaden als ausreichend reguliert an.
Am 20.01.2011 kam es gegen 09:15 Uhr in Grenzach-Wyhlen im Bereich Salzländeweg/Scheffelstraße zu einem Verkehrsunfall bei unstreitig winterlichen Straßenverhältnissen. Der Salzländeweg ist der Scheffelstraße gegenüber untergeordnet.
Der Kläger trägt vor,
seine Ehefrau habe nach links in die Scheffelstraße abbiegen wollen. Sie habe zunächst angehalten. Als sie gesehen habe, dass der Beklagte Ziffer 1 mit dem über die Beklagte Ziffer 2 versicherten Fahrzeug auf der Scheffelstraße gefahren sei und nach rechts in den Salzländeweg habe einbiegen wollen, dementsprechend den Blinker gesetzt und entsprechend die Geschwindigkeit auch herab gesetzt gehabt habe, sei sie in die Scheffelstraße eingefahren. Der Beklagte Ziffer 1 habe sich nicht auf die infolge vorangegangenen Schneefalls schneebedeckten Straßen eingestellt und sein Fahrzeug auch nicht mit Winterreifen ausgerüstet gehabt. Dies habe dazu geführt, dass der Beklagte Ziffer 1 entgegen seiner Absicht, nach rechts in den Salzländeweg einzubiegen auf der Scheffelstraße weiter geradeaus gefahren und mit eingeschlagenen Rädern in das anfahrende Fahrzeug des Klägers hineingefahren sei. Wäre das Fahrzeug des Beklagten Ziffer 1 ordnungsgemäß winterbereift gewesen, wäre der Unfall nicht passiert. Für die Klägerseite sei der Unfall unabwendbar gewesen.
Durch den Verkehrsunfall sei folgender Sachschaden entstanden:
Gutachterkosten
 606,14 EUR 
Reparaturkosten
4.133,88 EUR 
Vermessung
 190,64 EUR 
Abschleppkosten
 202,30 EUR 
6 Tage Nutzungsausfall à 38,00 EUR
 228,00 EUR 
Auslagenpauschale
 30,00 EUR 
Schadensersatzanspruch insgesamt:         
5.390,46 EUR.
Hierauf habe die Versicherung gemäß Anlage 1.298,96 EUR bezahlt.
Der Restbetrag von 4.091,50 EUR werde klageweise verlangt. Weshalb die Vermessungskosten nicht übernommen worden seien, die notwendig gewesen seien, um das Fahrzeug in einen verkehrssicheren Zustand zu bringen, sei durch die Versicherung nicht begründet worden.
Im Übrigen seien die vorgerichtlichen Anwaltskosten zu ersetzen (im Einzelnen AS 7 f), wobei eine 1,8 Geschäftgebühr wegen der umfangreichen Schadensermittlung (vergleiche im Einzelnen AS 9) angemessen sei.
Verzug sei nach Fristsetzung auf den 28.02.2011 mit Fristablauf ab dem 29.02.2011 gegeben.
10 
Der Kläger beantragt:
11 
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.091,50 EUR zzgl. 5 % über dem Basisdiskontzinsen hieraus seit dem 29.02.2011 zu bezahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger aus vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von weiteren 493,44 EUR freizustellen.
12 
Die Beklagten beantragen,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Die Beklagten tragen vor,
ein Anspruch des Klägers bestehe schon dem Grunde nach nicht. Entgegen der Darstellung der Klägerseite sei der Unfall vom 20.01.2011 gegen 09:15 Uhr in Grenzach auf der Scheffelstraße in Höhe der Einmündung Salzländeweg nicht unvermeidbar gewesen. Die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs habe den Beklagten Ziffer 1 entgegen § 8 Abs. 2 Satz 4 StVO behindert. Die Scheffelstraße sei durch das Verkehrszeichen 306 StVO vorfahrtsberechtigt. Als Vorfahrtsberechtigter habe der Beklagte Ziffer 1 nach rechts in den Salzländeweg einbiegen wollen. Dies sei ihm aufgrund der witterungsbedingten Straßenverhältnisse nicht gelungen. Jedoch habe die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs gegenüber dem des Beklagten Ziffer 1, der vorfahrtberechtigt gewesen sei, eine Wartepflicht gehabt. Sie hätte nur weiter fahren dürfen, wenn sie hätte übersehen können, dass der vorfahrtsberechtigte Beklagte Ziffer 2 weder gefährdet noch wesentlich behindert würde. Hieran habe sie sich nicht gehalten. Bevor der Beklagte Ziffer 1 den Abbiegevorgang eingeleitet gehabt habe, sei die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs bereits soweit in den Kreuzungsbereich eingefahren gewesen, dass es zu der Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen gekommen sei. Hätte sie abgewartet, so hätte sie erkennen können, dass der Beklagte Ziffer 1 auf der schneebedeckten Straße ins Rutschen gekommen sei. Den Beklagten Ziffer 1 treffe lediglich eine geringe Mitschuld an dem Verkehrsunfallgeschehen, da er nicht die erforderliche Winterbereifung habe vorweisen können. Hier sei von 20 % auszugehen. Diesseits sei eine Mithaftung in Höhe von 25 % anerkannt worden. Dabei sei der geltend Schaden unstreitig (im Einzelnen AS 33), mit Ausnahme einer über 26 EUR hinausgehenden Auslagenpauschale sowie der Vermessungskosten. Die Notwendigkeit der Vermessungskosten könne nicht nachvollzogen werden, nachdem im Sachverständigengutachten vom 01.02.2011 eine notwendige Vermessung nicht ersichtlich sei. Erst nach durchgeführter Vermessung sei eine Erklärung des Sachverständigen über die Notwendigkeit der Vermessung erfolgt. Von einem anerkannten Sachverständigen könne nach diesseitiger Auffassung jedoch erwartet werden, dass hier alle zur Schadensfeststellung notwendigen Positionen berücksichtige.
15 
Bezüglich des Klageantrags Ziffer 2 werde eine Geschäftsgebühr in Höhe von 1,8 bestritten. Hier sei eine Geschäftsgebühr in Höhe von 1,3 als ausreichend angemessen anzusehen.
16 
Der Kläger hat hierauf repliziert,
ein Umfunktionieren zu einer Vorfahrtsverletzung sei vorliegend unzulässig. Im Übrigen bleibe es dabei, dass die Vermessungskosten zunächst nicht erkennbar und später aus Sicherheitsgründen erforderlich gewesen seien. Insoweit hat der Kläger eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen vom 06.06.2011 (AS 75) vorgelegt.
17 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteiverbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 11.08.2011 (AS 79 ff.) Bezug genommen.
18 
Die Bußgeldakten hinsichtlich des direkt nach Abgabe an das Gericht eingestellten Verfahrens gegen die Zeugin H., 30 OWi 94 Js 3798/11 wurden beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Die Parteien haben ihr Einverständnis mit der Verwertung zu Beweiszwecken erklärt (AS 80).
19 
Das Gericht hat den Beklagten Ziffer 1 - wie beklagtenseits beantragt - unter Hinweis auf seine prozessuale Wahrheitspflicht persönlich angehört und Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugin H.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf die bereits zitierte Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die Klage ist zulässig und - bis auf einen kleinen Teil von 4,00 EUR hinsichtlich der Unkostenpauschale sowie eines Teils der vorgerichtlichen Anwaltskosten - begründet.
I.
21 
Die Beklagten haften als Gesamtschuldner gemäß §§ 7, 17 StVG, 115 VVG i. V. m § 6 Abs. 1 Auslandspflichtversicherungsgesetz, § 249 BGB gesamtschuldnerisch in voller Höhe für den durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfalls entstandenen Schaden.
22 
1. Die Haftungsverteilung nach den hier anwendbaren §§ 7, 17 StVG hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderem Teil verursacht worden ist. Bei der Abwägung der Verursachung- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge sind unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nur unstreitige bzw. zugestandene sowie erwiesene Umstände zu berücksichtigen (vergleiche BGH in NJW 2007, 506; KG NZV 1999, 512; NZV 2003, 291; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage, § 17 StVG, Randnummer 5 mit weiteren Nachweisen). Jede Seite hat dabei die Umstände zu beweisen, die der anderen zum Verschulden gereichen und aus denen sie für die nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will (vergleiche nur BGH in NZV 1996, 231).
23 
2. Eine Abwägung gemäß § 7, 17 Abs. 1, 2 StVG führt vorliegend zur vollen Haftung der Beklagten, eine etwaige Betriebsgefahr der klägerischen Fahrzeugs tritt zurück. Von daher bedarf es keiner Entscheidung und Beweiserhebung insoweit, ob der Verkehrsunfall für die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs unvermeidbar im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG gewesen war.
24 
a) Unstreitig beabsichtigte der Beklagte Ziffer 1, nach rechts abzubiegen und hatte dies - dies wird durch die Einlassung des Beklagten Ziffer 1 in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt (AS 80) - angekündigt, indem er den rechten Fahrtrichtungsanzeiger betätigt hatte. Darüber hinaus hatte er - weil er unstreitig auch tatsächlich abbiegen wollte - sein Fahrzeug verlangsamt. Auch insoweit hat der Beklagte selbst erklärt, langsam gefahren zu sein. Dies ist auch schon durch seine Einlassung im Rahmen der polizeilichen Unfallaufnahme aus den beigezogenen Ermittlungsakten dokumentiert. Im Übrigen hat die Zeugin H. nachvollziehbar detailliert, glaubhaft und überzeugend geschildert, dass der Beklagte Ziffer 1 bereits Anstalten gemacht hatte, nach rechts in die untergeordnete Salzländestraße einzubiegen (AS 81f.). Das Gericht hat insoweit auch vor Augen, wie die Zeugin unbewusst ihre erste Aussage dadurch illustriert hat, dass sie mehrfach mit ihren Händen angezeigt hat, dass die Räder des Beklagtenfahrzeugs bereits parallel nach schräg rechts gerichtet waren.
25 
b) Selbst wenn - wie nicht: der Beklagte Ziffer 1 wollte tatsächlich nach rechts abbiegen (s.o. a)) - vorliegend ein irreführendes Richtungszeichen durch den grundsätzlich Vorfahrtsberechtigten gegeben worden wäre, so würde dieser jedenfalls (mit)haften: Ein Wartepflichtiger darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Vorfahrtsberechtigte, der ein entsprechendes Fahrtrichtungssignal gibt, in die nächste Seitenstraße einbiegt (so König a.a.O., § 8 StVO Rnr. 54; s.a. Heß in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl., § 8 StVO Randnummer 63 mit weiteren Nachweisen), wenn sich hieran keine Zweifel ergeben, nach anderer Ansicht jedenfalls dann, sich diese Absicht zusätzlich in seiner Fahrweise äußert, wie Verringerung der Geschwindigkeit. Eben dies war auch vorliegend gegeben (s.o. a)). In diesem Fall kann sich der Anteil des Vorfahrtsberechtigten bis zur vollen Haftung erhöhen (vergleiche Heß a.a.O. mit weiteren Nachweisen; KG NZV 1990, 155, ebenfalls mit weiteren Nachweisen).
26 
c) Im vorliegenden Fall kommt jedoch ein weiteres entscheidend dazu:
27 
Das Fahrzeug des Beklagten Ziffer 1 hat unstreitig und nach eigenem Vortrag sowie aus den - auch zu Beweiszwecken zu verwertenden - beigezogenen Ermittlungsakten ersichtlich, im Unfallzeitpunkt am 20.01.2011 keine wintertaugliche Bereifung aufgewiesen.
28 
Bereits ab Dezember 2010 war die Präzisierung von § 2 Abs. 3 a StVO, die eine solche zwingend für winterliche Straßenverhältnisse - auch bei Schnee und Eis - festschreibt, in Kraft. Die Sinnhaftigkeit dieser Regel zeigt sich gerade an dem vorliegenden Fall: Wie dem Beklagten Ziffer 1 von der Polizei vorgehalten und von diesem bestätigt hatte dieser Sommerreifen aufgezogen, die unfallursächlich waren (vergleiche AS 49 der Beiakten 30 OWi 94 Js 3798/11). Das Gericht hat auch keine Veranlassung, auf die bloße Behauptung des Beklagten Ziffer 1 - die sich im Übrigen der Beklagtenvertreter auch nicht zu eigen gemacht hat - des Beklagten während seiner Anhörung, er habe Reifen gehabt, die in Frankreich ausreichen würden, insoweit eine weitere Beweiserhebung anzustellen. Insoweit steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der beigezogenen Akten fest, was die Polizei ausweislich von AS 49 der Beiakten festgestellt hatte. Dort heißt es "Bei der Kontrolle der Reifen stellte PHM K. fest, dass das Fahrzeug mit Sommerbereifung ausgerüstet war". Dass vorliegend die Bereifung jedenfalls ungeeignet war, hat sich durch eben den streitgegenständlichen Unfall erwiesen. Der Beklagte Ziffer 1 spricht mehrfach selbst davon, dass er in das - unstreitig stehende! - klägerische Fahrzeug „hineingeschlittert" sei (AS 80 f.).
29 
Der Beklagte Ziffer 1 hat dabei in seiner Anhörung auch angegeben, dass die Zeugin H. - weil sie ihn dann gesehen habe - angehalten gehabt habe. Dieser war - trotz der beklagtenseits behaupteten Schnee- und Eisschicht - ein sofortiges Anhalten mit der klägerischen wintertauglichen Bereifung offensichtlich unproblematisch möglich.
30 
d) In der vorliegenden Situation durfte die Zeugin H. als Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs im Hinblick bereits auf die klar mit Betätigen des Fahrtrichtungsanzeigers nach rechts angekündigte Abbiegeabsicht des Beklagten ihrerseits beginnen, nach links auszufahren. Soweit Zweifel an der Abbiegeabsicht nicht gerechtfertigt sind, darf auf das angekündigte Abbiegen vertraut werden, ohne dass zusätzliche Anzeichen zu verlangen wären (vergleiche nur König in Hentschel a.a.O. § 8 RNr. 54 mit umfassenden Nachweisen). Vorliegend aber hatte unstreitig der Beklagte Ziffer 1 auch durch seine langsame Geschwindigkeit den Einbiegevorgang angekündigt; Zweifel hieran waren daher nicht veranlasst. Tatsächlich hat der Beklagte Ziffer 1 den Abbiegevorgang auch eingeleitet. Eben dabei ist sein nicht winterbereiftes Fahrzeug ins Rutschen gekommen und hat die beabsichtigte Kurve nicht genommen, worauf die Zeugin H. ihrerseits ihr Fahrzeug angehalten hat.
31 
e) Ein Fahrfehler der Zeugin H. ist nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, insbesondere nicht, dass die Zeugin H. die Kurve „etwas geschnitten“ (AS 80) oder den Beklagten Ziffer 1 unter Verstoß gegen § 8 Abs. 2 S. 2, 4 StVO „erheblich behindert“ hätte:
32 
aa) Die Zeugin hat detailreich, widerspruchsfrei und überzeugend ausgesagt, sie sei normal und - wie auch sonst immer - ausreichendem Abstand, zumal nach - nicht bestritten - einem vorherigen Halten, langsam eingefahren, als sie gesehen habe, dass der Beklagte Ziffer 1 Anstalten zum Einbiegen gemacht habe. Als sie gesehen habe, dass dieser ins Rutschen komme, habe sie angehalten, was auch der Beklagte Ziffer 1 bestätigt hat. Das Gericht hat keinen Anhalt, der Zeugin insoweit. insbesondere auch hinsichtlich des normalen und ausreichenden Abstands nicht zu glauben.
33 
bb) Selbst aber unter Zugrundelegung des Kollisionsorts wie in der Skizze (AS 3 der Beiakten, vom Beklagten Ziffer 1 so bestätigt, AS 80 f.) schematisch dargestellt, auf der das Fahrzeug der Zeugin innerhalb ihrer Fahrspur, aber nicht ganz rechts, sondern etwas nach links orientiert verzeichnet ist, ist weder ein wesentliches Behindern noch ein Verstoß gegen das Rechtsfahrverbot ersichtlich.
34 
(1) Wie dargelegt durfte die Zeugin H. auf das angekündigte Abbiegen vertrauen; hätte der Beklagte Ziffer 1 den Abbiegevorgang wie vorgesehen durchgeführt, wäre es auch nicht zur Kollision gekommen. Ein Gefährden oder „wesentliches Behindern“ im Sinne der Norm ist nicht ersichtlich: Schutzzweck von § 8 Abs. 2 S. 2, 4 StVG ist, dass der Vorfahrtsberechtigte nicht „gezwungen werden“, „Richtung oder Geschwindigkeit unvermittelt zu ändern“ (vergleiche nur König in Hentschel a.a.O. § 8 RNr. 57 unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung).
35 
Hier kann davon keine Rede sein: Der Beklagte Ziffer 1 ist nicht wegen im Abbiegen begriffenen Zeugin H. veranlasst worden, seine Richtung zu ändern: Vielmehr hat - das unstreitig ungewollte! - Geradeaus- (so der Beklagte) bzw. Schräg-rechts-Schlittern (so die Zeugin, die angegeben hat, noch ein Stück in die Fahrbahn geschoben worden zu sein) seinen Grund darin, dass das Fahrzeug des Beklagten Ziffer 1 auf dessen Lenkbewegung nach rechts nicht in der gewünschten Weise reagiert hat. „Gezwungen“ hierzu wurde der Beklagte Ziff.1 aber nicht durch die Zeugin H., sondern durch sein winteruntauglich bereiftes Fahrzeug. Der Schutzzweck der Norm ist danach schon nicht berührt.
36 
(2) Im Übrigen ist sowohl durch die Angaben der Zeugin H., als auch der beigezogenen Akten festzustellen, dass diese § 9 Abs. 1 StVO beachtet hat: Danach soll (Satz 2 zweite Alternative) "wer nach links abbiegen will bis zur Mitte, auf Fahrbahn für eine Richtung möglichst weit links einzuordnen und zwar rechtzeitig".
37 
cc) Ein Fahrfehler der Zeugin ergibt sich hiernach nicht.
38 
3. Die Zeugin H. durfte mithin vorliegend darauf vertrauen, dass der Beklagte Ziffer 1 den angekündigten Abbiegevorgang vornimmt. Dabei durfte sie insbesondere auch darauf vertrauen, dass er nicht mit komplett ungeeigneter Bereifung bei eindeutig schon länger bestehenden winterlichen Verhältnissen - auch die Beklagten behaupten nicht etwa einen erstmaligen Wintereinbruch oder „Blitzeis“; der Beklagte Ziffer 1 hat vielmehr von einer zentimeterdicken Eisschicht gesprochen -, zumal nach der ausdrücklichen Winterreifenpflicht ab 04.12.2010 (durch VO vom 01.12.2010, BGBl. I S. 1737), fahren würde. Vorliegend ist jedenfalls ein Verschulden grober Art gegeben, in dem der Beklagte Ziffer 1 in Deutschland trotz Winterreifenpflicht mit Sommerreifen, jedenfalls nicht Winter geeigneter Bereifung während erkennbaren und schön längere Zeit bestehenden winterlichen konkret gefährdenden Verhältnissen gemäß § 2 Abs. 3a S.1 StVO unterwegs gewesen war. Dies führt zur alleinigen Haftung der Beklagten. Eine etwaige vom klägerischen Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr tritt insoweit zurück (§ 17 Abs. 1 StVG).
39 
Insgesamt bleibt es daher bei der alleinigen Einstandspflicht der Beklagten, die als Gesamtschuldner haften.
40 
4. Der Kläger kann seinen Schaden daher grundsätzlich von den Beklagten als Gesamtschuldnern ersetzt verlangen. Dieser ist unstreitig, soweit es Gutachterkosten von 606,14 EUR, Reparaturkosten von 4.133,88 EUR, Abschleppkosten von 202,30 EUR, Nutzungsausfall (für 6 Tage à 38,00 EUR) von 228,00 EUR und eine Auslagenpauschale von 26 EUR anbelangt, die die Beklagten akzeptiert hatten.
41 
a) Nicht verlangen kann der Kläger hinsichtlich der Auslagenpauschale weitere 4,00 EUR. Insoweit schätzt das Gericht - wie dem Klägervertreter bekannt - die Schadenspauschale auf 25,00 EUR. Nachdem die Beklagte Ziffer 2 aber 26,00 EUR in ihre Rechnung eingestellt hat, hat es insoweit bei 26,00 EUR zu verbleiben. Im Übrigen war diese Position nicht einzustellen.
42 
b)Der Kläger kann insbesondere auch die Vermessungskosten in Höhe von 190,64 EUR als zur Schadensbeseitigung erforderlich, § 249 BGB, verlangen. Die Ansicht, dass vorliegend schon deshalb die Vermessungskosten nicht geschuldet seien, weil diese im ursprünglichen Sachverständigengutachten nicht erwähnt seien, geht schon deshalb fehl, da das ursprüngliche Sachverständigengutachten (vergleiche AS 45, letzter Absatz der „Anmerkung“) unter dem Vorbehalt stand, was sich nach der Demontage anlässlich der Reparatur erweisen würde.
43 
Im übrigen aber haben die Beklagten - die auf die Replik mit Schriftsatz vom 02.08.2011 nochmals erwidert hatten (AS 77) - die mit der Replik vorgelegte Bestätigung des Sachverständigen Kr., der auch das ursprüngliche Gutachten erstellt hatte (vergleiche AS 57), weshalb erst nachträglich die Vermessungskosten als erforderlich erkennbar geworden seien und die insoweit nachvollziehbar und schlüssig ist, nicht bestritten. Auch diese Kosten waren daher in die Schadensaufstellung einzustellen.
44 
c) Insgesamt kann der Kläger damit 5.386,46 EUR verlangen. Abzüglich der unstreitig hierauf bereits bezahlten 1.298,96 EUR, waren daher noch 4.087,50 EUR zuzusprechen.
II.
45 
1. Zinsen hieraus sind aus Verzug nach §§ 286, 288 BGB in gesetzlicher Höhe nach unbestritten geblieben fruchtloser Fristsetzung auf den 28.02.2011 ab dem 29.02.2011 geschuldet.
46 
2. Die begehrten außergerichtlichen Anwaltskosten kann der Kläger nur teilweise erstattet bzw. Freistellung insoweit verlangen:
47 
a) Dem Kläger steht der Ersatz von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten grundsätzlich zu (vergleiche nur Palandt-Grüneberg, 70. Aufl., § 249 RNr. 57 m.w.N.).
48 
b) Diese sind auch nur der Höhe nach bestritten, soweit der Klägervertreter eine 1,8 Gebühr in Ansatz gebracht hat, nicht aber hinsichtlich der geltend gemachten Kopien und Auslagen. Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Urteil vom 13.01.2011, Az. IX ZR 110/10) soll die Erhöhung der 1,3-fachen Regelgebühr auf eine 1,5-fache Gebühr einer gerichtlichen Überprüfung entzogen sein:
49 
Für Rahmengebühren entspreche es allgemeiner Meinung, dass dem Rechtsanwalt bei der Festlegung der konkreten Gebühr ein Spielraum von 20 % (sogenannte Toleranzgrenze) zustehe (vergleiche nur BGH Urteil vom 31.10.2006, NJW-RR 2007, 420 RNr. 5 f.; BGH Urteil vom 13.01.2011, Az. IX ZR 110/10 mit weiteren Nachweisen). Halte sich der Anwalt innerhalb dieser Grenze, sei die von ihm festgelegte Gebühr jedenfalls nicht im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG unbillig und daher von dem ersatzpflichtigem Dritten hinzunehmen.
50 
Unbeschadet der Frage, ob dies nunmehr generell zu gelten hat, was dem erkennenden Gericht zweifelhaft erscheint, weil es die Mittelgebühr damit praktisch von 1,3 auf 1,5 erhöhen würde, ist hier nach dieser Entscheidung eine 1,5 Gebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer im konkreten Fall nicht zu beanstanden. Diese ist gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG auch im Verhältnis zu den Beklagten - allerdings nur bis zur 1,5 Gebühr verbindlich, weil sie nicht unbillig ist:
51 
(1) Der Rechtsanwalt des Klägers durfte jedenfalls eine 1,3-fache Geschäftsgebühr in gemäß Nr. 2300 VV RVG in Rechnung stellen. In dieser Höhe fällt die Geschäftsgebühr in durchschnittlichen Rechtssachen als Regelgebühr an (vergleiche nur BGH NJW 2007, 420 Randnummer 8, Bundestagsdrucksache 15/1971, Seite 207). Eine wenigstens durchschnittliche Rechtssache gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG unter Berücksichtigung aller Umstände, Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers ist vorliegend auch beklagtenseits nicht angegriffen.
52 
(2) Die Beklagten haben auch die klägerseits vorgetragenen Tätigkeiten (Besichtigung des Unfallorts, Feststellungen zum generellen Fahrverhalten der Verkehrsteilnehmer dort, i.E. AS 9) als solche nicht bestritten, vielmehr nur teilweise deren Notwendigkeit in Abrede gestellt. Allerdings ist die vorgenommenen Erhöhung der in jedem Fall angemessenen Regelgebühr von 1,3 wegen der hier unbestritten über das normale Maß hinausgehenden Feststellungen (Vorortbesichtigung etc.) nur eine solche nur um 0,2 noch als innerhalb der Toleranzgrenze befindlich anzunehmen. Mithin ist noch eine 1,5 Gebühr hinzunehmen, nicht aber eine 1,8 Gebühr.
53 
c) Von daher war nur eine solche von 1,5 nach den im übrigen nicht angegriffenen Parametern der klägerischen Abrechnung (AS 9) zugrunde zu legen: Dies ergibt aus dem Gesamtstreitwert von 5.386,46 EUR: 338,00 x 1,5 = 507,,00 EUR zzgl. 20,00 EUR zzgl. 1,50 EUR Kopierkosten 528,50 EUR mit Mehrwertsteuer: 628,92 EUR. Abzüglich der Zahlung auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von unbestritten geblieben 136,67 EUR kann der Kläger daher noch Freistellung insoweit in Höhe von 492,25 EUR verlangen.
54 
Im übrigen war die Klage abzuweisen.
III.
55 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

Gründe

 
20 
Die Klage ist zulässig und - bis auf einen kleinen Teil von 4,00 EUR hinsichtlich der Unkostenpauschale sowie eines Teils der vorgerichtlichen Anwaltskosten - begründet.
I.
21 
Die Beklagten haften als Gesamtschuldner gemäß §§ 7, 17 StVG, 115 VVG i. V. m § 6 Abs. 1 Auslandspflichtversicherungsgesetz, § 249 BGB gesamtschuldnerisch in voller Höhe für den durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfalls entstandenen Schaden.
22 
1. Die Haftungsverteilung nach den hier anwendbaren §§ 7, 17 StVG hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderem Teil verursacht worden ist. Bei der Abwägung der Verursachung- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge sind unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nur unstreitige bzw. zugestandene sowie erwiesene Umstände zu berücksichtigen (vergleiche BGH in NJW 2007, 506; KG NZV 1999, 512; NZV 2003, 291; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage, § 17 StVG, Randnummer 5 mit weiteren Nachweisen). Jede Seite hat dabei die Umstände zu beweisen, die der anderen zum Verschulden gereichen und aus denen sie für die nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will (vergleiche nur BGH in NZV 1996, 231).
23 
2. Eine Abwägung gemäß § 7, 17 Abs. 1, 2 StVG führt vorliegend zur vollen Haftung der Beklagten, eine etwaige Betriebsgefahr der klägerischen Fahrzeugs tritt zurück. Von daher bedarf es keiner Entscheidung und Beweiserhebung insoweit, ob der Verkehrsunfall für die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs unvermeidbar im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG gewesen war.
24 
a) Unstreitig beabsichtigte der Beklagte Ziffer 1, nach rechts abzubiegen und hatte dies - dies wird durch die Einlassung des Beklagten Ziffer 1 in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt (AS 80) - angekündigt, indem er den rechten Fahrtrichtungsanzeiger betätigt hatte. Darüber hinaus hatte er - weil er unstreitig auch tatsächlich abbiegen wollte - sein Fahrzeug verlangsamt. Auch insoweit hat der Beklagte selbst erklärt, langsam gefahren zu sein. Dies ist auch schon durch seine Einlassung im Rahmen der polizeilichen Unfallaufnahme aus den beigezogenen Ermittlungsakten dokumentiert. Im Übrigen hat die Zeugin H. nachvollziehbar detailliert, glaubhaft und überzeugend geschildert, dass der Beklagte Ziffer 1 bereits Anstalten gemacht hatte, nach rechts in die untergeordnete Salzländestraße einzubiegen (AS 81f.). Das Gericht hat insoweit auch vor Augen, wie die Zeugin unbewusst ihre erste Aussage dadurch illustriert hat, dass sie mehrfach mit ihren Händen angezeigt hat, dass die Räder des Beklagtenfahrzeugs bereits parallel nach schräg rechts gerichtet waren.
25 
b) Selbst wenn - wie nicht: der Beklagte Ziffer 1 wollte tatsächlich nach rechts abbiegen (s.o. a)) - vorliegend ein irreführendes Richtungszeichen durch den grundsätzlich Vorfahrtsberechtigten gegeben worden wäre, so würde dieser jedenfalls (mit)haften: Ein Wartepflichtiger darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Vorfahrtsberechtigte, der ein entsprechendes Fahrtrichtungssignal gibt, in die nächste Seitenstraße einbiegt (so König a.a.O., § 8 StVO Rnr. 54; s.a. Heß in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl., § 8 StVO Randnummer 63 mit weiteren Nachweisen), wenn sich hieran keine Zweifel ergeben, nach anderer Ansicht jedenfalls dann, sich diese Absicht zusätzlich in seiner Fahrweise äußert, wie Verringerung der Geschwindigkeit. Eben dies war auch vorliegend gegeben (s.o. a)). In diesem Fall kann sich der Anteil des Vorfahrtsberechtigten bis zur vollen Haftung erhöhen (vergleiche Heß a.a.O. mit weiteren Nachweisen; KG NZV 1990, 155, ebenfalls mit weiteren Nachweisen).
26 
c) Im vorliegenden Fall kommt jedoch ein weiteres entscheidend dazu:
27 
Das Fahrzeug des Beklagten Ziffer 1 hat unstreitig und nach eigenem Vortrag sowie aus den - auch zu Beweiszwecken zu verwertenden - beigezogenen Ermittlungsakten ersichtlich, im Unfallzeitpunkt am 20.01.2011 keine wintertaugliche Bereifung aufgewiesen.
28 
Bereits ab Dezember 2010 war die Präzisierung von § 2 Abs. 3 a StVO, die eine solche zwingend für winterliche Straßenverhältnisse - auch bei Schnee und Eis - festschreibt, in Kraft. Die Sinnhaftigkeit dieser Regel zeigt sich gerade an dem vorliegenden Fall: Wie dem Beklagten Ziffer 1 von der Polizei vorgehalten und von diesem bestätigt hatte dieser Sommerreifen aufgezogen, die unfallursächlich waren (vergleiche AS 49 der Beiakten 30 OWi 94 Js 3798/11). Das Gericht hat auch keine Veranlassung, auf die bloße Behauptung des Beklagten Ziffer 1 - die sich im Übrigen der Beklagtenvertreter auch nicht zu eigen gemacht hat - des Beklagten während seiner Anhörung, er habe Reifen gehabt, die in Frankreich ausreichen würden, insoweit eine weitere Beweiserhebung anzustellen. Insoweit steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der beigezogenen Akten fest, was die Polizei ausweislich von AS 49 der Beiakten festgestellt hatte. Dort heißt es "Bei der Kontrolle der Reifen stellte PHM K. fest, dass das Fahrzeug mit Sommerbereifung ausgerüstet war". Dass vorliegend die Bereifung jedenfalls ungeeignet war, hat sich durch eben den streitgegenständlichen Unfall erwiesen. Der Beklagte Ziffer 1 spricht mehrfach selbst davon, dass er in das - unstreitig stehende! - klägerische Fahrzeug „hineingeschlittert" sei (AS 80 f.).
29 
Der Beklagte Ziffer 1 hat dabei in seiner Anhörung auch angegeben, dass die Zeugin H. - weil sie ihn dann gesehen habe - angehalten gehabt habe. Dieser war - trotz der beklagtenseits behaupteten Schnee- und Eisschicht - ein sofortiges Anhalten mit der klägerischen wintertauglichen Bereifung offensichtlich unproblematisch möglich.
30 
d) In der vorliegenden Situation durfte die Zeugin H. als Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs im Hinblick bereits auf die klar mit Betätigen des Fahrtrichtungsanzeigers nach rechts angekündigte Abbiegeabsicht des Beklagten ihrerseits beginnen, nach links auszufahren. Soweit Zweifel an der Abbiegeabsicht nicht gerechtfertigt sind, darf auf das angekündigte Abbiegen vertraut werden, ohne dass zusätzliche Anzeichen zu verlangen wären (vergleiche nur König in Hentschel a.a.O. § 8 RNr. 54 mit umfassenden Nachweisen). Vorliegend aber hatte unstreitig der Beklagte Ziffer 1 auch durch seine langsame Geschwindigkeit den Einbiegevorgang angekündigt; Zweifel hieran waren daher nicht veranlasst. Tatsächlich hat der Beklagte Ziffer 1 den Abbiegevorgang auch eingeleitet. Eben dabei ist sein nicht winterbereiftes Fahrzeug ins Rutschen gekommen und hat die beabsichtigte Kurve nicht genommen, worauf die Zeugin H. ihrerseits ihr Fahrzeug angehalten hat.
31 
e) Ein Fahrfehler der Zeugin H. ist nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, insbesondere nicht, dass die Zeugin H. die Kurve „etwas geschnitten“ (AS 80) oder den Beklagten Ziffer 1 unter Verstoß gegen § 8 Abs. 2 S. 2, 4 StVO „erheblich behindert“ hätte:
32 
aa) Die Zeugin hat detailreich, widerspruchsfrei und überzeugend ausgesagt, sie sei normal und - wie auch sonst immer - ausreichendem Abstand, zumal nach - nicht bestritten - einem vorherigen Halten, langsam eingefahren, als sie gesehen habe, dass der Beklagte Ziffer 1 Anstalten zum Einbiegen gemacht habe. Als sie gesehen habe, dass dieser ins Rutschen komme, habe sie angehalten, was auch der Beklagte Ziffer 1 bestätigt hat. Das Gericht hat keinen Anhalt, der Zeugin insoweit. insbesondere auch hinsichtlich des normalen und ausreichenden Abstands nicht zu glauben.
33 
bb) Selbst aber unter Zugrundelegung des Kollisionsorts wie in der Skizze (AS 3 der Beiakten, vom Beklagten Ziffer 1 so bestätigt, AS 80 f.) schematisch dargestellt, auf der das Fahrzeug der Zeugin innerhalb ihrer Fahrspur, aber nicht ganz rechts, sondern etwas nach links orientiert verzeichnet ist, ist weder ein wesentliches Behindern noch ein Verstoß gegen das Rechtsfahrverbot ersichtlich.
34 
(1) Wie dargelegt durfte die Zeugin H. auf das angekündigte Abbiegen vertrauen; hätte der Beklagte Ziffer 1 den Abbiegevorgang wie vorgesehen durchgeführt, wäre es auch nicht zur Kollision gekommen. Ein Gefährden oder „wesentliches Behindern“ im Sinne der Norm ist nicht ersichtlich: Schutzzweck von § 8 Abs. 2 S. 2, 4 StVG ist, dass der Vorfahrtsberechtigte nicht „gezwungen werden“, „Richtung oder Geschwindigkeit unvermittelt zu ändern“ (vergleiche nur König in Hentschel a.a.O. § 8 RNr. 57 unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung).
35 
Hier kann davon keine Rede sein: Der Beklagte Ziffer 1 ist nicht wegen im Abbiegen begriffenen Zeugin H. veranlasst worden, seine Richtung zu ändern: Vielmehr hat - das unstreitig ungewollte! - Geradeaus- (so der Beklagte) bzw. Schräg-rechts-Schlittern (so die Zeugin, die angegeben hat, noch ein Stück in die Fahrbahn geschoben worden zu sein) seinen Grund darin, dass das Fahrzeug des Beklagten Ziffer 1 auf dessen Lenkbewegung nach rechts nicht in der gewünschten Weise reagiert hat. „Gezwungen“ hierzu wurde der Beklagte Ziff.1 aber nicht durch die Zeugin H., sondern durch sein winteruntauglich bereiftes Fahrzeug. Der Schutzzweck der Norm ist danach schon nicht berührt.
36 
(2) Im Übrigen ist sowohl durch die Angaben der Zeugin H., als auch der beigezogenen Akten festzustellen, dass diese § 9 Abs. 1 StVO beachtet hat: Danach soll (Satz 2 zweite Alternative) "wer nach links abbiegen will bis zur Mitte, auf Fahrbahn für eine Richtung möglichst weit links einzuordnen und zwar rechtzeitig".
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cc) Ein Fahrfehler der Zeugin ergibt sich hiernach nicht.
38 
3. Die Zeugin H. durfte mithin vorliegend darauf vertrauen, dass der Beklagte Ziffer 1 den angekündigten Abbiegevorgang vornimmt. Dabei durfte sie insbesondere auch darauf vertrauen, dass er nicht mit komplett ungeeigneter Bereifung bei eindeutig schon länger bestehenden winterlichen Verhältnissen - auch die Beklagten behaupten nicht etwa einen erstmaligen Wintereinbruch oder „Blitzeis“; der Beklagte Ziffer 1 hat vielmehr von einer zentimeterdicken Eisschicht gesprochen -, zumal nach der ausdrücklichen Winterreifenpflicht ab 04.12.2010 (durch VO vom 01.12.2010, BGBl. I S. 1737), fahren würde. Vorliegend ist jedenfalls ein Verschulden grober Art gegeben, in dem der Beklagte Ziffer 1 in Deutschland trotz Winterreifenpflicht mit Sommerreifen, jedenfalls nicht Winter geeigneter Bereifung während erkennbaren und schön längere Zeit bestehenden winterlichen konkret gefährdenden Verhältnissen gemäß § 2 Abs. 3a S.1 StVO unterwegs gewesen war. Dies führt zur alleinigen Haftung der Beklagten. Eine etwaige vom klägerischen Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr tritt insoweit zurück (§ 17 Abs. 1 StVG).
39 
Insgesamt bleibt es daher bei der alleinigen Einstandspflicht der Beklagten, die als Gesamtschuldner haften.
40 
4. Der Kläger kann seinen Schaden daher grundsätzlich von den Beklagten als Gesamtschuldnern ersetzt verlangen. Dieser ist unstreitig, soweit es Gutachterkosten von 606,14 EUR, Reparaturkosten von 4.133,88 EUR, Abschleppkosten von 202,30 EUR, Nutzungsausfall (für 6 Tage à 38,00 EUR) von 228,00 EUR und eine Auslagenpauschale von 26 EUR anbelangt, die die Beklagten akzeptiert hatten.
41 
a) Nicht verlangen kann der Kläger hinsichtlich der Auslagenpauschale weitere 4,00 EUR. Insoweit schätzt das Gericht - wie dem Klägervertreter bekannt - die Schadenspauschale auf 25,00 EUR. Nachdem die Beklagte Ziffer 2 aber 26,00 EUR in ihre Rechnung eingestellt hat, hat es insoweit bei 26,00 EUR zu verbleiben. Im Übrigen war diese Position nicht einzustellen.
42 
b)Der Kläger kann insbesondere auch die Vermessungskosten in Höhe von 190,64 EUR als zur Schadensbeseitigung erforderlich, § 249 BGB, verlangen. Die Ansicht, dass vorliegend schon deshalb die Vermessungskosten nicht geschuldet seien, weil diese im ursprünglichen Sachverständigengutachten nicht erwähnt seien, geht schon deshalb fehl, da das ursprüngliche Sachverständigengutachten (vergleiche AS 45, letzter Absatz der „Anmerkung“) unter dem Vorbehalt stand, was sich nach der Demontage anlässlich der Reparatur erweisen würde.
43 
Im übrigen aber haben die Beklagten - die auf die Replik mit Schriftsatz vom 02.08.2011 nochmals erwidert hatten (AS 77) - die mit der Replik vorgelegte Bestätigung des Sachverständigen Kr., der auch das ursprüngliche Gutachten erstellt hatte (vergleiche AS 57), weshalb erst nachträglich die Vermessungskosten als erforderlich erkennbar geworden seien und die insoweit nachvollziehbar und schlüssig ist, nicht bestritten. Auch diese Kosten waren daher in die Schadensaufstellung einzustellen.
44 
c) Insgesamt kann der Kläger damit 5.386,46 EUR verlangen. Abzüglich der unstreitig hierauf bereits bezahlten 1.298,96 EUR, waren daher noch 4.087,50 EUR zuzusprechen.
II.
45 
1. Zinsen hieraus sind aus Verzug nach §§ 286, 288 BGB in gesetzlicher Höhe nach unbestritten geblieben fruchtloser Fristsetzung auf den 28.02.2011 ab dem 29.02.2011 geschuldet.
46 
2. Die begehrten außergerichtlichen Anwaltskosten kann der Kläger nur teilweise erstattet bzw. Freistellung insoweit verlangen:
47 
a) Dem Kläger steht der Ersatz von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten grundsätzlich zu (vergleiche nur Palandt-Grüneberg, 70. Aufl., § 249 RNr. 57 m.w.N.).
48 
b) Diese sind auch nur der Höhe nach bestritten, soweit der Klägervertreter eine 1,8 Gebühr in Ansatz gebracht hat, nicht aber hinsichtlich der geltend gemachten Kopien und Auslagen. Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Urteil vom 13.01.2011, Az. IX ZR 110/10) soll die Erhöhung der 1,3-fachen Regelgebühr auf eine 1,5-fache Gebühr einer gerichtlichen Überprüfung entzogen sein:
49 
Für Rahmengebühren entspreche es allgemeiner Meinung, dass dem Rechtsanwalt bei der Festlegung der konkreten Gebühr ein Spielraum von 20 % (sogenannte Toleranzgrenze) zustehe (vergleiche nur BGH Urteil vom 31.10.2006, NJW-RR 2007, 420 RNr. 5 f.; BGH Urteil vom 13.01.2011, Az. IX ZR 110/10 mit weiteren Nachweisen). Halte sich der Anwalt innerhalb dieser Grenze, sei die von ihm festgelegte Gebühr jedenfalls nicht im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG unbillig und daher von dem ersatzpflichtigem Dritten hinzunehmen.
50 
Unbeschadet der Frage, ob dies nunmehr generell zu gelten hat, was dem erkennenden Gericht zweifelhaft erscheint, weil es die Mittelgebühr damit praktisch von 1,3 auf 1,5 erhöhen würde, ist hier nach dieser Entscheidung eine 1,5 Gebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer im konkreten Fall nicht zu beanstanden. Diese ist gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG auch im Verhältnis zu den Beklagten - allerdings nur bis zur 1,5 Gebühr verbindlich, weil sie nicht unbillig ist:
51 
(1) Der Rechtsanwalt des Klägers durfte jedenfalls eine 1,3-fache Geschäftsgebühr in gemäß Nr. 2300 VV RVG in Rechnung stellen. In dieser Höhe fällt die Geschäftsgebühr in durchschnittlichen Rechtssachen als Regelgebühr an (vergleiche nur BGH NJW 2007, 420 Randnummer 8, Bundestagsdrucksache 15/1971, Seite 207). Eine wenigstens durchschnittliche Rechtssache gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG unter Berücksichtigung aller Umstände, Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers ist vorliegend auch beklagtenseits nicht angegriffen.
52 
(2) Die Beklagten haben auch die klägerseits vorgetragenen Tätigkeiten (Besichtigung des Unfallorts, Feststellungen zum generellen Fahrverhalten der Verkehrsteilnehmer dort, i.E. AS 9) als solche nicht bestritten, vielmehr nur teilweise deren Notwendigkeit in Abrede gestellt. Allerdings ist die vorgenommenen Erhöhung der in jedem Fall angemessenen Regelgebühr von 1,3 wegen der hier unbestritten über das normale Maß hinausgehenden Feststellungen (Vorortbesichtigung etc.) nur eine solche nur um 0,2 noch als innerhalb der Toleranzgrenze befindlich anzunehmen. Mithin ist noch eine 1,5 Gebühr hinzunehmen, nicht aber eine 1,8 Gebühr.
53 
c) Von daher war nur eine solche von 1,5 nach den im übrigen nicht angegriffenen Parametern der klägerischen Abrechnung (AS 9) zugrunde zu legen: Dies ergibt aus dem Gesamtstreitwert von 5.386,46 EUR: 338,00 x 1,5 = 507,,00 EUR zzgl. 20,00 EUR zzgl. 1,50 EUR Kopierkosten 528,50 EUR mit Mehrwertsteuer: 628,92 EUR. Abzüglich der Zahlung auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von unbestritten geblieben 136,67 EUR kann der Kläger daher noch Freistellung insoweit in Höhe von 492,25 EUR verlangen.
54 
Im übrigen war die Klage abzuweisen.
III.
55 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

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(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn. (2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven od

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(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht, 1. wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder2. für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine

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Die Vorschriften des § 7 gelten nicht, 1. wenn der Unfall durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 Kilometer in der Stunde fahren kann, es sei denn, es handelt sich um ein Kraftfahrzeug m

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Bundesgerichtshof Urteil, 13. Jan. 2011 - IX ZR 110/10

bei uns veröffentlicht am 13.01.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 110/10 Verkündet am: 13. Januar 2011 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

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(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,

1.
wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder
2.
für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.

(1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig.

(2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass gewartet wird. Es darf nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Kann das nicht übersehen werden, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineingetastet werden, bis die Übersicht gegeben ist. Wer die Vorfahrt hat, darf auch beim Abbiegen in die andere Straße nicht wesentlich durch den Wartepflichtigen behindert werden.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,

1.
wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder
2.
für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.

(1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig.

(2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass gewartet wird. Es darf nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Kann das nicht übersehen werden, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineingetastet werden, bis die Übersicht gegeben ist. Wer die Vorfahrt hat, darf auch beim Abbiegen in die andere Straße nicht wesentlich durch den Wartepflichtigen behindert werden.

Die Vorschriften des § 7 gelten nicht,

1.
wenn der Unfall durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 Kilometer in der Stunde fahren kann, es sei denn, es handelt sich um ein Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion im Sinne des § 1d Absatz 1 und 2, das sich im autonomen Betrieb befindet,
2.
wenn der Verletzte bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig war oder
3.
wenn eine Sache beschädigt worden ist, die durch das Kraftfahrzeug befördert worden ist, es sei denn, dass eine beförderte Person die Sache an sich trägt oder mit sich führt.

(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.

(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.

(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.

(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.

(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.

(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.

(3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen.

(3a) Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Satz 1 gilt nicht für

1.
Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft,
2.
einspurige Kraftfahrzeuge,
3.
Stapler im Sinne des § 2 Nummer 18 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
4.
motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne des § 2 Nummer 13 der Fahrzeug- Zulassungsverordnung,
5.
Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine Reifen verfügbar sind, die den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen und
6.
Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine Reifen der Kategorien C1, C2 oder C3 verfügbar sind.
Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3 dürfen bei solchen Wetterbedingungen auch gefahren werden, wenn mindestens die Räder
1.
der permanent angetriebenen Achsen und
2.
der vorderen Lenkachsen
mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Soweit ein Kraftfahrzeug während einer der in Satz 1 bezeichneten Witterungslagen ohne eine den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügende Bereifung geführt werden darf, hat der Führer des Kraftfahrzeuges über seine allgemeinen Verpflichtungen hinaus
1.
vor Antritt jeder Fahrt zu prüfen, ob es erforderlich ist, die Fahrt durchzuführen, da das Ziel mit anderen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist,
2.
während der Fahrt
a)
einen Abstand in Metern zu einem vorausfahrenden Fahrzeug von mindestens der Hälfte des auf dem Geschwindigkeitsmesser inkm/hangezeigten Zahlenwertes der gefahrenen Geschwindigkeit einzuhalten,
b)
nicht schneller als 50 km/h zu fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.
Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung Anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.

(4) Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen.

(5) Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen abweichend von Satz 1 Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn ein Gehweg benutzt, müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 110/10 Verkündet am:
13. Januar 2011
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Satz 2 Nr. 2, RVG VV Nr. 2300, Nr. 3309
Die vorgerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts vor Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage
löst die allgemeine Gebühr für das Betreiben des Geschäfts
aus.
BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - IX ZR 110/10 - LG Magdeburg
AG Wernigerode
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den
Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin
Möhring

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 15. Dezember 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Durch notariellen Vertrag vom 25. April 2001 erklärte der Kläger, der zu diesem Zeitpunkt noch mit der Beklagten verheiratet war, dieser (umgerechnet) 70.046,98 € als Darlehen zu schulden. Wegen dieses Anspruchs unterwarf er sich der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde. Ein Jahr später verkaufte er der Beklagten seinen ideellen Miteigentumsanteil an dem gemeinsamen Hausgrundstück. In dem Vertrag vereinbarten die Parteien, dass die Beklagte anstelle eines Kaufpreises auf die Darlehensforderung verzichtete. Der Vertrag wurde vollzogen.
2
In Kenntnis dieser Umstände ließ die Beklagte den Kläger nach zwischenzeitlich erfolgter Scheidung am 26. Mai 2008 anwaltlich auffordern, das Darlehen nebst Zinsen, zusammen 75.674,10 €, zurückzuzahlen. In dem an die Rechtsanwälte des Klägers adressierten Aufforderungsschreiben wurde diesem unter Androhung der Zwangsvollstreckung eine Zahlungsfrist bis zum 10. Juli 2008 gesetzt. Der Kläger ließ die Forderung durch seine Anwälte unter Hinweis auf die Verrechnung im notariellen Kaufvertrag zurückweisen. Zugleich forderten seine Anwälte die Beklagte zur Abgabe einer Vollstreckungsverzichtserklärung auf und kündigten für den Fall der Weigerung eine negative Feststellungsklage an. Die Beklagte gab daraufhin die gewünschte Verzichtserklärung ab und gestand zu, dass die Darlehensforderung erloschen sei.
3
Der Kläger fordert Ersatz der zur Abwehr der Darlehensforderung durch die Einschaltung seiner Rechtsanwälte entstandenen Kosten in Höhe einer 1,5fachen Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer.
4
Amtsgericht Das hat nur den Gebührentatbestand Nr. 3309 VV RVG (Verfahrensgebühr in der Zwangsvollstreckung) als erfüllt angesehen und dem Kläger ein hälftiges Mitverschulden an der Schadensentstehung zugerechnet, weil er trotz klarer Rechtslage sogleich Rechtsanwälte beauftragt habe. Das Berufungsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


5
Die Revision ist unbegründet.

I.


6
Das Landgericht hat angenommen, dem Kläger stehe ein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 BGB dem Grunde nach zu. Die Beklagte habe ihre Pflichten aus dem Darlehensvertrag mit dem Kläger verletzt, indem sie mit einer sehr knapp bemessenen Frist die Rückzahlung des Darlehens trotz vorangegangenen Verzichts eingefordert habe. Sie habe schuldhaft gehandelt, weil das Erlöschen der Forderung - auch für sie - offensichtlich gewesen sei. Den durch die Kosten der Verteidigung des Klägers gegen die unberechtigte Forderung entstandenen Schaden habe sie zu ersetzen. Ein Mitverschulden sei dem Kläger nicht anzulasten. Da die Beklagte ihr Forderungsschreiben an die im Scheidungsverfahren für ihn tätig gewesenen Rechtsanwälte gesandt habe, hätte er diese sogleich einschalten dürfen. Überdies sei die Forderung hoch gewesen und die Beklagte habe über eine vollstreckbare Urkunde verfügt, deren Durchsetzung binnen kurzer Zeit sie angedroht habe. Der Höhe nach könnten die vom Kläger mit der Abwehr der Forderung beauftragten Rechtsanwälte eine 1,5-fache Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG geltend machen; sie müssten sich nicht auf die nur 0,3-fache Verfahrensgebühr für eine Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung gemäß Nr. 3309 VV RVG beschränken, weil sie nicht bloß die formellen Vollstreckungsvoraussetzungen, sondern auch die materielle Rechtslage hätten einbeziehen müssen. Hierbei seien mögliche Anfechtungsansprüche im Hinblick auf den am 25. April 2002 geschlossenen Grundstücksübertragungs - und Verzichtsvertrag zu prüfen gewesen; dies rechtfertige ein Überschreiten der in Nr. 2300 VV RVG erwähnten Durchschnittlichkeitsgrenze von 1,3 Gebühren.

II.


7
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.
8
1. Die Tätigkeit der vom Kläger beauftragten Rechtsanwälte erfüllt den Gebührentatbestand der Nr. 2300 VV RVG. Sie hatten den Bestand des titulierten Anspruchs zu prüfen, über den die Parteien in der notariellen Kaufvertragsurkunde eine Verrechnungsabrede getroffen hatten. Die hierzu entfalteten Tätigkeiten lösten die Geschäftsgebühr aus.
9
a) Die Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG entsteht gemäß Vorbemerkung 2.3 Abs. 3 für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Aus der systematischen Stellung im zweiten Teil des Vergütungsverzeichnisses ergibt sich, dass es sich um eine außergerichtliche Tätigkeit handeln muss. Der Begriff "Betreiben des Geschäfts" ist weit auszulegen. Er umfasst unter anderem die erste auftragsgemäße Unterhaltung mit dem Auftraggeber , das anschließende Anlegen einer Handakte, den Entwurf eines Schreibens oder Schriftsatzes, seine Übersendung an den Auftraggeber zur Prüfung, die Durchsicht der Stellungnahme des Auftraggebers, die Reinschrift des Schriftsatzes, seine Unterzeichnung, seine Absendung und Einreichung sowie eine Akteneinsicht (Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., VV 2300 Rn. 12).
10
b) Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Ob daneben eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG in Ansatz gebracht werden kann, braucht nicht entschieden zu werden. Sie wird vorliegend nicht verlangt. Zur Prüfung der Erfolgsaussichten einer Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO), einer negativen Feststellungsklage (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 1984 - IX ZR 89/83, MDR 1985, 138; vom 5. März 2009 - IX ZR 141/07, WM 2009, 918 Rn. 8 f), ei- ner Nichtigkeits- oder Restitutionsklage (§§ 579, 580 ZPO) oder einer auf § 826 BGB gestützten Schadensersatzklage wegen Titelerschleichung oder sonstigen Urteilsmissbrauchs (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 1963 - IV ZR 136/62, BGHZ 40, 130, 132 f; vom 27. März 1968 - VIII ZR 141/65, BGHZ 50, 115, 117 ff; vom 24. September 1984 - III ZR 187/86, BGHZ 101, 380, 383 ff; vom 22. Dezember 1987 - VI ZR 165/87, BGHZ 103, 44, 46 ff) muss der beauftragte Rechtsanwalt die materielle Rechtslage sowie die Beweislage in vollem Umfang durchdringen. Der Bearbeitungsaufwand unterscheidet sich dann nicht von demjenigen, den der Rechtsanwalt hätte aufbringen müssen, wenn er vor Einleitung eines streitigen Erkenntnisverfahrens mit der zunächst außergerichtlichen Bearbeitung des Falls betraut worden wäre. Gleicht sich der jeweilige Bearbeitungsaufwand, gibt es keine Rechtfertigung, die Geschäftsgebühr nur deshalb als nicht angefallen anzusehen, weil sie möglicherweise in Konkurrenz zu einer Gebühr aus Nr. 3309 VV RVG tritt.
11
aa) Dieser Befund wird bestätigt durch einen Vergleich der gebührenrechtlichen Lage vor Erhebung einer Leistungsklage einerseits und einer Vollstreckungsabwehrklage andererseits. Erhält ein Rechtsanwalt einen unbedingten Auftrag zur Klageerhebung und führt vor derselben noch erfolgreich außergerichtliche Verhandlungen mit dem Gegner, hat er Anspruch auf eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100, 3101 VV RVG. Denn die außergerichtlichen Verhandlungen gehören gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 RVG zu der Tätigkeit in dem Rechtszug (LG Augsburg VersR 1967, 788; LG Berlin VersR 1968, 1001 f; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 19. Aufl., VV 2300, 2301 Rn. 6; Gerold/Schmidt/ Müller-Rabe, aaO VV 3100 Rn. 17 f; Bischof in Bischof/Jungbauer/Bräuer/ Curkovic/Mathias/Uher, RVG, 3. Aufl., Nr. 3100 VV Rn. 31). Nichts anderes gilt, wenn der Rechtsanwalt den unbedingten Auftrag zur Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO erhalten hat. Auch er hat bei Einrei- chung dieser Klage Anspruch auf eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, aaO, VV 3309 Rn. 334; Hartmann, aaO, VV 3309, 3310 Rn. 41; Riedel/Sußbauer/Keller, RVG, 9. Aufl., VV Teil 3 Vorbem. 3 Rn. 2). Folglich kann er diese Gebühr auch bei Erfolg außergerichtlicher Verhandlungen vor Klageeinreichung geltend machen. Hat der Rechtsanwalt, der einen Leistungsanspruch verfolgen (oder abwehren) soll, noch keinen unbedingten Auftrag zur Klageerhebung (bzw. Verteidigung vor Gericht) erhalten, kann er erfolgreiche außergerichtliche Bemühungen gemäß Nr. 2300 VV RVG abrechnen. Es gibt keinen Grund, warum die Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Vorfeld einer Vollstreckungsabwehrklage gebührenrechtlich anders behandelt werden sollte. Wenn diese Tätigkeit bei unbedingtem Klageauftrag der Tätigkeit im Vorfeld einer Leistungsklage (oder sonstigen Klage außerhalb eines Zwangsvollstreckungsverfahrens) gleich zu achten ist, kann sie bei noch nicht unbedingt erteiltem Klageauftrag nicht unterschiedlich zu vergüten sein. In dieser Weise sind die Rechtsanwälte des Klägers für diesen gegenüber der Beklagten tätig geworden. Sie sollten für ihn gegenüber der vollstreckbaren notariellen Urkunde vom 25. April 2001 Erfüllung einwenden und hätten mithin bei Erfolglosigkeit der zunächst nur betriebenen außergerichtlichen Korrespondenz Vollstreckungsabwehrklage erheben müssen.
12
bb) Eine gegen Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende gebührenrechtliche Ungleichbehandlung der im Vorfeld einer Vollstreckungsabwehrklage tätigen Rechtsanwälte droht entgegen der Befürchtung der Revision nicht. Zwar begründet der für den Vollstreckungsgläubiger tätige Rechtsanwalt durch die mit einer Vollstreckungsandrohung versehene Aufforderung zur Leistung zunächst nur einen Gebührenanspruch nach Nr. 3309 VV RVG. Wird sodann auf Seiten des Vollstreckungsschuldners ein Rechtsanwalt tätig, der gegen die titulierte Forderung mehr als nur vollstreckungsverfahrensrechtliche Einwände oder Vollstreckungsschutzanträge ankündigt, sondern die Berechtigung der Forderung in einer Weise bekämpft, die in eine Vollstreckungsabwehrklage, eine negative Feststellungsklage oder eine auf § 826 BGB gestützte Schadensersatzklage wegen Titelerschleichung oder Titelmissbrauchs münden würde, muss der Rechtsanwalt des Vollstreckungsgläubigers diese Verteidigung prüfen und seinem Mandanten über das weitere Vorgehen beraten. Damit hat auch er die Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG verdient.
13
2. Den Kläger trifft kein Mitverschulden an der Schadensentstehung (§ 254 Abs. 1 BGB). Der Anspruch auf Schadensersatz umfasst regelmäßig auch die durch das schädigende Ereignis verursachten Kosten der Rechtsverfolgung , so dass auch die Gebühren eines Rechtsanwalts erstattungsfähig sein können. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Schädiger zwar nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Anwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, Urteil vom 30. April 1986 - VIII ZR 112/85, WM 1986, 1056, 1057 f; vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 250 ff; vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 175/05, WM 2007, 752 Rn. 10). Die vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen , warum die Beauftragung von Rechtsanwälten aus der Sicht des Klägers erforderlich und zweckmäßig war, begegnen jedoch keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere entspricht es sowohl höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 30. April 1986 - VIII ZR 112/85, WM 1986, 1056, 1058) als auch einem allgemeinen Rechtsgedanken (vergleiche § 121 Abs. 2 Fall 2 ZPO), dass der Kläger sich zur Herstellung von "Waffengleichheit" seiner Rechtsanwälte bedienen durfte, nachdem auch die Beklagte Rechtsanwälte zur Durchsetzung ihres vermeintlichen Anspruchs eingeschaltet hatte.

14
Die Beklagte hat ihren im Revisionsverfahren eingenommenen Standpunkt , der Kläger habe zunächst selbst die angeblich einfache Rechtslage prüfen und sich verteidigen können, durch ihr eigenes Verhalten widerlegt. Sie selbst sah Veranlassung, den Darlehensanspruch mit anwaltlicher Hilfe geltend zu machen. Deshalb verstößt ihr Mitverschuldenseinwand schließlich auch gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Sie verhält sich in rechtlich unzulässiger Weise widersprüchlich, indem sie von dem Kläger eine Rücksichtnahme erwartet , die sie ihm gegenüber selbst nicht gezeigt hat.
15
3. Das Berufungsgericht hat die Schadenshöhe im Ergebnis zutreffend bestimmt. Die von den Rechtsanwälten des Klägers berechnete 1,5-fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ist gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG auch im Verhältnis zur Beklagten verbindlich, weil sie nicht unbillig ist.
16
a) Die Rechtsanwälte des Klägers durften jedenfalls eine 1,3-fache Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG in Rechnung stellen. In dieser Höhe fällt die Geschäftsgebühr in durchschnittlichen Rechtssachen als Regelgebühr an (BGH, Urteil vom 31. Oktober 2006 - VI ZR 261/05, NJW-RR 2007, 420 Rn. 8; vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 207). Ob eine Rechtssache als wenigstens durchschnittlich anzusehen ist, bestimmt sich gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. Die Tätigkeit der Rechtsanwälte des Klägers war nach diesen Kriterien jedenfalls durchschnittlich aufwändig. Davon ist selbst dann auszugehen, wenn die Rechtsanwälte nicht, wie vom Berufungsgericht zur Begründung der Gebührenhöhe angenommen, die Übertragung der ideellen Hälfte am gemeinsamen Grundstück der Parteien unter Berücksichtigung etwaiger Anfechtungen nach dem Anfechtungsgesetz auf ihre Wirksamkeit hin überprüfen mussten. Auch ohne diesen zusätzlichen Aufwand mussten sie jedenfalls mit Hilfe einer Einsichtnahme in das Grundbuch überprüfen, ob die Grundstücksumschreibung gemäß Vertrag vom 25. April 2002 rechtswirksam vollzogen war, weil sie nur dann den Verzicht auf die Darlehensforderung mit Aussicht auf Erfolg einwenden konnten. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings auch hervorgehoben , dass aus Sicht der Rechtsanwälte des Klägers die Überprüfung etwaiger Ansprüche der Gläubiger des Klägers aus Anfechtung der Grundstücksübertragung durchaus als notwendig erscheinen konnte, weil schon die beurkundende Notarin bei Vertragsschluss am 25. April 2002 darüber belehrt hatte (Nr. II. 3. 2 des Vertrages). Ob diese Überprüfung letztlich konkrete Anhaltspunkte dafür erbrachte, dass der im selben Vertrag vereinbarte Verzicht auf die Darlehensforderung durch Anfechtung der Grundstücksübertragung gefährdet sein könnte , ist unerheblich. Für die Gebührenhöhe bedeutsam ist allein, dass die Rechtsanwälte des Klägers alle nicht völlig fern liegenden Risiken zu erwägen hatten und die Überprüfung von Anfechtungsmöglichkeiten einen nicht unerheblichen juristischen Aufwand erzeugt.
17
Außerdem wurde das Mandat maßgeblich dadurch bestimmt, dass die Rechtsanwälte den Kläger gegen eine bereits titulierte Forderung verteidigen mussten und die Beklagte überdies eine außerordentliche knappe Frist hatte setzen lassen, nach deren Ablauf jederzeit mit der Vollstreckung aus dem der Beklagten erteilten Titel zu rechnen war. Die Angelegenheit bedurfte mithin einer besonders schnellen Bearbeitung.
18
b) Die Erhöhung der 1,3-fachen Regelgebühr auf eine 1,5-fache Gebühr ist einer gerichtlichen Überprüfung entzogen. Für Rahmengebühren entspricht es allgemeiner Meinung, dass dem Rechtsanwalt bei der Festlegung der konkreten Gebühr ein Spielraum von 20 v.H. (sog. Toleranzgrenze) zusteht (BGH, Urteil vom 31. Oktober 2006, aaO, Rn. 5; Gerold/Schmidt/Mayer, aaO, § 14 Rn. 12; AnwKomm-RVG/Onderka, 5. Aufl., § 14 Rn. 80 ff mwN; Mayer/Kroiß/ Winkler, RVG, 4. Aufl., § 14 Rn. 54 mwN; Römermann in Hartung/Römermann /Schons, RVG, § 14 Rn. 89 f). Hält sich der Anwalt innerhalb dieser Grenze , ist die von ihm festgelegte Gebühr jedenfalls nicht im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG unbillig und daher von dem ersatzpflichtigen Dritten hinzunehmen. Mit der Erhöhung der in jedem Fall angemessenen Regelgebühr um 0,2 haben die Rechtsanwälte des Klägers die Toleranzgrenze eingehalten.
Kayser Raebel Lohmann
Pape Möhring
Vorinstanzen:
AG Wernigerode, Entscheidung vom 29.04.2009 - 10 C 872/08 -
LG Magdeburg, Entscheidung vom 15.12.2009 - 2 S 187/09 -

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,

1.
wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder
2.
für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.

(1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig.

(2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass gewartet wird. Es darf nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Kann das nicht übersehen werden, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineingetastet werden, bis die Übersicht gegeben ist. Wer die Vorfahrt hat, darf auch beim Abbiegen in die andere Straße nicht wesentlich durch den Wartepflichtigen behindert werden.

Die Vorschriften des § 7 gelten nicht,

1.
wenn der Unfall durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 Kilometer in der Stunde fahren kann, es sei denn, es handelt sich um ein Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion im Sinne des § 1d Absatz 1 und 2, das sich im autonomen Betrieb befindet,
2.
wenn der Verletzte bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig war oder
3.
wenn eine Sache beschädigt worden ist, die durch das Kraftfahrzeug befördert worden ist, es sei denn, dass eine beförderte Person die Sache an sich trägt oder mit sich führt.

(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.

(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.

(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.

(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.

(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.

(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.

(3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen.

(3a) Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Satz 1 gilt nicht für

1.
Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft,
2.
einspurige Kraftfahrzeuge,
3.
Stapler im Sinne des § 2 Nummer 18 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
4.
motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne des § 2 Nummer 13 der Fahrzeug- Zulassungsverordnung,
5.
Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine Reifen verfügbar sind, die den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen und
6.
Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine Reifen der Kategorien C1, C2 oder C3 verfügbar sind.
Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3 dürfen bei solchen Wetterbedingungen auch gefahren werden, wenn mindestens die Räder
1.
der permanent angetriebenen Achsen und
2.
der vorderen Lenkachsen
mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Soweit ein Kraftfahrzeug während einer der in Satz 1 bezeichneten Witterungslagen ohne eine den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügende Bereifung geführt werden darf, hat der Führer des Kraftfahrzeuges über seine allgemeinen Verpflichtungen hinaus
1.
vor Antritt jeder Fahrt zu prüfen, ob es erforderlich ist, die Fahrt durchzuführen, da das Ziel mit anderen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist,
2.
während der Fahrt
a)
einen Abstand in Metern zu einem vorausfahrenden Fahrzeug von mindestens der Hälfte des auf dem Geschwindigkeitsmesser inkm/hangezeigten Zahlenwertes der gefahrenen Geschwindigkeit einzuhalten,
b)
nicht schneller als 50 km/h zu fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.
Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung Anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.

(4) Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen.

(5) Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen abweichend von Satz 1 Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn ein Gehweg benutzt, müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 110/10 Verkündet am:
13. Januar 2011
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Satz 2 Nr. 2, RVG VV Nr. 2300, Nr. 3309
Die vorgerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts vor Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage
löst die allgemeine Gebühr für das Betreiben des Geschäfts
aus.
BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - IX ZR 110/10 - LG Magdeburg
AG Wernigerode
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den
Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin
Möhring

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 15. Dezember 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Durch notariellen Vertrag vom 25. April 2001 erklärte der Kläger, der zu diesem Zeitpunkt noch mit der Beklagten verheiratet war, dieser (umgerechnet) 70.046,98 € als Darlehen zu schulden. Wegen dieses Anspruchs unterwarf er sich der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde. Ein Jahr später verkaufte er der Beklagten seinen ideellen Miteigentumsanteil an dem gemeinsamen Hausgrundstück. In dem Vertrag vereinbarten die Parteien, dass die Beklagte anstelle eines Kaufpreises auf die Darlehensforderung verzichtete. Der Vertrag wurde vollzogen.
2
In Kenntnis dieser Umstände ließ die Beklagte den Kläger nach zwischenzeitlich erfolgter Scheidung am 26. Mai 2008 anwaltlich auffordern, das Darlehen nebst Zinsen, zusammen 75.674,10 €, zurückzuzahlen. In dem an die Rechtsanwälte des Klägers adressierten Aufforderungsschreiben wurde diesem unter Androhung der Zwangsvollstreckung eine Zahlungsfrist bis zum 10. Juli 2008 gesetzt. Der Kläger ließ die Forderung durch seine Anwälte unter Hinweis auf die Verrechnung im notariellen Kaufvertrag zurückweisen. Zugleich forderten seine Anwälte die Beklagte zur Abgabe einer Vollstreckungsverzichtserklärung auf und kündigten für den Fall der Weigerung eine negative Feststellungsklage an. Die Beklagte gab daraufhin die gewünschte Verzichtserklärung ab und gestand zu, dass die Darlehensforderung erloschen sei.
3
Der Kläger fordert Ersatz der zur Abwehr der Darlehensforderung durch die Einschaltung seiner Rechtsanwälte entstandenen Kosten in Höhe einer 1,5fachen Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer.
4
Amtsgericht Das hat nur den Gebührentatbestand Nr. 3309 VV RVG (Verfahrensgebühr in der Zwangsvollstreckung) als erfüllt angesehen und dem Kläger ein hälftiges Mitverschulden an der Schadensentstehung zugerechnet, weil er trotz klarer Rechtslage sogleich Rechtsanwälte beauftragt habe. Das Berufungsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


5
Die Revision ist unbegründet.

I.


6
Das Landgericht hat angenommen, dem Kläger stehe ein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 BGB dem Grunde nach zu. Die Beklagte habe ihre Pflichten aus dem Darlehensvertrag mit dem Kläger verletzt, indem sie mit einer sehr knapp bemessenen Frist die Rückzahlung des Darlehens trotz vorangegangenen Verzichts eingefordert habe. Sie habe schuldhaft gehandelt, weil das Erlöschen der Forderung - auch für sie - offensichtlich gewesen sei. Den durch die Kosten der Verteidigung des Klägers gegen die unberechtigte Forderung entstandenen Schaden habe sie zu ersetzen. Ein Mitverschulden sei dem Kläger nicht anzulasten. Da die Beklagte ihr Forderungsschreiben an die im Scheidungsverfahren für ihn tätig gewesenen Rechtsanwälte gesandt habe, hätte er diese sogleich einschalten dürfen. Überdies sei die Forderung hoch gewesen und die Beklagte habe über eine vollstreckbare Urkunde verfügt, deren Durchsetzung binnen kurzer Zeit sie angedroht habe. Der Höhe nach könnten die vom Kläger mit der Abwehr der Forderung beauftragten Rechtsanwälte eine 1,5-fache Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG geltend machen; sie müssten sich nicht auf die nur 0,3-fache Verfahrensgebühr für eine Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung gemäß Nr. 3309 VV RVG beschränken, weil sie nicht bloß die formellen Vollstreckungsvoraussetzungen, sondern auch die materielle Rechtslage hätten einbeziehen müssen. Hierbei seien mögliche Anfechtungsansprüche im Hinblick auf den am 25. April 2002 geschlossenen Grundstücksübertragungs - und Verzichtsvertrag zu prüfen gewesen; dies rechtfertige ein Überschreiten der in Nr. 2300 VV RVG erwähnten Durchschnittlichkeitsgrenze von 1,3 Gebühren.

II.


7
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.
8
1. Die Tätigkeit der vom Kläger beauftragten Rechtsanwälte erfüllt den Gebührentatbestand der Nr. 2300 VV RVG. Sie hatten den Bestand des titulierten Anspruchs zu prüfen, über den die Parteien in der notariellen Kaufvertragsurkunde eine Verrechnungsabrede getroffen hatten. Die hierzu entfalteten Tätigkeiten lösten die Geschäftsgebühr aus.
9
a) Die Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG entsteht gemäß Vorbemerkung 2.3 Abs. 3 für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Aus der systematischen Stellung im zweiten Teil des Vergütungsverzeichnisses ergibt sich, dass es sich um eine außergerichtliche Tätigkeit handeln muss. Der Begriff "Betreiben des Geschäfts" ist weit auszulegen. Er umfasst unter anderem die erste auftragsgemäße Unterhaltung mit dem Auftraggeber , das anschließende Anlegen einer Handakte, den Entwurf eines Schreibens oder Schriftsatzes, seine Übersendung an den Auftraggeber zur Prüfung, die Durchsicht der Stellungnahme des Auftraggebers, die Reinschrift des Schriftsatzes, seine Unterzeichnung, seine Absendung und Einreichung sowie eine Akteneinsicht (Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., VV 2300 Rn. 12).
10
b) Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Ob daneben eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG in Ansatz gebracht werden kann, braucht nicht entschieden zu werden. Sie wird vorliegend nicht verlangt. Zur Prüfung der Erfolgsaussichten einer Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO), einer negativen Feststellungsklage (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 1984 - IX ZR 89/83, MDR 1985, 138; vom 5. März 2009 - IX ZR 141/07, WM 2009, 918 Rn. 8 f), ei- ner Nichtigkeits- oder Restitutionsklage (§§ 579, 580 ZPO) oder einer auf § 826 BGB gestützten Schadensersatzklage wegen Titelerschleichung oder sonstigen Urteilsmissbrauchs (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 1963 - IV ZR 136/62, BGHZ 40, 130, 132 f; vom 27. März 1968 - VIII ZR 141/65, BGHZ 50, 115, 117 ff; vom 24. September 1984 - III ZR 187/86, BGHZ 101, 380, 383 ff; vom 22. Dezember 1987 - VI ZR 165/87, BGHZ 103, 44, 46 ff) muss der beauftragte Rechtsanwalt die materielle Rechtslage sowie die Beweislage in vollem Umfang durchdringen. Der Bearbeitungsaufwand unterscheidet sich dann nicht von demjenigen, den der Rechtsanwalt hätte aufbringen müssen, wenn er vor Einleitung eines streitigen Erkenntnisverfahrens mit der zunächst außergerichtlichen Bearbeitung des Falls betraut worden wäre. Gleicht sich der jeweilige Bearbeitungsaufwand, gibt es keine Rechtfertigung, die Geschäftsgebühr nur deshalb als nicht angefallen anzusehen, weil sie möglicherweise in Konkurrenz zu einer Gebühr aus Nr. 3309 VV RVG tritt.
11
aa) Dieser Befund wird bestätigt durch einen Vergleich der gebührenrechtlichen Lage vor Erhebung einer Leistungsklage einerseits und einer Vollstreckungsabwehrklage andererseits. Erhält ein Rechtsanwalt einen unbedingten Auftrag zur Klageerhebung und führt vor derselben noch erfolgreich außergerichtliche Verhandlungen mit dem Gegner, hat er Anspruch auf eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100, 3101 VV RVG. Denn die außergerichtlichen Verhandlungen gehören gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 RVG zu der Tätigkeit in dem Rechtszug (LG Augsburg VersR 1967, 788; LG Berlin VersR 1968, 1001 f; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 19. Aufl., VV 2300, 2301 Rn. 6; Gerold/Schmidt/ Müller-Rabe, aaO VV 3100 Rn. 17 f; Bischof in Bischof/Jungbauer/Bräuer/ Curkovic/Mathias/Uher, RVG, 3. Aufl., Nr. 3100 VV Rn. 31). Nichts anderes gilt, wenn der Rechtsanwalt den unbedingten Auftrag zur Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO erhalten hat. Auch er hat bei Einrei- chung dieser Klage Anspruch auf eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, aaO, VV 3309 Rn. 334; Hartmann, aaO, VV 3309, 3310 Rn. 41; Riedel/Sußbauer/Keller, RVG, 9. Aufl., VV Teil 3 Vorbem. 3 Rn. 2). Folglich kann er diese Gebühr auch bei Erfolg außergerichtlicher Verhandlungen vor Klageeinreichung geltend machen. Hat der Rechtsanwalt, der einen Leistungsanspruch verfolgen (oder abwehren) soll, noch keinen unbedingten Auftrag zur Klageerhebung (bzw. Verteidigung vor Gericht) erhalten, kann er erfolgreiche außergerichtliche Bemühungen gemäß Nr. 2300 VV RVG abrechnen. Es gibt keinen Grund, warum die Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Vorfeld einer Vollstreckungsabwehrklage gebührenrechtlich anders behandelt werden sollte. Wenn diese Tätigkeit bei unbedingtem Klageauftrag der Tätigkeit im Vorfeld einer Leistungsklage (oder sonstigen Klage außerhalb eines Zwangsvollstreckungsverfahrens) gleich zu achten ist, kann sie bei noch nicht unbedingt erteiltem Klageauftrag nicht unterschiedlich zu vergüten sein. In dieser Weise sind die Rechtsanwälte des Klägers für diesen gegenüber der Beklagten tätig geworden. Sie sollten für ihn gegenüber der vollstreckbaren notariellen Urkunde vom 25. April 2001 Erfüllung einwenden und hätten mithin bei Erfolglosigkeit der zunächst nur betriebenen außergerichtlichen Korrespondenz Vollstreckungsabwehrklage erheben müssen.
12
bb) Eine gegen Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende gebührenrechtliche Ungleichbehandlung der im Vorfeld einer Vollstreckungsabwehrklage tätigen Rechtsanwälte droht entgegen der Befürchtung der Revision nicht. Zwar begründet der für den Vollstreckungsgläubiger tätige Rechtsanwalt durch die mit einer Vollstreckungsandrohung versehene Aufforderung zur Leistung zunächst nur einen Gebührenanspruch nach Nr. 3309 VV RVG. Wird sodann auf Seiten des Vollstreckungsschuldners ein Rechtsanwalt tätig, der gegen die titulierte Forderung mehr als nur vollstreckungsverfahrensrechtliche Einwände oder Vollstreckungsschutzanträge ankündigt, sondern die Berechtigung der Forderung in einer Weise bekämpft, die in eine Vollstreckungsabwehrklage, eine negative Feststellungsklage oder eine auf § 826 BGB gestützte Schadensersatzklage wegen Titelerschleichung oder Titelmissbrauchs münden würde, muss der Rechtsanwalt des Vollstreckungsgläubigers diese Verteidigung prüfen und seinem Mandanten über das weitere Vorgehen beraten. Damit hat auch er die Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG verdient.
13
2. Den Kläger trifft kein Mitverschulden an der Schadensentstehung (§ 254 Abs. 1 BGB). Der Anspruch auf Schadensersatz umfasst regelmäßig auch die durch das schädigende Ereignis verursachten Kosten der Rechtsverfolgung , so dass auch die Gebühren eines Rechtsanwalts erstattungsfähig sein können. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Schädiger zwar nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Anwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, Urteil vom 30. April 1986 - VIII ZR 112/85, WM 1986, 1056, 1057 f; vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 250 ff; vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 175/05, WM 2007, 752 Rn. 10). Die vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen , warum die Beauftragung von Rechtsanwälten aus der Sicht des Klägers erforderlich und zweckmäßig war, begegnen jedoch keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere entspricht es sowohl höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 30. April 1986 - VIII ZR 112/85, WM 1986, 1056, 1058) als auch einem allgemeinen Rechtsgedanken (vergleiche § 121 Abs. 2 Fall 2 ZPO), dass der Kläger sich zur Herstellung von "Waffengleichheit" seiner Rechtsanwälte bedienen durfte, nachdem auch die Beklagte Rechtsanwälte zur Durchsetzung ihres vermeintlichen Anspruchs eingeschaltet hatte.

14
Die Beklagte hat ihren im Revisionsverfahren eingenommenen Standpunkt , der Kläger habe zunächst selbst die angeblich einfache Rechtslage prüfen und sich verteidigen können, durch ihr eigenes Verhalten widerlegt. Sie selbst sah Veranlassung, den Darlehensanspruch mit anwaltlicher Hilfe geltend zu machen. Deshalb verstößt ihr Mitverschuldenseinwand schließlich auch gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Sie verhält sich in rechtlich unzulässiger Weise widersprüchlich, indem sie von dem Kläger eine Rücksichtnahme erwartet , die sie ihm gegenüber selbst nicht gezeigt hat.
15
3. Das Berufungsgericht hat die Schadenshöhe im Ergebnis zutreffend bestimmt. Die von den Rechtsanwälten des Klägers berechnete 1,5-fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ist gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG auch im Verhältnis zur Beklagten verbindlich, weil sie nicht unbillig ist.
16
a) Die Rechtsanwälte des Klägers durften jedenfalls eine 1,3-fache Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG in Rechnung stellen. In dieser Höhe fällt die Geschäftsgebühr in durchschnittlichen Rechtssachen als Regelgebühr an (BGH, Urteil vom 31. Oktober 2006 - VI ZR 261/05, NJW-RR 2007, 420 Rn. 8; vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 207). Ob eine Rechtssache als wenigstens durchschnittlich anzusehen ist, bestimmt sich gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. Die Tätigkeit der Rechtsanwälte des Klägers war nach diesen Kriterien jedenfalls durchschnittlich aufwändig. Davon ist selbst dann auszugehen, wenn die Rechtsanwälte nicht, wie vom Berufungsgericht zur Begründung der Gebührenhöhe angenommen, die Übertragung der ideellen Hälfte am gemeinsamen Grundstück der Parteien unter Berücksichtigung etwaiger Anfechtungen nach dem Anfechtungsgesetz auf ihre Wirksamkeit hin überprüfen mussten. Auch ohne diesen zusätzlichen Aufwand mussten sie jedenfalls mit Hilfe einer Einsichtnahme in das Grundbuch überprüfen, ob die Grundstücksumschreibung gemäß Vertrag vom 25. April 2002 rechtswirksam vollzogen war, weil sie nur dann den Verzicht auf die Darlehensforderung mit Aussicht auf Erfolg einwenden konnten. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings auch hervorgehoben , dass aus Sicht der Rechtsanwälte des Klägers die Überprüfung etwaiger Ansprüche der Gläubiger des Klägers aus Anfechtung der Grundstücksübertragung durchaus als notwendig erscheinen konnte, weil schon die beurkundende Notarin bei Vertragsschluss am 25. April 2002 darüber belehrt hatte (Nr. II. 3. 2 des Vertrages). Ob diese Überprüfung letztlich konkrete Anhaltspunkte dafür erbrachte, dass der im selben Vertrag vereinbarte Verzicht auf die Darlehensforderung durch Anfechtung der Grundstücksübertragung gefährdet sein könnte , ist unerheblich. Für die Gebührenhöhe bedeutsam ist allein, dass die Rechtsanwälte des Klägers alle nicht völlig fern liegenden Risiken zu erwägen hatten und die Überprüfung von Anfechtungsmöglichkeiten einen nicht unerheblichen juristischen Aufwand erzeugt.
17
Außerdem wurde das Mandat maßgeblich dadurch bestimmt, dass die Rechtsanwälte den Kläger gegen eine bereits titulierte Forderung verteidigen mussten und die Beklagte überdies eine außerordentliche knappe Frist hatte setzen lassen, nach deren Ablauf jederzeit mit der Vollstreckung aus dem der Beklagten erteilten Titel zu rechnen war. Die Angelegenheit bedurfte mithin einer besonders schnellen Bearbeitung.
18
b) Die Erhöhung der 1,3-fachen Regelgebühr auf eine 1,5-fache Gebühr ist einer gerichtlichen Überprüfung entzogen. Für Rahmengebühren entspricht es allgemeiner Meinung, dass dem Rechtsanwalt bei der Festlegung der konkreten Gebühr ein Spielraum von 20 v.H. (sog. Toleranzgrenze) zusteht (BGH, Urteil vom 31. Oktober 2006, aaO, Rn. 5; Gerold/Schmidt/Mayer, aaO, § 14 Rn. 12; AnwKomm-RVG/Onderka, 5. Aufl., § 14 Rn. 80 ff mwN; Mayer/Kroiß/ Winkler, RVG, 4. Aufl., § 14 Rn. 54 mwN; Römermann in Hartung/Römermann /Schons, RVG, § 14 Rn. 89 f). Hält sich der Anwalt innerhalb dieser Grenze , ist die von ihm festgelegte Gebühr jedenfalls nicht im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG unbillig und daher von dem ersatzpflichtigen Dritten hinzunehmen. Mit der Erhöhung der in jedem Fall angemessenen Regelgebühr um 0,2 haben die Rechtsanwälte des Klägers die Toleranzgrenze eingehalten.
Kayser Raebel Lohmann
Pape Möhring
Vorinstanzen:
AG Wernigerode, Entscheidung vom 29.04.2009 - 10 C 872/08 -
LG Magdeburg, Entscheidung vom 15.12.2009 - 2 S 187/09 -

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.