Amtsgericht Kusel Urteil, 16. Feb. 2011 - 2 C 500/10

ECLI:ECLI:DE:AGKUSEL:2011:0216.2C500.10.0A
bei uns veröffentlicht am16.02.2011

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 320,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.11.2010 sowie weitere 43,32 € zu bezahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Von der Darstellung des Tatbestands wurde gem. § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

2

Die Parteien streiten um Ansprüche über weitere Nutzungsausfallkosten.

3

Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Ersatz weiterer 320,00 € sowie 43,32 € außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus § 7 StVG i.V.m. § 115 VVG zu.

4

Die Beklagte haftet unstreitig zu 100 % für die Schäden des Klägers aus dem Unfallereignis vom 1. September 2010.

5

Das Fahrzeug des Klägers befand sich zur Überzeugung des Gerichts 15 Tage zur Reparatur in der Werkstatt … in …, bzw. bei der Firma … in …. Dies ergibt sich für das Gericht aus der vorgelegten Reparaturbescheinigung vom 7.10.2010. Zwar hat die Beklagte deren inhaltliche Richtigkeit bestritten, jedoch hat der Kläger hinsichtlich der Reparaturdauer substantiiert vorgetragen, dass diese auf Krankheit in der Lackiererei zurückzuführen war. In diesem Fall ist das einfache Bestreiten der Beklagten nicht ausreichend (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 2008, 1964). Auch nach Hinweis des Gerichts im Termin vom 26.1.2011 hat die Beklagte ihr Bestreiten nicht weiter konkretisiert, so dass es einer Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen nicht bedurfte.

6

Der Anspruch des Klägers ist auch nicht wegen einer Verletzung der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB zu kürzen. Denn der Kläger hat keine Pflicht zur Schadensgeringhaltung verletzt. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es keine Pflicht des Klägers, einen Reparaturtermin mit der Werkstatt und der Lackiererei so zu koordinieren, dass es nicht zu Verzögerungen kommt.

7

Denn dem Kläger können lediglich solche Verzögerungen der Reparaturdauer zum Vorwurf gemacht werden, die sich in seiner Sphäre befinden, da grundsätzlich das Risiko, dass sich der Schaden vergrößert, auf Seiten des Schädigers liegt (vgl. OLG Düsseldorf aaO; AG Gifhorn, DAR 2007, 91). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da der Kläger auf eine mögliche krankheitsbedingte Verzögerung keinen Einfluss hat. Denn grundsätzlich darf der Geschädigte mangels entgegenstehender Anhaltspunkte darauf vertrauen, dass die Reparatur in einem angemessenen Zeitraum durchgeführt wird, wenn er mit der Werkstatt einen Termin zur Reparatur vereinbart, was gerade auch eine Zusage der Werkstatt, das Fahrzeug reparieren zu können, einschließt. Er ist nicht gehalten, in einem Gespräch mit der Werkstatt zunächst abzuklären, ob einer zügigen Reparatur etwaige Hindernisse im Wege stehen oder gar einen Termin mit Subunternehmern der Werkstatt, hier der Lackiererei, abzustimmen.

8

Eine solche Pflicht folgt entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht daraus, dass das Unfallgeschehen bereits am 1.9.2010 stattfand und das Fahrzeug erst am 22.9.2010 zur Reparatur gebracht wurde. Denn auch durch diesen längeren Zeitraum ergibt sich keine Abweichung zu Lasten des Klägers von den vorstehenden Ausführungen. Denn auch dadurch entsteht keine Pflicht, sich vor der Reparatur nach etwaigen Verzögerungen zu erkundigen oder gar Werkstatttermine zu koordinieren (s.o.).

9

Die Beklagte trägt selbst nicht vor, dass dem Kläger eine mögliche Verzögerung der Reparaturdauer bekannt gewesen sei. Diese positive Kenntnis wäre allerdings erforderlich, um ein mögliches Mitverschulden anzunehmen.

10

Ein etwaiges Verschulden der Werkstatt bezüglich der Verzögerung ist dem Kläger nicht zuzurechnen, da die Werkstatt regelmäßig nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten im Verhältnis zum Schädiger ist (vgl. OLG Hamm, NZV 1995, 442; OLG Karlsruhe, MDR 1973, 580; AG Gifhorn aaO m.w.N.).

11

Daher ist auch der weitere Nutzungsausfall zu ersetzen. Nach den Erklärungen im Termin vom 26.1.2011 steht die Höhe des Nutzungsausfalls von 32,00 € pro Tag unstreitig fest. Daher ergibt sich ein Anspruch für 10 Tage in Höhe von 320,00 €.

12

Da der Anspruch auf weitere Nutzungsausfall dem Kläger zusteht, steht ihm auch ein Anspruch auf Ersatz der weiteren Rechtsanwaltskosten in Höhe von 43,32 € zu. Der Kläger rechnet entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht Rechtsanwaltsgebühren für zwei getrennte Aufträge ab, sondern vielmehr den noch ausstehenden Betrag der insgesamt für die vorgerichtliche Geltendmachung des Gesamtschadens angefallenen Gebühren.

13

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 291 ZPO.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

15

Beschluss

16

Der Streitwert wird auf 320,00 € festgesetzt.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen, 1. wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder2.

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Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.

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(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind. (

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(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.

(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.

(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.

(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind.

(2) Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses ist dessen Annahme nicht erforderlich.

Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.