Amtsgericht Köln Urteil, 26. Juni 2014 - 271 C 240/13
Gericht
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 965,25 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 105,68 € seit dem 20. August 2010, aus 188,12 € seit dem 7. Januar 2012, aus 243,07 € seit dem 27. Oktober 2012 und aus 428,38 € seit dem 1. Februar 2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 15 % und die Beklagte zu 85 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin betreibt eine Mietwagenvermietung im Postleitzahlgebiet 254. Sie macht aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer Schadensersatzansprüche der jeweiligen Geschädigten in 4 Verkehrsunfällen für die Anmietung von Mietfahrzeugen geltend. Die Haftung der Beklagten für die den Geschädigten bei den Unfällen entstandenen Schäden dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Parteien streiten über die Höhe der den Geschädigten zu erstattenden Mietwagenkosten.
3Fall 1:
4Am 28. Juli 2010 kam es auf der Bundesautobahn 39 Richtung Salzwedel/Kilometer 27 zu einem Verkehrsunfall zwischen dem Fahrzeug der vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten F. Unternehmensberatung GmbH mit dem amtlichen Kennzeichen HH-…1 und dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen GF-…1. Bei dem Fahrzeug der Geschädigten handelt es sich um einen VW Passat Variant Comfortlinie 103 KW, der in die Mietwagenklasse 7 des Schwacke-Automietpreisspiegels (sog. „Schwacke-Liste“) einzusortieren ist. Die Geschädigte ließ ihr unfallbeschädigtes Fahrzeug reparieren. Für die Dauer der Reparatur vom 2. August 2010 bis einschließlich 6. August 2010 (insgesamt 5 Tage) nutzte die Geschädigte ein Mietfahrzeug der Klägerin. Bei dem Mietfahrzeug handelte es sich um einen SEAT Superb Combi TDI CR 2,0 Ambition 103 KW, der ebenfalls in die Mietwagenklasse 7 fällt. Berechnet wurde aber lediglich Mietwagenklasse 5.
5Für die Anmietung des Fahrzeugs stellte die Klägerin einen Betrag in Höhe von 534,84 € netto in Rechnung. Davon entfallen 357,16 € netto auf die reine Anmietung (ohne jegliche Nebenkosten) sowie 67,25 € netto auf die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung im Rahmen der Kaskoversicherung von nur 333,00 €. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Rechnung (Bl. 42 der Akte) Bezug genommen. Zudem vereinbarte die Geschädigte mit der Klägerin, dass das Mietfahrzeug von einer weiteren Person, nämlich S. I., genutzt werden darf. Auf die Mietwagenrechnung zahlte die Beklagte lediglich einen Betrag von 318,73 €. Mit Schreiben vom 18. August 2010, bei der Klägerin eingegangen am 19. August 2010, lehnte die Beklagte eine weitere Regulierung ab. Der offene Rest in Höhe von 216,11 € wird mit der Klage verfolgt.
6Fall 2:
7Am 5. Mai 2011 kam es zu einem Verkehrsunfall zwischen dem Fahrzeug des Geschädigten L. S. mit dem amtlichen Kennzeichen PI-…1 und dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen PI-…2. Bei dem Fahrzeug des Geschädigten handelte es sich um einen SEAT Alhamra 2,0 TDI Vigo 103 KW, der in die Schwacke-Mietwagenklasse 6 fällt. Der Geschädigte ließ das unfallbeschädigte Fahrzeug reparieren. Für die Dauer der Reparatur nutzte der Geschädigte für 3 Tage ein Mietfahrzeug der Klägerin. Bei dem Mietfahrzeug handelte es sich um einen SEAT Altera XL TSI 77 KW, der in die Mietwagenklasse 5 einzusortieren ist. Der Geschädigte vereinbarte mit der Klägerin dass die Selbstbeteiligung im Rahmen der Kaskoversicherung auf 500,00 € reduziert wird. Außerdem wurde vereinbart, dass das Mietfahrzeug zum Reparaturbetrieb zugestellt und von dort wieder abgeholt wird.
8Für die Anmietung stellte die Klägerin insgesamt einen Betrag von 401,25 € in Rechnung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnung (Bl. 46 der Akte) Bezug genommen. Die Beklagte zahlte lediglich 202,88 €. Mit Schreiben vom 4. Januar 2012, bei der Klägerin eingegangen am 6. Januar 2012, lehnte die Beklagte weitere Zahlungen ab. Der offene Restbetrag in Höhe von 198,73 € wird mit der Klage verfolgt.
9Fall 3:
10Am 22. März 2012 kam es auf der Hamburger Straße in 25337 Elmshorn zu einem Verkehrsunfall zwischen dem Fahrzeug des Geschädigten N. T. mit dem amtlichen Kennzeichen PI-…3 und dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen RZ-…1. Bei dem Fahrzeug des Geschädigten handelte es sich um einen VW Polo 1.4 United, 1390 ccm, 59 KW, der in die Schwacke-Mietwagenklasse 4 fällt. Der Geschädigte ließ das unfallbeschädigte Fahrzeug reparieren. Für die Dauer der Reparatur vom 23. März 2012 bis einschließlich zum 29. März 2012 (insgesamt 7 Tage) mietete der Geschädigte ein Mietfahrzeug der Klägerin. Vermietet wurde ein Skoda Fabia 1,2 Cool, 44 KW der in die Schwacke-Mietwagenklasse 2 fällt. Der Geschädigte vereinbarte mit der Klägerin, dass die Selbstbeteiligung im Rahmen der Kaskoversicherung auf 500,00 € reduziert wird.
11Für die Anmietung wurde seitens der Klägerin ein Betrag in Höhe von 461,99 € in Rechnung gestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnung (Bl. 51 der Akte) Bezug genommen. Die Beklagte zahlte lediglich einen Betrag von 218,92 €. Die Klägerin setzte daraufhin mit Schreiben vom 18. Oktober 2012 eine Frist zur Zahlung des Restbetrags bis zum 26. Oktober 2012, welche die die Beklagte verstreichen ließ. Der offene Restbetrag in Höhe von 243,07 € wird mit der Klage verfolgt.
12Fall 4:
13Am 19. August 2012 kam es zu einem Verkehrsunfall zwischen dem Fahrzeug der vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten C. AG mit dem amtlichen Kennzeichen HH-…2 und dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen PI-…4. Bei dem Fahrzeug der Geschädigten handelte es sich um einen Peugeot 206 Tendance 80 KW, der in die Schwacke-Mietwagenklasse 4 fällt. Die Geschädigte ließ das unfallbeschädigte Fahrzeug reparieren. Für die Dauer der Reparatur nutzte sie für 9 Tage ein Mietfahrzeug der Klägerin. Bei dem Mietfahrzeug handelte es sich um einen Skoda Fabia 1,2 Cool 44 KW, der in die Schwacke-Mietwagenklasse 2 fällt. Die Geschädigte vereinbarte mit der Klägerin dass die Selbstbeteiligung im Rahmen der Kaskoversicherung auf 500,00 € reduziert wird. Ebenfalls wurde vereinbart dass das Mietfahrzeug zum Reparaturbetrieb zugestellt und von dort wieder abgeholt wird.
14Für die Anmietung stellte die Klägerin insgesamt einen Betrag in Höhe von 699,05 € netto in Rechnung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnung (Bl. 59 der Akte) Bezug genommen. Die Beklagte regulierte lediglich einen Betrag von 227,43 €. Mit Schreiben vom 29. Januar 2013, der Klägerin zugegangen am 31. Januar 2014, verweigerte die Beklagte die Zahlung des noch offenen Restbetrages in Höhe von 471,62 €. Dieser wird nun mit der Klage geltend gemacht.
15Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stünde ein Anspruch auf Zahlung in Höhe des geltend gemachten Betrages zu. Insbesondere sei in dem Grundtarif der Schwacke-Liste 2011 eine Haftungsreduzierung, also eine verringerte Selbstbeteiligung im Rahmen der Vollkaskoversicherung, auf 500,00 € nicht enthalten.
16Die Klägerin beantragt,
171. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.129,17 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus 216,11 € seit dem 20. August 2010, aus 198,37 € seit dem 7. Januar 2012, aus 243,07 € seit dem 27. Oktober 2012, aus 471,62 € seit dem 1. Februar 2013 zu zahlen;
182. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die von der Klägerin eingezahlten Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten bei der Gerichtskasse bis zum Tag des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrags bei Gericht nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen.
19Die Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Sie ist der Ansicht, bei der Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten sei der Fraunhofer-Liste gegenüber der Schwacke-Liste der Vorzug zu geben. Die Schwacke-Liste sei als Schätzgrundlage ungeeignet. Außerdem schieden Zusatzkosten für eine Haftungsbefreiung deshalb aus, da diese in den Schwacke Listen ab 2011 bereits eingepreist seien.
22Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt, insbesondere auf die wechselseitig eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
23Entscheidungsgründe:
24Die Klage ist im zuerkannten Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.
25Der Klageantrag zu 1) ist überwiegend begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von weiterem Schadensersatz in Höhe von 965,25 € aus den §§ 7 StVG, 249, 398 BGB, 115 VVG.
26Die geltend gemachten Mietwagenkosten sind in der Höhe von 1.933,21 € erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Danach kann die Klägerin als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des jeweils Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg zur Schadensbehebung zu wählen (st. Rspr., zuletzt etwa BGH, Urteil vom 09. März 2010 – VI ZR 6/09 –, juris-Rn. 8). Das Gericht hat sich zur Bemessung der Schadenshöhe der Schadensschätzung nach § 287 ZPO bedient und alsSchätzgrundlage auf den Schwacke-Automietpreisspiegel aus dem jeweiligen Anmietjahr zurückgegriffen. Dabei stellt die Schwacke-Liste die Schätzgrundlage für die Obergrenze der erstattungsfähigen Kosten dar. Sofern die tatsächlich angefallenen Kosten geringer sind, als die in der Schwacke-Liste ausgewiesenen Kosten, erachtet das Gericht lediglich Erstere als erstattungsfähig.
27Das Gericht erachtet den Schwacke-Automietpreisspiegel als eine geeignete Schätzgrundlage für die Beurteilung der Höhe der Mietwagenkosten (so auch ständige Rechtsprechung der 11. Kammer des Landgerichts Köln, etwa Urteil vom 13. August 2013 – 11 S 374/12 –, juris-Rn. 13). Es entspricht auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO der „Normaltarif“ auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels im maßgeblichen Postleitzahlgebiet ermittelt werden kann (so etwa BGH, Urteil vom 12. April 2011 – VI ZR 300/09 –, juris-Rn. 17 f.; BGH, Urteil vom 17. Mai 2011 – VI ZR 142/10 –, juris-Rn. 7).
28Auch im konkreten Fall greift das Gericht zur Schadensschätzung auf den Schwacke-Mietpreisspiegel zurück, da die Beklagte nicht mit konkreten Tatsachen aufgezeigt hat, dass sich die von ihr geltend gemachten Mängel der Schätzgrundlage auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (BGH NJW 2011, 1947).
29Hierzu reicht der allgemeine Verweis der Beklagten auf die Fraunhofer-Liste als alternative Schätzgrundlage gerade nicht, da es sich hierbei nicht um eine konkrete Tatsache handelt (BGH, Urteil vom 22. Februar 2011 – VI ZR 353/09 –, juris-Rn. 8). Ebenso wenig genügt allein der Umstand, dass der Schwacke-Automietpreisspiegel und die von der Beklagten zitierte Erhebung des Fraunhofer-Instituts im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, um Zweifel an der einen oder der anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen (BGH, Urteil vom 12. April 2011 – VI ZR 300/09 –, juris-Rn. 18).
30Auch bei näherer Vergleichsbetrachtung der beiden Erhebungen vermag die Fraunhofer-Liste die Ergebnisse des Schwacke-Automietpreisspiegels nicht zu entkräften. Erstere erachtet das Gericht aus verschiedenen Gründen als ungeeignet.
31Zunächst ist die Schwacke-Liste regional weitaus differenzierter als die Fraunhofer-Liste. Während Erstere durchweg nach dreistelligen Postleitzahlbereichen gegliedert ist, beschränkt sich die Fraunhofer-Untersuchung auf zweistellige, hinsichtlich der telefonischen Erhebung sogar auf einstellige Postleitzahl-Bereiche, sodass die Gefahr besteht, dass regionale Besonderheiten nicht ausreichend berücksichtigt werden (OLG Stuttgart, Urteil vom 08. Juli 2009 – 3 U 30/09 –, juris-Rn. 44).
32Hinzu kommt, dass es sich bei der weit überwiegenden Anzahl der vom Fraunhofer-Institut gesammelten Mietwagenangebote um Internetangebote handelt. Dabei wurde die Internet-Recherche zudem auf Internet-Portale beschränkt, die eine verbindliche Buchung erlauben und damit auf die vorhandenen namhaften und großen Anbieter. Solche Angebote sind in einer Unfallsituation nicht aussagekräftig. Es handelt sich bei den Internetangeboten um besonders günstige, nur für einen bestimmten Zeitraum verfügbare Angebote, deren Berücksichtigung zu einer Verfälschung des Ergebnisses führen kann. Auch der BGH geht davon aus, dass es sich bei Mietwagenangeboten im Internet um einen Sondermarkt handelt, der nicht ohne Weiteres mit dem "allgemeinen" regionalen Mietwagenmarkt vergleichbar sein muss (BGH, Urteil vom 02. Februar 2010 – VI ZR 7/09 –, juris-Rn. 21). Im Gegensatz dazu beruhen die nach der Schwacke-Liste ermittelten Werte auf Preisprospekten von Mietwagenanbietern. Soweit dabei auf das Internet zurückgegriffen wird, handelt es sich lediglich um dort veröffentlichte feste Preislisten der einzelnen Mietwagenunternehmen und gerade nicht um interaktive Internetangebote, deren Preise abhängig von Angebot und Nachfrage schwanken.
33Dass der Schwacke-Liste dabei keine anonymen Befragungen zugrunde liegen, führt nicht zu ihrer Unbrauchbarkeit als Schätzgrundlage. Ein methodisch falscher Ansatz bei den Ermittlungen der offenen Befragung ist nicht zu erkennen. Den befragten Unternehmen kann auch bei der offenen Befragung nicht unterstellt werden, dass sie wahrheitswidrig falsche Angaben gemacht haben (AG Köln, Urteil vom 11. September 2013 – 265 C 243/12 –, juris-Rn. 14).
34Gegen die Heranziehung der Fraunhofer-Liste als Schätzgrundlage spricht weiterhin, dass Grundlage der Erhebungen eine Vorbuchungszeit von einer Woche war. Diese kann aber regelmäßig bei der Anmietung eines Fahrzeuges aus Anlass eines Unfalls nicht eingehalten werden und bildet daher in solchen Fällen die Ausnahme. Die Schwacke-Liste hingegen berücksichtigt eine kurze Vorbuchfrist.
35Zuletzt spricht auch die Tatsache, dass für die Autoanmietung im Internet durchweg eine Kreditkarte erforderlich ist, gegen die Fraunhofer-Liste. Der Einsatz einer Kreditkarte ist dem Geschädigten nicht ohne weiteres zumutbar (OLG Köln, Urteil vom 18. August 2010 – 5 U 44/10, I-5 U 44/10 –, juris-Rn. 7) und darüber hinaus verfügt auch nicht jeder Geschädigte zwangsläufig über eine Kreditkarte.
36Das Gericht sieht sich in Anbetracht der obigen Ausführungen nicht zu einer weiteren Sachaufklärung veranlasst.
37Auch unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des OLG Köln (Urteile vom 30. Juli 2013 – 15 U 186/12 – und – 15 U 212/12 –; Urteil vom 01. August 2013 – 15 U 09/12 –) sieht das Gericht keine Veranlassung von der Schwacke-Liste als Schätzgrundlage abzuweichen. Das OLG Köln schätzt gemäß § 287 ZPO den ortsüblichen Normaltarif nunmehr anhand des arithmetischen Mittels, das sich aus dem Schwacke-Automietpreisspiegel und dem Automietpreisspiegel des Fraunhofer Instituts ergibt. Dies sei nach derzeitigem Erkenntnisstand am ehesten geeignet, die beiden Listen innewohnenden Mängel auszugleichen und so zu einem verlässlichen, den tatsächlichen Gegebenheiten vergleichbaren Ergebnis zu kommen (OLG Köln, Urteil vom 30. Juli 2013 – 15 U 212/12 –, juris-Rn. 30). Aus bereits genannten Gründen hat das erkennende Gericht jedoch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Schwacke-Liste. Zudem erscheint es einerseits methodisch nicht ganz nachvollziehbar, aus zwei vermeintlich mangelhaften Erhebungen durch Bildung eines arithmetischen Mittels eine geeignete Schätzgrundlage zu bilden (AG Köln, Urteil vom 11. September 2013 – 265 C 243/12 –, juris-Rn. 17). Andererseits legt auch der Senat bei der Schadensschätzung – in Ermangelung entsprechender Angaben bei der Fraunhofer-Liste – wiederum die in der Nebenkostentabelle der zeitlich anwendbaren Schwacke-Liste angegebenen (Brutto-) Werte zu Grunde (OLG Köln, Urteil vom 30. Juli 2013 – 15 U 212/12 –, juris-Rn. 44).
38Zu berücksichtigen ist jedoch einerseits, dass die nach der Schwacke-Liste geschätzten grundsätzlich ersatzfähigen Kosten durch die tatsächlich angefallen Kosten begrenzt sind (AG Köln, Urteil vom 26. November 2012 – 261 C 122/12 –, juris-Rn. 20; OLG Köln, Urteil vom 02. März 2007 – 19 U 181/06 –, juris-Rn. 35). Die Schwacke-Liste stellt lediglich eine Schätzgrundlage für die Obergrenze der Kosten dar, sie kann nicht die ersatzfähigen Kosten über den tatsächlich angefallenen Betrag hinaus heraufsetzen. Wenn tatsächlich niedrigere Kosten angefallen sind, sind auch nur diese zu ersetzen.
39Andererseits gilt es in den Fällen 1 und 4 zu berücksichtigen, dass die Geschädigten jeweils vorsteuerabzugsberechtigt sind, sodass auch die Klägerin lediglich Nettokosten ersetzt verlangen kann. Die in der Schwacke-Liste ausgewiesenen Kosten beinhalten die Mehrwertsteuer, die dann in den Fällen 1 und 4 abzuziehen war.
40Kosten für eine abgeschlossene Haftungsreduzierung im Rahmen einer Kaskoversicherung sind nur ersatzfähig, soweit diese nicht schon in die Werte der Schwacke-Liste eingepreist sind (OLG Köln, Urteil vom 30. Juli 2013 – 15 U 212/12 –, juris-Rn. 48). Bereits eingepreist in den Normaltarif der Schwacke-Liste sind ab dem Jahr 2011 die Kosten der Kaskoversicherung mit einem Selbstbehalt von 500,00 € (vgl. Editorial der Schwacke-Liste 2011, Seite 3).
41Nach diesen Grundsätzen sind folgende Kosten für die Anmietung der Ersatzfahrzeuge – unter Berücksichtigung der Haftungsreduzierung und exklusive weiterer Nebenkosten – erstattungsfähig:
42In Fall 1 können hierfür Kosten in Höhe von 424,41 € ersetzt verlangt werden. Geschätzt nach der Schwacke-Liste 2010 (Anmietjahr 2010, Anmietdauer 5 Tage (3+1+1), Mietwagenklasse 5 (abgerechnet), Postleitzahlbereich 254, Modus-Wert, netto-Preise) wären Kosten in Höhe von 415,97 € zuzüglich Kosten für die Haftungsreduzierung von 92,44 € (insgesamt 508,41 €) erstattungsfähig. Da jedoch tatsächlich nur Kosten in Höhe von 424,41 € angefallen sind, können auch nur diese ersetzt verlangt werden.
43In Fall 2 können hierfür Kosten in Höhe von 345,00 € ersetzt verlangt werden. Geschätzt nach der Schwacke-Liste 2011 (Anmietjahr 2011, Anmietdauer 3 Tage, Mietwagenklasse 5, Postleitzahlbereich 254, Modus-Wert) wären Kosten in Höhe von 345,00 € erstattungsfähig. Diese beinhalten – wie bereits dargelegt – schon eine Haftungsreduzierung auf eine Selbstbeteiligung von 500,00 €. Da die tatsächlich angefallenen Kosten für die Anmietung des Ersatzfahrzeugs mit einer Selbstbeteiligung von 500,00 € mit 354,83 € darüber liegen, ist lediglich der Betrag von 345,00 € erstattungsfähig.
44In Fall 3 können für die Anmietung des Ersatzfahrzeuges samt Haftungsreduzierung auf 500,00 € (ohne Berücksichtigung sonstiger Nebenkosten) Kosten in Höhe von 461,99 € ersetzt verlangt werden. Geschätzt nach der Schwacke-Liste 2012 (Anmietjahr 2012, Anmietdauer 7 Tage, Mietwagenklasse 2, Postleitzahlbereich 254, Modus-Wert) wären Kosten in Höhe 544,00 € erstattungsfähig. Diese beinhalten bereits eine Haftungsreduzierung auf eine Selbstbeteiligung von 500,00 €. Da die tatsächlich angefallenen Kosten für die Anmietung des Ersatzfahrzeugs mit einer Selbstbeteiligung von 500,00 € mit 461,99 € darunter liegen, sind auch nur diese erstattungsfähig.
45In Fall 4 können hierfür Kosten in Höhe von 616,81 € ersetzt verlangt werden. Geschätzt nach der Schwacke-Liste 2012 (Anmietjahr 2012, Anmietdauer 9 Tage (7+1+1), Mietwagenklasse 2, Postleitzahlbereich 254, Modus-Wert, netto-Preise) wären Kosten in Höhe von 616,81 € erstattungsfähig. Diese beinhalten bereits eine Haftungsreduzierung auf eine Selbstbeteiligung von 500,00 €. Da die tatsächlich angefallenen Kosten für die Anmietung des Ersatzfahrzeugs mit einer Selbstbeteiligung von 500,00 € mit 660,05 € darüber liegen, ist lediglich der Betrag von 616,81 € erstattungsfähig.
46Ein Abzug wegen ersparter Eigenaufwendungen war nicht vorzunehmen. Ein solcher unterbleibt, wenn der Geschädigte entweder – wie in den Fällen 2, 3 und 4 – ein Fahrzeug anmietet, das in eine niedrigere Schwacke-Mietwagenklasse fällt, als sein unfallbeschädigtes Fahrzeug (BGH, Urteil vom 05. März 2013 – VI ZR 245/11 –, juris-Rn. 26; OLG Hamm, Urteil vom 14. Juni 1999 – 6 U 199/98) oder – wie im Fall 1 – ein klassentieferes Fahrzeug abgerechnet wird.
47Hinsichtlich der weiteren geltend gemachten Nebenkosten gilt Folgendes:
48Die in Fall 1 geltend gemachten Kosten für einen Zusatzfahrer sind nicht erstattungsfähig. Ausweislich der Rechnung (Bl. 42 d. A.) fielen hierfür keine zusätzlichen Kosten an.
49Die Geschädigten in den Fällen 2 und 4 haben Ansprüche auf Erstattung der Kosten für Zustellung und Abholung, die gem. § 398 BGB auf die Klägerin übergegangen sind. Den Geschädigten kann nicht zugemutet werden, das Mietfahrzeug bei der Mietwagenstation abzuholen bzw. es dorthin zu bringen, da sie nach § 249 BGB gerade so zu stellen sind, wie sie ohne das schadensstiftende Ereignis stehen würden (LG Aachen, Urteil vom 28. Juni 2013 – 5 S 1/13 –, juris-Rn. 19; OLG Köln, Urteil vom 20. März 2012 – I-15 U 170/11, 15 U 170/11 –, juris-Rn. 29). Der Höhe nach ist in Fall 2 ein Betrag von 46,00 € und in Fall 4 ein Betrag von 39,00 € (netto) erstattungsfähig. Zwar weist auch die Rechnung im Fall 1 Kosten in Höhe von 39,00 € netto für Zustellen und Abholen aus. Allerdings fehlt es an diesbezüglichem schriftsätzlichen Vortrag, sodass der Klägerin diese Kosten nicht zuzusprechen waren. Der Kläger trägt schriftsätzlich nur vor, dass in Fall 1 Nebenkosten für eine Haftungsreduzierung im Rahmen der Kaskoversicherung auf 333,00 € sowie für die Nutzung des Mietfahrzeugs durch einen Zusatzfahrer anfielen.
50Der auf der Rechnung im Fall 1 ausgewiesene 20 %-ige Aufschlag für die Erbringung unfallspezifischer Leistungen kann nicht verlangt werden. Grundsätzlich stellt der sich aus dem Schwacke-Automietpreisspiegel ergebende Normaltarif die Höchstgrenze dar, die ein Geschädigter aufgrund einer unfallbedingten Anmietung als erforderlich ersetzt verlangen kann. Einen Anspruch auf Ersatz eines den Normaltarif übersteigenden Betrages (sog. Unfallersatztarif) hat der Geschädigte nur dann, wenn die Anmietung eines Fahrzeugs gerade in einer typischen Situation der "Unfallersatzanmietung" geschieht. Nur dann besteht ein kausaler Zusammenhang zwischen einerseits der Anmietung des jeweiligen Fahrzeugs und andererseits dem gerade mit Blick auf die Situation der Unfallersatzanmietung typischerweise anfallenden und pauschal kalkulierten Zusatzaufwand (OLG Köln, Urteil vom 01. August 2013 – I-15 U 9/12, 15 U 9/12 –, juris-Rn. 65). Mit anderen Worten muss die Anmietung in einer gerade durch die Besonderheiten der Unfallsituation geprägten Eilbedürftigkeit und Notlage erfolgen. Das ist hier jedoch nicht ersichtlich. Hierzu fehlt es ebenfalls an klägerischem Vortrag.
51Nach diesen Gesichtspunkten ergibt sich folgende Endabrechnung:
52In Fall 1 ist ein Betrag von 424,41 € erstattungsfähig. Hierauf zahlte die Beklagte bereits 318,73 € sodass in dieser Höhe Erfüllung eingetreten ist (§ 362 BGB) und nur noch 105,68 € gefordert werden können.
53In Fall 2 ist ein Betrag von 391,00 € erstattungsfähig. Hierauf zahlte die Beklagte bereits 202,88 € sodass in dieser Höhe Erfüllung eingetreten ist (§ 362 BGB) und nur noch 188,12 € gefordert werden können.
54In Fall 3 ist ein Betrag von 461,99 € erstattungsfähig. Hierauf zahlte die Beklagte bereits 218,92 € sodass in dieser Höhe Erfüllung eingetreten ist (§ 362 BGB) und nur noch 243,07 € gefordert werden können.
55In Fall 4 ist ein Betrag von 655,81 € erstattungsfähig. Hierauf zahlte die Beklagte bereits 227,43 € sodass in dieser Höhe Erfüllung eingetreten ist (§ 362 BGB) und nur noch 428,38 € gefordert werden können.
56Die Zinsansprüche ergeben sich aus dem Gesichtspunkt des Verzugs (§§ 286, 288 BGB).
57Der Klageantrag zu 2), der Feststellungsantrag hinsichtlich der Verzinsung des eingezahlten Kostenvorschusses, ist hingegen unbegründet. Zwar ist ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch neben einem prozessualen nicht von vorneherein ausgeschlossen (vgl. BGHZ 45, 251, 256 f.; BGHZ 52, 393, 396; BGH NJW 2007, 1458), doch erfordert neben dem Nachweis einer Verzugslage auch der eingetretene Schaden besonderer Darlegung. Die Klägerin begehrt hier Verzugszinsen nicht auf die verzugsauslösende Geldschuld, sondern für ihre Geldaufwendungen als Gläubigerin, die sie getätigt hat, um mit gerichtlicher Hilfe eine nach ihrer Ansicht berechtigte Geldforderung durchzusetzen. In Fällen dieser Art kann zur Schadensbemessung nicht auf die abstrakten Regelungen des § 288 Abs. 1 S. 2 BGB zurückgegriffen werden. Der Schaden kann allenfalls in einer konkreten Aufwendung von Zinsen (z. B. durch Kreditaufnahme oder Kontoüberziehung) oder in dem Verlust einer Zinsanlagemöglichkeit für den als Gerichtskosten eingezahlten Geldbetrag liegen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. Juli 2012 – 8 U 66/11 –, juris-Rn. 49 f.). An der Darlegung eines solchen eingetretenen Schadens fehlt es hier.
58Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 und 708 Nr. 11, 711 ZPO.
59Der Streitwert wird auf 1.129,17 EUR festgesetzt.
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Annotations
(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.