Amtsgericht Köln Urteil, 26. Juni 2014 - 271 C 240/13
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 965,25 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 105,68 € seit dem 20. August 2010, aus 188,12 € seit dem 7. Januar 2012, aus 243,07 € seit dem 27. Oktober 2012 und aus 428,38 € seit dem 1. Februar 2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 15 % und die Beklagte zu 85 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin betreibt eine Mietwagenvermietung im Postleitzahlgebiet 254. Sie macht aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer Schadensersatzansprüche der jeweiligen Geschädigten in 4 Verkehrsunfällen für die Anmietung von Mietfahrzeugen geltend. Die Haftung der Beklagten für die den Geschädigten bei den Unfällen entstandenen Schäden dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Parteien streiten über die Höhe der den Geschädigten zu erstattenden Mietwagenkosten.
3Fall 1:
4Am 28. Juli 2010 kam es auf der Bundesautobahn 39 Richtung Salzwedel/Kilometer 27 zu einem Verkehrsunfall zwischen dem Fahrzeug der vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten F. Unternehmensberatung GmbH mit dem amtlichen Kennzeichen HH-…1 und dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen GF-…1. Bei dem Fahrzeug der Geschädigten handelt es sich um einen VW Passat Variant Comfortlinie 103 KW, der in die Mietwagenklasse 7 des Schwacke-Automietpreisspiegels (sog. „Schwacke-Liste“) einzusortieren ist. Die Geschädigte ließ ihr unfallbeschädigtes Fahrzeug reparieren. Für die Dauer der Reparatur vom 2. August 2010 bis einschließlich 6. August 2010 (insgesamt 5 Tage) nutzte die Geschädigte ein Mietfahrzeug der Klägerin. Bei dem Mietfahrzeug handelte es sich um einen SEAT Superb Combi TDI CR 2,0 Ambition 103 KW, der ebenfalls in die Mietwagenklasse 7 fällt. Berechnet wurde aber lediglich Mietwagenklasse 5.
5Für die Anmietung des Fahrzeugs stellte die Klägerin einen Betrag in Höhe von 534,84 € netto in Rechnung. Davon entfallen 357,16 € netto auf die reine Anmietung (ohne jegliche Nebenkosten) sowie 67,25 € netto auf die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung im Rahmen der Kaskoversicherung von nur 333,00 €. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Rechnung (Bl. 42 der Akte) Bezug genommen. Zudem vereinbarte die Geschädigte mit der Klägerin, dass das Mietfahrzeug von einer weiteren Person, nämlich S. I., genutzt werden darf. Auf die Mietwagenrechnung zahlte die Beklagte lediglich einen Betrag von 318,73 €. Mit Schreiben vom 18. August 2010, bei der Klägerin eingegangen am 19. August 2010, lehnte die Beklagte eine weitere Regulierung ab. Der offene Rest in Höhe von 216,11 € wird mit der Klage verfolgt.
6Fall 2:
7Am 5. Mai 2011 kam es zu einem Verkehrsunfall zwischen dem Fahrzeug des Geschädigten L. S. mit dem amtlichen Kennzeichen PI-…1 und dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen PI-…2. Bei dem Fahrzeug des Geschädigten handelte es sich um einen SEAT Alhamra 2,0 TDI Vigo 103 KW, der in die Schwacke-Mietwagenklasse 6 fällt. Der Geschädigte ließ das unfallbeschädigte Fahrzeug reparieren. Für die Dauer der Reparatur nutzte der Geschädigte für 3 Tage ein Mietfahrzeug der Klägerin. Bei dem Mietfahrzeug handelte es sich um einen SEAT Altera XL TSI 77 KW, der in die Mietwagenklasse 5 einzusortieren ist. Der Geschädigte vereinbarte mit der Klägerin dass die Selbstbeteiligung im Rahmen der Kaskoversicherung auf 500,00 € reduziert wird. Außerdem wurde vereinbart, dass das Mietfahrzeug zum Reparaturbetrieb zugestellt und von dort wieder abgeholt wird.
8Für die Anmietung stellte die Klägerin insgesamt einen Betrag von 401,25 € in Rechnung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnung (Bl. 46 der Akte) Bezug genommen. Die Beklagte zahlte lediglich 202,88 €. Mit Schreiben vom 4. Januar 2012, bei der Klägerin eingegangen am 6. Januar 2012, lehnte die Beklagte weitere Zahlungen ab. Der offene Restbetrag in Höhe von 198,73 € wird mit der Klage verfolgt.
9Fall 3:
10Am 22. März 2012 kam es auf der Hamburger Straße in 25337 Elmshorn zu einem Verkehrsunfall zwischen dem Fahrzeug des Geschädigten N. T. mit dem amtlichen Kennzeichen PI-…3 und dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen RZ-…1. Bei dem Fahrzeug des Geschädigten handelte es sich um einen VW Polo 1.4 United, 1390 ccm, 59 KW, der in die Schwacke-Mietwagenklasse 4 fällt. Der Geschädigte ließ das unfallbeschädigte Fahrzeug reparieren. Für die Dauer der Reparatur vom 23. März 2012 bis einschließlich zum 29. März 2012 (insgesamt 7 Tage) mietete der Geschädigte ein Mietfahrzeug der Klägerin. Vermietet wurde ein Skoda Fabia 1,2 Cool, 44 KW der in die Schwacke-Mietwagenklasse 2 fällt. Der Geschädigte vereinbarte mit der Klägerin, dass die Selbstbeteiligung im Rahmen der Kaskoversicherung auf 500,00 € reduziert wird.
11Für die Anmietung wurde seitens der Klägerin ein Betrag in Höhe von 461,99 € in Rechnung gestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnung (Bl. 51 der Akte) Bezug genommen. Die Beklagte zahlte lediglich einen Betrag von 218,92 €. Die Klägerin setzte daraufhin mit Schreiben vom 18. Oktober 2012 eine Frist zur Zahlung des Restbetrags bis zum 26. Oktober 2012, welche die die Beklagte verstreichen ließ. Der offene Restbetrag in Höhe von 243,07 € wird mit der Klage verfolgt.
12Fall 4:
13Am 19. August 2012 kam es zu einem Verkehrsunfall zwischen dem Fahrzeug der vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten C. AG mit dem amtlichen Kennzeichen HH-…2 und dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen PI-…4. Bei dem Fahrzeug der Geschädigten handelte es sich um einen Peugeot 206 Tendance 80 KW, der in die Schwacke-Mietwagenklasse 4 fällt. Die Geschädigte ließ das unfallbeschädigte Fahrzeug reparieren. Für die Dauer der Reparatur nutzte sie für 9 Tage ein Mietfahrzeug der Klägerin. Bei dem Mietfahrzeug handelte es sich um einen Skoda Fabia 1,2 Cool 44 KW, der in die Schwacke-Mietwagenklasse 2 fällt. Die Geschädigte vereinbarte mit der Klägerin dass die Selbstbeteiligung im Rahmen der Kaskoversicherung auf 500,00 € reduziert wird. Ebenfalls wurde vereinbart dass das Mietfahrzeug zum Reparaturbetrieb zugestellt und von dort wieder abgeholt wird.
14Für die Anmietung stellte die Klägerin insgesamt einen Betrag in Höhe von 699,05 € netto in Rechnung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnung (Bl. 59 der Akte) Bezug genommen. Die Beklagte regulierte lediglich einen Betrag von 227,43 €. Mit Schreiben vom 29. Januar 2013, der Klägerin zugegangen am 31. Januar 2014, verweigerte die Beklagte die Zahlung des noch offenen Restbetrages in Höhe von 471,62 €. Dieser wird nun mit der Klage geltend gemacht.
15Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stünde ein Anspruch auf Zahlung in Höhe des geltend gemachten Betrages zu. Insbesondere sei in dem Grundtarif der Schwacke-Liste 2011 eine Haftungsreduzierung, also eine verringerte Selbstbeteiligung im Rahmen der Vollkaskoversicherung, auf 500,00 € nicht enthalten.
16Die Klägerin beantragt,
171. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.129,17 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus 216,11 € seit dem 20. August 2010, aus 198,37 € seit dem 7. Januar 2012, aus 243,07 € seit dem 27. Oktober 2012, aus 471,62 € seit dem 1. Februar 2013 zu zahlen;
182. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die von der Klägerin eingezahlten Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten bei der Gerichtskasse bis zum Tag des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrags bei Gericht nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen.
19Die Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Sie ist der Ansicht, bei der Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten sei der Fraunhofer-Liste gegenüber der Schwacke-Liste der Vorzug zu geben. Die Schwacke-Liste sei als Schätzgrundlage ungeeignet. Außerdem schieden Zusatzkosten für eine Haftungsbefreiung deshalb aus, da diese in den Schwacke Listen ab 2011 bereits eingepreist seien.
22Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt, insbesondere auf die wechselseitig eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
23Entscheidungsgründe:
24Die Klage ist im zuerkannten Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.
25Der Klageantrag zu 1) ist überwiegend begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von weiterem Schadensersatz in Höhe von 965,25 € aus den §§ 7 StVG, 249, 398 BGB, 115 VVG.
26Die geltend gemachten Mietwagenkosten sind in der Höhe von 1.933,21 € erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Danach kann die Klägerin als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des jeweils Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg zur Schadensbehebung zu wählen (st. Rspr., zuletzt etwa BGH, Urteil vom 09. März 2010 – VI ZR 6/09 –, juris-Rn. 8). Das Gericht hat sich zur Bemessung der Schadenshöhe der Schadensschätzung nach § 287 ZPO bedient und alsSchätzgrundlage auf den Schwacke-Automietpreisspiegel aus dem jeweiligen Anmietjahr zurückgegriffen. Dabei stellt die Schwacke-Liste die Schätzgrundlage für die Obergrenze der erstattungsfähigen Kosten dar. Sofern die tatsächlich angefallenen Kosten geringer sind, als die in der Schwacke-Liste ausgewiesenen Kosten, erachtet das Gericht lediglich Erstere als erstattungsfähig.
27Das Gericht erachtet den Schwacke-Automietpreisspiegel als eine geeignete Schätzgrundlage für die Beurteilung der Höhe der Mietwagenkosten (so auch ständige Rechtsprechung der 11. Kammer des Landgerichts Köln, etwa Urteil vom 13. August 2013 – 11 S 374/12 –, juris-Rn. 13). Es entspricht auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO der „Normaltarif“ auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels im maßgeblichen Postleitzahlgebiet ermittelt werden kann (so etwa BGH, Urteil vom 12. April 2011 – VI ZR 300/09 –, juris-Rn. 17 f.; BGH, Urteil vom 17. Mai 2011 – VI ZR 142/10 –, juris-Rn. 7).
28Auch im konkreten Fall greift das Gericht zur Schadensschätzung auf den Schwacke-Mietpreisspiegel zurück, da die Beklagte nicht mit konkreten Tatsachen aufgezeigt hat, dass sich die von ihr geltend gemachten Mängel der Schätzgrundlage auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (BGH NJW 2011, 1947).
29Hierzu reicht der allgemeine Verweis der Beklagten auf die Fraunhofer-Liste als alternative Schätzgrundlage gerade nicht, da es sich hierbei nicht um eine konkrete Tatsache handelt (BGH, Urteil vom 22. Februar 2011 – VI ZR 353/09 –, juris-Rn. 8). Ebenso wenig genügt allein der Umstand, dass der Schwacke-Automietpreisspiegel und die von der Beklagten zitierte Erhebung des Fraunhofer-Instituts im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, um Zweifel an der einen oder der anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen (BGH, Urteil vom 12. April 2011 – VI ZR 300/09 –, juris-Rn. 18).
30Auch bei näherer Vergleichsbetrachtung der beiden Erhebungen vermag die Fraunhofer-Liste die Ergebnisse des Schwacke-Automietpreisspiegels nicht zu entkräften. Erstere erachtet das Gericht aus verschiedenen Gründen als ungeeignet.
31Zunächst ist die Schwacke-Liste regional weitaus differenzierter als die Fraunhofer-Liste. Während Erstere durchweg nach dreistelligen Postleitzahlbereichen gegliedert ist, beschränkt sich die Fraunhofer-Untersuchung auf zweistellige, hinsichtlich der telefonischen Erhebung sogar auf einstellige Postleitzahl-Bereiche, sodass die Gefahr besteht, dass regionale Besonderheiten nicht ausreichend berücksichtigt werden (OLG Stuttgart, Urteil vom 08. Juli 2009 – 3 U 30/09 –, juris-Rn. 44).
32Hinzu kommt, dass es sich bei der weit überwiegenden Anzahl der vom Fraunhofer-Institut gesammelten Mietwagenangebote um Internetangebote handelt. Dabei wurde die Internet-Recherche zudem auf Internet-Portale beschränkt, die eine verbindliche Buchung erlauben und damit auf die vorhandenen namhaften und großen Anbieter. Solche Angebote sind in einer Unfallsituation nicht aussagekräftig. Es handelt sich bei den Internetangeboten um besonders günstige, nur für einen bestimmten Zeitraum verfügbare Angebote, deren Berücksichtigung zu einer Verfälschung des Ergebnisses führen kann. Auch der BGH geht davon aus, dass es sich bei Mietwagenangeboten im Internet um einen Sondermarkt handelt, der nicht ohne Weiteres mit dem "allgemeinen" regionalen Mietwagenmarkt vergleichbar sein muss (BGH, Urteil vom 02. Februar 2010 – VI ZR 7/09 –, juris-Rn. 21). Im Gegensatz dazu beruhen die nach der Schwacke-Liste ermittelten Werte auf Preisprospekten von Mietwagenanbietern. Soweit dabei auf das Internet zurückgegriffen wird, handelt es sich lediglich um dort veröffentlichte feste Preislisten der einzelnen Mietwagenunternehmen und gerade nicht um interaktive Internetangebote, deren Preise abhängig von Angebot und Nachfrage schwanken.
33Dass der Schwacke-Liste dabei keine anonymen Befragungen zugrunde liegen, führt nicht zu ihrer Unbrauchbarkeit als Schätzgrundlage. Ein methodisch falscher Ansatz bei den Ermittlungen der offenen Befragung ist nicht zu erkennen. Den befragten Unternehmen kann auch bei der offenen Befragung nicht unterstellt werden, dass sie wahrheitswidrig falsche Angaben gemacht haben (AG Köln, Urteil vom 11. September 2013 – 265 C 243/12 –, juris-Rn. 14).
34Gegen die Heranziehung der Fraunhofer-Liste als Schätzgrundlage spricht weiterhin, dass Grundlage der Erhebungen eine Vorbuchungszeit von einer Woche war. Diese kann aber regelmäßig bei der Anmietung eines Fahrzeuges aus Anlass eines Unfalls nicht eingehalten werden und bildet daher in solchen Fällen die Ausnahme. Die Schwacke-Liste hingegen berücksichtigt eine kurze Vorbuchfrist.
35Zuletzt spricht auch die Tatsache, dass für die Autoanmietung im Internet durchweg eine Kreditkarte erforderlich ist, gegen die Fraunhofer-Liste. Der Einsatz einer Kreditkarte ist dem Geschädigten nicht ohne weiteres zumutbar (OLG Köln, Urteil vom 18. August 2010 – 5 U 44/10, I-5 U 44/10 –, juris-Rn. 7) und darüber hinaus verfügt auch nicht jeder Geschädigte zwangsläufig über eine Kreditkarte.
36Das Gericht sieht sich in Anbetracht der obigen Ausführungen nicht zu einer weiteren Sachaufklärung veranlasst.
37Auch unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des OLG Köln (Urteile vom 30. Juli 2013 – 15 U 186/12 – und – 15 U 212/12 –; Urteil vom 01. August 2013 – 15 U 09/12 –) sieht das Gericht keine Veranlassung von der Schwacke-Liste als Schätzgrundlage abzuweichen. Das OLG Köln schätzt gemäß § 287 ZPO den ortsüblichen Normaltarif nunmehr anhand des arithmetischen Mittels, das sich aus dem Schwacke-Automietpreisspiegel und dem Automietpreisspiegel des Fraunhofer Instituts ergibt. Dies sei nach derzeitigem Erkenntnisstand am ehesten geeignet, die beiden Listen innewohnenden Mängel auszugleichen und so zu einem verlässlichen, den tatsächlichen Gegebenheiten vergleichbaren Ergebnis zu kommen (OLG Köln, Urteil vom 30. Juli 2013 – 15 U 212/12 –, juris-Rn. 30). Aus bereits genannten Gründen hat das erkennende Gericht jedoch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Schwacke-Liste. Zudem erscheint es einerseits methodisch nicht ganz nachvollziehbar, aus zwei vermeintlich mangelhaften Erhebungen durch Bildung eines arithmetischen Mittels eine geeignete Schätzgrundlage zu bilden (AG Köln, Urteil vom 11. September 2013 – 265 C 243/12 –, juris-Rn. 17). Andererseits legt auch der Senat bei der Schadensschätzung – in Ermangelung entsprechender Angaben bei der Fraunhofer-Liste – wiederum die in der Nebenkostentabelle der zeitlich anwendbaren Schwacke-Liste angegebenen (Brutto-) Werte zu Grunde (OLG Köln, Urteil vom 30. Juli 2013 – 15 U 212/12 –, juris-Rn. 44).
38Zu berücksichtigen ist jedoch einerseits, dass die nach der Schwacke-Liste geschätzten grundsätzlich ersatzfähigen Kosten durch die tatsächlich angefallen Kosten begrenzt sind (AG Köln, Urteil vom 26. November 2012 – 261 C 122/12 –, juris-Rn. 20; OLG Köln, Urteil vom 02. März 2007 – 19 U 181/06 –, juris-Rn. 35). Die Schwacke-Liste stellt lediglich eine Schätzgrundlage für die Obergrenze der Kosten dar, sie kann nicht die ersatzfähigen Kosten über den tatsächlich angefallenen Betrag hinaus heraufsetzen. Wenn tatsächlich niedrigere Kosten angefallen sind, sind auch nur diese zu ersetzen.
39Andererseits gilt es in den Fällen 1 und 4 zu berücksichtigen, dass die Geschädigten jeweils vorsteuerabzugsberechtigt sind, sodass auch die Klägerin lediglich Nettokosten ersetzt verlangen kann. Die in der Schwacke-Liste ausgewiesenen Kosten beinhalten die Mehrwertsteuer, die dann in den Fällen 1 und 4 abzuziehen war.
40Kosten für eine abgeschlossene Haftungsreduzierung im Rahmen einer Kaskoversicherung sind nur ersatzfähig, soweit diese nicht schon in die Werte der Schwacke-Liste eingepreist sind (OLG Köln, Urteil vom 30. Juli 2013 – 15 U 212/12 –, juris-Rn. 48). Bereits eingepreist in den Normaltarif der Schwacke-Liste sind ab dem Jahr 2011 die Kosten der Kaskoversicherung mit einem Selbstbehalt von 500,00 € (vgl. Editorial der Schwacke-Liste 2011, Seite 3).
41Nach diesen Grundsätzen sind folgende Kosten für die Anmietung der Ersatzfahrzeuge – unter Berücksichtigung der Haftungsreduzierung und exklusive weiterer Nebenkosten – erstattungsfähig:
42In Fall 1 können hierfür Kosten in Höhe von 424,41 € ersetzt verlangt werden. Geschätzt nach der Schwacke-Liste 2010 (Anmietjahr 2010, Anmietdauer 5 Tage (3+1+1), Mietwagenklasse 5 (abgerechnet), Postleitzahlbereich 254, Modus-Wert, netto-Preise) wären Kosten in Höhe von 415,97 € zuzüglich Kosten für die Haftungsreduzierung von 92,44 € (insgesamt 508,41 €) erstattungsfähig. Da jedoch tatsächlich nur Kosten in Höhe von 424,41 € angefallen sind, können auch nur diese ersetzt verlangt werden.
43In Fall 2 können hierfür Kosten in Höhe von 345,00 € ersetzt verlangt werden. Geschätzt nach der Schwacke-Liste 2011 (Anmietjahr 2011, Anmietdauer 3 Tage, Mietwagenklasse 5, Postleitzahlbereich 254, Modus-Wert) wären Kosten in Höhe von 345,00 € erstattungsfähig. Diese beinhalten – wie bereits dargelegt – schon eine Haftungsreduzierung auf eine Selbstbeteiligung von 500,00 €. Da die tatsächlich angefallenen Kosten für die Anmietung des Ersatzfahrzeugs mit einer Selbstbeteiligung von 500,00 € mit 354,83 € darüber liegen, ist lediglich der Betrag von 345,00 € erstattungsfähig.
44In Fall 3 können für die Anmietung des Ersatzfahrzeuges samt Haftungsreduzierung auf 500,00 € (ohne Berücksichtigung sonstiger Nebenkosten) Kosten in Höhe von 461,99 € ersetzt verlangt werden. Geschätzt nach der Schwacke-Liste 2012 (Anmietjahr 2012, Anmietdauer 7 Tage, Mietwagenklasse 2, Postleitzahlbereich 254, Modus-Wert) wären Kosten in Höhe 544,00 € erstattungsfähig. Diese beinhalten bereits eine Haftungsreduzierung auf eine Selbstbeteiligung von 500,00 €. Da die tatsächlich angefallenen Kosten für die Anmietung des Ersatzfahrzeugs mit einer Selbstbeteiligung von 500,00 € mit 461,99 € darunter liegen, sind auch nur diese erstattungsfähig.
45In Fall 4 können hierfür Kosten in Höhe von 616,81 € ersetzt verlangt werden. Geschätzt nach der Schwacke-Liste 2012 (Anmietjahr 2012, Anmietdauer 9 Tage (7+1+1), Mietwagenklasse 2, Postleitzahlbereich 254, Modus-Wert, netto-Preise) wären Kosten in Höhe von 616,81 € erstattungsfähig. Diese beinhalten bereits eine Haftungsreduzierung auf eine Selbstbeteiligung von 500,00 €. Da die tatsächlich angefallenen Kosten für die Anmietung des Ersatzfahrzeugs mit einer Selbstbeteiligung von 500,00 € mit 660,05 € darüber liegen, ist lediglich der Betrag von 616,81 € erstattungsfähig.
46Ein Abzug wegen ersparter Eigenaufwendungen war nicht vorzunehmen. Ein solcher unterbleibt, wenn der Geschädigte entweder – wie in den Fällen 2, 3 und 4 – ein Fahrzeug anmietet, das in eine niedrigere Schwacke-Mietwagenklasse fällt, als sein unfallbeschädigtes Fahrzeug (BGH, Urteil vom 05. März 2013 – VI ZR 245/11 –, juris-Rn. 26; OLG Hamm, Urteil vom 14. Juni 1999 – 6 U 199/98) oder – wie im Fall 1 – ein klassentieferes Fahrzeug abgerechnet wird.
47Hinsichtlich der weiteren geltend gemachten Nebenkosten gilt Folgendes:
48Die in Fall 1 geltend gemachten Kosten für einen Zusatzfahrer sind nicht erstattungsfähig. Ausweislich der Rechnung (Bl. 42 d. A.) fielen hierfür keine zusätzlichen Kosten an.
49Die Geschädigten in den Fällen 2 und 4 haben Ansprüche auf Erstattung der Kosten für Zustellung und Abholung, die gem. § 398 BGB auf die Klägerin übergegangen sind. Den Geschädigten kann nicht zugemutet werden, das Mietfahrzeug bei der Mietwagenstation abzuholen bzw. es dorthin zu bringen, da sie nach § 249 BGB gerade so zu stellen sind, wie sie ohne das schadensstiftende Ereignis stehen würden (LG Aachen, Urteil vom 28. Juni 2013 – 5 S 1/13 –, juris-Rn. 19; OLG Köln, Urteil vom 20. März 2012 – I-15 U 170/11, 15 U 170/11 –, juris-Rn. 29). Der Höhe nach ist in Fall 2 ein Betrag von 46,00 € und in Fall 4 ein Betrag von 39,00 € (netto) erstattungsfähig. Zwar weist auch die Rechnung im Fall 1 Kosten in Höhe von 39,00 € netto für Zustellen und Abholen aus. Allerdings fehlt es an diesbezüglichem schriftsätzlichen Vortrag, sodass der Klägerin diese Kosten nicht zuzusprechen waren. Der Kläger trägt schriftsätzlich nur vor, dass in Fall 1 Nebenkosten für eine Haftungsreduzierung im Rahmen der Kaskoversicherung auf 333,00 € sowie für die Nutzung des Mietfahrzeugs durch einen Zusatzfahrer anfielen.
50Der auf der Rechnung im Fall 1 ausgewiesene 20 %-ige Aufschlag für die Erbringung unfallspezifischer Leistungen kann nicht verlangt werden. Grundsätzlich stellt der sich aus dem Schwacke-Automietpreisspiegel ergebende Normaltarif die Höchstgrenze dar, die ein Geschädigter aufgrund einer unfallbedingten Anmietung als erforderlich ersetzt verlangen kann. Einen Anspruch auf Ersatz eines den Normaltarif übersteigenden Betrages (sog. Unfallersatztarif) hat der Geschädigte nur dann, wenn die Anmietung eines Fahrzeugs gerade in einer typischen Situation der "Unfallersatzanmietung" geschieht. Nur dann besteht ein kausaler Zusammenhang zwischen einerseits der Anmietung des jeweiligen Fahrzeugs und andererseits dem gerade mit Blick auf die Situation der Unfallersatzanmietung typischerweise anfallenden und pauschal kalkulierten Zusatzaufwand (OLG Köln, Urteil vom 01. August 2013 – I-15 U 9/12, 15 U 9/12 –, juris-Rn. 65). Mit anderen Worten muss die Anmietung in einer gerade durch die Besonderheiten der Unfallsituation geprägten Eilbedürftigkeit und Notlage erfolgen. Das ist hier jedoch nicht ersichtlich. Hierzu fehlt es ebenfalls an klägerischem Vortrag.
51Nach diesen Gesichtspunkten ergibt sich folgende Endabrechnung:
52In Fall 1 ist ein Betrag von 424,41 € erstattungsfähig. Hierauf zahlte die Beklagte bereits 318,73 € sodass in dieser Höhe Erfüllung eingetreten ist (§ 362 BGB) und nur noch 105,68 € gefordert werden können.
53In Fall 2 ist ein Betrag von 391,00 € erstattungsfähig. Hierauf zahlte die Beklagte bereits 202,88 € sodass in dieser Höhe Erfüllung eingetreten ist (§ 362 BGB) und nur noch 188,12 € gefordert werden können.
54In Fall 3 ist ein Betrag von 461,99 € erstattungsfähig. Hierauf zahlte die Beklagte bereits 218,92 € sodass in dieser Höhe Erfüllung eingetreten ist (§ 362 BGB) und nur noch 243,07 € gefordert werden können.
55In Fall 4 ist ein Betrag von 655,81 € erstattungsfähig. Hierauf zahlte die Beklagte bereits 227,43 € sodass in dieser Höhe Erfüllung eingetreten ist (§ 362 BGB) und nur noch 428,38 € gefordert werden können.
56Die Zinsansprüche ergeben sich aus dem Gesichtspunkt des Verzugs (§§ 286, 288 BGB).
57Der Klageantrag zu 2), der Feststellungsantrag hinsichtlich der Verzinsung des eingezahlten Kostenvorschusses, ist hingegen unbegründet. Zwar ist ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch neben einem prozessualen nicht von vorneherein ausgeschlossen (vgl. BGHZ 45, 251, 256 f.; BGHZ 52, 393, 396; BGH NJW 2007, 1458), doch erfordert neben dem Nachweis einer Verzugslage auch der eingetretene Schaden besonderer Darlegung. Die Klägerin begehrt hier Verzugszinsen nicht auf die verzugsauslösende Geldschuld, sondern für ihre Geldaufwendungen als Gläubigerin, die sie getätigt hat, um mit gerichtlicher Hilfe eine nach ihrer Ansicht berechtigte Geldforderung durchzusetzen. In Fällen dieser Art kann zur Schadensbemessung nicht auf die abstrakten Regelungen des § 288 Abs. 1 S. 2 BGB zurückgegriffen werden. Der Schaden kann allenfalls in einer konkreten Aufwendung von Zinsen (z. B. durch Kreditaufnahme oder Kontoüberziehung) oder in dem Verlust einer Zinsanlagemöglichkeit für den als Gerichtskosten eingezahlten Geldbetrag liegen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. Juli 2012 – 8 U 66/11 –, juris-Rn. 49 f.). An der Darlegung eines solchen eingetretenen Schadens fehlt es hier.
58Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 und 708 Nr. 11, 711 ZPO.
59Der Streitwert wird auf 1.129,17 EUR festgesetzt.
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(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Parteien streiten um die Erstattung restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 7. März 2006 gegen 13.00 Uhr. Die volle Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Der Kläger mietete am Nachmittag desselben Tages bei der Autovermietung H., die dem Rechtsstreit auf Klägerseite als Streithelferin beigetreten ist (künftig: Streithelferin), für die Dauer von 14 Tagen ein Mietfahrzeug der Mietwagengruppe 5 zu einem Gesamtpreis von 2.647,12 €. Der anfängliche Tagesmietpreis belief sich auf 174 € brutto. Der beklagte Haftpflichtversicherer zahlte auf die Mietwagenkosten vorgerichtlich 740 €.
- 2
- Mit seiner Klage hat der Kläger den Differenzbetrag von 1.907,12 € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 121,64 € gel- tend gemacht. Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.509,70 € nebst Zinsen sowie weitere 121,16 € zu zahlen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 662,91 € nebst Zinsen zu zahlen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren hinsichtlich der Mietwagenkosten weiter, soweit ihm das Berufungsgericht nicht entsprochen hat.
Entscheidungsgründe:
I.
- 3
- Nach der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger für unfallbedingte Mehrleistungen (wie etwa die Vorfinanzierung der Mietwagenkosten) im Rahmen des § 287 ZPO ein pauschaler Aufschlag in Höhe von 20 % gegenüber dem Normaltarif zu. Den Normaltarif hat es aus dem Automietpreisspiegel der Schwacke-Liste 2006 ermittelt. Dieser stehe zu dem Unfallereignis am 7. März 2006 in zeitlicher Hinsicht näher als die Schwacke-Liste 2003. Der "Modus" des Schwacke-Mietpreisspiegels 2006 im entsprechenden Postleitzahlengebiet sei als der am meisten von Mietwagenunternehmen genannte Tarif eine geeignete Schätzungsgrundlage.
- 4
- Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass ihm kein günstigerer Tarif zugänglich gewesen sei. Wegen der Höhe des ihm von der Streithelferin angebotenen Tarifs von 174 € brutto (reine Mietwagenkosten) für ein Fahrzeug der Mietwagengruppe 5, der den nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 ermittelten Normaltarif um deutlich mehr als 50 % übersteige, habe sich für den Klä- ger die Erforderlichkeit der Erkundigungen nach günstigeren Tarifen ohne Weiteres aufdrängen müssen. Dabei sei er gehalten gewesen, zwei bis drei Vergleichsangebote einzuholen. Dies sei jedoch nicht geschehen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe sich der Kläger durch den Zeugen F. vor der Anmietung des Ersatzfahrzeuges lediglich bei zwei anderen Firmen nach günstigeren Tarifen erkundigt, wobei ihm die zweite Firma am Telefon keinen Preis genannt habe. Eine Eil- oder Notsituation, die ausnahmsweise eine hinreichende Erkundigung entbehrlich gemacht hätte, sei vor dem Hintergrund, dass zwischen dem Unfall und der Anmietung eine Zeitspanne von vier Stunden gelegen habe, nicht ersichtlich.
- 5
- Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass es ihm aufgrund seiner Einkommensverhältnisse bzw. nicht vorhandener Kreditkarte nicht möglich gewesen wäre, einen Selbstzahlertarif zu finanzieren. Die pauschale Behauptung des Klägers, er sei hierzu nicht in der Lage gewesen, sei hierzu nicht ausreichend, zumal sich bei der Anhörung des Klägers ergeben habe, dass dieser über einen Dispositionskredit in Höhe von 2.000 € verfügte, den er problemlos hätte in Anspruch nehmen können. Im Übrigen hätte er sich mit der Beklagten in Verbindung setzen können, um eine Mietsicherheit zu erlangen.
- 6
- Andererseits habe die Beklagte auch nicht hinreichend dargelegt, dass der Kläger einen Mietwagen zu einem von ihr behaupteten (noch) niedrigeren Mietpreis hätte anmieten können. Damit stehe dem Kläger der nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 zu ermittelnde Normaltarif zu, der auf der Grundlage von § 287 ZPO um einen Aufschlag in Höhe von 20 % für Mehraufwendungen bei der Vermietung von Unfallfahrzeugen zu erhöhen sei. Bei einer hier relevanten 13-tägigen Anmietung (der Kläger habe das Urteil des Amtsgerichts mit dieser Feststellung nicht angegriffen) ergebe sich für eine Woche ein Betrag von 507 €, wobei vom größten Block der Anmietzeit (eine Woche) aus- zugehen sei, der sich daraus ergebende Betrag durch die Anzahl der Blocktage (7) geteilt werde und der sich insoweit ergebende Betrag mit der Anzahl der Anmiettage zu multiplizieren sei. Darüber hinaus seien Haftungsbefreiungskosten auf Vollkaskobasis nach der Nebenkostentabelle zum SchwackeMietpreisspiegel ebenfalls entsprechend der angewandten Berechnungsweise hinzuzurechnen.
II.
- 7
- Das Berufungsurteil hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
- 8
- 1. Das Berufungsgericht ist nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg zur Schadensbehebung zu wählen. Er verstößt aber noch nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) aus betriebswirtschaftlicher Sicht einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 243; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569, 570 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568; vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850; vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - VersR 2005, 1256, 1257; vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133; vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09 - VersR 2010, 494; vom 2. Februar 2010 - VI ZR 7/09 - z.V.b. und - VI ZR 139/08 - VersR 2010, 545). Inwieweit dies der Fall ist, hat der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter - ggf. nach Beratung durch einen Sachverständigen - zu schätzen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif in Betracht kommt. In Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO kann der Tatrichter den "Normaltarif" auf der Grundlage des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermitteln (vgl. zuletzt Senatsurteile vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09 - und vom 2. Februar 2010 - VI ZR 7/09 - z.V.b. und - VI ZR 139/08 - aaO).
- 9
- 2. Nach diesen Grundsätzen ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden , dass das Berufungsgericht im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO den zur Frage der Erforderlichkeit der Mietwagenkosten vergleichsweise heranzuziehenden "Normaltarif" anhand des "SchwackeMietpreisspiegels" 2006 ermittelt hat. Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung , wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699, 670; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07 - VersR 2008, 1706, 1708 und vom 2. Februar 2010 - VI ZR 7/09 - z.V.b.). Entsprechendes Vorbringen des Klägers zeigt die Revision nicht auf.
- 10
- 3. Die Revision wendet sich erfolglos dagegen, dass das Berufungsgericht seiner Vergleichsbetrachtung einen Wochentarif zugrunde gelegt hat. Sie weist selbst darauf hin, dass das Fahrzeug des Klägers einen Totalschaden erlitten hatte. Unter diesen Umständen und auf der Grundlage der tatsächlichen Anmietdauer von 14 Tagen durfte das Berufungsgericht im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung ohne Rechtsfehler davon ausgehen, dass zum Zeitpunkt der Anmietung damit zu rechnen war, dass das Ersatzfahrzeug wenigstens für eine Woche benötigt würde. Dementsprechend ist es auch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht auch bei der Berechnung der Nebenkosten (Haftungsbefreiungskosten auf Vollkaskobasis) den Wochentarif zugrunde gelegt hat.
- 11
- Schließlich hat das Berufungsgericht auch nicht gegen sein Schätzungsermessen im Rahmen des § 287 ZPO verstoßen, indem es bei seiner Berechnung des "Normaltarifs" als Schätzungsgrundlage den "Modus" als den am häufigsten genannten Mietpreis innerhalb des maßgebenden Postleitzahlenbezirkes als überwiegend wahrscheinlich angesehen hat (vgl. Senatsurteil vom 2. Februar 2010 - VI ZR 139/08 - aaO, Rn. 29).
- 12
- 4. Darüber hinaus ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht im Rahmen seines Schätzungsermessens nach § 287 ZPO den Aufschlag auf den Normaltarif für die Inanspruchnahme unfallbedingter Mehrleistungen - wie insbesondere die Vorfinanzierung - pauschal mit 20 % veranschlagt hat (vgl. Senatsurteile vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - VersR 2008, 1370, 1371; vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09 - aaO und vom 2. Februar 2010 - VI ZR 7/09 - z.V.b.).
- 13
- 5. Entgegen der Auffassung der Revision hat der Kläger keinen Anspruch auf Ersatz der durch die Anmietung bei der Streithelferin entstandenen höheren Mietwagenkosten, weil ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Hierfür trifft den Kläger die Darlegungs- und Beweislast, denn insoweit geht es nicht um eine Verletzung der Schadensminderungspflicht , für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat (vgl. zuletzt Senatsurteile vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09 - und vom 2. Februar 2010 - VI ZR 7/09 - z.V.b. und - VI ZR 139/08 - aaO).
- 14
- a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es zur Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten darauf ankommt, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre, wobei die Höhe des angebotenen Unfallersatztarifs eine maßgebende Rolle spielt, wenn sich daraus Bedenken gegen die Angemessenheit ergeben können. Liegt die Höhe des Mietpreises weit über den Vergleichspreisen und ist das Angebot des in Anspruch genommenen Vermieters um ein Vielfaches überhöht, wird sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten um eine preiswertere Möglichkeit der Anmietung bemühen. Die Frage, welche Bemühungen um einen günstigeren Tarif dem Geschädigten zuzumuten sind, ist somit maßgeblich beeinflusst von der Höhe des Mietpreisangebots (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 163, 19, 24 f.; Urteile vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516, 517; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 243/05 - VersR 2007, 514, 515; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 671 und vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - aaO).
- 15
- Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lag der Tarif der Streithelferin von 174 € brutto (reine Mietwagenkosten) für ein entsprechendes Fahrzeug um deutlich mehr als 100 % über dem ermittelten Vergleichspreis von 72,43 € brutto und gab deshalb Veranlassung, sich nach günstigeren Tarifen - gegebenenfalls durch die Einholung von zwei bis drei Vergleichsangeboten anderer Anbieter - zu erkundigen.
- 16
- b) Soweit das Berufungsgericht allerdings meint, eine Eil- oder Notsituation , die ausnahmsweise eine hinreichende Erkundigung entbehrlich gemacht hätte, sei nicht ersichtlich vor dem Hintergrund, dass zwischen dem Unfall und der Anmietung eine Zeitspanne von vier Stunden gelegen habe, kann seiner Auffassung in dieser allgemeinen Form nicht beigetreten werden. Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass das Berufungsgericht dabei den Vortrag des Klägers nicht berücksichtigt hat, wonach dieser im 50 km entfernten A. auf dem Schlachthof gearbeitet habe, dort wieder um 2 Uhr nachts mit seiner Arbeit habe beginnen müssen und ihm nach der Unfallaufnahme statt der vom Berufungsgericht genannten vier Stunden lediglich eine Zeitspanne von 3 Stunden und 35 Minuten verblieben sei. Eine solche Situation vermag nach subjektbezogener Schadensbetrachtung durchaus eine Eil- oder Notsituation zu begründen , selbst wenn der Geschädigte nicht - wie der Kläger zusätzlich geltend gemacht hat - unter Schock steht und bei der Anmietung auf die Hilfe seines Beifahrers angewiesen ist.
- 17
- c) Unter den besonderen Umständen des Streitfalles ist die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, der Kläger habe seiner Erkundigungspflicht nicht genügt, gleichwohl revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
- 18
- Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Zeuge F., der Beifahrer des Klägers, mit dessen Einverständnis in der Lage, telefonisch Vergleichsangebote einzuholen. Aus dem erstinstanzlichen Urteil, auf welches das Berufungsurteil ergänzend verweist, ergibt sich, dass ihm die Streithelferin die Möglichkeit eingeräumt hatte, sich vor der Anmietung eines Fahrzeugs nach den Preisen anderer Mietwagenunternehmen zu erkundigen, und ihm zu diesem Zweck ein Telefonbuch zur Verfügung gestellt hatte. Dabei tätigte der Zeuge zwei Anrufe, wobei ihm jedoch nur von einem Mietwagenunternehmen ein vergleichbar hoher Preis wie bei der Streithelferin genannt wurde. Der zweite Anruf war dagegen erfolglos, weil das andere Mietwagenunternehmen am Telefon Preise nicht nennen wollte. Unter diesen Umständen ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht ein bis zwei weitere Anrufe bei anderen Mietwagenunternehmen für erforderlich gehalten hat. Denn es ist nicht ersichtlich, weshalb der Kläger mit Hilfe des Zeugen F. in der zur Verfügung stehenden Zeit gehindert gewesen wäre, dies zu tun.
- 19
- 6. Erfolglos wendet sich die Revision schließlich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger könne sich nicht darauf berufen, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, aufgrund seiner Einkommensverhältnisse bzw. nicht vorhandener Kreditkarte einen Selbstzahlertarif zu finanzieren. Hierauf kommt es unter den Umständen des Streitfalles bereits deshalb nicht an, weil das Berufungsgericht dem Kläger keinen "Normal-" oder "Selbstzahlertarif" zuerkannt hat, bei dem die Frage der Vorfinanzierung eine Rolle hätte spielen können. Das Berufungsgericht hat dem Kläger vielmehr einen "erforderlichen" Unfallersatztarif zugesprochen, indem es den ermittelten Normaltarif um 20 % für un- fallbedingte Mehrleistungen, insbesondere für eine Vorfinanzierung der Mietwagenkosten zugesprochen hat. Dass ihm in seiner Situation ein solcher Unfallersatztarif nicht zugänglich war, sondern nur der überhöhte Tarif der Streithelferin, hat der Kläger - wie vorstehend ausgeführt - nicht bewiesen. Galke Wellner Diederichsen Pauge Stöhr
AG Altenburg, Entscheidung vom 26.09.2007 - 1 C 420/06 -
LG Gera, Entscheidung vom 08.10.2008 - 1 S 394/07 -
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
Tenor
Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Klägerin wird auf ihre Berufung das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 18.07.2012 – 261 C 78/12 – teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 689,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 240,00 € seit dem 13.03.2011, aus 269,48 € seit dem 19.07.2011, aus 40,00 € seit dem 17.03.2010 und aus 140,00 € seit dem 17.05.2011 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 11 Prozent und die Beklagte 89 Prozent; von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 43 Prozent und die Beklagte 57 Prozent.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
- Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß den §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen. –
1
Entscheidungsgründe:
2Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
3Das Amtsgericht hat in fünf Schadensfällen der Klägerin gegen die Beklagte restliche Mietwagenkosten in Höhe von 3.274,38 € nebst Zinsen zugesprochen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Es wird auf die Gründe in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
4Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die nunmehr Zahlung weiterer 1205,28 € begehrt und sich gegen der Aberkennung der Winterreifen und des pauschalen Aufschlags von 20 Prozent wehrt. Zum Aufschlag von 20 Prozent habe die Klägerin die unfallspezifischen Mehrleistungen im Einzelnen vorgetragen. Außerdem seien die Anmietungen zeitnah zum Unfall gewesen, und zwar im Fall 2 (U) ein Tag nach dem Unfall, im Fall 3 (T) am Unfalltag und im Fall 5 (G) ein Tag nach dem Unfall. Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf die Berufungsbegründungsschrift Bezug genommen.
5Die Beklagte ist der Berufung entgegengetreten und hat sich auf die Gründe in der angefochtenen Entscheidung berufen.
6Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf den Akteninhalt sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
7Die verfahrensrechtlich bedenkenfreie Berufung der Klägerin ist in der Sache teilweise begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz, auf Ersatz der Winterreifen in den Fällen 2. (U) 240,00 €; in dem Fall 4. (W) 40,00 € und im Fall 5, (G) 140,00 € also insgesamt in Höhe von 420,00 €. Fehlerhaft hat das Amtsgericht die Kosten für Winterreifen in diesen Fällen als nicht erstattungsfähig angesehen.
8Ob es sich bei den Kosten für Winterreifen um erstattungsfähige Nebenleistungen handelt, ist in der Rechtsprechung umstritten. Während teilweise eine vergütungspflichtige Nebenleistung verneint wird (vgl. OLG Köln, Urteil vom 14.06.2011 – 15 U 9/11 -; LG Dortmund, Urteil vom 19.07.2010 – 21 O 489/08; LG Karlsruhe, Urteil vom 14.05.2010 – 9 S 442/09 - sämtlich zitiert nach Juris), ist eine solche von anderen Gerichten bejaht worden (OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.08.2011 – 1 U 27/11 – zitiert nach Juris; OLG Stuttgart NZV 2011, 556; OLG Köln NZV 2011, 450; OLG Celle MDR 2012, 760). Die Kammer schließt sich der letztgenannten Auffassung an wie jetzt auch ausdrücklich das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 05.03.2013 – VI ZR 245/11 – zitiert nach Juris.
9Dass Winterreifen zu den konkreten Anmietzeiten zur erforderlichen Ausstattung der Fahrzeuge gehören, um deren Verkehrssicherheit sicherzustellen und dass deshalb die Klägerin verpflichtet war und ist, ihren Mietern das Ersatzfahrzeug ausgestattet mit Winterreifen zu überlassen, bedeutet nicht, dass der Vermieter für eine solche Ausstattung nicht auch eine besondere Vergütung verlangen kann (vgl. BGH a.a.O.). Da Winterreifen nicht zur Erstausstattung eines Fahrzeuges gehören, handelt es sich um Zusatzkosten des Vermieters, die in zulässiger Weise an den Kunden weitergegeben werden dürfen. Entsprechend legen Mietwagenfirmen die Kosten für die Ausstattung des Fahrzeuges mit Winterreifen grundsätzlich auf die Mieter um, so dass regelmäßig ein Aufschlag hierfür berechnet wird und folglich von den Mietern auch gezahlt werden muss. Im Übrigen kommt es gemäß § 249 BGB auch nur darauf an, was der Geschädigte in seiner Situation für erforderlich halten durfte. Wenn das Mietwagenunternehmen die Ausstattung des Mietfahrzeuges mit Winterreifen nur gegen Aufschlag anbietet, die Nutzung des Fahrzeuges bei Eis, Schnee und Matsch aber nur mit Winterreifen zulässig ist, darf der Geschädigte, der zur Wahrung seiner Verpflichtung nach der StVO Winterreifen benötigt, diese Kosten für erforderlich halten im Sinne von § 249 BGB (vgl. LG Köln, Urteil vom 06.09.2011 – 11 S 293/10 -).
10Weiterhin ist die Berufung insoweit begründet, dass die Klägerin gegen die Beklagte im Schadensfall 3. (Fall T) einen Zuschlag von 20 Prozent wegen unfallbedingter Mehraufwendungen verlangen kann. Dies ist ein Betrag von 269,48 €, während in den Schadensfällen 2. und 5. das Amtsgericht zu Recht einen Zuschlag von 20 Prozent wegen unfallbedingter Mehraufwendungen versagt hat. Nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.03.2013 – VI ZR 245/11 – entfällt - trotz ansonsten vorliegender unfallbedingter Mehraufwendungen – der Zuschlag, wenn keine Eil- oder Notsituation vorlag, die bei einer Anmietung ein Tag nach dem Unfall grundsätzlich nicht angenommen werden kann und sogar bei einer Anmietung noch am Unfalltag fehlen kann, wenn es dem Geschädigten in der konkreten Anmietsituation zuzumuten war, sich vor Anmietung nach günstigeren Tarifen zu erkundigen, wobei es dem Anspruchsteller bzw. Geschädigten obliegt, darzulegen, dass sich die konkrete Anmietsituation als Notsituation darstellte (vgl. BGH a.a.O.). Ein solcher Vortrag fehlt in den Schadensfällen 2. und 5., in denen die Anmietung jeweils ein Tag nach dem Unfallgeschehen erfolgte.
11Demgegenüber hat die Klägerin einen Anspruch auf einen Zuschlag von 20 Prozent im Schadensfall 3. (Fall T), wo sich der Unfall in Aachen ereignete und der Geschädigte vier Stunden nach dem Unfall den Pkw bei der Klägerin angemietet hat. Insoweit hat die Klägerin konkret eine Eilbedürftigkeit für den Geschädigten vorgetragen, der die Beklagte nicht entgegengetreten ist, so dass dies unstreitig ist. In diesem Fall hat die Klägerin gegen die Beklagte insoweit noch einen Anspruch in Höhe von 269,48 €.
12Nach alledem steht der Klägerin insgesamt gegen die Beklagte noch ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 689,48 € zu.
13Auch die Entscheidung des OLG Köln vom 30.07.2013 – 15 U 212/12 – rechtfertigt keine andere Entscheidung. Die Kammer folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der den Automietpreisspiegel Schwacke-Liste grundsätzlich als ein zulässige Schätzungsgrundlage angesehen hat.
14Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 97, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
15Die Revision war nicht zuzulassen, da der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 ZPO).
16Berufungsstreitwert: 1.205,28 Euro.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin macht als Mietwagenunternehmen aus abgetretenem Recht des Geschädigten gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Schädigers restliche Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall geltend.
- 2
- Am 23. Dezember 2006 verschuldete der bei der Beklagten versicherte Schädiger einen Verkehrsunfall, für den die volle Haftung der Beklagten unstreitig ist. Am 27. Dezember 2006 besichtigte ein Sachverständiger das Fahrzeug und gelangte gemäß seinem Gutachten vom 29. Dezember 2006 zum Ergebnis , eine Reparatur des Fahrzeugs dauere etwa sieben Arbeitstage. Der Ge- schädigte benötigte aus beruflichen Gründen ein Ersatzfahrzeug und setzte sich, nachdem er auf telefonische Anfragen bei den Firmen AVIS und SIXT keinen Preis genannt bekommen hatte, mit der Klägerin in Verbindung. Dort mietete er am 27. Dezember 2006 nach einem so genannten Einheitstarif ein Fahrzeug der für seinen Fahrzeugtyp geltenden Mietwagenklasse 5 zu einem Tagessatz von 100 € pauschal zuzüglich Nebenkosten für Haftungsbefreiung, Zustellung und Abholung sowie Winterbereifung an. Zuvor waren ihm Vergleichstabellen zu Tarifen anderer Fahrzeuganbieter vorgelegt worden.
- 3
- Der Mietwagen wurde für 18 Tage in Anspruch genommen, wofür die Klägerin unter Berücksichtigung einer Eigenersparnis insgesamt 2.757,32 € in Rechnung stellte. Die Beklagte erstattete davon 1.999,20 € auf Grundlage der Schwacke-Liste für das Postleitzahlengebiet des Orts der Anmietung gemäß Preisgruppe 4 nebst Nebenkosten.
- 4
- Das Amtsgericht hat der Klage unter Abweisung im Übrigen in Höhe von 680,92 € nebst Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat die Revision vor dem Hintergrund der streitigen Rechtsfrage zugelassen, ob der vom Berufungsgericht zugrunde gelegte "Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008" des Fraunhofer Instituts Arbeitswirtschaft und Organisation (Fraunhofer-Mietpreisspiegel) eine geeignete Schätzungsgrundlage für die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten darstellt.
Entscheidungsgründe:
I.
- 5
- Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin nicht nachgewiesen , dass die verlangten Mietwagenkosten im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich waren. Als notwendige Erkundigung des Geschädigten über die Preise von Mietwagen reichten die zwei erfolglosen Telefonate mit Mietwagenunternehmen und der Einblick in die von der Klägerin vorgelegten Preislisten nicht aus. Soweit die Klägerin in der Berufung vorgetragen habe, der Geschädigte sei nicht in der Lage gewesen, bei anderen Vermietern ein Fahrzeug anzumieten, weil er über keine Kreditkarte verfügt habe, sei dieses Vorbringen gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen. Im Übrigen ergebe sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht, dass der Geschädigte nicht in der Lage gewesen sei, eine Kaution zu leisten, und er hätte gegebenenfalls bei der Beklagten anfragen müssen, ob diese bereit sei, die anfallende Kaution zu stellen.
- 6
- Die Klägerin könne die Angemessenheit ihrer Preise nicht auf einen Vergleich mit dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 für das Postleitzahlen-Gebiet des Wohnorts des Geschädigten stützen. Maßgeblich sei der Tarif, der auf dem örtlichen Markt der Anmietung angeboten werde. Diesen sog. "Normaltarif" ermittle die Kammer in Abkehr von ihrer bisherigen ständigen Rechtsprechung und der Auffassung des Amtsgerichts nunmehr gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage des Fraunhofer-Mietpreisspiegels. Die Schwacke-Listen stellten keine geeignete Schätzgrundlage dar, weil sie erhebliche Defizite in der Methodik der Datenerhebung aufwiesen. Angesichts der methodischen und inhaltlichen Vorzüge des Fraunhofer-Mietpreisspiegels lege die Kammer gemäß § 287 ZPO nunmehr diesen zugrunde. Daran sei die Kammer nicht dadurch gehindert, dass das Erstgericht seine Schätzung auf die Schwacke-Liste 2006 gestützt habe.
- 7
- Bei der Berechnung der Mietwagenkosten seien die Reduzierungen des Fraunhofer-Mietpreisspiegels bei Wochen-, Drei-Tages- und Tagespauschalen zu berücksichtigen. Ausgehend von dieser Studie müsse nicht geklärt werden, ob auf den Wohnort des Geschädigten oder den Ort der Anmietung abzustellen sei, weil beide im Postleitzahlengebiet 36 lägen. Ein pauschaler Aufschlag von 25 % wegen spezifischer Unfallersatzleistungen sei nicht gerechtfertigt, da keine Not- oder Eilsituation vorgelegen habe und auch nicht dargelegt worden sei, dass dem Geschädigten im Anmietzeitpunkt ein so genannter Normaltarif nicht zugänglich gewesen sei.
II.
- 8
- Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Zwar durfte das Berufungsgericht grundsätzlich der Berechnung des von ihm angewendeten "Normaltarifs" den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde legen. Zu beanstanden ist aber, dass es den zweitinstanzlichen Vortrag der Klägerin, der Geschädigte sei nicht in der Lage gewesen, bei anderen Vermietern ein Fahrzeug anzumieten, so dass ein Aufschlag zum "Normaltarif" zu gewähren sei, gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen hat.
- 9
- 1. Trotz der im Tenor des Berufungsurteils enthaltenen Einschränkung der Zulassung der Revision, ist diese uneingeschränkt statthaft, weil die Parteien ausschließlich über die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten streiten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines selbständig anfechtbaren Teil- oder Zwischenurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (vgl. Senatsurteile vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03, VersR 2005, 84, 86; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, VersR 2009, 1269 Rn. 8; BGH, Urteil vom 30. März 2007 - V ZR 179/06, VersR 2007, 1230 Rn. 6). Dies ist hier nicht der Fall.
- 10
- 2. a) Das Berufungsgericht ist gemäß der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann (vgl. etwa Senatsurteile vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03, BGHZ 160, 377, 383 f.; vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, VersR 2008, 699 Rn. 7; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, VersR 2008, 1706 Rn. 9 mwN). Darüber hinausgehende , mithin nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Geschädigte aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich war (vgl. Senatsurteil vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 210/07, VersR 2009, 83 Rn. 6 mwN).
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- b) Nach diesen Grundsätzen ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht es für die Zubilligung eines Aufschlags wegen spezifischer Unfallersatzleistungen nicht als ausreichend angesehen hat, dass der Geschädigte zwei erfolglose Telefonate mit anderen Mietwagenunternehmen geführt und sodann lediglich in die ihm von der Klägerin vorgelegte Preisliste sowie in den Schwacke-Mietpreisspiegel Einblick genommen hat. Insbesondere, weil die vorgelegten Preislisten lediglich das Unfallersatzgeschäft bei der Anmietung infolge eines unverschuldet erlittenen Verkehrsunfalls betrafen, machte dies aus Sicht eines wirtschaftlich vernünftig denkenden Geschädigten die Nachfrage nach einem günstigeren Tarif für Selbstzahler nicht entbehrlich (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, VersR 2008, 699 Rn. 15 ff.; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 210/07, aaO, Rn. 10). Entgegen der Auffassung der Revision ist auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht eine Notund Eilsituation verneint hat, die möglicherweise höhere Mietwagenkosten gerechtfertigt hätte. Obgleich sich der Unfall am 23. Dezember 2006, also kurz vor dem Weihnachtsfest ereignete, hatte der Geschädigte genügend Zeit, Angebote anderer Mietwagenunternehmen einzuholen.
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- c) Zu Recht rügt allerdings die Revision, dass das Berufungsgericht den in der Berufungsinstanz erfolgten Vortrag der Klägerin, der Unfallgeschädigte habe keine Kreditkarte besessen, er habe als Leiharbeiter nur einen Monatsverdienst von 800 € netto gehabt und habe bei einem Minus im Kontostand keine Sicherheitsleistung oder Barkaution aufbringen können, gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen und nicht berücksichtigt hat. Das neue Vorbringen des in erster Instanz siegreichen Klägers war zuzulassen, weil das Berufungsgericht die Sach- und Rechtslage anders als das Amtsgericht beurteilt hat, welches die Schwacke-Liste seiner Schadensschätzung zugrunde gelegt und wegen spezifischer Leistungen des Unfallersatztarifgeschäfts auf den danach gegebenen Normaltarif einen pauschalen Aufschlag von 25 % hinzugerechnet hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der siegreiche Berufungsbeklagte darauf vertrauen, nicht nur rechtzeitig darauf hingewiesen zu werden, dass und aufgrund welcher Erwägungen das Berufungsgericht der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will, sondern er muss dann auch Gelegenheit erhalten , seinen Tatsachenvortrag sachdienlich zu ergänzen oder weiteren Beweis anzutreten (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2009 - V ZR 178/08, NJW 2010, 363 Rn. 25 mwN). Das Gericht muss sachdienlichen Vortrag der Partei auf einen nach der Prozesslage gebotenen Hinweis nach § 139 ZPO zulassen. Die Hinweispflicht des Berufungsgerichts und die Berücksichtigung neuen Vorbringens gehören insoweit zusammen. Die Hinweispflicht liefe ins Leere, wenn von dem Berufungsbeklagten darauf vorgebrachte entscheidungserhebliche Angriffs - und Verteidigungsmittel bei der Entscheidung über das Rechtsmittel unberücksichtigt blieben. Neues Vorbringen des Berufungsbeklagten, das auf einen solchen Hinweis des Berufungsgerichts erfolgt und den Prozessverlust wegen einer von der ersten Instanz abweichenden rechtlichen oder tatsächlichen Beurteilung durch das Berufungsgericht vermeiden soll, ist zuzulassen, ohne dass es darauf ankommt, ob es schon in erster Instanz hätte vorgebracht werden können (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2009 - V ZR 178/08, aaO, Rn. 26 mwN).
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- Der Zulassung steht auch nicht die Hilfserwägung des Berufungsgerichts entgegen, der Vortrag könne auch in der Sache nicht überzeugen. Soweit das Berufungsgericht darauf abstellt, die Klägerin habe nicht vorgetragen, dass der Geschädigte nicht etwa eine Barkaution hätte erbringen können, stehen dem schon das vorgetragene monatliche Gehalt von 800 € netto und der Hinweis entgegen, das Konto habe einen Minusstand ausgewiesen. Das Verlangen, der Geschädigte hätte zumindest bei der Beklagten anfragen müssen, ob diese bereit sei, die anfallende Kaution zu stellen, überspannt die Anforderungen an einen Geschädigten. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte eine solche Kaution gestellt hätte.
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- Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des Vortrags einen Aufschlag auf den zugrunde gelegten Normaltarif des Fraunhofer-Mietpreisspiegels vorgenommen hätte. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen , um diesem Gelegenheit zu geben, seine Schadensschätzung unter Berücksichtigung des übergangenen Vortrags der Klägerin zu überprüfen.
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- 3. Für das weitere Verfahren weist der erkennende Senat darauf hin, dass die vom Berufungsgericht vorgenommene, vom Amtsgericht abweichende Ermittlung des so genannten Normaltarifs auf der Grundlage des FraunhoferMietpreisspiegels revisionsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden ist.
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- a) Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 10. Juli 1984 - VI ZR 262/82, BGHZ 92, 85, 86 f.; vom 8. Dezember 1987 - VI ZR 53/87, BGHZ 102, 322, 330; vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151, 154; vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07, VersR 2009, 408 Rn. 12; vom 9. Juni 2009 - VI ZR 110/08, VersR 2009, 1092 Rn. 10; vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, VersR 2010, 1054 Rn. 3; vom 22. Februar 2011 - VI ZR 353/09 Rn. 6, z.V.b.).
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- Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Auch darf das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse nicht verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, VersR 2008, 699 Rn. 9; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, VersR 2008, 1706 Rn. 22; vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, aaO, Rn. 4; vom 22. Februar 2011 - VI ZR 353/09 Rn. 7, z.V.b.). Demgemäß hat der erkennende Senat mehrfach ausgesprochen, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" grundsätzlich auch auf der Grundlage des "Schwacke-Mietpreisspiegels" 2003 oder 2006 im maßgebenden Postleitzahlengebiet (ggf. mit sachverständiger Beratung) ermitteln kann (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, aaO, Rn. 10; vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09, VersR 2010, 494 Rn. 6; vom 2. Februar 2010 - VI ZR 139/08, VersR 2010, 545 Rn. 26 sowie - VI ZR 7/09, VersR 2010, 683 Rn. 9; vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, aaO). Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Schätzung auf der Grundlage anderer Listen oder Tabellen grundsätzlich rechtsfehlerhaft wäre (vgl. Senatsurteile vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, aaO; vom 22. Februar 2011 - VI ZR 353/09, aaO). Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, aaO, Rn. 9; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, aaO, Rn. 19; vom 2. Februar 2010 - VI ZR 139/08, aaO, Rn. 25 sowie - VI ZR 7/09, aaO, Rn. 19; vom 22. Februar 2011 - VI ZR 353/09, z.V.b.). Der Tatrichter ist bei der Verwendung geeigneter Listen grundsätzlich frei. Insbesondere , wenn das Gericht berechtigte Zweifel an der Eignung einer Liste hat, kann es die Heranziehung einer bestimmten Liste ablehnen (vgl. Senatsurteil vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, VersR 2008, 1706 Rn. 22).
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- b) Nach diesen Grundsätzen ist der Tatrichter entgegen der Auffassung der Revision grundsätzlich weder gehindert, seiner Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO die Schwacke-Liste noch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde zu legen (ebenso OLG Stuttgart, DAR 2009, 705; OLG Köln, NZV 2010, 514 f.; KG, DAR 2010, 642, 643). Der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen. Demgemäß wird in der Rechtsprechung nach sorgfältiger Abwägung der Vor- und Nachteile der beiden Listen teils der Anwendung der Schwacke-Liste (vgl. etwa OLG Dresden, SP 2010, 17; OLG Karlsruhe, NZV 2010, 472 f.; OLG Köln (5. ZS), NZV 2010, 614, 615; OLG Köln (24. ZS), NZV 2009, 447, 448; OLG Köln (15. ZS), NZV 2010, 144 ff.; OLG Köln (2. ZS), Mietwagen Rechtswissen 2010, Nr. 1, 15 f.; OLG Köln (13. ZS), Beschluss vom 20. April 2009 - 13 U 6/09, juris; OLG Stuttgart, VersR 2009, 1680, 1681 f.) und teils dem Fraunhofer-Mietpreisspiegel (vgl. etwa OLG Köln (6. ZS), SVR 2008, 469, 470 und NZV 2009, 600; OLG Bamberg, SP 2009, 330; OLG München, DAR 2009, 36, 37; HansOLG Hamburg, NZV 2009, 394, 395; OLG Frankfurt, SP 2010, 401; KG, aaO, 642 f.) der Vorzug eingeräumt. Dies zeigt, dass von den Instanzgerichten - je nach Bewertung der Vor- und Nachteile - beide Listen grundsätzlich als geeignet angesehen werden, dem Tatrichter als Grundlage für seine Schätzung nach § 287 ZPO zu dienen. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, zumal die Listen dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung nach § 287 ZPO dienen und er im Rahmen seines Ermessens von diesen - etwa durch Abschläge oder Zuschläge auf den sich aus ihnen ergebenden Normaltarif - abweichen kann. Er kann mithin auch berücksichtigen, dass die Erhebung des Fraunhofer-Instituts InternetBuchungen mit Besonderheiten einbezieht und die Anwendung des jeweiligen Mietpreisspiegels im Einzelfall zu deutlich unterschiedlichen Ergebnissen führen kann.
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- c) Die Rügen der Revision beziehen sich auf die grundsätzliche Eignung des Fraunhofer-Mietpreisspiegels im Hinblick auf die in der Instanzrechtsprechung erörterten Gesichtspunkte. Es werden keine konkreten Tatsachen aufgezeigt , aus denen sich darüber hinaus Mängel der Schätzungsgrundlage ergeben , die sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken. Die geltend gemachten, allgemein gegen den Fraunhofer-Mietpreisspiegel angeführten Gesichtspunkte hat das Berufungsgericht gesehen und diesen Mietpreisspiegel dennoch als gegenüber dem Schwacke-Mietpreisspiegel vorzugswürdig eingestuft. Dies ist nach den vorstehenden Ausführungen nicht zu beanstanden.
- 20
- d) Dies gilt auch, soweit das Berufungsgericht bei Anwendung des Fraunhofer-Mietpreisspiegels vom Amtsgericht abgewichen ist, welches die Schwacke-Liste zugrunde gelegt hat.
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- aa) Auch wenn für die Bestimmung der Schadenshöhe der Zeitpunkt maßgeblich ist, in dem der Schaden eintritt, ist im Streitfall nicht zu beanstanden , dass das Berufungsgericht den erst 2008 erstellten FraunhoferMietpreisspiegel angewendet hat. Der Umstand, dass die Erhebung nach der grundsätzlich geeigneten Methode Fraunhofer erst 2008 stattfand, dürfte sich allenfalls zugunsten der Klägerin ausgewirkt haben, da seit 2006 eher von einer Preissteigerung auszugehen ist. Dass die Mietwagenpreise in der Zeit zwischen 2006 und 2008 gesunken seien, hat die Klägerin nicht vorgetragen.
- 22
- bb) Entgegen der Auffassung der Revision ist auch nicht zu beanstanden , dass das Berufungsgericht eine andere Schätzungsgrundlage gewählt hat als das Amtsgericht. Das Berufungsgericht kann im Fall einer auf § 287 ZPO gründenden Entscheidung auch nach der Reform des Rechtsmittelrechts durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) den Prozessstoff auf der Grundlage der nach § 529 ZPO berücksichtigungsfähigen Tatsachen ohne Bindung an die Ermessensausübung des erstinstanzlichen Gerichts selbständig nach allen Richtungen von neuem prüfen und bewerten. Selbst wenn es die erstinstanzliche Entscheidung zwar für vertretbar hält, letztlich aber bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte nicht für sachlich überzeugend , darf es nach seinem Ermessen eine eigene Bewertung vornehmen (vgl. Senatsurteil vom 28. März 2006 - VI ZR 46/05, VersR 2006, 710 Rn. 29 f.; BGH, Urteil vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 164/03, BGHZ 160, 83, 86 ff.; OLG Brandenburg, VersR 2005, 953, 954; OLG Köln, OLGR Köln 2008, 545, 547; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Februar 2008 - I-1 U 98/07, juris Rn. 45; OLG Jena, SVR 2008, 464; OLG Köln, NZV 2010, 144 f.).
- 23
- 4. Nach allem ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen , damit dieses prüfen kann, ob der Klägerin ein Unfallersatztarif zuzu- sprechen und bei dem zugrunde gelegten Tarif des FraunhoferMietpreisspiegels gegebenenfalls ein Zuschlag angemessen ist. Galke Zoll Diederichsen Pauge Stöhr
AG Bad Hersfeld, Entscheidung vom 30.12.2008 - 10 C 575/08 (10) -
LG Fulda, Entscheidung vom 18.09.2009 - 1 S 4/09 -
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin macht restliche Mietwagenkosten gegen den beklagten Haftpflichtversicherer geltend.
- 2
- Am 29. September 2008 wurde bei einem Verkehrsunfall das Fahrzeug der Klägerin beschädigt und musste repariert werden. Die volle Haftung des Unfallgegners ist außer Streit. Die Anmietung des Ersatzfahrzeuges erfolgte am 6. Oktober 2008 für sieben Tage. Die Beklagte zahlte auf die vom Vermieter des Ersatzfahrzeuges in Rechnung gestellten 1.841,01 € vorgerichtlich einen Betrag von 554 €. Um den Differenzbetrag streiten die Parteien.
- 3
- Das Amtsgericht hat unter Klageabweisung im Übrigen der Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 843 € zuerkannt. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und unter Klageabweisung im Übrigen die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 764 € nebst Zinsen zu zahlen. Es hat die Revision zugelassen, mit der die Beklagte die Abweisung der Klage erstrebt.
Entscheidungsgründe:
I.
- 4
- Das Berufungsgericht führt aus, die Klägerin habe Anspruch auf Erstattung der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten. Erforderlich sei jedenfalls der dem Selbstzahler auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt normalerweise angebotene Tarif, der unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet werde, mithin der sogenannte Normaltarif. Der Normaltarif sei im Streitfall auf der Grundlage des gewichteten Mittels für das örtliche Postleitzahlengebiet der Mietpreis-Schwacke Liste 2007 zu schätzen. Bei den von der Beklagten gegen die Liste vorgebrachten Bedenken handle es sich um allgemein gehaltene Angriffe. Konkrete Tatsachen, die gegen die Verwendung des Mietpreisspiegels sprächen, seien nicht dargetan. Auch sei der sogenannten Fraunhofer-Liste nicht der Vorzug zu geben. Deren Datengrundlage sei geringer als bei der Schwacke-Liste. Hinsichtlich der örtlichen Feindifferenzierung nach Postleitzahlengebieten sei sie außerdem für den einschlägigen ostbayerischen Raum ungenauer. Für die Anmietdauer von sieben Tagen sei der Wochentarif der Klasse 6 in Höhe von 1.178 € maßgebend. Eine weitere Eigenersparnis sei nicht zu berücksichtigen, da sich die Klägerin mit einem Fahrzeug einer niedrigeren Fahrzeugklasse begnügt habe. Die Kosten für einen zweiten Fahrer seien erstattungsfähig, weil der Ehemann der Klägerin das Fahrzeug mitbenutzt habe. Dem unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten müsse nicht nachgegangen werden. Die Frage, ob der Klägerin eine Anmietung zu einem günstigeren Tarif möglich gewesen wäre, stelle sich erst im Rahmen des § 254 BGB, wenn sich die Mietwagenkosten nicht mehr im Rahmen des Normaltarifs hielten. Dies sei nicht der Fall.
II.
- 5
- 1. Über die Revision war, da die Klägerin im Revisionstermin trotz rechtzeitiger Ladung nicht vertreten war, auf Antrag der Beklagten durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 und Urteil vom 4. Oktober 1995 - IV ZR 73/94, NJW-RR 1996, 113).
- 6
- 2. Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
- 7
- a) Allerdings ist die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 10. Juli 1984 - VI ZR 262/82, BGHZ 92, 85, 86 f.; vom 8. Dezember 1987 - VI ZR 53/87, BGHZ 102, 322, 330; vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151, 154; vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07, VersR 2009, 408 Rn. 12; vom 9. Juni 2009 - VI ZR 110/08, VersR 2009, 1092 Rn. 10; vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, VersR 2010, 1054 Rn. 3; vom 22. Februar 2011 - VI ZR 353/09, VersR 2011, 643 Rn. 6 und vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, z.V.b.). Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden. Ferner dürfen wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Betracht bleiben. Auch darf das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen nicht auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, VersR 2008, 699 Rn. 9; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, VersR 2008, 1706 Rn. 22; vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, aaO Rn. 4; vom 22. Februar 2011 - VI ZR 353/09, aaO Rn. 7 und vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, z.V.b.). Demgemäß hat der erkennende Senat vielfach ausgesprochen, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" grundsätzlich auch auf der Grundlage des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im maßgebenden Postleitzahlengebiet (ggf. mit sachverständiger Beratung) ermitteln kann (st. Rspr. vgl. etwa Senatsurteile vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, aaO Rn. 4 und zuletzt vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, z.V.b.). Grundsätzlich ist weder die Schätzung auf der Grundlage des "SchwackeMietpreisspiegels 2006" noch des "Schwacke-Mietpreisspiegels 2007" als rechtsfehlerhaft zu erachten (vgl. zum Schwacke-Mietpreisspiegel 2006: Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, aaO Rn. 8; vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09, VersR 2010, 494 Rn. 6; vom 2. Februar 2010 - VI ZR 139/08, VersR 2010, 545 Rn. 26 und - VI ZR 7/09, VersR 2010, 683 Rn. 9). Auch eine Schätzung auf der Grundlage anderer Listen oder Tabellen, wie etwa der sogenannten Fraunhofer-Liste (vgl. dazu ausführlich Senatsurteil vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09 mwN, z.V.b.), ist nicht von vornherein grundsätzlich rechtsfehlerhaft. Die Listen dienen dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung nach § 287 ZPO. Er kann im Rahmen seines Ermessens unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles von diesen - etwa durch Abschläge oder Zuschläge auf den sich aus ihnen ergebenden Normaltarif - abweichen.
- 8
- Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf allerdings dann, aber auch nur dann, der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (st. Rspr. des Senats vgl. etwa Senatsurteil vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, aaO; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, aaO; vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09, aaO; vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, aaO Rn. 4 und zuletzt vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, z.V.b.).
- 9
- b) Im Ansatz geht das Berufungsgericht von diesen Grundsätzen bei seiner Schadensschätzung auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels 2007 aus. Doch macht die Revision mit Recht geltend, dass die Beklagte konkrete Mängel dieses Mietpreisspiegels aufgezeigt und unter Beweis gestellten umfassenden Sachvortrag dazu gehalten habe, dass die Klägerin ein vergleichbares Fahrzeug für sieben Tage inklusive sämtlicher Kilometer und Vollkaskoversicherung zu konkret benannten, wesentlich günstigeren Preisen bestimmter anderer Mietwagenunternehmen hätte anmieten können. Die Beklagte hat unter Benennung von drei konkreten Mietpreisangeboten dargelegt, dass der angebotene Normaltarif in dem der Klägerin örtlich zugänglichen Bereich zwischen 282,99 € und 312,01 € für sieben Tage liege. Dieser Tarif stimme überein mit dem örtlichen Normaltarif für die entsprechende Fahrzeugklasse nach der sogenannten Fraunhofer-Liste. Er sei nicht nur deutlich niedriger als der von der hier eingeschalteten Mietwagenfirma in Rechnung gestellte Preis von 1.429,40 € netto, sondern auch erheblich günstiger als der Normaltarif von 1.178 € nach dem Modus der Schwacke-Mietpreisliste 2007. Es handle sich bei den aufgezeigten Angeboten um den ortsüblichen Normaltarif für Selbstzahler im maßgebenden Anmietungszeitraum und nicht um kurzfristige Sonderangebote oder Schnäppchenpreise. Zum Beweis dafür hat die Beklagte die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Damit hat die Beklagte hinreichend deutlich gemacht, dass der zur Schadensbehebung erforderliche maßgebende Normaltarif deutlich günstiger sei als der, zu dem die Klägerin das Fahrzeug angemietet hat, und der sich nach dem Modus der SchwackeMietpreisliste 2007 ergibt.
- 10
- Mit diesem konkreten Sachvortrag der Beklagten gegen die Tauglichkeit des Modus der Schwacke-Mietpreisliste 2007 als Schätzungsgrundlage im Streitfall hätte sich das Berufungsgericht näher befassen müssen. Dadurch, dass es dies unterlassen hat, hat es den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt und die Grenzen seines tatrichterlichen Ermessens im Rahmen des § 287 ZPO überschritten.
- 11
- c) Erfolglos bemängelt die Revision allerdings, dass das Berufungsgericht Nebenkosten für einen zusätzlichen Fahrer berücksichtigt hat. Auf der Grundlage der Aussage des vom Berufungsgericht gehörten Zeugen H. begegnet die Schadensbemessung insoweit keinen rechtlichen Bedenken.
- 12
- 3. Das Urteil des Landgerichts war mithin aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Galke Zoll Wellner Diederichsen von Pentz
AG Deggendorf, Entscheidung vom 14.10.2009 - 2 C 1348/08 -
LG Deggendorf, Entscheidung vom 11.05.2010 - 13 S 117/09 -
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 8. Januar 2007, bei dem ihr Pkw beschädigt wurde. Die volle Haftung des beklagten Haftpflichtversicherers steht dem Grunde nach außer Streit. Der Pkw wurde zur Reparatur in das in B. ansässige Autohaus V. gebracht, von dem die Klägerin am Folgetag ein Ersatzfahrzeug anmietete. Am 11. Januar 2007 ging der Klägerin das Gutachten des Sachverständigen zu, in dem als Reparaturdauer fünf Arbeitstage angegeben sind. Am 16. Januar 2007 entschloss sich die Klägerin zur Reparatur des Fahrzeugs. Diese dauerte bis zum 8. Februar 2007. Das Autohaus V. stellte der zum Vorsteuerabzug berechtigten Klägerin Mietwagenkosten für 31 Tage in Höhe von 3.813,99 € netto in Rechnung. Davon ersetzte die Beklagte vor Klageerhebung 751,26 €, wobei sie von einer Mietdauer von 14 Tagen ausging. Der Restbetrag von 3.062,73 € sowie vorgerichtliche Anwaltskosten von 359,50 € sind Gegenstand der Klage.
- 2
- Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht ihr den Restbetrag des von dem Autohaus V. für die ersten 14 Tage der Mietzeit berechneten Mietzinses (1.298,34 € netto) sowie die vorgerichtlichen Anwaltskosten zuerkannt. Die weitergehende Berufung hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Die Klägerin begehrt mit der Anschlussrevision die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des vollen Klagebetrags.
Entscheidungsgründe:
I.
- 3
- Das Berufungsgericht führt aus, die Klägerin habe Anspruch auf Erstattung der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten. Erforderlich sei jedenfalls der dem Selbstzahler auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt normalerweise angebotene Tarif, der unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet werde, mithin der sogenannte Normaltarif, auf den im Falle eines Unfalls pauschal ein prozentualer Aufschlag bis zu 30 % hinzuzusetzen sein könne. Der Normaltarif könne auf der Grundlage des gewichteten Mittels für das örtliche Postleitzahlengebiet der Schwacke-Liste 2006 ermittelt werden. Konkrete Tatsachen, die gegen die Verwendung dieses Mietpreisspiegels sprächen, seien nicht dargetan. Der von dem Autohaus V. berechnete Tarif liege im Bereich der 130 %-Marge bezogen auf den Schwacke-Mietpreisspiegel 2006. In Rechnung gestellt worden seien für 14 Tage 2.049,60 € brutto. Aus der Schwacke -Liste ergebe sich für ein vergleichbares Fahrzeug der Gruppe 5 nach dem Moduswert ein Grundpreis von 507 € brutto pro Woche, mithin für 14 Tage 1.014 €. Diesem Betrag seien entsprechend der Nebenkostentabelle 154 € pro Woche für eine Vollkaskoversicherung sowie 15 € pro Tag für einen zusätzlichen Fahrer und Kosten für Zustellung/Abholung in Höhe von 62 € hinzuzurechnen , so dass sich insgesamt 1.594 € ergäben. Unter Berücksichtigung eines Aufschlags von 30 % errechne sich für 14 Tage ein Betrag von 2.155,92 €. Soweit die Klägerin den Ersatz von Mietwagenkosten für einen Zeitraum von mehr als 14 Tagen verlange, sei die Klage unbegründet. Dass eine Reparaturdauer von 24 Tagen erforderlich gewesen sei, habe die Klägerin in erster Instanz nicht hinreichend dargetan. Mit ihrem in der Berufungsbegründung ergänzten Vorbringen zum Ablauf der Reparaturarbeiten sei sie gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen.
II.
- 4
- 1. Zur Revision der Beklagten:
- 5
- Das angefochtene Urteil hält, soweit es zum Nachteil der Beklagten ergangen ist, revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
- 6
- a) Allerdings ist die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 10. Juli 1984 - VI ZR 262/82, BGHZ 92, 85, 86 f.; vom 8. Dezember 1987 - VI ZR 53/87, BGHZ 102, 322, 330; vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151, 154; vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07, VersR 2009, 408 Rn. 12 und vom 9. Juni 2009 - VI ZR 110/08, VersR 2009, 1092 Rn. 10).
- 7
- Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Auch darf das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse nicht verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, VersR 2008, 699 Rn. 9 und vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, VersR 2008, 1706 Rn. 22). Demgemäß hat der erkennende Senat mehrfach ausgesprochen, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" grundsätzlich auch auf der Grundlage des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im maßgebenden Postleitzahlengebiet (ggf. mit sachverständiger Beratung) ermitteln kann (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05, VersR 2006, 986 Rn. 6; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06, VersR 2007, 516 Rn. 8; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06, VersR 2007, 1144, 1145; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07, VersR 2008, 1370 Rn. 22 und vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, VersR 2010, 1054 Rn. 4). Er hat auch die Schätzung auf der Grundlage des "SchwackeMietpreisspiegels 2006" grundsätzlich nicht als rechtsfehlerhaft erachtet (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, aaO Rn. 10; vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09, VersR 2010, 494 Rn. 6 und vom 2. Februar 2010 - VI ZR 139/08, VersR 2010, 545 Rn. 26 sowie - VI ZR 7/09, VersR 2010, 683 Rn. 9), was jedoch nicht bedeutet, dass eine Schätzung auf der Grundlage anderer Listen oder Tabellen, wie etwa der sog. Fraunhofer-Liste, oder eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen (vgl. etwa OLG Saarbrücken SVR 2010, 103 mit Anm. Nugel jurisPR-VerkR 7/2010 Anm. 1; LG Bielefeld NJW-Spezial 2009, 762) grundsätzlich rechtsfehlerhaft wäre. Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, aaO Rn. 9; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, aaO Rn. 19 und vom 2. Februar 2010 - VI ZR 139/08, aaO Rn. 25 sowie - VI ZR 7/09, aaO Rn. 19).
- 8
- b) Nach diesen Grundsätzen, an denen festgehalten wird, ist der Tatrichter entgegen der Auffassung der Revision grundsätzlich nicht gehindert, seiner Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO die Schwacke-Liste 2006 zugrunde zu legen. Die von der Beklagten gegen die Eignung dieses Mietpreisspiegels erhobenen generellen Einwände hält der erkennende Senat für unbegründet. Im Streitfall begegnet die Anwendung der Schwacke-Liste jedoch deshalb Bedenken , weil die Beklagte - wie die Revision mit Recht geltend macht - deutlich günstigere Angebote anderer Anbieter als Beispiele für die von ihr geltend gemachten Mängel des Schwacke-Mietpreisspiegels 2006 aufgezeigt hat. Sie hat umfassenden Sachvortrag dazu gehalten und Beweis dafür angetreten, dass die Klägerin ein vergleichbares Fahrzeug für 14 Tage inklusive sämtlicher Kilo- meter und Vollkaskoversicherung zu konkret benannten, wesentlich günstigeren Preisen bestimmter anderer Mietwagenunternehmen hätte anmieten können. Dieses Vorbringen hat das Berufungsgericht nicht hinreichend gewürdigt. Seine Beurteilung, die Beklagte habe nicht "eindeutig" behauptet, dass die von ihr aufgezeigten Angebote vom 10. September 2007 nicht nur zu Werbezwecken gedient, sondern am 9. Januar 2007 der Klägerin tatsächlich zur Verfügung gestanden hätten, beruht auf einer Verkennung des Sachvortrags der Beklagten. Diese hat die Angebote zum Beleg ihrer Behauptung vorgelegt, dass der Klägerin die Anmietung eines Mietwagens bei Stationen in B. zu einem wesentlich günstigeren Preis möglich gewesen wäre. Zum Beweis dieses Vortrages hat sie die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Damit hat sie hinreichend deutlich gemacht, dass nach ihrem unter Beweis gestellten Vorbringen der Klägerin günstigere Tarife tatsächlich zur Verfügung gestanden hätten, als diese das Fahrzeug bei dem Autohaus V. in B. anmietete. Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Sachvortrag verfahrensfehlerhaft nicht in ausreichender Weise auseinandergesetzt. Dadurch verletzt es den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör und überschreitet die Grenzen seines tatrichterlichen Ermessens im Rahmen des § 287 ZPO.
- 9
- c) Mit Erfolg wendet sich die Revision auch dagegen, dass das Berufungsgericht bei der Ermittlung des sog. Normaltarifs Nebenkosten für einen zusätzlichen Fahrer und Kosten für Zustellung/Abholung berücksichtigt hat, ohne auf den Vortrag der Beklagten einzugehen, dass bei der Anmietung die Nutzung durch einen weiteren Fahrer nicht vereinbart worden sei und die Klägerin das angemietete Fahrzeug tatsächlich auch allein benutzt habe und dass die Anmietung im Autohaus V. erfolgt und das Fahrzeug weder zugestellt noch abgeholt worden sei. Auch insoweit ist die erfolgte Schadensschätzung nicht frei von Verfahrensfehlern.
- 10
- d) Deshalb war das Urteil des Landgerichts, soweit es dem Klagebegehren stattgegeben hat, aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird zu prüfen haben, ob sich aus dem übergangenen Vorbringen der Beklagten im vorliegenden Fall gewichtige Bedenken gegen die Eignung des SchwackeMietpreisspiegels 2006 als Schätzungsgrundlage ergeben.
- 11
- 2. Zur Anschlussrevision der Klägerin:
- 12
- a) Die Anschlussrevision, mit der die Klägerin den Ersatz von Mietwagenkosten über den vom Berufungsgericht als berechtigt erachteten Zeitraum von 14 Tagen hinaus begehrt, ist zulässig (§ 554 ZPO). Sie betrifft entgegen der Auffassung der Anschlussrevisionserwiderung denselben Lebenssachverhalt und steht mit dem von der Revision erfassten Streitgegenstand in einem unmittelbaren rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2007 - I ZR 74/05, BGHZ 174, 244 Rn. 38 ff.). Gegenstand sowohl der Revision als auch der Anschlussrevision ist der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der ihr infolge des Verkehrsunfalls vom 8. Januar 2007 entstandenen Mietwagenkosten.
- 13
- b) Die Anschlussrevision ist aber nicht begründet. Das Amtsgericht, auf dessen Urteil das Berufungsgericht Bezug nimmt, hat die Klage hinsichtlich der einen Zeitraum von 14 Tagen übersteigenden Mietdauer mit Recht abgewiesen. Seine Beurteilung, die Klägerin habe nicht hinreichend dargetan, dass für die Reparatur ihres Fahrzeugs 24 Tage erforderlich gewesen seien, hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Entgegen der Auffassung der Anschlussrevision hat das Amtsgericht dabei die an einen schlüssigen Sachvortrag zu stellenden Anforderungen nicht überspannt. Angesichts der Tatsache, dass der vorgerichtlich beauftragte Sachverständige die Reparaturdauer in seinem Gutachten mit nur fünf Arbeitstagen angegeben hatte, hätte es näheren Vortrags dazu bedurft, weshalb die Reparatur tatsächlich wesentlich länger gedauert und zudem den von der Beklagten bei der Schadensregulierung zugestandenen Zeitraum von 14 Tagen deutlich überschritten hat. Trotz eines gerichtlichen Hinweises auf die Unzulänglichkeit ihres Sachvortrags hat die Klägerin keine Begründung für die tatsächliche Dauer der Reparatur genannt, sondern sich vielmehr darauf beschränkt , die Arbeitsabläufe darzulegen. Dass die Vorinstanzen diesen Vortrag im Rahmen der tatrichterlichen Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO als unzureichend erachtet und unter den Umständen des vorliegenden Falles eine Reparaturdauer von mehr als 14 Tagen für nicht erforderlich gehalten haben, ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Eines weiteren gerichtlichen Hinweises bedurfte es entgegen der Auffassung der Anschlussrevision nicht. Soweit die Klägerin ihren Sachvortrag zum Reparaturablauf in zweiter Instanz ergänzt hat, hat das Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei die Voraussetzungen für eine Zulassung dieses neuen Vorbringens gemäß § 531 Abs. 2 ZPO verneint. Eines weiteren Eingehens auf diesen Vortrag bedurfte es vorliegend nicht. Galke Zoll Pauge Stöhr von Pentz
AG Wolfenbüttel, Entscheidung vom 24.06.2008 - 16a C 295/07 -
LG Braunschweig, Entscheidung vom 19.11.2009 - 4 S 312/08 (34) -
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin macht als Mietwagenunternehmen aus abgetretenem Recht des Geschädigten gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Schädigers restliche Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall geltend.
- 2
- Am 23. Dezember 2006 verschuldete der bei der Beklagten versicherte Schädiger einen Verkehrsunfall, für den die volle Haftung der Beklagten unstreitig ist. Am 27. Dezember 2006 besichtigte ein Sachverständiger das Fahrzeug und gelangte gemäß seinem Gutachten vom 29. Dezember 2006 zum Ergebnis , eine Reparatur des Fahrzeugs dauere etwa sieben Arbeitstage. Der Ge- schädigte benötigte aus beruflichen Gründen ein Ersatzfahrzeug und setzte sich, nachdem er auf telefonische Anfragen bei den Firmen AVIS und SIXT keinen Preis genannt bekommen hatte, mit der Klägerin in Verbindung. Dort mietete er am 27. Dezember 2006 nach einem so genannten Einheitstarif ein Fahrzeug der für seinen Fahrzeugtyp geltenden Mietwagenklasse 5 zu einem Tagessatz von 100 € pauschal zuzüglich Nebenkosten für Haftungsbefreiung, Zustellung und Abholung sowie Winterbereifung an. Zuvor waren ihm Vergleichstabellen zu Tarifen anderer Fahrzeuganbieter vorgelegt worden.
- 3
- Der Mietwagen wurde für 18 Tage in Anspruch genommen, wofür die Klägerin unter Berücksichtigung einer Eigenersparnis insgesamt 2.757,32 € in Rechnung stellte. Die Beklagte erstattete davon 1.999,20 € auf Grundlage der Schwacke-Liste für das Postleitzahlengebiet des Orts der Anmietung gemäß Preisgruppe 4 nebst Nebenkosten.
- 4
- Das Amtsgericht hat der Klage unter Abweisung im Übrigen in Höhe von 680,92 € nebst Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat die Revision vor dem Hintergrund der streitigen Rechtsfrage zugelassen, ob der vom Berufungsgericht zugrunde gelegte "Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008" des Fraunhofer Instituts Arbeitswirtschaft und Organisation (Fraunhofer-Mietpreisspiegel) eine geeignete Schätzungsgrundlage für die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten darstellt.
Entscheidungsgründe:
I.
- 5
- Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin nicht nachgewiesen , dass die verlangten Mietwagenkosten im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich waren. Als notwendige Erkundigung des Geschädigten über die Preise von Mietwagen reichten die zwei erfolglosen Telefonate mit Mietwagenunternehmen und der Einblick in die von der Klägerin vorgelegten Preislisten nicht aus. Soweit die Klägerin in der Berufung vorgetragen habe, der Geschädigte sei nicht in der Lage gewesen, bei anderen Vermietern ein Fahrzeug anzumieten, weil er über keine Kreditkarte verfügt habe, sei dieses Vorbringen gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen. Im Übrigen ergebe sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht, dass der Geschädigte nicht in der Lage gewesen sei, eine Kaution zu leisten, und er hätte gegebenenfalls bei der Beklagten anfragen müssen, ob diese bereit sei, die anfallende Kaution zu stellen.
- 6
- Die Klägerin könne die Angemessenheit ihrer Preise nicht auf einen Vergleich mit dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 für das Postleitzahlen-Gebiet des Wohnorts des Geschädigten stützen. Maßgeblich sei der Tarif, der auf dem örtlichen Markt der Anmietung angeboten werde. Diesen sog. "Normaltarif" ermittle die Kammer in Abkehr von ihrer bisherigen ständigen Rechtsprechung und der Auffassung des Amtsgerichts nunmehr gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage des Fraunhofer-Mietpreisspiegels. Die Schwacke-Listen stellten keine geeignete Schätzgrundlage dar, weil sie erhebliche Defizite in der Methodik der Datenerhebung aufwiesen. Angesichts der methodischen und inhaltlichen Vorzüge des Fraunhofer-Mietpreisspiegels lege die Kammer gemäß § 287 ZPO nunmehr diesen zugrunde. Daran sei die Kammer nicht dadurch gehindert, dass das Erstgericht seine Schätzung auf die Schwacke-Liste 2006 gestützt habe.
- 7
- Bei der Berechnung der Mietwagenkosten seien die Reduzierungen des Fraunhofer-Mietpreisspiegels bei Wochen-, Drei-Tages- und Tagespauschalen zu berücksichtigen. Ausgehend von dieser Studie müsse nicht geklärt werden, ob auf den Wohnort des Geschädigten oder den Ort der Anmietung abzustellen sei, weil beide im Postleitzahlengebiet 36 lägen. Ein pauschaler Aufschlag von 25 % wegen spezifischer Unfallersatzleistungen sei nicht gerechtfertigt, da keine Not- oder Eilsituation vorgelegen habe und auch nicht dargelegt worden sei, dass dem Geschädigten im Anmietzeitpunkt ein so genannter Normaltarif nicht zugänglich gewesen sei.
II.
- 8
- Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Zwar durfte das Berufungsgericht grundsätzlich der Berechnung des von ihm angewendeten "Normaltarifs" den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde legen. Zu beanstanden ist aber, dass es den zweitinstanzlichen Vortrag der Klägerin, der Geschädigte sei nicht in der Lage gewesen, bei anderen Vermietern ein Fahrzeug anzumieten, so dass ein Aufschlag zum "Normaltarif" zu gewähren sei, gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen hat.
- 9
- 1. Trotz der im Tenor des Berufungsurteils enthaltenen Einschränkung der Zulassung der Revision, ist diese uneingeschränkt statthaft, weil die Parteien ausschließlich über die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten streiten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines selbständig anfechtbaren Teil- oder Zwischenurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (vgl. Senatsurteile vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03, VersR 2005, 84, 86; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, VersR 2009, 1269 Rn. 8; BGH, Urteil vom 30. März 2007 - V ZR 179/06, VersR 2007, 1230 Rn. 6). Dies ist hier nicht der Fall.
- 10
- 2. a) Das Berufungsgericht ist gemäß der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann (vgl. etwa Senatsurteile vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03, BGHZ 160, 377, 383 f.; vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, VersR 2008, 699 Rn. 7; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, VersR 2008, 1706 Rn. 9 mwN). Darüber hinausgehende , mithin nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Geschädigte aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich war (vgl. Senatsurteil vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 210/07, VersR 2009, 83 Rn. 6 mwN).
- 11
- b) Nach diesen Grundsätzen ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht es für die Zubilligung eines Aufschlags wegen spezifischer Unfallersatzleistungen nicht als ausreichend angesehen hat, dass der Geschädigte zwei erfolglose Telefonate mit anderen Mietwagenunternehmen geführt und sodann lediglich in die ihm von der Klägerin vorgelegte Preisliste sowie in den Schwacke-Mietpreisspiegel Einblick genommen hat. Insbesondere, weil die vorgelegten Preislisten lediglich das Unfallersatzgeschäft bei der Anmietung infolge eines unverschuldet erlittenen Verkehrsunfalls betrafen, machte dies aus Sicht eines wirtschaftlich vernünftig denkenden Geschädigten die Nachfrage nach einem günstigeren Tarif für Selbstzahler nicht entbehrlich (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, VersR 2008, 699 Rn. 15 ff.; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 210/07, aaO, Rn. 10). Entgegen der Auffassung der Revision ist auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht eine Notund Eilsituation verneint hat, die möglicherweise höhere Mietwagenkosten gerechtfertigt hätte. Obgleich sich der Unfall am 23. Dezember 2006, also kurz vor dem Weihnachtsfest ereignete, hatte der Geschädigte genügend Zeit, Angebote anderer Mietwagenunternehmen einzuholen.
- 12
- c) Zu Recht rügt allerdings die Revision, dass das Berufungsgericht den in der Berufungsinstanz erfolgten Vortrag der Klägerin, der Unfallgeschädigte habe keine Kreditkarte besessen, er habe als Leiharbeiter nur einen Monatsverdienst von 800 € netto gehabt und habe bei einem Minus im Kontostand keine Sicherheitsleistung oder Barkaution aufbringen können, gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen und nicht berücksichtigt hat. Das neue Vorbringen des in erster Instanz siegreichen Klägers war zuzulassen, weil das Berufungsgericht die Sach- und Rechtslage anders als das Amtsgericht beurteilt hat, welches die Schwacke-Liste seiner Schadensschätzung zugrunde gelegt und wegen spezifischer Leistungen des Unfallersatztarifgeschäfts auf den danach gegebenen Normaltarif einen pauschalen Aufschlag von 25 % hinzugerechnet hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der siegreiche Berufungsbeklagte darauf vertrauen, nicht nur rechtzeitig darauf hingewiesen zu werden, dass und aufgrund welcher Erwägungen das Berufungsgericht der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will, sondern er muss dann auch Gelegenheit erhalten , seinen Tatsachenvortrag sachdienlich zu ergänzen oder weiteren Beweis anzutreten (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2009 - V ZR 178/08, NJW 2010, 363 Rn. 25 mwN). Das Gericht muss sachdienlichen Vortrag der Partei auf einen nach der Prozesslage gebotenen Hinweis nach § 139 ZPO zulassen. Die Hinweispflicht des Berufungsgerichts und die Berücksichtigung neuen Vorbringens gehören insoweit zusammen. Die Hinweispflicht liefe ins Leere, wenn von dem Berufungsbeklagten darauf vorgebrachte entscheidungserhebliche Angriffs - und Verteidigungsmittel bei der Entscheidung über das Rechtsmittel unberücksichtigt blieben. Neues Vorbringen des Berufungsbeklagten, das auf einen solchen Hinweis des Berufungsgerichts erfolgt und den Prozessverlust wegen einer von der ersten Instanz abweichenden rechtlichen oder tatsächlichen Beurteilung durch das Berufungsgericht vermeiden soll, ist zuzulassen, ohne dass es darauf ankommt, ob es schon in erster Instanz hätte vorgebracht werden können (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2009 - V ZR 178/08, aaO, Rn. 26 mwN).
- 13
- Der Zulassung steht auch nicht die Hilfserwägung des Berufungsgerichts entgegen, der Vortrag könne auch in der Sache nicht überzeugen. Soweit das Berufungsgericht darauf abstellt, die Klägerin habe nicht vorgetragen, dass der Geschädigte nicht etwa eine Barkaution hätte erbringen können, stehen dem schon das vorgetragene monatliche Gehalt von 800 € netto und der Hinweis entgegen, das Konto habe einen Minusstand ausgewiesen. Das Verlangen, der Geschädigte hätte zumindest bei der Beklagten anfragen müssen, ob diese bereit sei, die anfallende Kaution zu stellen, überspannt die Anforderungen an einen Geschädigten. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte eine solche Kaution gestellt hätte.
- 14
- Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des Vortrags einen Aufschlag auf den zugrunde gelegten Normaltarif des Fraunhofer-Mietpreisspiegels vorgenommen hätte. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen , um diesem Gelegenheit zu geben, seine Schadensschätzung unter Berücksichtigung des übergangenen Vortrags der Klägerin zu überprüfen.
- 15
- 3. Für das weitere Verfahren weist der erkennende Senat darauf hin, dass die vom Berufungsgericht vorgenommene, vom Amtsgericht abweichende Ermittlung des so genannten Normaltarifs auf der Grundlage des FraunhoferMietpreisspiegels revisionsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden ist.
- 16
- a) Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 10. Juli 1984 - VI ZR 262/82, BGHZ 92, 85, 86 f.; vom 8. Dezember 1987 - VI ZR 53/87, BGHZ 102, 322, 330; vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151, 154; vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07, VersR 2009, 408 Rn. 12; vom 9. Juni 2009 - VI ZR 110/08, VersR 2009, 1092 Rn. 10; vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, VersR 2010, 1054 Rn. 3; vom 22. Februar 2011 - VI ZR 353/09 Rn. 6, z.V.b.).
- 17
- Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Auch darf das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse nicht verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, VersR 2008, 699 Rn. 9; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, VersR 2008, 1706 Rn. 22; vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, aaO, Rn. 4; vom 22. Februar 2011 - VI ZR 353/09 Rn. 7, z.V.b.). Demgemäß hat der erkennende Senat mehrfach ausgesprochen, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" grundsätzlich auch auf der Grundlage des "Schwacke-Mietpreisspiegels" 2003 oder 2006 im maßgebenden Postleitzahlengebiet (ggf. mit sachverständiger Beratung) ermitteln kann (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, aaO, Rn. 10; vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09, VersR 2010, 494 Rn. 6; vom 2. Februar 2010 - VI ZR 139/08, VersR 2010, 545 Rn. 26 sowie - VI ZR 7/09, VersR 2010, 683 Rn. 9; vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, aaO). Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Schätzung auf der Grundlage anderer Listen oder Tabellen grundsätzlich rechtsfehlerhaft wäre (vgl. Senatsurteile vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, aaO; vom 22. Februar 2011 - VI ZR 353/09, aaO). Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, aaO, Rn. 9; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, aaO, Rn. 19; vom 2. Februar 2010 - VI ZR 139/08, aaO, Rn. 25 sowie - VI ZR 7/09, aaO, Rn. 19; vom 22. Februar 2011 - VI ZR 353/09, z.V.b.). Der Tatrichter ist bei der Verwendung geeigneter Listen grundsätzlich frei. Insbesondere , wenn das Gericht berechtigte Zweifel an der Eignung einer Liste hat, kann es die Heranziehung einer bestimmten Liste ablehnen (vgl. Senatsurteil vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, VersR 2008, 1706 Rn. 22).
- 18
- b) Nach diesen Grundsätzen ist der Tatrichter entgegen der Auffassung der Revision grundsätzlich weder gehindert, seiner Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO die Schwacke-Liste noch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde zu legen (ebenso OLG Stuttgart, DAR 2009, 705; OLG Köln, NZV 2010, 514 f.; KG, DAR 2010, 642, 643). Der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen. Demgemäß wird in der Rechtsprechung nach sorgfältiger Abwägung der Vor- und Nachteile der beiden Listen teils der Anwendung der Schwacke-Liste (vgl. etwa OLG Dresden, SP 2010, 17; OLG Karlsruhe, NZV 2010, 472 f.; OLG Köln (5. ZS), NZV 2010, 614, 615; OLG Köln (24. ZS), NZV 2009, 447, 448; OLG Köln (15. ZS), NZV 2010, 144 ff.; OLG Köln (2. ZS), Mietwagen Rechtswissen 2010, Nr. 1, 15 f.; OLG Köln (13. ZS), Beschluss vom 20. April 2009 - 13 U 6/09, juris; OLG Stuttgart, VersR 2009, 1680, 1681 f.) und teils dem Fraunhofer-Mietpreisspiegel (vgl. etwa OLG Köln (6. ZS), SVR 2008, 469, 470 und NZV 2009, 600; OLG Bamberg, SP 2009, 330; OLG München, DAR 2009, 36, 37; HansOLG Hamburg, NZV 2009, 394, 395; OLG Frankfurt, SP 2010, 401; KG, aaO, 642 f.) der Vorzug eingeräumt. Dies zeigt, dass von den Instanzgerichten - je nach Bewertung der Vor- und Nachteile - beide Listen grundsätzlich als geeignet angesehen werden, dem Tatrichter als Grundlage für seine Schätzung nach § 287 ZPO zu dienen. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, zumal die Listen dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung nach § 287 ZPO dienen und er im Rahmen seines Ermessens von diesen - etwa durch Abschläge oder Zuschläge auf den sich aus ihnen ergebenden Normaltarif - abweichen kann. Er kann mithin auch berücksichtigen, dass die Erhebung des Fraunhofer-Instituts InternetBuchungen mit Besonderheiten einbezieht und die Anwendung des jeweiligen Mietpreisspiegels im Einzelfall zu deutlich unterschiedlichen Ergebnissen führen kann.
- 19
- c) Die Rügen der Revision beziehen sich auf die grundsätzliche Eignung des Fraunhofer-Mietpreisspiegels im Hinblick auf die in der Instanzrechtsprechung erörterten Gesichtspunkte. Es werden keine konkreten Tatsachen aufgezeigt , aus denen sich darüber hinaus Mängel der Schätzungsgrundlage ergeben , die sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken. Die geltend gemachten, allgemein gegen den Fraunhofer-Mietpreisspiegel angeführten Gesichtspunkte hat das Berufungsgericht gesehen und diesen Mietpreisspiegel dennoch als gegenüber dem Schwacke-Mietpreisspiegel vorzugswürdig eingestuft. Dies ist nach den vorstehenden Ausführungen nicht zu beanstanden.
- 20
- d) Dies gilt auch, soweit das Berufungsgericht bei Anwendung des Fraunhofer-Mietpreisspiegels vom Amtsgericht abgewichen ist, welches die Schwacke-Liste zugrunde gelegt hat.
- 21
- aa) Auch wenn für die Bestimmung der Schadenshöhe der Zeitpunkt maßgeblich ist, in dem der Schaden eintritt, ist im Streitfall nicht zu beanstanden , dass das Berufungsgericht den erst 2008 erstellten FraunhoferMietpreisspiegel angewendet hat. Der Umstand, dass die Erhebung nach der grundsätzlich geeigneten Methode Fraunhofer erst 2008 stattfand, dürfte sich allenfalls zugunsten der Klägerin ausgewirkt haben, da seit 2006 eher von einer Preissteigerung auszugehen ist. Dass die Mietwagenpreise in der Zeit zwischen 2006 und 2008 gesunken seien, hat die Klägerin nicht vorgetragen.
- 22
- bb) Entgegen der Auffassung der Revision ist auch nicht zu beanstanden , dass das Berufungsgericht eine andere Schätzungsgrundlage gewählt hat als das Amtsgericht. Das Berufungsgericht kann im Fall einer auf § 287 ZPO gründenden Entscheidung auch nach der Reform des Rechtsmittelrechts durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) den Prozessstoff auf der Grundlage der nach § 529 ZPO berücksichtigungsfähigen Tatsachen ohne Bindung an die Ermessensausübung des erstinstanzlichen Gerichts selbständig nach allen Richtungen von neuem prüfen und bewerten. Selbst wenn es die erstinstanzliche Entscheidung zwar für vertretbar hält, letztlich aber bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte nicht für sachlich überzeugend , darf es nach seinem Ermessen eine eigene Bewertung vornehmen (vgl. Senatsurteil vom 28. März 2006 - VI ZR 46/05, VersR 2006, 710 Rn. 29 f.; BGH, Urteil vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 164/03, BGHZ 160, 83, 86 ff.; OLG Brandenburg, VersR 2005, 953, 954; OLG Köln, OLGR Köln 2008, 545, 547; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Februar 2008 - I-1 U 98/07, juris Rn. 45; OLG Jena, SVR 2008, 464; OLG Köln, NZV 2010, 144 f.).
- 23
- 4. Nach allem ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen , damit dieses prüfen kann, ob der Klägerin ein Unfallersatztarif zuzu- sprechen und bei dem zugrunde gelegten Tarif des FraunhoferMietpreisspiegels gegebenenfalls ein Zuschlag angemessen ist. Galke Zoll Diederichsen Pauge Stöhr
AG Bad Hersfeld, Entscheidung vom 30.12.2008 - 10 C 575/08 (10) -
LG Fulda, Entscheidung vom 18.09.2009 - 1 S 4/09 -
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Calw vom 29.01.2009 - 4 C 896/08 - wird
z u r ü c k g e w i e s e n.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 1.505,93 EUR.
Gründe
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BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Parteien streiten um die Erstattung restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 18. Juni 2005. Die volle Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit.
- 2
- Laut Sachverständigengutachten sollte die Reparatur des Fahrzeuges zwei bis drei Arbeitstage dauern. Der Kläger mietete bei der Autovermietung H., die dem Rechtsstreit als Streithelferin auf Klägerseite beigetreten ist (künftig: Streithelferin), vom 29. Juni bis 1. Juli 2005 einen Mietwagen der Gruppe 5. Die Streithelferin stellte hierfür einen Betrag von insgesamt 591,60 € in Rechnung, worauf die Beklagte vorgerichtlich 150 € zahlte. Eine weitere Erstattung von Mietwagenkosten lehnte die Beklagte ab.
- 3
- Das Amtsgericht hat der Klage über restliche Sachschadenskosten von 166,08 € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Kosten von 38,45 € stattgegeben. Hinsichtlich restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 441,60 € und eines über 38,45 € hinausgehenden Betrages vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat ihm das Landgericht - nachdem er statt für drei nur noch für zwei Tage Mietwagenkosten geltend gemacht hat - unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils Mietwagenkosten von insgesamt 262 € zugebilligt und ihm nach Abzug der vorgerichtlich erstatteten 150 € einen Betrag von 112 € zuerkannt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter, soweit das Berufungsgericht zu seinem Nachteil erkannt hat. Mit ihrer Anschlussrevision begehrt die Beklagte, die Berufung des Klägers insgesamt zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
- 4
- Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen dem Kläger gemäß §§ 7, 18 StVG, § 3 Nr. 1 PflVersG, §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 2 Satz 1 BGB lediglich weitere Mietwagenkosten in Höhe von 112 € nebst Zinsen zu. Die Anspruchshöhe bestimme sich allerdings nicht nach dem von der Streithelferin in Rechnung gestellten Unfallersatztarif, sondern nach dem Normaltarif, der an Hand der Schwacke-Mietpreisliste 2006 zu ermitteln sei. Der Kläger und die Streithelferin hätten nicht hinreichend dargelegt, dass der gegenüber dem Normaltarif höhere Tarif aufgrund konkreter, aus Anlass der unfallbedingten Anmietung des Klägers gegebener Kostenfaktoren gerechtfertigt sei. Es fehle eine am Einzelfall orientierte Aufstellung der Kostenkalkulation. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs würden zwar die Anforderungen an die Darlegungslast des Geschädigten mit dem Erfordernis konkreter Angaben zur Kalkulation des Unfallersatztarifes überspannt. Jedoch könne die Prüfung, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte einen Mehrpreis rechtfertigten - gegebenenfalls durch einen Aufschlag auf das gewichtete Mittel des Schwacke-Mietpreisspiegels - nur dann zu einem Ergebnis führen, wenn sich die unfallbedingten Leistungen in bezifferbare Beträge bzw. prozentuale Aufschläge fassen ließen. Ohne substantiierte Darlegung der im Einzelfall maßgebenden unfallspezifischen Kostenfaktoren fehle hingegen die Grundlage für eine fundierte Beratung durch den Sachverständigen, unter dessen Hinzuziehung erforderlichenfalls der Tatrichter die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten zu schätzen habe. Eine entsprechende Prüfung sei hier mangels hinreichenden Sachvortrags nicht möglich.
- 5
- Der Kläger habe auch nicht nachgewiesen, dass ihm ein wesentlich günstigerer Tarif unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt nicht zugänglich gewesen sei. Schon im Hinblick auf die Höhe des in Anspruch genommenen Tarifs hätten weitere Erkundigungen bei anderen Mietwagenanbietern nahe gelegen, zumal eine Not- oder Eilsituation nicht vorgelegen habe. Der Kläger habe zwar behauptet, sich vor der Anmietung bei drei bestimmten Firmen nach Vergleichsangeboten erkundigt zu haben, die jedoch höher gewesen seien. Er habe sich jedoch nicht selbständig nach günstigeren Preisen erkundigt, wozu er bereits durch die Höhe des in Anspruch genommenen Tarifes gehalten gewesen wäre. Der von der Streithelferin in Rechnung gestellte Preis von 174 € brutto pro Tag sei um mehr als 50% höher gewesen als der nach dem Modus der Schwacke-Liste 2006 für das Postleitzahlgebiet 075.., in dem das Fahrzeug angemietet worden sei, übliche. Danach sei ein Mietwagenpreis von 255 € brutto für drei Tage angemessen und erforderlich, woraus sich ein Tagespreis von 85 € ergebe, für zwei Tage also 170 €. Dem Kläger stünden daneben die - entsprechend ermittelten - Kosten für die Haftungsbefreiung in Höhe von 42 € sowie für die Zustellung und Abholung des Fahrzeugs von insgesamt 50 € zu. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, aufgrund seiner Einkommensverhältnisse bzw. nicht vorhandener Kreditkarte einen Selbstzahlertarif vorzufinanzieren. Im Hinblick auf die veranschlagte Reparaturdauer von zwei bis drei Tagen sei eine entsprechende pauschale Behauptung des Klägers nicht ausreichend. In Bezug auf die vorgerichtlichen nicht anrechenbaren Rechtsanwaltskosten könne dem Kläger kein höherer Betrag als in erster Instanz zugesprochen werden, da kein Vortrag dazu gehalten worden sei, welche Schäden dem Kläger insgesamt entstanden und geltend gemacht und welche Gebühren danach berechnet und außergerichtlich bereits erstattet worden seien.
II.
- 6
- A) Die Revision des Klägers hat Erfolg.
- 7
- 1. Die Revision ist zulässig. Sie ist insbesondere uneingeschränkt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision unbeschränkt zugelassen. Dies ergibt sich aus dem Tenor des angefochtenen Urteils. Aus den Entscheidungsgründen lässt sich eine Beschränkung der Revision nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit (dazu: BGH, Urteil vom 12. November 2004 - V ZR 42/04 - NJW 2005, 894, 895; Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07 - NJW 2008, 2351, 2352) entnehmen.
- 8
- 2. Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger von der Beklagten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Er verstößt aber noch nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung , das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) aus betriebswirtschaftlicher Sicht einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (ständige Rechtsprechung vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09 - z.V.b., betr. ein ähnliches Urteil des Berufungsgerichts; vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133; vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - VersR 2005, 1256, 1257; vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569, 570 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 243). Inwieweit dies der Fall ist, hat der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - zu schätzen (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - und vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - jeweils aaO), wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt. In Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO kann der Tatrichter den "Normaltarif" auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten - gegebenenfalls mit sachverständiger Beratung - ermitteln (vgl. Senat, Urteile vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09 - z.V.b.; vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - VersR 2007, 1286, 1287; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - VersR 2007, 1144, 1145; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516, 517 und vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987).
- 9
- 3. Danach ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den zur Frage der Erforderlichkeit der Mietwagenkosten vergleichsweise heranzuziehenden "Normaltarif" an Hand des "Schwacke-Mietpreisspiegel" 2006 ermittelt hat. Insoweit hält es sich im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO (vgl. Senatsurteil vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699, 700 m.w.N.). Doch überspannt das Berufungsgericht die Anforderungen an die Darlegungslast des Klägers dadurch, dass es zur Rechtfertigung des der Schadensabrechnung zugrunde liegenden höheren Unfallersatztarifs aus betriebswirtschaftlicher Sicht die Darlegung bezifferbarer Beträge bzw. konkreter prozentualer Aufschläge für unfallbedingte Leistungen verlangt. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist es nicht erforderlich, für die Frage der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines Unfallersatztarifs die Kalkulation des konkreten Vermieters nachzuvollziehen, vielmehr hat sich die Prüfung darauf zu beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein den Mehrpreis rechtfertigen (vgl. etwa Senatsurteile vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - aaO; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 243/05 - VersR 2007, 514, 515; vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 - VersR 2006, 852, 854; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 670 und - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565).
- 10
- Der erkennende Senat vermag die Bedenken des Berufungsgerichts, wonach die Prüfung der Rechtfertigung eines Aufschlags nicht zu einem konkreten Ergebnis führen könne, wenn sich die spezifischen unfallbedingten Leistungen nicht in bezifferbare Beträge bzw. konkrete prozentuale Aufschläge fassen ließen, nicht zu teilen. Die Beschränkung der Prüfung darauf, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, dient nicht nur dem Interesse des Geschädigten, um für ihn bestehenden Darlegungs- und Beweisschwierigkeiten zu begegnen. Diese Art der Prüfung gewährleistet vielmehr auch, dass die erforderlichen Mietwagenkosten nach einem Unfall anhand objektiver Kriterien ermittelt werden, ohne dass es für die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB auf die konkrete Situation und Kalkulation des einzelnen Vermieters ankommt (Senatsurteil vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - VersR 2008, 1370, 1371). Ob und in welchem Umfang sich die unfallspezifischen Faktoren Kosten erhöhend auswirken , ist vom Tatrichter erforderlichenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen zu schätzen (§ 287 ZPO). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts fehlen für eine solche Begutachtung ohne konkrete Zahlenangaben nicht die Anknüpfungstatsachen. So hat der gerichtliche Sachverständige in dem Verfahren, das dem Senatsurteil vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - (aaO) zugrunde liegt, aufgrund verschiedener in der Fachliteratur vertretener Ansichten und nach Überprüfung der Plausibilität der einzelnen Risikofaktoren einen Aufschlag von 15,13% wegen spezifischer Sonderleistungen für erforderlich erachtet. Auch das Berufungsgericht selbst schätzt in sonstigen Fällen üblicherweise einen pauschalen Aufschlag von 20% auf den Normaltarif bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen (vgl. Senatsurteil vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09 - z.V.b.).
- 11
- Die Streithelferin hat - worauf die Revision zutreffend hinweist - allgemeine unfallspezifische Kostenfaktoren vorgetragen, die einen höheren Mietpreis rechtfertigen können (vgl. Senatsurteil vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09 - z.V.b.). So sei etwa eine Vorreservierungszeit nicht erforderlich gewesen. Es seien keine Vorauszahlung und keine Kaution für Fahrzeugschäden oder für die Betankung erhoben worden. Es seien keine Nutzungseinschränkungen vereinbart worden. Die Mietwagenrechnung sei vorfinanziert worden.
- 12
- Das Berufungsgericht durfte die Vorfinanzierung der Mietwagenkosten als unfallspezifischen Kostenfaktor nicht schon deshalb unberücksichtigt lassen, weil substantiierter Vortrag des Klägers dazu fehlte, dass er zur Vorfinanzierung nicht im Stande sei. Diese Frage betrifft nicht die Erforderlichkeit der Herstellungskosten im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, sondern die Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB. Unter diesem Blickwinkel kommt es darauf an, ob dem Geschädigten die Vorfinanzierung, zu der auch der Einsatz einer EC-Karte oder einer Kreditkarte gerechnet werden könnte, möglich und zumutbar ist. Das kann angesichts der heutigen Gepflogenheiten nicht generell ausgeschlossen werden, wobei im Rahmen des § 254 BGB nicht der Kläger darlegungs - und beweispflichtig ist, wenn sich auch je nach dem Vortrag der Beklagten für ihn eine sekundäre Darlegungslast ergeben kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 163, 19, 26; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - VersR 2008, 235, 237; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565 und vom 29. September 1998 - VI ZR 296/97 - VersR 1998, 1428). Der Geschädigte ist im Rahmen des § 254 BGB zwar nicht gehalten, von sich aus zu seiner finanziellen Situation vorzutragen (vgl. Senatsurteil vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09 - z.V.b.). Andererseits ist der Tatrichter im Rahmen seiner Würdigung von Rechts wegen auch nicht gehindert, mangels entgegenstehender Anhaltspunkte aus einer relativ geringfügigen Höhe der anfallenden Mietwagenkosten auf die Möglichkeit einer Vorfinanzierung durch den Geschädigten zu schließen.
- 13
- 4. Auf die Klärung der Frage, ob die geltend gemachten höheren Mietwagenkosten aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich sind, kann - entgegen der Auffassung der Revision - nicht deshalb verzichtet werden, weil nach den Umständen des Streitfalls feststünde, dass dem Kläger ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation nicht zugänglich war. Hierfür trifft den Kläger die Darlegungs- und Beweislast, denn insoweit geht es nicht um die Verletzung der Schadensminderungspflicht, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat (vgl. Senatsurteile vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07 - VersR 2008, 1706, 1707; vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699, 700; vom 9. Oktober 2007 - VI ZR 27/07 - VersR 2007, 1577, 1578; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 671 und vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850, 851).
- 14
- Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend dem Kläger die Darlegungs- und Beweislast dafür überbürdet, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Auch geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass es zur Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten darauf ankommt, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre, wobei die Höhe des angebotenen Unfallersatztarifs eine maßgebende Rolle spielt, wenn sich daraus Bedenken gegen die Angemessenheit ergeben können (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 163, 19, 24 f.; Urteile vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 -; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 243/05 -; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 -; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - und vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - jeweils aaO). Liegt die Höhe des Mietpreises weit über den Vergleichspreisen und ist das Angebot des in Anspruch genommenen Vermieters um ein Vielfaches überhöht, wird sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten um eine preiswertere Möglichkeit der Anmietung bemühen. Die Frage, welche Bemühungen um einen günstigeren Tarif dem Geschädigten zuzumuten sind, ist somit maßgeblich beeinflusst von der Höhe des Mietpreisangebots.
- 15
- Im Streitfall ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht eine erhebliche Differenz zwischen dem ermittelten "Normaltarif" von 85 € (pro Tag) und dem Unfallersatztarif der Streithelferin von 174 € (pro Tag) für ein Fahrzeug der Mietwagengruppe 5 angenommen hat, die den Kläger zu weiteren Erkundigungen hätte veranlassen müssen. Entgegen der Auffassung der Revision durfte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler bei der Vergleichsbetrachtung vom Postleitzahlengebiet 075.. ausgehen. Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit von Mietwagenkosten ist grundsätzlich das Preisniveau an dem Ort maßgebend, an dem das Fahrzeug angemietet und übernommen wird (vgl. Senatsurteil vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699, 701). Im Übrigen weist die Revisionserwiderung zutreffend darauf hin, dass der Kläger zunächst selbst auf das Postleitzahlengebiet 075.. abgehoben und anlässlich seiner Anhörung vor dem Berufungsgericht erklärt hat, die Anmietung sei von einer Werkstatt in Gera aus erfolgt, das im entsprechenden Postleitzahlengebiet liegt. Ebenso wenig ist es rechtlich zu beanstanden, dass das Berufungsgericht im Rahmen der Ermittlung des vergleichbaren "Normaltarifs" von der tatsächlich erfolgten dreitägigen Anmietung ausgegangen ist. Dass der Kläger nachträglich sein Klagebegehren auf den Ersatz von Mietwagenkosten für zwei Tage reduziert hat, vermag hieran nichts zu ändern.
- 16
- Mit Recht hat das Berufungsgericht im Rahmen der Erkundigungspflicht des Klägers dessen Behauptung nicht als ausreichend erachtet, er habe sich vor Anmietung des Ersatzfahrzeugs bei drei weiteren Firmen über Vergleichsangebote informiert, wobei ihm höhere Tagespreise als bei der Klägerin genannt worden seien. Für die Annahme, dem Geschädigten sei kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen, reicht es nicht aus, dass das Mietwagenunternehmen dem Geschädigten nur einen Tarif angeboten hat und ihm bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs unter Offenlegung der Unfallsituation auch bei Konkurrenzunternehmen zunächst ausschließlich der Unfallersatztarif angeboten wird (vgl. Senatsurteil vom 13. Februar 2007 - VI ZR 105/06 - VersR 2007, 661, 662). Vielmehr ist er gehalten, sich ausdrücklich nach günstigeren Tarifen zu erkundigen, wenn aufgrund der Höhe der angebotenen Tarife oder aufgrund weiterer Umstände ernsthafte Zweifel an deren Erforderlichkeit bestehen. In solchen Fällen darf sich der Geschädigte auch nicht mit - möglicherweise durch das erste Mietwagenunternehmen vermittelten - Auskünften von Konkurrenzunternehmen über ähnlich hohe Tarife zufrieden geben. Im vorliegenden Fall bestanden ernsthafte Zweifel an der Erforderlichkeit bereits deshalb, weil - worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist - die Streithelferin selbst den Kläger schriftlich darüber belehrt hatte, dass es bei der Anwendung ihrer Tarife im Zusammenhang mit der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht zu Problemen mit Versicherungen kommen kann.
- 17
- B. Die Anschlussrevision der Beklagten hat ebenfalls Erfolg.
- 18
- 1. Keinen Erfolg hat allerdings die pauschale Rüge der Anschlussrevision , der vom Berufungsgericht für die Schätzung des "Normaltarifs" zugrunde gelegte "Schwacke-Mietpreisspiegel 2006" stelle keine geeignete Schätzungsgrundlage dar.
- 19
- a) Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Auch darf das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse nicht verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699, 700; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07 - VersR 2008, 1706, 1708). Demgemäß hat der Senat mehrfach ausgesprochen, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" grundsätzlich auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im maßgebenden Postleitzahlengebiet (ggf. mit sachverständiger Beratung) ermitteln kann (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516, 517; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - VersR 2007, 1144, 1145; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - VersR 2008, 1370, 1372). Er hat auch die Schätzung auf der Grundlage des "Schwacke-Mietpreisspiegels 2006" grundsätzlich nicht als rechtsfehlerhaft erachtet (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - aaO; vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09 - unter II 2, z.V.b.). Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - aaO; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07 - aaO).
- 20
- b) Nach diesen Grundsätzen begegnet es zwar im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO grundsätzlich keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht den "Normaltarif" auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels 2006" ermittelt hat.
- 21
- Die Beklagte hat aber - worauf die Anschlussrevision mit Recht hinweist - auch konkrete günstigere Angebote anderer Anbieter als Beispiele für die von ihr geltend gemachten Mängel des Mietpreisspiegels 2006 aufgezeigt. Hiermit hat sich das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft nicht auseinandergesetzt. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob sich hieraus gewichtige Bedenken gegen die Eignung des Mietpreisspiegels 2006 als Schätzungsgrundlage ergeben. Dabei wird allerdings zu beachten sein, dass der von der Anschlussrevision herangezogene Sachvortrag der Beklagten zu konkreten günstigeren Vergleichsangeboten anderer Autovermieter nach eigenen Angaben auf einer Recherche in einem Internet-Portal beruht. Dabei handelt es sich um einen Sondermarkt, der nicht ohne weiteres mit dem "allgemeinen" regionalen Mietwagenmarkt vergleichbar sein muss.
- 22
- 2. Die Anschlussrevision rügt weiterhin mit Recht, dass das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft erheblichen Sachvortrag der Beklagten hinsichtlich der zuerkannten Kosten von 50 € für die Zustellung und Abholung des Mietwagens sowie eines Abzuges wegen Eigenersparnis übergangen hat.
- 23
- a) Zwar werden entsprechende Nebenkosten für die Zustellung und Abholung des Mietwagens in der vom Berufungsgericht herangezogenen Schätzungsgrundlage grundsätzlich als erstattungsfähig angesehen. Die Anschlussrevision weist jedoch mit Recht darauf hin, dass die Beklagte insoweit geltend gemacht hat, dass entsprechende Kosten von der Streithelferin nicht in Rechnung gestellt worden und auch tatsächlich nicht angefallen seien, weil nach den eigenen Angaben des Klägers bei seiner persönlichen Anhörung eine Anmietung nicht an seinem Wohnsitz, sondern am Sitz der Streithelferin erfolgt sei.
- 24
- b) Soweit die Beklagte den Abzug einer Eigenersparnis bei den Mietwagenkosten geltend gemacht hat, ist nicht ersichtlich, dass sich das Berufungsgericht im Rahmen seines Schätzungsermessens gemäß § 287 ZPO damit auseinandergesetzt hat.
- 25
- Nachdem früher eine Ersparnis von 15-20% der Mietwagenkosten angesetzt worden ist (vgl. OLG Köln VersR 1993, 372, 373), wird heute teilweise eine Ersparnis von 10% der Mietwagenkosten (vgl. etwa OLG Hamm VersR 2001, 206, 208 und Urteil vom 21. April 2008 - 6 U 188/07 - juris Rn. 20; OLG Jena OLGR Jena 2007, 985, 988; LG Dortmund NZV 2008, 93, 95) und teilweise eine solche von 3-5% angenommen (vgl. etwa OLG Stuttgart NZV 1994, 313, 315; OLG Düsseldorf VersR 1998, 1523, 1524 f.; OLG Nürnberg VersR 2001, 208; OLG Köln SP 2007, 13, 16).
- 26
- Eine Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO bei der Schätzung einer etwaigen Eigenersparnis im Wege des Vorteilsausgleichs ist Sache des hierzu berufenen Tatrichters und kann vom Revisionsgericht nicht vorweggenommen werden.
III.
- 27
- Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats über die Erforderlichkeit der geltend gemachten Mietwagenkosten und die Zugänglichkeit eines günstigeren "Normaltarifs" erneut befinden kann. Dabei wird der Kläger auch Gelegenheit haben, die vom Berufungsgericht vermissten Angaben zur Berechnung der nicht anrechenbaren vorgerichtlichen Anwaltskosten nachzuholen. Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz
AG Jena, Entscheidung vom 07.11.2007 - 28 C 1304/05 -
LG Gera, Entscheidung vom 10.12.2008 - 1 S 461/07 -
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin, eine Autovermietung, verlangt von dem beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer in 17 Fällen aus abgetretenem Recht der Geschädigten Ersatz restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall. Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht außer Streit.
- 2
- Die Geschädigten mieteten jeweils bei der Klägerin für die Zeit des schädigungsbedingten Ausfalls ihres Kraftfahrzeugs ein Ersatzfahrzeug an. Diese ließ sich bei der Anmietung die Schadensersatzansprüche auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen die Schädiger und das Versicherungsunternehmen sicherungshalber abtreten. Die Verkehrsunfälle und die Abtretungen datieren zwischen Dezember 2007 und Mai 2009. In zwei Schadensfällen ereignete sich der Verkehrsunfall vor dem 1. Juli 2008, wobei die vor diesem Zeitpunkt getroffenen Abtretungsvereinbarungen im August/September 2009 erneut abgeschlossen wurden.
- 3
- Die Beklagte erstattete die geltend gemachten Mietwagenkosten nur zum Teil. Die Klägerin macht die auf die erteilten Rechnungen verbleibenden Restbeträge geltend, der Höhe nach jedoch beschränkt auf die Mietwagenkosten, die sich als Normaltarif nach der Automietpreis-Schwacke-Liste 2007 ergeben, erhöht um die im Einzelfall angefallenen zusätzlichen Nebenkosten (für Winterreifen , Zustellung und Abholung des Mietfahrzeugs, Vollkasko-Schutz, Navigationssysteme , Anhängerkupplungen usw.) sowie um einen pauschalen Zuschlag von 20 % für ein Unfallersatzwagen-Geschäft. Dem geltend gemachten Anspruch in Höhe von insgesamt 8.322,35 € hat das Landgericht hinsichtlich eines Teilbetrags von 5.547,29 € stattgegeben. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Klage in Höhe weiterer 1.367,40 € zugesprochen; die Anschlussberufung der Beklagten hat es zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Parteien ihr Begehren auf vollständige Verurteilung beziehungsweise Klagabweisung weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
- 4
- Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil unter anderem in NZV 2011, 556 veröffentlicht ist, ist die Klägerin aktivlegitimiert. Die erfolgte Ab- tretung sei nicht wegen Verstoßes gegen Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes gemäß § 134 BGB nichtig. Trete der Sicherungsfall ein - wie hier durch Weigerung der Mieter, die von der Beklagten nicht bezahlten Mietkosten aus eigenen Mitteln zu begleichen -, dann bilde die Verwertung der Sicherheit ein eigenes Geschäft der Klägerin, so dass es schon an der Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG fehle. Jedenfalls aber stelle sich die Tätigkeit der Klägerin als erlaubtes Nebengeschäft im Sinne des § 5 Abs. 1 RDG dar.
- 5
- Hinsichtlich der Schadenshöhe bestünden gegen die Anwendung der Schwacke-Liste keine generellen Bedenken. Die Beklagte habe auch keine konkreten Zweifel an deren Eignung als Schätzungsgrundlage aufgezeigt. Die von ihr vorgelegten Internet-Angebote ließen mangels genauer Angaben zu den zugrunde gelegten Fahrzeugtypen keinen Vergleich mit dem Normalpreis der Schwacke-Liste zu. Zudem ließen sich den Angeboten nicht die Kosten für Zusatzleistungen entnehmen.
- 6
- Die Klägerin könne entgegen der Auffassung des Landgerichts die Kosten für Winterreifen im Gesamtbetrag von 900 € ersetzt verlangen. Über die vom Landgericht anerkannten zwei Fälle hinaus stünden ihr auch in drei weiteren Fällen pauschale Zuschläge in Höhe von 20 % zu den Normaltarifen wegen einer Anmietung in einer Not- und Eilsituation zu. Dies ergebe einen Gesamtbetrag von 1.367,40 €. Die weitergehende Berufung sowie die Anschlussberufung der Beklagten hätten keinen Erfolg.
II.
- 7
- Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
- 8
- 1. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klägerin allerdings aktivlegitimiert , weil sie eine jedenfalls nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubte Rechtsdienstleistung vorgenommen hat.
- 9
- a) Die Abtretungen sind in allen Fällen nach dem am 1. Juli 2008 in Kraft getretenen Rechtsdienstleistungsgesetz zu beurteilen, weil die vor diesem Zeitpunkt getroffenen Abtretungsvereinbarungen im August/September 2009 erneut abgeschlossen wurden. Die Forderungen, welche Gegenstand der Abtretungen sind, sind auch hinreichend bestimmt, weil jeweils nur die Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten nach dem konkret benannten Schadensereignis abgetreten wurde. Eine Bezifferung des Schadensersatzanspruchs war im Zeitpunkt der Abtretungserklärung weder möglich noch erforderlich.
- 10
- b) Zutreffend hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass die Abtretungsvereinbarungen jedenfalls deshalb wirksam sind, weil die Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatzforderung des Geschädigten auf Erstattung von Mietwagenkosten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG grundsätzlich erlaubt ist, wenn - wie hier - allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist (vgl. Senatsurteile vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, BGHZ 192, 270 Rn. 7 ff.; vom 11. September 2012 - VI ZR 296/11, VersR 2012, 1451 Rn. 12, - VI ZR 297/11, VersR 2012, 1409 Rn. 16 und - VI ZR 238/11, SP 2013, 13; vom 18. Dezember 2012 - VI ZR 316/11, juris Rn. 7).
- 11
- aa) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Abtretung nicht deshalb unwirksam, weil die Abtretung zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem noch nicht geklärt war, ob und wie sich der Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherer einlässt (Senatsurteile vom 11. September 2012 - VI ZR 296/11, aaO Rn. 15, - VI ZR 297/11, aaO Rn. 19 und - VI ZR 238/11, aaO, S. 14). Die Abtretung als solche ist ein neutrales Geschäft, welches nicht per se gegen ein Verbotsgesetz (§ 134 BGB) verstößt. Sie wäre allenfalls unwirksam, wenn sie von vornherein auf eine nicht erlaubte Rechtsdienstleistung zielte. Dies ist bei der Abtretung eines Schadensersatzanspruchs auf Erstattung von Mietwagenkosten nicht der Fall, weil die Einziehung dieses Anspruchs durch das Mietwagenunternehmen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG grundsätzlich erlaubt ist, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist. Liegen mithin keine Umstände vor, aus denen (objektiv) ohne weiteres ersichtlich ist, dass es sich um einen Unfall handelt, bei dem die Einziehung einer abgetretenen Schadensersatzforderung durch ein Mietwagenunternehmen nicht erlaubt ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, aaO Rn. 8 f.), ist die Abtretung nicht deshalb wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz unwirksam , weil noch nicht feststeht, wie sich der Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherer einlässt. Solche Umstände hat die Beklagte nicht dargelegt.
- 12
- bb) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Einziehung der Forderung auch nicht nach § 4 RDG unzulässig. Nach dieser Vorschrift sind Rechtsdienstleistungen unzulässig, wenn sie mit anderen Leistungspflichten des Erbringers unvereinbar sind. Eine solche Unvereinbarkeit liegt allerdings nicht bei jeder Form einer möglicherweise bestehenden Interessenkollision vor, sondern nur dann, wenn die Rechtsdienstleistung unmittelbaren Einfluss auf die Erfüllung einer anderen Leistungspflicht haben kann. Zudem muss gerade hierdurch die ordnungsgemäße Erfüllung der Rechtsdienstleistungspflicht gefährdet sein (vgl. BR-Drucks. 623/06, S. 105 = BT-Drucks. 16/3655, S. 39, 51; H. Dreyer/T. Müller in Dreyer/Lamm/Müller, RDG, 2009, § 4 Rn. 1, 18; Grunewald in Grunewald/Römermann, RDG, 2008, § 4 Rn. 2, 17; Krenzler/Teubel, RDG, 2010, § 4 Rn. 24; Unseld/Degen, RDG, 2009, § 4 Rn. 1, 9 f.). Eine solche Gefährdung besteht bei der hier vorliegenden Einziehung einer Forderung auf Erstattung der Mietwagenkosten nicht. Die maßgebliche Rechtsdienstleistung, nämlich die Durchsetzung der Forderung gegenüber der Versicherung, entspricht auch dem Interesse des Geschädigten (vgl. Senatsurteil vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, aaO Rn. 15, 17; Otting SVR 2011, 8, 12).
- 13
- 2. Die gegen die vom Berufungsgericht als begründet erachtete Schadenshöhe gerichteten Revisionsangriffe der Klägerin haben teilweise Erfolg.
- 14
- a) Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 9. Juni 2009 - VI ZR 110/08, BGHZ 181, 242 Rn. 10; vom 13. Oktober 2009 - VI ZR 318/08, VersR 2010, 130 Rn. 8; vom 17. Mai 2011 - VI ZR 142/10, VersR 2011, 1026 Rn. 7; vom 27. März 2012 - VI ZR 40/10, VersR 2012, 874 Rn. 6).
- 15
- b) Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. etwa Senatsurteile vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03, BGHZ 160, 377, 383; vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04, BGHZ 163, 19, 22 f.; vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09, VersR 2010, 494 Rn. 5; vom 2. Februar 2010 - VI ZR 139/08, VersR 2010, 545 Rn. 10 und - VI ZR 7/09, VersR 2010, 683 Rn. 8; vom 9. März 2010 - VI ZR 6/09, VersR 2010, 1053 Rn. 8) kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderli- chen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen , die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Kfz zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.Ä.) allgemein einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich sind.
- 16
- Inwieweit dies der Fall ist, hat der bei der Schadensberechnung nach § 287 ZPO besonders frei gestellte Tatrichter - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - zu schätzen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Zuschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt (vgl. etwa Senatsurteile vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09, aaO; vom 2. Februar 2010 - VI ZR 7/09, aaO; vom 9. März 2010 - VI ZR 6/09, aaO; vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, VersR 2011, 769 Rn. 18; vom 18. Dezember 2012 - VI ZR 316/11, aaO Rn. 10).
- 17
- c) Gemessen an diesen Grundsätzen ist die von der Klägerin beanstandete Beurteilung des Berufungsgerichts, die in drei Fällen vereinbarte flexible Vertragsgestaltung, also die Möglichkeit, den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist vor dem ursprünglich vereinbarten Mietzeitende zu beenden, rechtfertige nicht die Geltendmachung eines Unfallersatztarifs, aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Die Auffassung des Berufungsgerichts, eine flexible Gestaltung der Mietdauer sei auch im normalen Vermietungsgeschäft möglich und bedeute bei einer hohen Nachfrage keine Ertragseinbußen auf Seiten des Autovermieters, weil ein unvorhergesehen vorzeitig zurückgegebenes Fahrzeug weitervermietet werden könne, hält sich im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens.
- 18
- d) Rechtsfehlerhaft ist allerdings die Erwägung des Berufungsgerichts, eine fehlende Sicherung des Mietwagenunternehmens durch Kreditkarten komme als Kriterium für die Zuerkennung eines Unfallersatztarifs nicht in Betracht , weil die Abtretung der Ersatzansprüche des Geschädigten als gleichwertiges Sicherungsmittel anzusehen sei. Dies entspricht nicht der Rechtsprechung des erkennenden Senats. Danach kommt es für die Zubilligung eines Aufschlags zum Normaltarif wegen der Erforderlichkeit eines sogenannten Unfallersatztarifs nicht darauf an, ob dem Mietwagenunternehmen ein gleichwertiges Sicherungsmittel zur Verfügung steht. Wie unter b) ausgeführt, ist für die Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifs vielmehr darauf abzustellen, ob die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation allgemein einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich sind. Einen solchen allgemeinen unfallspezifischen Kostenfaktor, der einen höheren Mietpreis rechtfertigt, kann die Vorfinanzierung des Mietpreises darstellen, wenn der Unfallgeschädigte weder zum Einsatz einer Kreditkarte noch zu einer sonstigen Art der Vorleistung verpflichtet ist (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04, BGHZ 163, 19, 26; vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09, aaO Rn. 7).
- 19
- Dazu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Es durfte indes die Vorfinanzierung der Mietwagenkosten als allgemeinen unfallspezifischen Kostenfaktor nach den vorstehenden Ausführungen nicht schon wegen der - das Sicherungsinteresse des Autovermieters betreffenden - Abtretung der Ersatzansprüche des Geschädigten unberücksichtigt lassen. Insoweit weist der Senat für das weitere Verfahren darauf hin, dass die Frage, ob der Geschädigte im Einzelfall zu einer Vorfinanzierung verpflichtet war, nicht die Erforderlichkeit der Herstellungskosten im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB betrifft, sondern die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB. Unter diesem Blickwinkel kommt es darauf an, ob dem Geschädigten eine Vorfinanzierung, zu der auch der Einsatz einer EC-Karte oder einer Kreditkarte gerechnet werden könnte, möglich und zumutbar war. Das kann angesichts der heutigen Gepflogenheiten nicht generell ausgeschlossen werden, wobei allerdings im Rahmen des § 254 BGB nicht der Geschädigte darlegungs- und beweispflichtig ist, wenn sich auch je nach dem Vortrag des auf Schadensersatz in Anspruch Genommenen für ihn eine sekundäre Darlegungslast ergeben kann. Jedenfalls ist der Geschädigte im Rahmen des § 254 BGB auch unter Berücksichtigung seiner sekundären Darlegungslast nicht gehalten, von sich aus zu seiner finanziellen Situation vorzutragen (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04, aaO; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05, VersR 2006, 564, 565; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05, VersR 2008, 235, 237; vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09, aaO Rn. 8).
- 20
- 3. Auch die Revisionsangriffe der Beklagten haben teilweise Erfolg.
- 21
- a) Ohne Erfolg macht die Beklagte allerdings geltend, ein pauschaler Zuschlag zum Normaltarif sei nicht ersatzfähig, weil das Landgericht festgestellt habe, dass den Geschädigten in allen 17 Fällen die Anmietung zum Normaltarif "ohne weiteres" möglich gewesen sei. Derartige Feststellungen hat das Landgericht nicht getroffen. Es hat lediglich zum Ausdruck gebracht, dass das Gegenteil nicht festgestellt werden könne. Dementsprechend hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Beklagte habe nicht dargelegt und nachgewiesen, dass den Geschädigten in der konkreten Anmietsituation ein günstigerer Normaltarif "ohne weiteres" zugänglich gewesen wäre. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, weil der Schädiger gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB darlegen und gegebenenfalls beweisen muss, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen "ohne weiteres" zugänglich war (vgl. Senatsurteile vom 6. März 2007 - VI ZR 36/06, VersR 2007, 706 Rn. 7; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07, VersR 2008, 1370 Rn. 26; vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09, aaO Rn. 10).
- 22
- b) Zutreffend beanstandet die Beklagte allerdings, dass das Berufungsgericht in den Fällen 9, 12 und 17, in denen die Anmietung am Folgetag des Unfalls erfolgte, aufgrund einer Eil- oder Notsituation einen Unfallersatztarif für erforderlich gehalten hat. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann sich die Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifs zwar daraus ergeben, dass es dem Geschädigten aufgrund einer besonderen Eilbedürftigkeit in der konkreten Anmietsituation nicht zuzumuten war, sich vor Anmietung nach günstigeren Tarifen zu erkundigen (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04, aaO Rn. 25; vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04, aaO Rn. 17; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05, VersR 2006, 986 Rn. 12; vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05, VersR 2006, 1273 Rn. 13; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06, VersR 2007, 516 Rn. 14; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05, Rn. 12; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, VersR 2008, 1706 Rn. 15; vom 9. März 2010 - VI ZR 6/09, aaO Rn. 16; vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, aaO Rn. 11). Eine solche Eiloder Notsituation kann bei Anmietung einen Tag nach dem Unfall aber grundsätzlich nicht angenommen werden (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05, aaO Rn. 13; vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, VersR 2008, 699 Rn. 16). Eine besondere Eilbedürftigkeit kann sogar bei einer Anmietung noch am Unfalltag fehlen (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06, aaO; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05, aaO). Auf dieser Grundlage erweist sich die Annahme einer Eil- oder Notsituation einen Tag nach dem Unfall ohne Hinzutreten weiterer, ausnahmsweise auch nach Ablauf dieses Zeitraums eine besondere Eilbedürftigkeit begründender Umstände, für die nichts festgestellt ist, als rechtsfehlerhaft. Bereits das Landgericht hatte darauf hingewiesen, dass die Klägerin nichts dazu vorgetragen habe, dass sich die konkrete Anmietsituation für die Geschädigten als Notsituation dargestellt habe.
- 23
- c) Unbegründet ist die Revision der Beklagten, soweit sie sich gegen die Zuerkennung eines Aufschlags für Winterreifen in neun der 17 Schadensfälle wendet.
- 24
- Die Revision macht insoweit geltend, es liege eine Besserstellung der Geschädigten vor, weil das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen habe, dass die eigenen Fahrzeuge der Betroffenen über Winterreifen verfügten. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat aber außer Streit gestanden, dass die Fahrzeuge der Geschädigten mit Winterreifen ausgerüstet waren.
- 25
- Unter diesen Umständen ist die Ansicht des Berufungsgerichts, das Zusatzentgelt für Winterreifen sei von der Beklagten zu erstatten, aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Sie steht im Einklang mit dem überwiegenden Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Köln, Urteile vom 22. März 2011 - 3 U 47/10, juris Rn. 18; vom 30. August 2011 - 3 U 183/10, juris Rn. 14; OLG Karlsruhe, VersR 2012, 875, 878; OLG Celle, NJW-RR 2012, 802, 807; OLG Dresden, Urteile vom 4. Mai 2012 - 1 U 1797/11, juris Rn. 17 ff.; vom 18. Juli 2012 - 7 U 269/12, MRW 2012, 51 = juris Rn. 20 ff.; a.A. OLG Köln, Urteile vom 14. Juni 2011 - 15 U 9/11, juris Rn. 11; vom 27. Juli 2011 - 5 U 44/11, juris Rn. 5 - insoweit in MRW 3/2011, 12, 13 nicht vollständig abgedruckt; vom 8. November 2011 - 15 U 54/11, juris Rn. 18). Nach der damals geltenden Rechtslage waren die konkreten Wetterverhältnisse für die Erforderlichkeit von Winterreifen maßgebend (vgl. § 2 Abs. 3a Satz 1 und 2 StVO in der Fassung des Art. 1 Nr. 1 der Vierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (40. StVRÄndV) vom 22. Dezember 2005, BGBl. I S. 3716). Im Hinblick darauf ist es nicht zu beanstanden, dass zur Winterzeit Fahrzeuge vermietet wurden, die mit Winterreifen ausgestattet waren, da mit winterlichen Wetterverhältnissen jederzeit gerechnet werden musste. Zwar schuldet der Autovermieter die Überlassung eines verkehrstauglichen, mithin gegebenenfalls gemäß § 2 Abs. 3a StVO mit Winterreifen ausgerüsteten Fahrzeugs. Dies bedeutet jedoch nicht, dass er für eine solche Ausstattung nicht auch eine besondere Vergütung verlangen kann. Das Berufungsgericht hat insoweit festgestellt, dass die von der Klägerin ihrer Berechnung zugrunde gelegte Schwacke-Liste die Winterreifen als typischerweise gesondert zu vergütende Zusatzausstattung ausweist und auch gemäß einem Artikel der Stiftung Warentest vom 10. Dezember 2010 große Autovermieter Winterreifen extra in Rechnung stellen. Diese Feststellungen hat die Revision nicht angegriffen.
- 26
- d) Ohne Erfolg rügt die Beklagte auch, dass ein Abzug für Eigenersparnis nicht vorgenommen worden ist, weil die Geschädigten jeweils ein klassenniedrigeres Fahrzeug angemietet hatten. Insoweit hat das Berufungsgericht die Beurteilung des Landgerichts bestätigt, auf dessen Entscheidungsgründe es Bezug genommen hat. Diese Auffassung entspricht einer in der obergerichtli- chen Rechtsprechung und im Schrifttum im Vordringen befindlichen Meinung (vgl. OLG Celle, VersR 1994, 741 f.; NJW-RR 2012, 802, 805; OLG Nürnberg, r+s 1994, 456, 457; OLG Frankfurt am Main, OLG-Report 1995, 3, 5; 1995, 175, 176; OLG Hamm, VersR 1999, 769; SP 2000, 384; OLG Stuttgart, VersR 2009, 1680, 1682; Erman/Ebert, BGB, 13. Aufl., § 249 Rn. 106; MünchKommBGB /Oetker, 6. Aufl., § 249 Rn. 441; Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 249 Rn. 36; Buschbell/Buschbell, MAH Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl., § 24 Rn. 91; Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 3 Rn. 91; Notthoff, VersR 1995, 1015, 1017). Sie geht von der Erwägung aus, dass der Geschädigte grundsätzlich berechtigt ist, einen gleichwertigen Ersatzwagen anzumieten (vgl. Senatsurteile vom 17. März 1970 - VI ZR 108/68, VersR 1970, 547; vom 2. März 1982 - VI ZR 35/80, VersR 1982, 548, 549); miete ergleichwohl ein einfacheres Fahrzeug an, widerspräche ein Ersparnisabzug der Billigkeit, weil der Schädiger so in doppelter Weise entlastet würde (vgl. OLG Celle, VersR 1994, 741; OLG Frankfurt am Main, OLG-Report 1995, 3, 5; OLG Hamm, VersR 1999, 769; OLG Stuttgart, aaO; Palandt/Grüneberg, aaO). Lehnt der Tatrichter den Abzug einer Eigenersparnis dieser Auffassung folgend ab, ist diese Vorgehensweise revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, weil die Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO bei der Schätzung einer etwaigen Eigenersparnis im Wege des Vorteilsausgleichs Sache des hierzu berufenen Tatrichters ist und die Grenzen des Ermessens nicht überschritten sind (vgl. Senatsurteile vom 7. Mai 1996 - VI ZR 138/95, VersR 1996, 902, 904; vom 2. Februar 2010 - VI ZR 7/09, aaO Rn. 24, 26). Die Auffassung der vorstehend zitierten Rechtsprechung steht im Einklang mit einer verbreiteten Regulierungspraxis der Haftpflichtversicherer, welche einem vom Verband der Autoversicherer (HUK-Verband) empfohlenen Abrechnungsverfahren entspricht (vgl. NJW 1993, 376; MünchKommBGB/Oetker, aaO). Nachdem zum Zeitpunkt dieser Empfehlung noch eine Ersparnis von 15-20 % der Mietwagenkosten angesetzt worden ist (vgl. OLG Köln VersR 1993, 372, 373), wird heute selbst dann, wenn ein gleichwertiges Fahrzeug angemietet wird, nur noch teilweise eine Ersparnis von 10 % der Mietwagenkosten (vgl. etwa OLG Hamm, VersR 2001, 206, 208 und Urteil vom 21. April 2008 - 6 U 188/07, juris Rn. 20; OLG Jena, OLGR Jena 2007, 985, 988; LG Dortmund, NZV 2008, 93, 95) und teilweise eine solche von 3-5 % angenommen (vgl. etwa OLG Stuttgart, NZV 1994, 313, 315; OLG Nürnberg , VersR 2001, 208; OLG Köln, SP 2007, 13, 16). Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz
LG Stuttgart, Entscheidung vom 13.01.2011 - 26 O 359/09 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18.08.2011 - 7 U 109/11 -
Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Schlussurteil des Landgerichts Karlsruhe vom 30.03.2011 - 13 O 111/06 KfH I - geändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 43.500,- EUR seit 27.08.2005 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 20,- EUR und nicht anrechnungsfähige Gebühren in Höhe von 653,10 EUR zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des ersten Rechtszugs zu tragen.
II. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind von der Beklagten zu 9/10, von der Klägerin zu 1/10 zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung in gleicher Art Sicherheit in Höhe von 120 % des von ihr zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
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