Amtsgericht Köln Urteil, 17. Aug. 2015 - 142 C 327/14

Gericht
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.708,62 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.01.2014 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Klägerin zu 13 % und die Beklagte zu 87 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand
2Die Klägerin, eine Bankgesellschaft, nimmt die Beklagte auf Rückzahlung eines zur Finanzierung des Erwerbs eines Kfz gewährten Darlehens in Anspruch.
3Die Beklagte ist Alleinerbin des am 07.05.2010 verstorbenen Herrn N von T , ihrem Vater (im Folgenden: Erblasser).
4Am 18.12.2009 schloss die Klägerin mit dem Erblasser als Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag über einen Gesamtdarlehensbetrag von 33.943,04 Euro mit einer Laufzeit von 46 Monaten und einem effektiven Jahreszins von 1,99 %. Der Gesamtdarlehensbetrag umfasste einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 32.230 Euro, Zinszahlungen in Höhe von 746,14 Euro und eine einmalige Bearbeitungsgebühr in Höhe von 966,90 Euro. Die einzelnen Darlehensbestandteile waren im Vertragsformular aufgeführt. Bei dem Vertragsformular handelte es sich um einen Vordruck, der von der Klägerin stets verwendet wird. Es enthielt eine Auflistung, in der die Bearbeitungsgebühr betragsmäßig mit dem Zusatz 3 % ausgewiesen war. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Darlehensvertrag Bl. 5 f d.A. Bezug genommen. Das Darlehen diente dem Erwerb eines Fahrzeuges der Marke Renault Espace 2.0 durch den Erblasser. Der Erwerbspreis des Fahrzeuges betrug 35.730 Euro, was der Summe des Nettodarlehensbetrags zuzüglich einer durch den Darlehensnehmer geleisteten Anzahlung in Höhe von 3.500 Euro entsprach. In den Darlehensvertrag einbezogen wurden die Darlehensbedingungen der Klägerin, in denen unter Ziff. 2 eine Sicherungsübereignung des Fahrzeuges vereinbart wurde und unter Ziff. 3 die Fahrzeugverwertung, wobei Ziff. 3 Satz 4 bestimmt, dass die Kosten eines zur Bewertung eingeholten Gutachtens der Darlehensnehmer trägt. In Ziff. 13 („Sonstige Bestimmungen“) heisst es sodann unter lit. c) :
5„c) Gegen die Ansprüche der Bank können die DN nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen; entsprechendes gilt für die Ausübung von Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechten, soweit sie nicht auf diesem Darlehensvertrag beruhen.“
6Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Darlehensbedingungen der SDJ Banque T.B. Niederlassung Deutschland, Stand: Juni 2009, Bl. 73 /74 d.A Bezug genommen.
7Die Beklagte nutzte das Fahrzeug des Erblassers und zahlte bis einschließlich Mai 2013 die Darlehensraten an die Klägerin. Mit Schreiben vom 22.05.2013 wandte sich die Klägerin an die Beklagte mit der Bitte um Mitteilung, ob sie in den Darlehensvertrag eintreten wolle. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 29.05.2013 ab. Daraufhin erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 14.06.2013 die Kündigung des Darlehensvertrags aus wichtigem Grunde. Die Beklagte machte von der ihr eingeräumten Möglichkeit, einen Kaufinteressenten zu benennen, keinen Gebrauch und gab das Fahrzeug am 20.06.2013 zurück. Die Klägerin liess am 01.07.2013 durch einen Sachverständigen eine Besichtigung des Fahrzeuges durchführen. Es wurde ein Händlereinkaufswert inklusive Mehrwertsteuer in Höhe von 9.350 Euro ermittelt. Die Kosten des Gutachtens beliefen sich auf 95,20 Euro. Wegen der Einzelheiten der Bewertung wird auf das Gutachten der Fa. Schwacke vom 04.07.2013 (Bl. 9 ff d.A.) Bezug genommen. Das Fahrzeug wurde von der Klägerin verwertet. Unter dem 22.07.2013 erstellte die Klägerin eine Schlussabrechnung: Ausgehend von einem Sollstand des Darlehens in Höhe von 14.700,88 Euro, offenen Darlehensraten für Juni und Juli 2013, insgesamt 958,84 Euro, Gutachterkosten von 95,20 Euro, Verzugszinsen in Höhe von 3,64 Euro, Rücklastgebühren von 12,00 Euro und sonstigen Forderungen in Höhe von 25,00 Euro sowie unter Anrechnung eines Verwertungserlöses von 11.500,00 Euro ermittelte die Klägerin eine Forderung gegen die Beklagte in Höhe von 4.295,56 Euro. Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.08.2013 erhob die Beklagte die Dürftigkeitseinrede und am 18.09.2013 liess sie ein notarielles Inventar des Nachlasses errichten, das sie der Klägerin übersandte.
8Die Klägerin behauptet, dass das Fahrzeug nur für 11.500,00 Euro habe verwertet werden könne, der Mindererlös sei auf in dem Gutachten ausgewiesene Schäden des Fahrzeuges zurückzuführen. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte mit ihrem eigenen Vermögen hafte, da es sich bei der Verbindlichkeit aus dem Darlehen um eine Nachlasserbenschuld handele, die durch die Nutzung des Fahrzeuges seitens der Beklagten sowie durch die Zahlung der Darlehensraten entstanden seien.
9Nach Rücknahme der Klage hinsichtlich der Positionen sonstige Forderungen 25,00 Euro, Rücklastschriftgebühren 12,00 Euro und Verzugszinsen 3,64 Euro beantragt die Klägerin,
10die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.254,92 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.01.2014 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 384,37 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.07.2014 zu zahlen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Die Beklagte erklärt die Aufrechnung mit einer Forderung gegen die Klägerin auf Rückzahlung von 996,90 EUR. Sie ist der Ansicht, dass die Klägerin zur Rückgewähr der in dem Darlehensvertrag enthaltenen Bearbeitungsgebühr in dieser Höhe verpflichtet sei. Das in den Darlehensbedingungen enthaltene Aufrechnungsverbot sei unwirksam.
14Weiter beruft sie sich auf die vorgerichtlich erhobene Dürftigkeitseinrede. Dazu ist sie der Ansicht, für die von der Klägerin geltend gemachte Forderung nur beschränkt auf den Nachlass des Erblassers zu haften, da sie keine neuen Verbindlichkeiten eingegangen sei, sondern lediglich im Rahmen der Nachlassverwaltung alte, vor dem Erbfall entstandene und in Höhe und Tilgungszeit begrenzte Verbindlichkeiten des Erblassers bezahlt habe, die sie nicht mehr habe beeinflussen können. Der Besitzer eines vor Erbfall auf Raten erworbenen Pkw erhalte von der Bank keine neuen Leistungen. Solange nicht der komplette Darlehensbetrag zurückgezahlt sei, rücke zwar die Rückübertragung des Eigentums mit jeder Ratenzahlung näher, daran habe sie aber nichts ändern können. Zudem verbleibe das Eigentum bis dahin vollständig beim Darlehensgeber. Hinzu komme, dass die von der Gegenseite vorgebrachte Rechtsansicht nur in Fällen überzeuge, in denen dem Erben eine Möglichkeit verbleibe, sich aus den mit der Erbsache verbundenen, ihm nach dem Erbfall neu entstehenden Verbindlichkeiten zu lösen. Der Beklagten sei aber die Lösung von dem durch den Erblasser abgeschlossenen Darlehensvertrag mangels Kündigungsmöglichkeit gar nicht möglich gewesen. Die Dürftigkeitseinrede sei auch berechtigt. Es existiere kein Nachlass mehr, das notariell erstellte Inventar sei vollständig und richtig.
15Es wird weiter auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe
17Die Klage ist teilweise begründet.
18Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 3.708,62 Euro aus dem zwischen der Klägerin und dem Erblasser geschlossenen Darlehensvertrag iVm §§ 488, 1922 BGB zu. Ein darüber hinausgehender Anspruch gegen die Beklagte aus dem Darlehen besteht nicht, da die Beklagte wirksam mit einem auf dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gestützten Anspruch auf Rückzahlung von Bearbeitungsgebühren in Höhe von 546,30 Euro gemäss § 812 Abs. 1 Satz 1 1.Alt. BGB aufgerechnet hat. Auf eine Beschränkung der Haftung der Beklagten auf den Nachlass gemäss § 1990 BGB kann die Beklagte sich nicht berufen, ein Vorbehalt der Haftungsbeschränkung gemäß § 780 Abs. 1 ZPO war nicht auszusprechen.
19I.
20Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte als Erbin einen Anspruch auf Zahlung von 4.254,92 EUR aus dem zwischen der Klägerin und dem Erblasser geschlossenen Darlehensvertrag gemäß §§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB über die Finanzierung des Kaufes eines Renault Espace ist begründet. Insbesondere ist die seitens der Klägerin vorgenommene Abrechnung nicht zu beanstanden.
21Nach der wirksamen Kündigung des Darlehens durch die Klägerin betrug der Darlehenssollstand - insoweit von der Beklagten nach Vorlage des Tilgungsplanes Bl. 68 f . d.A. nicht weiter angegriffen - zum 05.07.2013 14.700,88 Euro zzgl. ausstehender Raten für Juni und Juli 2013 in Höhe von 958,84 Euro, insgesamt 15.659,72 Euro.
22Hinzu kommen Gutachterkosten in Höhe von 95,20 Euro. Die Berechtigung zur Erhebung dieser Kosten ergibt sich aus Ziffer 3 der Darlehensbedingungen, wonach der Darlehensnehmer die Kosten der Begutachtung im Falle der Verwertung zu tragen hat. Die in den AGB geregelte Kostentragungspflicht stösst auf keine klauselrechtlichen Bedenken. Die Regelung ist weder unangemessen noch überraschend im Sinne von §§ 305 c, 307 BGB. Die Kosten eines Gutachtens ergeben sich als zwangsläufiger Annex aus der vorzeitigen Rücknahme des Fahrzeuges durch die Bank bei Kündigung des Darlehensvertrags zur Finanzierung des KFZ-Erwerbs. Die Begutachtung ist notwendige Voraussetzung einer, auch und vor allem im Interesse des Darlehensnehmers liegenden, ordnungsgemäßen Verwertung, so dass eine Belastung des Darlehensnehmers mit diesen Kosten nicht zu beanstanden ist.
23Schliesslich unterliegt auch der in die Berechnung eingestellte Verwertungserlös in Höhe von 11.500,00 Euro keinen Bedenken. Die Klägerin hat durch Vorlage der Verkaufsrechnung vom 22.07.2013 nachgewiesen, dass das Fahrzeug für 11.500,00 Euro verkauft wurde und diesen tatsächlich erzielten Verkaufswert in die Berechnung eingestellt. Soweit die Beklagte die Höhe des erzielten Erlöses in Hinblick auf die in dem Gutachten vom 04.07.2013 festgestellte Schäden an dem Fahrzeug bestreitet, gilt der Vortrag der Klägerin als zugestanden (§ 138 Abs. 2, 4 ZPO). Die in dem Gutachten zu einer Minderung des Wertes führenden Schäden sind dort im einzelnen aufgeführt. Auch wenn die Beklagte nichts zu etwaigen Veränderungen an dem Fahrzeug in dem Zeitraum zwischen Rückgabe des Fahrzeuges am 20.06.2013 und Besichtigung am 01.07.2013 sagen kann, so kann sie doch - da sie selbst Besitzerin und Fahrerin des Fahrzeuges bis zum 20.06.2013 war - dazu Stellung nehmen, inwieweit die zur Minderung des Erlöses führenden Schäden wie Lackkratzer rundherum, Kratzer am Stoßfänger hinten rechts, verformte Seitenwand hinten rechts, Delle an der Tür vorn rechts und Beschädigung an der Tür hinten links in ihrer Besitzzeit entstanden sind oder nicht. Mangels substantiierten Bestreitens der Beklagten muss sich die Klägerin nicht entgegenhalten lassen, dass der Verkaufswert wegen in ihrer Besitzzeit verursachter Schäden geringer ausgefallen ist.
24II.
25Gegen den danach begründeten Anspruch der Klägerin in Höhe von 4.254,92 Euro hat die Beklagte in Höhe von 546,30 Euro wirksam die Aufrechnung erklärt. In dieser Höhe besteht zugunsten der Beklagten ein auf sie gemäss § 1922 BGB übergegangener Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäss § 812 BGB gegen die Klägerin, da die Erhebung von Bearbeitungsgebühren in dem Darlehensvertrag vom 18.12.2009 ohne Rechtsgrund erfolgt; denn bei der Bestimmung über die Erhebung der Gebühr im Vertrag handelt es sich um eine im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung.
26Bei der Regelung "Bearbeitungsgebühr in % 3,00 966,90 Euro" in dem Vertrag handelt es sich um eine von der Klägerin verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 BGB.
27Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt, § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Vorformuliert sind Vertragsbedingungen, wenn sie für eine mehrfache Verwendung schriftlich aufgezeichnet oder in sonstiger Weise fixiert sind. Der Annahme einer Vorformulierung steht nicht entgegen, wenn die jeweilige Höhe des Bearbeitungsbeitrags anhand der sonstigen Parameter des Darlehens im Einzelfall berechnet werden. Auch wenn ein Entgelt anhand der Daten des individuellen Darlehensvertrages nach bestimmten Vorgaben errechnet und es sodann in den Vertrag einbezogen wird, ist eine Vorformulierung anzunehmen (Vgl. BGH NJW-RR 2014, 1133 Rn. 21).
28Danach stellt die Regelung der Bearbeitungsgebühr eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar. Die Bestimmung über die Bearbeitungsgebühr ist in dem Vertrag vorformuliert. Die Klägerin verwendet die Bestimmung über die Bearbeitungsgebühr nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten mehrfach, und zwar bei denjenigen Kunden, die einen Darlehensvertrag zur Finanzierung eines Kfz-Erwerbs abschliessen. Dass sich hier ein konkreter Betrag für die Gebühr ergab führt nicht zu einer individuellen Vereinbarung, da der Betrag immer 3 % der Finanzierungssumme beträgt.
29Diese Abrede über die Bearbeitungsgebühr in dem Vertrag vom 18.12.2009 führt zu einer unangemessenen Benachteiligung des Darlehensnehmer gemäss § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.
30Die Klausel über die Bearbeitungsgebühr unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der rechtlichen Inhaltskontrolle, da es sich um eine Preisnebenabrede handelt. Mit dieser Klausel soll der vorvertragliche Verwaltungsaufwand einer Bank im Rahmen der Darlehensvergabe abgegolten werden. Der Inhaltskontrolle entzogen ist lediglich der Preis der Darlehensvergabe selbst, also der nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zu zahlende Zins (vgl. BGH NJW 2014, 2420). Indem aber durch die Klausel ein laufzeitunabhängiges Entgelt für die Bearbeitung eines Verbraucherdarlehen erhoben wird, wälzt die Bank einen Aufwand für Tätigkeiten auf den Darlehensnehmer ab, zu denen nicht der Kunde sondern die Bank verpflichtet ist und die sie überwiegend im eigenen Interesse erbringt (vgl. BGH NJW 2014, 2420). Entgeltklauseln, in denen eine Bank einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten normiert, zu deren Erbringung sie bereits gesetzlich oder auf Grund einer selbstständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die sie vorwiegend im eigenen Interesse wahrnimmt, sind mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar, da nach dem gesetzlichen Leitbild für solche Tätigkeiten ein Entgelt nicht beansprucht werden kann. Durch diese Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung wird eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung der Kunden des Verwenders bereits indiziert (BGH NJW 2011, 2640).
31Die Beklagte hat jedoch nur in Höhe von 546,30 Euro einen aufrechenbaren Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung, da die Gebühr von 966,90 Euro nur in dieser Höhe ohne Rechtsgrund gezahlt wurde bzw. der Beklagte der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gemäss § 242 BGB zusteht, da die Klägerin das von ihr geforderte an die Beklagte umgehend zurückzuzahlen hätte („quod statim“).
32Werden bei einem Ratenkredit aus der Gesamtsumme von Nettodarlehensbetrag und Kosten (Zinsen, (Bearbeitungs-) Gebühr) gleiche Zahlungsraten gebildet, so werden mit jeder Einzelrate dem Verhältnis der Gesamtbeträge entsprechende Kapital- und Kostenanteile fällig. Vereinbarungsgemäß gezahlte Ratenbeträge werden diesen Anteilen entsprechend verrechnet (vgl. BGHZ 91, 55 = NJW 1984, 2161 f.).
33Vorliegend wurde das Darlehen nach einem Tilgungsplan mit festen monatlichen Raten, die sich aus dem Gesamtdarlehensbetrag errechnet haben, zurückgezahlt. Die Leistung der vertraglich vereinbarten Bearbeitungsgebühr erfolgte daher nur anteilig als Teil dieser Raten und kann dementsprechend auch nur im bereits geleisteten Umfang zurückgefordert werden. Der Gesamtdarlehensbetrag beläuft sich auf von 33.943,04 Euro. In diesem enthalten ist die Bearbeitungsgebühr von 966,90 Euro. Von dem Gesamtdarlehensbetrag wurden 18.217,96 Euro zzgl. vorliegend geltend gemachter Raten für Juni und Juli 2013 in Höhe von je 479,88 EUR, insgesamt 19.176,80 Euro gezahlt bzw. werden von der Klägerin mit den Raten für Juni und Juli 2013 geltend gemacht. 19.176,80 Euro sind gerundet 56,5 % des Gesamtdarlehensbetrags. 56,5 % der Bearbeitungsgebühr von 966,90 EUR sind 546,30 Euro. In dieser Höhe steht der Beklagten ein aufrechenbarer Anspruch gegen die Klägerin zu bzw. bezogen auf die in den Raten für Juni und Juli 2013 enthaltene anteilige Bearbeitungsgebühr kann sie sich auf den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung berufen, da die Klägerin diese anteiligen Gebühren sofort wieder erstatten müsste.
34Die seitens der Beklagten mit dieser Forderung mit Schriftsatz vom 22.11.2014 erklärte Aufrechnung ist auch nicht wegen des in Ziffer 13 der AGB enthaltenen Aufrechnungsverbotes unwirksam.
35Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass die Forderung der Beklagten von der Klägerin nicht bestritten wird und die Klausel die Aufrechnung mit unbestrittenen Forderungen entsprechend § 309 Nr. 3 BGB zulässt. Unbestritten in diesem Sinne ist eine Forderung, wenn über ihren Grund und ihre Höhe zwischen den Parteien Einigkeit besteht. Die Klägerin greift die Forderung der Beklagten auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr aber inhaltlich nicht an, vielmehr trägt sie insoweit nur vor, dass die Rechtsprechung des BGH zu der Wirksamkeit von AGB Klauseln zur Bearbeitungsgebühr nicht dazu führt, dass die Darlehensforderung durch die Berechnung einer Bearbeitungsgebühr unwirksam wird, vielmehr sei der Darlehensnehmer frei seine Rechte nach § 812 BGB geltend zu machen. Damit gesteht die Klägerin der Beklagten den Anspruch aus § 812 BGB mit dem sie die Aufrechnung erklärt ausdrücklich zu. Sie beruft sich damit nur formal auf das Aufrechnungsverbot ohne der Beklagten den Anspruch aus § 812 BGB abzusprechen. Damit ist die Forderung aber unstreitig und die Aufrechnung mit ihr nach Ziffer 13 AGB ausdrücklich zugelassen.
36Aber selbst wenn man darin, dass die Klägerin sich auf das Aufrechnungsverbot beruft, ein bestreiten der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung sehen wollte, wäre die Aufrechnung wirksam, da die Aufrechnungsverbotsklausel vorliegend unwirksam ist. Sie führt zu einer unangemessene Benachteiligung des Darlehensnehmers gemäss § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB führt.
37Der BGH hat - insoweit über den Wortlaut des § 309 Nr. 3 BGB hinaus - unter Berufung auf § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB festgestellt, dass die Möglichkeit der Aufrechnung mit synallagmatischen Gegenforderungen nicht durch einschränkende Klauseln verhindert werden darf (BGH NJW 2011, 1729). Zur Begründung verweist der BGH darauf, dass ein solches Verbot in das durch den Vertrag geschaffene Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung in unzumutbarer Weise eingreift. Auch wenn das Urteil einen Werkvertrag betraf, ist der Grundgedanke auf alle synallagmatischen Vertragsbeziehungen übertragbar. Der Vertragspartner ist nicht nur schutzbedürftig, wenn ihm aus demselben Rechtsverhältnis Leistungsverweigerungsrechte zustehen (§ 309 Nr. 2 BGB), sondern auch und erst recht dann, wenn ihm aus den gleichen Gründen, die ein Leistungsverweigerungsrecht begründen, bereits ein Schadenersatzanspruch entstanden wäre. Bei einem Darlehensvertrag zur Finanzierung eines KFZ Erwerbes mit Übertragung des Sicherungseigentums an dem Fahrzeug würde ein Aufrechnungsverbot dazu führen, dass der Darlehensgeber selbst dann die Raten verlangen kann, wenn er z.Bsp. dem Darlehensgeber den Gebrauch des KFZ vorenthält und dieser etwa einen Schaden dadurch erleidet, dass er sich ein anderes Fahrzeug leihen muss. Dieses Ergebnis ist genauso wenig hinnehmbar, wie die Situation in dem vom BGH entschiedenen Fall, in dem der Werklohnanspruch wegen des Aufrechnungsverbotes selbst dann durchsetzbar war, obwohl Schadenersatzansprüche wegen Mängel bestanden (BGH, a.a.O., vgl. auch OLG Nürnberg, NJOZ 2014, 1882 für einen Werklieferungs- bzw. Kaufvertrag). Aus diesen Gründen erweist sich auch das vorliegende Aufrechnungsverbot als mit Treu und Glauben unvereinbar, da es gemessen an § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB in nicht hinnehmbarer Weise in die synallagmatische Beziehung zwischen Darlehensgeber / Sicherungsnehmer des KFZ und Darlehensnehmer/ Sicherungsgeber des KFZ und das zwischen diesen in Bezug auf das Fahrzeug bestehende Besitzmittlungsverhältnis eingreift.
38III.
39Die Haftung der Beklagten kann nicht auf den Nachlass des Erblassers beschränkt und diese Beschränkung im Urteil gemäss § 780 ZPO vorbehalten werden, da es sich bei dem Anspruch nicht nur um eine Nachlassverbindlichkeit sondern um eine sog. Nachlasserbenschuld handelt, so dass die Beklagte die Befriedigung der Klägerin nicht gemäß § 1990 Abs. 1 Satz 1 BGB mit der Dürftigkeitseinrede, d.h. der Berufung auf einen unzureichenden Nachlass, verweigern darf.
40Nach § 1967 Abs. 1 BGB haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten grundsätzlich unbeschränkt, d.h. nicht nur mit dem Nachlass, sondern auch mit seinem eigenen Vermögen. Er kann seine Haftung aber auf den Nachlass beschränken (§§ 1975 ff. BGB). Nach § 1990 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Erbe, wenn die Maßnahmen nach den §§ 1975 ff. BGB wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich sind oder aus diesem Grunde die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt wird, die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht. Nach § 780 Abs. 1 ZPO kann er die Beschränkung seiner Haftung nach §§ 1975 ff. BGB bzw. § 1990 Abs. 1 Satz 1 BGB nur dann im Vollstreckungsverfahren geltend machen, wenn sie ihm im Urteil vorbehalten ist. Voraussetzung für einen Vorbehalt ist, dass der Erbe als Prozesspartei wegen einer (reinen) Nachlassverbindlichkeit (§ 1967 BGB) in Anspruch genommen wird. Handelt es sich dagegen (auch) um eine Eigenverbindlichkeit des Erben, kommt ein derartiger Vorbehalt nicht in Betracht (vgl. BGH NJW 2013, 3446 Rn. 6). Eigenverbindlichkeiten sind auch sog. Nachlasserbenschulden. Unter einer Nachlasserbenschuld versteht man Verbindlichkeiten, die der Erbe im Rahmen der „eigenhändigen“ Verwaltung des Nachlasses eingeht und die deshalb zugleich sowohl Eigenverbindlichkeiten des Erben als auch – insoweit sie auf einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses beruhen – als Nachlassverbindlichkeiten zu qualifizieren sind. Da Nachlasserbenschulden also zumindest auch auf ein eigenständiges Handeln des Erben zurückzuführen sind, können sie nur insgesamt als Eigenverbindlichkeiten qualifiziert werden. Eine „eigenhändige“ Verwaltung des Nachlasses kann nicht nur in einem nach außen wahrnehmbaren rechtsgeschäftlichen Handeln, das unmittelbar zur Begründung einer gänzlich eigenständigen, neuen Verbindlichkeit führt, sondern auch in einer sonstigen Verwaltungsmaßnahme, namentlich dem Unterlassen einer möglichen Kündigung, zu sehen sein. Nur für Verbindlichkeiten aus der Verwaltung des Nachlasses, die gänzlich ohne sein Zutun entstehen, haftet der Erbe demgegenüber einzig als Träger des Nachlasses. Entscheidend ist demnach, ob ein eigenes Handeln des Erben Haftungsgrundlage wird. Davon ist spätestens dann auszugehen, wenn die Erbschaft angenommen wurde und die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist und der Erbe die faktische Möglichkeit besitzt, einen in den Nachlass fallenden Gegenstand zu nutzen (vgl. BGH NJW 2013, 3446 Rn. 14; BGH NJW 2013, 933 Rn. 16). Danach bedarf es gerade keiner Begründung neuer Verbindlichkeiten durch den Erben, sondern alleine eines eigenen Handeln, dem der Wille zu entnehmen ist, die bereits vom Erblasser begründeten Verbindlichkeiten als eigene fortzuführen. Führt der Erbe einen zum Erwerb eines KFZ geschlossenen Darlehensvertrag des Erblassers für einen längeren Zeitraum nach dem Erbfall weiter, indem er die Darlehensverbindlichkeiten bedient und das KFZ als eigenes nutzt, sind die Verbindlichkeiten, die der Darlehensgeber bei Gesamtfälligstellung des Darlehens nach einer Kündigung geltend machen kann, zumindest dann als Nachlasserbenschulden anzusehen, wenn das KFZ zur Sicherung der Darlehensrückzahlung an den Darlehensnehmer sicherungsübereignet wurde und dem Darlehensgeber nach vollständiger Rückzahlung ein Anspruch auf Rückübereignung zusteht. Richtig ist allerdings, dass grundsätzlich die Tatsache, dass das Darlehen dem Erwerb eines KFZ diente, von der Tatsache der Darlehensrückzahlung durch den Erben zu trennen ist. Die Darlehensrückzahlung stellt für sich genommen ausschließlich eine ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses dar, da die Verpflichtung zur monatlichen Zahlung der Darlehensraten gänzlich ohne Zutun des Erben entsteht und allein auf ein Handeln des Erblassers zurückzuführen ist. Etwas anderes ergibt sich jedoch dann, wenn der Erbe durch die fortlaufende Darlehensrückzahlung ein in den Nachlass fallendes und immer weiter erstarkendes Anwartschaftsrecht begründet bzw. ein bereits durch den Erblasser begründetes Anwartschaftsrecht auf seinem Weg zum Vollrecht ausbaut und verfestigt. Hierdurch zieht er aus der eine Nachlassverwaltung darstellenden Darlehensrückzahlung unmittelbar einen eigenen, eigenständigen Nutzen. Dieser eigene Nutzen hat zur Folge, dass auch die erst künftig fällig werdenden Darlehensverbindlichkeiten nicht mehr nur noch als Nachlassverbindlichkeiten angesehen werden können. Vielmehr hat der Erbe, gerade um den damit verbundenen Nutzen zu ziehen, sich das gesamte Darlehen zu Eigen gemacht. Gegen eine Haftung des Erben für die Darlehensverbindlichkeiten (auch) mit seinem eigenen Vermögen spricht nicht, dass der Darlehensgeber hierdurch bei Unzulänglichkeit des Nachlasses besser gestellt wird, als wenn der Erbe etwa die Dürftigkeitseinrede erhoben hätte oder ein Nachlassverwaltungs- oder –insolvenzverfahren durchgeführt worden wäre. Eine etwaige Besserstellung beruht allein auf der unterschiedlichen Behandlung von Rechtshandlungen (ausschließlich) für einen unzulänglichen Nachlass einerseits und Eigenhandlungen des Erben andererseits. Diese unterschiedliche Behandlung liegt darin begründet, dass bei der Eigenverwaltung der Rechtsverkehr grundsätzlich davon ausgehen kann, dass für Verbindlichkeiten das Vermögen des Erben als Vollstreckungsobjekt zur Verfügung steht. Erhebt der Erbe hingegen die Dürftigkeitseinrede, wird der Rechtsverkehr diese Erwartung nicht haben (vgl. zum Ganzen BGH NJW 2013, 3446 Rn. 17). Die Haftung des Erben für die Darlehensverbindlichkeiten mit seinem Eigenvermögen im Falle der Eigenverwaltung des Nachlasses ist nicht unbillig. Entgegen des Vorbringens der Beklagtenseite stehen dem Erben ausreichend Möglichkeiten zur Verfügung, die eigene Haftung auszuschließen. Insbesondere kann er die Erbschaft binnen sechs Wochen seit Kenntnis des Erbfalls ausschlagen (§ 1944 BGB). Dieser Zeitraum reicht in der Regel aus, um die Überschuldung bzw. Dürftigkeit des Nachlasses festzustellen. Hat er die Überschuldung des Nachlasses nicht erkannt, kann er unter bestimmten Voraussetzungen die Annahme anfechten (vgl. BGH NJW 2013, 3446). Vor diesem Hintergrund vermag der vonseiten der Beklagten vorgebrachte Hinweis auf eine fehlende Möglichkeit der Lösung vom Darlehensvertrag nach dem Erbfall, ohne dass hieraus für den Erben Kosten entstehen, nicht zu überzeugen. Das vermeintlich insuffiziente darlehensvertragliche Instrumentarium des Erben kann schon deshalb außer Betracht bleiben, da ihm ausreichende erbrechtliche Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung bzw. sogar des Haftungsausschlusses zustehen. Auch trifft es zwar zu, dass nach den bisherigen Ausführungen bereits die erste Zahlung der Darlehensraten durch den Erben das vom Erblasser begründete Anwartschaftsrecht weiter erstarken lässt und dazu führen kann, dass die gesamten Darlehensverbindlichkeiten als Nachlasserbenschuld zu qualifizieren sind. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Erbe bereits zum Zeitpunkt der ersten Zahlung erkennen muss, dass die Darlehensraten nicht aus dem Nachlass zu leisten sind, da dieser etwa überschuldet oder dürftig ist. Indem er aber in dieser Kenntnis die Darlehensraten aus seinem eigenen Vermögen leistet, macht er sich das Darlehen insgesamt zu eigen, weshalb es nur billig ist, die Darlehensverbindlichkeiten als Nachlasserbenschulden zu qualifizieren.
41Ausgehend hiervon hat sich die Beklagte, indem sie die Darlehensraten – für einen beträchtlichen Zeitraum – aus ihrem eigenen Vermögen bestritten hat, ohne das Erbe auszuschlagen, seine Annahme anzufechten oder sich frühzeitig auf die die Dürftigkeit des Nachlasses zu berufen. Aus dem vorgelegten notariellen Inventar des Nachlasses (Bl. 37 d.A.) wird ersichtlich, dass der Beklagten sehr bald nach dem Erbfall bewusst gewesen sein muss, dass sich die Darlehensverbindlichkeiten nicht aus dem Nachlass würden bestreiten lassen, da das Kontoguthaben gerade ausreichte die Beerdigungskosten zu decken. Zudem hat sie durch die fortdauernde Nutzung des Fahrzeuges - statt das Fahrzeug stehen zu lassen oder der Klägerin auch ohne Kündigung zur Rücknahme anzubieten - nach aussen zu erkennen gegeben, dass sie selbst über die Verwendung des Fahrzeuges in ihrem Interesse entscheiden will. Mit dieser Nutzung hat sie auch aktiv auf den Darlehensvertrag eingewirkt, in dem sie durch Abnutzung und ggfs. Beschädigung des Fahrzeuges auf dessen Verkaufswert eingewirkt.
42IV.
43Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges jedenfalls seit dem beantragten Zeitpunkt - dem 07.01.2014 - gemäss §§ 286, 288 Abs. 1 BGB aufgrund der Zahlungsaufforderung vom 22.07.2013 (Bl. 21 d.A.).
44Ein Anspruch auf Inkassogebühren besteht nicht. Ein Verzugsschadensersatzanspruch gemäß §§ 286, 288 Abs. 1 BGB ist nicht gegeben. Eine Ersatzpflicht für Inkassogebühren besteht speziell dann nicht, wenn der Schuldner in Bezug auf die Hauptforderung erkennbar zahlungsunwillig ist und daher für den Gläubiger voraussehbar ist, dass er später doch einen Rechtsanwalt beauftragen muss (vgl. OLG München NJW 1975, 832; OLG Karlsruhe NJW-RR 1987, 15). Die Zahlungsunwilligkeit der Beklagten musste der Klägerin hier insbesondere deshalb erkennbar sein, da der Einschaltung des Inkassounternehmens nicht nur bereits eine länger andauernde schriftliche Auseinandersetzung mit der Beklagten über die Ersatzpflicht der Hauptforderung vorausgegangen war, sondern diese zur Abwehr der Hauptforderung sogar schon einen Rechtsanwalt eingeschaltet hatte, was sich bereits aus den von Seiten der Beklagten vorgelegten Kopien von Anwaltsschreiben vom 29.05.2013, 08.08.2013 und 19.08.2013 ergibt.
45V.
46Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 709 ZPO.
47Streitwert: 4.295,56 Euro bis zum 11.09.2014, danach 4.270,56 Euro bis zum 27.10.2014, danach 4.254,92 Euro.
48Rechtsbehelfsbelehrung:
49Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
501. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
512. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
52Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
53Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
54Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
55Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.
(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.
(1) Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grunde die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt, so kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht. Der Erbe ist in diesem Fall verpflichtet, den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben.
(2) Das Recht des Erben wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Gläubiger nach dem Eintritt des Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung ein Pfandrecht oder eine Hypothek oder im Wege der einstweiligen Verfügung eine Vormerkung erlangt hat.
(1) Der als Erbe des Schuldners verurteilte Beklagte kann die Beschränkung seiner Haftung nur geltend machen, wenn sie ihm im Urteil vorbehalten ist.
(2) Der Vorbehalt ist nicht erforderlich, wenn der Fiskus als gesetzlicher Erbe verurteilt wird oder wenn das Urteil über eine Nachlassverbindlichkeit gegen einen Nachlassverwalter oder einen anderen Nachlasspfleger oder gegen einen Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Nachlasses zusteht, erlassen wird.
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.
(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
- 1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und - 2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.
(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
- 1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen) eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden; - 2.
(Leistungsverweigerungsrechte) eine Bestimmung, durch die - a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder - b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
- 3.
(Aufrechnungsverbot) eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen; - 4.
(Mahnung, Fristsetzung) eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen; - 5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen) die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn - a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder - b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
- 6.
(Vertragsstrafe) eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird; - 7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden) - a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen; - b)
(Grobes Verschulden) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge; - 8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung) - a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen) eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen; - b)
(Mängel) eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen - aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte) die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden; - bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung) die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten; - cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung) die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen; - dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung) der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht; - ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige) der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist; - ff)
(Erleichterung der Verjährung) die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
- 9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat, - a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags, - b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder - c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
- 10.
(Wechsel des Vertragspartners) eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird - a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder - b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
- 11.
(Haftung des Abschlussvertreters) eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt, - a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder - b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt; - 12.
(Beweislast) eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er - a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder - b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind; - 13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen) eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden - a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder - b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder - c)
an besondere Zugangserfordernisse;
- 14.
(Klageverzicht) eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat; - 15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung) eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag - a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder - b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
- 1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen) eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden; - 2.
(Leistungsverweigerungsrechte) eine Bestimmung, durch die - a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder - b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
- 3.
(Aufrechnungsverbot) eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen; - 4.
(Mahnung, Fristsetzung) eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen; - 5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen) die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn - a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder - b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
- 6.
(Vertragsstrafe) eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird; - 7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden) - a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen; - b)
(Grobes Verschulden) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge; - 8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung) - a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen) eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen; - b)
(Mängel) eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen - aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte) die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden; - bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung) die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten; - cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung) die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen; - dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung) der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht; - ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige) der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist; - ff)
(Erleichterung der Verjährung) die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
- 9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat, - a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags, - b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder - c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
- 10.
(Wechsel des Vertragspartners) eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird - a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder - b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
- 11.
(Haftung des Abschlussvertreters) eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt, - a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder - b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt; - 12.
(Beweislast) eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er - a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder - b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind; - 13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen) eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden - a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder - b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder - c)
an besondere Zugangserfordernisse;
- 14.
(Klageverzicht) eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat; - 15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung) eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag - a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder - b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
- 1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen) eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden; - 2.
(Leistungsverweigerungsrechte) eine Bestimmung, durch die - a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder - b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
- 3.
(Aufrechnungsverbot) eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen; - 4.
(Mahnung, Fristsetzung) eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen; - 5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen) die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn - a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder - b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
- 6.
(Vertragsstrafe) eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird; - 7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden) - a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen; - b)
(Grobes Verschulden) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge; - 8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung) - a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen) eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen; - b)
(Mängel) eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen - aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte) die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden; - bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung) die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten; - cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung) die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen; - dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung) der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht; - ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige) der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist; - ff)
(Erleichterung der Verjährung) die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
- 9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat, - a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags, - b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder - c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
- 10.
(Wechsel des Vertragspartners) eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird - a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder - b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
- 11.
(Haftung des Abschlussvertreters) eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt, - a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder - b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt; - 12.
(Beweislast) eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er - a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder - b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind; - 13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen) eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden - a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder - b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder - c)
an besondere Zugangserfordernisse;
- 14.
(Klageverzicht) eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat; - 15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung) eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag - a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder - b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Der als Erbe des Schuldners verurteilte Beklagte kann die Beschränkung seiner Haftung nur geltend machen, wenn sie ihm im Urteil vorbehalten ist.
(2) Der Vorbehalt ist nicht erforderlich, wenn der Fiskus als gesetzlicher Erbe verurteilt wird oder wenn das Urteil über eine Nachlassverbindlichkeit gegen einen Nachlassverwalter oder einen anderen Nachlasspfleger oder gegen einen Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Nachlasses zusteht, erlassen wird.
(1) Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grunde die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt, so kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht. Der Erbe ist in diesem Fall verpflichtet, den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben.
(2) Das Recht des Erben wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Gläubiger nach dem Eintritt des Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung ein Pfandrecht oder eine Hypothek oder im Wege der einstweiligen Verfügung eine Vormerkung erlangt hat.
(1) Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grunde die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt, so kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht. Der Erbe ist in diesem Fall verpflichtet, den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben.
(2) Das Recht des Erben wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Gläubiger nach dem Eintritt des Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung ein Pfandrecht oder eine Hypothek oder im Wege der einstweiligen Verfügung eine Vormerkung erlangt hat.
(1) Der als Erbe des Schuldners verurteilte Beklagte kann die Beschränkung seiner Haftung nur geltend machen, wenn sie ihm im Urteil vorbehalten ist.
(2) Der Vorbehalt ist nicht erforderlich, wenn der Fiskus als gesetzlicher Erbe verurteilt wird oder wenn das Urteil über eine Nachlassverbindlichkeit gegen einen Nachlassverwalter oder einen anderen Nachlasspfleger oder gegen einen Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Nachlasses zusteht, erlassen wird.
(1) Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grunde die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt, so kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht. Der Erbe ist in diesem Fall verpflichtet, den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben.
(2) Das Recht des Erben wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Gläubiger nach dem Eintritt des Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung ein Pfandrecht oder eine Hypothek oder im Wege der einstweiligen Verfügung eine Vormerkung erlangt hat.
(1) Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen.
(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 entsprechende Anwendung.
(3) Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.