Amtsgericht Köln Urteil, 02. Juni 2016 - 140 C 43/16
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger verlangt verzinsliche Rückzahlung der Beiträge, die er auf eine mit Wirkung zum 01.03.2002 abgeschlossene fondsgebundene Lebensversicherung (Versicherungsschein-Nr. 123456-1) geleistet hat. Der Vertrag wurde mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der XY Lebensversicherung AG, abgeschlossen.
3Im Antragsformular heißt es unter anderem:
4„Sofern mir alle gesetzlichen Verbraucherinformationen und alle für diesen Antrag geltenden Versicherungsbedingungen bei Antragstellung ausgehändigt wurden, steht mir folgendes Rücktrittsrecht vom Vertrag zu: Ich kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Abschluss des Vertrages vom Vertrag zurücktreten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung an den Versicherer. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer über sein Rücktrittsrecht belehrt und der Versicherungsnehmer die Belehrung durch Unterschrift bestätigt hat. Unterbleibt die Belehrung, so erlischt das Rücktrittsrecht einen Monat nach Zahlung des ersten Beitrages. Sofern ich nicht die oben genannten Verbraucherinformationen bei Antragstellung alle erhalten habe, gilt nicht das Rücktrittsrecht, sondern das Widerspruchsrecht, über das ich mit Erhalt des Versicherungsscheins belehrt werde.“
5Hierunter leistete der Kläger seine Unterschrift. Wegen des weiteren Inhalts des Antragsformulars wird auf Anlage K1 (Bl. 157 f. d.A.) Bezug genommen.
6Bis zum 01.03.2015 zahlte der Kläger monatlich 38,00 €, insgesamt 6.004,00 €. Die Sparbeiträge wurden vereinbarungsgemäß zu 100 % in den Fonds NNVH Classic angelegt.
7Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.08.2015 sowie vom 27.11.2015 wurde gegen das Zustandekommen des Versicherungsvertrages der Widerspruch gem. § 5a VVG a.F. bzw. der Rücktritt gem. § 8 VVG a.F. bzw. der Widerruf gem. § 8 Abs. 4 VVG a.F. bzw. gem. § 8 VVG n.F. sowie hilfsweise die Kündigung erklärt. Die Beklagte akzeptierte lediglich die hilfsweise erklärte Kündigung, rechnete den Vertrag zum 01.09.2015 ab und zahlte an den Kläger einen Rückkaufswert in Höhe von 4.483,43 € aus.
8Der Kläger ist der Ansicht, dass die im Versicherungsantrag enthaltene Rücktrittsbelehrung formal mangelhaft sei. Sie weise keine ausreichende Hervorhebung auf. Zudem fehle es an seiner konkret auf die Rücktrittsbelehrung bezogenen Unterschrift. Auch mangele es an einer konkreten Belehrung, den Fristbeginn sowie die Schriftform / Textform betreffend.
9Der Kläger bestreitet, dass die Verbraucherinformationen von der Beklagten bei Antragstellung vollständig und zu allen Punkten gem. Abschnitt I. 1, 2 Anlage D zu § 10 a VAG a.F. erteilt worden seien. Es sei von einem Vertragsschluss im Wege des Policenmodells auszugehen.
10Er ist weiterhin der Ansicht, dass sich die Beklagte nicht auf die Monatsfristregelung des § 8 Abs. 5 S. 4 VVG a.F. berufen könne, da diese Vorschrift europarechtswidrig sei. Zudem sei der Anspruch weder verjährt noch verwirkt.
11Der Kläger ist letztlich unter näherer Darlegung seiner Berechnung der Ansicht, dass die Beklagte an ihn weitere 4.056,25 € zu zahlen habe.
12Der Kläger beantragt,
131. die Beklagte wird verurteilt, an ihn 4.056,25 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.12.2015 zu zahlen.
142. die Beklagte wird verurteilt, an ihn weitere 492,54 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
153. hilfsweise,
16die Beklagte zu verurteilen,
17a) in prüfbarer und - soweit für die Prüfung erforderlich - belegter Form darüber Auskunft zu erteilen, wie sich die Hälfte des ungezillmertes Deckungskapitals und der Rückkaufswert im Sinne der versprochenen Leistung darstellen und mit welchen Abschlusskosten und mit welchem Stornoabzug die Beklagte die Auszahlungsbeträge für den abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag belastet hat,
18b) die von der Beklagten erteilten Auskünfte durch die Vorlage entsprechender Unterlagen zu belegen,
19c) gegebenenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte an Eides Statt zu versichern und
20d) die Beklagte zur Zahlung eines Betrages in einer nach der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verurteilen.
21Die Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Vertrag im Wege des sog. Antragsmodells zustande gekommen sei. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass der Kläger im Antrag den vollständigen Zugang der dort näher bezeichneten Unterlagen bestätigt habe. Ein Rücktrittsrecht sei erloschen, jedenfalls aber verwirkt.
24Der hilfsweise geltend gemachte Mindestrückkaufswert sei durch den tatsächlich ausgezahlten Rückkaufswert schon überschritten worden.
25Auch die Hilfsanträge seien ohne Erfolg. Ein Stornoabzug sei nicht erfolgt. Zudem bestehe kein weiterer Zahlungsanspruch mehr, so dass bereits aus diesem Grund kein Auskunftsanspruch mehr bestehe. Zur Vorlage der begehrten Unterlagen sei sie nicht verpflichtet.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen Bezug genommen.
27Entscheidungsgründe:
28Die zulässige Klage ist unbegründet.
29I.
30Der Kläger hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung von 4.056,25 €.
31Ein Anspruch des Klägers ergibt sich insbesondere nicht aus § 812 BGB, da die Zahlungen des Klägers nicht ohne Rechtsgrund sondern aufgrund des wirksam zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages über eine fondsgebundene Lebensversicherung erfolgt sind.
32Dem wirksamen Zustandekommen des Vertrages steht nicht der von dem Kläger im Jahre 2015 erklärte „Widerspruch / Rücktritt / Widerruf “ entgegen. Diese Erklärung des Klägers ist nicht fristgerecht erfolgt, mithin unwirksam.
33Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Vertrag vorliegend im Wege des sog. Antragsmodells zustande gekommen ist. Dass dem Kläger bei Antragsstellung nicht sämtliche auf dem Antragsformular in der Kategorie „Gesetzliche Verbraucherinformationen“ genannten Unterlagen / Dokumente ausgehändigt wurden, hat er nicht hinreichend bestritten. Der Kläger hat den Empfang der im Antrag näher bezeichneten Unterlagen / Dokumente durch seine Unterschrift bestätigt. Bei der Empfangsbestätigung handelt es sich zumindest um ein tatsächliches Indiz, welches zur Folge hat, dass sich der Kläger nicht auf ein pauschales Bestreiten zurückziehen kann. Da er die Unterschriftsleistung als solche nicht bestreitet, müsste er zumindest plausibel darlegen, aus welchem Grund er die Erklärung unterschrieben hat, ohne die Unterlagen erhalten zu haben (LG Düsseldorf, Urt. v. 24.03.2016 – 9 S 13/15 zit. n. juris, m.w.N.). Eine derartige plausible Begründung hat der Kläger nicht geliefert. Der Kläger hat auch nicht etwa behauptet, dass ihm das Antragsformular lediglich zur Unterschrift vorgelegt worden wäre, ohne dass er die Möglichkeit gehabt hätte, von dem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Aus dem Vortrag des Klägers, wonach er bestreitet, dass die Verbraucherinformationen von der Beklagten bei Antragstellung vollständig und zu allen Punkten gem. Abschnitt I. 1, 2 Anlage D zu § 10 a VAG a.F. erteilt worden seien, ergibt sich, dass er jedenfalls einen Teil der notwendigen Unterlagen erhalten hat. Das pauschale Bestreiten mit Nichtwissen den Erhalt der Versicherungsunterlagen betreffend, ist insoweit unzulässig (vgl. OLG Köln, 20 U 90/11, Beschluss vom 23.9.2011; OLG Hamm, 20 U 81/11, Beschluss vom 31.8.2011). Dies gilt umso mehr, wenn wie vorliegend gerade solche Teile der Versicherungsunterlagen nicht ausgehändigt worden sein sollen, die der Durchsetzung des Anspruchs entgegenstehen könnten (vgl. auch LG Köln, Urt. v. 04.03.2013 – 26 O 301/12).
34Soweit der Kläger beantragt hat, der Beklagten aufzugeben, die nach ihrer Behauptung bei Antragstellung ausgehändigten Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen vorzulegen, war dem Antrag nicht nachzukommen. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers hat dieser einen Teil der vorgenannten Unterlagen erhalten. Dies ergibt sich daraus, dass er im Rahmen der Klageschrift bestritten hat, dass die Verbraucherinformationen bei Antragstellung vollständig erteilt worden seien. § 142 ZPO dient nicht dazu, einer Partei die Darlegungslast dadurch zu erleichtern, dass das Gericht eine Ausforschung durch die Vorlageanordnung betreibt (Reichold in: Thomas/Putzo, 32. Aufl., § 142 ZPO, Rn. 1). Insoweit hätte der Kläger konkret die Dokumente benennen müssen, die er seiner Meinung nach bei Antragstellung nicht ausgehändigt bekommen hat.
35Der Kläger ist nicht wirksam von dem im Wege des im Antragsmodell zustande gekommenen Vertrages zurückgetreten. Die Rücktrittsfrist von 14 Tagen war zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung im Jahre 2015 bereits abgelaufen. Die Belehrung ist – entgegen der Ansicht des Klägers – sowohl formell als auch inhaltlich ordnungsgemäß.
36Die Belehrung genügt formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen. § 8 Abs. 5 S. 3 VVG a.F. verlangt lediglich eine Belehrung über das Rücktrittsrecht, ohne näher zu beschreiben, welche Form und welchen Inhalt die Belehrung haben muss. Gleichwohl ist zu verlangen, dass die Belehrung inhaltlich möglichst umfassend, unmissverständlich und aus der Sicht der Verbraucher eindeutig sein muss; sie muss ferner so gestaltet sein, dass sie dem Aufklärungsziel Rechnung trägt und darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das maßgebliche Wissen zu vermitteln (OLG Köln, Urt. v. 22.12.2015 – 20 U 146/15).
37An einer ausreichenden drucktechnischen Hervorhebung kann es fehlen, wenn die Belehrung inmitten eines Textblocks abgedruckt ist, der weitere Informationen, etwa über die Ermächtigung zur Entbindung von der Schweigepflicht, zur Datenverarbeitung und zum Widerspruch in der Unfallversicherung, enthält, und der Hinweis auf das Rücktrittsrecht innerhalb des Textblocks in keiner Weise drucktechnisch hervorgehoben wird (OLG Köln, a.a.O.).
38Die vorliegende Belehrung im Antragsformular genügt in formaler Hinsicht noch den Anforderungen. Der gesamte Belehrungstext ist in einer ausreichend großen Schrifttype gehalten und zudem durch die seitlich angebrachte Überschrift „Rücktrittsrecht“ hervorgehoben. Die Beklagte arbeitet zwar auch in einer anderen Passage des Antrags mit diesem Hervorhebungsmittel („Gesetzliche Verbraucherinformationen“). Gleichwohl geht die Belehrung über das Rücktrittsrecht nicht in dem Gesamttext des Antrags unter, sondern ist dadurch, dass sie in einem gesonderten Absatz enthalten und mit dem seitlich neben dem Text angebrachten Wort „Rücktrittsrecht“ gekennzeichnet ist und sich schließlich nahe der Unterschriftenzeile befindet, noch so hervorgehoben, dass sie bei aufmerksamen Durchlesen des nur aus einer Seite bestehenden Antrags zur Kenntnis genommen werden kann.
39Der Kläger hat die Rücktrittsbelehrung auch, wie es § 8 Abs. 5 S. 3 VVG a.F. verlangt, durch seine Unterschrift bestätigt. Dem Gesetzeswortlaut des § 8 Abs. 5 S. 3 VVG a.F. ist nicht zu entnehmen, dass die Rücktrittsbelehrung durch eine gesonderte Unterschrift zu bestätigen ist. Sie muss vielmehr nur „durch Unterschrift“ bestätigt werden. Hierzu reicht die Unterschrift unter den Antrag, in dem die Belehrung enthalten ist, aus.
40Die Belehrung ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Die Belehrung weist zutreffend darauf hin, dass die Rücktrittsfrist nach Abschluss des Vertrages beginnt. Das entspricht dem Gesetzestext des § 8 Abs. 5 S. 1 VVG a.F. und muss nicht näher erläutert werden (OLG Köln, Urteil vom 22.12.2015 - 20 U 146/15).
41Letztlich bedurfte es keines Hinweises auf die Schriftlichkeit der Rücktrittserklärung. Soweit es umstritten ist, ob das Gesetz die Schriftlichkeit der Rücktrittserklärung fordert, ist es nicht Sache des Versicherers, die insoweit unklare gesetzliche Bestimmung im Rahmen der Belehrung in bestimmter Weise auszulegen. Es genügt daher, wenn sich die Belehrung am Gesetzestext orientiert, was hier geschehen ist (LG Hagen, Urteil vom 20.08.2013 - 9 O 116 / 13).
42Aufgrund der ordnungsgemäßen Rücktrittsbelehrung war ein Rücktritt im Jahre 2015 nicht mehr möglich.
43Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Frage der Europarechtswidrigkeit von § 8 Abs. 5 S. 4 VVG a.F. nicht an.
44Dadurch, dass eine ordnungsgemäße Rücktrittsbelehrung vorliegt, war bereits aus diesem Grund den weiteren in der Klageschrift enthaltenen Anträgen zur Vorlage von Unterlagen gem. § 142 ZPO nicht nachzugehen.
45II.
46Die geltend gemachten Nebenforderungen, Zinsen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, teilen das Schicksal der unbegründeten Hauptforderung.
47III.
48Aufgrund der Unbegründetheit der Hauptforderung ist ebenfalls über die Hilfsanträge zu entscheiden. Auch die Hilfsanträge haben in der Sache keinen Erfolg.
49a)
50Die von dem Kläger begehrte Auskunft hat die Beklagte hinsichtlich der Stornoabzüge erteilt. Hinsichtlich des weitergehenden Antrages besteht eine Auskunftspflicht nicht, da dem Kläger insoweit kein materiell-rechtlicher Zahlungsanspruch zusteht. Die Beklagte ist nicht verpflichtet ihre Auskunft mit Unterlagen zu belegen (vgl. unten b).
51b)
52Rechnungslegung schuldet der Versicherer dem Versicherungsnehmer nicht. Ebenso wenig ist dieser befugt, die Vorlage von Geschäftsdokumenten oder Einsicht in solche zu fordern (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 04.03.2015 – 11 U 119/13, zit. n. juris).
53c)
54Dadurch, dass der Kläger nicht substantiiert aufgezeigt hat, dass die ihm erteilte Auskunft in vorwerfbarer Art und Weise unrichtig oder unvollständig erteilt worden ist, steht ihm ein Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nicht zu. Darüber hinaus ist der Anspruch auch unbegründet, weil bereits kein Auskunftsanspruch besteht (siehe oben).
55d)
56Dadurch, dass der Kläger nicht aufgezeigt hat, dass ihm über die erfolgte Rückzahlung hinaus ein weiterer Zahlungsanspruch zusteht, ist auch dieser Hilfsantrag unbegründet. Dabei darf berücksichtigt werden, dass regelmäßig die Höhe der Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals unterhalb der Hälfte der eingezahlten Beiträge liegt. Vorliegend hat die Beklagte an den Kläger jedoch bereits mehr als die Hälfte des eingezahlten Betrages ausgezahlt. Insoweit ist nicht ersichtlich, inwieweit ein weitergehender Zahlungsanspruch bereits rein rechnerisch bestehen könnte.
57IV.
58Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.
59Streitwert: 4.056,25 €
60Rechtsbehelfsbelehrung:
61Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
621. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
632. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
64Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
65Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
66Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
67Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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Urteil einreichenAmtsgericht Köln Urteil, 02. Juni 2016 - 140 C 43/16 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 05.03.2015 – Az. 51 C #####/#### – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsrechtszugs zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Zwischen der Klägerin und der Beklagten bestand ein Vertrag über eine vermögensbildende M mit Versicherungsbeginn zum 01.12.1999. Das Antragsformular enthielt in einem farblich unterlegten und durch Fettdruck hervorgehobenen Kasten unmittelbar oberhalb der Unterschriftenzeile zum Thema „Rücktrittsrecht“ folgenden Text (Bl. 42 d.A.):
3„Wenn die A den Antrag annimmt, kann (können) ich (wir) innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Abschluss des Versicherungsvertrags davon zurücktreten. Bei zwei Antragstellern genügt der Rücktritt auch nur eines Antragstellers. Die Frist wird durch rechtzeitige Absendung meiner (unserer) Erklärung gewahrt. Das Recht auf Rücktritt wird durch das Recht auf Widerspruch ersetzt, wenn mir (uns) bei Antragstellung noch nicht alle gesetzlichen Verbraucherinformationen einschließlich der Versicherungsbedingungen ausgehändigt wurden. Über das Widerspruchsrecht wird die A mich (uns) im Versicherungsschein gesondert belehren.“
4Im Versicherungsschein vom 18.11.1999 befindet sich auf Seite 3 unter dem Stichwort „Rücktrittsrecht“ folgende Belehrung (Bl. 94 d.A.):
5„Nach Abschluss des Versicherungsvertrags können Sie innerhalb einer Frist von 14 Tagen davon zurücktreten. Die Frist wird durch rechtzeitige Absendung der Erklärung gewahrt. Über dieses Rücktrittsrecht hatten wir Sie im Antrag belehrt.“
6Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom 27.07., 20.08. und 28.11.2012 den Widerspruch, Rücktritt bzw. Widerruf nach §§ 5a, 8 VVG a.F. Die Beklagte zahlte aufgrund der hilfsweise erklärten Kündigung an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 5.896,86 € als Rückkaufswert aus. Mit der Klage begehrt die Klägerin Rückzahlung der geleisteten Beiträge zuzüglich Zinsen. Die Klageforderung setzt sich aus Beiträgen i.H.v. 6.101,64 € sowie Zinsen i.H.v. 3.398,25 € abzüglich des ausgezahlten Rückkaufswerts zusammen. Daneben begehrt die Klägerin die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
7In Höhe von 293,46 Euro nahm die Beklagte eine Nachregulierung in Bezug auf den Stornoabzug vor. Daraufhin haben die Parteien den Rechtsstreit i.H.v. 266,35 € zzgl. darauf entfallender Zinsen übereinstimmend für erledigt erklärt.
8Die Klägerin hat bereits in erster Instanz die Auffassung vertreten, dass ihr ein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. zugestanden habe, da die Widerrufsbelehrung fehlerhaft gewesen sei.
9Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.646,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.01.2013 abzgl. am 15.01.2015 eingegangener 266,35 € zzgl. darauf entfallener Zinsen, sowie weitere 577,75 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Hilfsweise hat die beantragt, a) in prüfbarer und – soweit für die Prüfung erforderlich – belegter Form darüber Auskunft zu erteilen, wie sich sich die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals und der Rückkaufswert im Sinne der versprochenen Leistung darstellen und mit welchen Abschlusskosten und mit welchem Stornoabzug die Beklagte die Auszahlungsbeträge für den abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag belastet hat, b) die von der Beklagten erteilten Auskünfte durch die Vorlage entsprechender Unterlagen zu belegen, c) gegebenenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte an Eides Statt zu versichern und d) die Beklagte zur Zahlung eines Betrages in einer nach der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verurteilen.
10Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
11Die Beklagte hat behauptet, die Klägerin habe lediglich Beiträge in Höhe von 5.902,24 € entrichtet. Zudem hat sie die Auffassung vertreten, dass der Klägerin nach Auszahlung des Rückkaufswerts und Nachregulierung keine weitergehenden Ansprüche zustünden. Der Vertrag sei nach dem Antragsmodell zustandegekommen. Die Rücktrittsbelehrung sei ordnungsgemäß erfolgt.
12Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass von einem Vertragsschluss nach dem Antragsmodell auszugehen sei, weil die Klägerin, die den Erhalt der Verbraucherinformationen per Unterschrift bestätigte, nicht nachgewiesen habe, diese Informationen nicht erhalten zu haben. Die Belehrung über das Rücktrittsrecht sei ordnungsgemäß gewesen. Insoweit verweist das Amtsgericht unter anderem auf ein Urteil des OLG Düsseldorf vom 19.12.2014 (Az. I-4 U 156/13). Auch die Hilfsanträge seien unbegründet, weil der Stornoabzug am 12.01.2015 ausgekehrt worden sei und dementsprechend auch die diesbezüglichen Informationen bei der Klägerin vorliegen.
13Mit der Berufung verfolgt die Klägerin das Klagebegehren weiter. Sie ist der Auffassung, dass die Belehrungen nicht ordnungsgemäß erfolgt seien. § 5a VVG a.F. sei anwendbar, weil der Klägerin zumindest nicht die Übersicht über die garantierten Leistungen im Sinne von § 10a VAG bei Antragstellung vorgelegen hätten. Insoweit müsse die Beklagte die Übergabe der Informationen beweisen; entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sei die Klägerin nicht beweisbelastet.
14Aber auch wenn § 8 VVG a.F. anwendbar sein sollte, wäre von einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung auszugehen. Die Belehrung sei nicht hinreichend hervorgehoben gewesen, weil sie sich innerhalb eines insgesamt im Fettdruck gehaltenen Textblocks befunden habe, der unterschiedliche Hinweise enthalten habe. Darüber hinaus liege keine ausreichende drucktechnische Hervorhebung vor. Ferner fehle der notwendige Hinweis auf die Schriftform des Rücktritts, was insbesondere auch deshalb gelten müsse, weil ausweislich § 14 AVB Mitteilungen an die Beklagte schriftlich erfolgen müssten. Zudem sei die Belehrung intransparent, weil ein Versicherungsnehmer nicht überblicken könne, ob er sämtliche gesetzlichen Verbraucherinformationen erhalten habe; daher wisse er nicht, ob das Rücktrittsrecht durch ein Recht auf Widerspruch ersetzt werde.
15Hinsichtlich der Hilfsanträge verfolgt die Klägerin ihr Begehren ebenfalls weiter, weil sie nicht nachvollziehen könne, ob die Höhe des Stornoabzug zutreffend berechnet worden sei.
16Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Revision zuzulassen oder die Sache dem EuGH vorzulegen sei.
17Die Klägerin beantragt,
18das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte nach Maßgabe der aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ersichtlichen erstinstanzlichen Anträge der Klägerin zu verurteilen.
19Die Beklagte beantragt,
20die Berufung zurückzuweisen.
21Die Beklagte ist weiterhin der Auffassung, dass sie die Klägerin ordnungsgemäß belehrt habe. Die Klägerin hätte darlegen und beweisen müssen, dass ihr bestimmte Verbraucherinformationen nicht zur Verfügung gestellt worden seien. Insbesondere sei die Bestätigung im Antrag auf Abschluss der Versicherung, dass die Klägerin die Übersicht über die garantierten Leistungen erhalten habe, nicht unwirksam.
22Für die weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
23Entscheidungsgründe:
24Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts hat keinen Erfolg.
25I.
26Das Amtsgericht hat die Klage mit zutreffenden Begründungen abgewiesen, denn der Klägerin stehen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt weitergehende Ansprüche gegenüber der Beklagten aus dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag zu.
271.
28Ansprüche aus §§ 812 ff. BGB stehen der Klägerin nicht zu, weil sie dem Vertragsschluss nicht gemäß § 5a VVG a.F. widersprechen konnte. Diese Vorschrift ist nicht anwendbar, weil der Vertrag im Wege des Antragsmodells zustande gekommen ist. Denn der Klägerin lagen bei Abschluss der Verträge sämtliche erforderlichen Unterlagen vor. § 5a VVG a.F. findet keine Anwendung, sondern ist allein auf Konstellation anzuwenden, in denen Verträge im Wege des sog. Policenmodells zustande gekommen sind (vgl. nur BGH VersR 2015, 224).
29Die Klägerin hat durch gesonderte Unterschrift am Ende des Antrags bestätigt, die Übersicht über die garantierten Leistungen erhalten zu haben. Soweit sie sich nunmehr darauf beruft, diese Informationen nicht erhalten zu haben, kann sie sich nicht auf die pauschale Behauptung des Nichterhalts der Informationen beschränken. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Erklärung, die Informationen erhalten zu haben, auch nicht gemäß § 309 Nr. 12 b) BGB unwirksam. Danach ist eine in AGB enthaltene Bestimmung unwirksam, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er a) diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder b) den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt. Buchstabe b) gilt jedoch nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind.
30Es ist bereits fraglich, ob diese Norm zur Anwendung kommen kann. Denn es bestehen Zweifel, dass es sich bei dieser von der Klägerin abgegebenen Erklärung um Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten handelt. Es sprechen vielmehr gute Gründe dafür, dass es sich insoweit um eine reine Wissenserklärung der Klägerin handelt. Denn selbst soweit Antragsvordrucke grundsätzlich unter den AGB-Begriff fallen können, hat die Klägerin die fragliche Erklärung eigens durch Unterschrift bestätigt und zusätzlich ein zugehöriges Kästchen angekreuzt und das Datum vermerkt. Die Erklärung war also nicht vollständig vorformuliert.
31Darüber hinaus ist aber auch fraglich, ob die Bestätigung durch die Klägerin eine Beweislastumkehr regelt. Das würde nämlich voraussetzen, dass grundsätzlich die Beklagte hinsichtlich der Übergabe der Verbraucherinformationen beweisbelastet wäre (dafür wohl Prölss in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl. 2004, § 5a Rn. 54b). Geht man mit dem BGH (VersR 2015, 224) davon aus, dass § 5a VVG a.F. allein auf Konstellation anzuwenden ist, in denen Verträge im Wege des sog. Policenmodells zustande gekommen sind, erscheint es nach der Auffassung der Kammer folgerichtig, den Versicherungsnehmer, der Ansprüche letztlich aus dieser Norm herleitet, hinsichtlich des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen, einschließlich des Nichterhalts der Verbraucherinformationen, als darlegungs- und beweisbelastet anzusehen. Denn nach den allgemeinen Regeln über die Verteilung der Beweislast trifft denjenigen, der einen Anspruch geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen. Demgemäß ist auch z.B. ein Kapitalanleger, der Schadensersatzansprüche gegenüber einem Anlageberater mit der Behauptung geltend macht, der Anlageprospekt sei ihm nicht ausgehändigt worden, hierfür darlegungs- und beweisbelastet; Vergleichbares gilt bei Schadensersatzansprüchen wegen unzureichender Beratung durch einen Rechtsanwalt (vgl. nur BGH VersR 2006, 1400).
32Aber selbst wenn die Beweislast für die Übergabe der vollständigen Verbraucherinformationen bei der Beklagten liegen und § 309 Nr. 12 BGB zur Anwendung kommen sollte, wäre diese Regelung nicht unwirksam. Denn auch wenn danach formularmäßige Bestimmungen, mit denen der andere Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigt, grundsätzlich unwirksam sind, gilt dies nicht für Empfangsbekenntnisse, die – wie im vorliegenden Fall – gesondert unterschrieben sind. Ein gesondert unterschriebenes Empfangsbekenntnis reicht zur Wirksamkeit der Bestimmung nur dann nicht aus, wenn sich der Verwender zugleich auch Rechtstatsachen oder die rechtliche Bewertung von Tatsachen bestätigen lässt (OLG Köln, Beschluss vom 13.09.2011, Az. 20 U 115/11; vorgelegt als Anlage BfB 1). Eine solche rechtliche Bewertung von Tatsachen hat sich die Beklagte mit dem gesondert unterzeichneten Empfangsbekenntnis nicht bestätigen lassen. Denn die von der Klägerin unterzeichnete Empfangsbestätigung bezeichnet die einzelnen Dokumente konkret und nennt insbesondere auch die „Übersicht über die garantierten Leistungen“, deren Übergabe zwischen den Parteien streitig ist, sodass von der Klägerin keinerlei (rechtliche) Bewertung von Tatsachen bestätigt wurde. Die Erklärung erschöpft sich also in der Bestätigung des Empfangs konkret bezeichneter Unterlagen (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 24.10.2014, 20 U 73/14). Auf die Frage, ob dies anders zu bewerten sein könnte, wenn sich der Versicherer vom Versicherungsnehmer bestätigen lässt, alle „maßgeblichen“ Informationen erhalten zu haben (vgl. dazu OLG Köln, VersR 2000, 169), kommt es damit nicht an.
33Unabhängig davon handelt es sich bei der Empfangsbestätigung zumindest um ein tatsächliches Indiz, welches zur Folge hat, dass sich die Klägerin nicht auf ein pauschales Bestreiten zurückziehen kann. Da sie die Unterschriftsleistung als solche nicht bestreitet, müsste sie zumindest plausibel darlegen, aus welchem Grund sie die Erklärung unterschrieben hat, ohne die Unterlagen erhalten zu haben (so auch OLG Köln, Beschluss vom 13.09.2011, Az. 20 U 115/11; OLG Hamm, Beschluss vom 24.10.2014, 20 U 73/14: „Denn der Kläger hat schon keine plausible Erklärung dafür liefern können, vor welchem Hintergrund er ein Empfangsbekenntnis unterzeichnet haben will, wenn ihm tatsächlich überhaupt keine Unterlagen, deren Erhalt er aber bestätigt hat, übergeben worden sein sollen.“). Eine derartige plausible Begründung hat die Klägerin nicht geliefert. Die Klägerin hat auch nicht etwa behauptet, dass ihr das Antragsformular lediglich zur Unterschrift vorgelegt worden wäre, ohne dass sie die Möglichkeit gehabt hätte, von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen.
34Letztlich ist zu berücksichtigen, dass der Versicherer ein berechtigtes Interesse daran hat, die Übergabe von Verbraucherinformationen zu dokumentieren, um dies im Streitfall nachweisen zu können. Eine entsprechende separat unterzeichnete Bestätigung des Erhalts konkret benannter Unterlagen dürfte für den Versicherer häufig die einzige Möglichkeit sein, dies zu erreichen.
352.
36Der Klägerin stehen aber auch keine weitergehenden Zahlungsansprüche gegenüber der Beklagten aus §§ 346 ff. BGB nach erfolgtem Rücktritt vom Vertrag nach § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG a.F. zu. Die Klägerin ist nicht wirksam vom Vertrag zurückgetreten. Die Rücktrittsfrist von 14 Tagen war zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung im Jahr 2012 bereits abgelaufen. Die diesbezügliche Belehrung war – wie das Amtsgericht unter Bezugnahme auf das Urteil des OLG Düsseldorf vom 19.12.2014 (Az. I-4 U 165/13) zutreffend ausführt – sowohl formell als auch inhaltlich ordnungsgemäß.
37a)
38In formeller Hinsicht genügt die Belehrung im Antragsformular den an sie zu stellenden Anforderungen. Insbesondere befindet sie sich in einem gesonderten Kasten unmittelbar oberhalb der Unterschrift. Durch das in einem separaten Kasten links ausgerückte Wort „Rücktrittsrecht“ wird die Belehrung ebenfalls hervorgehoben. Zudem ist die Belehrung durch Fettdruck hervorgehoben und farblich (in der zur Gerichtsakte gereichten schwarz-weiß-Kopie grau) hinterlegt. Damit erfüllt sie vollumfänglich ihren Zweck, denn sie kann einem verständigen Versicherungsnehmer, der den Antrag unmittelbar unterhalb der Belehrung unterzeichnet, aufgrund dieser Hervorhebung schlechterdings nicht verborgen bleiben. Dem steht nicht entgegen, dass weitere Belehrungen und Hinweise in vergleichbarer Weise hervorgehoben sind. Es handelt sich bei diesen weiteren Hinweisen ebenfalls um wichtige Informationen. Zudem wird über das Rücktrittsrecht unmittelbar oberhalb der Unterschrift belehrt. Angesichts dieser graphischen Gestaltung kann sich ein Versicherungsnehmer auch bei einer nur oberflächlichen Betrachtung des Antragsformulars leicht einen Überblick verschaffen (so auch zu einer identischen Belehrung der Beklagten OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2014, Az. I-4 U 165/13; OLG Hamm, Beschluss vom 24.10.2014, 20 U 73/14).
39Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich aus der Entscheidung des BGH vom 17.12.2014 (VersR 2015, 224) nichts Abweichendes. Denn anders als im vorliegenden Fall befand sich die Belehrung über das Recht zum Rücktritt bzw. Widerruf in der vom BGH zu beurteilenden Konstellation ausweislich der dortigen Entscheidungsgründe am Ende des Antragsformulars innerhalb eines insgesamt im Fettdruck gehaltenen Textblocks zwischen weiteren Hinweisen. Darunter befanden sich Hinweise über die Ermächtigung zur Entbindung von der Schweigepflicht, zur Datenverarbeitung usw. Dort reichten – so der BGH – weder der Fettdruck noch die Stellung im Text aus, um die Funktion der Belehrung zu erfüllen (BGH VersR 2015, 224). Wie vorstehend ausgeführt, liegt hier weder ein einheitlicher Textblock vor, noch befindet sich die Rücktrittsbelehrung inmitten eines solchen Textblocks. Vielmehr gewährleistet die Gestaltung und Stellung der Belehrung, dass bei der Ableistung der Unterschrift automatisch zumindest die Rücktrittsbelehrung in das Sichtfeld des Unterzeichnenden rückt und damit in einem besonderen Maße auch im Vergleich zu anderen Vertragserklärungen wahrgenommen werden kann.
40b)
41Auch inhaltlich ist die Belehrung im Antragsformular zutreffend. Sie enthält zunächst die in § 8 VVG a.F. genannten Angaben. Die Rücktrittsfrist ist mit 14 Tagen korrekt angegeben. Zudem wird darauf hingewiesen, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung genügt. Unschädlich ist, dass die Belehrung über das Rücktrittsrecht keinen Hinweis auf die Form der Ausübung des Widerspruchs enthält. Entgegen der Auffassung des der Klägerin schreibt § 8 VVG a.F. – anders § 5a VVG a.F. – nicht vor, dass der Rücktritt schriftlich erklärt werden muss. Da eine besondere Form rechtlich nicht vorgeschrieben ist, muss über sie auch nicht belehrt werden, denn es ist grundsätzlich ausreichend, wenn die Belehrung die gesetzliche Formulierung verwendet (OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2014, Az. I-4 U 165/13; OLG Hamm, Beschluss vom 24.10.2014, 20 U 73/14).
42Ferner wird der Sinngehalt der Erklärung auch nicht durch die weiteren Zusätze unrichtig oder unübersichtlich. Zwar sind die beiden letzten Sätze, die sich auf das Verhältnis von Widerspruchsrecht zum Rücktrittsrecht (§ 8 Abs. 6 VVG a.F.) beziehen, nicht erforderlich, sie sind jedoch unschädlich (OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2014, Az. I-4 U 165/13). Der weitere Hinweis beeinträchtigt die Richtigkeit der Belehrung über das Rücktrittsrecht nicht, zumal – was die Klägerin durch ihre gesonderte Unterschrift am Ende des Formulars bestätigt – sämtliche Verbraucherinformationen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Antrags vorlagen, so dass die weiteren Sätze der Belehrung auch aus Sicht der Klägerin keine Bedeutung erlangten und insoweit auch nicht zu einer Unsicherheit auf Seiten der Klägerin führen konnten.
43c)
44Letztlich ergeben sich Unklarheiten, die eine Unwirksamkeit der Belehrung begründen könnten, auch nicht dadurch, dass sich oberhalb der Rücktrittsbelehrung eine weitere Belehrung betreffend ein Widerrufsrecht befindet. Ein verständiger Versicherungsnehmer kann aufgrund der Gestaltung in separaten Textfeldern und den Zusätzen („nur bei Unfall“ für das Widerrufsrecht; „nur bei Leben/Rente“ für das Rücktrittsrecht) unmittelbar erkennen, dass es sich um unterschiedliche Belehrungen handelt und welche Belehrung für ihn maßgeblich ist; denn ein verständiger Versicherungsnehmer weiß, ob er einen Antrag auf Abschluss einer Unfallversicherung oder einer Lebens- bzw. Rentenversicherung stellt.
45d)
46Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Frage der Europarechtswidrigkeit von § 8 Abs. 5 S. 4 VVG a.F. nicht an. Bisher ergangene Entscheidungen des EuGH und auch des BGH sowie die diesbezüglichen Diskussionen beziehen sich allein auf Fälle, in denen die Belehrung über ein Widerspruchsrecht – bzw. hier ein Rücktrittsrecht – unzureichend war.
473.
48Auch der Hilfsantrag ist unbegründet. Der im Wege der Stufenklage zunächst geltend gemachte Auskunftsanspruch besteht nicht, weil ein weitergehender Zahlungsanspruch der Klägerin nicht in Betracht kommt. Der Mindestrückkaufswert, den die Klägerin aufgrund der hilfsweise erklärten Kündigung zurückverlangen kann, beträgt die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals (vgl. nur BGH VersR 2013, 1381). Insgesamt hat die Beklagte einschließlich des nachregulierten Stornoabzugs unstreitig Auszahlungen i.H.v. 6.120,21 € erbracht; dieser Betrag übersteigt die von der Klägerin behauptete Summe der gezahlten Beiträge und damit erst recht die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals. Darauf, wie die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals im Einzelnen zu berechnen ist und ob ein Anspruch bereits deshalb ausscheidet, weil der Versicherer mehr als die Hälfte der eingezahlten Beiträge zurückgezahlt hat (vgl. OLG Celle VersR 2016, 176), kommt es damit im Ergebnis nicht an.
49II.
50In Ermangelung eines Hauptanspruchs kann die Klägerin auch keinen Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten verlangen.
51III.
52Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.
53Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Insbesondere sind die Fragen der Europarechtswidrigkeit der §§ 5a, 8 VVG a.F. nicht entscheidungserheblich. Zudem sieht sich die Kammer in Bezug auf die Beurteilung der streitgegenständlichen Belehrung im Einklang mit obergerichtlichen Entscheidungen, insbesondere OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2014, Az. I-4 U 165/13; OLG Hamm, Beschluss vom 24.10.2014, 20 U 73/14, sodass die Zulassung der Revision auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Die Kammer weicht entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht von der Entscheidung des BGH vom 17.12.2014 (VersR 2015, 224) ab. Wie oben ausgeführt, unterscheidet sich die streitgegenständliche Belehrung augenscheinlich von der durch den BGH beurteilten Belehrung über ein Recht zum Rücktritt bzw. Widerruf, die sich „am Ende des Antragsformulars innerhalb eines insgesamt im Fettdruck gehaltenen, mit „Wichtige Hinweise“ überschriebenen Textblocks zwischen Hinweisen zur Schweigepflichtentbindung und Datenverarbeitung und einem Verweis auf die auf der Folgeseite abgedruckten Hinweise und Erklärungen zur Unfallversicherung“ befand (VersR 2015, 224).
54IV.
55Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis 4.000,00 € festgesetzt.
(1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben.
(2) Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.
(3) Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht wird, die ein Übersetzer angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist. Eine solche Übersetzung gilt als richtig und vollständig, wenn dies von dem Übersetzer bescheinigt wird. Die Bescheinigung soll auf die Übersetzung gesetzt werden, Ort und Tag der Übersetzung sowie die Stellung des Übersetzers angeben und von ihm unterschrieben werden. Der Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Übersetzung ist zulässig. Die Anordnung nach Satz 1 kann nicht gegenüber dem Dritten ergehen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 19. August 2015 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln ‑ 26 O 59/15 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen, soweit Ansprüche des Klägers im Zusammenhang mit dem Vertrag Nr. xx-xxxxxx23 zurückgewiesen worden sind. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.
1
Gründe
2I.
3Der Kläger schloss mit Rechtsvorgängerinnen der Beklagten vier fondsgebundene Lebensversicherungen (Verträge Endz. -51, 02, -87 und -23) mit Versicherungsbeginn zum 1. Dezember 1999, 1. Juni 2000 bzw. 1 Dezember 2004 ab. Mit Anwaltsschreiben vom 28. Februar 2014 erklärte er zu allen Verträgen den Widerspruch nach § 5a VVG und vorsorglich den Rücktritt nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. Mit weiterem Anwaltsschreiben vom 14. März 2014 kündigte er die Verträge hilfsweise. Die Beklagte akzeptierte die Kündigungen und zahlte die von ihr ermittelten Rückkaufswerte aus.
4Mit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten die verzinsliche Rückerstattung der geleisteten Prämien abzüglich der ausgekehrten Beträge.
Der Kläger hat behauptet, bei Antragstellung seien ihm keinerlei weitere Unterlagen überlassen worden. Mangels ordnungsgemäßer Belehrung über das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. sei er noch im Jahr 2014 zum Widerspruch berechtigt gewesen. Nachdem die Beklagte zu den Verträgen -51, -02 und -87 die Versicherungsanträge vorgelegt hat, hat die Klägerin einen Vertragsschluss nach dem Antragsmodell unstreitig gestellt (GA 193, 195) und den Standpunkt vertreten, die Rücktrittsbelehrungen seien unzureichend.
5Der Kläger hat beantragt,
6- 7
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 16.662,47 € nebst 5 Prozent-punkten hieraus über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen;
- 8
2. die Beklagte zu verurteilen, an die D-GmbH außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.952,55 € nebst 5 Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Die Beklagte hat in Abrede gestellt, dass der Kläger noch zum Rücktritt nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. bzw. zum Widerspruch nach § 5a VVG a.F. berechtigt ist.
12Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 19. August 2015, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, abgewiesen.
13Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlich gestellten Anträge in vollem Umfang weiterverfolgt Er hält die Rücktrittsbelehrungen, soweit die Verträge im Antragsmodell geschlossen wurden, sowie die Widerspruchsbelehrung zum Vertrag mit der Endz. -23 weiterhin für unzureichend.
14Die Beklagte, die die Zurückweisung der Berufung beantragt, verteidigt das angefochtene Urteil.
15Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
16II.
17Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
18A.
19Verträge Endziff. -51, -02 und -87
201.
21Der Kläger hat keinen Anspruch auf verzinsliche Erstattung der von ihm auf die Versicherungsverträge geleisteten Prämien abzüglich der ausgekehrten Beträge gemäß § 812 Abs. 1 BGB. Die Versicherungsverträge sind auf der Grundlage des insoweit auch nach Auffassung des Klägers zur Anwendung kommenden Antragsmodells wirksam mit Versicherungsbeginn zum 1. Dezember 1999 bzw. zum 1. Juni 2000 zustande gekommen. Der Kläger ist nicht innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss der Verträge von diesen zurückgetreten (§ 8 Abs. 5 Satz 1 VVG a.F.). Der erst mit Anwaltsschreiben vom 28. Februar 2014 (GA 70) erklärte Rücktritt war verfristet.
22Die Rücktrittsbelehrung, die sich gleichlautend in den Versicherungsanträgen vom 1. Dezember 1999 (GA 130, 148) und vom 14. Mai 2000 (GA 152) findet, ist seitlich neben dem Text mit dem Wort „Rücktrittsrecht“ versehen und lautet:
23„Sofern mir alle gesetzlichen Verbraucherinformationen und alle für diesen Antrag geltenden Versicherungsbedingungen ausgehändigt werden, steht mir folgendes Rücktrittsrecht vom Vertrag zu: Ich kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Abschluß des Vertrages vom Vertrag zurücktreten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung an den Versicherer. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer über sein Rücktrittsrecht belehrt und der Versicherungsnehmer die Belehrung durch Unterschrift bestätigt hat. Unterbleibt die Belehrung, so erlischt das Rücktrittsrecht einen Monat nach Zahlung des ersten Beitrages. Sofern ich nicht die oben genannten Verbraucherinformationen bei Antragstellung alle erhalten habe, gilt nicht das Rücktrittsrecht, sondern das Widerspruchsrecht, über das ich mit Erhalt des Versicherungsscheines belehrt werde.“
24Diese Belehrung genügt formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen. § 8 Abs. 5 Satz 2 VVG a.F. verlangt lediglich eine Belehrung über das Rücktrittsrecht, ohne näher zu beschreiben, welche Form und welchen Inhalt die Belehrung haben muss. Gleichwohl ist zu verlangen, dass die Belehrung inhaltlich möglichst umfassend, unmissverständlich und aus der Sicht der Verbraucher eindeutig sein muss; sie muss ferner so gestaltet sein, dass sie dem Aufklärungsziel Rechnung trägt und darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das maßgebliche Wissen zu vermitteln (BGH, VersR 2015, 224 und VersR 2013, 1513).
25An einer ausreichenden drucktechnischen Hervorhebung kann es fehlen, wenn die Belehrung inmitten eines Textblocks abgedruckt ist, der weitere Informationen, etwa über die Ermächtigung zur Entbindung von der Schweigepflicht, zur Datenverarbeitung und zum Widerspruch in der Unfallversicherung, enthält, und der Hinweis auf das Rücktrittsrecht innerhalb des Textblocks in keiner Weise drucktechnisch hervorgehoben wird (so im Fall BGH, VersR 2015, 224).
26Die vorliegende Belehrung im Antragsformular genügt in formaler Hinsicht noch den Anforderungen. Der gesamte Belehrungstext ist in einer ausreichend großen Schrifttype gehalten und zudem durch die seitlich angebrachte Überschrift „Rücktrittsrecht“ hervorgehoben. Die Beklagte arbeitet zwar auch in einer anderen Passage des Antrags mit diesem Hervorhebungsmittel („Gesetzliche Verbraucherinformationen“). Gleichwohl geht die Belehrung über das Rücktrittsrecht nicht in dem Gesamttext des Antrags unter, sondern ist dadurch, dass sie in einem gesonderten Absatz enthalten und mit dem seitlich neben dem Text angebrachten Wort „Rücktrittsrecht“ gekennzeichnet ist und sich schließlich nahe der Unterschriftszeile befindet, noch so hervorgehoben, dass sie bei aufmerksamem Durchlesen des jeweils nur aus einer Seite bestehenden Antrags zur Kenntnis genommen werden kann.
27Der Kläger hat die Rücktrittsbelehrung auch, wie es § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG a.F. verlangt, durch seine Unterschrift bestätigt. Dem Gesetzeswortlaut des § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG a.F. ist nicht zu entnehmen, dass die Rücktrittsbelehrung durch eine gesonderte Unterschrift zu bestätigen ist. Sie muss vielmehr nur „durch Unterschrift“ bestätigt werden. Hierzu reicht die Unterschrift unter den Antrag, in dem die Belehrung enthalten ist, aus (OLG Köln - 20. Zivilsenat -, Urt. v. 1. August 2014 - 20 U 21/14 -; Prölss in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 8, Rn. 54 mit Rn. 46; Römer in: Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 8, Rn. 64). Soweit das OLG Düsseldorf in dem vom Kläger herangezogenen Urteil vom 24. März 2015 - 4 U 99/13 - zu dem dort verwendeten Antragsformular die Auffassung vertreten hat, es liege keine hinreichende Bestätigung der dortigen Belehrung durch Unterschrift vor, ist zu bemerken, dass es sich vorliegend um ein anderes Antragsformular handelt. Vorliegend ist die Belehrung - wie ausgeführt - hinreichend deutlich hervorgehoben und findet sich auch nahe der Unterschriftszeile, so dass hier kein Zweifel daran bestehen kann, dass die Unterschrift auch die Belehrung bestätigt.
28Die Rücktrittsbelehrung ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Die Belehrung weist zutreffend darauf hin, dass die Rücktrittsfrist nach Abschluss des Vertrags beginnt. Das entspricht dem Gesetzestext des § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG a.F. und muss nicht näher erläutert werden. Auch bedarf es keines Hinweises auf die Rechtsfolgen des ausgeübten Rücktritts; das verlangt § § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG a.F. nicht.
29Die Belehrung ist auch nicht deshalb intransparent, weil auch auf ein eventuell bestehendes Widerspruchsrecht hingewiesen wird. Die Belehrung trennt deutlich zwischen Rücktritts- und Widerspruchsrecht. Ob die Belehrung über das Widerspruchsrecht ausreichend wäre, ist unerheblich, weil es vorliegend alleine um das Recht zum Rücktritt geht.
30Die Rücktrittsfrist von 14 Tagen ab Vertragsschluss ist somit wirksam in Gang gesetzt worden, so dass der erst 2014 erklärte Rücktritt verfristet ist. Auf die Monatsfrist des § 8 Abs. 5 Satz 4 VVG a.F. kommt es vorliegend nicht an.
31B. Vertrag Endziff. -23
321.
33Der Kläger hat keinen Anspruch auf verzinsliche Erstattung der von ihm auf den Versicherungsvertrag geleisteten Prämien abzüglich des ausgekehrten Betrages gemäß § 812 Abs. 1 BGB. Der Versicherungsvertrag ist auf der Grundlage des Policenmodells gemäß § 5a Abs. 1 VVG a.F. wirksam mit Versicherungsbeginn zum 1. Dezember 2004 zustande gekommen. Der Kläger hat dem Vertragsschluss nicht binnen der vorliegend maßgebenden Frist von 30 Tagen nach Überlassung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen widersprochen (§ 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.). Der erst mit Anwaltsschreiben vom 28. Februar 2014 (GA 70) erklärte Widerspruch war verfristet.
34Nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. beginnt der Lauf der Frist erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 (Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen nach § 10a VAG) vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist.
35Dass dem Kläger mit dem Versicherungsschein auch die Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformationen überlassen worden sind, ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Der Kläger hat dies ausdrücklich zugestanden (S. 3 der Klageschrift; GA 3).
36Die Widerspruchsbelehrung, die in dem 2-seitigen Policenbegleitschreiben vom 3. Dezember 2004 (GA 18R) enthalten ist, ist formal und inhaltlich nicht zu beanstanden. Sie lautet:
37Widerspruchsrecht
38Der Versicherungsvertrag gilt auf der Grundlage des Versicherungsscheines, insbesondere der Versicherungsbedingungen, als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach Überlassung der Unterlagen in Textform widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.
39Im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben macht die Belehrung dem Versicherungsnehmer noch ausreichend deutlich, welche Unterlagen ihm vorliegen müssen, damit die Widerspruchsfrist beginnt. Allerdings erwähnt die Belehrung nicht ausdrücklich, dass dem Versicherungsnehmer neben dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen auch die Verbraucherinformationen vorliegen müssen, damit die Frist des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. beginnt. Der Senat hält dies aber für unschädlich. Die Belehrung stellt klar, dass die Widerspruchsfrist erst nach „Überlassung der Unterlagen“ beginnt. Damit ist verdeutlicht, dass weder alleine die Überlassung des Versicherungsscheins noch die Überlassung der Versicherungsbedingungen ausreichen, um die Frist in Gang zu setzen, sondern dass es vielmehr noch der Überlassung weiterer Unterlagen bedarf. Welche Unterlagen dies sind, erschließt sich dem Versicherungsnehmer aber ohne weiteres aus dem weiteren Text des Policenbegleitschreibens, auf das die Belehrung mit der Formulierung „Überlassung der Unterlagen“ ersichtlich Bezug nimmt. In dem Policenbegleitschreiben heißt es einleitend:
40„wir überreichen Ihnen als Anlage die Unterlagen zu der abgeschlossenen
41H Variable Fondspolice.“
42Bei diesen Unterlagen handelt es sich im Wesentlichen um den Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen (vgl. GA 19 ff.). Die Belehrung macht dem Versicherungsnehmer mithin unter Einbeziehung des Gesamtinhaltes des Policenbegleitschreibens noch hinreichend klar, dass der Lauf der Widerspruchsfrist auch die Überlassung der Verbraucherinformationen voraussetzt.
43Diese vom Senat bereits zu einer im Wortlaut identischen Belehrung vertretene Auffassung (Senatsurt. v. 6. Dezember 2013 - 20 U 144/13 -) hat der Bundesgerichtshof mit Hinweisbeschluss vom 30. Juni 2015 - IV ZR 16/14 - bestätigt, indem dort angeführt ist, der Senat habe mit revisionsrechtlich beanstandungsfreier Begründung die Ansicht vertreten, dass die Widerspruchsbelehrung unter Einbeziehung des Policenbegleitschreibens dem Versicherungsnehmer noch ausreichend deutlich mache, welche Unterlagen ihm vorliegen müssen, damit die Widerspruchsfrist beginnt. Der abweichenden Auffassung des OLG Hamm (Beschl. v. 24. Juli 2013 - 20 U 106/13 -) folgt der Senat nicht, zumal in dem dortigen Fall auch im Versicherungsschein die Verbraucherinformationen nicht erwähnt wurden, während vorliegend die „Verbraucherinformationen zu den Anlagemöglichkeiten“ im Versicherungsschein als „Beilagen zum Versicherungsschein“ angeführt worden sind (GA 20; Bl. 3 des Versicherungsscheins). Entgegen der Auffassung des OLG Karlsruhe (Urt. v. 11. August 2015 - 12 U 41/15 -) wird trotz der Verwendung des Begriffs „Beilagen“ im Versicherungsschein hinreichend klar, dass es sich auch bei den unter diesem Begriff angeführten Verbraucherinformationen um Unterlagen im Sinne der Widerspruchsbelehrung handelt. Die Formulierung in der Belehrung und im Policenbegleitschreiben grenzt den Kreis der Unterlagen nicht ein, so dass für den Versicherungsnehmer nicht der Eindruck entstehen kann, die Verbraucherinformationen gehörten nicht zu den für den Fristbeginn maßgebenden Unterlagen.
44Weitere Einwände gegen die inhaltliche Richtigkeit der Belehrung erhebt der Kläger mit der Berufung nicht mehr. Wegen der erstinstanzlich insoweit noch erhobenen weiteren Bedenken wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
45Da die Beklagte den Kläger mithin über sein Widerspruchsrecht wirksam belehrt und ihm die notwendigen Vertragsunterlagen mit Zusendung des Versicherungsscheins überlassen hat, hätte der Kläger das Widerspruchsrecht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Unterlagen ausüben müssen, was vorliegend nicht geschehen ist.
462.
47Ob § 5a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 S. 1 VVG a.F. gegen europäisches Recht verstößt, bedarf keiner Entscheidung. Der Senat ist auch nicht gehalten, dem EuGH die Frage vorzulegen, ob das Policenmodell im Einklang steht mit den Bestimmungen in Art. 31 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe A der Richtlinie 92/96 EWG des Rates vom 10. November 1992 bzw. Art. 36 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Buchstabe A der die erstgenannte Richtlinie ablösenden Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 sowie mit Art. 15 der Zweiten Lebensversicherungsrichtlinie (Richtlinie 90/619/EWG vom 8. November 1990) bzw. Art. 35 der die vorgenannte Richtlinie ablösenden Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002. Einer Vorlage bedarf es deshalb nicht, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den in Rede stehenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen vereinbar ist, nicht entscheidungserheblich ankommt (vgl. dazu BVerfG, VersR 2015, 693).
48Hierzu hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es einem Versicherungsnehmer, der mit Überlassung der Versicherungspolice die Versicherungsbedingungen, die Verbraucherinformationen und eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F. erhalten hat, auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach nationalem Recht gemäß den Grundsätzen von Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt ist, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (BGH, VersR 2014, 1065). Dem schließt sich der Senat an.
49Es bedarf auch keiner Vorlage an den EuGH zur Entscheidung darüber, ob das Recht zur Lösung vom Vertrag verwirkt sein kann. Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben auf den Einzelfall obliegt dem nationalen Gericht. Die generellen Maßstäbe für eine Berücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben sind in der Rechtsprechung des EuGH geklärt (BGH, aaO, Rz. 42; BVerfG, aaO, Rz. 43 ff.). Danach ist eine missbräuchliche Berufung auf Gemeinschaftsrecht nicht gestattet (zuletzt etwa EuGH, ZfZ 2014, 100, Rz. 29). Rechtsmissbräuchliches Verhalten kann sich auf der Grundlage lediglich objektiver Kriterien ergeben, soweit die mit der einschlägigen Bestimmung verfolgten Zwecke beachtet werden (so insbes. EuGH, Slg. 2000, I-1705, Rz. 34). Wenn – wie vorliegend – der Versicherungsnehmer über sein Vertragslösungsrecht vor Wirksamwerden des Vertrags ordnungsgemäß belehrt wird und er die notwendigen Vertragsunterlagen rechtzeitig erhalten hat, dann sind die mit der Dritten Richtlinie Lebensversicherung angestrebten Ziele erreicht worden (s. BGH, aaO, Rz. 42; BVerfG, aaO, Rz. 47). Demgemäß ist es treuwidrig, wenn sich der solchermaßen belehrte und informierte Versicherungsnehmer unter Berufung auf ein (unterstelltes) gemeinschaftswidriges Zustandekommen des Vertrags von diesem nach Jahren wieder lösen will. Er würde sich dadurch gegenüber den vertragstreuen Versicherungsnehmern einen objektiv widerrechtlichen Vorteil verschaffen.
50Die Treuwidrigkeit des Verhaltens des Klägers ergibt sich vorliegend daraus, dass er den Vertrag bis zur Widerspruchserklärung mehr als 9 Jahre lang durch Zahlung der Prämien durchgeführt und dadurch bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrags begründet hat.
51C.
52Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
53Der Senat lässt die Revision in Bezug auf Ansprüche des Klägers zum Vertrag End. -23 zu, weil er - bei identischer Widerspruchsbelehrung und gleichem Text („Beilagen“) im Versicherungsschein - von der Rechtsauffassung des OLG Karlsruhe (aaO), das die Belehrung für unzureichend gehalten hat, abweicht. Soweit es die nach dem Antragsmodell geschlossenen Verträge angeht, besteht kein Anlass zur Zulassung der Revision.
54Berufungsstreitwert: 16.662,47 €
(1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben.
(2) Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.
(3) Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht wird, die ein Übersetzer angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist. Eine solche Übersetzung gilt als richtig und vollständig, wenn dies von dem Übersetzer bescheinigt wird. Die Bescheinigung soll auf die Übersetzung gesetzt werden, Ort und Tag der Übersetzung sowie die Stellung des Übersetzers angeben und von ihm unterschrieben werden. Der Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Übersetzung ist zulässig. Die Anordnung nach Satz 1 kann nicht gegenüber dem Dritten ergehen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.