Landgericht Düsseldorf Urteil, 24. März 2016 - 9 S 13/15
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 05.03.2015 – Az. 51 C #####/#### – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsrechtszugs zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Zwischen der Klägerin und der Beklagten bestand ein Vertrag über eine vermögensbildende M mit Versicherungsbeginn zum 01.12.1999. Das Antragsformular enthielt in einem farblich unterlegten und durch Fettdruck hervorgehobenen Kasten unmittelbar oberhalb der Unterschriftenzeile zum Thema „Rücktrittsrecht“ folgenden Text (Bl. 42 d.A.):
3„Wenn die A den Antrag annimmt, kann (können) ich (wir) innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Abschluss des Versicherungsvertrags davon zurücktreten. Bei zwei Antragstellern genügt der Rücktritt auch nur eines Antragstellers. Die Frist wird durch rechtzeitige Absendung meiner (unserer) Erklärung gewahrt. Das Recht auf Rücktritt wird durch das Recht auf Widerspruch ersetzt, wenn mir (uns) bei Antragstellung noch nicht alle gesetzlichen Verbraucherinformationen einschließlich der Versicherungsbedingungen ausgehändigt wurden. Über das Widerspruchsrecht wird die A mich (uns) im Versicherungsschein gesondert belehren.“
4Im Versicherungsschein vom 18.11.1999 befindet sich auf Seite 3 unter dem Stichwort „Rücktrittsrecht“ folgende Belehrung (Bl. 94 d.A.):
5„Nach Abschluss des Versicherungsvertrags können Sie innerhalb einer Frist von 14 Tagen davon zurücktreten. Die Frist wird durch rechtzeitige Absendung der Erklärung gewahrt. Über dieses Rücktrittsrecht hatten wir Sie im Antrag belehrt.“
6Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom 27.07., 20.08. und 28.11.2012 den Widerspruch, Rücktritt bzw. Widerruf nach §§ 5a, 8 VVG a.F. Die Beklagte zahlte aufgrund der hilfsweise erklärten Kündigung an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 5.896,86 € als Rückkaufswert aus. Mit der Klage begehrt die Klägerin Rückzahlung der geleisteten Beiträge zuzüglich Zinsen. Die Klageforderung setzt sich aus Beiträgen i.H.v. 6.101,64 € sowie Zinsen i.H.v. 3.398,25 € abzüglich des ausgezahlten Rückkaufswerts zusammen. Daneben begehrt die Klägerin die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
7In Höhe von 293,46 Euro nahm die Beklagte eine Nachregulierung in Bezug auf den Stornoabzug vor. Daraufhin haben die Parteien den Rechtsstreit i.H.v. 266,35 € zzgl. darauf entfallender Zinsen übereinstimmend für erledigt erklärt.
8Die Klägerin hat bereits in erster Instanz die Auffassung vertreten, dass ihr ein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. zugestanden habe, da die Widerrufsbelehrung fehlerhaft gewesen sei.
9Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.646,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.01.2013 abzgl. am 15.01.2015 eingegangener 266,35 € zzgl. darauf entfallener Zinsen, sowie weitere 577,75 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Hilfsweise hat die beantragt, a) in prüfbarer und – soweit für die Prüfung erforderlich – belegter Form darüber Auskunft zu erteilen, wie sich sich die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals und der Rückkaufswert im Sinne der versprochenen Leistung darstellen und mit welchen Abschlusskosten und mit welchem Stornoabzug die Beklagte die Auszahlungsbeträge für den abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag belastet hat, b) die von der Beklagten erteilten Auskünfte durch die Vorlage entsprechender Unterlagen zu belegen, c) gegebenenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte an Eides Statt zu versichern und d) die Beklagte zur Zahlung eines Betrages in einer nach der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verurteilen.
10Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
11Die Beklagte hat behauptet, die Klägerin habe lediglich Beiträge in Höhe von 5.902,24 € entrichtet. Zudem hat sie die Auffassung vertreten, dass der Klägerin nach Auszahlung des Rückkaufswerts und Nachregulierung keine weitergehenden Ansprüche zustünden. Der Vertrag sei nach dem Antragsmodell zustandegekommen. Die Rücktrittsbelehrung sei ordnungsgemäß erfolgt.
12Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass von einem Vertragsschluss nach dem Antragsmodell auszugehen sei, weil die Klägerin, die den Erhalt der Verbraucherinformationen per Unterschrift bestätigte, nicht nachgewiesen habe, diese Informationen nicht erhalten zu haben. Die Belehrung über das Rücktrittsrecht sei ordnungsgemäß gewesen. Insoweit verweist das Amtsgericht unter anderem auf ein Urteil des OLG Düsseldorf vom 19.12.2014 (Az. I-4 U 156/13). Auch die Hilfsanträge seien unbegründet, weil der Stornoabzug am 12.01.2015 ausgekehrt worden sei und dementsprechend auch die diesbezüglichen Informationen bei der Klägerin vorliegen.
13Mit der Berufung verfolgt die Klägerin das Klagebegehren weiter. Sie ist der Auffassung, dass die Belehrungen nicht ordnungsgemäß erfolgt seien. § 5a VVG a.F. sei anwendbar, weil der Klägerin zumindest nicht die Übersicht über die garantierten Leistungen im Sinne von § 10a VAG bei Antragstellung vorgelegen hätten. Insoweit müsse die Beklagte die Übergabe der Informationen beweisen; entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sei die Klägerin nicht beweisbelastet.
14Aber auch wenn § 8 VVG a.F. anwendbar sein sollte, wäre von einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung auszugehen. Die Belehrung sei nicht hinreichend hervorgehoben gewesen, weil sie sich innerhalb eines insgesamt im Fettdruck gehaltenen Textblocks befunden habe, der unterschiedliche Hinweise enthalten habe. Darüber hinaus liege keine ausreichende drucktechnische Hervorhebung vor. Ferner fehle der notwendige Hinweis auf die Schriftform des Rücktritts, was insbesondere auch deshalb gelten müsse, weil ausweislich § 14 AVB Mitteilungen an die Beklagte schriftlich erfolgen müssten. Zudem sei die Belehrung intransparent, weil ein Versicherungsnehmer nicht überblicken könne, ob er sämtliche gesetzlichen Verbraucherinformationen erhalten habe; daher wisse er nicht, ob das Rücktrittsrecht durch ein Recht auf Widerspruch ersetzt werde.
15Hinsichtlich der Hilfsanträge verfolgt die Klägerin ihr Begehren ebenfalls weiter, weil sie nicht nachvollziehen könne, ob die Höhe des Stornoabzug zutreffend berechnet worden sei.
16Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Revision zuzulassen oder die Sache dem EuGH vorzulegen sei.
17Die Klägerin beantragt,
18das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte nach Maßgabe der aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ersichtlichen erstinstanzlichen Anträge der Klägerin zu verurteilen.
19Die Beklagte beantragt,
20die Berufung zurückzuweisen.
21Die Beklagte ist weiterhin der Auffassung, dass sie die Klägerin ordnungsgemäß belehrt habe. Die Klägerin hätte darlegen und beweisen müssen, dass ihr bestimmte Verbraucherinformationen nicht zur Verfügung gestellt worden seien. Insbesondere sei die Bestätigung im Antrag auf Abschluss der Versicherung, dass die Klägerin die Übersicht über die garantierten Leistungen erhalten habe, nicht unwirksam.
22Für die weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
23Entscheidungsgründe:
24Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts hat keinen Erfolg.
25I.
26Das Amtsgericht hat die Klage mit zutreffenden Begründungen abgewiesen, denn der Klägerin stehen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt weitergehende Ansprüche gegenüber der Beklagten aus dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag zu.
271.
28Ansprüche aus §§ 812 ff. BGB stehen der Klägerin nicht zu, weil sie dem Vertragsschluss nicht gemäß § 5a VVG a.F. widersprechen konnte. Diese Vorschrift ist nicht anwendbar, weil der Vertrag im Wege des Antragsmodells zustande gekommen ist. Denn der Klägerin lagen bei Abschluss der Verträge sämtliche erforderlichen Unterlagen vor. § 5a VVG a.F. findet keine Anwendung, sondern ist allein auf Konstellation anzuwenden, in denen Verträge im Wege des sog. Policenmodells zustande gekommen sind (vgl. nur BGH VersR 2015, 224).
29Die Klägerin hat durch gesonderte Unterschrift am Ende des Antrags bestätigt, die Übersicht über die garantierten Leistungen erhalten zu haben. Soweit sie sich nunmehr darauf beruft, diese Informationen nicht erhalten zu haben, kann sie sich nicht auf die pauschale Behauptung des Nichterhalts der Informationen beschränken. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Erklärung, die Informationen erhalten zu haben, auch nicht gemäß § 309 Nr. 12 b) BGB unwirksam. Danach ist eine in AGB enthaltene Bestimmung unwirksam, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er a) diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder b) den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt. Buchstabe b) gilt jedoch nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind.
30Es ist bereits fraglich, ob diese Norm zur Anwendung kommen kann. Denn es bestehen Zweifel, dass es sich bei dieser von der Klägerin abgegebenen Erklärung um Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten handelt. Es sprechen vielmehr gute Gründe dafür, dass es sich insoweit um eine reine Wissenserklärung der Klägerin handelt. Denn selbst soweit Antragsvordrucke grundsätzlich unter den AGB-Begriff fallen können, hat die Klägerin die fragliche Erklärung eigens durch Unterschrift bestätigt und zusätzlich ein zugehöriges Kästchen angekreuzt und das Datum vermerkt. Die Erklärung war also nicht vollständig vorformuliert.
31Darüber hinaus ist aber auch fraglich, ob die Bestätigung durch die Klägerin eine Beweislastumkehr regelt. Das würde nämlich voraussetzen, dass grundsätzlich die Beklagte hinsichtlich der Übergabe der Verbraucherinformationen beweisbelastet wäre (dafür wohl Prölss in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl. 2004, § 5a Rn. 54b). Geht man mit dem BGH (VersR 2015, 224) davon aus, dass § 5a VVG a.F. allein auf Konstellation anzuwenden ist, in denen Verträge im Wege des sog. Policenmodells zustande gekommen sind, erscheint es nach der Auffassung der Kammer folgerichtig, den Versicherungsnehmer, der Ansprüche letztlich aus dieser Norm herleitet, hinsichtlich des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen, einschließlich des Nichterhalts der Verbraucherinformationen, als darlegungs- und beweisbelastet anzusehen. Denn nach den allgemeinen Regeln über die Verteilung der Beweislast trifft denjenigen, der einen Anspruch geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen. Demgemäß ist auch z.B. ein Kapitalanleger, der Schadensersatzansprüche gegenüber einem Anlageberater mit der Behauptung geltend macht, der Anlageprospekt sei ihm nicht ausgehändigt worden, hierfür darlegungs- und beweisbelastet; Vergleichbares gilt bei Schadensersatzansprüchen wegen unzureichender Beratung durch einen Rechtsanwalt (vgl. nur BGH VersR 2006, 1400).
32Aber selbst wenn die Beweislast für die Übergabe der vollständigen Verbraucherinformationen bei der Beklagten liegen und § 309 Nr. 12 BGB zur Anwendung kommen sollte, wäre diese Regelung nicht unwirksam. Denn auch wenn danach formularmäßige Bestimmungen, mit denen der andere Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigt, grundsätzlich unwirksam sind, gilt dies nicht für Empfangsbekenntnisse, die – wie im vorliegenden Fall – gesondert unterschrieben sind. Ein gesondert unterschriebenes Empfangsbekenntnis reicht zur Wirksamkeit der Bestimmung nur dann nicht aus, wenn sich der Verwender zugleich auch Rechtstatsachen oder die rechtliche Bewertung von Tatsachen bestätigen lässt (OLG Köln, Beschluss vom 13.09.2011, Az. 20 U 115/11; vorgelegt als Anlage BfB 1). Eine solche rechtliche Bewertung von Tatsachen hat sich die Beklagte mit dem gesondert unterzeichneten Empfangsbekenntnis nicht bestätigen lassen. Denn die von der Klägerin unterzeichnete Empfangsbestätigung bezeichnet die einzelnen Dokumente konkret und nennt insbesondere auch die „Übersicht über die garantierten Leistungen“, deren Übergabe zwischen den Parteien streitig ist, sodass von der Klägerin keinerlei (rechtliche) Bewertung von Tatsachen bestätigt wurde. Die Erklärung erschöpft sich also in der Bestätigung des Empfangs konkret bezeichneter Unterlagen (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 24.10.2014, 20 U 73/14). Auf die Frage, ob dies anders zu bewerten sein könnte, wenn sich der Versicherer vom Versicherungsnehmer bestätigen lässt, alle „maßgeblichen“ Informationen erhalten zu haben (vgl. dazu OLG Köln, VersR 2000, 169), kommt es damit nicht an.
33Unabhängig davon handelt es sich bei der Empfangsbestätigung zumindest um ein tatsächliches Indiz, welches zur Folge hat, dass sich die Klägerin nicht auf ein pauschales Bestreiten zurückziehen kann. Da sie die Unterschriftsleistung als solche nicht bestreitet, müsste sie zumindest plausibel darlegen, aus welchem Grund sie die Erklärung unterschrieben hat, ohne die Unterlagen erhalten zu haben (so auch OLG Köln, Beschluss vom 13.09.2011, Az. 20 U 115/11; OLG Hamm, Beschluss vom 24.10.2014, 20 U 73/14: „Denn der Kläger hat schon keine plausible Erklärung dafür liefern können, vor welchem Hintergrund er ein Empfangsbekenntnis unterzeichnet haben will, wenn ihm tatsächlich überhaupt keine Unterlagen, deren Erhalt er aber bestätigt hat, übergeben worden sein sollen.“). Eine derartige plausible Begründung hat die Klägerin nicht geliefert. Die Klägerin hat auch nicht etwa behauptet, dass ihr das Antragsformular lediglich zur Unterschrift vorgelegt worden wäre, ohne dass sie die Möglichkeit gehabt hätte, von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen.
34Letztlich ist zu berücksichtigen, dass der Versicherer ein berechtigtes Interesse daran hat, die Übergabe von Verbraucherinformationen zu dokumentieren, um dies im Streitfall nachweisen zu können. Eine entsprechende separat unterzeichnete Bestätigung des Erhalts konkret benannter Unterlagen dürfte für den Versicherer häufig die einzige Möglichkeit sein, dies zu erreichen.
352.
36Der Klägerin stehen aber auch keine weitergehenden Zahlungsansprüche gegenüber der Beklagten aus §§ 346 ff. BGB nach erfolgtem Rücktritt vom Vertrag nach § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG a.F. zu. Die Klägerin ist nicht wirksam vom Vertrag zurückgetreten. Die Rücktrittsfrist von 14 Tagen war zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung im Jahr 2012 bereits abgelaufen. Die diesbezügliche Belehrung war – wie das Amtsgericht unter Bezugnahme auf das Urteil des OLG Düsseldorf vom 19.12.2014 (Az. I-4 U 165/13) zutreffend ausführt – sowohl formell als auch inhaltlich ordnungsgemäß.
37a)
38In formeller Hinsicht genügt die Belehrung im Antragsformular den an sie zu stellenden Anforderungen. Insbesondere befindet sie sich in einem gesonderten Kasten unmittelbar oberhalb der Unterschrift. Durch das in einem separaten Kasten links ausgerückte Wort „Rücktrittsrecht“ wird die Belehrung ebenfalls hervorgehoben. Zudem ist die Belehrung durch Fettdruck hervorgehoben und farblich (in der zur Gerichtsakte gereichten schwarz-weiß-Kopie grau) hinterlegt. Damit erfüllt sie vollumfänglich ihren Zweck, denn sie kann einem verständigen Versicherungsnehmer, der den Antrag unmittelbar unterhalb der Belehrung unterzeichnet, aufgrund dieser Hervorhebung schlechterdings nicht verborgen bleiben. Dem steht nicht entgegen, dass weitere Belehrungen und Hinweise in vergleichbarer Weise hervorgehoben sind. Es handelt sich bei diesen weiteren Hinweisen ebenfalls um wichtige Informationen. Zudem wird über das Rücktrittsrecht unmittelbar oberhalb der Unterschrift belehrt. Angesichts dieser graphischen Gestaltung kann sich ein Versicherungsnehmer auch bei einer nur oberflächlichen Betrachtung des Antragsformulars leicht einen Überblick verschaffen (so auch zu einer identischen Belehrung der Beklagten OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2014, Az. I-4 U 165/13; OLG Hamm, Beschluss vom 24.10.2014, 20 U 73/14).
39Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich aus der Entscheidung des BGH vom 17.12.2014 (VersR 2015, 224) nichts Abweichendes. Denn anders als im vorliegenden Fall befand sich die Belehrung über das Recht zum Rücktritt bzw. Widerruf in der vom BGH zu beurteilenden Konstellation ausweislich der dortigen Entscheidungsgründe am Ende des Antragsformulars innerhalb eines insgesamt im Fettdruck gehaltenen Textblocks zwischen weiteren Hinweisen. Darunter befanden sich Hinweise über die Ermächtigung zur Entbindung von der Schweigepflicht, zur Datenverarbeitung usw. Dort reichten – so der BGH – weder der Fettdruck noch die Stellung im Text aus, um die Funktion der Belehrung zu erfüllen (BGH VersR 2015, 224). Wie vorstehend ausgeführt, liegt hier weder ein einheitlicher Textblock vor, noch befindet sich die Rücktrittsbelehrung inmitten eines solchen Textblocks. Vielmehr gewährleistet die Gestaltung und Stellung der Belehrung, dass bei der Ableistung der Unterschrift automatisch zumindest die Rücktrittsbelehrung in das Sichtfeld des Unterzeichnenden rückt und damit in einem besonderen Maße auch im Vergleich zu anderen Vertragserklärungen wahrgenommen werden kann.
40b)
41Auch inhaltlich ist die Belehrung im Antragsformular zutreffend. Sie enthält zunächst die in § 8 VVG a.F. genannten Angaben. Die Rücktrittsfrist ist mit 14 Tagen korrekt angegeben. Zudem wird darauf hingewiesen, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung genügt. Unschädlich ist, dass die Belehrung über das Rücktrittsrecht keinen Hinweis auf die Form der Ausübung des Widerspruchs enthält. Entgegen der Auffassung des der Klägerin schreibt § 8 VVG a.F. – anders § 5a VVG a.F. – nicht vor, dass der Rücktritt schriftlich erklärt werden muss. Da eine besondere Form rechtlich nicht vorgeschrieben ist, muss über sie auch nicht belehrt werden, denn es ist grundsätzlich ausreichend, wenn die Belehrung die gesetzliche Formulierung verwendet (OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2014, Az. I-4 U 165/13; OLG Hamm, Beschluss vom 24.10.2014, 20 U 73/14).
42Ferner wird der Sinngehalt der Erklärung auch nicht durch die weiteren Zusätze unrichtig oder unübersichtlich. Zwar sind die beiden letzten Sätze, die sich auf das Verhältnis von Widerspruchsrecht zum Rücktrittsrecht (§ 8 Abs. 6 VVG a.F.) beziehen, nicht erforderlich, sie sind jedoch unschädlich (OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2014, Az. I-4 U 165/13). Der weitere Hinweis beeinträchtigt die Richtigkeit der Belehrung über das Rücktrittsrecht nicht, zumal – was die Klägerin durch ihre gesonderte Unterschrift am Ende des Formulars bestätigt – sämtliche Verbraucherinformationen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Antrags vorlagen, so dass die weiteren Sätze der Belehrung auch aus Sicht der Klägerin keine Bedeutung erlangten und insoweit auch nicht zu einer Unsicherheit auf Seiten der Klägerin führen konnten.
43c)
44Letztlich ergeben sich Unklarheiten, die eine Unwirksamkeit der Belehrung begründen könnten, auch nicht dadurch, dass sich oberhalb der Rücktrittsbelehrung eine weitere Belehrung betreffend ein Widerrufsrecht befindet. Ein verständiger Versicherungsnehmer kann aufgrund der Gestaltung in separaten Textfeldern und den Zusätzen („nur bei Unfall“ für das Widerrufsrecht; „nur bei Leben/Rente“ für das Rücktrittsrecht) unmittelbar erkennen, dass es sich um unterschiedliche Belehrungen handelt und welche Belehrung für ihn maßgeblich ist; denn ein verständiger Versicherungsnehmer weiß, ob er einen Antrag auf Abschluss einer Unfallversicherung oder einer Lebens- bzw. Rentenversicherung stellt.
45d)
46Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Frage der Europarechtswidrigkeit von § 8 Abs. 5 S. 4 VVG a.F. nicht an. Bisher ergangene Entscheidungen des EuGH und auch des BGH sowie die diesbezüglichen Diskussionen beziehen sich allein auf Fälle, in denen die Belehrung über ein Widerspruchsrecht – bzw. hier ein Rücktrittsrecht – unzureichend war.
473.
48Auch der Hilfsantrag ist unbegründet. Der im Wege der Stufenklage zunächst geltend gemachte Auskunftsanspruch besteht nicht, weil ein weitergehender Zahlungsanspruch der Klägerin nicht in Betracht kommt. Der Mindestrückkaufswert, den die Klägerin aufgrund der hilfsweise erklärten Kündigung zurückverlangen kann, beträgt die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals (vgl. nur BGH VersR 2013, 1381). Insgesamt hat die Beklagte einschließlich des nachregulierten Stornoabzugs unstreitig Auszahlungen i.H.v. 6.120,21 € erbracht; dieser Betrag übersteigt die von der Klägerin behauptete Summe der gezahlten Beiträge und damit erst recht die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals. Darauf, wie die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals im Einzelnen zu berechnen ist und ob ein Anspruch bereits deshalb ausscheidet, weil der Versicherer mehr als die Hälfte der eingezahlten Beiträge zurückgezahlt hat (vgl. OLG Celle VersR 2016, 176), kommt es damit im Ergebnis nicht an.
49II.
50In Ermangelung eines Hauptanspruchs kann die Klägerin auch keinen Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten verlangen.
51III.
52Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.
53Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Insbesondere sind die Fragen der Europarechtswidrigkeit der §§ 5a, 8 VVG a.F. nicht entscheidungserheblich. Zudem sieht sich die Kammer in Bezug auf die Beurteilung der streitgegenständlichen Belehrung im Einklang mit obergerichtlichen Entscheidungen, insbesondere OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2014, Az. I-4 U 165/13; OLG Hamm, Beschluss vom 24.10.2014, 20 U 73/14, sodass die Zulassung der Revision auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Die Kammer weicht entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht von der Entscheidung des BGH vom 17.12.2014 (VersR 2015, 224) ab. Wie oben ausgeführt, unterscheidet sich die streitgegenständliche Belehrung augenscheinlich von der durch den BGH beurteilten Belehrung über ein Recht zum Rücktritt bzw. Widerruf, die sich „am Ende des Antragsformulars innerhalb eines insgesamt im Fettdruck gehaltenen, mit „Wichtige Hinweise“ überschriebenen Textblocks zwischen Hinweisen zur Schweigepflichtentbindung und Datenverarbeitung und einem Verweis auf die auf der Folgeseite abgedruckten Hinweise und Erklärungen zur Unfallversicherung“ befand (VersR 2015, 224).
54IV.
55Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis 4.000,00 € festgesetzt.
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Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
- 1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen) eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden; - 2.
(Leistungsverweigerungsrechte) eine Bestimmung, durch die - a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder - b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
- 3.
(Aufrechnungsverbot) eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen; - 4.
(Mahnung, Fristsetzung) eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen; - 5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen) die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn - a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder - b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
- 6.
(Vertragsstrafe) eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird; - 7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden) - a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen; - b)
(Grobes Verschulden) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge; - 8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung) - a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen) eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen; - b)
(Mängel) eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen - aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte) die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden; - bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung) die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten; - cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung) die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen; - dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung) der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht; - ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige) der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist; - ff)
(Erleichterung der Verjährung) die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
- 9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat, - a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags, - b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder - c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
- 10.
(Wechsel des Vertragspartners) eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird - a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder - b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
- 11.
(Haftung des Abschlussvertreters) eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt, - a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder - b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt; - 12.
(Beweislast) eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er - a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder - b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind; - 13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen) eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden - a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder - b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder - c)
an besondere Zugangserfordernisse;
- 14.
(Klageverzicht) eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat; - 15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung) eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag - a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder - b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
1
G r ü n d e:
2Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und es erfordert auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung des Berufungsgerichts.
3Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger weder der mit seinem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung von ihm auf die im Jahre 1999 bei der Beklagten genommene Lebensversicherung geleisteter Prämien zzgl. Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten zusteht noch der Kläger die mit seinem Hilfsantrag im Wege der Stufenklage begehrte Zahlung eines weiteren Rückkaufswertes ohne Abzug von Vertragsabschlusskosten verlangen kann.
4I.
5Zum Hauptantrag:
6Im Ergebnis zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Kläger weder unter bereicherungs- noch unter schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten einen Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Prämien hat.
71.
8Dem Kläger steht entgegen der von ihm vertretenen Auffassung kein Bereicherungsanspruch aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 818 BGB zu. Denn der zu Grunde liegende Lebensversicherungsvertrag ist im Jahre 1999 wirksam zustande gekommen. Dem stehen der mit anwaltlichem Schreiben vom 12.02.2013 erklärte Widerspruch und der hilfsweise erklärte Widerruf nicht entgegen. Auch aus einem Rücktritt vom Vertrag ergibt sich die vom Kläger begehrte Rechtsfolge nicht.
9a)
10Soweit der Kläger sein Zahlungsbegehren vorrangig auf den von ihm mit anwaltlichem Schreiben vom 12.02.2013 gem. § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG in der Fassung des Gesetzes vom 21.07.1994 (BGBl. I S 1630) erklärten Widerspruch stützt, steht dem entgegen, dass der Vertrag entgegen der Auffassung des Klägers vorliegend nicht nach dem sog. Policenmodell, sondern nach dem sog. Antragsmodell zustande gekommen ist. Demgemäß kommt es im Streitfall weder auf die Frage der Europarechtswidrigkeit des Policenmodells als solchem (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 16.07.2014, IV ZR 73/13, VersR 2014, 1065) noch auf die Richtlinienkonformität der Jahresfristregelung in § 5 Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. in Bezug auf Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung (vgl. dazu BGH, Urt. v. 07.05.2014, IV ZR 76/11, VersR 2014, 817; EuGH, Urt. v. 19.12.2013, C-209/12, VersR 2014, 225) an.
11In dem vom Kläger selbst vorgelegten Antrag auf Abschluss einer kapitalbildenden Lebensversicherung vom 24.10.1999 (Anlage K1) hat dieser mit gesonderter Unterschrift ausdrücklich bestätigt, vor Antragstellung neben einer Durchschrift des Antrags u.a. das Bedingungsheft #### erhalten zu haben. Dementsprechend ist der Versicherungsvertrag vorliegend auch schon mit Annahme des Antrags durch die Beklagte und nicht erst unter Einhaltung der weiteren, nur für das sog. Policenmodell geltenden Voraussetzungen des § 5a VVG a.F. wirksam zustande gekommen. Folgerichtig ist der Kläger, was er ebenfalls durch Unterschrift bestätigt hat, im Antrag wie im Versicherungsschein nicht über das Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 2 VVG a.F., sondern über das in diesem Fall allein einschlägige Rücktrittsrecht nach § 8 Abs. 5 VVG in der Fassung des Gesetzes vom 21.07.1994 belehrt worden.
12Soweit der Kläger den Erhalt des Bedingungsheftes vor Antragstellung in seinem Schriftsatz vom 29.08.2013 bestritten hat, reicht sein einfaches Bestreiten nicht aus, um die Richtigkeit des in diesem Empfangsbekenntnis enthaltenen außergerichtlichen Geständnisses des Klägers hinsichtlich des Empfangs der Unterlagen zu erschüttern (vgl. insoweit zu den Wirkungen eines Empfangsbekenntnisses allgemein BGH, Urt. v. 28.09.1987, II ZR 35/87, NJW-RR 1988, 881 sowie Fetzer, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 368 Rn. 5 mit weiteren Nachweisen). Allein der Umstand, dass in der vom Kläger vorgelegten Durchschrift des Antragsformulars – anders als in dem von der Beklagten vorgelegten Original – die Fassung des Bedingungsheftes nicht vermerkt ist, genügt nicht, um das in beiden Fassungen gesondert unterzeichnete Bekenntnis des Klägers zum Empfang des Bedingungsheftes als solchem zu entkräften.
13Soweit der Kläger den Empfang des Bedingungsheftes mit Nichtwissen zu bestreiten versucht, ist dies schon mit Blick auf die rechtlichen Wirkungen des Empfangskenntnisses unbeachtlich. Ohnehin ist ein Bestreiten mit Nichtwissen, wie aus der Wahrheitspflicht der Parteien folgt, nur dann zulässig, wenn der Erklärende tatsächlich keine Kenntnis hat. Hierbei ist dem Kläger zwar zuzugeben, dass dies auch dann der Fall sein kann, wenn der Erklärende den in Rede stehenden Vorgang vergessen hat (BGH, Urt. v. 19.04.2001, I ZR 238/98, NJW-RR 2002, 612, 613; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 138 Rn. 13). Indessen setzt dies voraus, dass der Erklärende den Vorgang tatsächlich vergessen hat, was für das Gericht plausibel darzulegen ist (Senat, Beschl. v. 24.08.2011, 20 U 50/11, juris, Rn. 7, VersR 2012, 745; Urt. v. 22.11.1995, 20 U 186/95, juris, Rn. 10, VersR 1996, 1408). Anderenfalls ist die Erklärung wie Nichtbestreiten zu behandeln (Zöller/Greger, a.a.O.). So verhält es sich im Ergebnis hier. Denn der Kläger hat schon keine plausible Erklärung dafür liefern können, vor welchem Hintergrund er ein Empfangsbekenntnis unterzeichnet haben will, wenn ihm tatsächlich überhaupt keine Unterlagen, deren Erhalt er aber bestätigt hat, übergeben worden sein sollen.
14Das Empfangsbekenntnis des Klägers ist auch wirksam. Es verstößt nicht gegen § 11 Nr. 15 Buchtstabe b) AGBGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung. Nach dieser – nunmehr in § 309 Nr. 12 Buchtstabe b) BGB enthaltenen – Bestimmung waren zwar grundsätzlich formularmäßige Bestimmungen, mit denen der Verwender den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt, unwirksam. Dies galt indessen nicht für gesondert unterzeichnete Empfangsbekenntnisse. Hierbei verkennt der Senat nicht, dass auch ein gesondert unterzeichnetes Empfangsbekenntnis zur Wirksamkeit der Bestimmung dann nicht ausreicht, wenn sich der Verwender zugleich auch Rechtstatsachen oder die rechtliche Bewertung von Tatsachen bestätigen lässt (vgl. BGH, Urt. v. 09.11.1989, IX ZR 269/87, VersR 1990, 91). So liegt der Fall hier aber nicht. Denn die Erklärung erschöpft sich vorliegend in der Bestätigung des Empfangs konkret bezeichneter Unterlagen (vgl. insoweit auch OLG Köln, Urt. v. 21.10.2011, 20 U 138/11, juris, Rn. 7).
15Entgegen der Auffassung der Berufung kann der Kläger auch nicht damit gehört werden, dass er mit Blick auf die im Antragsformular der Beklagten verwandte Belehrung, die er für unzureichend hält, zum Rücktritt berechtigt gewesen sei.
16Zwar steht – entgegen der Auffassung der Beklagten – einem wirksamen Rücktritt des Klägers im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Rücktrittserklärung die zeitlich zunächst erklärte Kündigung des Versicherungsvertrages nicht generell entgegen. Denn im Falle des Fehlens einer ordnungsgemäßen Belehrung ist nicht sichergestellt, dass dem Versicherungsnehmer zur Zeit der Kündigungserklärung bewusst ist, neben dem Kündigungsrecht ein anderes Gestaltungsrecht zu haben, um so die Vor- und Nachteile des einen Rechts gegen das andere abwägen zu können (BGH, Urt. v. 16.10.2013, IV ZR 52/12, juris, Rn. 24, VersR 2013, 1513).
17Indessen genügt die Belehrung der Beklagten im Antragsformular den Vorgaben des § 8 Abs. 5 VVG a.F.
18Entgegen der Auffassung des Klägers ermangelt es der Rücktrittsbelehrung nicht bereits an der erforderlichen drucktechnisch deutlichen Form, welche dem Aufklärungsziel der Belehrung Rechnung trägt. Diese fordert ausreichende Lesbarkeit und setzt die Verwendung einer hinreichend großen Schrift voraus (vgl. BGH, NJW 2011, 1061). Darüber hinaus muss sich der Belehrungstext in einer nicht zu übersehenden Weise (etwa durch farbliche Gestaltung, größere Buchstaben, Sperrschrift oder Fettdruck) aus dem übrigen Text hervorheben (vgl. BGH, Urt. v. 28.01.2004, IV ZR 58/03, juris, Rn. 18, VersR 2004, 497). Die Form der Rücktrittsbelehrung der Beklagten entspricht diesen Anforderungen noch. Sie befindet sich am Ende des Antragsformulars unmittelbar über der Unterschrift des Versicherungsnehmers, ist fettgedruckt und farblich unterlegt. Zwar befinden sich oberhalb der Rücktrittsbelehrung weitere Informationen, u.a. über das Erfordernis wahrheitsgemäßer Angaben, über Vertragsgrundlagen, Datenschutz, Schweigepflicht und Bindefristen, die ebenfalls fettgedruckt und farblich hervorgehoben sind. Die Wiedergabe der Informationen erfolgt aber nicht in einem längeren Absatz mit insgesamt einheitlichem Erscheinungsbild, sondern in einer zweispaltigen Tabelle, in deren jeweils erster Spalte der Inhalt des eigentlichen, in der jeweils zweiten Spalte enthaltenen Belehrungstextes durch eine Kurzbeschreibung wiedergegeben ist. Die Gestaltung der Belehrung und auch ihre Stellung unmittelbar oberhalb der Unterschrift des Versicherungsnehmers (vgl. hierzu auch BGH, Urt. v. 16.10.2013, IV ZR 52/12, juris, Rn. 15, VersR 2013, 1513) reichen insoweit aus, um den Versicherungsnehmer aufmerksam zu machen und das Wissen, um das es geht, zu vermitteln (vgl. insoweit BGH, VersR 1996, 221).
19Die Belehrung ist auch im Übrigen inhaltlich nicht zu beanstanden. Sie enthält, dem Wortlaut der Bestimmung in § 8 Abs. 5 VVG a.F. entsprechend, den Hinweis darauf, dass der Versicherungsnehmer bei der Lebensversicherung innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss des Vertrages von diesem zurücktreten kann, wobei zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung genügt. Entgegen der Auffassung des Klägers bedurfte es weder einer gesonderten Belehrung darüber, dass der Versicherungsvertrag mit dem Zugang des Versicherungsscheins zustande kommt, noch dass der Rücktritt schriftlich auszuüben war und ohne Angabe von Gründen erfolgen konnte. Denn § 8 Abs. 5 VVG a.F. enthielt solche inhaltlichen Anforderungen an die Belehrung – anders als § 312 Abs. 2 BGB – gerade nicht. Maßgeblich war daher allein die zuverlässige Aufklärung des Versicherungsnehmers über sein Rücktrittsrecht. Hierfür genügte die Orientierung am Gesetzestext (so schon Senat, Beschl. v. 24.01.2014, 20 U 179/13, n.v.). Hinzu kommt, dass das Gesetz für die Rücktrittserklärung die Wahrung der Schriftform nicht eindeutig verlangt. Deshalb wurde in der versicherungsrechtlichen Literatur auch die Auffassung vertreten, der Rücktritt müsse nicht schriftlich erklärt werden (vgl. Gruber, in: Berliner Kommentar zum VVG, § 8 Rn. 99). Demgegenüber haben zwar weite Teile des Schrifttums aus der Verwendung des Wortes „Absendung“ gefolgert, dass für den Rücktritt Schriftfom erforderlich ist (vgl. etwa Prölss in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 8 VVG Rn. 54, Römer, in:Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 8, Rn. 70). Es kann indes nicht Sache des Versicherers sein, die insoweit unklare gesetzliche Bestimmung im Rahmen der Belehrung in bestimmter Weise auszulegen; vielmehr reicht es – wie ausgeführt – aus, wenn die Belehrung sich am Gesetzeswortlaut orientiert, was hier geschehen ist (so ausdrücklich auch OLG Köln, Urt. v. 21.10.2011, 20 U 138/11, juris, Rn. 10).
20b)
21Dem Kläger steht auch kein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen wegen Beratungsverschuldens zu, wobei sich der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch mit Blick auf die Ausführungen oben a) schon im Ansatz nicht darauf stützen lässt, dass er unzureichend über sein Rücktrittsrecht belehrt worden sei. Auch soweit der Kläger zur Begründung eines etwaigen Schadensersatzanspruchs auf die sog. „Kick-Back-Rechtsprechung“ des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urt. v. 12.05.2009, XI ZR 586/07, VersR 2009, 1370) verweist und hierzu pauschal ohne nähere Darlegung des konkret in Rede stehenden Sachverhalts behauptet, die Beklagte habe „im Hinblick auf die Struktur der Anlage, das Verlustrisiko und die Renditeerwartung“ ihr obliegende Beratungspflichten nicht erfüllt, insbesondere was die Frage angehe, ob ein wesentlicher Teil der Prämien zur Befriedigung von Provisionsansprüchen der Agenten sowie zur Deckung von Verwaltungs- und sonstigen Abschlusskosten verwendet werde, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung.
22Eine Schadensersatz begründende Beratungspflichtverletzung der Beklagten liegt insoweit nicht vor. Der Senat hat sich bereits an anderer Stelle der Auffassung des Oberlandesgerichts Köln (vgl. Beschl. v. 29.10.2010, 20 U 100/10, juris, Rn. 22, VersR 2011, 248) angeschlossen, wonach die sog. „Kick-Back-Rechtsprechung“ des Bundesgerichtshofs, die im Zusammenhang mit Anlageberatungsverträgen zwischen Banken und Anlageinteressenten entwickelt worden ist, auf den Fall des Abschlusses einer Lebensversicherung nicht anwendbar ist (Senat, Beschl. v. 24.08.2011, 20 U 50/11, juris, Rn. 22, VersR 2012, 745; Beschl. v. 31.08.2011, 20 U 81/11, juris, Rn. 36; Beschl. v. 21.03.2012, 20 U 189/11, n.v.). An dieser Rechtsprechung, die auch der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte entspricht (vgl. nur OLG Stuttgart, Urt. v. 23.12.2010, 7 U 187/10, juris, Rn. 49, r+s 2011, 218; OLG Celle, Beschl. v. 02.02.2012, 8 U 125/11, juris, Rn. 60; OLG Karlsruhe, Urt. v. 19.02.2013, 12 U 151/12, juris, Rn. 41, r+s 2013, 483) hält der Senat auch im vorliegenden Fall fest.
23II.
24Zu den Hilfsanträgen:
25Schließlich hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Auskunft gegen die Beklagte. Hierbei verkennt der Senat nicht, dass dem Kläger gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Auskunftsanspruch gem. § 242 BGB zusteht, wobei die geschuldete Auskunft regelmäßig über die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals, über den Rückkaufwert im Sinne der versprochenen Leistung und über den vorgenommenen Stornoabzug zu erfolgen hat (vgl. insoweit BGH, Urt. v. 26.06.2013, IV ZR 39/10, juris, Rn. 61, VersR 2013, 1381). Dies führt aber nicht dazu, dass die Beklagte zur Vorlage von Bilanzen oder anderen Geschäftsunterlagen verpflichtet ist. Diese Grenze des Auskunftsanspruchs wird durch die Hilfsanträge des Klägers überschritten, weil der Klägerin im Einzelnen eine Begründung verlangt, wie und auf welche Weise die Beklagte die mit der Auskunft zur Verfügung zu stellenden Informationen ermittelt hat. Die vom Kläger begehrte Auskunft mit den hierzu geltend gemachten Einzelangaben kann nur in einer Art und Weise erteilt werden, die inhaltlich weitgehend auf eine von der Beklagten nicht geschuldete Rechnungslegung nach § 259 Abs. 1 BGB hinausläuft. Die Zubilligung des Auskunftsanspruchs hat, da es sich um einen Anwendungsfall des Grundsatzes von Treu und Glauben handelt, unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen. Dabei sind sowohl die Art und Schwere der Rechtsverletzung als auch die beiderseitigen Interessen des Berechtigten und des Verpflichteten angemessen zu berücksichtigen. Hier ist, auch unter Berücksichtigung des berechtigten Geheimhaltungsinteresses der Beklagten, nicht ersichtlich, dass der Kläger eine Auskunft in der begehrten Art und Weise benötigt, um den von ihm verfolgten Anspruch verwirklichen zu können. In der Sache geht es ihm in erster Linie darum, ob die Beklagte Stornokosten in Abzug gebracht hat. Jene Frage aber hat die Beklagte ausdrücklich verneint (GA 301) und hiermit die begehrte Auskunft erteilt und den Auskunftsanspruch des Klägers erfüllt. Den ermittelten Rückkaufwert hat die Beklagte bereits ausgezahlt. Aufgrund der Höhe des ausgezahlten Betrages ist auch ausgeschlossen, dass der geschuldete Mindestbetrag den ausgezahlten Rückkaufwert übersteigt. Daher besteht kein Anspruch auf Erteilung weitergehender Auskünfte.
26Auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222) wird hingewiesen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
1
G r ü n d e:
2Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und es erfordert auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung des Berufungsgerichts.
3Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger weder der mit seinem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung von ihm auf die im Jahre 1999 bei der Beklagten genommene Lebensversicherung geleisteter Prämien zzgl. Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten zusteht noch der Kläger die mit seinem Hilfsantrag im Wege der Stufenklage begehrte Zahlung eines weiteren Rückkaufswertes ohne Abzug von Vertragsabschlusskosten verlangen kann.
4I.
5Zum Hauptantrag:
6Im Ergebnis zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Kläger weder unter bereicherungs- noch unter schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten einen Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Prämien hat.
71.
8Dem Kläger steht entgegen der von ihm vertretenen Auffassung kein Bereicherungsanspruch aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 818 BGB zu. Denn der zu Grunde liegende Lebensversicherungsvertrag ist im Jahre 1999 wirksam zustande gekommen. Dem stehen der mit anwaltlichem Schreiben vom 12.02.2013 erklärte Widerspruch und der hilfsweise erklärte Widerruf nicht entgegen. Auch aus einem Rücktritt vom Vertrag ergibt sich die vom Kläger begehrte Rechtsfolge nicht.
9a)
10Soweit der Kläger sein Zahlungsbegehren vorrangig auf den von ihm mit anwaltlichem Schreiben vom 12.02.2013 gem. § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG in der Fassung des Gesetzes vom 21.07.1994 (BGBl. I S 1630) erklärten Widerspruch stützt, steht dem entgegen, dass der Vertrag entgegen der Auffassung des Klägers vorliegend nicht nach dem sog. Policenmodell, sondern nach dem sog. Antragsmodell zustande gekommen ist. Demgemäß kommt es im Streitfall weder auf die Frage der Europarechtswidrigkeit des Policenmodells als solchem (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 16.07.2014, IV ZR 73/13, VersR 2014, 1065) noch auf die Richtlinienkonformität der Jahresfristregelung in § 5 Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. in Bezug auf Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung (vgl. dazu BGH, Urt. v. 07.05.2014, IV ZR 76/11, VersR 2014, 817; EuGH, Urt. v. 19.12.2013, C-209/12, VersR 2014, 225) an.
11In dem vom Kläger selbst vorgelegten Antrag auf Abschluss einer kapitalbildenden Lebensversicherung vom 24.10.1999 (Anlage K1) hat dieser mit gesonderter Unterschrift ausdrücklich bestätigt, vor Antragstellung neben einer Durchschrift des Antrags u.a. das Bedingungsheft #### erhalten zu haben. Dementsprechend ist der Versicherungsvertrag vorliegend auch schon mit Annahme des Antrags durch die Beklagte und nicht erst unter Einhaltung der weiteren, nur für das sog. Policenmodell geltenden Voraussetzungen des § 5a VVG a.F. wirksam zustande gekommen. Folgerichtig ist der Kläger, was er ebenfalls durch Unterschrift bestätigt hat, im Antrag wie im Versicherungsschein nicht über das Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 2 VVG a.F., sondern über das in diesem Fall allein einschlägige Rücktrittsrecht nach § 8 Abs. 5 VVG in der Fassung des Gesetzes vom 21.07.1994 belehrt worden.
12Soweit der Kläger den Erhalt des Bedingungsheftes vor Antragstellung in seinem Schriftsatz vom 29.08.2013 bestritten hat, reicht sein einfaches Bestreiten nicht aus, um die Richtigkeit des in diesem Empfangsbekenntnis enthaltenen außergerichtlichen Geständnisses des Klägers hinsichtlich des Empfangs der Unterlagen zu erschüttern (vgl. insoweit zu den Wirkungen eines Empfangsbekenntnisses allgemein BGH, Urt. v. 28.09.1987, II ZR 35/87, NJW-RR 1988, 881 sowie Fetzer, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 368 Rn. 5 mit weiteren Nachweisen). Allein der Umstand, dass in der vom Kläger vorgelegten Durchschrift des Antragsformulars – anders als in dem von der Beklagten vorgelegten Original – die Fassung des Bedingungsheftes nicht vermerkt ist, genügt nicht, um das in beiden Fassungen gesondert unterzeichnete Bekenntnis des Klägers zum Empfang des Bedingungsheftes als solchem zu entkräften.
13Soweit der Kläger den Empfang des Bedingungsheftes mit Nichtwissen zu bestreiten versucht, ist dies schon mit Blick auf die rechtlichen Wirkungen des Empfangskenntnisses unbeachtlich. Ohnehin ist ein Bestreiten mit Nichtwissen, wie aus der Wahrheitspflicht der Parteien folgt, nur dann zulässig, wenn der Erklärende tatsächlich keine Kenntnis hat. Hierbei ist dem Kläger zwar zuzugeben, dass dies auch dann der Fall sein kann, wenn der Erklärende den in Rede stehenden Vorgang vergessen hat (BGH, Urt. v. 19.04.2001, I ZR 238/98, NJW-RR 2002, 612, 613; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 138 Rn. 13). Indessen setzt dies voraus, dass der Erklärende den Vorgang tatsächlich vergessen hat, was für das Gericht plausibel darzulegen ist (Senat, Beschl. v. 24.08.2011, 20 U 50/11, juris, Rn. 7, VersR 2012, 745; Urt. v. 22.11.1995, 20 U 186/95, juris, Rn. 10, VersR 1996, 1408). Anderenfalls ist die Erklärung wie Nichtbestreiten zu behandeln (Zöller/Greger, a.a.O.). So verhält es sich im Ergebnis hier. Denn der Kläger hat schon keine plausible Erklärung dafür liefern können, vor welchem Hintergrund er ein Empfangsbekenntnis unterzeichnet haben will, wenn ihm tatsächlich überhaupt keine Unterlagen, deren Erhalt er aber bestätigt hat, übergeben worden sein sollen.
14Das Empfangsbekenntnis des Klägers ist auch wirksam. Es verstößt nicht gegen § 11 Nr. 15 Buchtstabe b) AGBGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung. Nach dieser – nunmehr in § 309 Nr. 12 Buchtstabe b) BGB enthaltenen – Bestimmung waren zwar grundsätzlich formularmäßige Bestimmungen, mit denen der Verwender den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt, unwirksam. Dies galt indessen nicht für gesondert unterzeichnete Empfangsbekenntnisse. Hierbei verkennt der Senat nicht, dass auch ein gesondert unterzeichnetes Empfangsbekenntnis zur Wirksamkeit der Bestimmung dann nicht ausreicht, wenn sich der Verwender zugleich auch Rechtstatsachen oder die rechtliche Bewertung von Tatsachen bestätigen lässt (vgl. BGH, Urt. v. 09.11.1989, IX ZR 269/87, VersR 1990, 91). So liegt der Fall hier aber nicht. Denn die Erklärung erschöpft sich vorliegend in der Bestätigung des Empfangs konkret bezeichneter Unterlagen (vgl. insoweit auch OLG Köln, Urt. v. 21.10.2011, 20 U 138/11, juris, Rn. 7).
15Entgegen der Auffassung der Berufung kann der Kläger auch nicht damit gehört werden, dass er mit Blick auf die im Antragsformular der Beklagten verwandte Belehrung, die er für unzureichend hält, zum Rücktritt berechtigt gewesen sei.
16Zwar steht – entgegen der Auffassung der Beklagten – einem wirksamen Rücktritt des Klägers im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Rücktrittserklärung die zeitlich zunächst erklärte Kündigung des Versicherungsvertrages nicht generell entgegen. Denn im Falle des Fehlens einer ordnungsgemäßen Belehrung ist nicht sichergestellt, dass dem Versicherungsnehmer zur Zeit der Kündigungserklärung bewusst ist, neben dem Kündigungsrecht ein anderes Gestaltungsrecht zu haben, um so die Vor- und Nachteile des einen Rechts gegen das andere abwägen zu können (BGH, Urt. v. 16.10.2013, IV ZR 52/12, juris, Rn. 24, VersR 2013, 1513).
17Indessen genügt die Belehrung der Beklagten im Antragsformular den Vorgaben des § 8 Abs. 5 VVG a.F.
18Entgegen der Auffassung des Klägers ermangelt es der Rücktrittsbelehrung nicht bereits an der erforderlichen drucktechnisch deutlichen Form, welche dem Aufklärungsziel der Belehrung Rechnung trägt. Diese fordert ausreichende Lesbarkeit und setzt die Verwendung einer hinreichend großen Schrift voraus (vgl. BGH, NJW 2011, 1061). Darüber hinaus muss sich der Belehrungstext in einer nicht zu übersehenden Weise (etwa durch farbliche Gestaltung, größere Buchstaben, Sperrschrift oder Fettdruck) aus dem übrigen Text hervorheben (vgl. BGH, Urt. v. 28.01.2004, IV ZR 58/03, juris, Rn. 18, VersR 2004, 497). Die Form der Rücktrittsbelehrung der Beklagten entspricht diesen Anforderungen noch. Sie befindet sich am Ende des Antragsformulars unmittelbar über der Unterschrift des Versicherungsnehmers, ist fettgedruckt und farblich unterlegt. Zwar befinden sich oberhalb der Rücktrittsbelehrung weitere Informationen, u.a. über das Erfordernis wahrheitsgemäßer Angaben, über Vertragsgrundlagen, Datenschutz, Schweigepflicht und Bindefristen, die ebenfalls fettgedruckt und farblich hervorgehoben sind. Die Wiedergabe der Informationen erfolgt aber nicht in einem längeren Absatz mit insgesamt einheitlichem Erscheinungsbild, sondern in einer zweispaltigen Tabelle, in deren jeweils erster Spalte der Inhalt des eigentlichen, in der jeweils zweiten Spalte enthaltenen Belehrungstextes durch eine Kurzbeschreibung wiedergegeben ist. Die Gestaltung der Belehrung und auch ihre Stellung unmittelbar oberhalb der Unterschrift des Versicherungsnehmers (vgl. hierzu auch BGH, Urt. v. 16.10.2013, IV ZR 52/12, juris, Rn. 15, VersR 2013, 1513) reichen insoweit aus, um den Versicherungsnehmer aufmerksam zu machen und das Wissen, um das es geht, zu vermitteln (vgl. insoweit BGH, VersR 1996, 221).
19Die Belehrung ist auch im Übrigen inhaltlich nicht zu beanstanden. Sie enthält, dem Wortlaut der Bestimmung in § 8 Abs. 5 VVG a.F. entsprechend, den Hinweis darauf, dass der Versicherungsnehmer bei der Lebensversicherung innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss des Vertrages von diesem zurücktreten kann, wobei zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung genügt. Entgegen der Auffassung des Klägers bedurfte es weder einer gesonderten Belehrung darüber, dass der Versicherungsvertrag mit dem Zugang des Versicherungsscheins zustande kommt, noch dass der Rücktritt schriftlich auszuüben war und ohne Angabe von Gründen erfolgen konnte. Denn § 8 Abs. 5 VVG a.F. enthielt solche inhaltlichen Anforderungen an die Belehrung – anders als § 312 Abs. 2 BGB – gerade nicht. Maßgeblich war daher allein die zuverlässige Aufklärung des Versicherungsnehmers über sein Rücktrittsrecht. Hierfür genügte die Orientierung am Gesetzestext (so schon Senat, Beschl. v. 24.01.2014, 20 U 179/13, n.v.). Hinzu kommt, dass das Gesetz für die Rücktrittserklärung die Wahrung der Schriftform nicht eindeutig verlangt. Deshalb wurde in der versicherungsrechtlichen Literatur auch die Auffassung vertreten, der Rücktritt müsse nicht schriftlich erklärt werden (vgl. Gruber, in: Berliner Kommentar zum VVG, § 8 Rn. 99). Demgegenüber haben zwar weite Teile des Schrifttums aus der Verwendung des Wortes „Absendung“ gefolgert, dass für den Rücktritt Schriftfom erforderlich ist (vgl. etwa Prölss in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 8 VVG Rn. 54, Römer, in:Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 8, Rn. 70). Es kann indes nicht Sache des Versicherers sein, die insoweit unklare gesetzliche Bestimmung im Rahmen der Belehrung in bestimmter Weise auszulegen; vielmehr reicht es – wie ausgeführt – aus, wenn die Belehrung sich am Gesetzeswortlaut orientiert, was hier geschehen ist (so ausdrücklich auch OLG Köln, Urt. v. 21.10.2011, 20 U 138/11, juris, Rn. 10).
20b)
21Dem Kläger steht auch kein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen wegen Beratungsverschuldens zu, wobei sich der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch mit Blick auf die Ausführungen oben a) schon im Ansatz nicht darauf stützen lässt, dass er unzureichend über sein Rücktrittsrecht belehrt worden sei. Auch soweit der Kläger zur Begründung eines etwaigen Schadensersatzanspruchs auf die sog. „Kick-Back-Rechtsprechung“ des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urt. v. 12.05.2009, XI ZR 586/07, VersR 2009, 1370) verweist und hierzu pauschal ohne nähere Darlegung des konkret in Rede stehenden Sachverhalts behauptet, die Beklagte habe „im Hinblick auf die Struktur der Anlage, das Verlustrisiko und die Renditeerwartung“ ihr obliegende Beratungspflichten nicht erfüllt, insbesondere was die Frage angehe, ob ein wesentlicher Teil der Prämien zur Befriedigung von Provisionsansprüchen der Agenten sowie zur Deckung von Verwaltungs- und sonstigen Abschlusskosten verwendet werde, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung.
22Eine Schadensersatz begründende Beratungspflichtverletzung der Beklagten liegt insoweit nicht vor. Der Senat hat sich bereits an anderer Stelle der Auffassung des Oberlandesgerichts Köln (vgl. Beschl. v. 29.10.2010, 20 U 100/10, juris, Rn. 22, VersR 2011, 248) angeschlossen, wonach die sog. „Kick-Back-Rechtsprechung“ des Bundesgerichtshofs, die im Zusammenhang mit Anlageberatungsverträgen zwischen Banken und Anlageinteressenten entwickelt worden ist, auf den Fall des Abschlusses einer Lebensversicherung nicht anwendbar ist (Senat, Beschl. v. 24.08.2011, 20 U 50/11, juris, Rn. 22, VersR 2012, 745; Beschl. v. 31.08.2011, 20 U 81/11, juris, Rn. 36; Beschl. v. 21.03.2012, 20 U 189/11, n.v.). An dieser Rechtsprechung, die auch der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte entspricht (vgl. nur OLG Stuttgart, Urt. v. 23.12.2010, 7 U 187/10, juris, Rn. 49, r+s 2011, 218; OLG Celle, Beschl. v. 02.02.2012, 8 U 125/11, juris, Rn. 60; OLG Karlsruhe, Urt. v. 19.02.2013, 12 U 151/12, juris, Rn. 41, r+s 2013, 483) hält der Senat auch im vorliegenden Fall fest.
23II.
24Zu den Hilfsanträgen:
25Schließlich hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Auskunft gegen die Beklagte. Hierbei verkennt der Senat nicht, dass dem Kläger gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Auskunftsanspruch gem. § 242 BGB zusteht, wobei die geschuldete Auskunft regelmäßig über die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals, über den Rückkaufwert im Sinne der versprochenen Leistung und über den vorgenommenen Stornoabzug zu erfolgen hat (vgl. insoweit BGH, Urt. v. 26.06.2013, IV ZR 39/10, juris, Rn. 61, VersR 2013, 1381). Dies führt aber nicht dazu, dass die Beklagte zur Vorlage von Bilanzen oder anderen Geschäftsunterlagen verpflichtet ist. Diese Grenze des Auskunftsanspruchs wird durch die Hilfsanträge des Klägers überschritten, weil der Klägerin im Einzelnen eine Begründung verlangt, wie und auf welche Weise die Beklagte die mit der Auskunft zur Verfügung zu stellenden Informationen ermittelt hat. Die vom Kläger begehrte Auskunft mit den hierzu geltend gemachten Einzelangaben kann nur in einer Art und Weise erteilt werden, die inhaltlich weitgehend auf eine von der Beklagten nicht geschuldete Rechnungslegung nach § 259 Abs. 1 BGB hinausläuft. Die Zubilligung des Auskunftsanspruchs hat, da es sich um einen Anwendungsfall des Grundsatzes von Treu und Glauben handelt, unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen. Dabei sind sowohl die Art und Schwere der Rechtsverletzung als auch die beiderseitigen Interessen des Berechtigten und des Verpflichteten angemessen zu berücksichtigen. Hier ist, auch unter Berücksichtigung des berechtigten Geheimhaltungsinteresses der Beklagten, nicht ersichtlich, dass der Kläger eine Auskunft in der begehrten Art und Weise benötigt, um den von ihm verfolgten Anspruch verwirklichen zu können. In der Sache geht es ihm in erster Linie darum, ob die Beklagte Stornokosten in Abzug gebracht hat. Jene Frage aber hat die Beklagte ausdrücklich verneint (GA 301) und hiermit die begehrte Auskunft erteilt und den Auskunftsanspruch des Klägers erfüllt. Den ermittelten Rückkaufwert hat die Beklagte bereits ausgezahlt. Aufgrund der Höhe des ausgezahlten Betrages ist auch ausgeschlossen, dass der geschuldete Mindestbetrag den ausgezahlten Rückkaufwert übersteigt. Daher besteht kein Anspruch auf Erteilung weitergehender Auskünfte.
26Auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222) wird hingewiesen.