Amtsgericht Köln Urteil, 17. März 2016 - 139 C 37/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerseite darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagtenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Parteien waren über einen Rentenversicherungsvertrag miteinander verbunden. Die Klägerin begehrt verzinsliche Rückerstattung der geleisteten Beiträge.
3Die Parteien streiten u.a. darüber, ob der Vertrag auf der Grundlage des Policen- oder Antragsmodells zustande gekommen ist.
4Am 17.05.2015 schlossen die Parteien den Vertrag mit Wirkung zum 01.06.2015. Nachdem die Klägerin diesen dann im Dezember 2006 kündigte, rechnete die Beklagte ihn im Januar 2007 ab. Mit Schreiben vom 27.10.2014 erklärte die Klägerin den Widerspruch.
5Die Klägerin behauptet, ihr seien nicht alle erforderlichen Unterlagen mit dem Versicherungsantrag (vgl. K1, Bl. 11 GA) übergeben worden. Sie ist der Auffassung, die dortige Belehrung zum Rücktrittsrecht sei nicht ordnungsgemäß. Dies gelte ohne weiteres für den Fall, dass der Vertrag im Wege des Policenmodells abgeschlossen worden sei. Insgesamt gelte dies aber u.a. auch deswegen, weil keine drucktechnische Hervorhebung und gesonderte Unterschrift zur Belehrung vorläge und die Angaben zum Fristbeginn nicht ordnungsgemäß seien. Die Voraussetzungen des Antragsmodells lägen auch deshalb nicht vor, weil der Versicherungsantrag eine vorgedruckte Faksimile Unterschrift der Beklagten enthielt. Ferner sei die Klägerin nicht hinreichend beraten worden und habe nicht hinreichend die Möglichkeit zur Durchsicht der Unterlagen erhalten. Sie habe nur einen Verbraucherkredit umschulden wollen. Ihr sei der Eindruck eines Junktims vermittelt worden.
6Die Klägerin beantragt,
7die Beklagte zu verurteilen, an sie € 3.567,12 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.11.2014
8sowie
9außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 503,61 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit
10zu zahlen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie ist u.a. der Auffassung, der Rücktritt sei verfristet und damit unwirksam.
14Sie trägt u.a. vor, die erforderlichen vollständigen Versicherungsunterlagen (Allgemeine Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen) seien der Klägerin mit dem Antrag übergeben worden. Sie trägt weiter unter Einreichung einer Kopie eines Blankoformulars (vgl. Anl. BLD2, Bl. 87ff.) vor, die AVB und die Verbraucherinformationen seien mit dem Versicherungsschein fest durch eine Randgummierung verbunden gewesen. Sie ist der Auffassung, die Klägerin habe den Erhalt der Unterlagen mit ihrer Unterschrift im Antrag unter der entsprechenden Formulierung („Für den Versicherungsvertrag gelten die umseitig genannten und beigefügten Versicherungsbedingungen mit den Buchstaben: B/C/K“, vgl. Anl. K1) bestätigt. Die Belehrung zum Rücktritt sei nicht zu beanstanden.
15Wegen der Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Akteninhalt verwiesen.
16Entscheidungsgründe:
17Die Klage ist unbegründet.
18Die Klägerin kann von der Beklagten nicht Rückzahlung aufgrund einer Rückabwicklung des zwischen ihnen geschlossenen Rentenversicherungsvertrages nach §§ 812, 346 BGB verlangen.
19Der von der Klägerin erklärte Rücktritt war verfristet.
20Der vorliegende Rentenversicherungsvertrag ist auf der Grundlage des Antragsmodells nach § 8 VVG a.F. zustande gekommen. Dass der Klägerin bei Antragstellung alle nach § 5a VVG a.F. erforderlichen Unterlagen und Informationen vorlagen ist als prozessual unstreitig zu behandeln ist. Die Beklagte hat hierzu im Einzelnen u.a. vorgetragen, dass der Versicherungsantrag/-schein mit den erforderlichen Unterlagen fest verbunden war. Dem ist die Beklagt nicht substantiiert entgegengetreten. Die bloße Behauptung der Klägerin, sie habe die erforderlichen Unterlagen erst später erhalten, ist insoweit nicht hinreichend. Das einfache Bestreiten oder das mit Nichtwissen ist hier vor diesem Hintergrund nach § 138 ZPO nicht ausreichend bzw. zulässig. Dies gilt erst Recht vor dem Umstand, dass die Klägerin unterschrieben hat, dass für den Versicherungsvertrag die umseitig genannten und beigefügten Versicherungsbedingungen gelten (vgl. BLD1, Bl. 75 GA). Diese schriftliche Urkunde hat die Vermutung der Vollständig- und Richtigkeit, § 416 ZPO. Zu einer in sich schlüssigen, substantiierten Darlegung einer Abweichung gehört deshalb der Vortrag solcher Umstände, welche die Unvollständigkeit der Urkunde erklären. Dafür wäre es u.a. erforderlich gewesen vorzutragen, warum die Klägerin wahrheitswidrig den Erhalt der Unterlagen bestätigt hat oder um welche sonstigen anderen Unterlagen es sich gehandelt haben sollte. Hierzu ist nichts erklärt.
21Die Belehrung über den Rücktritt ist formal und inhaltlich nicht zu beanstanden.
22Die Belehrung ist drucktechnisch in deutlicher Form erfolgt. Dies fordert ausreichende Lesbarkeit und setzt die Verwendung einer hinreichend großen Schrift voraus (vgl. BGH, NJW 2011, 1061). Darüber hinaus muss sich der Belehrungstext in einer nicht zu übersehenden Weise (etwa durch farbliche Gestaltung, größere Buchstaben, Sperrschrift oder Fettdruck) aus dem übrigen Text hervorheben (vgl. BGH, NJW 2009, 3060). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
23Auf dem eine Seite umfassenden Antragsformular sind die Überschrift „Hinweise auf Schlusserklärungen und Unterschriften“ und „Rücktrittsrecht“ fett gedruckt und abgesondert. Der Abschnitt „Rücktrittsrecht“ ist angekreuzt. Die Belehrung ist übersichtlich und geht im Text nicht unter. Hinreichend ist, wenn dies unmittelbar vor der Unterschrift platziert ist. Eine gesonderte Unterschrift ist nicht erforderlich.
24Die Erklärung ist auch inhaltlich ordnungsgemäß. Das OLG Köln (Urt. v. 05.05.2015 – 20 U 186/14) führt hierzu (unter teilweiser Aufgabe seiner vorherigen Rechtsprechung) zutreffend aus:
25§ 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. fordert ferner eine Belehrung über den Beginn und die Dauer der Frist. Dazu gehört - neben dem unverzichtbaren Hinweis darauf, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genügt (§ 5a Abs. 2 Satz 3 VVG a.F.; vgl. BGH, VersR 2004, 437) - die Benennung des Ereignisses, das die Frist in Lauf setzt (BGH, NJW 2009, 3572 und NJW 1994, 1800). Das konkrete Datum des Fristbeginns muss hingegen nicht angegeben werden; auch die Grundsätze der Fristberechnung (§§ 187 ff. BGB) müssen nicht mitgeteilt werden (BGH, NJW 2010, 3503). Schädlich sind insoweit nur Formulierungen, die einen von § 187 Abs. 1 BGB abweichenden Fristbeginn nahelegen (BGH, NJW 1994, 1800: „ab heute“; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12. Juli 2013 – I-4 U 152/12: „mit dem Tag des Zugangs der vollständigen Unterlagen“). Gemessen hieran ist die vorliegende Belehrung ausreichend, weil die bloße Verwendung des Wortes „mit“ ohne einen Zusatz (wie in den vorgenannten Entscheidungen) nicht irreführend ist (vgl. BGH, Urt. v. 11. Februar 2015 - IV ZR 311/13 -, Rz. 18, unter Hinweis auf BGHZ 187, 97, Rz. 26). An seiner kurzzeitig vertretenen abweichenden Ansicht (Urt. v. 27. Februar 2015 - 20 U 160/14 -) hält der Senat nicht weiter fest.
26Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Belehrung damit insgesamt – auch unter Verwendung der Formulierung „(…) nach Abschluss des Vertrages“ – i.S.d. § 8 VVG a.F. ordnungsgemäß (vgl. i.ü. auch BGH Urt. v. 11.02.2015 – IV ZR 311/13, juris).
27Der erst im Jahr 2014 erklärte Widerspruch/Rücktritt war damit verfristet, weil er nicht in der hier maßgeblichen Frist von 30 Tagen erfolgt ist.
28Soweit die Klägerin behauptet, dass sie einen Kredit umschulden wollte oder eine hinreichende Belehrung nicht erfolgt sei, ist nicht hinreichend vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass sich daraus - für den vorliegenden Anspruch - weitere Rechte ergeben könnten. Soweit sie vorträgt, sie hatte nicht die Möglichkeit, die Vertragsunterlangen durcharbeiten zu können, ist dies nicht nachvollziehbar. Es ist nicht ersichtlich, dass der Klägerin nicht frei stand, ihr Angebot auch später – nach (der erforderlichen sorgfältigen) Durchsicht der Unterlagen – abzugeben. Die Auffassung, dass eine (vorherige eingedruckte) Faksimile Unterschrift auf dem Versicherungsantrag dem Vertragsschluss entgegenstehen könnte, wird nicht geteilt.
29Mangels Hauptforderung entfällt die Nebenforderung.
30Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
31Streitwert: € 3.567,12
32Rechtsbehelfsbelehrung:
33Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
341. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
352. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
36Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
37Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
38Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
39Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
Tenor
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Auf die Rechtsmittel der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 25. Juli 2013 aufgehoben, das Urteil des Amtsgerichts Wangen vom 4. Oktober 2012 geändert und unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Rechtsmittel insgesamt neu gefasst:
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Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 17,39 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30. Juni 2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
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Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter und dritter Instanz tragen die Klägerin 46% und die Beklagte 54%.
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Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird wie folgt festgesetzt:
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Klage:
748,70 €
Widerklage:
- Zahlungsantrag
700,00 €
- Feststellunganträge zu 3 und 4 je
100,00 €
(§ 3 ZPO)
gesamt
1.648,70 €
-
Von Rechts wegen
Tatbestand
- 1
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Die Klägerin, ein liechtensteinischer Lebensversicherer, fordert von der Beklagten Zahlung aus einer Kostenausgleichsvereinbarung. Die Beklagte begehrt widerklagend die Rückzahlung geleisteter Beträge. Sie stellte am 8. Juli 2010 einen "Antrag auf Fondsgebundene Rentenversicherung/Antrag auf Kostenausgleichsvereinbarung". In dem Abschnitt C betreffend die Kostenausgleichsvereinbarung ist bestimmt, dass die Tilgung der Abschluss- und Einrichtungskosten separat vom Versicherungsvertrag und nicht in Form einer Verrechnung der Kosten mit den Versicherungsbeiträgen erfolgt. Ferner befindet sich dort der fettgedruckte Hinweis:
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"Wichtig: Die Auflösung des Versicherungsvertrages führt grundsätzlich nicht zur Beendigung dieser Kostenausgleichsvereinbarung."
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Die Abschluss- und Einrichtungskosten sind mit einem Barzahlungspreis von 1.146,60 € sowie einem Teilzahlungspreis von 1.419,36 € bei 48 Monatsraten in Höhe von jeweils 29,57 € sowie einem Jahreszins von 12% angegeben. Der monatliche Beitrag für die Rentenversicherung beträgt 50 € und wird in den ersten 48 Monaten um die monatliche Teilzahlung der Abschluss- und Einrichtungskosten vermindert.
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In Abschnitt E zur Beratungsdokumentation heißt es ferner:
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"Ich habe verstanden, dass die Abschluss- und Einrichtungskosten separat vom Versicherungsvertrag getilgt werden. Diese Kosten sind auch im Falle einer Beitragsfreistellung oder Kündigung des Versicherungsvertrages zu tilgen."
- 4
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Unmittelbar über dem Unterschriftsfeld für die Kostenausgleichsvereinbarung findet sich die vorformulierte Erklärung:
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"Ich beantrage die unkündbare Kostenausgleichsvereinbarung gemäß dieses Antrages. ... Ich habe die Sicherungsabtretung meiner Leistungsansprüche an die P. zur Kenntnis genommen.
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Mir ist ebenfalls bekannt, dass ich die Kostenausgleichsvereinbarung nicht kündigen kann." (dieser Satz im Original im Fettdruck)
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Ferner heißt es zum "Widerrufsrecht im Rahmen des Versicherungsvertrages":
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"Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Telefax, E-Mail) gegenüber der P. AG, I. straße 56 in R. , L. , widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt der Versicherungspolice, der Vertragsbestimmungen einschließlich der Versicherungsbedingungen, der weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und dieser Belehrung jeweils in Textform. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
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Widerrufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der ggf. bereits bestehende Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs, den Rückkaufswert nach § 169 Versicherungsvertragsgesetz, mindestens jedoch die bisher gezahlten Beiträge. Die Abschluss- und Einrichtungskosten des Versicherungsvertrages bezahlen Sie durch die ebenfalls mit uns geschlossene Kostenausgleichsvereinbarung. Die beiden Verträge bilden damit eine wirtschaftliche Einheit. Widerrufen Sie den Versicherungsvertrag wirksam, sind Sie daher auch an die Kostenausgleichsvereinbarung nicht mehr gebunden, die damit auch endet. Wenn Sie im Zeitpunkt des Widerrufs die Forderung aus der Kostenausgleichsvereinbarung bereits ganz oder teilweise beglichen haben, erstatten wir Ihnen den gezahlten Betrag."
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Schließlich ist zum Widerrufsrecht im Rahmen der Kostenausgleichsvereinbarung bestimmt:
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"Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E- Mail) gegenüber der P. AG, I. straße 56 in R. , L. , widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt der Vertragsurkunde der Kostenausgleichsvereinbarung, der Durchschrift des Antrages und dieser Belehrung in Textform. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
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Widerrufsfolgen: Mit der Kostenausgleichsvereinbarung bezahlen Sie die Abschluss- und Einrichtungskosten des ebenfalls mit uns geschlossenen Versicherungsvertrages. Die beiden Verträge bilden damit eine wirtschaftliche Einheit. Daher, und weil Ihnen in Bezug auf den Versicherungsvertrag ein Widerrufsrecht zusteht, ist dieser zu widerrufen, wobei ein wirksamer Widerruf neben dem Versicherungsschutz auch die Kostenausgleichsvereinbarung beendet. Widerrufen Sie dennoch die Kostenausgleichsvereinbarung, so gilt dies als Widerruf des Versicherungsvertrages, wobei ein wirksamer Widerruf neben dem Versicherungsschutz auch die Kostenausgleichsvereinbarung beendet. Bezüglich der weiteren Rechtsfolgen verweisen wir auf die oben stehenden Widerrufsfolgen in der Belehrung zum Widerrufsrecht im Rahmen des Versicherungsvertrages, die Sie bitte erneut zur Kenntnis nehmen."
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Die dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen für die Kostenausgleichsvereinbarung der Klägerin bestimmen unter anderem:
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"§ 1 Gegenstand der Kostenausgleichsvereinbarung
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(...)
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(2) Das Zustandekommen des vorliegenden Vertrages ist abhängig vom Zustandekommen des genannten Versicherungsvertrages. Ein Versicherungsvertrag kommt grundsätzlich mit der Annahme des Versicherungsantrags durch den Versicherer und mit dem Verstreichen der dem Versicherungsnehmer gesetzlich eingeräumten Widerrufsfrist von 30 Tagen zustande.
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(3) Die Auflösung des betreffenden Versicherungsvertrages führt grundsätzlich nicht zur Beendigung dieses Vertragsverhältnisses.
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§ 6 Vertragsbeendigung
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(1) Dieser Vertrag endet mit dem vertraglich vereinbarten Ablauf des betreffenden Versicherungsvertrages, soweit der Tilgungsplan die Ablaufzeit des Versicherungsvertrages angemessen berücksichtigt hat.
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(2) Andere Aufhebungsgründe des Versicherungsvertrages führen - bis auf den Widerruf des Versicherungsvertrages - grundsätzlich nicht automatisch zur Beendigung dieses Vertrages; ... "
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Die Beklagte zahlte auf die Kostenausgleichsvereinbarung von August 2010 bis September 2011 vierzehn Raten in Höhe von je 29,57 €, insgesamt 413,98 €. Ab 30. September 2011 stellte sie die Zahlungen ein. Mit Schreiben vom 14. Januar 2012 erklärte sie die Kündigung und mit anwaltlichem Schreiben vom 30. Mai 2012 den Widerruf ihrer auf Abschluss der Rentenversicherung und der Kostenausgleichsvereinbarung gerichteten Willenserklärung. Die Klägerin hat mit der Klage Zahlung von 748,70 € begehrt, die sie wie folgt berechnet:
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Abschluss- und Einrichtungskosten
1.146,60 €
zuzügl. Zinsen
154,75 €
abzügl. Rückkaufswert
138,67 €
abzügl. Teilzahlungen
413,98 €
gesamt
748,70 €
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Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 748,70 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Februar 2012 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 101,40 € zu zahlen. Die Berufung der Beklagten einschließlich der von ihr im Berufungsverfahren erhobenen Widerklage, mit der sie in der Hauptsache Zahlung von 700 € sowie eine Verurteilung der Klägerin begehrt hat, sie von sämtlichen Verpflichtungen aus der fondsgebundenen Rentenversicherung und der Kostenausgleichsvereinbarung freizustellen sowie festzustellen, dass die Klägerin sich mit dieser Leistung in Verzug befindet, ist erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich ihre Revision, mit der sie ihre Schlussanträge in der Berufungsinstanz - ohne denjenigen auf Feststellung des Verzuges der Klägerin - mit der Maßgabe weiter verfolgt, dass mit den Anträgen zu 3 und 4 die Feststellung begehrt wird, dass der Klägerin aus den betreffenden Verträgen keine Rechte gegen den Beklagten mehr zustehen.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist teilweise begründet.
- 11
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I. Das Berufungsgericht ist von einer Wirksamkeit der Kostenausgleichsvereinbarung ausgegangen und hat angenommen, dass der Zahlungsanspruch der Klägerin nicht durch den Widerruf der Kostenausgleichsvereinbarung erloschen sei. Auch ein Widerruf der fondsgebundenen Rentenversicherung scheide aus. Eine Nichtigkeit der Vereinbarung in (analoger) Anwendung von § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG komme nicht in Betracht. Hieraus ergebe sich die Berechtigung der Klage und die Unbegründetheit der Widerklage hinsichtlich des Zahlungsantrags. Die weiteren Widerklageanträge seien mangels Feststellungsinteresses unzulässig.
- 12
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II. Das hält rechtlicher Nachprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand.
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1. Wie der Senat bereits in seinen - vergleichbare Sachverhalte betreffenden - Urteilen vom 12. März 2014 entschieden und im Einzelnen begründet hat, verstößt die Kostenausgleichsvereinbarung nicht gegen § 169 Abs. 5 Satz 2, § 171 Satz 1 VVG (IV ZR 295/13, VersR 2014, 567 Rn. 14-22; IV ZR 255/13, juris Rn. 12-20). Auch eine Unwirksamkeit wegen fehlender Transparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kommt nicht in Betracht. Dem Versicherungsnehmer wird unmissverständlich vor Augen geführt, dass er die Kostenausgleichsvereinbarung nicht kündigen kann und nur der Widerruf seiner Vertragserklärung zu deren Beendigung führt, nicht dagegen eine Kündigung des Versicherungsvertrages oder der Kostenausgleichsvereinbarung selbst (Senatsurteil vom 12. März 2014 - IV ZR 295/13 aaO Rn. 23-25).
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2. Der Beklagten stand allerdings das Recht zu, die Kostenausgleichsvereinbarung zu kündigen, da die vertraglich festgelegte Unabhängigkeit der Kostenausgleichsvereinbarung von einer Auflösung oder Aufhebung des Versicherungsvertrages sowie der ausdrückliche Ausschluss des Kündigungsrechts in der vorgedruckten Formulierung im Antragsformular wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam ist (Senatsurteile vom 12. März 2014 - IV ZR 295/13, VersR 2014, 567 Rn. 26-35; IV ZR 255/14, juris Rn. 21-30). Hieran hält der Senat auch in Anbetracht des weiteren Vorbringens der Klägerin fest. Der Senat hat die hierzu von der Klägerin erhobenen Einwände geprüft, sieht indessen keine Veranlassung zu einer Änderung seiner Rechtsprechung.
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Daraus folgt, dass die Beklagte die Kostenausgleichsvereinbarung mit dem Schreiben vom 14. Januar 2012 wirksam gekündigt hat. Die Klägerin kann daher lediglich noch Zahlung der vier Raten für die Kostenausgleichsvereinbarung von Oktober 2011 bis einschließlich Januar 2012 in Höhe von 118,28 € (4 x 2 9,57 €) zuzüglich Zinsen in Höhe von 3 € verlangen. Hiervon in Abzug zu bringen ist der Rückkaufswert der Rentenversicherung von 138,67 €, so dass zugunsten der Beklagten ein Überschuss von 17,39 € verbleibt. Die Klage ist daher abzuweisen und der Widerklage in Höhe von 17,39 € zuzüglich Zinsen stattzugeben.
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3. Das weitergehende Rechtsmittel der Beklagten ist demgegenüber unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Beklagte weder ihre auf den Abschluss des Versicherungsvertrages noch auf den der Kostenausgleichsvereinbarung gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen hat. Der von der Beklagten mit Schreiben vom 30. Mai 2012 erklärte Widerruf der auf Abschluss des Versicherungsvertrages und der Kostenausgleichsvereinbarung gerichteten Willenserklärungen ist verfristet. Die Widerrufsbelehrungen zum Versicherungsvertrag und zur Kostenausgleichsvereinbarung sind weder aus inhaltlichen noch aus formalen Gründen zu beanstanden. Die Widerrufsbelehrungen im hier zu beurteilenden Fall entsprechen denjenigen, die der Senatsentscheidung vom 14. Mai 2014 (IV ZA 5/14, VersR 2014, 824) zugrunde lagen. Insoweit wird zunächst auf die dortigen Ausführungen Rn. 14-19 verwiesen.
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a) Ohne Erfolg rügt die Revision, dass die Belehrung zum Beginn des Widerrufsrechts den Hinweis enthält, die Frist beginne "nach Erhalt" der maßgeblichen Unterlagen. Es werde nicht klar, ob die Widerrufsfrist bereits im Zeitpunkt des Erhalts der Unterlagen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt beginnen solle. Eine derartige Unklarheit der Widerrufsbelehrung besteht indessen nicht. Der von der Revision herangezogene Vergleich mit dem Urteil des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 28. Juni 2011 (XI ZR 349/10, VersR 2012, 1405) trägt nicht. Dort war eine Belehrung des Inhalts erfolgt, dass die Widerrufsfrist "frühestens" mit Erhalt der Belehrung in Textform beginnt (aaO Rn. 4). Hierzu hat der XI. Zivilsenat ausgeführt, die Verwendung des Wortes "frühestens" sei irreführend, weil sie es dem Verbraucher nicht ermögliche, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen. Er vermöge ihr lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist "jetzt oder später" beginne, der Beginn des Fristablaufs also gegebenenfalls noch von weiteren Voraussetzungen abhängen solle. Der Verbraucher werde jedoch darüber im Unklaren gelassen, welche etwaigen weiteren Umstände dies seien (aaO Rn. 34).
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Die Verwendung der Begriffe "nach" und "frühestens" unterscheidet sich jedoch grundlegend voneinander. Während für den Versicherungsnehmer bei der Formulierung "frühestens" unklar bleibt, wann die Frist beginnen soll, wird er hier darauf hingewiesen, dass die Widerrufsfrist nach Erhalt der Versicherungsunterlagen beginnt. Der Versicherungsnehmer kann hieraus entnehmen, dass die Frist zu dem Zeitpunkt beginnt, zu dem er die Unterlagen erhalten hat. Unschädlich ist es demgegenüber, dass kein ausdrücklicher Hinweis auf die Berechnung der Frist gemäß § 187 Abs. 1 BGB erfolgt ist. Es muss insbesondere nicht ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die Widerrufsfrist erst einen Tag nach Erhalt der Unterlagen zu laufen beginnt. So hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Belehrung, der Lauf der Frist beginne mit der Aushändigung eines Durchschlages des Bestellscheins mit der schriftlichen Widerrufsbelehrung, für ausreichend erachtet (VII ZR 6/10, BGHZ 187, 97 Rn. 26). Es genüge, dass das den Lauf der Frist auslösende Ereignis in der Belehrung benannt werde. Eine zusätzliche Belehrung auch über den Inhalt der §§ 187 Abs. 1 und 188 Abs. 2 BGB sei nicht notwendig. Nicht zu beanstanden ist ferner die Widerrufsbelehrung "Fristbeginn nach Aushändigung dieser Urkunde" (BGH, Urteil vom 27. April 1994 - VIII ZR 223/93, BGHZ 126, 56, 62). Auch der Gesetzgeber verwendet entsprechende Begriffe. Im Muster für die Widerrufsbelehrung zu § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG ist geregelt, dass die Frist beginnt, nachdem der Versicherungsnehmer den Versicherungsschein etc. erhalten hat.
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b) Zu Unrecht meint die Revision ferner, die Widerrufsbelehrung betreffend die Kostenausgleichsvereinbarung sei unzureichend und irreführend, weil nicht klar sei, was mit der dortigen Bezugnahme auf den "Versicherungsvertrag" gemeint sei. Neben dem Vertrag über die fondsgebundene Rentenversicherung ergebe sich aus dem Antragsformular, dass die Klägerin auch ein Produkt mit der Bezeichnung "Kostenaus-gleichProtect" vertreibe. Hierbei handele es sich um eine Zahlungsausfallversicherung. Es sei damit unklar, ob in der Widerrufsbelehrung zur Kostenausgleichsvereinbarung der Rentenversicherungsvertrag oder die Zahlungsausfallversicherung gemeint sei. Von einer derartigen Unklarheit kann hier indessen keine Rede sein. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird unter dem Begriff des Versicherungsvertrages denjenigen der fondsgebundenen Rentenversicherung verstehen. Auf diesen und auf die Kostenausgleichsvereinbarung beziehen sich die vier Unterschriften, die der Versicherungsnehmer zur Antragstellung und zur Widerrufsbelehrung zu leisten hat. Im Antragsformular selbst finden sich unter B die Angaben zur Rentenversicherung sowie unter C zur Kostenausgleichsvereinbarung. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird deshalb nicht davon ausgehen, dass mit "Versicherungsvertrag" die an einer eher versteckten Stelle im Rahmen der Rubrik über die Kostenausgleichsvereinbarung genannte Zahlungsausfallversicherung gemeint ist.
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4. Ohne Erfolg bleibt die Revision schließlich, soweit sie die Abweisung der Widerklageanträge zu 3 und 4 als unzulässig rügt. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, dass es an einem Feststellungsinteresse der Beklagten fehlt. Bezüglich des Versicherungsvertrages fehlt dieses schon deshalb, weil die Klägerin die Kündigung der Beklagten mit Wirkung zum 1. Februar 2012 ausdrücklich bestätigt hat. Es ist nicht ersichtlich, dass sie aus dem Rentenversicherungsvertrag selbst weitere Zahlungsansprüche gegen die Beklagte herleitet. Auch bezüglich der Kostenausgleichsvereinbarung fehlt es an einem Feststellungsinteresse, weil die hier in Betracht kommenden Zahlungsansprüche der Klägerin bereits vollständig im Klageantrag enthalten sind. Zwar erwächst die Entscheidung, ob die Kostenausgleichsvereinbarung wirksam ist, bezüglich dieses Zahlungsantrags nicht in Rechtskraft. Es ist aber nicht ersichtlich, dass sich die Klägerin über den Klageantrag hinausgehend weitergehender Ansprüche gegenüber der Beklagten berühmt.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
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Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
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Lehmann Dr. Brockmöller
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.