Landgericht Köln Beschluss, 04. Juli 2016 - 26 S 11/16
Tenor
1.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln (139 C 37/15) vom 17.03.2016 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
2.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.060,89 EUR festgesetzt. Der ausgezahlte Rückkaufswert (877,00 €) ist auf die geltend gemachten Zinsen (1.562,92 €) anzurechnen. Die verbleibende Zinsforderung von 685,92 € ist als Nebenforderung gem. § 43 Abs. 1 GKG nicht streitwerterhöhend.
1
Gründe:
2Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
3Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 24.05.2016 Bezug genommen, den die Kammer auch in teilweise abweichender Besetzung aufrecht erhält.
4Die hierzu erfolgte Stellungnahme der Klägerin rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass:
5Soweit ergänzend vorgetragen wird, dass erstinstanzlich eine Hinweispflicht des Gerichtes verletzt worden sei, ist weder dargetan noch ersichtlich, was für ein Hinweis hätte erteilt werden sollen und welche Reaktion der Klägerseite hierauf hätte erfolgen sollen; nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist kann dieser Vortrag ohnehin nicht mehr berücksichtigt werden.
6§ 8 VVG a.F. ist anwendbar, weil nicht die Ausnahmevorschrift des § 5a VVG a.F. eingreift, da der Klägerin bei Antragstellung die erforderlichen Unterlagen übergeben worden sind; dies hat das Amtsgericht zu Recht als unstreitig angesehen, weil die Klägerin dem vorgetragenen Umstand, dass der Versicherungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen fest verbunden war, nicht konkret entgegengetreten ist. Es ist unerheblich, ob das Antragsformular bereits mit einer Unterschrift der Beklagen versehen war.
7Die wiederholt gegen die Wirksamkeit der Belehrung erhobenen Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Rücktrittsbelehrung greifen nicht durch. Das angefochtenen Urteil und der Hinweisbeschluss der Kammer haben sich hiermit bereits erschöpfend befasst.
8Im übrigen verbleibt die Kammer dabei, dass es der Klägerin unter den maßgeblichen Umständen des Einzelfalles in jedem Falle verwehrt ist, sich auf eine etwaige unrichtige Belehrung zu berufen und deshalb Rückabwicklungsansprüche geltend zu machen. Hiergegen wendet sie sich mit ihrer Stellungnahme vom 8.6.2016 nicht.
9Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerseite darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagtenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Parteien waren über einen Rentenversicherungsvertrag miteinander verbunden. Die Klägerin begehrt verzinsliche Rückerstattung der geleisteten Beiträge.
3Die Parteien streiten u.a. darüber, ob der Vertrag auf der Grundlage des Policen- oder Antragsmodells zustande gekommen ist.
4Am 17.05.2015 schlossen die Parteien den Vertrag mit Wirkung zum 01.06.2015. Nachdem die Klägerin diesen dann im Dezember 2006 kündigte, rechnete die Beklagte ihn im Januar 2007 ab. Mit Schreiben vom 27.10.2014 erklärte die Klägerin den Widerspruch.
5Die Klägerin behauptet, ihr seien nicht alle erforderlichen Unterlagen mit dem Versicherungsantrag (vgl. K1, Bl. 11 GA) übergeben worden. Sie ist der Auffassung, die dortige Belehrung zum Rücktrittsrecht sei nicht ordnungsgemäß. Dies gelte ohne weiteres für den Fall, dass der Vertrag im Wege des Policenmodells abgeschlossen worden sei. Insgesamt gelte dies aber u.a. auch deswegen, weil keine drucktechnische Hervorhebung und gesonderte Unterschrift zur Belehrung vorläge und die Angaben zum Fristbeginn nicht ordnungsgemäß seien. Die Voraussetzungen des Antragsmodells lägen auch deshalb nicht vor, weil der Versicherungsantrag eine vorgedruckte Faksimile Unterschrift der Beklagten enthielt. Ferner sei die Klägerin nicht hinreichend beraten worden und habe nicht hinreichend die Möglichkeit zur Durchsicht der Unterlagen erhalten. Sie habe nur einen Verbraucherkredit umschulden wollen. Ihr sei der Eindruck eines Junktims vermittelt worden.
6Die Klägerin beantragt,
7die Beklagte zu verurteilen, an sie € 3.567,12 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.11.2014
8sowie
9außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 503,61 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit
10zu zahlen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie ist u.a. der Auffassung, der Rücktritt sei verfristet und damit unwirksam.
14Sie trägt u.a. vor, die erforderlichen vollständigen Versicherungsunterlagen (Allgemeine Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen) seien der Klägerin mit dem Antrag übergeben worden. Sie trägt weiter unter Einreichung einer Kopie eines Blankoformulars (vgl. Anl. BLD2, Bl. 87ff.) vor, die AVB und die Verbraucherinformationen seien mit dem Versicherungsschein fest durch eine Randgummierung verbunden gewesen. Sie ist der Auffassung, die Klägerin habe den Erhalt der Unterlagen mit ihrer Unterschrift im Antrag unter der entsprechenden Formulierung („Für den Versicherungsvertrag gelten die umseitig genannten und beigefügten Versicherungsbedingungen mit den Buchstaben: B/C/K“, vgl. Anl. K1) bestätigt. Die Belehrung zum Rücktritt sei nicht zu beanstanden.
15Wegen der Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Akteninhalt verwiesen.
16Entscheidungsgründe:
17Die Klage ist unbegründet.
18Die Klägerin kann von der Beklagten nicht Rückzahlung aufgrund einer Rückabwicklung des zwischen ihnen geschlossenen Rentenversicherungsvertrages nach §§ 812, 346 BGB verlangen.
19Der von der Klägerin erklärte Rücktritt war verfristet.
20Der vorliegende Rentenversicherungsvertrag ist auf der Grundlage des Antragsmodells nach § 8 VVG a.F. zustande gekommen. Dass der Klägerin bei Antragstellung alle nach § 5a VVG a.F. erforderlichen Unterlagen und Informationen vorlagen ist als prozessual unstreitig zu behandeln ist. Die Beklagte hat hierzu im Einzelnen u.a. vorgetragen, dass der Versicherungsantrag/-schein mit den erforderlichen Unterlagen fest verbunden war. Dem ist die Beklagt nicht substantiiert entgegengetreten. Die bloße Behauptung der Klägerin, sie habe die erforderlichen Unterlagen erst später erhalten, ist insoweit nicht hinreichend. Das einfache Bestreiten oder das mit Nichtwissen ist hier vor diesem Hintergrund nach § 138 ZPO nicht ausreichend bzw. zulässig. Dies gilt erst Recht vor dem Umstand, dass die Klägerin unterschrieben hat, dass für den Versicherungsvertrag die umseitig genannten und beigefügten Versicherungsbedingungen gelten (vgl. BLD1, Bl. 75 GA). Diese schriftliche Urkunde hat die Vermutung der Vollständig- und Richtigkeit, § 416 ZPO. Zu einer in sich schlüssigen, substantiierten Darlegung einer Abweichung gehört deshalb der Vortrag solcher Umstände, welche die Unvollständigkeit der Urkunde erklären. Dafür wäre es u.a. erforderlich gewesen vorzutragen, warum die Klägerin wahrheitswidrig den Erhalt der Unterlagen bestätigt hat oder um welche sonstigen anderen Unterlagen es sich gehandelt haben sollte. Hierzu ist nichts erklärt.
21Die Belehrung über den Rücktritt ist formal und inhaltlich nicht zu beanstanden.
22Die Belehrung ist drucktechnisch in deutlicher Form erfolgt. Dies fordert ausreichende Lesbarkeit und setzt die Verwendung einer hinreichend großen Schrift voraus (vgl. BGH, NJW 2011, 1061). Darüber hinaus muss sich der Belehrungstext in einer nicht zu übersehenden Weise (etwa durch farbliche Gestaltung, größere Buchstaben, Sperrschrift oder Fettdruck) aus dem übrigen Text hervorheben (vgl. BGH, NJW 2009, 3060). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
23Auf dem eine Seite umfassenden Antragsformular sind die Überschrift „Hinweise auf Schlusserklärungen und Unterschriften“ und „Rücktrittsrecht“ fett gedruckt und abgesondert. Der Abschnitt „Rücktrittsrecht“ ist angekreuzt. Die Belehrung ist übersichtlich und geht im Text nicht unter. Hinreichend ist, wenn dies unmittelbar vor der Unterschrift platziert ist. Eine gesonderte Unterschrift ist nicht erforderlich.
24Die Erklärung ist auch inhaltlich ordnungsgemäß. Das OLG Köln (Urt. v. 05.05.2015 – 20 U 186/14) führt hierzu (unter teilweiser Aufgabe seiner vorherigen Rechtsprechung) zutreffend aus:
25§ 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. fordert ferner eine Belehrung über den Beginn und die Dauer der Frist. Dazu gehört - neben dem unverzichtbaren Hinweis darauf, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genügt (§ 5a Abs. 2 Satz 3 VVG a.F.; vgl. BGH, VersR 2004, 437) - die Benennung des Ereignisses, das die Frist in Lauf setzt (BGH, NJW 2009, 3572 und NJW 1994, 1800). Das konkrete Datum des Fristbeginns muss hingegen nicht angegeben werden; auch die Grundsätze der Fristberechnung (§§ 187 ff. BGB) müssen nicht mitgeteilt werden (BGH, NJW 2010, 3503). Schädlich sind insoweit nur Formulierungen, die einen von § 187 Abs. 1 BGB abweichenden Fristbeginn nahelegen (BGH, NJW 1994, 1800: „ab heute“; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12. Juli 2013 – I-4 U 152/12: „mit dem Tag des Zugangs der vollständigen Unterlagen“). Gemessen hieran ist die vorliegende Belehrung ausreichend, weil die bloße Verwendung des Wortes „mit“ ohne einen Zusatz (wie in den vorgenannten Entscheidungen) nicht irreführend ist (vgl. BGH, Urt. v. 11. Februar 2015 - IV ZR 311/13 -, Rz. 18, unter Hinweis auf BGHZ 187, 97, Rz. 26). An seiner kurzzeitig vertretenen abweichenden Ansicht (Urt. v. 27. Februar 2015 - 20 U 160/14 -) hält der Senat nicht weiter fest.
26Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Belehrung damit insgesamt – auch unter Verwendung der Formulierung „(…) nach Abschluss des Vertrages“ – i.S.d. § 8 VVG a.F. ordnungsgemäß (vgl. i.ü. auch BGH Urt. v. 11.02.2015 – IV ZR 311/13, juris).
27Der erst im Jahr 2014 erklärte Widerspruch/Rücktritt war damit verfristet, weil er nicht in der hier maßgeblichen Frist von 30 Tagen erfolgt ist.
28Soweit die Klägerin behauptet, dass sie einen Kredit umschulden wollte oder eine hinreichende Belehrung nicht erfolgt sei, ist nicht hinreichend vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass sich daraus - für den vorliegenden Anspruch - weitere Rechte ergeben könnten. Soweit sie vorträgt, sie hatte nicht die Möglichkeit, die Vertragsunterlangen durcharbeiten zu können, ist dies nicht nachvollziehbar. Es ist nicht ersichtlich, dass der Klägerin nicht frei stand, ihr Angebot auch später – nach (der erforderlichen sorgfältigen) Durchsicht der Unterlagen – abzugeben. Die Auffassung, dass eine (vorherige eingedruckte) Faksimile Unterschrift auf dem Versicherungsantrag dem Vertragsschluss entgegenstehen könnte, wird nicht geteilt.
29Mangels Hauptforderung entfällt die Nebenforderung.
30Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
31Streitwert: € 3.567,12
32Rechtsbehelfsbelehrung:
33Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
341. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
352. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
36Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
37Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
38Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
39Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.
(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.
(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.