Amtsgericht Köln Urteil, 23. Juli 2015 - 128 C 55/15

Gericht
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30,00 EUR Zug um Zug gegen Erstellung einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung zu zahlen.
Weiterhin wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 47,60 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.01.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist eine Steuerberatungsgesellschaft und beansprucht von dem Beklagten die Zahlung rückständiger Steuerberatervergütung. Sie war für den Beklagten, der Inhaber einer Anwaltskanzlei ist, auf dem Gebiet der Lohnbuchhaltung- und Beratung seit 2009 tätig. Der Beklagte betreibt eine Anwaltskanzlei.
3Die Klägerin rechnete auf Grundlage einer mündlichen Abrede bis einschließlich 2010 ihre Tätigkeit wie folgt ab: Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung berechnete die Klägerin pro Arbeitnehmer und Monat eine Gebühr in Höhe von 10,00 EUR. Zusätzlich berechnete sie eine Gebühr für Erstattungsanträge nach dem AAG in Höhe von jeweils 90,00 EUR. Seit 01.01.2011 rechnete die Klägerin gegenüber dem Beklagten ausschließlich die Führung von Lohnkonten und Anfertigung der Lohnabrechnung zu den bereits genannten Konditionen ab. Sämtliche Rechnungen bis einschließlich November 2013 wurden von dem Kläger ordnungsgemäß gezahlt.
4Der Beklagte wurde bis einschließlich November 2013 von dem ehemaligen Geschäftsführer der Klägerin, dem Zeugen I., betreut. Anfang 2014 wechselte die Geschäftsführung der Klägerin. Mit Fax vom 08.01.2014 kündigte der Beklagte das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung.
5Mit Rechnung vom 28.11.2014 forderte die Klägerin den Beklagten zur Zahlung von insgesamt 2.238,99 EUR auf. Die in der Rechnung aufgelisteten Tätigkeiten beziehen sich auf Leistungen aus dem Zeitraum von April 2011 bis Januar 2014. Wegen der weiteren Einzelheiten der Rechnung wird auf die Anlage K 4 Bezug genommen.
6Die Klägerin behauptet, sie habe in den Jahren 2011 bis Januar 2014 für den Beklagten vergütungspflichtige Steuerberatungstätigkeiten erbracht, die noch nicht abgerechnet worden seien. Auch seien die der Klageforderung zugrunde liegenden Tätigkeiten von dem Beklagten in Auftrag gegeben worden. Die Klägerin bestreitet eine Pauschalisierungsabrede zwischen den Parteien mit Nichtwissen. Jedenfalls sei eine solche Vereinbarung unwirksam, da sie nicht dem Schriftformgebot genüge. Auch seien die noch zu vergütenden Tätigkeiten nicht von einer etwaigen Vereinbarung erfasst gewesen. Es handele sich vielmehr um eigenständige und damit gesondert zu vergütende Angelegenheiten.
7Die Klägerin beantragt,
8den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.238,99 EUR zzgl. Prozesszinsen hieraus seit dem 29.01.2015 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
9In mündlicher Verhandlung vom 11.06.2015 anerkannte der Beklagte die Klageforderung in Höhe von 30,00 EUR für die Abrechnung des Monats Dezember 2013 an, wenn diesbezüglich von der Klägerseite eine ordnungsgemäße Abrechnung erstellt wird.
10Im Übrigen beantragte er,
11die Klage abzuweisen.
12Er bestreitet mit Nichtwissen, dass die Klägerin die streitgegenständlichen Tätigkeiten erbracht hat. Er behauptet zudem, er habe keinen Auftrag bezüglich dieser Tätigkeiten erteilt. Jedenfalls habe es zwischen der Klägerin und dem Beklagten eine Vereinbarung gegeben, wonach pro Arbeitnehmer und Monat eine Gebühr in Höhe von 10,00 EUR anfallen solle. Von dieser Vereinbarung seien alle Tätigkeiten der Klägerin für den Beklagten umfasst gewesen, so dass etwaige weitere Leistungen mit der Pauschale abgegolten seien.
13Der Beklagte erhebt zudem die Einrede der Verjährung.
14Die Klägerin hat am 22.12.2014 einen formell fehlerhaften Mahnantrag beim Amtsgericht F. gestellt. Mit Verbesserungsverfügung vom 07.01.2015 hat das Mahngericht eine Frist von vier Wochen zur Behebung der Mängel gesetzt. Die Klägerin hat daraufhin am 22.01.2015 einen formell ordnungsgemäßen Mahnantrag gestellt, der am 26.01.2015 erlassen und dem Beklagten am 28.01.2015 zugestellt worden ist.
15Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 11.06.2015 durch Vernehmung des Zeugen I. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 11.06.2015 (Bl. 70 ff. d.A.) verwiesen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Die zulässige Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
18Der Beklagte war zunächst entsprechend seines in der mündlichen Verhandlung erklärten Teilanerkenntnisses zu verurteilen. Soweit die Klage über das Teilanerkenntnis hinausgeht ist sie bis auf einen Betrag in Höhe von 47,60 EUR unbegründet und war abzuweisen.
19Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung der Rechnung vom 28.11.2013 in Höhe restlicher 2.161,39 EUR.
20Soweit die Klägerin in der Rechnung vom 28.11.2013 Tätigkeiten in der Zeit von Januar 2011 bis Januar 2014 gemäß §§ 611 Abs. 1, 675 Abs. 1 BGB i.V.m. den Vorschriften der Steuerberatergebührenverordnung Gebühren in Höhe von 2.238,99 EUR abrechnet, ist die Klage lediglich in Höhe von 47,60 EUR begründet.
21Zwar steht nach der Überzeugung des Gerichts nach der durchgeführten Beweisaufnahme fest, dass die Klägerin die in der Rechnung vom 28.11.2013 aufgelisteten Tätigkeiten erbracht hat. Im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung hat das Gericht darüber zu befinden, ob es eine Tatsache für wahr erachtet, § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO. Dabei hat es den gesamten Inhalt der Verhandlungen und das Ergebnis einer etwaigen Beweisaufnahme zu würdigen. Der Beweis ist danach nur dann geführt, wenn das Gericht in Bezug auf eine bestimmte Tatsache einen für praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit erlangt, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (Zöller/Greger, ZPO, § 286, Rn. 19; BGH vom 17.02.1970, III ZR 139 /67, Rn. 72). Der Zeuge I. bekundete in seiner Vernehmung, dass er davon ausgehe, dass die aufgelisteten Tätigkeiten tatsächlich erbracht wurden, da Tätigkeiten dieser Art grundsätzlich für den Beklagten durchgeführt wurden. Der Zeuge hat insbesondere in diesem Zusammenhang unumwunden gewisse Erinnerungslücken eingeräumt, was die Glaubhaftigkeit seiner Angaben belegt. Im Übrigen war die Aussage detailreich und schlüssig. Die Glaubhaftigkeit der Aussage wurde auch nicht dadurch abgeschwächt, dass der Zeuge nunmehr wieder für den Beklagten tätig ist und zu diesem ein kollegiales Verhältnis pflegt. Auch geht das Gericht davon aus, dass die Tätigkeiten im Auftrag des Beklagten durchgeführt wurden. Zwar bestreitet der Beklagte, dass er die Klägerin für diese Tätigkeiten beauftragt habe. Da die Klägerin jedoch substantiiert durch Vorlage der Tätigkeitsnachweise vorträgt, genügte in diesem Zusammenhang ein einfaches Bestreiten des Beklagten nicht, um seiner sekundären Darlegungslast nachzukommen.
22Das Gericht geht nach der durchgeführten Beweisaufnahme allerdings auch davon aus, dass zwischen den Parteien eine Pauschalvereinbarung getroffen wurde, die auch die nunmehr von der Klägerin in Rechnung gestellten Leistungen mit Ausnahme der erstmaligen Einrichtung der Lohnkonten und Erfassung der Stammdaten erfassen sollte. Die auf Basis dieser Vereinbarung geschuldete Vergütung hat der Beklagte unstreitig an die Klägerin gezahlt.
23Zwischen den Parteien bestand unstreitig eine mündliche Vereinbarung, wonach der die Klägerin „die Lohnabrechnung“ für den Beklagten durchführen sollte. Hierfür war zwischen den Parteien ein Entgelt von 10,00 EUR pro Monat und Arbeitnehmer vereinbart. Das Gericht geht unabhängig von der Frage, ob die in Rechnung gestellten Tätigkeiten als „Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung“ i.S.v. § 34 Abs. 2 StBVV oder „Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Lohnsteuerabzug und der Lohnbuchführung“ i.S.v. § 34 Abs. 5 StBVV zu qualifizieren sind, davon aus, dass mit der Vereinbarung jedenfalls auch die in Rechnung gestellten Leistungen mit Ausnahme der erstmaligen Einrichtung von Lohnkonten und Aufnahme der Stammdaten erfasst sein sollen. Da die Leistungen im Sinne von § 34 StBVV pauschalisierungsfähig sind, geht das Gericht - unabhängig davon wie die Parteien die Abrede bezeichnen – von einer Pauschalisierungsvereinbarung aus.
24Der Zeuge I., der bis November 2013 Geschäftsführer der Klägerin war, bekundete, dass er selbst die streitgegenständlichen Tätigkeiten als Leistungen nach § 34 Abs. 2 StBVV eingeordnet habe und daher davon ausging, dass diese Bestandteil der Vereinbarung waren. Selbst die Positionen, die seiner Ansicht nach nicht als Leistungen nach § 34 Abs. 2 StBVV einzuordnen sind, so insbesondere die Anträge zur Erstattung nach AAG, sah der Zeuge wegen dem geringfügigen Zeitaufwand als vom vereinbarten Entgelt umfasst an. Etwas anderes ergibt sich gerade nicht aus der von der Klägerin vorgelegte Honorarrechnung vom 21.06.2010. Nach den Bekundungen des Zeugen, ist eine elektronische Übermittlung der Anträge – und damit die erhebliche Vereinfachung dieser Tätigkeit – nämlich erst mit Abschluss des Jahres 2010 eingeführt worden. Daher seien die Erstattungsanträge nach AAG auf Grundlage derselben Vereinbarung zum damaligen Zeitpunkt wegen des höheren Zeitaufwands noch separat abgerechnet wurden.
25Zwar bedarf gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 StBVV eine Pauschalvereinbarung der Schriftform, wobei die Geltungsdauer und die genaue Angabe der von der Klägerin zu übernehmenden Tätigkeiten hätten festgelegt werden müssen. Eine derartige schriftliche Vereinbarung ist unstreitig nicht getroffen worden. Vielmehr besteht zwischen den Parteien lediglich Einigkeit darüber, dass eine mündliche Abrede getroffen wurde. Im Einzelfall – wie auch vorliegend – kann es dem Steuerberater jedoch nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt sein, sich auf die fehlende Schriftform zu berufen. Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass die Rechtsprechung diese Grundsätze restriktiv anwendet. Wenn nämlich bei jedem Formverstoß ein Steuerberater nach § 242 BGB an die unwirksame Vereinbarung gebunden wäre, blieben die Formvorschriften weitgehend bedeutungslos (vgl. auch OLG Köln, OLGR 93, 173). Deshalb müssten nach Ansicht der Rechtsprechung weitere Gesichtspunkte hinzukommen, um aus § 242 BGB eine Bindung an den formunwirksamen Vertrag herzuleiten (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 04. August 1998 – 12 U 65/98 –, juris). Der Steuerberater verletzt nämlich dann seine ihm gegenüber dem Mandanten bestehenden Pflichten, wenn er diesem gegenüber zu verstehen gibt, dass er nur ein bestimmtes Pauschalhonorar fordern will, ohne den Mandanten zugleich darauf hinzuweisen, dass diese Vereinbarung ihm im Streitfall nur etwas nutzen würde, wenn sie schriftlich erfolgt. In derartigen Fällen kann es ausnahmsweise angebracht sein, die Parteien so zu stellen, als sei eine Pauschalvereinbarung rechtswirksam zustande gekommen (vgl. für das Vorstehende: OLG Hamm, Urteil vom 01.10.1997 - 25 U 137/95 m.N.).
26Solche weiteren Gesichtspunkte können nach Ansicht der Rechtsprechung insbesondere eine langjährige, ähnlich gehandhabte Praxis (OLG Stuttgart, Urteil vom 04. August 1998 – 12 U 65/98 –, juris), ein Vertrauen auf die Wirksamkeit der behaupteten Pauschalvergütungsvereinbarung (LG Düsseldorf, Urteil vom 15. September 2009 – 2b O 112/06 –, juris) sowie Vermögensdispositionen im Hinblick auf die Vereinbarung (so der Bundesgerichtshof zum Architektenrecht, BGH NJW 97, 2329, 2331) sein. Das Gericht geht auch im vorliegenden Fall vom Vorliegen solcher weiterer Gesichtspunkte aus. Unstreitig hat die Klägerin zumindest in den Jahren 2011, 2012 und 2013 in insgesamt acht Honorarabrechnungen lückenlos nach den Konditionen der mündlichen Vereinbarung abgerechnet (Anlage B1, Bl. 43 d.A.). Auch die Honorarabrechnung vom 21.06.2010 weist mit Ausnahme der Erstattungsanträge nach dem AAG (vgl. hierzu oben) ausschließlich Abrechnungen auf Grundlage der mündlichen Vereinbarung auf. Die Klägerin hat bei ihrem Mandanten damit einen Vertrauenstatbestand dahingehend schafft, dass sie sich mit den pauschalen Abrechnungen zufrieden gibt. Dies wird zusätzlich dadurch verstärkt, dass selbst der ehemalige Geschäftsführer der Klägerin, der im Übrigen auch der Ansprechpartner des Beklagten war, in seiner Vernehmung bekundete, dass er davon ausging, dass vollumfänglich gegenüber dem Beklagten die erbrachten Leistungen abgerechnet wurden. Der jetzige Geschäftsführer der Klägerin konnte im Rahmen seiner Anhörung daher auch nicht mit dem Argument gehört werden, er und sein Vorgänger hätten anscheinend ein anderes Verständnis von der Abrechnungsmethode. Maßgeblich ist nämlich alleine, die mit der Klägerin und damit insbesondere auch mit dem damaligen Geschäftsführer vereinbarte und durchgeführte Vertragsbeziehung. Auch hat der Beklagte vorgetragen, dass er sich im Vertrauen auf die Wirksamkeit der behaupteten Pauschalvergütungsvereinbarung darauf eingerichtet habe und in seinen monatlichen Kosten eingeplant habe. Demgegenüber fällt schließlich nicht entscheidend ins Gewicht, dass der Beklagte als Rechtsanwalt für Steuerrecht ebenfalls eine Fachkunde aufwies.
27Letztlich konnte es daher dahinstehen, ob in dem Abschluss der Vereinbarung auch eine Gebührenbestimmung nach § 11 StBVV zu sehen ist. Auch hierfür sprächen nach Auffassung des Gerichts gewichtige Argumente, da nach Vertragsschluss auch und zumindest ab 2011 ausschließlich entsprechend der getroffenen Vereinbarung abgerechnet wurde (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 04. August 1998 – 12 U 65/98 –, juris).
28Bezüglich der Rechnungspositionen „Erstmalige Einrichtung von Lohnkonten und Aufnahme der Stammdaten“ geht das Gericht nach Durchführung der Beweisaufnahme nicht davon aus, dass diese von der Vergütungsvereinbarung umfasst sein sollten. Auch der Zeuge I. gab insoweit an, dass diese Positionen nicht unter die Lohnabrechnungsvereinbarung fielen. Die vier Positionen aus dem Zeitraum 04/2011 bis 06/2013 ergeben einen Gesamtrechnungsbetrag in Höhe von 40,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer in Höhe von 19 %, mithin 47,60 EUR. Auch ist hinsichtlich dieser Positionen keine Verjährung zum 31.12.2014 eingetreten. Die Verjährung ist rechtzeitig durch Zustellung eines Mahnbescheids am 28.01.2015 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt worden. Die Hemmung wirkt auf den Zeitpunkt zurück, in dem der Antrag auf Erlass des Mahnbescheids eingereicht worden ist, da die Zustellung demnächst erfolgt ist, § 167 ZPO. Wird der Mahnantrag gemäß § 691 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen, sodann innerhalb eines Monats nach Zustellung der Zurückweisung Klage eingereicht und diese schließlich demnächst zugestellt, tritt die Hemmung gemäß § 691 Abs. 2 ZPO rückwirkend auf den Zeitpunkt der Einreichung oder Anbringung des Antrags ein. Wegen der Monatsfrist des § 691 Abs. 2 ZPO kann daher die Rechtsprechung zu § 167 ZPO aus dem Bereich der Klageerhebung im Falle behebbarer Mängel des Mahnantrags nicht unbesehen als Richtschnur für eine im Sinne des § 167 ZPO „demnächst“ erfolgte Zustellung herangezogen werden. Anderenfalls würde der Antragsteller bei Zurückweisung des Antrags besser gestellt als bei seiner Verbesserung. § 691 Abs. 2 ZPO ist in diesem Fall in vollem Umfang analog anzuwenden, so dass die Berichtigung innerhalb eines Monats und die Zustellung dann „demnächst“ zu erfolgen hätte (MüKoBGB/Grothe 204 BGB, Rn. 34). Da der ursprüngliche Antrag am 22.12.2014 gestellt wurde, sind diese Voraussetzungen erfüllt.
29Auch die Schriftsätze vom 23.06.2015 und 24.06.2015 boten keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
30Die Nebenforderungen ergeben sich aus §§ 286, 288 BGB.
31Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
32Der Streitwert wird auf 2.238,99 EUR festgesetzt.
33Rechtsbehelfsbelehrung:
34Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
351. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
362. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
37Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
38Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
39Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
40Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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Annotations
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Für die erstmalige Einrichtung von Lohnkonten und die Aufnahme der Stammdaten erhält der Steuerberater eine Gebühr von 5 bis 18 Euro je Arbeitnehmer.
(2) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung erhält der Steuerberater eine Gebühr von 5 bis 28 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.
(3) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung nach vom Auftraggeber erstellten Buchungsunterlagen erhält der Steuerberater eine Gebühr von 2 bis 9 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.
(4) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung nach vom Auftraggeber erstellten Eingaben für die Datenverarbeitung und mit beim Auftraggeber eingesetzten Datenverarbeitungsprogrammen des Steuerberaters erhält der Steuerberater neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme eine Gebühr von 1 bis 4 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.
(5) Für die Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Lohnsteuerabzug und der Lohnbuchführung erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.
(6) Mit der Gebühr nach den Absätzen 2 bis 4 sind die Gebühren für die Lohnsteueranmeldung (§ 24 Abs. 1 Nr. 15) abgegolten.
(1) Für einzelne oder mehrere für denselben Auftraggeber laufend auszuführende Tätigkeiten kann der Steuerberater eine Pauschalvergütung vereinbaren. Die Vereinbarung ist in Textform und für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr zu treffen. In der Vereinbarung sind die vom Steuerberater zu übernehmenden Tätigkeiten und die Zeiträume, für die sie geleistet werden, im einzelnen aufzuführen.
(2) Die Vereinbarung einer Pauschalvergütung ist ausgeschlossen für
- 1.
die Anfertigung nicht mindestens jährlich wiederkehrender Steuererklärungen; - 2.
die Ausarbeitung von schriftlichen Gutachten (§ 22); - 3.
die in § 23 genannten Tätigkeiten; - 4.
die Teilnahme an Prüfungen (§ 29); - 5.
die Beratung und Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 40), im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (§ 44) und in gerichtlichen und anderen Verfahren (§ 45).
(3) Der Gebührenanteil der Pauschalvergütung muß in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung des Steuerberaters stehen.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Ist für die Gebühren ein Rahmen vorgesehen, so bestimmt der Steuerberater die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Steuerberaters kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Steuerberater getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
(1) Der Antrag wird zurückgewiesen:
- 1.
wenn er den Vorschriften der §§ 688, 689, 690, 702 Absatz 2, § 703c Abs. 2 nicht entspricht; - 2.
wenn der Mahnbescheid nur wegen eines Teiles des Anspruchs nicht erlassen werden kann.
(2) Sollte durch die Zustellung des Mahnbescheids eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, so tritt die Wirkung mit der Einreichung oder Anbringung des Antrags auf Erlass des Mahnbescheids ein, wenn innerhalb eines Monats seit der Zustellung der Zurückweisung des Antrags Klage eingereicht und diese demnächst zugestellt wird.
(3) Gegen die Zurückweisung findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Antrag in einer nur maschinell lesbaren Form übermittelt und mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, dass diese Form dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung nicht geeignet erscheine. Im Übrigen sind Entscheidungen nach Absatz 1 unanfechtbar.
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
(1) Der Antrag wird zurückgewiesen:
- 1.
wenn er den Vorschriften der §§ 688, 689, 690, 702 Absatz 2, § 703c Abs. 2 nicht entspricht; - 2.
wenn der Mahnbescheid nur wegen eines Teiles des Anspruchs nicht erlassen werden kann.
(2) Sollte durch die Zustellung des Mahnbescheids eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, so tritt die Wirkung mit der Einreichung oder Anbringung des Antrags auf Erlass des Mahnbescheids ein, wenn innerhalb eines Monats seit der Zustellung der Zurückweisung des Antrags Klage eingereicht und diese demnächst zugestellt wird.
(3) Gegen die Zurückweisung findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Antrag in einer nur maschinell lesbaren Form übermittelt und mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, dass diese Form dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung nicht geeignet erscheine. Im Übrigen sind Entscheidungen nach Absatz 1 unanfechtbar.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.