Amtsgericht Kehl Urteil, 25. Apr. 2006 - 4 C 79/06

published on 25/04/2006 00:00
Amtsgericht Kehl Urteil, 25. Apr. 2006 - 4 C 79/06
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 592,95 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.01.2006 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 4/5, die Beklagte 1/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

 
Der Kläger nimmt die Beklagte aus rückabgetretenem (AS 19) Recht auf restlichen Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls, der sich am 24.06.2005 in Kehl ereignet hat, in Anspruch. Die alleinige Haftung der Beklagten ist unstreitig. Der Kläger ist Eigentümer des verunfallten, nicht kaskoversicherten Passat Variant, amtliches Kennzeichen: OG-...
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger von der Beklagten Bezahlung von Mietwagenkosten in Höhe von EUR 2.946,78, zu deren Bezahlung er vorgerichtlich mit Fristsetzung zum 05.01.06 vergeblich aufgefordert hatte. Der Betrag ergibt sich aus der - unstreitig vom Kläger nicht bezahlten - Rechnung der Firma W. GmbH Autovermietung vom 11.07.2005 in Höhe von EUR 3.083,38 (AS 69) abzüglich 5 % ersparter Eigenaufwendungen von den reinen Mietwagenkosten in Höhe von EUR 2.355 netto (15 Tage à EUR 157) zuzüglich Kosten in Höhe von EUR 258,62 für eine Haftungsreduzierung auf EUR 350 (15 Tage à EUR 17,24) und Fahrzeugzufuhr- und Abholkosten in Höhe von je EUR 22,23 netto. Ausweislich der Rechnung waren die Anmietung am 24.06.2005 (Freitag) um 15.30 Uhr und das Mietende am 09.07.2005 (Samstag) um 10.00 Uhr. Ebenfalls ausweislich der Rechnung legte der Kläger mit dem Mietfahrzeug 1.283 km zurück.
Der Kläger fordert zudem Ausgleich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 186,82, nämlich eine 0,65 Geschäftsgebühr aus einem Geschäftswert von EUR 2.946,78 zzgl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer.
Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte verpflichtet sei, die Mietwagenrechnung zu erstatten. Die Höhe der Rechnung sei nicht zu beanstanden. Die Firma W. GmbH verfüge über keinen „Normaltarif“, dem Kläger ein solcher daher nicht zugänglich gewesen. Die Preise der Firma W. GmbH Autovermietung zum PKW-Unfalltarif (AS 15) seien angemessen und erforderlich gewesen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 2.946,78 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.01.2006 sowie weitere EUR 186,82 zu bezahlen;
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet, dass die vom Kläger geforderten Mietwagenkosten einen zur Schadensbeseitigung erforderlichen Aufwand darstellten. Sie weist darauf hin, dass der Kläger sich nicht dazu erkläre, weshalb eine Anmietung nach einem Unfallersatztarif erforderlich gewesen sein solle. Zu den konkreten Umständen der Anmietung trage er nichts vor. Der Kläger weigere sich auch, den „Normaltarif“ der Autovermietung vorzulegen, so dass ihr eine Zahlung zu keinem Zeitpunkt möglich gewesen sei. Die Kosten für die Haftungsreduzierung seien nicht ersatzfähig, da auch das verunfallte Fahrzeug nur haftpflichtversichert gewesen sei. Der Eigenersparnisabzug belaufe sich auf 15%.
10 
Da der Kläger keinen Anspruch auf die geltend gemachten Mietwagenkosten habe, sei die Klage auch hinsichtlich der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten abzuweisen. Fürsorglich weist sie darauf hin, dass ein Anspruch hierauf auch deshalb nicht bestehe, da diese - unstreitig - bereits von der Rechtsschutzversicherung des Klägers bezahlt wurden. Schließlich wäre der nicht auf das gerichtliche Verfahren anzurechnende Teil der Geschäftsgebühr keinesfalls gesondert aus einem Gegenstandswert von EUR 2.946,78 zu berechnen.
11 
Das Gericht hat den Rechtsstreit am 04.04.06 (AS 93) mündlich verhandelt und beide Partei-Vertreter in Bezug auf die Frage der Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs auch auf das Urteil des LG Mannheim, NJOZ 2006, 1151, hingewiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens und zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Schriftsätze der Parteien und sonstigen Aktenteile Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die Klage ist zulässig, in der Sache aber nur zum Teil erfolgreich.
I.
13 
Der Kläger kann von der Beklagten gemäß §§ 7 StVG, 3 PflVG, 6 AuslPflVG, 249 ff BGB Bezahlung von Mietwagenkosten nur in Höhe von EUR 592,95 verlangen.
14 
Auch wenn der Kläger vorliegend die Rechnung der Firma W. GmbH nicht bezahlt hat, wandelt sich sein Freistellungsanspruch gemäß §§ 249 Abs. 2, 251, 250 Satz 2 BGB in einen Zahlungsanspruch um (AG Ettlingen, Schaden-Praxis 2005, 250), nachdem die Beklagte - zu Unrecht - die Auffassung vertritt, wegen der Nichtübersendung eines „Normaltariftableaus“ nicht regulieren zu können. Auf die Übersendung eines solchen hat sie keinen Anspruch.
15 
Der Zahlungsanspruch des Klägers beläuft sich auf EUR 592,95. Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Er ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Der Geschädigte verstößt allerdings nicht stets gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, wenn er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist. Ein höherer Tarif kann gerechtfertigt sein, soweit dessen Besonderheiten mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (so nun der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, vgl. zuletzt: BGH, Urteil vom 14.02.2006, VI ZR 32/05, Juris-Dok.-Nr.: KORE320612006 ).
16 
Vorliegend hat der geladene, aber persönlich nicht erschienene Kläger trotz Hinweises des Gerichts nicht dargelegt, dass es für ihn erforderlich war, ein Ersatzfahrzeug für einen Passat zu einem Tagespreis von EUR 157 netto anzumieten (vgl. zu den Anforderungen an die Darlegungslast des Geschädigten zuletzt: BGH a.a.O, NJW 2005, 135). Es ist vielmehr offensichtlich und war für den Kläger ohne weiteres erkennbar, dass der Mietpreis der Firma W. GmbH überhöht ist, nachdem beispielsweise bei der Firma Sixt, Offenburg, ein Passat für 15 Tage inklusive aller Kilometer (inklusive Haftpflichtversicherung, exclusive weiterer Versicherungen) für brutto EUR 604 (inklusive aller Versicherungen für EUR 730) angemietet werden kann (vgl. www.sixt.de; vgl. zur Zumutbarkeit der Internetnutzung: LG Duisburg, NJW-RR 2005, 57). Bei der Firma Europcar kostet ein Passat für 15 Tage brutto EUR 614,92 und bei der Firma Avis ein Audi A 6 brutto EUR 653,57 (vgl. www.europcar.de ; www.Avis.de ). Ein wirtschaftlich denkender Mensch würde nicht einen über vier Mal so teuren (Unfallersatz-)Tarif wählen, selbst wenn er für den Normaltarif in Vorlage treten oder das Fahrzeug selbst abholen muss (vgl. auch LG Mannheim, NJOZ 2006 1151; LG Halle, Urteil vom 13.05.2005, Az.: 1 S 225/03, Juris-Dok.Nr.: KORE427962005 ; AG Kehl, Urteil vom 11.01.2005, Az.: 4 C 421/04; LG Hamburg, VersR 2003, 1186, Juris-Dok.-Nr.: KORE559352003 ; AG Kehl, Az.: 4 C 962/03, Urteil vom 05.10.04).
17 
Das Gericht schätzt den Schaden des Klägers gemäß § 287 ZPO auf EUR 592,95, nämlich auf den Durchschnitt der drei genannten Anmiettarife der Firmen Sixt, Avis und Europcar abzüglich ersparter Eigenaufwendungen in Höhe von 5 % (so in ständiger Rechtsprechung das OLG Karlsruhe, vgl. Urteil vom 26.01.2001, Az.: 10 U 200/00, zitiert bei LG Karlsruhe, NZV 2002, 321; für 10 % dagegen LG Wuppertal, Schaden-Praxis 2005, 198).
18 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine Haftungsfreistellung, da auch sein Fahrzeug unstreitig nur haftpflichtversichert war (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Aufl., § 249 RN 34 mit Hinweis auf die h.M; a.A. wohl nur: OLG Hamm, NZV 1994, 188).
19 
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf etwaig entstandene Abhol- und Zustellkosten, da er nicht dargelegt hat, dass die Inanspruchnahme dieser Leistung wegen der besonderen Unfallsituation erforderlich gewesen sei.
20 
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die als Nebenforderung geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von EUR 2.946,78, da solche nicht angefallen sind.
II.
21 
Die Entscheidungen hinsichtlich der Kosten und der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 92 Abs. 1 ZPO und § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

 
12 
Die Klage ist zulässig, in der Sache aber nur zum Teil erfolgreich.
I.
13 
Der Kläger kann von der Beklagten gemäß §§ 7 StVG, 3 PflVG, 6 AuslPflVG, 249 ff BGB Bezahlung von Mietwagenkosten nur in Höhe von EUR 592,95 verlangen.
14 
Auch wenn der Kläger vorliegend die Rechnung der Firma W. GmbH nicht bezahlt hat, wandelt sich sein Freistellungsanspruch gemäß §§ 249 Abs. 2, 251, 250 Satz 2 BGB in einen Zahlungsanspruch um (AG Ettlingen, Schaden-Praxis 2005, 250), nachdem die Beklagte - zu Unrecht - die Auffassung vertritt, wegen der Nichtübersendung eines „Normaltariftableaus“ nicht regulieren zu können. Auf die Übersendung eines solchen hat sie keinen Anspruch.
15 
Der Zahlungsanspruch des Klägers beläuft sich auf EUR 592,95. Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Er ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Der Geschädigte verstößt allerdings nicht stets gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, wenn er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist. Ein höherer Tarif kann gerechtfertigt sein, soweit dessen Besonderheiten mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (so nun der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, vgl. zuletzt: BGH, Urteil vom 14.02.2006, VI ZR 32/05, Juris-Dok.-Nr.: KORE320612006 ).
16 
Vorliegend hat der geladene, aber persönlich nicht erschienene Kläger trotz Hinweises des Gerichts nicht dargelegt, dass es für ihn erforderlich war, ein Ersatzfahrzeug für einen Passat zu einem Tagespreis von EUR 157 netto anzumieten (vgl. zu den Anforderungen an die Darlegungslast des Geschädigten zuletzt: BGH a.a.O, NJW 2005, 135). Es ist vielmehr offensichtlich und war für den Kläger ohne weiteres erkennbar, dass der Mietpreis der Firma W. GmbH überhöht ist, nachdem beispielsweise bei der Firma Sixt, Offenburg, ein Passat für 15 Tage inklusive aller Kilometer (inklusive Haftpflichtversicherung, exclusive weiterer Versicherungen) für brutto EUR 604 (inklusive aller Versicherungen für EUR 730) angemietet werden kann (vgl. www.sixt.de; vgl. zur Zumutbarkeit der Internetnutzung: LG Duisburg, NJW-RR 2005, 57). Bei der Firma Europcar kostet ein Passat für 15 Tage brutto EUR 614,92 und bei der Firma Avis ein Audi A 6 brutto EUR 653,57 (vgl. www.europcar.de ; www.Avis.de ). Ein wirtschaftlich denkender Mensch würde nicht einen über vier Mal so teuren (Unfallersatz-)Tarif wählen, selbst wenn er für den Normaltarif in Vorlage treten oder das Fahrzeug selbst abholen muss (vgl. auch LG Mannheim, NJOZ 2006 1151; LG Halle, Urteil vom 13.05.2005, Az.: 1 S 225/03, Juris-Dok.Nr.: KORE427962005 ; AG Kehl, Urteil vom 11.01.2005, Az.: 4 C 421/04; LG Hamburg, VersR 2003, 1186, Juris-Dok.-Nr.: KORE559352003 ; AG Kehl, Az.: 4 C 962/03, Urteil vom 05.10.04).
17 
Das Gericht schätzt den Schaden des Klägers gemäß § 287 ZPO auf EUR 592,95, nämlich auf den Durchschnitt der drei genannten Anmiettarife der Firmen Sixt, Avis und Europcar abzüglich ersparter Eigenaufwendungen in Höhe von 5 % (so in ständiger Rechtsprechung das OLG Karlsruhe, vgl. Urteil vom 26.01.2001, Az.: 10 U 200/00, zitiert bei LG Karlsruhe, NZV 2002, 321; für 10 % dagegen LG Wuppertal, Schaden-Praxis 2005, 198).
18 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine Haftungsfreistellung, da auch sein Fahrzeug unstreitig nur haftpflichtversichert war (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Aufl., § 249 RN 34 mit Hinweis auf die h.M; a.A. wohl nur: OLG Hamm, NZV 1994, 188).
19 
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf etwaig entstandene Abhol- und Zustellkosten, da er nicht dargelegt hat, dass die Inanspruchnahme dieser Leistung wegen der besonderen Unfallsituation erforderlich gewesen sei.
20 
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die als Nebenforderung geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von EUR 2.946,78, da solche nicht angefallen sind.
II.
21 
Die Entscheidungen hinsichtlich der Kosten und der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 92 Abs. 1 ZPO und § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger
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published on 14/02/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 32/05 Verkündet am: 14. Februar 2006 Blum, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 11/01/2005 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aus dem Urt
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Annotations

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.