Amtsgericht Kehl Urteil, 11. Jan. 2005 - 4 C 421/04

bei uns veröffentlicht am11.01.2005

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Tatbestand

 
Der Kläger nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf restlichen Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls, der sich am 16.03.2004 in Kehl ereignet hat, in Anspruch. Die alleinige Haftung der Beklagten ist unstreitig. Der Kläger ist Eigentümer des verunfallten Golf II, amtliches Kennzeichen: OG - ..., welches am 15.06.1988 erstmals zugelassen worden war. Hinsichtlich der weiteren Fahrzeugdaten wird auf das vom Kläger in Auftrag gegebene Gutachten des KfZ-Sachverständigenbüro S. vom 18.03.2004 (AS 31, 35 ff) verwiesen, der einen Totalschaden, aber einen fahrfähigen und verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs feststellte und die voraussichtliche Wiederbeschaffungsdauer mit 12-14 Tagen angab.
Der Kläger reparierte das Fahrzeug in „Eigenregie“. Er mietete ausweislich einer nicht datierten Rechnung der Firma K.-GmbH über 1.546,28 EUR für 12 Tage, nämlich vom 16.03. bis zum 27.03.2004, ein Ersatzfahrzeug der Marke Renault, mit dem der 893 km zurücklegte (AS 9). Die Beklagte bezahlte hierauf vorgerichtlich 493,00 EUR. Mit der Klage verlangt der Kläger weitere EUR 795,75, nämlich die Differenz zu 10/12 der Rechnungssumme.
Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagten verpflichtet seien, 10/12 der Mietwagenkosten auszugleichen. Er habe das Fahrzeug am 17.03.04 zur Begutachtung gegeben. Das Gutachten sei ihm erst am Freitag, 19.03.04 zugegangen. Billige man ihm dann vier Reparaturtage zu, sei das Fahrzeug frühestens am 25.03.04 fertig gestellt worden. Für diese 10 Tage verlange er Ersatz. Dass die Reparatur in einer Fachwerkstatt möglicherweise schneller durchgeführt worden wäre, könne nicht zu seinen Lasten gehen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 795,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.04.2004 zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie sind der Auffassung, dass der Kläger keine weiteren Ansprüche habe. Dieser habe gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, indem er, obwohl sein Fahrzeug verkehrssicher gewesen sei, ein Mietfahrzeug angemietet habe. Die Reparatur hätte in einem Tag durchgeführt werden können. Dass die Beklagten sogar vier Tage erstattet haben, sei mehr als ausreichend. Die Mietwagenkosten von 91 EUR pro Tag seien zudem weit übersetzt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens und zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Schriftsätze der Parteien und sonstigen Aktenteile Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
10 
Die Klage ist zulässig, in der Sache aber ohne Erfolg.
I.
11 
Der Kläger kann von den Beklagten gemäß §§ 7 StVG, 3 PflVG, 249 ff keinen weiteren Ersatz von Mietwagenkosten verlangen.
12 
Gemäß §§ 249, 251 Abs. 2 BGB hat ein Geschädigter Anspruch auf Zahlung des zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erforderlichen Betrages. Der Kläger hat trotz Hinweises des Gerichts nicht dargelegt, dass es für ihn erforderlich war, ein einem 16 Jahre alten Golf II entsprechendes Fahrzeug zu einem Tagespreis von 91 EUR netto anzumieten (vgl. zu den Anforderungen an die Darlegung der Erforderlichkeit zuletzt: BGH, NJW 2005, 135). Es ist vielmehr offensichtlich und war für den Kläger ohne weiteres erkennbar, dass der Mietpreis der Firma K. GmbH überhöht ist, nachdem beispielsweise bei der Firma S., Offenburg, ein Golf für eine Woche inklusive aller Kilometer und Versicherungen für EUR 249 angemietet werden kann (vgl. www.s...de; vgl. zur Zumutbarkeit der Internetnutzung: LG Duisburg, NJW-RR 2005, 57). Ein wirtschaftlich denkender Mensch würde nicht einen vier Mal so teuren (Unfallersatz-)Tarif wählen, selbst wenn er für den Normaltarif in Vorlage treten oder das Fahrzeug selbst abholen muss (vgl. auch AG Heinsberg, Schaden-Praxis, 2004, 197, Juris-Dok.-Nr.: KORE584802004 ; LG Hamburg, VersR 2003, 1186, Juris-Dok.-Nr.: KORE559352003 ; AG Kehl, Az.: 4 C 962/03, Urteil vom 05.10.04).
13 
Da der Kläger mit den erstatteten 493 EUR somit bei der Firma S. einen Golf inklusive aller Kilometer sogar fast zwei Wochen hätte mieten können, war die Klage schon deshalb abzuweisen. Nur der Vollständigkeit halber weist das Gericht darauf hin, dass es fraglich erscheint, ob die Firma K. GmbH überhaupt Bezahlung der - gesamten - Rechnung verlangen kann (vgl. nur AG Oranienburg, Schaden-Praxis 2004, 234, Juris-Dok.-Nr.: KORE560172004 ; AG Bergisch-Gladbach, Schaden-Praxis 2004, 234, Juris-Dok.-Nr.: KORE560162004 ; AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Schaden-Praxis 2003, 351, Juris-Dok.-Nr.: KORE566112003 ).
II.
14 
Die Entscheidungen hinsichtlich der Kosten und der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 91 Abs. 1 ZPO und § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

 
10 
Die Klage ist zulässig, in der Sache aber ohne Erfolg.
I.
11 
Der Kläger kann von den Beklagten gemäß §§ 7 StVG, 3 PflVG, 249 ff keinen weiteren Ersatz von Mietwagenkosten verlangen.
12 
Gemäß §§ 249, 251 Abs. 2 BGB hat ein Geschädigter Anspruch auf Zahlung des zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erforderlichen Betrages. Der Kläger hat trotz Hinweises des Gerichts nicht dargelegt, dass es für ihn erforderlich war, ein einem 16 Jahre alten Golf II entsprechendes Fahrzeug zu einem Tagespreis von 91 EUR netto anzumieten (vgl. zu den Anforderungen an die Darlegung der Erforderlichkeit zuletzt: BGH, NJW 2005, 135). Es ist vielmehr offensichtlich und war für den Kläger ohne weiteres erkennbar, dass der Mietpreis der Firma K. GmbH überhöht ist, nachdem beispielsweise bei der Firma S., Offenburg, ein Golf für eine Woche inklusive aller Kilometer und Versicherungen für EUR 249 angemietet werden kann (vgl. www.s...de; vgl. zur Zumutbarkeit der Internetnutzung: LG Duisburg, NJW-RR 2005, 57). Ein wirtschaftlich denkender Mensch würde nicht einen vier Mal so teuren (Unfallersatz-)Tarif wählen, selbst wenn er für den Normaltarif in Vorlage treten oder das Fahrzeug selbst abholen muss (vgl. auch AG Heinsberg, Schaden-Praxis, 2004, 197, Juris-Dok.-Nr.: KORE584802004 ; LG Hamburg, VersR 2003, 1186, Juris-Dok.-Nr.: KORE559352003 ; AG Kehl, Az.: 4 C 962/03, Urteil vom 05.10.04).
13 
Da der Kläger mit den erstatteten 493 EUR somit bei der Firma S. einen Golf inklusive aller Kilometer sogar fast zwei Wochen hätte mieten können, war die Klage schon deshalb abzuweisen. Nur der Vollständigkeit halber weist das Gericht darauf hin, dass es fraglich erscheint, ob die Firma K. GmbH überhaupt Bezahlung der - gesamten - Rechnung verlangen kann (vgl. nur AG Oranienburg, Schaden-Praxis 2004, 234, Juris-Dok.-Nr.: KORE560172004 ; AG Bergisch-Gladbach, Schaden-Praxis 2004, 234, Juris-Dok.-Nr.: KORE560162004 ; AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Schaden-Praxis 2003, 351, Juris-Dok.-Nr.: KORE566112003 ).
II.
14 
Die Entscheidungen hinsichtlich der Kosten und der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 91 Abs. 1 ZPO und § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 251 Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung


(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen. (2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstell

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Amtsgericht Kehl Urteil, 25. Apr. 2006 - 4 C 79/06

bei uns veröffentlicht am 25.04.2006

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 592,95 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.01.2006 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstre

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(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.

(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.

(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.