Amtsgericht Heilbronn Urteil, 15. Apr. 2005 - 15 C 4394/04

bei uns veröffentlicht am15.04.2005

Tatbestand

 
(aus Wohnungswirtschaft und Mietrecht WuM)
Im Streit steht die Erhöhung der Gaspreistarife durch die Beklagte zum 1.10.2004.
Die Beklagte versorgt Endverbraucher im Bereich der Stadt Heilbronn mit Erdgas. Der Kläger ist Tarifgaskunde. Am 30.9. 2004 teilte die Beklagte in der "Heilbronner Stadtzeitung" (Beilage zur Heilbronner Stimme) ihren Tarifkunden mit, dass "aufgrund einer Kostensteigerung beim Bezug von Erdgas ... sich die Abgabenpreise für Erdgas" erhöhen. Gleichzeitig wurden die neuen Gastarife bekannt gegeben. Eine vertragliche Regelung bzgl. Preisänderungen existiert nicht.
Der Kläger trägt vor, die Beklagte begründe die Preiserhöhung mit einer angeblichen Bindung der Gaspreise an die Preisentwicklung von leichtem Heizöl. Dies bestreite er. Die Beklagte möge die Größenordnung der Erhöhung seitens des Lieferanten der Beklagten benennen und darlegen, wie hoch der Anteil der Gaseinkaufskosten an den gesamten Kosten des Betriebs der Beklagten sei, damit beurteilt werden könne, wie hoch die Auswirkung der Erhöhung der Gaseinkaufskosten auf den Tarif höchstens sein könne. Schon der bisherige Tarif der Beklagten sei überhöht, so dass die etwaige Erhöhung der Einkaufskosten ohne Tariferhöhung hätte aufgefangen werden können. Tatsächlich seien die Gaseinfuhrpreise im Jahr 2004 im Vergleich zum Vorjahr gesunken.
Der Kläger beantragt festzustellen, dass die zum 1.10.2004 von der Beklagten vorgenommene Erhöhung der Gastarife unbillig ist, und, dass stattdessen die vom Gericht zu ermittelnde billige Tariferhöhung gilt.
Die Beklagte hält die Klage bereits für unzulässig, weil der vom Kläger gestellte Feststellungsantrag nicht geeignet sei, Rechtssicherheit zu schaffen, und u.U. eine weitere Leistungsklage folgen müsse, wenn es um die Bezahlung der Jahresendabrechnung des Klägers gehe. Im Bezugsvertrag der Beklagten mit der Gasversorgung Süddeutschland (im folgenden GVS) seien enthalten eine Bindung des Gaspreises an den Preis für leichtes Heizöl sowie eine automatische Preisanpassung alle drei Monate, so dass die Beklagte gegenüber der GVS keine Verhandlungsmöglichkeit habe. Mit der Tarifpreiserhöhung zum 1.10.2004 habe die Beklagte lediglich die bereits feststehenden Bezugskostenerhöhungen für den Zeitraum 1.10.2004 bis 30.9.2005 weitergegeben. Die Vorschrift des § 315 III BGB sei vorliegend nicht entsprechend anwendbar. Zum einen stelle die Rechtsschutzmöglichkeit nach § 19 IV, 4 GWB eine vorrangige Spezialnorm dar. Zum anderen werde der Gaspreis durch den Wettbewerb mit dem leichten Heizöl geprägt und sei deshalb einer Billigkeitskontrolle nach § 315 III BGB nicht zugänglich. Denn die Preise für Alt- wie für Neugaskunden seien gleich, der Preis für die Neukunden konkurriere aber mit Öl und Strom als Heizenergien, so dass der Kläger immer den aktuell wettbewerbsfähigen Preis zahle. Die entsprechende Anwendung des § 315 III BGB sei durch die Monopolrechtsprechung des BGH auf Fälle fehlenden Wettbewerbs beschränkt.
Da der Kläger nur die Preiserhöhung angegriffen habe, sei dem Gericht im übrigen verwehrt, die Billigkeit des Gesamtpreises zu überprüfen. Beim Gaspreis handele es sich wegen des Wettbewerbs gegenüber dem leichten Heizöl um einen Marktpreis; durch die gestiegenen Preise für leichtes Heizöl habe sich der Marktwert des Erdöls erhöht, was eine Anhebung der Gaspreise rechtfertige. Beim Marktpreis seien für die Billigkeit des vom Verbraucher zu zahlenden Endpreises dessen einzelne Preisbestandteile nicht maßgeblich. Vielmehr komme es im Rahmen der Billigkeitsprüfung allein darauf an, ob der zu zahlende Endpreis innerhalb der Bandbreite der maßgeblichen Wettbewerbspreise liege. Selbst wenn man von einer Anwendbarkeit des § 315 III BGB ausginge, so müsse der vom Kläger erhobene Einwand der Unbilligkeit der Tarifanpassung als unsubstantiiert angesehen werden. Denn nicht jede noch so pauschale Berufung auf die Unbilligkeit einer Preisbestimmung eröffne deren gerichtliche Kontrolle.

Entscheidungsgründe

 
I. Die Klage ist zulässig.
Die selbständige Feststellungsklage ist die richtige Klageart, wenn die Unbilligkeit einer getroffenen Leistungsbestimmung gem. § 315 BGB festgestellt werden soll (vgl. Staudinger, BGB, 2004, § 315, Rn.292ff).
10 
Dies ergibt sich beispielsweise aus der Entscheidung des BGH vom 4.12.1986 (NJW 1987, 1828, 1829, Ziff. II. 3.), wo ausgeführt wird, dass zur Nachprüfung einseitig bestimmter Preise (dort Baukostenzuschuss und Hausanschlusskosten für Gasanschluss) der Tarifkunde nach § 315 III, 2 BGB das Gericht "anrufen" kann (und diese Entscheidung auch dann begehrt wird, wenn gegenüber der Leistungsklage des Energieversorgers geltend gemacht wird, die Richtigkeit und Angemessenheit der Preise würden bezweifelt). Der BGH geht dort offensichtlich davon aus, dass das "Bestimmungsopfer" selbst aktiv eine Klärung der Frage der Billigkeit herbeiführen kann.
11 
Das besondere rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung i.S.d. § 256 ZPO ist gegeben, zum einen weil die Beklagte sich des Rechts berühmt, ab 1.10.2004 einen höheren Preis für ihre Leistungen verlangen zu dürfen als bislang zwischen den Parteien vereinbart; zum anderen auch weil im Hinblick auf die vom Kläger zitierten Berechnungen des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, wonach im Jahr 2004 der durchschnittliche Einfuhrpreis für Erdgas gegenüber dem Vorjahr gesunken war, Zweifel an der Richtigkeit der von der Beklagten zur Begründung gegenüber ihren Kunden aufgestellten Behauptung, sie gebe nur gestiegene Bezugskosten weiter, bestehen und damit auch an der Billigkeit des ab 1.10.2004 verlangten Preises.
12 
Auch steht dem Kläger keine bessere Rechtschutzmöglichkeit zur Verfügung, insbes. kann er nicht auf die Leistungsklage verwiesen werden, weil seit Vorliegen der Jahresabrechnung für das Jahr 2004 der streitige Erhöhungsbetrag feststeht.
13 
Für eine solche Leistungsklage sind derzeit die Voraussetzungen nicht gegeben: Der Kläger müsste zunächst die gerade streitige Preiserhöhung unter Vorbehalt bezahlen, sich also eines Teiles seines Vermögens begeben, um überhaupt einen der Leistungsklage zugänglichen Anspruch (gem. § 812 BGB) zu erhalten.
14 
Selbst wenn die Voraussetzungen für eine Leistungsklage bereits gegeben wären, würde dies nicht zur Unzulässigkeit der Feststellungsklage führen: Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH NJW 1996, 639ff.) ist seit langem anerkannt, dass eine ursprüngliche zulässige Feststellungsklage nicht dadurch unzulässig wird, dass im Verlauf des Rechtsstreits die Voraussetzungen für den Übergang zur Leistungsklage eintreten.
15 
Die vom Kläger erhobene Feststellungsklage ist außerdem geeignet, Rechtssicherheit zu schaffen, denn im Falle eines obsiegenden Feststellungsurteils erwächst die Feststellung der Unbilligkeit der letzten Gaspreiserhöhung in Rechtskraft, was bei einer Leistungsklage nicht der Fall wäre (vgl. BGH NJW-RR 2002, 1377, 1378).
16 
II. Die Klage ist auch begründet.
17 
Es ist festzustellen, dass die von der Beklagten zum 1.10.2004 vorgenommene Erhöhung der Gastarife unbillig und deshalb unwirksam ist. Denn die Beklagte hat bzgl. der neuen Gaspreise die Billigkeit i.S.d. § 315 BGB nicht dargelegt.
18 
a) Die von der Beklagten zum 1.10.2004 vorgenommene Erhöhung der Tarifgaspreise unterliegt der gerichtlichen Billigkeitskontrolle in analoger Anwendung des § 315 III BGB. Denn in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, dass die Tarife von Unternehmen, die im Rahmen eines privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnisses Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfall angewiesen ist, grds. der Billigkeitskontrolle nach § 315 III BGB unterworfen sind (vgl. BGH Urteil v. 10.10.1991, NJW 1992, Seite 171, 173 mwN). Diese Rechtsprechung bezieht sich nicht nur auf Stromlieferverträge, sondern auch auf andere Bereiche der Daseinsvorsorge, z. B. Wasserversorgung (BGH Urteil v. 30.10.2003, NJW 2003, Seite 3131ff. [=WM 2003, 460]), Abwasser (BGH Urteil v. 10.10.1991, NJW 1992, Seite 171ff.) und Baukostenzuschüsse und Hausanschlusskosten nach AVBGasV (BGH Urteil v. 4.12.1986, NJW 1987, Seite 1828ff.).
19 
Aus diesen Entscheidungen geht auch hervor, dass diese Rechtsprechung nicht nur für sog. Zwischenlieferverhältnisse gilt (wie im Urteil des BGH v. 2.10.1991, NJW-RR 1992, Seite 183ff.), sondern auch für das Verhältnis zwischen Energieversorgungsunternehmen und Endverbraucher.
20 
Aus der Tatsache, dass der BGH die analoge Anwendung des § 315 III BGB auch bzgl. der Berechnung von Baukostenzuschüssen und Hausanschlusskosten im Bereich der Gasversorgung für anwendbar hält (BGH Urteil v. 4.12.1986 a.a.O.), folgt, dass diese Rechtsprechung auch für die Kontrolle von Gastarifen im Rahmen von Gasbezugsverträgen gilt. Dass es dabei nicht darauf ankommt, ob der Verbraucher die Wahl zwischen verschiedenen Heizenergieträgern (wie beispielsweise Gas, Öl, Strom, Fernwärme) hat, zeigt der vom BGH entschiedene Fall deutlich. Der BGH sieht es dort nicht als eine Alternative an, dass der beklagte Verbraucher sich der einseitigen Preisgestaltung durch den Gasversorger dadurch hätte entziehen können, dass er sich beispielsweise für eine Ölheizung entschieden hätte, für die Anschlusskosten nicht angefallen wären. In dieser Entscheidung hält der BGH § 315 III BGB gerade deshalb für anwendbar, weil die dortige Klägerin, die als kommunales Wirtschaftsunternehmen Gas als Leistung der Daseinsvorsorge anbot, eine Monopolstellung inne hatte, und die dortige Beklagte als Tarifkundin die Preise der Klägerin hatte akzeptieren oder aber von dem Gasanschluss Abstand nehmen müssen.
21 
Auch im vorliegenden Falle ist die Beklagte der einzige Gasanbieter, hat also eine Monopolstellung inne, und der Kläger als Gastarifkunde ist zwingend auf die Leistung der Beklagten angewiesen.
22 
Wenn nach der Rechtsprechung des BGH die Billigkeitskontrolle für die pauschalen Anschlusskosten eines Gasanschlusses gilt, dann kann für das durch den Gasanschluss begründete Gasbezugsverhältnis zwischen den Parteien nichts anderes gelten, so dass auch die Gastarife der Billigkeitskontrolle unterliegen müssen.
23 
Dies ist auch von anderen Gerichten bereits so beurteilt worden, beispielsweise vom Brandenburgischen OLG (Urteil v. 10.1.2001, Az.: 7 U 16/99) und vom Landgericht Frankenthal (ZMR 2004, Seite 270).
24 
Die anders lautende Entscheidung des Landgerichts Hannover (Urteil v. 12.03.1992, NJW-RR 1992, Seite 1198ff.), wonach im Verhältnis zwischen Tarifkunde und Gasversorgungsunternehmen eine Billigkeitskontrolle nach § 315 III BGB nicht vorzunehmen ist, gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Dies schon deshalb nicht, weil das Landgericht Hannover sich in seiner Argumentation auf Rechtsvorschriften stützt, die inzwischen geändert sind. So verneint das Landgericht Hannover die Notwendigkeit einer Billigkeitskontrolle von Gaspreisen nach § 315 III BGB deshalb, weil der Gesetzgeber u.a. durch die BTOGas in die Ausgestaltung des Energieversorgungsvertrages mit dem Endverbraucher eingegriffen habe. Die BTOGas (Bundestarifordnung Gas) ist aber gem. Artikel 5 II, 4 des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts im Jahre 1998 außer Kraft getreten. Weiter führt das Landgericht Hannover aus, dass für eine entsprechende Anwendung des § 315 BGB kein Bedürfnis bestehe, weil die Preisgestaltung des Gasversorgungsunternehmens gem. § 7 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) staatlicher Kontrolle (Energieaufsichtsbehörde) unterliege. Nach dem neuen Energiewirtschaftsgesetz gibt es eine solche Kontrolle nur noch hinsichtlich der Tarife der Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Weiter sah das Landgericht Hannover den Tarifkunden auch wegen der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht gem. § 103 GWB (alter Fassung) als nicht schutzlos an. Dabei hat das Landgericht Hannover sich überhaupt nicht mit der Entscheidung des BGH vom 2.10.1990 (NJW-RR 1992, Seite 183, 185) auseinandergesetzt, wonach die Bestimmung des § 103 IV, 2,2 GWB nicht den Zweck verfolgt, die Frage der Billigkeit der Leistungsbestimmung i.S.d. § 315 BGB zu regeln, die kartellrechtlichen Bestimmungen vielmehr allein diejenigen Nachteile ausgleichen wollen, die sich aus dem fehlenden Wettbewerb ergeben. Aus dieser Entscheidung des BGH ergibt sich eindeutig, dass nach der Rechtsprechung des BGH von einem unterschiedlichen Regelungszweck auszugehen ist. Dies wird von der Entscheidung des Landgerichts Hannover nicht beachtet.
25 
Entgegen der Ansicht der Beklagten stellen die Rechtschutzmöglichkeiten nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, insbes. § 19 IV, 2 GWB keine gegenüber der Billigkeitskontrolle nach § 315 III BGB vorrangigen Spezialregelungen dar. Auch nach § 19 GWB gibt es keinen Anspruch eines betroffenen Dritten gegen die Kartellbehörden auf ein Einschreiten (vgl. Immenga/Mestmäcker, GWB, § 19, Rn. 240). Der Verbraucher kann sich allerdings auf § 134 BGB berufen, da § 19 als Verbotstatbestand gilt (vgl. Immenga/Mestmäcker, a.a.O., Rn.248).
26 
Soweit in der von der Beklagten zitierten Rechtsprechung (Landgericht Köln RdE 2004, Seite 306; Landgericht Bremen RdE 2004, Seite 304) von einem Vorrang der Vorschrift des § 19 IV GWB vor einer Billigkeitskontrolle nach § 315 III BGB ausgegangen wird, sind die entschiedenen Sachverhalte nicht mit dem vorliegenden vergleichbar. In beiden Fällen handelte es sich bei beiden Parteien um Mitbewerber, Gegenstand der Verfahren waren jeweils Stromnetznutzungsentgelte. In beiden Entscheidungen wird nicht auf die bereits oben zitierte Ansicht des BGH eingegangen, wonach die Zielrichtung der Regelungen des GWB und der des § 315 BGB sich nicht entsprechen.
27 
Dies hat nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch für die Regelungen des GWB in der seit 1.01.1999 geltenden Fassung weiterhin seine Gültigkeit.
28 
In der bereits zitierten Entscheidung vom 2.10.1991 (NJW-RR 1992, 183, 185) hat der BGH auch darauf hingewiesen, dass die Grenzen des allgemeinen kartellrechtlichen Missbrauchsverbots und des Diskriminierungsverbots (§ § 22 bzw. 26 GWB in der bis 1999 geltenden Fassung; § 19, 20 GWB in der seitherigen Fassung) nicht mit den Grenzen der Billigkeitsentscheidung nach § 315 BGB zusammenfallen. Dies hat der BGH in seiner Entscheidung vom 5.2.2003 (NJW 2003, 1449, 1450) nochmals wiederholt; der dort entschiedene Sachverhalt ist zwar auch noch unter die Geltung des "alten" GWB gefallen, jedoch ergibt sich aus der Art der Formulierung, dass der BGH diesen Grundsatz für weiterhin gültig ansieht. In dieser Entscheidung ist der Grundsatz allgemein formuliert, ohne Bezugnahme auf die maßgeblichen Rechtsvorschriften, die Rechtsvorschriften der § § 22, 26 GWB in der alten Fassung werden lediglich im vorangegangenen Satz erwähnt. Da zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die Novellierung des GWB bereits vier Jahre zurücklag, hätte man einen Hinweis des BGH erwartet, wenn unter der aktuellen Fassung des GWB etwas anderes gelten sollte.
29 
Nach der Entscheidung des BGH vom 2.10.1991 liegt auch der maßgebliche Unterschied darin, dass die kartellrechtlichen Bestimmungen nur die Nachteile ausgleichen wollen, die sich aus einem fehlenden Wettbewerb ergeben, während die Billigkeitsprüfung nach § 315 BGB im Unterschied dazu die der einen Vertragspartei übertragene (bzw. faktisch zustehende) Rechtsmacht, den Inhalt des Vertrages (im entschiedenen Fall die Höhe des Strompreises) einseitig festzusetzen, eingrenzen soll. An dieser unterschiedlichen Zielsetzung hat sich auch durch die Novellierung des GWB zum 1.1.1999 nichts geändert.
30 
Deshalb ergibt sich auch für die vom Gericht vorzunehmende Billigkeitsprüfung kein zugunsten der Beklagten zu berücksichtigender Aspekt daraus, dass die Landeskartellbehörde Baden-Württemberg inzwischen aufgrund der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen zu dem Schluss gekommen ist, dass eine missbräuchliche Preiserhöhung bei der Beklagten nicht vorliegt.
31 
Vor dem Hintergrund der oben genannten Zielsetzung der Billigkeitsprüfung verfängt auch der Einwand der Beklagten, die Rechtsprechung zur Billigkeitsprüfung bei Strompreisen sei auf Gaspreise nicht anwendbar, weil Gaspreise wegen des Wettbewerbs mit dem Heizöl zumindest um Neukunden einen Marktpreis darstelle, während der Strompreis ein reiner Kostenpreis sei. Angesichts der von der Beklagten behaupteten und durch Vorlage einer entsprechenden schriftlichen Bestätigung ihres Lieferanten, der GVS vom 16.12.2004, bestätigten Bindung der vom Beklagten zu bezahlenden Gaspreise an die Entwicklung der Heizölpreise kann vom Vorliegen einer Wettbewerbssituation im Verhältnis zum Heizöl wohl nur eingeschränkt gesprochen werden. Davon abgesehen kann es für die Frage der Kontrolle einer der Beklagten zugebilligten einseitigen Rechtsmacht nicht darauf ankommen, welchen äußeren Einflüssen die der Leistungsbestimmung zugrundeliegende Preisbildung unterworfen ist.
32 
Die wiederholten und umfangreichen Ausführungen der Beklagten zur Besonderheit des Gaspreises im Unterschied zum Strompreis lassen für diese Kernfrage keine Antwort erkennen. Mangels anderweitiger Hinweise ist davon auszugehen, dass auch beim "Marktpreis" Gaspreis der Verkaufspreis nicht dem Einkaufspreis entspricht, sondern, dass der Beklagten weitere Kosten entstehen (z.B. der Versorgungseinrichtungen, des Personals), die bei der Preisbildung ebenso berücksichtigt werden müssen, wie ein Gewinn. Somit ist auch beim Gaspreis von einem gewissen unternehmerischen Spielraum bei der Preiskalkulation auszugehen.
33 
Entscheidend für die Anwendbarkeit des § 315 III BGB ist jedoch, dass es sich bei dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien um ein privatrechtliches handelt, das auch der Kontrolle der ordentlichen Gerichte nach den für das Privatrecht maßgeblichen Rechtssätzen unterliegt. Zu letzteren gehört auch der Grundsatz der Vertragstreue, der u.a. besagt, dass Vertragsparteien an ihre vertraglichen Vereinbarungen gebunden sind. Durch die Preiserhöhung zum 1.10.2004 hat sich die Beklagte einseitig von den bisherigen vertraglichen Vereinbarungen zum Preis gelöst und dem Kläger einen neuen Preis "diktiert". Dass diese Vorgehensweise gerichtlich überprüfbar sein muss, liegt auf der Hand.
34 
Als Grundlage und Beurteilungsmaßstab für die gerichtliche Kontrolle könnte man neben § 315 III BGB auch in Betracht ziehen die Vertragsanpassung wegen Änderung der Vertragsgrundlagen gemäß § 313 BGB (Beurteilungsmaßstab: Zumutbarkeit) oder die Überprüfung nach § § 134 BGB, 19 GWB (Rechtsfolge: Nichtigkeit des gesamten Vertrages). Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat sich für die Billigkeitskontrolle nach § 315 III BGB entschieden und diese "passt" auch am besten: sowohl von den Voraussetzungen, weil Ausgangspunkt eine einseitige Leistungsbestimmung durch einen Vertragspartner ist, als auch von der Rechtsfolge wegen der Möglichkeit richterlicher Gestaltung durch Festsetzung der "billigen" Leistung, ohne dass der Vertrag im übrigen angetastet werden muss.
35 
Für das Gericht ist die Rechtsprechung des BGH zur Billigkeitskontrolle von auf Leistungen der Daseinsvorsorge gerichteten Verträgen mit Monopolunternehmen eindeutig und sie ist eindeutig auf den vorliegenden Fall anwendbar.
36 
b) Nicht zutreffend ist der Einwand der Beklagten, der klägerische Vortrag zur Unbilligkeit der Preisgestaltung der Beklagten sei unsubstantiiert. Nach herrschender Meinung in Rechtsprechung (z.B. BGH Urteil vom 4.12.1986, NJW 1987, 1828, 1829) und Literatur (vgl. Held, NZM 2004, Seite 169, 175 mwN) trägt derjenige, dem das einseitige Leistungsbestimmungsrecht zusteht, die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der Entscheidung, vorliegend also die Beklagte.
37 
Deshalb genügt für einen schlüssigen Klagevortrag grds. das Bestreiten der Billigkeit im Rahmen der für das besondere Feststellungsinteresse gem. § 256 ZPO erforderlichen Darlegungen.
38 
Selbst wenn man eine weitergehende Substantiierung des klägerischen Vortrages verlangen wollte, ist zu beachten, dass der Kläger außerhalb des von ihm darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen besitzen kann. Der BGH hat in seinem Urteil vom 5.2.2003 (NJW 2003, 1449, 1450) deshalb entschieden, dass sogar im Falle einer Rückforderungsklage eines Stromkunden, bei der eigentlich den Kläger die Beweislast für die rechtsgrundlose Leistung trifft, das beklagte Energieversorgungsunternehmen in der Form substantiiert bestreiten muss, dass es die Umstände darlegt, die für eine billige Preisbestimmung sprechen. In dem entschiedenen Fall hat der BGH erst nach Vorlage der Genehmigungsunterlagen durch den beklagten Stromversorger vom dortigen Kläger ein substantiiertes Bestreiten dieser Kalkulationsansätze verlangt.
39 
Selbst wenn man also vom Kläger einen weitergehenden schlüssigen Vortrag verlangen wollte, so müsste zunächst die Beklagte ihm den dazu notwendigen Tatsachenstoff in Form einer ansatzweisen Darlegung der Kalkulation liefern.
40 
Da vorliegend – wie bereits erwähnt – die Darlegungs- und Beweislast aber bei der Beklagten liegt, kommt es für die Schlüssigkeit der Klage hierauf nicht an.
41 
c) Zur Frage des Prüfungsumfanges der Billigkeitsprüfung hat der BGH in seiner Entscheidung vom 2.10.1991 (NJW-RR 1992, 183) ebenfalls die maßgeblichen Kriterien aufgestellt.
42 
Der BGH führt dort aus, dass eine einseitige Preisbestimmung u. U. als billig i.S.v. § 315 BGB anzusehen sein kann, wenn das verlangte Entgelt im Rahmen des marktüblichen liegt. Hierauf beruft sich vorliegend auch die Beklagte.
43 
Dabei übersieht sie jedoch, dass der BGH in dieser Entscheidung weiter feststellt, dass "grundsätzlich" eine umfassende Würdigung des Vertragszwecks sowie der Interessenlage beider Parteien erforderlich ist, in die weitere Gesichtspunkte einfließen können. In der Folge führt der BGH aus, dass als ein solcher weiterer Gesichtspunkt der das gesamte Energiewirtschaftsrecht beherrschende Grundsatz berücksichtigt werden muss, dass die Energieversorgung – unter Berücksichtigung der Sicherheit und Umweltfreundlichkeit der Versorgung – so preisgünstig wie möglich zu gestalten ist (vgl. § 1 Energiewirtschaftsgesetz). Laut BGH muss sich der geforderte Energiepreis an den Kosten für die Belieferung mit Energie ausrichten, darüber hinaus steht dem Energieversorger auch ein Gewinn zu, zur Bildung von Rücklagen, zur Finanzierung von Investitionen oder zur Verzinsung des aufgenommenen Kapitals bzw. der Einlagen seiner Gesellschafter.
44 
Die genannte Entscheidung des BGH betrifft zwar einen Stromlieferungsvertrag, seine Erwägungen beruhen jedoch auf im gesamten Energiewirtschaftsrecht allgemein gültigen Grundsätzen und sind deshalb auch auf Gaspreise übertragbar, denn auch für die Gasversorgung gilt das Energiewirtschaftsgesetz.
45 
Wie bereits unter Punkt a) dargelegt, hat auch die Beklagte, trotz umfangreicher Versuche, dem Gericht den Unterschied zwischen dem "Kostenpreis" Strompreis und dem "Marktpreis" Gaspreis verständlich zu machen, keine überzeugenden Argumente dafür geliefert, dass die Preisgestaltung beim Gaspreis nicht ebenfalls an Kosten und Gewinn ausgerichtet ist.
46 
Soweit bei der Billigkeitsprüfung Vertragszweck und beiderseitige Interessenlage zu berücksichtigen sind, ist dann auch zu bedenken, dass auch die Gasversorger verpflichtet sind, allgemein gültige Tarife aufzustellen, so dass weder bei der Preisgestaltung seitens des Gasversorgers noch dann bei der Überprüfung dieser Preisgestaltung im Rahmen der Billigkeitskontrolle es möglich ist, dem einzelnen Energieabnehmer Einzelfallgerechtigkeit widerfahren zu lassen. Vielmehr kommt es auf die vom betroffenen Tarifkunden (hier dem Kläger) "repräsentierte" Abnehmergruppe an.
47 
Vorliegend ist das Gericht durch den Klagantrag, in dem die Preiserhöhung zum 1.10.2004 genannt wird, in seinem Prüfungsumfang nicht beschränkt (wie die Beklagte im letzten Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten meint). Das Gericht kann die Billigkeitsprüfung nach § 315 III BGB nicht bloß auf den "Erhöhungsanteil" an der Preisgestaltung der Beklagten reduzieren. Denn zur Überprüfung steht naturgemäß der gesamte Preis, weil auch die Preiserhöhung auf einer Preiskalkulation seitens der Beklagten beruht. Nachdem der Kläger mehrfach deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er den Preis insgesamt für unbillig hält, ist sein Klagantrag zumindest dahingehend auszulegen.
48 
d) Aus dem dargelegten Prüfungsumfang bei der Billigkeitsprüfung ergibt sich auch der Umfang der der Beklagten obliegenden Darlegungen im vorliegenden Rechtsstreit. Die Beklagte müsste also vortragen, inwiefern der geforderte Gaspreis zur Deckung der Kosten der Gaslieferung und zur Erzielung eines im vertretbaren Rahmen liegenden Gewinnes dient, was ihr nur durch die Offenlegung ihrer Kosten- und Gewinnkalkulationen möglich ist (BGH NJW-RR 1992, 183, 186).
49 
Hierauf hat das Gericht die Beklagte bereits durch Verfügung vom 24.11.2004 hingewiesen, erneut im Beschluss vom 4.2.2005 und zuletzt mit Verfügung vom 21.3.2005, jeweils unter Hinweis auf die genannte Entscheidung des BGH vom 2.10.1991. Soweit die Beklagte im Anschluss an die letztgenannte Verfügung eine Konkretisierung des richterlichen Hinweises durch das Gericht hinsichtlich der vorzulegenden Unterlagen verlangt hat, so ist dies zum einen im Hinblick auf § § 282 II, 296 II ZPO verspätet. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache des Gerichts ist, der Beklagten die ihr im Rahmen ihrer Darlegungspflicht erforderlichen Tatsachenbehauptungen vorzugeben, etwa durch das Verlangen der Vorlage bestimmter Urkunden.
50 
Die Beklagte kann gegen die Pflicht zur Offenlegung ihrer Preiskalkulation auch nicht erfolgreich einwenden, dass es keine Norm gebe, aufgrund derer das Gericht bei der Kontrolle von Gaspreisen die Offenlegung der Kostenkalkulation verlangen könne, insbes. weil es keine § 12 III BTOElt entsprechende obligatorische Darstellung der Kosten- und Erlöslage des wie bei den Strompreisen auch für die Gaspreise gibt.
51 
Die Verpflichtung zur Offenlegung der Preiskalkulation folgt spiegelbildlich aus dem Recht der Beklagten zur einseitigen Leistungsbestimmung im zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnis, ist also letztendlich Ausfluss dieses Vertragsverhältnisses.
52 
Ebenso wenig kann die Beklagte sich damit verteidigen, die Offenlegung ihrer Preiskalkulation würde sie zur Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen zwingen und hierzu sei sie nicht verpflichtet. Näheres hat die Beklagte hierzu nicht vorgetragen und solange die Beklagte nicht einmal ansatzweise ihre Preiskalkulation darstellt, kann das Gericht auch nicht beurteilen, inwiefern durch eine weitergehende Offenbarung schützenswerte Geschäftsgeheimnisse der Beklagten betroffen wären.
53 
Im übrigen hatte die Beklagte auch bzgl. der Bezugskostensteigerungsraten zunächst behauptet, hierbei handele es sich um Geschäftsgeheimnisse, und deshalb deren Offenlegung verweigert. Schließlich hat sie hierzu doch noch Unterlagen vorgelegt (wohl weil dies auch von der Landeskartellbehörde verlangt worden war).
54 
Dadurch, dass die Beklagte inzwischen in durchaus nachvollziehbarer Weise Bezugskostensteigerungen nachgewiesen hat, hat sie ihrer Darlegungslast jedenfalls nicht genügt (ähnlich der vom BGH am 2.10.1991 entschiedene Fall, NJW-RR 1992, 183, 186, Punkt 3c).
55 
e) Da die Beklagte den Billigkeitsnachweis nicht geführt hat, ist festzustellen, dass die zum 1.10.2004 vorgenommene Preisbestimmung im Vertragsverhältnis zum Kläger unbillig und damit unwirksam ist.
56 
Die Klage ist daher in vollem Umfange begründet. Soweit der Urteilstenor vom Klagantrag abweicht, handelt es sich um eine im Rahmen des § 308 ZPO zulässige Konkretisierung. Eine teilweise Klagabweisung, weil der Kläger die Festsetzung des billigen Tarifes in seinen Antrag aufgenommen hat, braucht nicht zu erfolgen, da durch die Feststellung der Unbilligkeit der Preiserhöhung automatisch der bisherigen Preis als der billige Preis gilt.
57 
III. […] Gem. § 511 II, 2, IV ZPO ist die Berufung zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.

Gründe

 
I. Die Klage ist zulässig.
Die selbständige Feststellungsklage ist die richtige Klageart, wenn die Unbilligkeit einer getroffenen Leistungsbestimmung gem. § 315 BGB festgestellt werden soll (vgl. Staudinger, BGB, 2004, § 315, Rn.292ff).
10 
Dies ergibt sich beispielsweise aus der Entscheidung des BGH vom 4.12.1986 (NJW 1987, 1828, 1829, Ziff. II. 3.), wo ausgeführt wird, dass zur Nachprüfung einseitig bestimmter Preise (dort Baukostenzuschuss und Hausanschlusskosten für Gasanschluss) der Tarifkunde nach § 315 III, 2 BGB das Gericht "anrufen" kann (und diese Entscheidung auch dann begehrt wird, wenn gegenüber der Leistungsklage des Energieversorgers geltend gemacht wird, die Richtigkeit und Angemessenheit der Preise würden bezweifelt). Der BGH geht dort offensichtlich davon aus, dass das "Bestimmungsopfer" selbst aktiv eine Klärung der Frage der Billigkeit herbeiführen kann.
11 
Das besondere rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung i.S.d. § 256 ZPO ist gegeben, zum einen weil die Beklagte sich des Rechts berühmt, ab 1.10.2004 einen höheren Preis für ihre Leistungen verlangen zu dürfen als bislang zwischen den Parteien vereinbart; zum anderen auch weil im Hinblick auf die vom Kläger zitierten Berechnungen des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, wonach im Jahr 2004 der durchschnittliche Einfuhrpreis für Erdgas gegenüber dem Vorjahr gesunken war, Zweifel an der Richtigkeit der von der Beklagten zur Begründung gegenüber ihren Kunden aufgestellten Behauptung, sie gebe nur gestiegene Bezugskosten weiter, bestehen und damit auch an der Billigkeit des ab 1.10.2004 verlangten Preises.
12 
Auch steht dem Kläger keine bessere Rechtschutzmöglichkeit zur Verfügung, insbes. kann er nicht auf die Leistungsklage verwiesen werden, weil seit Vorliegen der Jahresabrechnung für das Jahr 2004 der streitige Erhöhungsbetrag feststeht.
13 
Für eine solche Leistungsklage sind derzeit die Voraussetzungen nicht gegeben: Der Kläger müsste zunächst die gerade streitige Preiserhöhung unter Vorbehalt bezahlen, sich also eines Teiles seines Vermögens begeben, um überhaupt einen der Leistungsklage zugänglichen Anspruch (gem. § 812 BGB) zu erhalten.
14 
Selbst wenn die Voraussetzungen für eine Leistungsklage bereits gegeben wären, würde dies nicht zur Unzulässigkeit der Feststellungsklage führen: Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH NJW 1996, 639ff.) ist seit langem anerkannt, dass eine ursprüngliche zulässige Feststellungsklage nicht dadurch unzulässig wird, dass im Verlauf des Rechtsstreits die Voraussetzungen für den Übergang zur Leistungsklage eintreten.
15 
Die vom Kläger erhobene Feststellungsklage ist außerdem geeignet, Rechtssicherheit zu schaffen, denn im Falle eines obsiegenden Feststellungsurteils erwächst die Feststellung der Unbilligkeit der letzten Gaspreiserhöhung in Rechtskraft, was bei einer Leistungsklage nicht der Fall wäre (vgl. BGH NJW-RR 2002, 1377, 1378).
16 
II. Die Klage ist auch begründet.
17 
Es ist festzustellen, dass die von der Beklagten zum 1.10.2004 vorgenommene Erhöhung der Gastarife unbillig und deshalb unwirksam ist. Denn die Beklagte hat bzgl. der neuen Gaspreise die Billigkeit i.S.d. § 315 BGB nicht dargelegt.
18 
a) Die von der Beklagten zum 1.10.2004 vorgenommene Erhöhung der Tarifgaspreise unterliegt der gerichtlichen Billigkeitskontrolle in analoger Anwendung des § 315 III BGB. Denn in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, dass die Tarife von Unternehmen, die im Rahmen eines privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnisses Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfall angewiesen ist, grds. der Billigkeitskontrolle nach § 315 III BGB unterworfen sind (vgl. BGH Urteil v. 10.10.1991, NJW 1992, Seite 171, 173 mwN). Diese Rechtsprechung bezieht sich nicht nur auf Stromlieferverträge, sondern auch auf andere Bereiche der Daseinsvorsorge, z. B. Wasserversorgung (BGH Urteil v. 30.10.2003, NJW 2003, Seite 3131ff. [=WM 2003, 460]), Abwasser (BGH Urteil v. 10.10.1991, NJW 1992, Seite 171ff.) und Baukostenzuschüsse und Hausanschlusskosten nach AVBGasV (BGH Urteil v. 4.12.1986, NJW 1987, Seite 1828ff.).
19 
Aus diesen Entscheidungen geht auch hervor, dass diese Rechtsprechung nicht nur für sog. Zwischenlieferverhältnisse gilt (wie im Urteil des BGH v. 2.10.1991, NJW-RR 1992, Seite 183ff.), sondern auch für das Verhältnis zwischen Energieversorgungsunternehmen und Endverbraucher.
20 
Aus der Tatsache, dass der BGH die analoge Anwendung des § 315 III BGB auch bzgl. der Berechnung von Baukostenzuschüssen und Hausanschlusskosten im Bereich der Gasversorgung für anwendbar hält (BGH Urteil v. 4.12.1986 a.a.O.), folgt, dass diese Rechtsprechung auch für die Kontrolle von Gastarifen im Rahmen von Gasbezugsverträgen gilt. Dass es dabei nicht darauf ankommt, ob der Verbraucher die Wahl zwischen verschiedenen Heizenergieträgern (wie beispielsweise Gas, Öl, Strom, Fernwärme) hat, zeigt der vom BGH entschiedene Fall deutlich. Der BGH sieht es dort nicht als eine Alternative an, dass der beklagte Verbraucher sich der einseitigen Preisgestaltung durch den Gasversorger dadurch hätte entziehen können, dass er sich beispielsweise für eine Ölheizung entschieden hätte, für die Anschlusskosten nicht angefallen wären. In dieser Entscheidung hält der BGH § 315 III BGB gerade deshalb für anwendbar, weil die dortige Klägerin, die als kommunales Wirtschaftsunternehmen Gas als Leistung der Daseinsvorsorge anbot, eine Monopolstellung inne hatte, und die dortige Beklagte als Tarifkundin die Preise der Klägerin hatte akzeptieren oder aber von dem Gasanschluss Abstand nehmen müssen.
21 
Auch im vorliegenden Falle ist die Beklagte der einzige Gasanbieter, hat also eine Monopolstellung inne, und der Kläger als Gastarifkunde ist zwingend auf die Leistung der Beklagten angewiesen.
22 
Wenn nach der Rechtsprechung des BGH die Billigkeitskontrolle für die pauschalen Anschlusskosten eines Gasanschlusses gilt, dann kann für das durch den Gasanschluss begründete Gasbezugsverhältnis zwischen den Parteien nichts anderes gelten, so dass auch die Gastarife der Billigkeitskontrolle unterliegen müssen.
23 
Dies ist auch von anderen Gerichten bereits so beurteilt worden, beispielsweise vom Brandenburgischen OLG (Urteil v. 10.1.2001, Az.: 7 U 16/99) und vom Landgericht Frankenthal (ZMR 2004, Seite 270).
24 
Die anders lautende Entscheidung des Landgerichts Hannover (Urteil v. 12.03.1992, NJW-RR 1992, Seite 1198ff.), wonach im Verhältnis zwischen Tarifkunde und Gasversorgungsunternehmen eine Billigkeitskontrolle nach § 315 III BGB nicht vorzunehmen ist, gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Dies schon deshalb nicht, weil das Landgericht Hannover sich in seiner Argumentation auf Rechtsvorschriften stützt, die inzwischen geändert sind. So verneint das Landgericht Hannover die Notwendigkeit einer Billigkeitskontrolle von Gaspreisen nach § 315 III BGB deshalb, weil der Gesetzgeber u.a. durch die BTOGas in die Ausgestaltung des Energieversorgungsvertrages mit dem Endverbraucher eingegriffen habe. Die BTOGas (Bundestarifordnung Gas) ist aber gem. Artikel 5 II, 4 des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts im Jahre 1998 außer Kraft getreten. Weiter führt das Landgericht Hannover aus, dass für eine entsprechende Anwendung des § 315 BGB kein Bedürfnis bestehe, weil die Preisgestaltung des Gasversorgungsunternehmens gem. § 7 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) staatlicher Kontrolle (Energieaufsichtsbehörde) unterliege. Nach dem neuen Energiewirtschaftsgesetz gibt es eine solche Kontrolle nur noch hinsichtlich der Tarife der Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Weiter sah das Landgericht Hannover den Tarifkunden auch wegen der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht gem. § 103 GWB (alter Fassung) als nicht schutzlos an. Dabei hat das Landgericht Hannover sich überhaupt nicht mit der Entscheidung des BGH vom 2.10.1990 (NJW-RR 1992, Seite 183, 185) auseinandergesetzt, wonach die Bestimmung des § 103 IV, 2,2 GWB nicht den Zweck verfolgt, die Frage der Billigkeit der Leistungsbestimmung i.S.d. § 315 BGB zu regeln, die kartellrechtlichen Bestimmungen vielmehr allein diejenigen Nachteile ausgleichen wollen, die sich aus dem fehlenden Wettbewerb ergeben. Aus dieser Entscheidung des BGH ergibt sich eindeutig, dass nach der Rechtsprechung des BGH von einem unterschiedlichen Regelungszweck auszugehen ist. Dies wird von der Entscheidung des Landgerichts Hannover nicht beachtet.
25 
Entgegen der Ansicht der Beklagten stellen die Rechtschutzmöglichkeiten nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, insbes. § 19 IV, 2 GWB keine gegenüber der Billigkeitskontrolle nach § 315 III BGB vorrangigen Spezialregelungen dar. Auch nach § 19 GWB gibt es keinen Anspruch eines betroffenen Dritten gegen die Kartellbehörden auf ein Einschreiten (vgl. Immenga/Mestmäcker, GWB, § 19, Rn. 240). Der Verbraucher kann sich allerdings auf § 134 BGB berufen, da § 19 als Verbotstatbestand gilt (vgl. Immenga/Mestmäcker, a.a.O., Rn.248).
26 
Soweit in der von der Beklagten zitierten Rechtsprechung (Landgericht Köln RdE 2004, Seite 306; Landgericht Bremen RdE 2004, Seite 304) von einem Vorrang der Vorschrift des § 19 IV GWB vor einer Billigkeitskontrolle nach § 315 III BGB ausgegangen wird, sind die entschiedenen Sachverhalte nicht mit dem vorliegenden vergleichbar. In beiden Fällen handelte es sich bei beiden Parteien um Mitbewerber, Gegenstand der Verfahren waren jeweils Stromnetznutzungsentgelte. In beiden Entscheidungen wird nicht auf die bereits oben zitierte Ansicht des BGH eingegangen, wonach die Zielrichtung der Regelungen des GWB und der des § 315 BGB sich nicht entsprechen.
27 
Dies hat nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch für die Regelungen des GWB in der seit 1.01.1999 geltenden Fassung weiterhin seine Gültigkeit.
28 
In der bereits zitierten Entscheidung vom 2.10.1991 (NJW-RR 1992, 183, 185) hat der BGH auch darauf hingewiesen, dass die Grenzen des allgemeinen kartellrechtlichen Missbrauchsverbots und des Diskriminierungsverbots (§ § 22 bzw. 26 GWB in der bis 1999 geltenden Fassung; § 19, 20 GWB in der seitherigen Fassung) nicht mit den Grenzen der Billigkeitsentscheidung nach § 315 BGB zusammenfallen. Dies hat der BGH in seiner Entscheidung vom 5.2.2003 (NJW 2003, 1449, 1450) nochmals wiederholt; der dort entschiedene Sachverhalt ist zwar auch noch unter die Geltung des "alten" GWB gefallen, jedoch ergibt sich aus der Art der Formulierung, dass der BGH diesen Grundsatz für weiterhin gültig ansieht. In dieser Entscheidung ist der Grundsatz allgemein formuliert, ohne Bezugnahme auf die maßgeblichen Rechtsvorschriften, die Rechtsvorschriften der § § 22, 26 GWB in der alten Fassung werden lediglich im vorangegangenen Satz erwähnt. Da zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die Novellierung des GWB bereits vier Jahre zurücklag, hätte man einen Hinweis des BGH erwartet, wenn unter der aktuellen Fassung des GWB etwas anderes gelten sollte.
29 
Nach der Entscheidung des BGH vom 2.10.1991 liegt auch der maßgebliche Unterschied darin, dass die kartellrechtlichen Bestimmungen nur die Nachteile ausgleichen wollen, die sich aus einem fehlenden Wettbewerb ergeben, während die Billigkeitsprüfung nach § 315 BGB im Unterschied dazu die der einen Vertragspartei übertragene (bzw. faktisch zustehende) Rechtsmacht, den Inhalt des Vertrages (im entschiedenen Fall die Höhe des Strompreises) einseitig festzusetzen, eingrenzen soll. An dieser unterschiedlichen Zielsetzung hat sich auch durch die Novellierung des GWB zum 1.1.1999 nichts geändert.
30 
Deshalb ergibt sich auch für die vom Gericht vorzunehmende Billigkeitsprüfung kein zugunsten der Beklagten zu berücksichtigender Aspekt daraus, dass die Landeskartellbehörde Baden-Württemberg inzwischen aufgrund der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen zu dem Schluss gekommen ist, dass eine missbräuchliche Preiserhöhung bei der Beklagten nicht vorliegt.
31 
Vor dem Hintergrund der oben genannten Zielsetzung der Billigkeitsprüfung verfängt auch der Einwand der Beklagten, die Rechtsprechung zur Billigkeitsprüfung bei Strompreisen sei auf Gaspreise nicht anwendbar, weil Gaspreise wegen des Wettbewerbs mit dem Heizöl zumindest um Neukunden einen Marktpreis darstelle, während der Strompreis ein reiner Kostenpreis sei. Angesichts der von der Beklagten behaupteten und durch Vorlage einer entsprechenden schriftlichen Bestätigung ihres Lieferanten, der GVS vom 16.12.2004, bestätigten Bindung der vom Beklagten zu bezahlenden Gaspreise an die Entwicklung der Heizölpreise kann vom Vorliegen einer Wettbewerbssituation im Verhältnis zum Heizöl wohl nur eingeschränkt gesprochen werden. Davon abgesehen kann es für die Frage der Kontrolle einer der Beklagten zugebilligten einseitigen Rechtsmacht nicht darauf ankommen, welchen äußeren Einflüssen die der Leistungsbestimmung zugrundeliegende Preisbildung unterworfen ist.
32 
Die wiederholten und umfangreichen Ausführungen der Beklagten zur Besonderheit des Gaspreises im Unterschied zum Strompreis lassen für diese Kernfrage keine Antwort erkennen. Mangels anderweitiger Hinweise ist davon auszugehen, dass auch beim "Marktpreis" Gaspreis der Verkaufspreis nicht dem Einkaufspreis entspricht, sondern, dass der Beklagten weitere Kosten entstehen (z.B. der Versorgungseinrichtungen, des Personals), die bei der Preisbildung ebenso berücksichtigt werden müssen, wie ein Gewinn. Somit ist auch beim Gaspreis von einem gewissen unternehmerischen Spielraum bei der Preiskalkulation auszugehen.
33 
Entscheidend für die Anwendbarkeit des § 315 III BGB ist jedoch, dass es sich bei dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien um ein privatrechtliches handelt, das auch der Kontrolle der ordentlichen Gerichte nach den für das Privatrecht maßgeblichen Rechtssätzen unterliegt. Zu letzteren gehört auch der Grundsatz der Vertragstreue, der u.a. besagt, dass Vertragsparteien an ihre vertraglichen Vereinbarungen gebunden sind. Durch die Preiserhöhung zum 1.10.2004 hat sich die Beklagte einseitig von den bisherigen vertraglichen Vereinbarungen zum Preis gelöst und dem Kläger einen neuen Preis "diktiert". Dass diese Vorgehensweise gerichtlich überprüfbar sein muss, liegt auf der Hand.
34 
Als Grundlage und Beurteilungsmaßstab für die gerichtliche Kontrolle könnte man neben § 315 III BGB auch in Betracht ziehen die Vertragsanpassung wegen Änderung der Vertragsgrundlagen gemäß § 313 BGB (Beurteilungsmaßstab: Zumutbarkeit) oder die Überprüfung nach § § 134 BGB, 19 GWB (Rechtsfolge: Nichtigkeit des gesamten Vertrages). Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat sich für die Billigkeitskontrolle nach § 315 III BGB entschieden und diese "passt" auch am besten: sowohl von den Voraussetzungen, weil Ausgangspunkt eine einseitige Leistungsbestimmung durch einen Vertragspartner ist, als auch von der Rechtsfolge wegen der Möglichkeit richterlicher Gestaltung durch Festsetzung der "billigen" Leistung, ohne dass der Vertrag im übrigen angetastet werden muss.
35 
Für das Gericht ist die Rechtsprechung des BGH zur Billigkeitskontrolle von auf Leistungen der Daseinsvorsorge gerichteten Verträgen mit Monopolunternehmen eindeutig und sie ist eindeutig auf den vorliegenden Fall anwendbar.
36 
b) Nicht zutreffend ist der Einwand der Beklagten, der klägerische Vortrag zur Unbilligkeit der Preisgestaltung der Beklagten sei unsubstantiiert. Nach herrschender Meinung in Rechtsprechung (z.B. BGH Urteil vom 4.12.1986, NJW 1987, 1828, 1829) und Literatur (vgl. Held, NZM 2004, Seite 169, 175 mwN) trägt derjenige, dem das einseitige Leistungsbestimmungsrecht zusteht, die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der Entscheidung, vorliegend also die Beklagte.
37 
Deshalb genügt für einen schlüssigen Klagevortrag grds. das Bestreiten der Billigkeit im Rahmen der für das besondere Feststellungsinteresse gem. § 256 ZPO erforderlichen Darlegungen.
38 
Selbst wenn man eine weitergehende Substantiierung des klägerischen Vortrages verlangen wollte, ist zu beachten, dass der Kläger außerhalb des von ihm darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen besitzen kann. Der BGH hat in seinem Urteil vom 5.2.2003 (NJW 2003, 1449, 1450) deshalb entschieden, dass sogar im Falle einer Rückforderungsklage eines Stromkunden, bei der eigentlich den Kläger die Beweislast für die rechtsgrundlose Leistung trifft, das beklagte Energieversorgungsunternehmen in der Form substantiiert bestreiten muss, dass es die Umstände darlegt, die für eine billige Preisbestimmung sprechen. In dem entschiedenen Fall hat der BGH erst nach Vorlage der Genehmigungsunterlagen durch den beklagten Stromversorger vom dortigen Kläger ein substantiiertes Bestreiten dieser Kalkulationsansätze verlangt.
39 
Selbst wenn man also vom Kläger einen weitergehenden schlüssigen Vortrag verlangen wollte, so müsste zunächst die Beklagte ihm den dazu notwendigen Tatsachenstoff in Form einer ansatzweisen Darlegung der Kalkulation liefern.
40 
Da vorliegend – wie bereits erwähnt – die Darlegungs- und Beweislast aber bei der Beklagten liegt, kommt es für die Schlüssigkeit der Klage hierauf nicht an.
41 
c) Zur Frage des Prüfungsumfanges der Billigkeitsprüfung hat der BGH in seiner Entscheidung vom 2.10.1991 (NJW-RR 1992, 183) ebenfalls die maßgeblichen Kriterien aufgestellt.
42 
Der BGH führt dort aus, dass eine einseitige Preisbestimmung u. U. als billig i.S.v. § 315 BGB anzusehen sein kann, wenn das verlangte Entgelt im Rahmen des marktüblichen liegt. Hierauf beruft sich vorliegend auch die Beklagte.
43 
Dabei übersieht sie jedoch, dass der BGH in dieser Entscheidung weiter feststellt, dass "grundsätzlich" eine umfassende Würdigung des Vertragszwecks sowie der Interessenlage beider Parteien erforderlich ist, in die weitere Gesichtspunkte einfließen können. In der Folge führt der BGH aus, dass als ein solcher weiterer Gesichtspunkt der das gesamte Energiewirtschaftsrecht beherrschende Grundsatz berücksichtigt werden muss, dass die Energieversorgung – unter Berücksichtigung der Sicherheit und Umweltfreundlichkeit der Versorgung – so preisgünstig wie möglich zu gestalten ist (vgl. § 1 Energiewirtschaftsgesetz). Laut BGH muss sich der geforderte Energiepreis an den Kosten für die Belieferung mit Energie ausrichten, darüber hinaus steht dem Energieversorger auch ein Gewinn zu, zur Bildung von Rücklagen, zur Finanzierung von Investitionen oder zur Verzinsung des aufgenommenen Kapitals bzw. der Einlagen seiner Gesellschafter.
44 
Die genannte Entscheidung des BGH betrifft zwar einen Stromlieferungsvertrag, seine Erwägungen beruhen jedoch auf im gesamten Energiewirtschaftsrecht allgemein gültigen Grundsätzen und sind deshalb auch auf Gaspreise übertragbar, denn auch für die Gasversorgung gilt das Energiewirtschaftsgesetz.
45 
Wie bereits unter Punkt a) dargelegt, hat auch die Beklagte, trotz umfangreicher Versuche, dem Gericht den Unterschied zwischen dem "Kostenpreis" Strompreis und dem "Marktpreis" Gaspreis verständlich zu machen, keine überzeugenden Argumente dafür geliefert, dass die Preisgestaltung beim Gaspreis nicht ebenfalls an Kosten und Gewinn ausgerichtet ist.
46 
Soweit bei der Billigkeitsprüfung Vertragszweck und beiderseitige Interessenlage zu berücksichtigen sind, ist dann auch zu bedenken, dass auch die Gasversorger verpflichtet sind, allgemein gültige Tarife aufzustellen, so dass weder bei der Preisgestaltung seitens des Gasversorgers noch dann bei der Überprüfung dieser Preisgestaltung im Rahmen der Billigkeitskontrolle es möglich ist, dem einzelnen Energieabnehmer Einzelfallgerechtigkeit widerfahren zu lassen. Vielmehr kommt es auf die vom betroffenen Tarifkunden (hier dem Kläger) "repräsentierte" Abnehmergruppe an.
47 
Vorliegend ist das Gericht durch den Klagantrag, in dem die Preiserhöhung zum 1.10.2004 genannt wird, in seinem Prüfungsumfang nicht beschränkt (wie die Beklagte im letzten Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten meint). Das Gericht kann die Billigkeitsprüfung nach § 315 III BGB nicht bloß auf den "Erhöhungsanteil" an der Preisgestaltung der Beklagten reduzieren. Denn zur Überprüfung steht naturgemäß der gesamte Preis, weil auch die Preiserhöhung auf einer Preiskalkulation seitens der Beklagten beruht. Nachdem der Kläger mehrfach deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er den Preis insgesamt für unbillig hält, ist sein Klagantrag zumindest dahingehend auszulegen.
48 
d) Aus dem dargelegten Prüfungsumfang bei der Billigkeitsprüfung ergibt sich auch der Umfang der der Beklagten obliegenden Darlegungen im vorliegenden Rechtsstreit. Die Beklagte müsste also vortragen, inwiefern der geforderte Gaspreis zur Deckung der Kosten der Gaslieferung und zur Erzielung eines im vertretbaren Rahmen liegenden Gewinnes dient, was ihr nur durch die Offenlegung ihrer Kosten- und Gewinnkalkulationen möglich ist (BGH NJW-RR 1992, 183, 186).
49 
Hierauf hat das Gericht die Beklagte bereits durch Verfügung vom 24.11.2004 hingewiesen, erneut im Beschluss vom 4.2.2005 und zuletzt mit Verfügung vom 21.3.2005, jeweils unter Hinweis auf die genannte Entscheidung des BGH vom 2.10.1991. Soweit die Beklagte im Anschluss an die letztgenannte Verfügung eine Konkretisierung des richterlichen Hinweises durch das Gericht hinsichtlich der vorzulegenden Unterlagen verlangt hat, so ist dies zum einen im Hinblick auf § § 282 II, 296 II ZPO verspätet. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache des Gerichts ist, der Beklagten die ihr im Rahmen ihrer Darlegungspflicht erforderlichen Tatsachenbehauptungen vorzugeben, etwa durch das Verlangen der Vorlage bestimmter Urkunden.
50 
Die Beklagte kann gegen die Pflicht zur Offenlegung ihrer Preiskalkulation auch nicht erfolgreich einwenden, dass es keine Norm gebe, aufgrund derer das Gericht bei der Kontrolle von Gaspreisen die Offenlegung der Kostenkalkulation verlangen könne, insbes. weil es keine § 12 III BTOElt entsprechende obligatorische Darstellung der Kosten- und Erlöslage des wie bei den Strompreisen auch für die Gaspreise gibt.
51 
Die Verpflichtung zur Offenlegung der Preiskalkulation folgt spiegelbildlich aus dem Recht der Beklagten zur einseitigen Leistungsbestimmung im zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnis, ist also letztendlich Ausfluss dieses Vertragsverhältnisses.
52 
Ebenso wenig kann die Beklagte sich damit verteidigen, die Offenlegung ihrer Preiskalkulation würde sie zur Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen zwingen und hierzu sei sie nicht verpflichtet. Näheres hat die Beklagte hierzu nicht vorgetragen und solange die Beklagte nicht einmal ansatzweise ihre Preiskalkulation darstellt, kann das Gericht auch nicht beurteilen, inwiefern durch eine weitergehende Offenbarung schützenswerte Geschäftsgeheimnisse der Beklagten betroffen wären.
53 
Im übrigen hatte die Beklagte auch bzgl. der Bezugskostensteigerungsraten zunächst behauptet, hierbei handele es sich um Geschäftsgeheimnisse, und deshalb deren Offenlegung verweigert. Schließlich hat sie hierzu doch noch Unterlagen vorgelegt (wohl weil dies auch von der Landeskartellbehörde verlangt worden war).
54 
Dadurch, dass die Beklagte inzwischen in durchaus nachvollziehbarer Weise Bezugskostensteigerungen nachgewiesen hat, hat sie ihrer Darlegungslast jedenfalls nicht genügt (ähnlich der vom BGH am 2.10.1991 entschiedene Fall, NJW-RR 1992, 183, 186, Punkt 3c).
55 
e) Da die Beklagte den Billigkeitsnachweis nicht geführt hat, ist festzustellen, dass die zum 1.10.2004 vorgenommene Preisbestimmung im Vertragsverhältnis zum Kläger unbillig und damit unwirksam ist.
56 
Die Klage ist daher in vollem Umfange begründet. Soweit der Urteilstenor vom Klagantrag abweicht, handelt es sich um eine im Rahmen des § 308 ZPO zulässige Konkretisierung. Eine teilweise Klagabweisung, weil der Kläger die Festsetzung des billigen Tarifes in seinen Antrag aufgenommen hat, braucht nicht zu erfolgen, da durch die Feststellung der Unbilligkeit der Preiserhöhung automatisch der bisherigen Preis als der billige Preis gilt.
57 
III. […] Gem. § 511 II, 2, IV ZPO ist die Berufung zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.

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Landgericht Heilbronn Urteil, 19. Jan. 2006 - 6 S 16/05

bei uns veröffentlicht am 19.01.2006

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 15. April 2005 -Az.: 15 C 4394/04 -abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen. 3. D

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(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Öffentliche Aufträge sind entgeltliche Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern oder Sektorenauftraggebern und Unternehmen über die Beschaffung von Leistungen, die die Lieferung von Waren, die Ausführung von Bauleistungen oder die Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand haben.

(2) Lieferaufträge sind Verträge zur Beschaffung von Waren, die insbesondere Kauf oder Ratenkauf oder Leasing, Mietverhältnisse oder Pachtverhältnisse mit oder ohne Kaufoption betreffen. Die Verträge können auch Nebenleistungen umfassen.

(3) Bauaufträge sind Verträge über die Ausführung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung

1.
von Bauleistungen im Zusammenhang mit einer der Tätigkeiten, die in Anhang II der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65) und Anhang I der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243) genannt sind, oder
2.
eines Bauwerkes für den öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber, das Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten ist und eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll.
Ein Bauauftrag liegt auch vor, wenn ein Dritter eine Bauleistung gemäß den vom öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber genannten Erfordernissen erbringt, die Bauleistung dem Auftraggeber unmittelbar wirtschaftlich zugutekommt und dieser einen entscheidenden Einfluss auf Art und Planung der Bauleistung hat.

(4) Als Dienstleistungsaufträge gelten die Verträge über die Erbringung von Leistungen, die nicht unter die Absätze 2 und 3 fallen.

(5) Rahmenvereinbarungen sind Vereinbarungen zwischen einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern oder Sektorenauftraggebern und einem oder mehreren Unternehmen, die dazu dienen, die Bedingungen für die öffentlichen Aufträge, die während eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den Preis. Für die Vergabe von Rahmenvereinbarungen gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, dieselben Vorschriften wie für die Vergabe entsprechender öffentlicher Aufträge.

(6) Wettbewerbe sind Auslobungsverfahren, die dem Auftraggeber aufgrund vergleichender Beurteilung durch ein Preisgericht mit oder ohne Verteilung von Preisen zu einem Plan oder einer Planung verhelfen sollen.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;
2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt;
5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.

(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;
2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt;
5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.

(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.

(1) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, soweit von ihnen andere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf dritte Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen und ein deutliches Ungleichgewicht zur Gegenmacht der anderen Unternehmen besteht (relative Marktmacht). § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt ferner auch für Unternehmen, die als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig sind, soweit andere Unternehmen mit Blick auf den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten von ihrer Vermittlungsleistung in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten nicht bestehen. Es wird vermutet, dass ein Anbieter einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen von einem Nachfrager abhängig im Sinne des Satzes 1 ist, wenn dieser Nachfrager bei ihm zusätzlich zu den verkehrsüblichen Preisnachlässen oder sonstigen Leistungsentgelten regelmäßig besondere Vergünstigungen erlangt, die gleichartigen Nachfragern nicht gewährt werden.

(1a) Eine Abhängigkeit nach Absatz 1 kann sich auch daraus ergeben, dass ein Unternehmen für die eigene Tätigkeit auf den Zugang zu Daten angewiesen ist, die von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden. Die Verweigerung des Zugangs zu solchen Daten gegen angemessenes Entgelt kann eine unbillige Behinderung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 darstellen. Dies gilt auch dann, wenn ein Geschäftsverkehr für diese Daten bislang nicht eröffnet ist.

(2) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 5 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen im Verhältnis zu den von ihnen abhängigen Unternehmen.

(3) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen

1.
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, unter Einstandspreis oder
2.
andere Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis oder
3.
von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit denen es auf dem nachgelagerten Markt beim Vertrieb von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb steht, für deren Lieferung einen höheren Preis fordert, als es selbst auf diesem Markt
anbietet, es sei denn, dies ist jeweils sachlich gerechtfertigt. Einstandspreis im Sinne des Satzes 2 ist der zwischen dem Unternehmen mit überlegener Marktmacht und seinem Lieferanten vereinbarte Preis für die Beschaffung der Ware oder Leistung, auf den allgemein gewährte und im Zeitpunkt des Angebots bereits mit hinreichender Sicherheit feststehende Bezugsvergünstigungen anteilig angerechnet werden, soweit nicht für bestimmte Waren oder Leistungen ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Das Anbieten von Lebensmitteln unter Einstandspreis ist sachlich gerechtfertigt, wenn es geeignet ist, den Verderb oder die drohende Unverkäuflichkeit der Waren beim Händler durch rechtzeitigen Verkauf zu verhindern sowie in vergleichbar schwerwiegenden Fällen. Werden Lebensmittel an gemeinnützige Einrichtungen zur Verwendung im Rahmen ihrer Aufgaben abgegeben, liegt keine unbillige Behinderung vor.

(3a) Eine unbillige Behinderung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 liegt auch vor, wenn ein Unternehmen mit überlegener Marktmacht auf einem Markt im Sinne des § 18 Absatz 3a die eigenständige Erzielung von Netzwerkeffekten durch Wettbewerber behindert und hierdurch die ernstliche Gefahr begründet, dass der Leistungswettbewerb in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt wird.

(4) Ergibt sich auf Grund bestimmter Tatsachen nach allgemeiner Erfahrung der Anschein, dass ein Unternehmen seine Marktmacht im Sinne des Absatzes 3 ausgenutzt hat, so obliegt es diesem Unternehmen, den Anschein zu widerlegen und solche anspruchsbegründenden Umstände aus seinem Geschäftsbereich aufzuklären, deren Aufklärung dem betroffenen Wettbewerber oder einem Verband nach § 33 Absatz 4 nicht möglich, dem in Anspruch genommenen Unternehmen aber leicht möglich und zumutbar ist.

(5) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sowie Gütezeichengemeinschaften dürfen die Aufnahme eines Unternehmens nicht ablehnen, wenn die Ablehnung eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellen und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb führen würde.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Auf Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne des Artikels 101 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Sinne dieser Bestimmung beeinträchtigen können, können auch die Vorschriften dieses Gesetzes angewandt werden. Ist dies der Fall, ist daneben gemäß Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrages niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. EG 2003 Nr. L 1 S. 1) auch Artikel 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union anzuwenden.

(2) Die Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes darf gemäß Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 nicht zum Verbot von Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen führen, welche zwar den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu beeinträchtigen geeignet sind, aber

1.
den Wettbewerb im Sinne des Artikels 101 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht beschränken oder
2.
die Bedingungen des Artikels 101 Absatz 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllen oder
3.
durch eine Verordnung zur Anwendung des Artikels 101 Absatz 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfasst sind.
Die Vorschriften des Kapitels 2 bleiben unberührt. In anderen Fällen richtet sich der Vorrang von Artikel 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union nach dem insoweit maßgeblichen Recht der Europäischen Union.

(3) Auf Handlungen, die einen nach Artikel 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verbotenen Missbrauch darstellen, können auch die Vorschriften dieses Gesetzes angewandt werden. Ist dies der Fall, ist daneben gemäß Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 auch Artikel 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union anzuwenden. Die Anwendung weitergehender Vorschriften dieses Gesetzes bleibt unberührt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten unbeschadet des Rechts der Europäischen Union nicht, soweit die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle angewandt werden. Vorschriften, die überwiegend ein von den Artikeln 101 und 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union abweichendes Ziel verfolgen, bleiben von den Vorschriften dieses Abschnitts unberührt.

(1) Die Anerkennung erfolgt durch Verfügung der Kartellbehörde. Sie hat zum Inhalt, dass die Kartellbehörde von den ihr nach Kapitel 6 zustehenden Befugnissen keinen Gebrauch machen wird.

(2) Soweit eine Wettbewerbsregel gegen das Verbot des § 1 verstößt und nicht nach den §§ 2 und 3 freigestellt ist oder andere Bestimmungen dieses Gesetzes, des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb oder eine andere Rechtsvorschrift verletzt, hat die Kartellbehörde den Antrag auf Anerkennung abzulehnen.

(3) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen haben die Außerkraftsetzung von ihnen aufgestellter, anerkannter Wettbewerbsregeln der Kartellbehörde mitzuteilen.

(4) Die Kartellbehörde hat die Anerkennung zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn sie nachträglich feststellt, dass die Voraussetzungen für die Ablehnung der Anerkennung nach Absatz 2 vorliegen.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Öffentliche Aufträge sind entgeltliche Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern oder Sektorenauftraggebern und Unternehmen über die Beschaffung von Leistungen, die die Lieferung von Waren, die Ausführung von Bauleistungen oder die Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand haben.

(2) Lieferaufträge sind Verträge zur Beschaffung von Waren, die insbesondere Kauf oder Ratenkauf oder Leasing, Mietverhältnisse oder Pachtverhältnisse mit oder ohne Kaufoption betreffen. Die Verträge können auch Nebenleistungen umfassen.

(3) Bauaufträge sind Verträge über die Ausführung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung

1.
von Bauleistungen im Zusammenhang mit einer der Tätigkeiten, die in Anhang II der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65) und Anhang I der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243) genannt sind, oder
2.
eines Bauwerkes für den öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber, das Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten ist und eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll.
Ein Bauauftrag liegt auch vor, wenn ein Dritter eine Bauleistung gemäß den vom öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber genannten Erfordernissen erbringt, die Bauleistung dem Auftraggeber unmittelbar wirtschaftlich zugutekommt und dieser einen entscheidenden Einfluss auf Art und Planung der Bauleistung hat.

(4) Als Dienstleistungsaufträge gelten die Verträge über die Erbringung von Leistungen, die nicht unter die Absätze 2 und 3 fallen.

(5) Rahmenvereinbarungen sind Vereinbarungen zwischen einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern oder Sektorenauftraggebern und einem oder mehreren Unternehmen, die dazu dienen, die Bedingungen für die öffentlichen Aufträge, die während eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den Preis. Für die Vergabe von Rahmenvereinbarungen gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, dieselben Vorschriften wie für die Vergabe entsprechender öffentlicher Aufträge.

(6) Wettbewerbe sind Auslobungsverfahren, die dem Auftraggeber aufgrund vergleichender Beurteilung durch ein Preisgericht mit oder ohne Verteilung von Preisen zu einem Plan oder einer Planung verhelfen sollen.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;
2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt;
5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.

(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;
2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt;
5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.

(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.

(1) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, soweit von ihnen andere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf dritte Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen und ein deutliches Ungleichgewicht zur Gegenmacht der anderen Unternehmen besteht (relative Marktmacht). § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt ferner auch für Unternehmen, die als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig sind, soweit andere Unternehmen mit Blick auf den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten von ihrer Vermittlungsleistung in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten nicht bestehen. Es wird vermutet, dass ein Anbieter einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen von einem Nachfrager abhängig im Sinne des Satzes 1 ist, wenn dieser Nachfrager bei ihm zusätzlich zu den verkehrsüblichen Preisnachlässen oder sonstigen Leistungsentgelten regelmäßig besondere Vergünstigungen erlangt, die gleichartigen Nachfragern nicht gewährt werden.

(1a) Eine Abhängigkeit nach Absatz 1 kann sich auch daraus ergeben, dass ein Unternehmen für die eigene Tätigkeit auf den Zugang zu Daten angewiesen ist, die von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden. Die Verweigerung des Zugangs zu solchen Daten gegen angemessenes Entgelt kann eine unbillige Behinderung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 darstellen. Dies gilt auch dann, wenn ein Geschäftsverkehr für diese Daten bislang nicht eröffnet ist.

(2) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 5 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen im Verhältnis zu den von ihnen abhängigen Unternehmen.

(3) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen

1.
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, unter Einstandspreis oder
2.
andere Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis oder
3.
von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit denen es auf dem nachgelagerten Markt beim Vertrieb von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb steht, für deren Lieferung einen höheren Preis fordert, als es selbst auf diesem Markt
anbietet, es sei denn, dies ist jeweils sachlich gerechtfertigt. Einstandspreis im Sinne des Satzes 2 ist der zwischen dem Unternehmen mit überlegener Marktmacht und seinem Lieferanten vereinbarte Preis für die Beschaffung der Ware oder Leistung, auf den allgemein gewährte und im Zeitpunkt des Angebots bereits mit hinreichender Sicherheit feststehende Bezugsvergünstigungen anteilig angerechnet werden, soweit nicht für bestimmte Waren oder Leistungen ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Das Anbieten von Lebensmitteln unter Einstandspreis ist sachlich gerechtfertigt, wenn es geeignet ist, den Verderb oder die drohende Unverkäuflichkeit der Waren beim Händler durch rechtzeitigen Verkauf zu verhindern sowie in vergleichbar schwerwiegenden Fällen. Werden Lebensmittel an gemeinnützige Einrichtungen zur Verwendung im Rahmen ihrer Aufgaben abgegeben, liegt keine unbillige Behinderung vor.

(3a) Eine unbillige Behinderung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 liegt auch vor, wenn ein Unternehmen mit überlegener Marktmacht auf einem Markt im Sinne des § 18 Absatz 3a die eigenständige Erzielung von Netzwerkeffekten durch Wettbewerber behindert und hierdurch die ernstliche Gefahr begründet, dass der Leistungswettbewerb in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt wird.

(4) Ergibt sich auf Grund bestimmter Tatsachen nach allgemeiner Erfahrung der Anschein, dass ein Unternehmen seine Marktmacht im Sinne des Absatzes 3 ausgenutzt hat, so obliegt es diesem Unternehmen, den Anschein zu widerlegen und solche anspruchsbegründenden Umstände aus seinem Geschäftsbereich aufzuklären, deren Aufklärung dem betroffenen Wettbewerber oder einem Verband nach § 33 Absatz 4 nicht möglich, dem in Anspruch genommenen Unternehmen aber leicht möglich und zumutbar ist.

(5) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sowie Gütezeichengemeinschaften dürfen die Aufnahme eines Unternehmens nicht ablehnen, wenn die Ablehnung eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellen und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb führen würde.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Auf Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne des Artikels 101 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Sinne dieser Bestimmung beeinträchtigen können, können auch die Vorschriften dieses Gesetzes angewandt werden. Ist dies der Fall, ist daneben gemäß Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrages niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. EG 2003 Nr. L 1 S. 1) auch Artikel 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union anzuwenden.

(2) Die Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes darf gemäß Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 nicht zum Verbot von Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen führen, welche zwar den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu beeinträchtigen geeignet sind, aber

1.
den Wettbewerb im Sinne des Artikels 101 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht beschränken oder
2.
die Bedingungen des Artikels 101 Absatz 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllen oder
3.
durch eine Verordnung zur Anwendung des Artikels 101 Absatz 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfasst sind.
Die Vorschriften des Kapitels 2 bleiben unberührt. In anderen Fällen richtet sich der Vorrang von Artikel 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union nach dem insoweit maßgeblichen Recht der Europäischen Union.

(3) Auf Handlungen, die einen nach Artikel 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verbotenen Missbrauch darstellen, können auch die Vorschriften dieses Gesetzes angewandt werden. Ist dies der Fall, ist daneben gemäß Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 auch Artikel 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union anzuwenden. Die Anwendung weitergehender Vorschriften dieses Gesetzes bleibt unberührt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten unbeschadet des Rechts der Europäischen Union nicht, soweit die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle angewandt werden. Vorschriften, die überwiegend ein von den Artikeln 101 und 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union abweichendes Ziel verfolgen, bleiben von den Vorschriften dieses Abschnitts unberührt.

(1) Die Anerkennung erfolgt durch Verfügung der Kartellbehörde. Sie hat zum Inhalt, dass die Kartellbehörde von den ihr nach Kapitel 6 zustehenden Befugnissen keinen Gebrauch machen wird.

(2) Soweit eine Wettbewerbsregel gegen das Verbot des § 1 verstößt und nicht nach den §§ 2 und 3 freigestellt ist oder andere Bestimmungen dieses Gesetzes, des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb oder eine andere Rechtsvorschrift verletzt, hat die Kartellbehörde den Antrag auf Anerkennung abzulehnen.

(3) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen haben die Außerkraftsetzung von ihnen aufgestellter, anerkannter Wettbewerbsregeln der Kartellbehörde mitzuteilen.

(4) Die Kartellbehörde hat die Anerkennung zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn sie nachträglich feststellt, dass die Voraussetzungen für die Ablehnung der Anerkennung nach Absatz 2 vorliegen.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.