Amtsgericht Geldern Urteil, 11. März 2015 - 4 C 608/13

ECLI:ECLI:DE:AGGEL:2015:0311.4C608.13.00
11.03.2015

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheits- leistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 15 Vorsteuerabzug


(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: 1. die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuera

Zivilprozessordnung - ZPO | § 767 Vollstreckungsabwehrklage


(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen. (2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf

Zivilprozessordnung - ZPO | § 104 Kostenfestsetzungsverfahren


(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Proz

Zivilprozessordnung - ZPO | § 32 Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung


Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 35 Wahl unter mehreren Gerichtsständen


Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 126 Schadensabwicklungsunternehmen


(1) Werden Gefahren aus dem Bereich der Rechtsschutzversicherung neben anderen Gefahren versichert, müssen im Versicherungsschein der Umfang der Deckung in der Rechtsschutzversicherung und die hierfür zu entrichtende Prämie gesondert ausgewiesen werd

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Bundesgerichtshof Urteil, 10. Nov. 2010 - IV ZR 188/08

bei uns veröffentlicht am 10.11.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 188/08 Verkündetam: 10.November2010 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja

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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Werden Gefahren aus dem Bereich der Rechtsschutzversicherung neben anderen Gefahren versichert, müssen im Versicherungsschein der Umfang der Deckung in der Rechtsschutzversicherung und die hierfür zu entrichtende Prämie gesondert ausgewiesen werden. Beauftragt der Versicherer mit der Leistungsbearbeitung ein selbständiges Schadensabwicklungsunternehmen, ist dieses im Versicherungsschein zu bezeichnen.

(2) Ansprüche auf die Versicherungsleistung aus einem Vertrag über eine Rechtsschutzversicherung können, wenn ein selbständiges Schadensabwicklungsunternehmen mit der Leistungsbearbeitung beauftragt ist, nur gegen dieses geltend gemacht werden. Der Titel wirkt für und gegen den Rechtsschutzversicherer. § 727 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 188/08 Verkündetam:
10.November2010
Heinekamp
Justizhauptsekretär
alsUrkundsbeamter
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
AVB Rechtsschutzversicherung (hier § 5 ARB 94); ZPO § 78 Abs. 4, § 91 Abs. 2
Satz 3
Das in § 5 (1) a) Satz 1 ARB 94 enthaltene Leistungsversprechen des Rechtsschutzversicherers
erfasst auch die Rechtsanwaltsvergütung, die durch die Selbstvertretung
eines versicherten Rechtsanwalts in einem Zivilrechtsstreit entsteht.
BGH, Urteil vom 10. November 2010 - IV ZR 188/08 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin
Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski auf die mündliche
Verhandlung vom 27. Oktober 2010

für Recht erkannt:
1. Der Kläger wird, nachdem er seine Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Juni 2008 zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die Klägerin wird, nachdem sie ihre Revision gegen das vorbezeichnete Urteil zurückgenommen hat, soweit das Rechtsmittel die Erstattung von Rechtsverfolgungskosten aus dem Zivilrechtsstreit 11 C 612/02 (später 13 C 59/04) vor dem Amtsgericht Rheinberg, dem Berufungsverfahren 6 S 168/05 vor dem Landgericht Kleve und dem selbständigen Beweisverfahren 11 H 16/02 vor dem Amtsgericht Rheinberg betrifft , in diesem Umfang des Rechtsmittels für verlustig erklärt.
2. Im Übrigen wird - unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels - auf die Revision der Klägerin das vorbezeichnete Urteil im Kostenausspruch aufgehoben, im Übrigen teilweise geändert und wie folgt neu gefasst: Auf die Berufung der Klägerin und unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 16. Januar 2008 dahin geändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an beide Kläger als Gesamtgläubiger 12.665,99 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz ab dem 24. April 2007 zu zahlen.
3. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden wie folgt verteilt: Von den gerichtlichen Kosten trägt der Kläger 50%, die Klägerin 44% und die Beklagte 6%; seine außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger selbst; von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin - mit Ausnahme der durch die Revisionsverhandlung entstandenen außergerichtlichen Kosten - trägt die Klägerin selbst 88%, die Beklagte 12%, von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten - mit Ausnahme der durch die Revisionsverhandlung entstandenen außergerichtlichen Kosten - trägt der Kläger 50%, die Beklagte selbst 6%, die Klägerin 44%, von den der Klägerin durch die Revisionsverhandlung entstandenen außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin selbst 54%, die Beklagte 46%, von den der Beklagten durch die Revisionsverhandlung entstandenen außergerichtlichen Kosten trägt die Beklagte selbst 46%, die Klägerin 54%.
4. Die Kosten der Vorinstanzen verteilen sich wie folgt:

Von den Gerichtskosten trägt der Kläger 50%, die
Klägerin 25% und die Beklagte 25%,

die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt dieser
selbst,

von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt
die Klägerin selbst 50%, die Beklagte 50%,

von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten
trägt der Kläger 50%, die Beklagte selbst 25% und
die Klägerin 25%.

5. Streitwert für das Revisionsverfahren bis zum 25. Oktober
2010: bis 13.000 €, danach: bis 3.500 €

Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin fordert - soweit im Revisionsverfahren zuletzt noch im Streit - Versicherungsleistungen für insgesamt vier selbständige Beweisverfahren
aus der von ihr unter Mitversicherung ihres Ehemannes, eines
Rechtsanwalts (des Klägers zu 2), bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten
gehaltenen Rechtsschutzversicherung, welcher die Allgemeinen
Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 94) zugrunde liegen.
2
Klägerin Die und ihr Ehemann hatten Streit mit den Vermietern des von ihnen bewohnten Hauses. Wegen behaupteter Mängel dieser
Mietsache leitete der Ehemann der Klägerin unter anderem in den Jahren
2004 bis 2005 jeweils als alleiniger Antragsteller insgesamt vier
selbständige Beweisverfahren ein (Amtsgericht Rheinberg, Aktenzeichen
13 H 9/04, 13 H 1/05, 13 H 4/05 und 13 H 5/05). In allen Verfahren vertrat
sich der Ehemann der Klägerin selbst.
3
Die Beklagte lehnte eine Erstattung der durch diese Selbstvertretung entstandenen Rechtsanwaltskosten ab. Ferner beanstandete sie,
dass durch die jeweils gesonderten Anträge auf Beweissicherung unnötig
hohe Kosten entstanden seien und der Ehemann der Klägerin es entgegen
§ 17 (5) c) aa) ARB 94 versäumt habe, vor Antragstellung jeweils die
Zustimmung des Versicherers einzuholen. Die Parteien hatten deswegen
bereits in den Jahren 2005/2006 einen Rechtsstreit um die Erstattung
der Rechtsverfolgungskosten geführt. Darin wurde rechtskräftig festgestellt
, dass die Beklagte "Rechtsschutz zu gewähren hat in dem Umfang,
in dem sie bei Einholung ihrer Zustimmung vor Einleitung dieser Beweisverfahren
zu leisten gehabt hätte".
4
Die Klägerin fordert die Erstattung der durch die Selbstvertretung ihres Ehemannes entstandenen Rechtsanwaltsgebühren. Die vier Beweisverfahren
seien bei der für die Kostenerstattung maßgeblichen Gebührenermittlung
getrennt abzurechnen.
5
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Klägerin der Klage teilweise stattgegeben. Mit
der Revision verfolgt die Klägerin nach teilweiser Rücknahme des
Rechtsmittels nur noch das oben genannte Klagebegehren weiter. Ihr
Ehemann hat seine Revision zurückgenommen.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision der Klägerin hat zum Teil Erfolg.
7
Das I. Berufungsgericht (dessen Urteil in ZfSch 2008, 650-652 veröffentlicht ist) meint, Kosten für die anwaltliche Tätigkeit des Ehemannes
der Klägerin in eigener Sache müsse die Beklagte ungeachtet
des § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht erstatten. Das allein maßgebliche, in
§ 5 (1) a) Satz 1 ARB 94 enthaltene Leistungsversprechen erfasse den
Sonderfall der Selbstvertretung eines Rechtsanwalts nicht. Die nachfolgende
Klausel des § 5 (2) a) ARB 94, wonach die Kostenübernahme vom
Versicherer erst gegen Nachweis einer entsprechenden Zahlungsverpflichtung
oder ihrer Erfüllung verlangt werden könne, führe dem Versicherungsnehmer
hinreichend vor Augen, dass nur tatsächlich bestehende
Zahlungsverpflichtungen, die bei einer Selbstvertretung nicht entstünden
, die Leistungspflicht des Versicherers auslösten. Der Zweck einer
Rechtsschutzversicherung bestehe in der Kompensation der mit einer
Rechtsverfolgung verbundenen Vermögenseinbußen und nicht darin, anderweitige
Umsatz- oder Gewinnhoffnungen der versicherten Person zu
erfüllen.
8
Dem Versicherer sei es auch nach Treu und Glauben nicht verwehrt gewesen, seine Rechtsauffassung in Abkehr von früher erteilten
Deckungszusagen für andere Versicherungsfälle zu ändern.
9
Im Übrigen seien die erstattungsfähigen Kosten für die letzten vier selbständigen Beweisverfahren anhand eines einzigen, fiktiv die vier
Teil-Gegenstandswerte zu einem Gesamtgegenstandswert bündelnden
Beweisverfahrens zu berechnen. Das folge aus der rechtskräftigen Entscheidung
des Vorprozesses.
10
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nur zum Teil stand.
11
Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin und ihrem Ehemann als Gesamtgläubiger aus den letzten vier selbständigen Beweisverfahren
weitere 1.372,05 € für anwaltliche Gebühren und Auslagen zu erstatten,
die durch die anwaltliche Selbstvertretung des Ehemannes entstanden
sind.
12
1. Ob der Rechtsschutzversicherer auch Rechtsverfolgungskosten aus einer solchen Selbstvertretung zu erstatten hat, hängt von der Auslegung
der maßgeblichen Versicherungsbedingungen ab. Die hier vereinbarten
ARB 94 enthalten unter anderem folgende Klauseln:
"§ 1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung
Der Versicherer sorgt dafür, daß der Versicherungsnehmer
seine rechtlichen Interessen wahrnehmen kann,
und trägt die für die Interessenwahrnehmung erforderlichen
Kosten (Rechtsschutz).

§ 5 Leistungsumfang
(1) Der Versicherer trägt

a) bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Vergütung
eines für den Versicherungsnehmer tätigen
Rechtsanwalts bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung
eines am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen
Rechtsanwalts. …

(2)


a) Der Versicherungsnehmer kann die Übernahme der
vom Versicherer zu tragenden Kosten verlangen, sobald
er nachweist, daß er zu deren Zahlung verpflichtet
ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat.

§ 17 Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles
(1) Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für
den Versicherungsnehmer nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles
erforderlich, kann er den zu beauftragenden
Rechtsanwalt aus dem Kreis der Rechtsanwälte
auswählen, deren Vergütung der Versicherer nach § 5
Absatz 1 a und b trägt. …"
13
a) In Lehre und Rechtsprechung war bisher umstritten, ob Selbstvertretungskosten eines versicherten Rechtsanwalts nach diesen Bedingungen
erstattet werden müssen.
14
Für aa) das Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren wird eine solche Verpflichtung des Rechtsschutzversicherers einhellig verneint.
Die Strafprozessordnung sieht eine Selbstverteidigung des Rechtsanwalts
in der Rolle des Beschuldigten, Angeklagten oder Betroffenen nicht
vor. Eine andere Regelung ist - wie das Bundesverfassungsgericht inzwischen
wiederholt ausgesprochen hat (BVerfGE 53, 207, 214 f.;
BVerfG NJW 1998, 2205) - auch nicht von Verfassungs wegen geboten,
weil sich die Rolle des Beschuldigten oder Betroffenen mit der dem Verteidiger
zugeschriebenen Stellung eines unabhängigen Organs der
Rechtspflege nicht vereinbaren lässt. Demgemäß schuldet nach ganz
herrschender Meinung der Rechtsschutzversicherer keine Erstattung von
Verteidigergebühren aus einer Selbstverteidigung des Versicherten (vgl.
die Nachweise bei Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 2 ARB
75 Rn. 6 und Mathy, r+s 2009, 265, 266 Fn. 5 und 6; ferner die Rechtsprechungsnachweise
bei Bauer in Harbauer, ARB 8. Aufl. § 5 ARB 2000
Rn. 50). Denn der Rechtsschutzversicherer muss einen Honoraranspruch
, der gebührenrechtlich gar nicht entstehen kann, auch nicht erstatten
(Mathy aaO S. 267; Obarowski in Beckmann/Matusche-Beckmann
, Versicherungsrechts-Handbuch 2. Aufl. § 37 Rn. 185).
15
bb) Demgegenüber ist im Zivilverfahren die Selbstvertretung eines Rechtsanwalts auch für den Anwaltsprozess in § 78 Abs. 4 ZPO ausdrücklich
zugelassen. Als kostenrechtliche Konsequenz daraus bestimmt
§ 91 Abs. 2 Satz 3 (früher Satz 4) ZPO, dass dem Rechtsanwalt in eigener
Sache die Gebühren und Auslagen zu erstatten sind, die er als Gebühren
und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts verlangen
könnte. Daher steht einer Erstattungspflicht des Rechtsschutzversicherers
hier nicht entgegen, dass ein Honoraranspruch für Selbstvertretung
prozesskostenrechtlich nicht entstehen kann.
16
(1) Teilweise wird daher in der Literatur die Auffassung vertreten, der Rechtsschutzversicherer müsse dem Rechtsanwalt als Versicherungsnehmer
auch die Vergütung für eine Selbstvertretung erstatten
(Harbauer, ARB 6. Aufl. § 2 ARB 75 Rn. 43; Schneider in van Bühren,
Handbuch Versicherungsrecht 4. Aufl. § 13 Rn. 331; Buschbell in Buschbell
/Hering, Handbuch Rechtsschutzversicherung 4. Aufl. § 10 Rn. 49).
17
(2) Inzwischen ist allerdings die auch vom Berufungsgericht vertretene Gegenmeinung im Vordringen, die dem versicherten Rechtsanwalt
in der Rechtsschutzversicherung die Erstattung von Honoraren aus
Selbstvertretung auch für Zivil- und Arbeitsgerichtsverfahren versagt (AG
München NJW 2009, 239; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 2
ARB 75 Rn. 6; Bauer in Harbauer, ARB 7. Aufl. § 2 ARB 75 Rn. 43; Bauer
in Harbauer, ARB 8. Aufl. § 5 ARB 2000 Rn. 49; Bauer, NJW 2009,
1564 f.; Böhme, ARB 12. Aufl. § 2 (1) a Rn. 2d; Hansens, ZfSch 2008,
652; Kurzka, VersR 1994, 409; Mathy, r+s 2009, 265, 267 ff.; Obarowski
in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch
2. Aufl. § 37 Rn. 185; Schilling, Die Allgemeinen Bestimmungen der Allgemeinen
Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) und das
AGB-Gesetz, Diss. 1987 S. 35 ff.).
18
Diese Meinung nimmt für sich in Anspruch, der Wortlaut der maßgeblichen Klauseln sei in mehrfacher Hinsicht eindeutig: Verspreche der
Versicherer in § 5 (1) a) ARB 94, die Kosten "eines für den Versicherungsnehmer
tätigen Rechtsanwalts" zu tragen, so drücke schon dies
unmissverständlich eine Personenverschiedenheit aus, da einerseits
vom Versicherungsnehmer, andererseits von einem Rechtsanwalt die
Rede sei. Im Übrigen sei anwaltliche Tätigkeit ihrem Wesen nach ohnehin
in der Regel die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten (Mathy
aaO S. 268). Die Bestimmungen der §§ 78 Abs. 4 und 91 Abs. 2 Satz 3
ZPO seien als "prozessrechtliche Sonderregeln" für die Auslegung der
Versicherungsbedingungen ohne Bedeutung und regelten lediglich das
gebührenrechtliche Prozessrechtsverhältnis (AG München NJW 2009,
239). Insbesondere zeige die Fälligkeitsregelung in § 5 (2) a) ARB 94,
dass die Erstattung von Selbstvertretungskosten nicht versprochen sei.
Die Versicherungsleistung könne nach dem Wortlaut dieser Klausel erst
verlangt werden, wenn der Versicherte zur Zahlung verpflichtet sei, ihm
gegenüber also ein Zahlungsanspruch erhoben werde oder er diesen bereits
erfüllt habe. Ein solcher Anspruch bestehe bei der Selbstvertretung
nicht, denn der Rechtsanwalt erwerbe durch sie keinen Anspruch gegen
sich selbst. Vielmehr werde ein solcher Anspruch lediglich fingiert. Die
Erstattung fingierter Ansprüche sei in § 5 ARB 94 nicht versprochen. Das
folge auch aus dem Sinn, Zweck und Wesen der Rechtsschutzversicherung
als einer Kostenversicherung. Versprochen werde nur die Freistellung
von Kosten, die bei der Rechtsverfolgung tatsächlich entstanden
seien (Mathy aaO S. 268). Für eine über den Wortlaut der genannten
Klausel hinausgehende, erweiternde Auslegung, deren Zulässigkeit ohnehin
fraglich sei, bestehe auch aus Gründen des Regelungszwecks keine
Veranlassung. Bei diesem Verständnis des Leistungsversprechens
werde auch nicht die freie Anwaltswahl im Sinne der §§ 158m Abs. 1,
158o VVG a.F. (§§ 127 Abs. 1, 129 VVG n.F.) eingeschränkt.
19
b) Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Vielmehr ergibt die Auslegung der vorgenannten Bedingungen, dass der Rechtsschutzversicherer
auch Gebühren und Auslagen für eine anwaltliche
Selbstvertretung erstatten muss.
20
Versicherungsbedingungen aa) sind nach ständiger Rechtsprechung nicht wie Gesetze, sondern so auszulegen, wie ein durchschnittlicher
Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer
Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs
sie verstehen muss. Dabei kommt es in der Regel auf die Verständnismöglichkeiten
eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche
Spezialkenntnisse an (BGHZ 123, 83, 85; weitere Rechtsprechungsnachweise
bei Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. vor § 1 Rn. 16).
Hier besteht jedoch die Besonderheit, dass sich die in Rede stehende
Auslegungsfrage ausschließlich versicherten Rechtsanwälten stellt, die
sich im Zivilverfahren selbst vertreten wollen. Deshalb ist hier auf die
Verständnismöglichkeiten eines solchen Rechtsanwalts abzustellen.
21
bb) Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, schließt die Zusage in § 5 (1) a) ARB 94 ("der Versicherer trägt … die Vergütung eines
für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts") es vom Wortlaut
her nicht aus, dass damit auch die Selbstvertretung gemeint sein
kann. Vor dem Hintergrund, dass § 78 Abs. 4 ZPO die Selbstvertretung
ausdrücklich als einen rechtlich möglichen Fall der Vertretung einer Partei
durch einen Rechtsanwalt zulässt, ist der Wortlaut der Klausel nicht
eindeutig. Denn auch wenn § 78 Abs. 4 ZPO zunächst nur eine verbindliche
Regelung für das Prozessrechtsverhältnis trifft, kann diese nicht ohne
Einfluss auf das Verständnis des § 5 (1) a) ARB 94 bleiben. Der Versicherungsnehmer
wird der Leistungszusage entnehmen, dass der Versicherer
für diejenigen Rechtsverfolgungskosten aufkommt, die für die
ordnungsgemäße Vertretung des Versicherungsnehmers durch einen
Rechtsanwalt anfallen. Er wird - gerade wenn er selbst Rechtsanwalt ist -
dabei auch in den Blick nehmen, dass ihm nach dem Prozessrecht die
Möglichkeit offen steht, anstelle der Beauftragung eines anderen
Rechtsanwalts die Selbstvertretung zu wählen, zumal von § 91 Abs. 2
Satz 3 ZPO gewährleistet wird, dass für seine eigenen Leistungen ebenfalls
erstattungsfähige Rechtsanwaltskosten anfallen. Das führt den Versicherungsnehmer
oder die versicherte Person zu einem Klauselverständnis
, demzufolge auch die anwaltliche Selbstvertretung als Tätigkeit
"eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts" anzusehen,
eine Personenverschiedenheit von Anwalt und Mandant mithin kein
kennzeichnendes Merkmal des Rechtsanwaltsmandats ist.
22
Darin kann sich der Versicherungsnehmer durch weitere Umstände bestärkt fühlen. Zum einen bestimmt § 5 (1) a) ARB 94, der Versicherer
erstatte die Rechtsanwaltsvergütung "… bis zur Höhe der gesetzlichen
Vergütung …". Diese Bezugnahme auf das gesetzliche Gebührenrecht
legt es nahe anzunehmen, dass das erstattungsfähig sein soll, was auch
nach den gesetzlichen Bestimmungen im Prozessrechtsverhältnis einen
Erstattungsanspruch begründet. Auch damit stellt die Klausel eine Verbindung
zu den gesetzlichen Regelungen nicht nur des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
sondern auch der Zivilprozessordnung über die Erstattung
von Rechtsanwaltsgebühren her. Diese gesetzlichen Bestimmungen
, insbesondere § 78 Abs. 4 und § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO, bleiben
deshalb nicht so bedeutungslos für das Klauselverständnis, wie dies vielfach
angenommen wird. Es kommt hinzu, dass § 17 (1) ARB 94 in Anlehnung
an § 158m Abs. 1 und § 158o VVG a.F. (§§ 127 Abs. 1, 129
VVG n.F.) dem Versicherungsnehmer das Recht einräumt, den Rechtsanwalt
"aus dem Kreis der Rechtsanwälte auszuwählen, deren Vergütung
der Versicherer nach § 5 Abs. 1 a und b trägt". Ist der Versicherungsnehmer
oder der Versicherte Rechtsanwalt, so wird er dieser Bestimmung
nicht entnehmen, dass seine Wahl nicht auf sich selbst fallen darf.
Vielmehr kann er die Klausel wegen der von der Regelung in § 78
Abs. 3, § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO ausgehenden Indizwirkung dahin deuten,
dass ihm auch die Selbstvertretung als eine prozessrechtlich zulässige
und gebührenrechtlich erstattungsfähige Variante des Rechtsanwaltsmandats
offen steht.
23
Dem steht § 5 (2) a) ARB 94 nicht entgegen. Der Versicherungsnehmer wird schon nicht annehmen, dass mit der erkennbar lediglich die
Fälligkeit der Versicherungsleistung bestimmenden Klausel, eine ergänzende
inhaltliche Beschränkung des in § 5 (1) ARB 94 umfangreich beschriebenen
Leistungsversprechens erfolgen soll. Vielmehr liegt es für
ihn nahe, die Fälligkeitsregelung für den Sonderfall der Selbstvertretung
dahin zu verstehen, dass Letztere einen Unterfall der die Fälligkeit der
Versicherungsleistung auslösenden Erfüllung darstellt. Mag auch der
sich selbst vertretende Rechtsanwalt keinen verpflichtenden Zahlungsanspruch
gegen sich selbst erwerben und nachweisen können, so gleicht
seine Situation wirtschaftlich derjenigen eines Versicherungsnehmers,
der von einem anderen Rechtsanwalt vertreten worden ist und diesem
das Honorar bereits beglichen hat. In beiden Fällen ist eine geldwerte
anwaltliche Leistung bereits "auf Kosten" des Versicherungsnehmers erbracht
, weil der Versicherungsnehmer den jeweils erforderlichen Aufwand
dafür - im einen Fall durch Einsatz von Zeit und Arbeitskraft, im
anderen Fall durch Einsatz eines äquivalenten Geldbetrages - getragen
hat.
24
2. Anders als die Revision meint, sind die von der Beklagten zu erstattenden Rechtsanwaltskosten für die Selbstvertretung des Ehemannes
der Klägerin nicht auf der Grundlage der vier getrennt durchgeführten
selbständigen Beweisverfahren vor dem Amtsgericht Rheinberg (Aktenzeichen
13 H 9/04, 13 H 1/05, 13 H 4/05 und 13 H 5/05) zu ermitteln.
Vielmehr führt die rechtskräftige Grundentscheidung des Landgerichts
Stuttgart aus dem Vorprozess (22 O 298/05) dazu, die zu erstattenden
Rechtsanwaltsgebühren und -auslagen anhand eines fiktiven, die vier
Beweisbegehren zusammenfassenden Verfahrens zu errechnen.

25
a) Das Landgericht hat seinen Urteilsausspruch in den Urteilsgründen dahingehend erläutert, dass bei Beachtung der Obliegenheit aus
§ 17 (5) c) aa) ARB 94, d.h. bei Einholung der Zustimmung des Rechtsschutzversicherers
vor der Einleitung gerichtlicher Schritte, dem Versicherer
die Möglichkeit eröffnet gewesen wäre, seine Zustimmung zu den
beabsichtigten vier Beweissicherungsverfahren aus Kostengründen von
einer Bündelung in einem Verfahren abhängig zu machen. Wegen der
Verletzung der genannten Obliegenheit hat das Landgericht im Rahmen
seiner rechtskräftigen Grundentscheidung eine Leistungskürzung nach
§ 6 Abs. 3 Satz 2 VVG a.F. vorgenommen. Damit steht zwischen den
Parteien bindend fest, dass die Erstattungsleistung für die vier selbständigen
Beweisverfahren ungeachtet weiterer Streitpunkte in jedem Falle
auf den Kostenbetrag beschränkt bleibt, der sich unter Zugrundelegung
eines einheitlichen Beweissicherungsverfahrens errechnen würde.
26
Der b) Klägerin und ihrem Ehemann als Gesamtgläubiger sind nach allem die in den vier letzten selbständigen Beweisverfahren entstandenen
Rechtsanwaltskosten aus der Selbstvertretung des Ehemannes
der Klägerin wie folgt zu erstatten: Nach § 61 Abs. 1 RVG gilt für alle
hier in Rede stehenden Verfahren das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz;
ferner gilt ein Mehrwertsteuersatz von 16%.
27
Auf der Basis eines einzigen selbständigen Beweisverfahrens mit einem alle vier Gegenstandswerte zusammenfassenden Gegenstandswert
von 20.800 € ergibt sich:
1,3 Verfahrensgebühren 839,80 €
(VV zum RVG Nr. 3100)
eine halbe Gebühr für die Beschwerde 323,00 €
(VV zum RVG Nr. 3500)
Auslagenpauschale 20,00 €
16% Umsatzsteuer 189,25 €
zusammen: 1.372,05 €
28
Um diesen Betrag war die Verurteilungssumme des Berufungsurteils zu erhöhen. Im Zinsausspruch hat der Senat berücksichtigt, dass
Rechtshängigkeit hier bereits am 24. April 2007 eingetreten ist. Einen die
Prozesszinsen (§ 291 BGB) übersteigenden Zinsanspruch hat die Klägerin
nicht schlüssig dargelegt.
Terno Wendt Felsch

Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski

Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 16.01.2008 - 22 O 151/07 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26.06.2008 - 7 U 15/08 -

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

1.
die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;
2.
die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 eingeführt worden sind;
3.
die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird;
4.
die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist;
5.
die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 geschuldete Steuer für Umsätze, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als 10 Prozent für sein Unternehmen nutzt.

(1a) Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gilt, entfallen. Dies gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt.

(1b) Verwendet der Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit diesem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt. Bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet:

1.
steuerfreie Umsätze;
2.
Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden.
Gegenstände oder sonstige Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung einer Einfuhr oder eines innergemeinschaftlichen Erwerbs verwendet, sind den Umsätzen zuzurechnen, für die der eingeführte oder innergemeinschaftlich erworbene Gegenstand verwendet wird.

(3) Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2 tritt nicht ein, wenn die Umsätze

1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden;
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei wären und der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist oder diese Umsätze sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden.

(4) Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. In den Fällen des Absatzes 1b gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(4a) Für Fahrzeuglieferer (§ 2a) gelten folgende Einschränkungen des Vorsteuerabzugs:

1.
Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer.
2.
Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre.
3.
Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt.

(4b) Für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und die nur Steuer nach § 13b Absatz 5, nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 4 schulden, gelten die Einschränkungen des § 18 Absatz 9 Satz 5 und 6 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen,

1.
in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für den Vorsteuerabzug auf eine Rechnung im Sinne des § 14 oder auf einzelne Angaben in der Rechnung verzichtet werden kann,
2.
unter welchen Voraussetzungen, für welchen Besteuerungszeitraum und in welchem Umfang zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten in den Fällen, in denen ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann, und
3.
wann in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge (Absatz 4) Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, unberücksichtigt bleiben können oder von der Zurechnung von Vorsteuerbeträgen zu diesen Umsätzen abgesehen werden kann.

(1) Werden Gefahren aus dem Bereich der Rechtsschutzversicherung neben anderen Gefahren versichert, müssen im Versicherungsschein der Umfang der Deckung in der Rechtsschutzversicherung und die hierfür zu entrichtende Prämie gesondert ausgewiesen werden. Beauftragt der Versicherer mit der Leistungsbearbeitung ein selbständiges Schadensabwicklungsunternehmen, ist dieses im Versicherungsschein zu bezeichnen.

(2) Ansprüche auf die Versicherungsleistung aus einem Vertrag über eine Rechtsschutzversicherung können, wenn ein selbständiges Schadensabwicklungsunternehmen mit der Leistungsbearbeitung beauftragt ist, nur gegen dieses geltend gemacht werden. Der Titel wirkt für und gegen den Rechtsschutzversicherer. § 727 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.