Amtsgericht Eschweiler Urteil, 25. Juli 2016 - 25 C 12/16
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Dem Kläger werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Entscheidungsgründe:
2Die Klage ist unbegründet.
3Dem Kläger steht gegen die Beklagten nach Regulierung des Sachschadens durch die Beklagte in Höhe von 1115,00 € sowie Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 150,00 € kein weiterer Schadensersatzanspruch zu.
4Die Ansprüche des Klägers aus dem Verkehrsunfallgeschehen vom 25.11.2015 gegen die Beklagten aus §§ 7 Abs.1, 17 StVG, §§ 823 Abs.1, 249, 253 BGB i.V.m. § 115 Abs.1 Nr.1 VVG sind durch Erfüllung nach § 362 BGB untergegangen.
51. Indem die Beklagte zu 2) unter dem 18.01.2016 auf den Sachschaden einen Gesamtbetrag in Höhe von 1.115,00 € zahlte, der sich aus Schadensersatz für den erlittenen Fahrzeugschaden von 1.000,00 €, den An- und Abmeldekosten von 90,00 € sowie einer Kostenpauschale zusammensetzte, hat sie ihre Pflicht zur Schadensregulierung vollständig erfüllt.
6Ein Anspruch auf Zahlung des nach der Regulierung noch streitigen Sachschadens in Höhe von 150,00 € steht dem Kläger nicht zu.
7Die Beklagte zu 2) hat den dem Kläger entstandenen Sachschaden zutreffend unter Berücksichtigung des Restwertangebots der Firma C. Recycling GmbH & Co.KG vom 22.12.2015 mit dem Betrag von 1.000,00 € abgerechnet. Vorliegend gaben die besonderen Umstände dem Kläger als Geschädigten Veranlassung, diese ihm durch die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 22.12.2015 günstigere Verwertungsmöglichkeiten wahrzunehmen, um seiner sich aus § 254 Abs. 2 BGB ergebenden Verpflichtung zu Geringhaltung des Schadens zu genügen. Bei dem durch die Beklagte zu 2) als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners beigebrachten höheren Restwertangebot handelt es sich um ein seriöses und bindendes Angebot, welches den Anforderungen genügt, die an ein bei der Schadensregulierung zu berücksichtigendes Restwertangebot gestellt werden (vgl. BGH, NJW 2000, 800, 802; OLG Düsseldorf, Versicherungsrecht 1998, 518, 519 f.; LG Aachen, Urteil v, 29.08.2002 - 6 S 5/02 - ). Wie in dem Schreiben der Beklagten zu 2) aufgeführt, handelte es sich bei dem Angebot um ein verbindliches Kaufangebot, an welches sich die mit Adresse und Telefonnummer in dem Schreiben der Beklagten zu 2) angegebene Firma bis zum 12.01.2016 gebunden sah.
8Im Ergebnis muss sich der Kläger dieses Restwertangebot in Höhe von 200,00 € wegen Verstoßes gegen § 254 Abs.2 BGB entgegenhalten lassen.
9Darüber hinaus hält auch das Gericht die von der Beklagten zu 2) vorprozessual geleistete Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 € für ausreichend, so dass auch insoweit kein weiterer Schadensersatzanspruch besteht.
102. Dem Kläger steht gegen die Beklagten auch kein weiterer Schmerzensgeldanspruch zu. Die von der Beklagten zu 2) gezahlten 150,00 € sind zur Regulierung der von dem Kläger aus dem Unfallereignis erlittenen Verletzungen ausreichend.
11Die klägerseits behauptete HWS-Distorsion mit einer dreitägigen Arbeitsunfähigkeit rechtfertigt eine Zahlung eines darüber hinaus gehenden Schmerzensgeldes nicht.
12Mangels anderweitigen Sachvortrags ist von einer leichtgradigen HWS-Distorsion auszugehen, die sich im Bereich einer Bagatellverletzung bewegt. Der klägerische Vortrag beschränkt sich auf die Behauptung einer HWS-Distorsion mit einer Arbeitsunfähigkeit vom 26.11. bis 28.11.2015. Dass er in dieser Zeit oder darüber hinaus unter besonderen Beschwerden, wie etwa Kopf- oder Nackenschmerzen, gelitten hat, wird nicht dargelegt, geschweige denn bewiesen, so dass insoweit nicht auf die klägerseits in Bezug genommene Rechtsprechung verwiesen werden kann, in denen Schmerzensgeldansprüche von 400,00 € ausgeurteilt wurden.
133. Dem Kläger steht letztlich auch kein Anspruch auf Begleichung der geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 179,27 € zu.
14Hierzu fehlt es bereits an jedwedem Vortrag des Klägers. Dieser Anspruch wird weder in der Begründung der Klage vom 19.01.2016, noch in der Replik vom 08.06.2016 spezifiziert. Sein diesbezüglicher Vortrag beschränkt sich einzig auf die in dem letzten Schriftsatz vom 18.07.2016 aufgestellte Behauptung, die außergerichtlichen Kosten seien vollumfänglich reguliert. Dies genügt im vorliegenden Fall nicht, zumal es neben einer Spezifizierung der Höhe der angefallenen Kosten auch an einem substantiierten Vorbringen fehlt, wonach die Beauftragung eines Rechtsanwalts im vorliegenden Fall auch erforderlich und zweckmäßig war, was hier insbesondere angesichts des einfach gelagerten Sachverhalts angezweifelt werden darf.
15Insoweit kann sich der Kläger auch nicht auf ein zögerliches Regulierungsverhalten der Beklagten zu 2) als Haftpflichtversicherung des Unfallgegners berufen. Eine solches ist ihr – entgegen des Vorbringens des Klägers – nicht vorzuwerfen.
16Indem die Beklagte zu 2) den Schaden mit Zahlungseingang vom 20.01.2016 regulierte, ist sie ihren Pflichten zu einer zügigen Schadensbegleichung nachgekommen. Eine konkrete Zahlungsaufforderung ist bei der Beklagten zu 2) am 18.12.2015 eingegangen. Zwischen der durch die Beklagten zu 2) vorgenommenen Zahlungsanweisung vom 18.01.2015 lagen demgemäß 3 Wochen und 6 Tage. Da aber dem Kfz-Haftpflichtversicherer nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig eine Regulierungsfrist von zumindest 4 Wochen zu gewähren ist, wobei er seine Regulierungsentscheidung innerhalb von 4 Wochen seit Zugang des spezifizierten Forderungsschreibens zu treffen hat (vgl. LG Köln, Urteil vom 11. März 2004 – 22 O 680/03 –, juris) und zu Gunsten der Beklagten zu 2) auch noch die kurz nach dem Eingang des Spezifierungsschreibens folgenden Weihnachtsfeiertage zu berücksichtigen sind, ist ihr kein Vorwurf zu machen.
174. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs.1, 269 Abs.2 Satz 3 und §§ 708 Nr.11, 713 ZPO.
18Der Kläger hat auch die Kosten der Klagerücknahme zu tragen. Das Regulierungsverhalten der Beklagten zu 2) ist nicht zu beanstanden. Insoweit darf auf die Begründung unter Ziffer 3. verwiesen werden.
19Der Streitwert wird bis zum 09.06.2016 auf 1.666,00 € und ab dem 10.06.2016 auf 401,00 € festgesetzt.
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(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
- 1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder - 2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder - 3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.