Amtsgericht Erkelenz Urteil, 29. Okt. 2015 - 6 C 234/15


Gericht
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 554,57 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.05.2014 sowie weitere 5,- EUR zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, die Beklagte gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.775,12 EUR sowie von weiteren Gerichtsvollzieher- und Rechtsanwaltskosten in Höhe von 452,05 EUR freizustellen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 75% und die Beklagte zu 25%.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,- Euro. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Vollstreckbare Ausfertigung |
|||
6 C 234/15 |
Verkündet am 29.10.2015XX, Justizbeschäftigteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle |
Amtsgericht ErkelenzIM NAMEN DES VOLKESUrteil
3In dem Rechtsstreit
4der AA,
5Klägerin und Widerbeklagten,
6Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte BB,
7g e g e n
8Frau CC,
9Beklagte und Widerklägerin,
10Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt DD,
11hat das Amtsgericht Erkelenzauf die mündliche Verhandlung vom 23.09.2015durch die Richterin YY
12für Recht erkannt:
131. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 554,57 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.05.2014 sowie weitere 5,- EUR zu zahlen.
142. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
153. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, die Beklagte gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.775,12 EUR sowie von weiteren Gerichtsvollzieher- und Rechtsanwaltskosten in Höhe von 452,05 EUR freizustellen.
164. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 75% und die Beklagte zu 25%.
175. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,- Euro. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
18T a t b e s t a n d :
19Die Parteien streiten um wechselseitige Leistungspflichten aus einem Rechtsschutzversicherungsvertrag.
20Mit Wirkung zum 08.05.2012 schloss die Beklagte bei der Klägerin für das Mietobjekt --- in ---, das zu diesem Zeitpunkt zu einer monatlichen Kaltmiete von 750,- EUR sowie einer Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von monatlich 300,- EUR an einen Herrn Marcel Ross sowie eine Frau Katrin Müller (im Folgenden Mieter) vermietet war, eine Immobilien-Rechtsschutzversicherung ab (Vertragsnummer SV000000000). Die jährlich zu zahlenden Beiträge waren für die jeweilige Versicherungsperiode jeweils fällig am 01.05 eines jeden Jahres, die vereinbarte Selbstbeteiligung betrug 500,- EUR. Für den Vertrag galten ergänzend die ARB 2011, in denen es unter § 4 heißt:
21„(1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt des Rechtsschutzfalles [...] c) [..] von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. [..] Für die Leistungsarten nach [Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz] besteht Versicherungsschutz erst nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit) [..].
22(2) Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen Beginn maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste entscheidend [..].
23Aus der von der Beklagten am 15.06.2012 erstellten Betriebskostenabrechnung ergab sich ein Nachzahlungsbetrag zu Lasten der Mieter in Höhe von 669,08 EUR. Auf der Abrechnung heißt es: „Bitte überweisen sie im Fall einer Nachzahlung den zu zahlenden Betrag innerhalb von 4 Wochen auf das ihnen bekannte Mietkonto.“. Als eine Zahlung der ausstehenden Nebenkosten durch die Mieter nicht erfolgte, mahnte die Beklagte die Zahlung mit Schreiben vom –fruchtlos- 04.09.2012 an und ließ ihre Forderung schließlich durch Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 22.01.2013 titulieren.
24Aus der von der Beklagten am 29.04.2013 für den nachfolgenden Abrechnungszeitraum erstellten Betriebskostenabrechnung ergab sich ein Nachzahlungsbetrag zu Lasten der Mieter in Höhe von 1.750,73 EUR, den die Mieter nicht bezahlten. Die Beklagte beauftragte ihre Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen gegenüber den Mietern und erklärte schließlich mit Anwaltsschreiben vom 28.10.2013 die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen des nach den Nebenkostenabrechnungen vom 15.06.2012 und 29.04.2013 bestehenden Zahlungsrückstandes (Bl. 32 f. d.A).
25Mit Schreiben vom 24.01.2014 baten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten die Klägerin um die Deckungszusage für den Räumungsrechtsstreit, was die Klägerin mit der Begründung der Vorvertraglichkeit im Hinblick auf die Nebenkostenabrechnung vom 15.06.2012 ablehnte. Die Beklagte erklärte daraufhin mit Schreiben vom 25.04.2014, die Beitragsrechnung für das kommende Beitragsjahr (08.05.2014 - 07.05.2015) bis zur Klärung der Angelegenheit zunächst nicht begleichen zu wollen, wobei wegen der Einzelheiten auf das in Kopie zu den Anlagen gereichte Schreiben Bezug genommen wird (Bl. 39 ff. d.A.). Wegen der ausbleibenden Zahlung mahnte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 16.06.2014 und 04.08.2014 und beauftragte schließlich ein Inkassounternehmen mit der Beitreibung der Forderung, das die Beklagte mit Schreiben vom 09.09.2014 zur Zahlung aufforderte; hierdurch entstanden Kosten in Höhe von 114,24 EUR.
26Aufgrund des gegen die Mieter vor dem Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt geführten und durch Versäumnisurteil vom 05.05.2015 entschiedenen Räumungsrechtsstreits entstanden der Beklagten insgesamt Kosten in Höhe von 2.727,17 EUR, von denen nach Abzug der Selbstbeteiligung von 500,- EUR Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.775,12 EUR sowie Vollstreckungskosten in Höhe von 452,05 EUR offen stehen.
27Die Klägerin ist der Ansicht, der von der Beklagten gemeldete Rechtsschutzfall sei aufgrund der Aufforderung zur Zahlung binnen vier Wochen in der Abrechnung vom 15.06.2012 bereits als in der Wartezeit entstanden anzusehen; hiermit habe die Beklagte eine verbindliche Leistungszeit bestimmt, so dass der Rechtsverstoß in Form der Nichtzahlung unmittelbar nach Ablauf der Frist eingetreten sei.
28Die Klägerin beantragt,
29die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag von 554,57 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 554,57 EUR seit dem 09.05.2014 und vorgerichtliche Kosten in Höhe von 125,24 EUR zu bezahlen.
30Die Beklagte beantragt,
31die Klage abzuweisen.
32Widerklagend beantragt die Beklagte,
33die Klägerin zu verurteilen, sie gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten von den restlichen Rechtsanwaltskosten des Rechtsstreits gegen MM und OO (Az.: 11 C 54/14) des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt in Höhe von 1.775,12 EUR sowie Gerichtsvollzieher-und weiteren Rechtsanwaltskosten in Höhe von 452,05 EUR freizustellen.
34Die Klägerin beantragt,
35Die Widerklage abzuweisen.
36Die Beklagte ist der Ansicht, im Schreiben vom 25.04.2014 sei eine fristlose Kündigung des Versicherungsvertrages zu erblicken, weshalb auch der streitgegenständliche Beitrag nicht geschuldet sei.
37Sie meint, da sich die Mieter erst aufgrund des im September übersandten Mahnschreibens und somit nach Ablauf der Wartezeit in Verzug mit der Bezahlung des Nachzahlungsbetrags aus der Nebenkostenabrechnung vom 15.06.2012 befunden hätten, habe die Klägerin die Übernahme von Rechtsschutz für die Kündigungsklage geschuldet.
38Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst ihrer Anlagen verwiesen.
39E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
40Die zulässige Klage ist teilweise, die zulässige Widerklage vollumfänglich begründet.
41I.
42Klage und Widerklage sind zulässig. Das Gericht ist sachlich gemäß §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG und hinsichtlich der Klage örtlich gemäß §§ 12, 13 ZPO zuständig, weil die Klageforderung nicht über 5.000,- EUR liegt und die Beklagte ihren Wohnsitz im Bezirk des angerufenen Gerichts hat. Für die Widerklage ist das angerufene Gericht gemäß § 33 ZPO zuständig, weil die mit Klage und Widerklage erhobenen Ansprüche miteinander in Zusammenhang stehen.
43II.
44Die Klage ist teilweise begründet.
451.
46a) Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Jahresbeitrags für den Zeitraum 08.05.2014 bis 07.05.2015 in Höhe von 554,57 EUR gemäß § 1 S. 2 VVG i.V. mit dem Versicherungsvertrag Nr. SV000000000.
47Der Zahlungsanspruch der Klägerin ist nicht infolge einer von der Beklagten erklärten außerordentlichen Kündigung entfallen. Unabhängig vom Bestehen eines Kündigungsrechts fehlt es jedenfalls an einer Kündigungserklärung. Eine solche liegt insbesondere nicht Schreiben der Beklagten vom 25.04.2014. Weder hat die Beklagte in diesem Schreiben ausdrücklich die außerordentliche Kündigung des Vertragsverhältnisses erklärt, noch lässt sich dem Schreiben eine solche Erklärung im Wege der Auslegung entnehmen. Ein entsprechender Wille der Beklagten zur unmittelbaren Loslösung von der vertraglichen Bindung lässt sich dem Schreiben nicht entnehmen. In dem Schreiben heißt es: „Ich habe gerade die neue Beitragsrecht in der Post gehabt. Sie haben sicher Verständnis dafür, dass sich diese bis zur Klärung der Angelegenheit nicht bezahlen werde. [..] Ich bin sehr gespannt auf ihre Rückantwort.“ Bei der gebotenen Auslegung aus dem objektiven Empfängerhorizont gemäß §§ 133, 157 BGB musste die Klägerin nach diesem Schreiben nicht davon ausgehen, dass die Beklagte hiermit die (außerordentliche) Kündigung erklären wollte. Im Gegenteil lassen die dortigen Aussagen („bis zur Klärung der Angelegenheit“) den Schluss zu, dass die Beklagte zu diesem Zeitpunkt an dem Vertragsverhältnis festhalten wollte.
48Vorsorglich weist das Gericht daraufhin, dass jedenfalls auch die Kündigungsfrist des § 13 Abs. 3 ARB 2011 nicht gewahrt ist. Hiernach muss die Kündigung dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Zugang der Ablehnung des Rechtsschutzes zugegangen sein. Vorliegend hat die Klägerin hat bereits mit Schreiben vom 03.02.2014 die Übernahme des Rechtsschutzes zurückgewiesen, so dass eine Kündigung mit Schreiben vom 24.04.2014 nicht innerhalb der Monatsfrist erklärt wurde.
49b) Zinsen gebühren der Klägerin in der beantragten Höhe seit dem 09.05.2014 gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 288 Abs. 1 BGB, weil sich die Beklagte seit diesem Zeitpunkt mit der Bezahlung in Verzug befindet. Gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB kommt der Schuldner ohne vorherige Mahnung in Verzug, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. So liegt der Fall hier, weil die Jahresbeiträge nach der vertraglichen Übereinkunft jeweils zum 01.05. eines jeden Jahres zu zahlen gewesen sind.
50c) Ebenfalls aus dem Gesichtspunkt des Verzugs schuldet die Beklagte der Klägerin Mahnkosten für die Mahnschreiben vom 16.06.2014 und 04.08.2014 in Höhe von insgesamt 5,- EUR. Ohne Darlegung konkret entstandener Kosten erachtet das Gericht in ständiger Rechtsprechung für jedes erforderliche Mahnschreiben nach Verzugseintritt einen Pauschalbetrag von 2,50 EUR für erforderlich, aber auch ausreichend. Höhere Kosten hat die Klägerin nicht dargetan.
512.
52Kein Anspruch besteht hinsichtlich der geltend gemachten Inkassokosten in Höhe von 114,24 EUR. Ist der Schuldner erkennbar zahlungsunwillig und daher voraussehbare, dass später doch ein Rechtsanwalt beauftragt werden muss, besteht keine Ersatzpflicht, weil es sich dann nicht um erforderliche Kosten der Rechtsverfolgung handelt (Grüneberg in: Palandt, 74 Aufl. 2015, § 286, Rn. 46). Die Zahlungsunwilligkeit der Beklagten folgt hier aus dem vor Beauftragung des Inkassounternehmens an die Klägerin übersandten Schreiben vom 25.04.2014, mit dem die Beklagte mitgeteilt hat, die Beitragsrechnung nicht zahlen zu wollen.
53III.
54Die Beklagte hat gegen die Klägerin einen Anspruch auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.775,12 EUR sowie von Gerichtsvollzieher- und weiteren Rechtsanwaltskosten in Höhe von 452,05 EUR gemäß §§ 1 S. 1, 125 VVG i.V. mit §§ 1, 5 (2) a) ARB 2011, § 257 BGB sowie i.V. mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag.
55Gemäß § 125 VVG ist der Versicherer verpflichtet, die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang zu erbringen. Dies betrifft vorliegend die Kosten des gegen die Mieter geführten Rechtsstreits sowie die hierfür aufgewandten vorgerichtlichen Kosten gemäß § 5 (1) ARB 2011, weil der Beklagten für den Räumungsrechtsstreit Rechtsschutz zu gewähren gewesen ist. Insbesondere ist der Versicherungsfall - hierbei handelt es sich um den einzigen, in diesem Zusammenhang zwischen den Parteien in Streit stehenden Punkt - in dem versicherten Zeitraum eingetreten, und nicht, wie die Klägerin meint, schon während der Wartezeit.
56Gemäß § 4 (1) ARB 2011 muss der Rechtsschutzfall nach Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sein, wobei Versicherungsschutz für die hier in Streit stehenden Leistung der Wohnungs- und Grundstücks- Rechtsschutzversicherung (§ 2 c) ARB 2011) erst nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit) besteht. Dabei gilt nach dieser Norm der Versicherungsfall dann als eingetreten, wenn einer der Beteiligten gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen hat oder verstoßen haben soll. Für den Verstoß genügt jeder tatsächliche, objektiv feststellbare Vorgang, der den Keim eines Rechtskonflikts in sich trägt (BGH, Urteil vom 28. September 2005 – IV ZR 106/04 –, juris), weil der Rechtsstreit von diesem Zeitpunkt an bereits angelegt ist. Nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung soll vermieden werden, dass die Rechtsschutzversicherung mit den Kosten solcher Rechtsstreitigkeiten belastet wird, die bei Abschluss des Versicherungsvertrags bereits die erste Stufe der konkreten Gefahrverwirklichung erreicht haben, also gewissermaßen "vorprogrammiert" sind (BGH, Urteil vom 14. März 1984 – IVa ZR 24/82 –, Rn. 21, juris), mit denen der Versicherungsnehmer bei Stellung des Versicherungsantrags also bereits rechnen konnte.
57Dem von der Beklagten geführten Räumungsrechtsstreit lag die Kündigungserklärung vom 28.10.2013 zu Grunde, die die Beklagte auf den Zahlungsrückstand der Mieter mit den Nebenkostennachzahlungen aus den Abrechnungen vom 15.06.2013 und 29.04.2013 gestützt hat. Beide Rechtsverstöße in Form des Zahlungsverzugs der Mieter hinsichtlich der Nebenkostenabrechnungen aus den Jahren 2012 und 2013 stammen aus versicherter Zeit. Dies liegt für die Abrechnung vom 29.04.2013 auf der Hand, gilt aber auch für die Nichtbezahlung der –während der bis zum 08.08.2013 laufenden Wartezeit erstellten- Abrechnung vom 15.06.2015. Zwar war diese unmittelbar fällig. Fälligkeit allein vermag einen Rechtsverstoß im oben genannten Sinne allerdings nicht zu begründen, weil hierin noch kein Rechtsverstoß des Schuldners liegt - dies liegt auf der Hand, denn Fälligkeit tritt bereits automatisch mit der Erstellung der Betriebskostenabrechnung ein. In dieser Phase ist noch nicht absehbar, ob und falls ja wie die Mieter der Nebenkostennachforderung überhaupt entgegentreten würden. Dann aber kann zu diesem Zeitpunkt auch kein Rechtsstreit –schon gar nicht der hier nachfolgende Räumungsrechtsstreit- „im Keim“ angelegt gewesen sein. Der Verzug der Mieter mit der Bezahlung der aus der Nebenkostenabrechnung folgenden Nachzahlung –und somit jedenfalls ein Rechtsverstoß- ist nicht innerhalb der Wartezeit im Sinne des § 4 (1) c) S. 2 ARB 2011, sondern erst aufgrund der Nichtzahlung nach Mahnung durch die Beklagten vom 04.09.2012 eingetreten. Insbesondere hat der auf der Abrechnung eingefügte Zusatz „Bitte überweisen Sie im Falle einer Nachzahlung den zu zahlenden Betrag innerhalb von 4 Wochen auf das Ihnen bekannte Mietkonto.“ nicht zu einem unmittelbaren Verzugseintritt nach Ablauf der vierwöchigen Frist und somit noch innerhalb der Wartezeit geführt. Als verzugsbegründende Mahnung genügt zwar jede eindeutige und bestimmte Aufforderung, mit der der Gläubiger unzweideutig zum Ausdruck bringt, dass er die geschuldete Leistung verlangt. Die erstmalige Zusendung einer Rechnung selbst mit Angabe eines Zahlungsziels ist insbesondere im Hinblick auf das –hier nicht eingehaltene- Belehrungserfordernis des § 286 Abs. 3 S. 1 BGB gegenüber Verbrauchern nicht als Mahnung zu qualifizieren (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 – III ZR 91/07 –, BGHZ 174, 77-83, Rn. 11). So liegt der Fall auch hier, zumal es vorliegend an jedem Hinweis auf einen ansonsten eintretenden Verzug fehlt.
58Vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass selbst bei der Unterstellung eines Verzugseintritts noch innerhalb der Wartezeit der Anspruch der Beklagten auf Rechtsschutz dennoch bestehen dürfte. In diesem Umstand nämlich liegt nicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Keim des späteren Räumungsrechtsstreits. Es fehlt insoweit an dem (adäquat) ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Rechtsverstoß und der späteren Kündigungsklage. Dies folgt bereits daraus, dass der aufgrund der Nebenkostenabrechnung vom 15.06.2012 bestehende Rückstand für sich genommen nicht geeignet gewesen ist, der Beklagten einen Grund für die Kündigung des Mietverhältnisses zu bieten, weil der Rückstand unterhalb einer Monatsmiete lag. Eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung des Mieters im Sinne des § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB liegt im Allgemeinen nicht vor, wenn der Rückstand betragsmäßig eine Monatsmiete nicht übersteigt (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2012 – VIII ZR 107/12 –, BGHZ 195, 64-73). Nach Nichtbezahlung der ersten Nebenkostenabrechnung lagen hiernach bei lebensnaher Betrachtung noch keine konkreten Anhaltspunkte für einen späteren Räumungsrechtsstreit vor. Die allgemeine, in der Nichtbezahlung einer einzelnen Position liegende abstrakte Gefahr eines späteren Räumungsrechtsstreits genügt für den zu fordernden inneren Zusammenhang zwischen Verstoß und späterem Rechtsschutzfall nicht (vgl. hierzu etwa AG Mönchengladbach, Urteil vom 24. 3. 1988 - 2 a C 14/88, r + s 1988, 300, beck-online; AG Bünde, Urteil vom 01. März 2012 – 5 C 679/11 –, juris m.w.N.). Bei Vorliegen einer bloß allgemeinen Gefahr greift der Zweck der Regelung, die Versicherung vor Missbrauch zu schützen, nicht ein, weil die weitere Entwicklung auch für den Versicherungsnehmer noch im Dunkeln liegt und der Vertrag mithin nicht zur Abwendung der bereits absehbar drohenden Nachteile abgeschlossen wird. Eine weitere Auslegung der Regelung der ARB 2011 würde den Schutz des Versicherers zu Lasten des Versicherungsnehmers überspannen.
59Der Höhe nach ist die Klägerin dem Anspruch der Beklagten nicht entgegengetreten.
60IV.
61Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 1 ZPO.
62Rechtsbehelfsbelehrung:
63Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
641. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
652. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
66Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Mönchengladbach, Hohenzollernstr. 157, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
67Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Mönchengladbach zu begründen.
68Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Mönchengladbach durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
69Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
70YY |
||

moreResultsText

moreResultsText
Annotations
Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:
- 1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt; - 2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes: - a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich; - b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind; - c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich; - d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens; - e)
(weggefallen) - f)
(weggefallen) - g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.
Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.
(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht.
(2) Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Abs. 2 unzulässig ist.
Der Versicherer verpflichtet sich mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, an den Versicherer die vereinbarte Zahlung (Prämie) zu leisten.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
Der Versicherer verpflichtet sich mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, an den Versicherer die vereinbarte Zahlung (Prämie) zu leisten.
Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Ist die Verbindlichkeit noch nicht fällig, so kann ihm der Ersatzpflichtige, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.
Bei der Rechtsschutzversicherung ist der Versicherer verpflichtet, die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers oder des Versicherten erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang zu erbringen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.
(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat, - 2.
der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder - 3.
der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.
(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.