Amtsgericht Brühl Urteil, 24. Aug. 2016 - 50 Ds-121 Js 882/15-229/16
Gericht
Tenor
Der Angeklagte ist der Beleidigung in zwei Fällen schuldig und wird deswegen zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 50,00 EUR verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen.
Angewendete Strafvorschriften:
1
Gründe:
2I.
3Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 41 Jahre alte Angeklagte ist deutscher Staatsangehöriger, ledig und hat keine Kinder. Nach eigenen Angaben arbeitet er als Mechaniker für Isoliermaschinen in einem kleinen Betrieb. Angaben zu seinem monatlichen Nettoeinkommen tätigte er nicht. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
4II.
5Fall 1:
6Am 3.11.2015 übersandte der Angeklagte um 21.16 Uhr eine E-Mail an den früheren Flüchtlingskoordinator der Stadt Brühl, H, in der er sich zu den nach seiner Auffassung von den Flüchtlingen zu verantwortenden Zuständen in der in Brühl eingerichteten Notunterkunft äußerte und dabei Folgendes ausführte: „Wie lange soll eigentlich noch der Eidbruch (...Schaden vom deutschen Volke abwenden...) von Merkel durch devote Bürgermeister und Landräte unterstützt werden? Kriegt hier vor Feigheit wieder mal keiner sein Maul auf?! Oder beginnt hier die humane Ausrottung des deutschen Volkes durch vollständige Durchrassung? So wurde es jedenfalls von dieser ekelhaften Claudia Roth in einer Talkshow herbeigesehnt!“
7Der erforderliche Strafantrag wurde am 8.12.2015 gestellt.
8Fall 2:
9Am 29.5.2016 befanden sich die Zeugen B und B1 mit ihren Kindern bei Verwandten, der Familie P, in deren Wohnung in einem Mehrfamilienhaus in Brühl. In der Etage unterhalb der Wohnung der Familie P befindet sich die Wohnung der Eltern des Angeklagten, welcher sich zu diesem Zeitpunkt dort aufhielt. Die Zeugen B waren zum ersten Mal zu Besuch bei der Familie P.
10Etwa gegen 20:50 Uhr begab sich der Angeklagte einen Stockwerk höher zu der Wohnung der Familie P und klopfte laut gegen die Wohnungstüre um sich über vermeintliche Ruhestörungen zu beschweren. Wegen des lauten Klopfens erschraken die Kinder, die sich bis auf das jüngste Kind zu diesem Zeitpunkt im Kinderzimmer befanden. Ob von der betreffenden Wohnung tatsächlich Lärmbelästigungen ausgingen, konnte nicht festgestellt werden. Herr P öffnete sodann die Wohnungstüre und wurde hierbei von dem Zeugen B begleitet. Es kam in der Folge zu einer lauten verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen B, über deren genauen Inhalt keine konkreten Feststellungen getroffen werden konnten. Auch die Eltern des Angeklagten begaben sich aus deren Wohnung und gingen jedenfalls bis zu der auf die nächste Etage führenden Treppe hinauf. Der Angeklagte ging kurz darauf wieder nach unten, wobei sich zunächst noch sein Vater im Treppenhaus oder vor der Wohnung der Familie P aufhielt. Der Zeuge B begab sich daraufhin ebenfalls in die untere Etage. Als er vor der Wohnungstüre der Eltern des Angeklagten stand, sagte der Angeklagte, welcher sich dann in der elterlichen Wohnung aufhielt, in Richtung des Zeugen B „Scheiß Ausländer!“ sowie „Ich bin ein Nazi“ oder „Heil Hitler“. Er wollte hierbei gegenüber dem Zeugen B seine Nichtachtung zum Ausdruck bringen und ihn in seinem Ehranspruch herabsetzen. Kurz darauf begaben sich auch die Eltern des Angeklagten in deren Wohnung und der Zeuge B kehrte zurück zu der Wohnung der Familiy P.
11III.
12Die Feststellungen hinsichtlich der Tat vom 3.11.2015 beruhen auf dem Geständnis des Angeklagten, der im Rahmen der Hauptverhandlung angab, die ihm zur Last gelegte Äußerung getätigt zu haben.
13Im Hinblick auf die Tat vom 29.5.2016 hat der Angeklagte sich dahingehend eingelassen, weder „Scheiß Ausländer“ noch die weiteren Äußerungen getätigt zu haben. Er konnte jedoch aufgrund der glaubhaften Angaben der Zeugen B überführt werden.
14Der Zeuge B, welcher das Tatgeschehen als Beteiligter unmittelbar erlebt hat, hat glaubhaft bekundet, der Angeklagte habe ihn als „Scheiß Ausländer“ bezeichnet. Er konnte das Geschehen in seinen wesentlichen Zügen detailreich und widerspruchsfrei schildern. Die Angaben sind insbesondere deshalb glaubhaft, da der Zeuge aus eigenem Antrieb innerpsychisches Erleben wiedergab. So sei er selbst „geladen“ gewesen, weil die Kinder – aufgrund des vorangegangenen lauten Klopfens an der Türe – sehr geschockt gewesen seien. Die Angaben des Zeugen hält das Gericht darüber hinaus für glaubhaft, da sich dieser zum Teil selbst belastete, indem er angab, seinerseits laut gewesen zu sein und gebrüllt zu haben. Er habe den Angeklagten sicher auch beleidigt, das gebe er zu. Seine Schilderung deckt sich im Übrigen im Wesentlichen mit den bereits gegenüber der Polizei am Tattag getätigten Angaben. Eine Fremdbelastungstendenz des Zeugen B, der zum ersten Mal in der Wohnung seiner Verwandten gewesen ist und laut eigenen Angaben keine Kenntnis von vorherigen Auseinandersetzungen hatte, vermochte das Gericht nicht zu erkennen. Vielmehr hat der Zeuge im Rahmen seiner Vernehmung zum Ausdruck gebracht, gerade kein Interesse daran zu haben, nunmehr gegen den Angeklagten auszusagen.
15Auch die Zeugin B1 gab an, mitbekommen zu haben, wie der Angeklagte „Scheiß Ausländer“ gesagt habe. Ihre Angaben hält das Gericht ebenfalls für glaubhaft, da sie die von ihr als wesentlich wahrgenommenen Erinnerungen von sich aus und im Zusammenhang wiedergab. So schilderte auch sie - insoweit mit den Angaben des Zeugen B übereinstimmend - es habe zunächst ein sehr lautes Klopfen gegen die Tür gegeben, welches die Kinder, aber auch sie selbst, erschreckt habe. Soweit sich ihre Angaben im Hinblick auf den Standort der Eltern des Angeklagten sowie den genauen Ort der getätigten Beleidigung von denen ihres Ehemanns zum Teil unterschieden haben, so ist dies der Tatsache geschuldet, dass sie aufgrund der nachvollziehbaren Aufregung und Sorge um ihre Kinder, in ihrer Wahrnehmungsfähigkeit zum Teil eingeschränkt gewesen ist. Zudem stellt es für einen Zeugen ein nicht wesentliches Detail dar, ob eine Beleidigung unmittelbar vor einer Wohnungstüre, im Treppenhaus oder einer fremden Wohnung getätigt wird. Soweit die Zeugin angegeben hat, dass sie sich sicher sei, dass die Beleidigung nicht in der Wohnung der Eltern des Angeklagten stattgefunden habe, da sie diese dann nicht hätte hören können, so hat das Gericht diesen Umstand bei seiner Würdigung zwar nicht außer Acht gelassen. Die Zeugin hat jedoch zugleich angegeben, den Angeklagten währenddessen nicht gesehen zu haben. Das Gericht geht vielmehr davon aus, dass die Zeugin irrtümlicherweise hiervon ausgegangen ist.
16Das Gericht hat die Angaben des Zeugen N1, welcher bekundet hat, sein Sohn habe die Äußerung „Scheiß Ausländer“ nicht getätigt, hingegen nicht für glaubhaft gehalten. Obwohl der Zeuge zunächst im Einklang mit den Bekundungen der Zeugen B und damit im Widerspruch zu der Einlassung des Angeklagten, erklärt habe, sein Sohn habe gegen die Türe geklopft, so hat es den weiteren Äußerungen keinen Glauben geschenkt. Dies folgt insbesondere aus der Tatsache, dass dieser die angebliche Lärmbelästigung aus der Wohnung der Familie P sowie das Verhalten der Zeugen ungewöhnlich übertrieben darstellte. Obwohl das Gericht keine Feststellungen bezüglich der vom Angeklagten behaupteten Lärmbelästigung treffen konnte, so vermag es sich in einem normalen Mehrfamilienhaus nicht vorzustellen, wie eine Lärmbelästigung dazu führt, dass Gläser im Schrank wackeln. Dies vermögen regelmäßig allein Erdbeben oder Explosionen hervorzurufen. Zutreffend ist zwar, dass Lärm und Geräusche stets sehr individuell und unterschiedlich wahrgenommen werden, von einer derart gravierenden Lärmbelästigung hat jedoch auch der Angeklagte nicht berichtet, was jedoch zu erwarten gewesen wäre. Die fehlende Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen N1 folgt weiter aus der Tatsache, dass dieser unvermittelt angab, die „Leute hätten sich benommen, als hätten sie gekifft“, und diese dadurch ohne nähere Begründung in ein negatives Licht stellte. Unter Berücksichtigung dieser Umstände hält das Gericht den Zeugen N1, in Kenntnis der Tatsache, dass allein die Verwandtschaft eines Zeugen diesen nicht unglaubwürdig macht, für unglaubwürdig.
17IV.
18Der Angeklagte hat sich der Beleidigung in zwei Fällen gem. § 185 StGB strafbar gemacht.
19Gem. § 185 StGB macht sich strafbar, wer die Ehre eines anderen dadurch angreift, dass er diesem gegenüber seine Miss- oder Nichtachtung kundtut (BGHSt. 1, 289; 11, 67; 16, 63). Die Beleidigung kann sowohl durch Tatsachenbehauptungen gegenüber dem Betroffenen als auch durch Werturteile gegenüber diesen oder über diesen gegenüber Dritten erfolgen. Die Ehre ist ein personales Rechtsgut des individuellen Menschen (Fischer, StGB, 62. Aufl. 2015, Vorb § 185 Rn. 2). Der normative Ehrbegriff ist Ausdruck der einem jeden Menschen zukommenden Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG. Dieser Kernbereich der Ehre ist nach herrschender Meinung, der sich das Gericht nach eigener Prüfung anschließt, unabhängig von sozialen Anerkennungsverhältnissen und wird durch sittliche, soziale oder intellektuelle Unzulänglichkeiten der Person nicht gemindert (Fischer, a.a.O., § 185 Rn. 3). Erforderlich ist die Kundgabe der Miss- oder Nichtachtung in dem spezifischen Sinn, dass dem Betroffenen der sittliche, personale oder soziale Geltungswert durch das Zuschreiben negativer Qualitäten ganz oder teilweise abgesprochen, ihm also seine Minderwertigkeit bzw. Unzulänglichkeit unter einem dieser drei Aspekte attestiert wird (Schönke/Schröder/Eisele/Lencker, StGB, 29. Aufl. 2014, § 185 Rn. 2). Demgegenüber ist die dem Äußernden - als Ausdruck dessen gleichfalls zustehender Menschenwürde - zukommende Meinungsfreiheit bei der Prüfung der Tatbestandsmäßigkeit umfassend abzuwägen. Insbesondere in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse und im politischen Meinungskampf besteht eine Vermutung zugunsten der Meinungsfreiheit (BVerfGE 7, 198; Fischer, a.a.O. § 193 Rn. 17a m.w.N.). Eine Abweichung hiervon bedarf einer Begründung, die der konstitutiven Bedeutung der Meinungsfreiheit für die Demokratie Rechnung trägt (BVerfGE 93, 266). Es kommt hier nicht stets darauf an, ob die Ehrverletzung das schonendste Mittel ist; vielmehr sind abwertende Äußerungen zulässig und angesichts der Reizüberflutung einprägsame, auch starke Formulierungen hinzunehmen, sofern sie nach Sachlage im Einzelfall nicht unverhältnismäßig erscheinen (BVerfGE 24, 286; Fischer, a.a.O. m.w.N.).
20Indem der Angeklagte am 3.11.2015 in der E-Mail an den ehemaligen Flüchtlingskoordinator der Stadt Brühl u.a. die „ekelhafte Claudia Roth“ schrieb, hat er ihren Ehr- und Achtungsanspruch verletzt, ohne dass dies zugleich von der ihm zustehenden Meinungsfreiheit gedeckt gewesen wäre. Die Bezeichnung als „ekelhaft“ stellt die Kundgabe der Missachtung eines anderen Menschen dergestalt dar, dass dieser in seinem Achtungsanspruch als Mensch herabgesetzt und als widerlich und abstoßend gleichgesetzt wird. Hierbei wird einem anderen Menschen eine negative Qualität zugesprochen, die diesen als minderwertig darstellen lässt. Durch die Verwendung eines solchen Adjektivs in Bezug auf einen anderen Menschen kommt nicht lediglich das Gefühl einer starken Abneigung zum Ausdruck, sondern vielmehr eine Herabsetzung dieses Menschen. Durch die Klassifizierung von Menschen als „nicht ekelhaft“ und solchen, die „ekelhaft“ seien, findet gerade eine kategorische Absprechung deren personalen Geltungswertes statt.
21Die öffentliche Bezeichnung eines Menschen als „ekelhaft“ ist auch nicht unter Berücksichtigung der dem Angeklagten zustehenden Meinungsfreiheit zulässig und damit gem. § 193 StGB gerechtfertigt. Soweit sich der Angeklagte mit seiner E-Mail an den ehemaligen Flüchtlingskoordinator der Stadt Brühl über die Flüchtlingspolitik und die angeblichen durch Flüchtlinge hervorgerufenen Missstände äußern wollte, so ist dies grundsätzlich sein ihm aus Art. 5 Abs.1 GG zustehendes Recht. Nicht von seinem Recht auf Bezeichnung und Aufführung von angeblichen Missständen ist hingegen die persönliche Diffamierung eines Politikers, zumal sie ohne jeden Sachzusammenhang zu der von ihm vorgenommenen Kritik steht. Zur Kundgabe der von ihm vertretenen Auffassung zu der Flüchtlingspolitik bedurfte es nicht der Bezeichnung von Claudia Roth als „ekelhaft“. Dies stellt eine im konkreten Falle unverhältnismäßige Formulierung dar, da sie bereits zur Wahrnehmung des von ihm verfolgten Interesses der Kritik an der Flüchtlingspolitik weder geeignet noch erforderlich war.
22Der Angeklagte hat sich einer weiteren Beleidigung schuldig gemacht, indem er am 29.5.2016 den Zeugen B als „Scheiß Ausländer“ bezeichnete und hierdurch gegenüber diesem seine Missachtung kundtat.
23V.
24Die Strafzumessung folgt aus § 185 StGB, welcher Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vorsieht.
25Im Rahmen der Strafzumessung hat das Gericht im Hinblick auf die Tat vom 3.11.2015 zugunsten des Angeklagte berücksichtigt, dass er sich geständig gezeigt hat. Die Verhängung einer Einzelstrafe von 40 Tagessätzen zu je 50,00 EUR war daher tat- und schuldangemessen. Mangels entsprechender Angaben des Angeklagten zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen hat das Gericht daher ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 1.500,00 EUR geschätzt und hieraus die verhängte Tagessatzhöhe gebildet.
26Bei der Strafzumessung der Tat vom 29.5.2016 hat das Gericht zulasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er die von ihm getätigte Äußerung geleugnet hat und sich die in der getätigten Beleidigung zum Ausdruck kommende Fremdenfeindlichkeit als besonders verachtenswertes Motiv darstellt. Die Verhängung einer Einzelstrafe von 40 Tagessätzen zu je 50,00 EUR ist daher tat- und schuldangemessen.
27Unter nochmaliger Berücksichtigung und Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte ist daher gem. § 53, 54 StGB die Verhängung einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 50,00 EUR tat- und schuldangemessen.
28VI.
29Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.
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Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.
(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen oder Tathandlungen nach § 192a, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen vorgenommen werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.
(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.
(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.
(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.
(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.
(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.
(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.