Amtsgericht Bochum Urteil, 25. Feb. 2015 - 38 C 362/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
3Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen einer behaupteten Urheberrechtsverletzung der Beklagten im Internet (sog. Filesharing).
4Die Klägerin behauptet, sie sei Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Filmwerk „XXX“.
5Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe eine Rechtsverletzung von ihrem Internetanschluss aus begangen, nämlich am 10.11.2009 um 06:51 habe sie das oben genannte Filmwerk unerlaubt im Internet zum Download angeboten. Die Klägerin trägt weiter vor, der Beklagte hafte auch als Störer. Die Klägerin behauptet weiter, die Ermittlung der IP-Adresse der Beklagten sei zuverlässig und richtig erfolgt.
6Ob der Internetanschluss der Beklagten nach den Vorgaben des BGH gegen unbefugte Zugriffe von außen gesichert war, insbesondere mit einem persönlichen, ausreichend langen und sicheren Passwort gesichert war, ist streitig.
7Der Beschluss des LG Köln in dem Verfahren gemäß § 101 Abs. 9 UrhG datiert vom 15.12.2009, die Auskunft der Telekom wurde unter dem 18.12.2009 erteilt, die Abmahnung der Klägerin datiert vom 20.04.2010. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf Bl. 25-29 und auf Bl. 35-38 d.A. der Akte Bezug genommen. Ob die Abmahnung der Beklagten zugegangen ist, ist streitig; die Beklagte bestreitet dies.
8Die Klägerin ist der Ansicht, es greife die zehnjährige Verjährungsfrist in Bezug auf den geltend gemachten lizenzanalogen Schaden. Hinsichtlich der Abmahnkosten sei auf den Zugang der Abmahnung abzustellen.
9Am 22.11.2013 hat die Klägerin einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides gestellt. Der Mahnbescheid ist am 04.12.2013 zugestellt worden. Wegen der weiteren, auch zeitlichen, Einzelheiten zu dem Mahnverfahren wird auf den maschinellen Aktenausdruck wie Bl. 2-6 der Akte Bezug genommen. Die Aufforderung zur Anspruchsbegründung ist der Klägerseite am 04.08.2014 zugestellt worden. Die Anspruchsbegründung ist am 30.10.2014 bei Gericht eingegangen.
10Die Klägerin beantragt,
11die Beklagte zu verurteilen, an sie angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 400,00 EUR betragen soll, sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 555,60 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie beruft sich u.a. auf die Einrede der Verjährung.
15Sie trägt außerdem u.a. vor, sie habe die Rechtsverletzung nicht begangen. Neben der Beklagten hätten im fraglichen Zeitraum auch noch deren Lebensgefährte sowie zwei Freundinnen Zugriff auf ihren Internetanschluss gehabt.
16Wegen der Erörterungen und Hinweise des Gerichts wird auf das Sitzungsprotokoll vom 25.02.2015, Bl. 143 d.A., Bezug genommen.
17Wegen der weitergehenden Einzelheiten zu dem wechselseitigen Parteivortrag wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 02.10.2014 (Bl. 14-22 der Akte), vom 11.02.2015 (Bl. 128-135 der Akte) und auf den Schriftsatz der Beklagten vom 10.12.2014 (Bl. 82-120 der Akte) nebst ihrer jeweiligen Anlagen Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe:
19Die zulässige Klage ist unbegründet.
20I.
21Es kann u.a. offen bleiben, ob die Beklagte die behauptete Rechtsverletzung begangen hat, ob die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast hinreichend nachgekommen ist, ob die Beklagte als Störerin haftet, ob die IP-Adresse richtig ermittelt wurde, ob die Klägerin aktivlegitimiert ist und ob die Ansprüche der Klägerin der Höhe nach gerechtfertigt sind.
22Denn die Klage hat jedenfalls deswegen keinen Erfolg, weil sich die Beklagte mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung beruft.
231.
24Der Schadensersatzanspruch auf lizenzanalogen Schaden nach § 97 UrhG in der im Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzung gültigen Fassung ist verjährt.
25Die Klägerin hat spätestens nach der Auskunftserteilung durch Telekom vom 18.12.2009 im Dezember 2009 von der behaupteten Rechtsverletzung und der hierfür vermeintlich verantwortlichen Person, nämlich der Beklagten, Kenntnis erlangt. Die maßgebliche 3-jährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB ist daher mit Ablauf des Jahres 2012 abgelaufen, § 199 Abs. 1 BGB, sodass bereits (wegen der Möglichkeit des § 167 ZPO) der Mahnbescheidsantrag vom 22.11.2013 die bereits in diesem Zeitpunkt eingetretene Verjährung nicht mehr unterbrochen konnte.
26Entgegen der klägerischen Ansicht verjährt der Anspruch nicht nach den §§ 102 S. 2 UrhG, 852 BGB.
27Die Entscheidung des BGH zum „Bochumer Weihnachtsmarkt“ (27.10.2011, I ZR 175/10), ist nach Ansicht des Gerichts auf die hiesige Fallkonstellation nicht anwendbar.
28Denn es fehlt hier an dem Merkmal, dass die Beklagte „etwas“ erlangt hat. Jedenfalls hat sie keine Lizenzgebühr für einen möglichen Lizenzvertrag erspart (vgl. ausführlich AG Bielefeld, Urt. v. 06.03.2014, 42 C 368/13, juris, Rn. 16).
29Eine gegenteilige, rechtskräftige Entscheidung des LG Bochum liegt hier insoweit ebenfalls nicht vor.
302.
31Der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten ist ebenfalls verjährt.
32Auch hier greifen die §§ 195, 199 BGB zu Gunsten der Beklagten.
33Nach Ansicht des Gerichts kann für die Abmahnkosten bereits im Ansatz nicht auf die §§ 102 S. 2 UrhG, 852 BGB abgestellt werden.
34Auch ist der Gericht nicht der Ansicht, dass insoweit erst auf den Zeitpunkt des Ausspruchs bzw. der Versendung bzw. des Zugangs der Abmahnung als das die Verjährung auslösende Ereignis abzustellen ist. Maßgeblicher Zeitpunkt kann auch insoweit allein die behauptete Zuwiderhandlung sein. Andernfalls hätte es der Abmahnende in der Hand, den Lauf der Verjährung erheblich hinauszuzögern. Zudem: Die hier vertretene Rechtsauffassung ergibt sich auch jedenfalls aus dem Rechtsgedanken des § 199 Abs. 5 BGB (vgl. AG Bielefeld, a.a.O., Rn. 15).
35II.
36Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.
37III.
38Der Streitwert wird auf 955,60 EUR festgesetzt.
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(1) Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden. Das gewerbliche Ausmaß kann sich sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben.
(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß
- 1.
rechtsverletzende Vervielfältigungsstücke in ihrem Besitz hatte, - 2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm, - 3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder - 4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Vervielfältigungsstücke, sonstigen Erzeugnisse oder Dienstleistungen beteiligt war,
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über
- 1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse, der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und - 2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse bezahlt wurden.
(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.
(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.
(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.
(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.
(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin gehört zu den führenden deutschen Tonträgerherstellern. Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche wegen unerlaubter Verwendung des Doppelalbums „MTV Unplugged In New York“ in einer Internettauschbörse geltend. Die Klägerin forderte den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 04.01.2010 zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung auf und bot gleichzeitig an, Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche der Klägerin durch Zahlung eines Vergleichsbetrages i.H.v. 1.200,00 € abzugelten. Wegen der näheren Einzelheiten des Abmahnschreibens vom 04.01.2010 wird auf die Anlage K3 Bezug genommen. Der Beklagte gab im Rahmen der Korrespondenz eine Unterlassungserklärung ab und lehnte zugleich eine Zahlung ab.
3Die Klägerin behauptet, das Doppelalbum „MTV Unplugged In New York“ der Künstlergruppe „Sportfreunde Stiller“ sei am 23.06.2009 um 21:50:00 Uhr über den Internetanschluss, dem zu diesem Zeitpunkt die IP-Adresse 91.1.48.224 zugewiesen worden sei, über das Filesharing-System „BitTorrent“ zum Herunterladen angeboten worden sein. Aufgrund eines Beschlusses des Landgerichts Köln vom 14.07.2009 – 9 OH 1058/09 – habe die Deutsche Telekom AG mitgeteilt, dass der Internetzugang an die Fa. 1 & 1 vergeben worden sei, die wiederum den Beklagten als die Person benannte, dem die Benutzerkennung zugewiesen worden sei. Es bestehe ein Anscheinsbeweis bzw. eine tatsächliche Vermutung dahingehend, dass der Beklagte als Anschlussinhaber die Rechtsverletzung selbst begangen habe. Der Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie betrage mindestens 2.500,00 €. Es handele sich um 24 aktuelle und auf dem Markt besonders nachgefragte Musikaufnahmen. Darüber hinaus sei die Klägerin nicht darin interessiert, eine Zugänglichmachung von Einzeltiteln innerhalb eines Filesharing-Systems zum unentgeltlichen Download an anonyme Dritte zur weiteren Verbreitung zu lizensieren. Daneben habe die Klägerin gegenüber dem Beklagten Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung i.H.v. 1.005,40 €. Der Gegenstandswert für die Abmahnung sei mit 30.000,00 € anzusetzen, da sich das Album zum Tatzeitpunkt auf Platz 3 der deutschen Albumcharts befunden habe und es sich insgesamt um ein sehr erfolgreiches Album, welches im Jahr 2009 Goldstatus und im Folgejahr 2010 Platinstatus erreicht habe. Der Klägerin stünden für das Album auch die ausschließlichen Verwertungsrechte für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu. Insoweit habe die Klägerin die Urheberschaft durch Vorlage des CD-Covers nachgewiesen. Es werde bestritten, dass der Beklagte die Rechtsverletzung nicht begangen habe. Es werde ferner bestritten, dass die Ehefrau, die beiden Töchter und der Sohn der Ehefrau den Internetanschluss mitbenutzen konnten.
4Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte habe seiner sekundären Darlegungslast nicht genügt. Ferner sei die Abmahnung bestimmt genug. Die zu weit gefasste vorgefertigte Unterlassungserklärung ändere hieran nichts. Die geltend gemachte Forderung sei nicht verjährt, da der Vergütungsanspruch erst mit Ausspruch der Abmahnung entstehe. Ferner verjähre der Schadensersatzanspruch nach § 852 BGB erst nach 10 Jahren.
5Mit der bei Gericht am 03.09.2013 und dem Beklagten am 23.09.2013 zugestellten Klageschrift beantragt die Klägerin,
6den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 3.505,40 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.09.2013 zu zahlen.
7Der Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und führt hierzu aus, dass die Auskunftserteilung durch die Fa. 1 & 1 Internet AG spätestens im Dezember 2009 erfolgt sei und damit die 3-jährige Verjährungsfrist bei Eingang der Klage bereits abgelaufen sei.
10Der Beklagte bestreitet, dass die IP-Adresse zutreffend ermittelt worden sei. Ferner liege keine ordnungsgemäße Auskunftserteilung durch die Deutsche Telekom und die Fa. 1 & 1 Internet AG vor. Die Klägerin sei auch nicht Inhaberin der geltend gemachten Rechte. Der Beklagte habe die Tat nicht begangen. Der Beklagte habe nie an einer Internettauschbörse teilgenommen. Am 23.06.2009 hätten im Haushalt des Beklagten die Ehefrau des Beklagten xxx sowie die am 29.11.1994 geborene Tochter xxx und die am 10.09.1991 geborene Tochter xxx gelebt. Ferner habe sich der am 16.12.1980 geborene Sohn der Ehefrau, xxx regelmäßig im Haushalt des Beklagten aufgehalten. Selbst sämtliche Personen hätten selbständig und regelmäßig das Internet genutzt. Der WLAN-Anschluss des Beklagten sei mit einer WPA/WPA2-Verschlüsselung mit 16-stelligem Schlüssel vor unerlaubtem Zugriff geschützt gewesen. Ferner sei immer wieder darüber gesprochen worden, nicht unerlaubt Daten aus dem Internet herunterzuladen. Der Beklagte gehe insoweit davon aus, dass sich seine Töchter an das Verbot gehalten hätten. Es habe jedenfalls keinen Anlass für verschärfte Kontrollmaßnahmen bestanden. Die Abmahnung sei zu weit gefasst, da sich die Abmahnung auf das gesamte Musikrepertoire der Klägerin erstrecke. Die Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung seien der Klägerin weder in Rechnung gestellt, noch von der Klägerin gezahlt worden. Angesichts der von den Kläger-Vertretern für die Klägerin jährlich verschickten Abmahnungen mit einem Gebührenvolumen von ca. 8,2 Millionen Euro sei davon auszugehen, dass eine Rahmenvereinbarung mit einer Freistellungsvereinbarung geschlossen worden sei. Der geltend gemachte Lizenzschaden werde bestritten. Es fehle an einem ausreichenden Vorbringen zur Ermittlung einer angemessenen Lizenzgebühr. Ferner habe die Klägerin nicht dargelegt, ob durch dieselbe Handlung nicht von anderen Tätern oder Teilnehmern des P2P-Netzwerkes bereits Lizenzgebühren erzielt worden seien. Der Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch sei überhöht. Im Übrigen falle der Sachverhalt unter den Anwendungsbereich des § 97 a Abs. 2 UrhG.
11Entscheidungsgründe:
12Die zulässige Klage ist nicht begründet.
13Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 3.505,40 € aus §§ 97, 97 a Abs. 1 S. 2 UrhG und nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag.
14Der Beklagte haftet nicht als Täter für die von der Klägerin behauptete Urheberrechtsverletzung. Es fehlt bereits an einem konkreten Tatsachenvortrag der Klägerin dahingehend, dass der Beklagte tatsächlich die behauptete Urheberrechtsverletzung begangen hat. Insoweit trägt die Klägerin lediglich vor, es bestehe zunächst ein Anscheinsbeweis bzw. eine tatsächliche Vermutung dahingehend, dass der Beklagte als Inhaber des Anschlusses auch Nutzer des Anschlusses ist und die Rechtsverletzung selbst begangen hat. Damit verkennt die Klägerin das Wesen der tatsächlichen Vermutung. Eine tatsächliche Vermutung besagt lediglich, dass auch Tatsachen, für die der sog. Beweis des ersten Anscheins spricht, d. h. auf deren Vorliegen aus unstreitigen oder bewiesenen Tatsachen aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung zu schließen sind, vorliegen. Gleichwohl ist von der Klägerin die entsprechende Tatsachenbehauptung, auf deren Vorliegen aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung zu schließen ist, vorzutragen. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil v. 12.05.2010, I ZR 121/08, Sommer unseres Lebens) soll eine tatsächliche Vermutung dafür bestehen, dass dann, wenn ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht wird, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen (BGH NJW 2010, 2061). Die Annahme einer derartigen tatsächlichen Vermutung begegnet in Haushalten, in denen mehrere Personen selbständig und unabhängig Zugang zum Internet haben, bereits grundsätzlichen Bedenken. Die Aufstellung einer tatsächlichen Vermutung setzt voraus, dass es einen empirisch gesicherten Erfahrungssatz aufgrund allgemeiner Lebensumstände dahingehend gibt, dass ein Anschlussinhaber seinen Internetzugang in erster Linie nutzt und über Art und Weise der Nutzung bestimmt und diese mit Tatherrschaft bewusst kontrolliert. Ein derartiger Erfahrungssatz existiert nicht. Die alltägliche Erfahrung in einer Gesellschaft, in der das Internet einen immer größeren Anteil einnimmt und nicht mehr wegzudenken ist, belegt vielmehr das Gegenteil. Wenn sich der Internetanschluss in einem Mehrpersonenhaushalt befindet, entspricht es vielmehr üblicher Lebenserfahrung, dass jeder Mitbewohner das Internet selbständig nutzen darf, ohne dass der Anschlussinhaber Art und Umfang der Nutzung bewusst kontrolliert (AG Düsseldorf, Urteil v. 19.11.2013, 57 C 3144/13). Der Anschlussinhaber genügt daher in diesen Fällen seiner sekundären Darlegungslast, wenn er seine Täterschaft bestreitet und darlegt, dass eine Hausgenossen selbständig auf den Internetanschluss zugreifen können, weil sich daraus bereits die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs als die seiner Alleintäterschaft ergibt (OLG Hamm, Beschluss v. 27.10.2011, I - 22 W 82/11; OLG Hamm, Beschluss v. 04.11.2013, I – 22 W 60/13; OLG Köln NJW-RR 2012, 1327; AG Hamburg, Urteil v. 30.10.2013, 31 C 20/13; AG München, Urteil v. 31.10.2013, 155 C 9298/13). Weitergehende Angaben werden in einem Mehrpersonenhaushalt vom Anschlussinhaber nicht im Rahmen der sekundären Darlegungslast verlangt werden können, da der Anschlussinhaber ohnehin nur zu Tatsachen vortragen kann, die er üblicherweise kraft Sachnähe vortragen kann. Eigene Ermittlungen dahingehend, wer möglicherweise als Täter des behaupteten Urheberrechtsverstoßes in Betracht kommt, hat der Anschlussinhaber aber nicht durchzuführen. Auch eine Überwachung der Familie bei der Internetnutzung kann vom Anschlussinhaber nicht verlangt werden, da dies mit dem grundrechtlichen Schutz der Familie nach Artikel 6 Grundgesetz nicht zu vereinbaren ist. Bei einem 1-Personenhaushalt hingegen wird man regelmäßig detailliertere Erläuterungen erwarten können. Insoweit reicht es nach Auffassung des Landgerichts Düsseldorf (Urteil v. 21.03.2012, 12 O 579/10) unter Berücksichtigung der dem Beklagten obliegenden prozessualen Wahrheitspflicht aus, dass der Anschlussinhaber vorträgt, weder die streitgegenständliche Datei noch eine entsprechende Filesharingsoftware befinde sich auf seinem Rechner, da für diesen Fall eine täterschaftliche Handlung bei Wahrunterstellung ausgeschlossen ist. Sowohl bei Mehrpersonen- als auch bei einem 1-Personenhaushalt ist mit der sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers keine Beweislastumkehr verbunden. Die sekundäre Darlegungslast umfasst nicht die Pflicht des Behauptenden, diesen Sachverhalt ggfs. auch zu beweisen. Ein der sekundären Darlegungslast genügender Vortrag hat vielmehr zur Folge, dass der grundsätzlich Beweisbelastete seine Behauptungen beweisen muss. Hierin ist keine unzumutbare Belastung des Anspruchstellers zu sehen. Es gehört vielmehr zu den rechtsstaatlichen Grundsätzen des Zivilprozesses, dass der Kläger die volle Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenen Voraussetzungen trägt. Abweichungen sind nur im Einzelfall veranlasst und dürfen nicht dazu führen, dass der Beklagte sich regelmäßig zu entlasten hat (AG Düsseldorf, Urteil v. 19.11.2013, 57 C 3144/13). Eine anderslautende Rechtsprechung führt quasi zu einer Gefährdungshaftung, indem dem Anschlussinhaber eine den Grundlagen des Zivilprozesses widersprechende praktisch nicht erfüllbare sekundäre Darlegungslast auferlegt wird. Darüber hinaus gibt es in zahlreichen Bereichen des täglichen Lebens Sachverhaltskonstellationen, in denen der Anspruchsteller sicher weiß, dass sich der Anspruch gegen eine von mehreren Personen richtet, der Anspruchinhaber aber nicht nachweisen kann, gegen welche konkrete Person der Anspruch zu richten ist. Auch in diesen Fällen wird im Ergebnis eine erfolgversprechende Durchsetzung des Anspruches nicht möglich sein.
15Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen ist der Beklagte der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast vollumfänglich nachgekommen. Der Beklagte hat insoweit vorgetragen, dass der Internetanschluss im Haushalt noch von seiner Ehefrau sowie seinen beiden Töchtern xxx und xxx sowie gelegentlich vom Sohn der Ehefrau genutzt wurde. Damit hat der Beklagte einen Sachverhalt vorgetragen, bei dem ernsthaft die Möglichkeit der Alleintäterschaft einer anderen Person in Betracht kommt. Die Klägerin hat vorliegend nicht nachgewiesen, dass der Beklagte persönlich die streitgegenständliche Rechtsverletzung begangen hat. Den Beweisantritt der Klägerin aus dem im Termin am 06.03.2014 übergebenen Schriftsatz vom 28.02.2014 auf Vernehmung der Zeugen xxx, xxx, xxx und xxx war nicht nachzugehen. Es handelt sich um einen unzulässigen Beweisantritt, da die Klägerin nicht beweisen muss, dass die vorgenannten 4 Zeugen die Rechtsverletzung nicht begangen haben, sondern die Klägerin die Beweislast dafür trägt, dass der Beklagte die behauptete Rechtsverletzung begangen hat. Ein derartiger Beweis lässt sich mit dem von der Klägerin gestellten Beweisantrag nicht erbringen, da insoweit die lebensnahe Möglichkeit besteht, dass der wahre Täter die von ihm begangene Rechtsverletzung wegen der zu erwartenden Konsequenzen nicht zugeben wird. Insoweit führt das OLG Hamm im Beschluss v. 27.10.2011 wörtlich aus: „Auch wenn der Anschlussinhaber nämlich als Ergebnis mitteilen würde, dass alle befragten Personen eine Tatbegehung in Abrede gestellt hätten, würde dadurch das Bestreiten seiner eigenen Tatbegehung nicht unplausibel, weil die lebensnahe Möglichkeit bestünde, dass der wahre Täter die von ihm begangene Rechtsverletzung wegen der zu erwartenden Konsequenzen nicht zugegeben hat.“ Dieser äußerst lebensnahen Betrachtung ist nichts hinzuzufügen. Dem Beweisantritt der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 28.02.2014 war des Weiteren nicht nachzugehen, da der Beweisantrag als verspätet nach § 296 ZPO zurückzuweisen war. Die Klägerin ist durch Rechtsanwälte, die seit Jahren auf dem Gebiet des Filesharings tätig sind, vertreten. Von der anwaltlich vertretenen Klägerin kann daher erwartet werden, dass ihr die beiden vorstehend genannten Entscheidungen des OLG Hamm vom 27.10.2011 und 04.11.2013 in Filesharingsachen bekannt sind. Eine auf Prozessförderung bedachte Partei hätte daher spätestens in Erwiderung des Schriftsatzes der Beklagten vom 02.12.2013, in welchem der Beklagte im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast die Nutzung des Internetanschlusses durch im Haushalt lebende weitere Personen detailliert beschrieben hat, einen entsprechenden Beweisantrag beim Amtsgericht in Bielefeld gestellt, da insoweit das OLG Hamm Rechtsmittelgericht für Bielefeld ist. Gleichwohl hat die Klägerin trotz des Vorbringens der Beklagten erst im Termin vom 06.03.2014 den Beweisantrag überreicht, so dass der Beweisantritt verspätet war.
16Daneben ist die streitgegenständliche Forderung auf Zahlung von 2.500,00 € Lizenzgebühr und 1.005,40 € anwaltlicher Abmahnkosten verjährt. Der Beklagte hat ausdrücklich die Einrede der Verjährung erhoben. Die Klägerin hat spätestens nach Auskunftserteilung durch die Fa. 1 & 1 Internet AG im Dezember 2009 von der Rechtsverletzung und der hierfür verantwortlichen Person, nämlich dem Beklagten, Kenntnis erlangt. Die 3-jährige Verjährungsfrist ist daher mit Ablauf des Jahres 2012 abgelaufen, so dass durch die am 03.09.2013 bei Gericht eingegangene Klageschrift die Verjährung nicht mehr unterbrochen werden konnte.
17Entgegen der Auffassung der Klägerin beginnt die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung nicht mit dem Ausspruch der Abmahnung, sondern vielmehr zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung. § 199 Abs. 5 BGB regelt insoweit, dass dann, wenn es sich um einen Unterlassungsanspruch handelt, der Zeitpunkt der Zuwiderhandlung für den Verjährungsbeginn maßgeblich ist. Der Zeitpunkt der Zuwiderhandlung war vorliegend das behauptete Anbieten zum Download im Internet über eine P2P-Tauschbörse am 23.06.2009. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann der Verjährungsbeginn des Kostenerstattungsanspruches nicht dadurch verlängert werden, dass mit dem Ausspruch einer Abmahnung zugewartet wird. Insoweit unterliegen vielmehr Unterlassungsanspruch und der darauf beruhende Kostenerstattungsanspruch den gleichen verjährungsrechtlichen Bestimmungen.
18Auch der Anspruch auf Zahlung einer Lizenzgebühr i.H.v. 2.500,00 € ist mit Ablauf des Jahres 2012 verjährt, da entgegen der Auffassung der Klägerin auch dieser Anspruch einer 3-jährigen Verjährungsfrist unterliegt. Auf den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Lizenzgebühren sind die Bestimmungen der §§ 102 S. 2 UrhG, 852 BGB nicht anzuwenden. Zur Frage, wann Ansprüche auf Ersatz des Lizenzschadens in Filesharingangelegenheiten verjähren, existiert bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Der Bundesgerichtshof hat sich zur Frage der Verjährung von Lizenzansprüchen im Rahmen der Entscheidung „Bochumer Weihnachtsmarkt“ (BGH, Urteil v. 27.10.2011, I ZR 175/10) auseinandergesetzt und insoweit ausgeführt, dass Ansprüche einer Verwertungsgesellschaft auf Ersatz einer angemessenen Lizenzgebühr in 10 Jahre verjähren. Der vom Bundesgerichtshof zu entscheidende Sachverhalt „Bochumer Weihnachtsmarkt“ behandelt jedoch eine grundlegend andere Fallkonstellation, sodass die in diesem Urteil aufgestellten Grundsätze auf Filesharingfälle nicht zu übertragen sind. Die Verwertungsgesellschaft GEMA ermöglicht es nämlich gerade einem Nutzer, einen urheberrechtlichen Lizenzvertrag über die von ihm gewünschte Musiknutzung abzuschließen. Demgegenüber besteht in Filesharingangelegenheiten keine Möglichkeit, einen entsprechenden Lizenzvertrag abzuschließen. Die Klägerin trägt hierzu vor, dass sie nicht daran interessiert sei, eine Zugänglichmachung von Einzeltiteln innerhalb eines Filesharing-Systems zum unentgeltlichen Download an anonyme Dritte zur weiteren Verbreitung zu lizensieren. Vorliegend hätte der Beklagte daher selbst dann, wenn er dies gewollt hätte, mit der Klägerin keinen urheberrechtlichen Lizenzvertrag über eine Weiterverbreitung im Rahmen eines Filesharing-Systems schliessen können. Der Beklagte hat mithin gerade keine Lizenzgebühr für einen möglichen Lizenzvertrag erspart. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es Benutzern von Filesharing-Systemen in erster Linie darauf ankommt, die fragliche Datei zum eigenen Gebrauch für sich herunterzuladen und zu nutzen. Dass damit notwendigerweise auch verbunden ist, dass während des eigenen Uploadvorganges gleichzeitig Dritten ein Download der übertragenen Datenfragmente vom eigenen Computer ermöglicht wird, ist eine notwendige Folge, die die Nutzer der Filesharingbörsen in Kauf nehmen. Insoweit liegt jedoch gerade kein bewusster Eingriff in den Zuweisungsgehalt der von der Klägerin wahrgenommenen Rechte vor. Darüber hinaus fehlt es an jeglicher Bereicherung des Beklagten in Höhe der geltend gemachten Lizenzgebühr i.H.v. 2.500,00 €, da es gerade das Wesen von Filesharing-Systemen ist, diese Leistungen kostenfrei an Dritte weiter zu verteilen. Dem Wesensmerkmal nach handelt es sich bei Urheberrechtsverstößen im Rahmen einer P2P-Tauschbörse um unerlaubte Handlungen, für die gerade nicht die Grundsätze eines bereicherungsrechtlichen Schadensersatzanspruches anwendbar sind. Der von der Klägerin zitierte Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vermag das Amtsgericht Bielefeld nicht zu folgen, da das Landgericht Düsseldorf die Besonderheiten des Filesharings in seiner Entscheidung nicht ausreichend berücksichtigt hat.
19Insgesamt steht daher der Klägerin der geltend gemachte Zahlungsanspruch i.H.v. 3.505,40 € gegenüber dem Beklagten nicht zu. Mangels Hauptforderung steht der Klägerin gegenüber dem Beklagten auch kein Anspruch auf Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.09.2013 zu.
20Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
21Der Streitwert wird auf 3.505,40 € festgesetzt.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.