Amtsgericht Ansbach Endurteil, 29. Juni 2016 - 1 C 1736/14

Gericht
Tenor
Der Streitwert wird festgesetzt auf 2.314,88 €.
Tatbestand
Zwischen den Parteien bestand seit dem
Der Beklagte ist seit
Das Kündigungsschreiben des Beklagten vom
Die Klägerin beantwortete dieses Schreiben unter dem
Mit Schreiben vom
Ich bitte Sie um Überarbeitung Ihrer Unterlagen, und für mich zur Bestätigung eine Rückantwort. ...“ (Satzbau und Schreibfehler übernommen, Anm. des Gerichts).
Hierauf antwortete die Klägerin mit Schreiben vom
Die Klägerin schrieb den Beklagten unter dem
Der Beklagte schrieb die Klägerin mit Schreiben vom
Die Klägerin trägt vor, es bestünden die Rückstände gemäß Klageantrag und verweist auf die vorgelegten Anlagen. Sie meint, der Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass er im Rahmen eines anderweitigen Arbeitsverhältnisses sozialversicherungspflichtig versichert sei. Deshalb könne sie die Versicherungsbeiträge auch für die Jahre 2011 beginnend ab dem 02.08.2011 bis 02.02.2014 zuzüglich der gesetzlich normierten Säumniszuschläge an Stelle von Verzugszinsen verlangen. Zu einer Beratung sei sie nicht verpflichtet. Der Beklagte sei darlegungspflichtig hinsichtlich der Beendigung des Vertrages.
Die Klägerin beantragt,
die beklagte Partei zu verurteilen, an die Klägerin 2.314,88 € zuzüglich Säumniszuschlag in Höhe von 1% pro angefangenem Monat
auf einen Teilbetrag von 79,14 € ab dem 02.08.2011,
auf einen Teilbetrag von 79,14 € ab dem 02.09.2011,
auf einen Teilbetrag von 79,14 € ab dem 02.10.2011,
auf einen Teilbetrag von 79,14 € ab dem 02.11.2011,
auf einen Teilbetrag von 79,14 € ab dem 02.12.2011,
auf einen Teilbetrag von 79,14 € ab dem 02.01.2012,
auf einen Teilbetrag von 79,14 € ab dem 02.02.2012,
auf einen Teilbetrag von 79,14 € ab dem 02.03.2012,
auf einen Teilbetrag von 79,14 € ab dem 02.04.2012,
auf einen Teilbetrag von 79,14 € ab dem 02.05.2012,
auf einen Teilbetrag von 79,14 € ab dem 02.06.2012,
auf einen Teilbetrag von 79,14 € ab dem 02.07.2012,
auf einen Teilbetrag von 79,14 € ab dem 02.08.2012,
auf einen Teilbetrag von 79,14 € ab dem 02.09.2012,
auf einen Teilbetrag von 79,14 € ab dem 02.10.2012,
auf einen Teilbetrag von 79,14 € ab dem 02.11.2012,
auf einen Teilbetrag von 79,14 € ab dem 02.12.2012,
auf einen Teilbetrag von 79,14 € ab dem 01.01.2013,
auf einen Teilbetrag von 79,14 € ab dem 02.02.2013,
auf einen Teilbetrag von 79,14 € ab dem 02.03.2013,
auf einen Teilbetrag von 79,14 € ab dem 02.04.2013,
auf einen Teilbetrag von 79,14 € ab dem 02.05.2013,
auf einen Teilbetrag von 79,14 € ab dem 02.06.2013,
auf einen Teilbetrag von 79,14 € ab dem 02.07.2013,
auf einen Teilbetrag von 59,36 € ab dem 02.08.2013,
auf einen Teilbetrag von 59,36 € ab dem 02.09.2013,
auf einen Teilbetrag von 59,36 € ab dem 02.10.2013,
auf einen Teilbetrag von 59,36 € ab dem 02.11.2013,
auf einen Teilbetrag von 59,36 € ab dem 02.12.2013,
auf einen Teilbetrag von 59,36 € ab dem 02.01.2014,
auf einen Teilbetrag von 59,36 € ab dem 02.02.2014,
darüber hinaus vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 15,-- € und Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 € zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Beklagte trägt vor, er habe den Krankenversicherungsvertrag am
Wegen der gerichtlichen Hinweise wird auf die Aktenstücke verwiesen. Unter dem
Das Schreiben der Klägerin vom
Das Schreiben der Klägerin ist weiter insofern missverständlich, weil auf Seite 1 zwei Fristen aufgezeigt werden, von welchen nach dem eigenen Wortlaut des Schreibens nur eine bereits verstrichen war. Die zweite hatte mangels Aufforderung noch nicht zu laufen begonnen, war daher möglicherweise auch nicht verstrichen. Auf die Kündigung des Beklagten vom 17.08.2009 wird hingewiesen. Möglicherweise hatte der Beklagte diese genau deshalb ausgesprochen, weil er sozialversicherungspflichtig tätig war. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Karlsruhe (Urteil vom 18. 10. 2001) gilt:
„Selbst eine unberechtigte Kündigung des Versicherungsnehmers führt zur Beendigung des Versicherungsverhältnisses, wenn die Kündigung dem Versicherungsnehmer gegenüber nicht unverzüglich zurückgewiesen wird.“
Zur wirksamen Zurückweisung gehört jedoch im Rahmen der Krankenversicherung ggf. die gesetzlich vorgesehene Aufforderung.
Der Beklagte nahm ausdrücklich im Schreiben vom
Im Schreiben vom
...(zu den Firmennamen:)...Das Gericht weist darauf hin, dass möglicherweise objektiv eine Verwechslungsgefahr bestand und subjektiv der Beklagte einer Verwechslung bzw. einem Missverständnis unterlegen ist. ...Die Klägerin hat Gelegenheit dazu vorzutragen, warum sie den Beklagten auf diese ihr bekannten und allgemein offenkundigen Tatsachen nicht unverzüglich nach Erhalt des Schreibens vom 08.12.2009 hingewiesen hat (Anlage K3).
Die Klägerin hat Gelegenheit dazu vorzutragen, warum sie den Beklagten nicht mit Schreiben vom
Die Klägerin kann dazu vortragen, ob es ihr und ihren Organen und Mitarbeitern bekannt bzw. unbekannt war, dass die gesetzliche Krankenkasse ... IKK (entstanden 2009, laut Wikipedia, zitiert am
VII.
Das Gericht weist die Klägerin auf Beratungspflichten hin.
Solche können sich ergeben aus § 241 BGB, § 242 BGB, § 6 Abs. 4 und 5 VVG und der Pflicht, die oben bereits abgehandelte „Aufforderung“ nachvollziehbar und verständlich zu übermitteln, § 205 Abs. 2 Satz 2 VVG...
XI.
Das Gericht weist weiter auf § 205 Abs. 2, letzter Halbsatz, VVG hin. („es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten“). Möglicherweise hat der Beklagte angesichts inhaltlich unzureichender Schreiben der Klägerin die Versäumung der Frist nicht zu vertreten.
Die Beratung unterliegt einem Verständlichkeits- und Klarheitsgebot (§ 6 Abs. 2 Satz 1). Dies muss auch für die „Aufforderung“ gemäß § 205 Abs. 2 VVG gelten (Rudy in Prölss, § 6 VVG, Rn. 19). Auch können Äußerungen, Nachfragen sowie Kenntnisse und eben Missverständnisse einen Anlass zu Fragen des Versicherers bilden. Die Fragepflicht ist auf die Ermittlung der Wünsche und der objektiv zu verstehenden Bedürfnisse des Versicherungsnehmers gerichtet. Auf die Notwendigkeit der Bedarfsermittlung wird hingewiesen. Dies gilt auch im Verlaufe des Versicherungsverhältnisses, wenn ein anderweitiger Bedarf des Versicherungsnehmers hervortritt. Gemäß Rudy in Pröllss, Kommentar zum Versicherungsvertragsrecht (§ 6, Rn. 20) ist der Umfang der Fragepflicht an den Ausgangswünschen des Versicherungsnehmers und den sonstigen sie auslösenden Anlässen orientiert. Diese sind möglicherweise durch die Schreiben des Beklagten ab August 2009 vorgegeben.
XII.
Auch wenn einige der aufgezeigten Gesichtspunkte nicht eingreifen bzw. unabhängig hiervon, weist das Gericht darauf hin, dass die Geltendmachung der Forderung durch die Klägerin angesichts der Häufung der Umstände, die nach Rechtsmeinung der Klägerin in die mehrjährige Leistungspflicht des Beklagten münden sollen bzw. die ihre Ansprüche nicht berühren sollen, treuwidrig sein kann, § 242 BGB. Hierauf beruft sich der Beklagte, indem er dartut, doppelt versichert gewesen zu sein. Der Beklagte war offensichtlich geschäftlich wenig gewandt, rechtsunerfahren und ließ sich unstreitig durch die Caritas zu einem Insolvenzverfahren bewegen. Er befand sich möglicherweise mit Wissen der Klägerin innerhalb des laufenden Insolvenzverfahrens. Die Klägerin konnte die Unerfahrenheit des Beklagten ggf. erkennen.
Der Klägerin war die schlechte Vermögenslage des Beklagten damit unter zwei Gesichtspunkten bekannt, nämlich aus dem Schreiben des Beklagten persönlich und durch das Insolvenzverfahren. Warum ließ die Klägerin bei dieser Sachlage so hohe Rückstände und Nebenforderungen wie Säumniszuschläge, die monatlich anfallen, über Jahre hinweg auflaufen und machte diese nicht geltend?
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass nach § 205 Abs. 2 VVG ein besonders ausgestaltetes, außerordentliches Kündigungsrecht besteht, wenn eine versicherte Person kraft Gesetzes kranken- oder pflegeversicherungspflichtig wird. Diese Bedingung lag beim Beklagten objektiv vor. So wie der Fristenlauf nach Kommentarlage für den Versicherungsnehmer unabhängig von einer Kenntnis vom sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis des Versicherten ist, muss dies ggf. - auch wenn diese Frage in der Kommentarliteratur nicht in diese Richtung erörtert wird - in entsprechender Anwendung des versicherungsrechtlichen Symmetriegebotes auch für eine fehlende Aufforderung der Versicherung gelten. Dies würde bedeuten, dass es trotz fehlender Kenntnis der Klägerin vom Arbeitsverhältnis einer Aufforderung bedarf, ansonsten die Kündigung ggf. wirksam ist. Ggf. fehlt es gemessen an diesen Hinweisen an einer ausreichenden Aufforderung im Sinne des § 205 Abs. 2 Satz 2 VVG. Wenn Beratungspflichten verletzt wurden, kann eine Schadensersatzpflicht bestehen.
XII.
Auch wenn einige der aufgezeigten Gesichtspunkte nicht eingreifen bzw. unabhängig hiervon, weist das Gericht darauf hin, dass die Geltendmachung der Forderung durch die Klägerin angesichts der Häufung der Umstände, die nach Rechtsmeinung der Klägerin in die mehrjährige Leistungspflicht des Beklagten münden sollen bzw. die ihre Ansprüche nicht berühren sollen, treuwidrig sein kann, § 242 BGB. Hierauf beruft sich der Beklagte, indem er dartut, doppelt versichert gewesen zu sein. Der Beklagte war offensichtlich geschäftlich wenig gewandt, rechtsunerfahren und ließ sich unstreitig durch die Caritas zu einem Insolvenzverfahren bewegen. Er befand sich möglicherweise mit Wissen der Klägerin innerhalb des laufenden Insolvenzverfahrens. Die Klägerin konnte die Unerfahrenheit des Beklagten ggf. erkennen.
Der Klägerin war die schlechte Vermögenslage des Beklagten damit unter zwei Gesichtspunkten bekannt, nämlich aus dem Schreiben des Beklagten persönlich und durch das Insolvenzverfahren. Warum ließ die Klägerin bei dieser Sachlage so hohe Rückstände und Nebenforderungen wie Säumniszuschläge, die monatlich anfallen, über Jahre hinweg auflaufen und machte diese nicht geltend?
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass nach § 205 Abs. 2 VVG ein besonders ausgestaltetes, außerordentliches Kündigungsrecht besteht, wenn eine versicherte Person kraft Gesetzes kranken- oder pflegeversicherungspflichtig wird. Diese Bedingung lag beim Beklagten objektiv vor. So wie der Fristenlauf nach Kommentarlage für den Versicherungsnehmer unabhängig von einer Kenntnis vom sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis des Versicherten ist, muss dies ggf. - auch wenn diese Frage in der Kommentarliteratur nicht in diese Richtung erörtert wird - in entsprechender Anwendung des versicherungsrechtlichen Symmetriegebotes auch für eine fehlende Aufforderung der Versicherung gelten. Dies würde bedeuten, dass es trotz fehlender Kenntnis der Klägerin vom Arbeitsverhältnis einer Aufforderung bedarf, ansonsten die Kündigung ggf. wirksam ist. Ggf. fehlt es gemessen an diesen Hinweisen an einer ausreichenden Aufforderung im Sinne des § 205 Abs. 2 Satz 2 VVG. Wenn Beratungspflichten verletzt wurden, kann eine Schadensersatzpflicht bestehen.
Die Klägerin legte auf diese Hinweise hin dar, es bestehe kein Grundsatz der Amtsermittlung. Sie sei nicht verpflichtet, den gesamten Schriftwechsel vorzulegen, legte jedoch noch - auch reproduzierte - Schreiben zum Schriftwechsel vor. Die erste Kündigung des Beklagten stelle nur eine ordentliche Kündigung dar. Die Klägerin sei nicht verpflichtet gewesen, auf die Rechtsfolgen des § 205 Abs. 2 VVG hinzuweisen. Die Klägerin könne nicht nachvollziehen, dass der Beklagte anscheinend der Ansicht war, bei der Klägerin eine gesetzliche Krankenversicherung zu unterhalten. Es sei der Klägerin nicht ersichtlich, welchen Hinweis sie noch erteilen hätte sollen. Die Klägerin sei auch nicht zu Beratung verpflichtet. Unerfahrene und geschäftliche ungewandte Versicherungsnehmer müssten sich eben entsprechende Hilfe holen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die im Laufe des Verfahrens vorgelegten Anlagen, die Schriftsätze und das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom
Unter dem
Mit Schreiben vom
Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides ging am 15.07.2014 beim Amtsgericht Hagen ein. Die Anspruchsbegründung vom 14.10.2014 ging am 16.10.2014 beim AG Hagen ein. Die Akten gingen am 04.11.2014 beim AG Ansbach ein.
I
Gründe
Die zulässige Klage ist in der Hauptsache nicht begründet. Die Klage ist wegen wirksamer Kündigung abzuweisen. Der Beklagte hat wirksam gekündigt. Die Klägerin hat die gesetzlich gebotene Aufforderung des § 205 Abs. 2 Satz 2 VVG unterlassen.
1. Insolvenzrechtliches
Der streitgegenständliche Fall folgt in Teilen der vom OLG Frankfurt aufgezeigten Konstellation, in der die Mitgliedschaft des dortigen Beklagten als Versicherungsnehmer und Gemeinschuldner in der privaten Krankenversicherung wegen Prämienrückständen ruht, während parallel hierzu eine Pflichtmitgliedschaft des Beklagten in der gesetzlichen Krankenversicherung begründet wurde, so dass eine Doppelversicherung vorliegt (vgl. OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 28.5.2013, Az. 12 W 68/12 unter Hinweis auf LG Dortmund,
Das OLG Frankfurt geht im dortigen Sachverhalt jedoch von einer fehlenden Kündigung aus („ungekündigt“). Der streitgegenständliche Fall zeichnet sich dadurch aus, dass der Beklagte in mehreren Schreiben an die Klägerin ab 2009 Kündigungen erklärte bzw. auf seine Kündigungen Bezug nahm, was für jedes neue Schreiben als neuerliche Kündigung auszulegen ist.
Grundsätzlich unter rein insolvenzrechtlichen Gesichtspunkten betrachtet könnte die Klägerin vom Beklagten, der vom
2. Schriftwechsel zwischen den Parteien und Gesetzeslage
Trotz der aufgezeigten rechtlichen Rahmenbedingungen, welchen sich das Gericht grundsätzlich anschließt, kann die Klägerin im streitgegenständlichen Fall weder die Hauptforderung noch die Nebenforderungen bezahlt verlangen. Denn der Beklagte hat den privaten Krankenversicherungsvertrag mit Schreiben vom 17.08.2009, 08.12.2009 und 10.02.2014 gekündigt. Die Klägerin hat den Beklagten in keinem ihrer jeweils nachfolgenden Schreiben im Sinne des § 205 Abs. 2 Satz 2 VVG aufgefordert, den Eintritt der Versicherungspflicht binnen 2 Monaten nachzuweisen, wobei alle Schreiben der Klägerin den Beklagten erreicht haben. Nicht Zugangsfragen sind streitig. Vielmehr genügt keines der Schreiben der Klägerin den inhaltlichen Anforderungen, die das Gesetz an ein solches Schreiben stellt. Dies hat zur Rechtsfolge, dass entsprechend dem Gesetzeswortlaut des § 205 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz VVG die Kündigungserklärungen des Beklagten nicht unwirksam wurden. Daher sind sie wirksam. Die Klägerin war auch nicht berechtigt, die Kündigungen zurückzuweisen.
Die Klägerin hatte streitgegenständlich spätestens am
Sodann führt die Klägerin im Schreiben vom
Sämtliche Ausführungen der Klägerin in diesem Schreiben sind rechtlich unrichtig, geeignet, den Beklagten als Versicherungsnehmer irrezuführen, genügen nicht der Beratungspflicht, die der Klägerin aufgrund der ihr unstreitig zugegangenen Schreiben obliegt und genügten nicht der ab 01.01.2009 gesetzlich normierten Pflicht zur Aufforderung des Versicherungsnehmers, die Versicherungspflicht nachzuweisen.
a) Unstreitig bestand zwischen den Parteien seit dem
b) Unstreitig befand sich der Beklagte bereits lange vor der Zeit, in welche die streitgegenständlichen Forderungen entstanden sind, nämlich bereits seit dem
c) Unstreitig hat der Beklagte der Klägerin den Bestand dieses neuen anderweitigen Arbeitsverhältnisses für die Laufzeit der streitgegenständlichen Forderungen nicht zeitnah nachgewiesen, § 138 Abs. 3 ZPO. Streitig ist zwischen den Parteien somit nicht die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung des Beklagten sondern Fragen des Nachweises im Sinne des damals neu geregelten § 205 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz VVG.
d) Die Kündigung eines privaten Krankenversicherungsvertrages wegen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung sind nunmehr in den Vorschriften der § 205 Abs. 2 Satz 1 VVG geregelt, welche zeitlich vorangehend teilweise (§ 205 Abs. 2 S. 1 VVG nF) (mit inhaltlicher Änderung) in § 178h Abs. 2 S. 1 VVG aF geregelt waren.
Seit dem
„Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes kranken- oder pflegeversicherungspflichtig, kann der Versicherungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankheitskosten-, eine Krankentagegeld- oder eine Pflegekrankenversicherung sowie eine für diese Versicherungen bestehende Anwartschaftsversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen.“
Diese gesetzliche Regelung musste der Klägerin als namhaftes Versicherungsunternehmen seit dem 23. 11. 2007 (BGBl. I S. 2631) mit der Bekanntmachung des Gesetzes bekannt sein. Die Klägerin hatte somit mehr als 1 Jahr Zeit, ihren Geschäftsbetrieb auf die neue gesetzliche Regelung einzustellen.
Als inhaltliche Neuregelung präsentierte sich dem Rechtsverkehr - somit der in Versicherungsfragen gewandten Klägerin wie auch dem geschäftlich wenig gewandten Beklagten - die Regelung des § 205 Abs. 2 Satz 2 VVG. Danach gilt ab dem 01.01.2009:
„Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten.
Auch diese Regelung war der Klägerin ca. ab dem 23.11.2007 bekannt (Fettdruck durch das Gericht).
3. Auslegung und Würdigung des Schriftwechsels der Parteien
Aus mehreren Schreiben der Klägerin wie auch in Gesamtwürdigung des Sachvortrages beider Parteien und der Anlagen ergibt sich, dass der Beklagte die Klägerin mehrfach auf seine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung hingewiesen hat. Sogar ein Landkreis hat die Klägerin nochmals darauf hingewiesen.
Aus den Schreiben der Klägerin ergibt sich demgegenüber, dass diese die Kündigungen des Beklagten mehrfach zurückgewiesen hat.
Eine erste Zurückweisung erfolgte mit Schreiben vom
(5) Verletzt der Versicherer eine Verpflichtung nach Absatz 1, 2 oder 4, ist er dem Versicherungsnehmer zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet“
Diese Pflicht hat die Klägerin im vorliegenden Verfahren mehrfach zum Nachteil des Beklagten verletzt.
Daher kann das Gericht die Rechtsansicht der Klägerin zur Zurückweisung der Kündigung in den Schreiben vom
Die Klägerin wäre nach der Reform des VVG verpflichtet gewesen, ihre Mitarbeiter fach- und sachgerecht im Hinblick auf die neue Rechtslage zu schulen, in Schreiben auf das Wesentliche hinzuweisen und nicht Unwesentliches unnötig hervorzuheben. Denn das grundsätzliche Problem der Beendigung einer privaten Krankenversicherung bei Eintritt gesetzlicher Sozialversicherungspflicht besteht schon seit vielen Jahren und ist der Klägerin bestens bekannt, es war ausdrücklich Gegenstand der Gesetzesänderung. Hingegen darf beim einzelnen Versicherungsnehmer nahezu keine sachgerechte Kenntnis der gesetzlichen Vorschriften und ihrer Würdigung und Handhabung bei Vertragsbeendigung vorausgesetzt werden. Dies hat den Gesetzgeber offenbar dazu bewogen, ab dem 01.01.2009 die Aufforderungspflicht gesetzlich zu verankern.
Die Klägerin hat diese Pflicht verletzt, indem sie vorrangig auf irreführende vertragliche Zusammenhänge hingewiesen hat, etwa im Schreiben
Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin keinen sachdienlichen Kontakt nach dem
In rechtlicher Hinsicht erfüllt dieses Schreiben die in § 205 Abs. 2 Satz 2 VVG normierte „Aufforderung in Textform“ zur Vorlage eines Nachweises der Versicherungspflicht nicht. Das Schreiben der Klägerin (Anlage K2 Seite 2, 3. Absatz) ist sprachlich nicht darauf ausgerichtet, einen Versicherungsnehmer zur Vorlage eines Nachweises „aufzufordern“. Der Wortlaut mag einen allgemein gehaltenen Hinweis auf die Rechtslage beinhalten. Für nicht geschulte und der Rechtslage unkundige Versicherungsnehmer ist er jedoch auch unter Berücksichtigung der vorangehenden irreführenden und bezogen auf die gewünschte Beendigung des Vertrages unmaßgeblichen Ausführungen nichtssagend.
Im Schreiben vom
Das Schreiben vom
Somit war die Klägerin auch mit Schreiben vom
In rechtlicher Hinsicht ist weiter ausdrücklich auszuführen, dass das Schreiben der Klägerin vom
Es kommt somit nicht auf eine Kenntnis der Versicherung hinsichtlich der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit des Beklagten an oder auf ein Verschulden des Versicherungsnehmers oder eines Beschäftigten der Versicherung, was man mitgeteilt, gewusst oder nicht gewusst hat. Es kommt allein auf die Voraussetzungen des § 205 Abs. 2 Satz 1 VVG an.
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen löst die Rechtsfolge des § 205 Abs. 2 Satz 2 VVG aus.
Das Gericht ist daher der Ansicht, dass bereits die erste Kündigung vom
Für den Fall dass in dem sehr allgemein gehaltenen Hinweis der Klägerin eine Aufforderung im Sinne des § 205 VVG gesehen werden sollte, liegt der letzte Halbsatz des § 205 Abs. 2 Satz 2 VVG vor. Angesichts der konfusen, rechtlich falschen und irreführenden Antwort der Klägerin, die einseitig auf Vertragserhalt ausgerichtet war, hat der Beklagte als Versicherungsnehmer die Versäumung der Frist nicht zu vertreten. Auch bei dieser Würdigung ist die Kündigung daher nicht unwirksam geworden, § 205 Abs. 2 Satz 1 VVG.
Demgegenüber beruft sich der Beklagte richtigerweise auch darauf, eine verfristete Kündigung müsse in eine fristgerechte umgedeutet werden. Auch diesbezüglich sind an die Verhaltenspflichten der Klägerin als Krankenversicherer besondere Anforderungen zu stellen aufgrund der gesetzlich normierten Beratungs- und Aufforderungspflichten gemäß §§ 6, 215 VVG.
Alle Hinweise der Klägerin auf die Notwendigkeit eines Nachweises über die sozialversicherungspflichtige Arbeit fielen sprachlich wie auch von der äußeren Gestaltung her sehr unauffällig aus. Das Gericht erachtet diese als nicht ausreichend. Damit ist die Klägerin weder ihrer Pflicht zur Aufforderung nachgekommen noch ihrer Pflicht zur Beratung, § 3 VVG. Der Beklagte beruft sich darauf, dass sich hieraus eine Treuwidrigkeit ergebe, wenn die Klägerin die Beiträge noch geltend mache. Auch dieser Schluss ist gerechtfertigt angesichts der wenig aussagekräftigen Ausführungen der Klägerin. Nicht der Beginn der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung führt automatisch zur Beendigung einer privaten Krankenversicherung, sondern gemäß 205 VVG erst der fristgemäße Nachweis der anderweitigen gesetzlichen Versicherungspflicht. Dies wusste die Klägerin als erfahrener Krankenversicherer selbst sehr genau. Gleichwohl fielen die Hinweise der Mitarbeiter in den Schreiben sehr versteckt und für einen Laien wenig verständlich aus.
Das Gericht verkennt nicht, dass die Kommentarliteratur ausführt, wird der Nachweis verspätet im Sinne von § 205 VVG erbracht, entfällt die ursprünglich gesetzlich vorgesehene Rückwirkung für die Vorlage des Nachweises (vgl. hierzu Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz (VVG), 29. Auflage 2015, Rn. 15). Jedoch setzt das Erbringen der Pflicht eines Nachweises voraus, dass die Klägerin den Beklagten zur Vorlage auffordert. Dies ist unterblieben, weshalb auch die Nichtvorlage nicht die aufgezeigten Wirkungen zeitigen kann.
4. Offenkundige Verwechslung der Unternehmen durch den Beklagten
Der Anspruch ist in der Hauptsache aber auch wegen Treuwidrigkeit ausgeschlossen. Der Gesetzgeber hat durch die Ausgestaltung des § 205 VVG eine eindeutige Vorgabe hinsichtlich des Vorgehens bei Eintritt einer gesetzlichen Versicherungspflicht gemacht und eine Doppelversicherung in Kauf genommen (Prölss/Martin a. a. O. Rn. 21). Diese gesetzliche Regelung gilt auch für sozial schwache, leseunkundige Personen oder Versicherungsnehmer, die die Organisation ihres Privatlebens in die Hände Anderer legen und die häufig umziehen, wie der Beklagte für die fragliche Zeit geltend macht. Zwar hätte es dem Beklagten normalerweise oblegen, sich mit mehr Durchsetzungsvermögen um die Beendigung einer von ihm ebenso als Doppelversicherung empfundenen Versicherung kümmern müssen, wenn ihm Vollstreckungsbescheide zugestellt werden, wobei der Beklagte deren Erhalt gänzlich bestreitet, was im streitgegenständlichen Verfahren nicht zu klären ist. So kann der Beklagte glaubhaft ausführen, für ihn sei die Vertragsverbindung schon längst erledigt gewesen. In Korrelation zu den Pflichten der Versicherungsnehmer ist die Klägerin nach dem Gesetz aber auch verpflichtet, den Anforderungen an ein Handeln eines ordentlichen Kaufmannes zu genügen und nicht nur ihre geschäftlichen Interessen, die auf Vertragserhalt gerichtet sind, einseitig zu verfolgen, zu „lenken“ und im Auge zu behalten.
Bei der Treuwidrigkeit steht im Vordergrund, dass es von der Klägerin treuwidrig und rechtsmissbräuchlich ist, den offenkundigen Irrtum des Beklagten, er sei nun auch bei der Klägerin („in Ihrem Unternehmen - ... IKK –“) pflichtversichert und „Unterlagen müssten nur überarbeitet werden“ sehenden Auges auszunutzen und immer nur lapidar auf die Nachreichung von Unterlagen hinzuweisen, ein Verhalten, welches die Klägerin sogar noch mit ihrem Schreiben vom 01.10.2012 fortsetzte, nachdem die Klägerin aus vertrauenswürdiger Quelle über die Pflichtversicherung informiert wurde. Auch in diesem Schreiben schreibt die Klägerin wiederum nichtssagend, dass „wir für die Beendigung noch einen Nachweis der gesetzlichen Krankenversicherung über die Versicherungspflicht benötigen.“ Sehenden Auges überliest die Klägerin den Hinweis auf die gesetzliche Krankenversicherung „IKK“ und belässt ihren Versicherungsnehmer wiederum in seinem Irrtum.
Wiederum unterlässt sie aber auch den Hinweis, dass der Nachweis gesetzlich normiert ist. Wiederum fehlt es an der notwendigen „Aufforderung“ nach dem Gesetz, 3 Jahre nachdem dieses die Aufforderung einführte.
Da auch die Klägerin die Möglichkeiten des Gesetzes nicht auszuschöpfen vermochte, ist es treuwidrig, wenn Sie sich auf fehlende Unterlagen des Beklagten beruft angesichts der streitgegenständlich aufgezeigten Sachlage, § 242 BGB.
Weiter ist es treuwidrig von der Klägerin sich auf den fehlenden Nachweis zu berufen, wenn es ihr leicht einsichtig ist, dass der Beklagte davon ausgeht, bei ihr selbst („... IKK“) pflichtversichert zu sein. Diese Verwechslungsgefahr geht zulasten der Klägerin und nicht des Beklagten. Die Klägerin hat nie etwas dazu getan, das offenkundige Missverständnis des Beklagten auszuräumen.
Auf weitere Gesichtspunkte wie Verjährung bzw. Verwirkung bzw. Nichterfüllung von Beratungspflichten durch die Klägerin aufgrund ihr obliegender gesetzlicher Hinweispflichten kommt es daher nicht mehr an.
5. Im Übrigen ergibt sich die Unbegründetheit der Klage aus den umfangreichen rechtlichen Hinweisen, die das Gericht gemäß § 139 ZPO erteilt hat und auf welche ergänzend verwiesen wird.
Deshalb ist die Klage insgesamt auch wegen der Nebenforderungen abzuweisen.
Kosten: § 91 Abs. 1 ZPO
Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 709 Satz 1 ZPO

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Annotations
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
(1) Das Gericht hat erforderliche vorbereitende Maßnahmen rechtzeitig zu veranlassen.
(2) Zur Vorbereitung jedes Termins kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts insbesondere
- 1.
den Parteien die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen; - 2.
Behörden oder Träger eines öffentlichen Amtes um Mitteilung von Urkunden oder um Erteilung amtlicher Auskünfte ersuchen; - 3.
das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen; - 4.
Zeugen, auf die sich eine Partei bezogen hat, und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden sowie eine Anordnung nach § 378 treffen; - 5.
Anordnungen nach den §§ 142, 144 treffen.
(3) Anordnungen nach Absatz 2 Nr. 4 und, soweit die Anordnungen nicht gegenüber einer Partei zu treffen sind, 5 sollen nur ergehen, wenn der Beklagte dem Klageanspruch bereits widersprochen hat. Für die Anordnungen nach Absatz 2 Nr. 4 gilt § 379 entsprechend.
(4) Die Parteien sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen. Wird das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet, so gelten die Vorschriften des § 141 Abs. 2, 3.
(1) Vorbehaltlich einer vereinbarten Mindestversicherungsdauer bei der Krankheitskosten- und bei der Krankenhaustagegeldversicherung kann der Versicherungsnehmer ein Krankenversicherungsverhältnis, das für die Dauer von mehr als einem Jahr eingegangen ist, zum Ende des ersten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränkt werden.
(2) Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes kranken- oder pflegeversicherungspflichtig, kann der Versicherungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankheitskosten-, eine Krankentagegeld- oder eine Pflegekrankenversicherung sowie eine für diese Versicherungen bestehende Anwartschaftsversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten. Macht der Versicherungsnehmer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versicherer die Prämie nur bis zu diesem Zeitpunkt zu. Später kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. Der Versicherungspflicht steht der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung oder der nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge aus einem beamtenrechtlichen oder ähnlichen Dienstverhältnis gleich.
(3) Ergibt sich aus dem Versicherungsvertrag, dass bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters oder bei Eintreten anderer dort genannter Voraussetzungen die Prämie für ein anderes Lebensalter oder eine andere Altersgruppe gilt oder die Prämie unter Berücksichtigung einer Alterungsrückstellung berechnet wird, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person binnen zwei Monaten nach der Änderung zum Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens kündigen, wenn sich die Prämie durch die Änderung erhöht.
(4) Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel die Prämie oder vermindert er die Leistung, kann der Versicherungsnehmer hinsichtlich der betroffenen versicherten Person innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung mit Wirkung für den Zeitpunkt kündigen, zu dem die Prämienerhöhung oder die Leistungsminderung wirksam werden soll.
(5) Hat sich der Versicherer vorbehalten, die Kündigung auf einzelne versicherte Personen oder Tarife zu beschränken, und macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch, kann der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung die Aufhebung des übrigen Teils der Versicherung zu dem Zeitpunkt verlangen, zu dem die Kündigung wirksam wird. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Versicherer die Anfechtung oder den Rücktritt nur für einzelne versicherte Personen oder Tarife erklärt. In diesen Fällen kann der Versicherungsnehmer die Aufhebung zum Ende des Monats verlangen, in dem ihm die Erklärung des Versicherers zugegangen ist.
(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 5 kann der Versicherungsnehmer eine Versicherung, die eine Pflicht aus § 193 Abs. 3 Satz 1 erfüllt, nur dann kündigen, wenn er bei einem anderen Versicherer für die versicherte Person einen neuen Vertrag abschließt, der dieser Pflicht genügt. Die Kündigung wird nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Monaten nach der Kündigungserklärung nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist; liegt der Termin, zu dem die Kündigung ausgesprochen wurde, mehr als zwei Monate nach der Kündigungserklärung, muss der Nachweis bis zu diesem Termin erbracht werden.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags zu dokumentieren.
(2) Für die Übermittlung des erteilten Rats und der Gründe hierfür gilt § 6a.
(3) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung und Dokumentation nach den Absätzen 1 und 2 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherer ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf seine Möglichkeit auswirken kann, gegen den Versicherer einen Schadensersatzanspruch nach Absatz 5 geltend zu machen. Handelt es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, kann der Versicherungsnehmer in Textform verzichten.
(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 besteht auch nach Vertragsschluss während der Dauer des Versicherungsverhältnisses, soweit für den Versicherer ein Anlass für eine Nachfrage und Beratung des Versicherungsnehmers erkennbar ist; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der Versicherungsnehmer kann im Einzelfall auf eine Beratung durch schriftliche Erklärung verzichten.
(5) Verletzt der Versicherer eine Verpflichtung nach Absatz 1, 2 oder 4, ist er dem Versicherungsnehmer zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Versicherer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Versicherungsverträge über ein Großrisiko im Sinn des § 210 Absatz 2 nicht anzuwenden, ferner dann nicht, wenn der Vertrag mit dem Versicherungsnehmer von einem Versicherungsmakler vermittelt wird.
(1) Vorbehaltlich einer vereinbarten Mindestversicherungsdauer bei der Krankheitskosten- und bei der Krankenhaustagegeldversicherung kann der Versicherungsnehmer ein Krankenversicherungsverhältnis, das für die Dauer von mehr als einem Jahr eingegangen ist, zum Ende des ersten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränkt werden.
(2) Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes kranken- oder pflegeversicherungspflichtig, kann der Versicherungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankheitskosten-, eine Krankentagegeld- oder eine Pflegekrankenversicherung sowie eine für diese Versicherungen bestehende Anwartschaftsversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten. Macht der Versicherungsnehmer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versicherer die Prämie nur bis zu diesem Zeitpunkt zu. Später kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. Der Versicherungspflicht steht der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung oder der nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge aus einem beamtenrechtlichen oder ähnlichen Dienstverhältnis gleich.
(3) Ergibt sich aus dem Versicherungsvertrag, dass bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters oder bei Eintreten anderer dort genannter Voraussetzungen die Prämie für ein anderes Lebensalter oder eine andere Altersgruppe gilt oder die Prämie unter Berücksichtigung einer Alterungsrückstellung berechnet wird, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person binnen zwei Monaten nach der Änderung zum Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens kündigen, wenn sich die Prämie durch die Änderung erhöht.
(4) Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel die Prämie oder vermindert er die Leistung, kann der Versicherungsnehmer hinsichtlich der betroffenen versicherten Person innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung mit Wirkung für den Zeitpunkt kündigen, zu dem die Prämienerhöhung oder die Leistungsminderung wirksam werden soll.
(5) Hat sich der Versicherer vorbehalten, die Kündigung auf einzelne versicherte Personen oder Tarife zu beschränken, und macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch, kann der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung die Aufhebung des übrigen Teils der Versicherung zu dem Zeitpunkt verlangen, zu dem die Kündigung wirksam wird. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Versicherer die Anfechtung oder den Rücktritt nur für einzelne versicherte Personen oder Tarife erklärt. In diesen Fällen kann der Versicherungsnehmer die Aufhebung zum Ende des Monats verlangen, in dem ihm die Erklärung des Versicherers zugegangen ist.
(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 5 kann der Versicherungsnehmer eine Versicherung, die eine Pflicht aus § 193 Abs. 3 Satz 1 erfüllt, nur dann kündigen, wenn er bei einem anderen Versicherer für die versicherte Person einen neuen Vertrag abschließt, der dieser Pflicht genügt. Die Kündigung wird nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Monaten nach der Kündigungserklärung nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist; liegt der Termin, zu dem die Kündigung ausgesprochen wurde, mehr als zwei Monate nach der Kündigungserklärung, muss der Nachweis bis zu diesem Termin erbracht werden.
(1) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags zu dokumentieren.
(2) Für die Übermittlung des erteilten Rats und der Gründe hierfür gilt § 6a.
(3) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung und Dokumentation nach den Absätzen 1 und 2 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherer ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf seine Möglichkeit auswirken kann, gegen den Versicherer einen Schadensersatzanspruch nach Absatz 5 geltend zu machen. Handelt es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, kann der Versicherungsnehmer in Textform verzichten.
(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 besteht auch nach Vertragsschluss während der Dauer des Versicherungsverhältnisses, soweit für den Versicherer ein Anlass für eine Nachfrage und Beratung des Versicherungsnehmers erkennbar ist; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der Versicherungsnehmer kann im Einzelfall auf eine Beratung durch schriftliche Erklärung verzichten.
(5) Verletzt der Versicherer eine Verpflichtung nach Absatz 1, 2 oder 4, ist er dem Versicherungsnehmer zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Versicherer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Versicherungsverträge über ein Großrisiko im Sinn des § 210 Absatz 2 nicht anzuwenden, ferner dann nicht, wenn der Vertrag mit dem Versicherungsnehmer von einem Versicherungsmakler vermittelt wird.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Vorbehaltlich einer vereinbarten Mindestversicherungsdauer bei der Krankheitskosten- und bei der Krankenhaustagegeldversicherung kann der Versicherungsnehmer ein Krankenversicherungsverhältnis, das für die Dauer von mehr als einem Jahr eingegangen ist, zum Ende des ersten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränkt werden.
(2) Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes kranken- oder pflegeversicherungspflichtig, kann der Versicherungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankheitskosten-, eine Krankentagegeld- oder eine Pflegekrankenversicherung sowie eine für diese Versicherungen bestehende Anwartschaftsversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten. Macht der Versicherungsnehmer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versicherer die Prämie nur bis zu diesem Zeitpunkt zu. Später kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. Der Versicherungspflicht steht der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung oder der nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge aus einem beamtenrechtlichen oder ähnlichen Dienstverhältnis gleich.
(3) Ergibt sich aus dem Versicherungsvertrag, dass bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters oder bei Eintreten anderer dort genannter Voraussetzungen die Prämie für ein anderes Lebensalter oder eine andere Altersgruppe gilt oder die Prämie unter Berücksichtigung einer Alterungsrückstellung berechnet wird, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person binnen zwei Monaten nach der Änderung zum Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens kündigen, wenn sich die Prämie durch die Änderung erhöht.
(4) Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel die Prämie oder vermindert er die Leistung, kann der Versicherungsnehmer hinsichtlich der betroffenen versicherten Person innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung mit Wirkung für den Zeitpunkt kündigen, zu dem die Prämienerhöhung oder die Leistungsminderung wirksam werden soll.
(5) Hat sich der Versicherer vorbehalten, die Kündigung auf einzelne versicherte Personen oder Tarife zu beschränken, und macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch, kann der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung die Aufhebung des übrigen Teils der Versicherung zu dem Zeitpunkt verlangen, zu dem die Kündigung wirksam wird. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Versicherer die Anfechtung oder den Rücktritt nur für einzelne versicherte Personen oder Tarife erklärt. In diesen Fällen kann der Versicherungsnehmer die Aufhebung zum Ende des Monats verlangen, in dem ihm die Erklärung des Versicherers zugegangen ist.
(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 5 kann der Versicherungsnehmer eine Versicherung, die eine Pflicht aus § 193 Abs. 3 Satz 1 erfüllt, nur dann kündigen, wenn er bei einem anderen Versicherer für die versicherte Person einen neuen Vertrag abschließt, der dieser Pflicht genügt. Die Kündigung wird nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Monaten nach der Kündigungserklärung nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist; liegt der Termin, zu dem die Kündigung ausgesprochen wurde, mehr als zwei Monate nach der Kündigungserklärung, muss der Nachweis bis zu diesem Termin erbracht werden.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Vorbehaltlich einer vereinbarten Mindestversicherungsdauer bei der Krankheitskosten- und bei der Krankenhaustagegeldversicherung kann der Versicherungsnehmer ein Krankenversicherungsverhältnis, das für die Dauer von mehr als einem Jahr eingegangen ist, zum Ende des ersten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränkt werden.
(2) Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes kranken- oder pflegeversicherungspflichtig, kann der Versicherungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankheitskosten-, eine Krankentagegeld- oder eine Pflegekrankenversicherung sowie eine für diese Versicherungen bestehende Anwartschaftsversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten. Macht der Versicherungsnehmer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versicherer die Prämie nur bis zu diesem Zeitpunkt zu. Später kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. Der Versicherungspflicht steht der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung oder der nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge aus einem beamtenrechtlichen oder ähnlichen Dienstverhältnis gleich.
(3) Ergibt sich aus dem Versicherungsvertrag, dass bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters oder bei Eintreten anderer dort genannter Voraussetzungen die Prämie für ein anderes Lebensalter oder eine andere Altersgruppe gilt oder die Prämie unter Berücksichtigung einer Alterungsrückstellung berechnet wird, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person binnen zwei Monaten nach der Änderung zum Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens kündigen, wenn sich die Prämie durch die Änderung erhöht.
(4) Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel die Prämie oder vermindert er die Leistung, kann der Versicherungsnehmer hinsichtlich der betroffenen versicherten Person innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung mit Wirkung für den Zeitpunkt kündigen, zu dem die Prämienerhöhung oder die Leistungsminderung wirksam werden soll.
(5) Hat sich der Versicherer vorbehalten, die Kündigung auf einzelne versicherte Personen oder Tarife zu beschränken, und macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch, kann der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung die Aufhebung des übrigen Teils der Versicherung zu dem Zeitpunkt verlangen, zu dem die Kündigung wirksam wird. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Versicherer die Anfechtung oder den Rücktritt nur für einzelne versicherte Personen oder Tarife erklärt. In diesen Fällen kann der Versicherungsnehmer die Aufhebung zum Ende des Monats verlangen, in dem ihm die Erklärung des Versicherers zugegangen ist.
(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 5 kann der Versicherungsnehmer eine Versicherung, die eine Pflicht aus § 193 Abs. 3 Satz 1 erfüllt, nur dann kündigen, wenn er bei einem anderen Versicherer für die versicherte Person einen neuen Vertrag abschließt, der dieser Pflicht genügt. Die Kündigung wird nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Monaten nach der Kündigungserklärung nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist; liegt der Termin, zu dem die Kündigung ausgesprochen wurde, mehr als zwei Monate nach der Kündigungserklärung, muss der Nachweis bis zu diesem Termin erbracht werden.
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
(1) Vorbehaltlich einer vereinbarten Mindestversicherungsdauer bei der Krankheitskosten- und bei der Krankenhaustagegeldversicherung kann der Versicherungsnehmer ein Krankenversicherungsverhältnis, das für die Dauer von mehr als einem Jahr eingegangen ist, zum Ende des ersten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränkt werden.
(2) Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes kranken- oder pflegeversicherungspflichtig, kann der Versicherungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankheitskosten-, eine Krankentagegeld- oder eine Pflegekrankenversicherung sowie eine für diese Versicherungen bestehende Anwartschaftsversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten. Macht der Versicherungsnehmer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versicherer die Prämie nur bis zu diesem Zeitpunkt zu. Später kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. Der Versicherungspflicht steht der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung oder der nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge aus einem beamtenrechtlichen oder ähnlichen Dienstverhältnis gleich.
(3) Ergibt sich aus dem Versicherungsvertrag, dass bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters oder bei Eintreten anderer dort genannter Voraussetzungen die Prämie für ein anderes Lebensalter oder eine andere Altersgruppe gilt oder die Prämie unter Berücksichtigung einer Alterungsrückstellung berechnet wird, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person binnen zwei Monaten nach der Änderung zum Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens kündigen, wenn sich die Prämie durch die Änderung erhöht.
(4) Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel die Prämie oder vermindert er die Leistung, kann der Versicherungsnehmer hinsichtlich der betroffenen versicherten Person innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung mit Wirkung für den Zeitpunkt kündigen, zu dem die Prämienerhöhung oder die Leistungsminderung wirksam werden soll.
(5) Hat sich der Versicherer vorbehalten, die Kündigung auf einzelne versicherte Personen oder Tarife zu beschränken, und macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch, kann der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung die Aufhebung des übrigen Teils der Versicherung zu dem Zeitpunkt verlangen, zu dem die Kündigung wirksam wird. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Versicherer die Anfechtung oder den Rücktritt nur für einzelne versicherte Personen oder Tarife erklärt. In diesen Fällen kann der Versicherungsnehmer die Aufhebung zum Ende des Monats verlangen, in dem ihm die Erklärung des Versicherers zugegangen ist.
(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 5 kann der Versicherungsnehmer eine Versicherung, die eine Pflicht aus § 193 Abs. 3 Satz 1 erfüllt, nur dann kündigen, wenn er bei einem anderen Versicherer für die versicherte Person einen neuen Vertrag abschließt, der dieser Pflicht genügt. Die Kündigung wird nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Monaten nach der Kündigungserklärung nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist; liegt der Termin, zu dem die Kündigung ausgesprochen wurde, mehr als zwei Monate nach der Kündigungserklärung, muss der Nachweis bis zu diesem Termin erbracht werden.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Vorbehaltlich einer vereinbarten Mindestversicherungsdauer bei der Krankheitskosten- und bei der Krankenhaustagegeldversicherung kann der Versicherungsnehmer ein Krankenversicherungsverhältnis, das für die Dauer von mehr als einem Jahr eingegangen ist, zum Ende des ersten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränkt werden.
(2) Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes kranken- oder pflegeversicherungspflichtig, kann der Versicherungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankheitskosten-, eine Krankentagegeld- oder eine Pflegekrankenversicherung sowie eine für diese Versicherungen bestehende Anwartschaftsversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten. Macht der Versicherungsnehmer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versicherer die Prämie nur bis zu diesem Zeitpunkt zu. Später kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. Der Versicherungspflicht steht der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung oder der nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge aus einem beamtenrechtlichen oder ähnlichen Dienstverhältnis gleich.
(3) Ergibt sich aus dem Versicherungsvertrag, dass bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters oder bei Eintreten anderer dort genannter Voraussetzungen die Prämie für ein anderes Lebensalter oder eine andere Altersgruppe gilt oder die Prämie unter Berücksichtigung einer Alterungsrückstellung berechnet wird, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person binnen zwei Monaten nach der Änderung zum Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens kündigen, wenn sich die Prämie durch die Änderung erhöht.
(4) Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel die Prämie oder vermindert er die Leistung, kann der Versicherungsnehmer hinsichtlich der betroffenen versicherten Person innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung mit Wirkung für den Zeitpunkt kündigen, zu dem die Prämienerhöhung oder die Leistungsminderung wirksam werden soll.
(5) Hat sich der Versicherer vorbehalten, die Kündigung auf einzelne versicherte Personen oder Tarife zu beschränken, und macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch, kann der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung die Aufhebung des übrigen Teils der Versicherung zu dem Zeitpunkt verlangen, zu dem die Kündigung wirksam wird. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Versicherer die Anfechtung oder den Rücktritt nur für einzelne versicherte Personen oder Tarife erklärt. In diesen Fällen kann der Versicherungsnehmer die Aufhebung zum Ende des Monats verlangen, in dem ihm die Erklärung des Versicherers zugegangen ist.
(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 5 kann der Versicherungsnehmer eine Versicherung, die eine Pflicht aus § 193 Abs. 3 Satz 1 erfüllt, nur dann kündigen, wenn er bei einem anderen Versicherer für die versicherte Person einen neuen Vertrag abschließt, der dieser Pflicht genügt. Die Kündigung wird nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Monaten nach der Kündigungserklärung nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist; liegt der Termin, zu dem die Kündigung ausgesprochen wurde, mehr als zwei Monate nach der Kündigungserklärung, muss der Nachweis bis zu diesem Termin erbracht werden.
(1) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags zu dokumentieren.
(2) Für die Übermittlung des erteilten Rats und der Gründe hierfür gilt § 6a.
(3) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung und Dokumentation nach den Absätzen 1 und 2 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherer ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf seine Möglichkeit auswirken kann, gegen den Versicherer einen Schadensersatzanspruch nach Absatz 5 geltend zu machen. Handelt es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, kann der Versicherungsnehmer in Textform verzichten.
(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 besteht auch nach Vertragsschluss während der Dauer des Versicherungsverhältnisses, soweit für den Versicherer ein Anlass für eine Nachfrage und Beratung des Versicherungsnehmers erkennbar ist; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der Versicherungsnehmer kann im Einzelfall auf eine Beratung durch schriftliche Erklärung verzichten.
(5) Verletzt der Versicherer eine Verpflichtung nach Absatz 1, 2 oder 4, ist er dem Versicherungsnehmer zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Versicherer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Versicherungsverträge über ein Großrisiko im Sinn des § 210 Absatz 2 nicht anzuwenden, ferner dann nicht, wenn der Vertrag mit dem Versicherungsnehmer von einem Versicherungsmakler vermittelt wird.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.
(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.
(1) Vorbehaltlich einer vereinbarten Mindestversicherungsdauer bei der Krankheitskosten- und bei der Krankenhaustagegeldversicherung kann der Versicherungsnehmer ein Krankenversicherungsverhältnis, das für die Dauer von mehr als einem Jahr eingegangen ist, zum Ende des ersten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränkt werden.
(2) Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes kranken- oder pflegeversicherungspflichtig, kann der Versicherungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankheitskosten-, eine Krankentagegeld- oder eine Pflegekrankenversicherung sowie eine für diese Versicherungen bestehende Anwartschaftsversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten. Macht der Versicherungsnehmer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versicherer die Prämie nur bis zu diesem Zeitpunkt zu. Später kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. Der Versicherungspflicht steht der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung oder der nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge aus einem beamtenrechtlichen oder ähnlichen Dienstverhältnis gleich.
(3) Ergibt sich aus dem Versicherungsvertrag, dass bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters oder bei Eintreten anderer dort genannter Voraussetzungen die Prämie für ein anderes Lebensalter oder eine andere Altersgruppe gilt oder die Prämie unter Berücksichtigung einer Alterungsrückstellung berechnet wird, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person binnen zwei Monaten nach der Änderung zum Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens kündigen, wenn sich die Prämie durch die Änderung erhöht.
(4) Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel die Prämie oder vermindert er die Leistung, kann der Versicherungsnehmer hinsichtlich der betroffenen versicherten Person innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung mit Wirkung für den Zeitpunkt kündigen, zu dem die Prämienerhöhung oder die Leistungsminderung wirksam werden soll.
(5) Hat sich der Versicherer vorbehalten, die Kündigung auf einzelne versicherte Personen oder Tarife zu beschränken, und macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch, kann der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung die Aufhebung des übrigen Teils der Versicherung zu dem Zeitpunkt verlangen, zu dem die Kündigung wirksam wird. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Versicherer die Anfechtung oder den Rücktritt nur für einzelne versicherte Personen oder Tarife erklärt. In diesen Fällen kann der Versicherungsnehmer die Aufhebung zum Ende des Monats verlangen, in dem ihm die Erklärung des Versicherers zugegangen ist.
(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 5 kann der Versicherungsnehmer eine Versicherung, die eine Pflicht aus § 193 Abs. 3 Satz 1 erfüllt, nur dann kündigen, wenn er bei einem anderen Versicherer für die versicherte Person einen neuen Vertrag abschließt, der dieser Pflicht genügt. Die Kündigung wird nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Monaten nach der Kündigungserklärung nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist; liegt der Termin, zu dem die Kündigung ausgesprochen wurde, mehr als zwei Monate nach der Kündigungserklärung, muss der Nachweis bis zu diesem Termin erbracht werden.
(1) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags zu dokumentieren.
(2) Für die Übermittlung des erteilten Rats und der Gründe hierfür gilt § 6a.
(3) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung und Dokumentation nach den Absätzen 1 und 2 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherer ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf seine Möglichkeit auswirken kann, gegen den Versicherer einen Schadensersatzanspruch nach Absatz 5 geltend zu machen. Handelt es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, kann der Versicherungsnehmer in Textform verzichten.
(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 besteht auch nach Vertragsschluss während der Dauer des Versicherungsverhältnisses, soweit für den Versicherer ein Anlass für eine Nachfrage und Beratung des Versicherungsnehmers erkennbar ist; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der Versicherungsnehmer kann im Einzelfall auf eine Beratung durch schriftliche Erklärung verzichten.
(5) Verletzt der Versicherer eine Verpflichtung nach Absatz 1, 2 oder 4, ist er dem Versicherungsnehmer zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Versicherer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Versicherungsverträge über ein Großrisiko im Sinn des § 210 Absatz 2 nicht anzuwenden, ferner dann nicht, wenn der Vertrag mit dem Versicherungsnehmer von einem Versicherungsmakler vermittelt wird.
(1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.
(2) § 33 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist auf Widerklagen der anderen Partei nicht anzuwenden.
(3) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer einen Versicherungsschein in Textform, auf dessen Verlangen als Urkunde, zu übermitteln.
(2) Wird der Vertrag nicht durch eine Niederlassung des Versicherers im Inland geschlossen, ist im Versicherungsschein die Anschrift des Versicherers und der Niederlassung, über die der Vertrag geschlossen worden ist, anzugeben.
(3) Ist ein Versicherungsschein abhandengekommen oder vernichtet, kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer die Ausstellung eines neuen Versicherungsscheins verlangen. Unterliegt der Versicherungsschein der Kraftloserklärung, ist der Versicherer erst nach der Kraftloserklärung zur Ausstellung verpflichtet.
(4) Der Versicherungsnehmer kann jederzeit vom Versicherer Abschriften der Erklärungen verlangen, die er mit Bezug auf den Vertrag abgegeben hat. Benötigt der Versicherungsnehmer die Abschriften für die Vornahme von Handlungen gegenüber dem Versicherer, die an eine bestimmte Frist gebunden sind, und sind sie ihm nicht schon früher vom Versicherer übermittelt worden, ist der Lauf der Frist vom Zugang des Verlangens beim Versicherer bis zum Eingang der Abschriften beim Versicherungsnehmer gehemmt.
(5) Die Kosten für die Erteilung eines neuen Versicherungsscheins nach Absatz 3 und der Abschriften nach Absatz 4 hat der Versicherungsnehmer zu tragen und auf Verlangen vorzuschießen.
(1) Vorbehaltlich einer vereinbarten Mindestversicherungsdauer bei der Krankheitskosten- und bei der Krankenhaustagegeldversicherung kann der Versicherungsnehmer ein Krankenversicherungsverhältnis, das für die Dauer von mehr als einem Jahr eingegangen ist, zum Ende des ersten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränkt werden.
(2) Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes kranken- oder pflegeversicherungspflichtig, kann der Versicherungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankheitskosten-, eine Krankentagegeld- oder eine Pflegekrankenversicherung sowie eine für diese Versicherungen bestehende Anwartschaftsversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten. Macht der Versicherungsnehmer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versicherer die Prämie nur bis zu diesem Zeitpunkt zu. Später kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. Der Versicherungspflicht steht der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung oder der nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge aus einem beamtenrechtlichen oder ähnlichen Dienstverhältnis gleich.
(3) Ergibt sich aus dem Versicherungsvertrag, dass bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters oder bei Eintreten anderer dort genannter Voraussetzungen die Prämie für ein anderes Lebensalter oder eine andere Altersgruppe gilt oder die Prämie unter Berücksichtigung einer Alterungsrückstellung berechnet wird, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person binnen zwei Monaten nach der Änderung zum Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens kündigen, wenn sich die Prämie durch die Änderung erhöht.
(4) Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel die Prämie oder vermindert er die Leistung, kann der Versicherungsnehmer hinsichtlich der betroffenen versicherten Person innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung mit Wirkung für den Zeitpunkt kündigen, zu dem die Prämienerhöhung oder die Leistungsminderung wirksam werden soll.
(5) Hat sich der Versicherer vorbehalten, die Kündigung auf einzelne versicherte Personen oder Tarife zu beschränken, und macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch, kann der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung die Aufhebung des übrigen Teils der Versicherung zu dem Zeitpunkt verlangen, zu dem die Kündigung wirksam wird. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Versicherer die Anfechtung oder den Rücktritt nur für einzelne versicherte Personen oder Tarife erklärt. In diesen Fällen kann der Versicherungsnehmer die Aufhebung zum Ende des Monats verlangen, in dem ihm die Erklärung des Versicherers zugegangen ist.
(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 5 kann der Versicherungsnehmer eine Versicherung, die eine Pflicht aus § 193 Abs. 3 Satz 1 erfüllt, nur dann kündigen, wenn er bei einem anderen Versicherer für die versicherte Person einen neuen Vertrag abschließt, der dieser Pflicht genügt. Die Kündigung wird nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Monaten nach der Kündigungserklärung nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist; liegt der Termin, zu dem die Kündigung ausgesprochen wurde, mehr als zwei Monate nach der Kündigungserklärung, muss der Nachweis bis zu diesem Termin erbracht werden.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.
(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.
(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.