Amtsgericht Aachen Urteil, 18. Juni 2014 - 105 C 15/14
Tenor
Auf die Klage wird die Beklagte verurteilt, die Klägerin von den außergerichtlichen Kosten der anwaltlichen Vertretung in Höhe von 215,00 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Auf die Widerklage wird festgestellt, dass der Klägerin über die Klageforderung i.H.v. 1640,21 € hinaus kein weiterer Anspruch auf Zahlung von Mietwagenkosten zusteht.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 56 % und der Beklagten zu 44 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit geleistet hat in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten um die Erstattung von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall.
3Die Klägerin, eine gewerbliche Autovermietung, klagt im Rahmen einer Teilklage aus abgetretenem Recht auf Erstattung restlicher Mietwagenkosten. Für den Unfall vom 31.5.2013 ist die Beklagte unstreitig in vollem Umfang einstandspflichtig.
4Die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges der Fahrzeuggruppe 9 erfolgte vom 31.5.2013 bis zum 19.6.2013. Der Annahme der Beklagten, dass auch der durch den Unfall beschädigte Wagen in die Fahrzeuggruppe 9 einzugruppieren ist, ist die Klägerin nicht entgegengetreten.
5Auf die Mietwagenrechnung von 20.6.2013 (Bl. 6 der Akte), die mit einem Gesamtbetrag 4243,42 € endete, hat die Beklagte vorgerichtlich einen Betrag von 963,80 € und nach Rechtshängigkeit der Klage weiterer 1458,60 € bezahlt. Mit der vorliegenden Teilklage – ursprünglich gerichtet auf die Hälfte des ihres Erachtens noch offen stehenden Betrages von 3280,42 €, d.h. 1640,21 € - macht die Klägerin nach der Zahlung der 1456,80 € noch weitere 183,21 € geltend.
6Die Klägerin hält unter Verweis auf den Schwacke-Mietspiegel die geltend gemachten Mietwagenkosten, insbesondere auch den 20 %igen unfallbedingten Mehraufschlag für angemessen. Sie ist der Auffassung, dass ein Eigenersparnisabzug bei einer Fahrleistung von unter 1000 km mit dem Mietwagen nicht in Betracht kommt. Der Rechtsgedanke komme bei der vorliegenden Fahrleistung von 1002 km zum Tragen.
7Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag i.H.v. 1640,21 € nebst Zinsen zu zahlen. Nachdem die Beklagte nach Rechtshängigkeit die Klägerin 1456,80 € gezahlt hat, haben beide Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt.
8Die Klägerin beantragt nunmehr,
9die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag i.H.v. 183,41 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31. Juli 2013 zu bezahlen sowie sie von den außergerichtlichen Kosten der anwaltlichen Vertretung i.H.v. 215 € freizustellen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Widerklagend beantragt sie,
13festzustellen, dass der Klägerin über die Klageforderung i.H.v. 1640,21 € hinaus kein weiterer Anspruch auf Zahlung von Mietwagenkosten zusteht.
14Die Klägerin beantragt,
15die Widerklage abzuweisen.
16Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin berechne die ihr zustehenden Mietwagenkosten falsch. Maßgeblich bei der Berechnung der berechtigten Kosten sei vielmehr der Mittelwert zwischen den Erhebungen des Fraunhofer Instituts und der Schwacke-Liste zur Frage der Mietwagenkosten.
17Das Feststellungsinteresse im Hinblick auf ihre Widerklage begründet sie damit, dass der Klägerin kein weiterer Anspruch im Hinblick auf die Mietwagenkosten zustünde, sie sich gleichwohl eines weiteren Anspruchs berühme, was dadurch deutlich werde, dass sie vorliegend nur eine Teilklage erhoben habe.
18Entscheidungsgründe
19Die zulässige Klage ist nur noch im Hinblick auf die geltend gemachten, vorgerichtlichen Anwaltskosten begründet, im Übrigen hingegen unbegründet. Die Widerklage ist begründet.
201.
21Unstreitig wurde der im Eigentum von Herrn M stehende Unfallwagen am 31.5.2013 bei einem Verkehrsunfall durch ein Alleinverschulden des Führers eines bei der Beklagten kraftfahrzeughaftpflichtversicherten KFZ beschädigt, so dass die Beklagte der Klägerin, die zulässig aus abgetretenem Recht vorgeht, nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 VVG zum Ausgleich der durch den Verkehrsunfall entstandenen Schäden verpflichtet ist. Da der Geschädigte, wenn er wegen des schädigenden Ereignisses die Sache nicht nutzen kann, anerkanntermaßen von dem Schädiger auch Ersatz der Kosten für die Anmietung einer gleichwertigen Sache verlangen kann, ist die Beklagte der Klägerin somit grundsätzlich zum Ersatz der für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges für die Zeit vom 31.5.2013 bis zum 19.6.2013 angefallenen Kosten verpflichtet.
22Obwohl dem Geschädigten M für die Anmietung des Ersatzfahrzeuges ein Betrag i.H.v. 4243,42 € in Rechnung gestellt wurde und er den Anspruch in dieser Höhe an die Klägerin abgetreten hat, konnte diese gleichwohl gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB nur einen Betrag i.H.v. 2420,60 € erstattet verlangen. Durch entsprechende Zahlungen der Beklagten i.H.v. 963,80 € vorgerichtlich und weiterer 1456,80 € nach Rechtshängigkeit ist dieser Anspruch der Klägerin durch Erfüllung erloschen.
23Ein darüber hinausgehender Zahlungsanspruch steht der Klägerin indes nicht zu.
24Der Klägerin steht zunächst nur ein Anspruch auf Ersatz der durch die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges für die Dauer von 20 Tagen entstandenen Kosten in Höhe des nach § 287 ZPO zu schätzenden Normaltarif zu. Anerkanntermaßen sind nämlich nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges nur in Höhe des erforderlichen Herstellungsaufwandes zu ersetzen. Stehen dem Geschädigten mehrere Wege zur Herstellung des Zustandes, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde, zur Verfügung, hat der Geschädigte daher im Rahmen des Zumutbaren unabhängig von der Frage eines Mitverschuldens den wirtschaftlicheren Weg der Wiederherstellung zu wählen (BGH, Urteil vom 12.10.2004, VI ZR 151/03 – zitiert nach juris). Dies bedeutet für die Frage der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten, dass der Geschädigte regelmäßig bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges den Normaltarifen wählen muss (BGH, Urteil vom 12.10.2004, VI ZR 151 / 03 – zitiert nach juris). Die höheren Sätze des so genannten Unfallersatztarifes stellen sich hingegen nur als ersatzfähiger Schaden dar, wenn spezifische, im Normaltarif nicht enthaltene Leistungen bei der Vermietung ein Zuschlag rechtfertigen (BGH, Urteil vom 24.06.2008, VI ZR 234 / 07 – zitiert nach juris). Den gegebenenfalls nach § 287 ZPO zu schätzenden Aufschlag auf den Normaltarif kann der Geschädigte hierbei aber nur ersetzt verlangen, wenn ihm der Normaltarif nicht zugänglich war. Der Geschädigte muss also auch darlegen und beweisen, dass es ihm auf dem örtlichen und zeitlichen relevanten Markt unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis-und Einflussmöglichkeiten im Rahmen des Zumutbaren nicht möglich war, zu einem günstigeren Preis als dem Unfallersatztarif ein Ersatzfahrzeug zu bieten (BGH, Urteil vom 19.4.2005, VI ZR 37 / 04 – zitiert nach juris), wobei beispielsweise ein Bedürfnis zur sofortigen Fortsetzung der Fahrt oder baldige Nutzung des Ersatzfahrzeuges sowie ein Unfall zur Nachtzeit oder im zeitlichen Zusammenhang mit einem Feiertag für die Unzumutbarkeit der Anmietung eines günstigeren Fahrzeuges sprechen können (BGH, Urteil vom 23.01.2007, VI ZR 243 / 05 zitiert nach juris).
25Vorliegend erfolgte die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges durch den Geschädigten M zwar noch am Unfalltag selbst. Gleichwohl wäre es ihm mangels anderweitiger Anhaltspunkte auch bei einer Anmietung am Unfalltage ohne weiteres zumutbar gewesen, gegebenenfalls nach entsprechenden Recherchen ein Fahrzeug zum Normaltarif anzumieten, denn die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat keinerlei Umstände vorgetragen, aus denen sich ergeben würde, dass gerade dem Geschädigten in der konkreten Anmietungssituation eine Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zum Normaltarif nicht möglich gewesen wäre. Insbesondere hat sie nicht behauptet, dass in der Person des Geschädigten M solche Umstände vorlagen, die ausnahmsweise auch unter normalen Anmietungsumständen eine Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zum Unfallersatztarif rechtfertigen könnten, wie das Nichtvorhandensein einer Kreditkarte oder die Unmöglichkeit einer Vorauszahlung (BGH, Urteil vom 19.4.2005, VI ZR 37 / 04 – zitiert nach juris). Dass der Geschädigte im Zeitpunkt der Anmietung des Ersatzfahrzeuges unmittelbar nach dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall keine Kenntnis davon gehabt haben mag, dass es sich bei dem ihm angebotene Tarif um einen nicht ohne weiteres durch den Schädiger und dessen Versicherung auszugleichenden Unfallersatztarif handelte, ist für die Frage der Erforderlichkeit der angefallenen Mietwagenkosten hingegen ohne Belang. Insoweit hätte er die Erfüllung des den Normaltarif übersteigenden Teil der ihr in Rechnung gestellten Mietwagenkosten gegenüber der Vermieterin verweigern können (BGH, Urteil vom 8.6.2006, XII ZR 50/04 – zitiert nach juris).
26Die Höhe der erforderlichen Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zum Normaltarif kann im weiteren durch das erkennende Gericht nach § 287 ZPO geschätzt werden (BGH, Urteil vom 11.3.2008, VI 164 / 07 – zitiert nach juris). Bei dieser Schätzung folgt das Gericht – wie im Übrigen auch das Landgericht Aachen (Urteil vom 28.02.2014, 6 S 138/13) - der aktuellen Rechtsprechung des OLG Köln in seinem Grundsatzurteil vom 30.7.2013 – 15 U 112 / 12 –, auf dessen eingehende Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, wonach im Rahmen der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO der ortsübliche Normaltarif grundsätzlich anhand des arithmetischen Mittels zwischen den Bruttopreisen der jeweils aktuellen Schwacke – und der Fraunhofer Liste im Postleitzahlenbezirk des Anmietortes ermittelt werden soll.
27Konkrete Zweifel an der Eignung einer der beiden Listen bestehen erst dann, wenn belegt ist, dass ein dem jeweiligen konkreten Mietfahrzeug mit allen Kategorisierungsmerkmalen des Tabellenwerks vergleichbares Fahrzeug eines anderen Vermieters zu einem erheblich niedrigeren Gesamtentgelt anzumieten gewesen wäre als dem Gesamtpreis, der sich nach dem Tabellenwerks ergibt. Dies hat die Klägerin indes nicht substantiiert nachgewiesen.
28Bei der Berechnung des arithmetischen Mittelwerts ist hinsichtlich der Fahrzeugklasse auf den angemieteten Ersatzwagen und nicht auf den beschädigten Unfallwagen abzustellen. Die Berechnung erfolgt anhand der tatsächlich erreichten Gesamtmietdauer, wobei der davon umfasste größte Zeitabschnitt den Tabellenwerke entnommen und daraus ein entsprechender Tageswert errechnet wird, der sodann mit der Anzahl der tatsächlichen Gesamtmietetage multipliziert wird.
29Bei Anmietung eines klassengleichen Fahrzeuges – wie vorliegend – beträgt der Abzug für ersparte Eigenaufwendungen 4 % der Mietwagenkosten, weil sich der überwiegende Teil der Pkw-Kosten wie Steuer, Versicherung und Ähnliches durch die Reparaturzeit nicht verringert. Der Rechtsansicht, dass eine Vorteilsausgleichung bei einer Fahrleistung von unter 1000 km mit dem Mietwagen zu unterbleiben habe, schließt sich das Gericht nicht an.
30Danach ergibt sich vorliegend folgende Berechnung:
31Schwacke (arithmetisches Mittel Tagespreis): 187,19 €
32Fraunhofer (Tagespreis): 64,95 €
33arithmetisches Mittel/Tag: 126,07 €
34abzüglich täglich ersparter Eigenaufwendungen: 5,04 €
35Tages Gesamtpreis: 121,03 € x 20 Tage= 2420,60 €
36Diesen Betrag hat die Beklagte zwischenzeitlich unstreitig an die Klägerin gezahlt, so dass ihr Erfüllungsanspruch insoweit erloschen ist. Ein darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch steht der Klägerin nicht zu.
37Die Freistellung von den vorgerichtlichen Anwaltskosten ergibt sich gemäß § 249 BGB – ausgehend von einem berechtigten Streitwert von 2420,60 € – in Höhe von 215 €.
382.
39Der mit der Widerklage gemäß § 256 ZPO geltend gemachte Feststellungsanspruch der Beklagten ist zulässig und begründet. Ihr berechtigtes Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Klägerin mit Schreiben vom 20.03.2014 ausdrücklich erklärte, auf einen über 2420,60 € hinausgehenden Schadensersatzanspruch nicht zu verzichten, sondern an ihrer Rechtsauffassung festzuhalten, Mietwagenkosten seien entsprechend der Schwacke- Liste zu erstatten und stünden ihr weiterhin zu. Da diese Rechtsauffassung aus Sicht des erkennenden Gerichts unzutreffend ist, ist die Feststellungsklage begründet.
40Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91a, 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
41Streitwert:
42bis zum 19.05.014: 3280,42 € (Klage und Widerklage)
43danach: 1823,62 € (183,41 € Klage und 1640,21 € Widerklage)
44Rechtsbehelfsbelehrung:
45Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
46a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
47b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
48Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Aachen, Adalbertsteinweg 90, 52070 Aachen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
49Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Aachen zu begründen.
50Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Aachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
51Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, die ein zur Rechtsberatung und zum geschäftsmäßigen Erwerb von Forderungen zum Zwecke der Einziehung auf eigene Rechnung zugelassenes Inkassobüro und Mietwagenunternehmen betreibt, macht gegen die Beklagte, einen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer, Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten geltend, die der Unfallgeschädigte an sie abgetreten hat. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit.Bei einem Verkehrsunfall vom 12. März 1999 beschädigte der Versicherungsnehmer der Beklagten eines von zwei Fahrzeugen des Taxiunternehmers S.; dieses fiel reparaturbedingt bis 26. März 1999 aus. S. mietete bei der Klägerin vom 12. bis 17. März und vom 18. bis 26. März 1999 jeweils ein Ersatzfahrzeug entsprechend dem Unfallersatztarif der Klägerin zu einem Tagesgrundpreis von 170 DM, einem Kilometerpreis von 1,40 DM und einem Preis für die Zusatzausstattung eines Taxis von 27 DM/Tag, jeweils netto. Unstreitig bietet die Klägerin die Vermietung von Ersatzfahrzeugen im Rahmen einer "Mobilitätsgarantie" von Automobilherstellern bzw. KFZ–Händlern deutlich günstiger an. Der Geschädigte trat am 12. März 1999 in einer weiteren Vereinbarung seine Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten an Erfüllungs Statt an die Klägerin ab. Die Klägerin war hierbei mit dem Geschädigten einig darüber, daß dieser keine Zahlungen zu leisten habe, gleichgültig welchen Betrag die Klägerin werde beitreiben können. Die Klägerin stellte der Beklagten für die Vermietung der Ersatzfahrzeuge 4/5 aus 8.920 DM ohne Mehrwertsteuer abzüglich 10 % Eigenersparnis, nämlich 6.313,20 DM in Rechnung. Die Beklagte zahlte hierauf lediglich 4.419,24 DM; nur dieser Betrag sei angemessen. Die restlichen 1.893,96 DM = 968,37 € macht die Klägerin im Rechtsstreit geltend.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen, aber die Revision zugelassen , mit der die Klägerin ihr Klagebegehren weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Zahlung zu. Ein Mietpreis in Geld sei nicht vereinbart gewesen. Eine Gesamtschau der Vereinbarungen ergebe vielmehr, daß der Geschädigte keine Mietzinsen habe zahlen sollen. Die völlige Freistellung des Geschädigten von jeder Zuzahlung führe dazu, daß die "Preisvereinbarung" diesen nicht betroffen und ihm insoweit ein Rechtsbindungswille gefehlt habe. Seine Gegenleistung für die Anmietung der Fahrzeuge sei allein die Abtretung des Schadensersatzanspruchs gewesen, ohne daß ein Nachforderungsrecht bestanden habe. Der Anspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht des Geschädigten beschränke sich deshalb auf den Betrag, der gemäß § 249 Satz 2 BGB zur Schadloshaltung "erforderlich" gewesen sei. Unter Berücksichtigung einer subjektbezogenen Schadensbetrachtung komme der Unfallersatztarif der Klägerin als Maßstab nicht in Betracht. Der Geschädigte habe sich mit der konkreten Vertragsgestaltung deutlich mehr erkauft als nur die Schadloshaltung. So habe er sich keine Eigenersparnis bei Anmietung eines Fahrzeugs derselben Klasse anrechnen lassen müssen; auch habe er weder vorfinanzieren noch sich mit der Beklagten wegen eines Vorschusses in Verbindung setzen müssen. Vor allem habe die Klägerin das Risiko übernommen , daß der Ersatzanspruch nicht in vollem Umfang durchsetzbar sei. Auf diese geldwerten Vorteile bestehe kein Anspruch des Geschädigten. Dieser seibei der vorliegenden Vertragsgestaltung in keiner Weise schutzwürdig. Weil er die Preisgestaltung faktisch der Klägerin überlassen habe, müsse er sich deren Marktüberblick zurechnen lassen. Angemessen sei somit ein geringerer Mietpreis. Dieser liege nicht über dem von der Beklagten bereits bezahlten Betrag. Das zeige schon der Preis, den die Klägerin im Rahmen der Mobilitätsgarantie mit (pauschal) 329 DM/Tag berechne. Auch unter Berücksichtigung anderer Anbieter mit erheblich günstigeren Preisen sei nicht erkennbar, daß der Geschädigte mehr als 360 DM/Tag an Taximiete habe aufbringen müssen.
II.
Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. 1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat der Geschädigte mit der Klägerin den in den Mietverträgen festgehaltenen Preis als Mietzins für die Anmietung der Ersatzfahrzeuge vereinbart. Die gegenteilige Auslegung der von den Beteiligten geschlossenen Vereinbarung durch das Berufungsgericht verletzt anerkannte Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) und ist daher für das Revisionsgericht nicht bindend (st. Rspr., z.B. BGHZ 131, 136, 138 m.w.N.). Die Auslegung von Willenserklärungen und Individualvereinbarungen ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters und unterliegt der revisionsrechtlichen Prüfung lediglich darauf, ob anerkannte Auslegungsgrundsätze, gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze und Erfahrungssätze verletzt sind oder ob sie auf Verfahrensfehlern beruht, etwa indem unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften wesentliches Auslegungsmaterial außer acht gelassen wurde (vgl. BGH, Urteile vom 25. Februar 1992 - X ZR 88/90 - BGHR ZPO § 549 Abs. 1 Vertragsauslegung 1; vom 17. Dezember 2003 - XII ZR 308/00 - NJW 2004, 848, demnächst BGHZ 157, 233). Das ist hier indes der Fall, weil das Beru-fungsgericht den Wortlaut des Vertrages und die Interessenlage der Parteien nicht hinreichend berücksichtigt hat.
a) Nach dem Wortlaut der zwischen der Klägerin und dem Geschädigten geschlossenen Mietverträge war der Geschädigte verpflichtet, als Miete für die Fahrzeuge einen Tagesgrundpreis von 170 DM, einen Kilometer-Preis von 1,40 DM und einen Preis für die Taxi-Ausstattung in Höhe von 27 DM/Tag (jeweils netto) zu entrichten. Das ergibt bei einer Mietzeit von 12 Tagen unter Abzug ersparter Eigenaufwendungen in Höhe von 10 % den von der Klägerin geforderten Gesamtbetrag. Das Berufungsgericht verkennt dies nicht. Es hält den Wortlaut des geschlossenen Vertrages jedoch nicht für maßgeblich, weil den Willenserklärungen der Vertragsparteien vor dem Hintergrund der von ihnen vereinbarten Abtretung der Schadensersatzforderung des Geschädigten an die Beklagte ein abweichender Sinn beizulegen sei. Dem ist nicht zu folgen.
b) Der Wortlaut einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ist allerdings , selbst wenn er eindeutig ist, dann nicht maßgeblich, wenn die Vertragsparteien die Erklärung übereinstimmend in einem vom Wortlaut abweichenden Sinn verstehen (st. Rspr., z.B. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2003 - VIII ZR 361/02 – NJW-RR 2004, 628, 629 m.w.N.). Ein solcher übereinstimmender , vom Wortlaut des Mietvertrages abweichender Geschäftswille der Klägerin und des Geschädigten ist hier jedoch nicht festzustellen. Bei seiner abweichenden Ansicht berücksichtigt das Berufungsgericht den wesentlichen Auslegungsstoff nicht hinreichend und läßt den Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (vgl. BGHZ 131, 136, 138 m.w.N.) außer Acht.
Die Vertragsparteien haben in den Mietverträgen konkrete Preise festgehalten. Daß die Klägerin nach dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten diese Preise nicht gegen den Geschädigten, sondern gegen die Beklagte durchsetzen sollte, ist kein hinreichendes Indiz dafür, daß der Mietzins entgegen dem Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung in der Abtretung des Ersatzanspruchs des Geschädigten bestehen sollte. Anderes ist auch dem Umstand, daß die Klägerin mit dem Abzug einer Eigenersparnis rechnen mußte, nicht zu entnehmen. Dagegen entsprach es den Interessen der Klägerin, mit dem Geschädigten eine feste Preisvereinbarung zu treffen, da nur so die Möglichkeit bestand, Ersatz in Höhe des vereinbarten Mietpreises zu erhalten. Den Interessen des Geschädigten als Mieter entsprach es, durch Vereinbarung eines Mietzinses Einfluß auf den Preis zu nehmen, um diesen im Rahmen des nach § 249 Satz 2 BGB a.F. (vgl. Art. 2 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 – BGBl. I 2674) zu erstattenden Betrages zu halten. Eine Vereinbarung, die als "Mietzins" lediglich eine Abtretung des Schadensersatzanspruches vorsah, lag hiernach weder im Interesse der Klägerin noch des Geschädigten und kann daher nicht als vom Willen der Beteiligten umfaßt angesehen werden.
c) Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, es sei zu unterscheiden zwischen dem Mietvertrag und einem Forderungskauf ("Factoring-Vertrag"). Die Schadensersatzforderung sei zu einem Preis angekauft worden, der der Höhe des vereinbarten Mietpreises entspreche; sodann sei eine Erfüllung durch Verrechnung durchgeführt worden. Dies ist bereits im Ansatz unzutreffend. Die Vereinbarung über die Miete des Ersatzfahrzeuges und die Forderungsabtretung sind als Einheit zu betrachten. Die Vertragsparteien waren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bereits bei Abschluß des Mietvertrages einig, daß der Geschädigte keine Zahlungen erbringen, sondern die Abtre-
tung an Erfüllungs Statt erfolgen solle. In einem solchen Fall liegt ein einheitlicher Mietvertrag vor, bei dem der Mieter das Recht erhält, den vereinbarten Mietpreis durch Abtretung der Schadensersatzforderung zu tilgen (vgl. BGHZ 89, 126, 128 ff.; allgemein zur Vereinbarung einer Leistung an Erfüllungs Statt: MüKo-BGB/Wenzel, 4. Auflage, § 364 Rdnr. 1). Das Berufungsgericht durfte daher nicht von einem selbständigen Forderungskauf ausgehen. Ob die Vereinbarung hier – wie die Revision meint – als "Factoring" gewertet werden könnte, obwohl sie lediglich die Übertragung einer einzigen fälligen Forderung gegen einen solventen Schuldner betrifft (vgl. Staudinger/Busche, BGB, 13. Bearbeitung, Einl. zu §§ 398 ff., Rdnr. 136; Soergel/Zeiss, BGB, 12. Auflage , § 398 Rdnr. 18; Martinek, Moderne Vertragstypen, Band 1, Kapitel III § 9 I. 1.), ist nach allem nicht abschließend zu entscheiden. 2. Ist mithin entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts von der Vereinbarung des Unfallersatztarifs auszugehen, bedeutet das nicht ohne weiteres , daß die Klägerin Ersatz der Mietwagenkosten nach diesem Tarif von der Beklagten verlangen kann.
a) Mietwagenkosten gehören regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung im Sinne des § 249 Satz 2 BGB (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1974 – VI ZR 27/73 – VersR 1974, 90 – insoweit nicht in BGHZ 61, 346 ff.; vom 4. Dezember 1984 – VI ZR 225/82 – VersR 1985, 283, 284; vom 2. Juli 1985 - VI ZR 177/84 - VersR 1985, 1092). Der Schädiger hat sie jedoch nicht unbegrenzt zu ersetzen. So ist der Anspruch auf Schadensersatz bei Beschädigung eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs durch § 251 Abs. 2 BGB begrenzt (vgl. Senatsurteile vom 4. Dezember 1984 – VI ZR 225/82 – aaO und vom 19. Oktober 1993 – VI ZR 20/93 – VersR 1994, 64, 65). Auch sind Mietwagenkosten grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen, als dies tatsächlich zur Herstellung des Zustands erforderlich ist, der ohne die
Schädigung bestehen würde. Zur Herstellung erforderlich sind nur die Aufwendungen , die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 346, 349 f.; 132, 373, 375 f.; 154, 395, 398; 155, 1, 4 f.; Senatsurteil vom 4. Dezember 1984 – VI ZR 225/82 – aaO). Der Geschädigte ist dabei unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen (st. Rspr., vgl. Senatsurteile BGHZ 132, aaO.; 155, aaO.; vom 2. Juli 1985 – VI ZR 86/84 – VersR 1985, 1090 und - VI ZR 177/84 - aaO, jeweils m.w.N.).
b) Im allgemeinen ist davon auszugehen, daß der Geschädigte nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstößt, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem „Unfallersatztarif“ anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, solange dies dem Geschädigten nicht ohne weiteres erkennbar ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 373, 378 f.). Dieser Grundsatz, an dem der Senat festhält, kann jedoch keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen in den Fällen, in denen sich ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird. Dies wird etwa dann anzunehmen sein, wenn die Preise für Ersatzmietwagen durch weitgehend gleichförmiges Verhalten der Anbieter geprägt sind. Für die hier zu beurteilende Konstellation ist es typisch, daß die Kraftfahrzeugmieter kein eigenes Interesse an der Wahl eines bestimmten Tarifs haben, während die am Mietvertrag nicht beteiligten Dritten wie Schädiger oder Haftpflichtversicherer zwar die Verpflichtungen aus diesem Vertrag wirtschaftlich zu tragen haben, auf die Tarifwahl aber keinen Einfluß nehmen können. Das kann – wie im Schrifttum geltend gemacht wird und inzwischen auch in der Rechtsprechung der Instanzgerichte anklingt
(vgl. OLG München NZV 1994, 359; OLG Naumburg NZV 1996, 233; OLG Jena OLGR 2003, 316 f.) – zur Folge haben, daß die Preise der dem Unfallgeschädigten angebotenen "Unfallersatztarife" erheblich über den für Selbstzahler angebotenen "Normaltarifen" liegen (vgl. Albrecht NZV 1996, 49 ff.; Cavada, Die Unfallersatztarife, S. 3 ff.; a.A. Göhringer ZfS 2004, 437 ff.). Wenn das so ist, kann aus schadensrechtlicher Sicht der zur Herstellung "erforderliche" Geldbetrag nicht ohne weiteres mit dem "Unfallersatztarif" gleichgesetzt werden. Deshalb ist zu prüfen, ob und inwieweit ein solcher Tarif nach seiner Struktur als "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden kann. Dies kann nur insoweit der Fall sein, als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder den Kfz-Vermieter u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die zu dem von § 249 BGB erfaßten, für die Schadenbeseitigung erforderlichen Aufwand gehören.
c) Im hier zu entscheidenden Fall hatte die Beklagte darauf hingewiesen, daß die Preise nach dem "Unfallersatztarif" der Klägerin deutlich über den Preisen anderer Tarife lägen. Sie hat vor dem Tatrichter geltend gemacht, es seien nur die Kosten zu ersetzen, die bei "Selbstzahlermiete" anfielen und damit bestritten, daß der vom Geschädigten mit der Klägerin vereinbarte Mietzins zur Herstellung "erforderlich" (§ 249 Satz 2 BGB) war. Nach Aufhebung und Zurückverweisung wird das Berufungsgericht daher – gegebenenfalls nach weiterem Sachvortrag der Parteien – mit sachverständiger Hilfe zu prüfen haben, ob der von der Klägerin mit dem Geschädigten vereinbarte Tarif nach den oben dargelegten Grundsätzen in seiner Struktur als "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung zu werten und deshalb im Rahmen des § 249 BGB erstattungsfähig ist.
Soweit das nicht der Fall ist, wird es darauf ankommen, ob dem Geschädigten im hier zu entscheidenden Fall ein günstigerer "Normaltarif" zugänglich war. Die von der Klägerin im Rahmen einer "Mobilitätsgarantie" verlangten Preise können allerdings zu diesem Vergleich nicht herangezogen werden, weil das Fahrzeug des Klägers nicht unter eine solche Mobilitätsgarantie fiel. Es handelte sich auch nicht um ein Fahrschulfahrzeug; die von der Schwesterfirma der Klägerin für Fahrschulfahrzeuge verlangten Tarife konnte der Geschädigte daher ebenfalls nicht erlangen. Er kann auch nicht auf die Preise der M. TaxiVertragswerkstatt in D. vom November 2001 verwiesen werden; das Ersatzfahrzeug wurde weder im Jahr 2001 angemietet noch wurde das Unfallfahrzeug in dieser Vertragswerkstatt repariert. Anknüpfungspunkt kann vielmehr nur ein "Normaltarif" sein, also regelmäßig ein Tarif, der für Selbstzahler Anwendung findet und daher unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird. Eine Erhöhung dieses Betrags ist nur gerechtfertigt, soweit sie nach den vorstehenden Ausführungen unfallbedingt ist. Inwieweit dies der Fall ist, wird der Tatrichter auf Grund des Vortrags der Klägerin gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen ge-
mäß § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzen haben. Die Beweislast für die Berechtigung einer Erhöhung des Tarifs obliegt dem Geschädigten bzw. seinem Rechtsnachfolger.
Müller Greiner Pauge Stöhr Zoll
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin, eine Autovermieterin, macht gegen den Beklagten rückständige Miete für die Überlassung eines Mietwagens geltend.
- 2
- Mit Vertrag vom 26. April 2003 mietete der Sohn des Beklagten nach einem Verkehrsunfall, bei dem der von ihm geführte Pkw des Beklagten beschädigt worden war, von der Klägerin für die Zeit vom 26. April 2003 bis 10. Mai 2003 einen Ersatzwagen zum so genannten Standardtarif von 136,40 € zuzüglich Mehrwertsteuer je Tag. Die Klägerin stellte 2.137,95 € in Rechnung. Dabei legte sie ihren "Standard-Tarif - 18 Tage" zugrunde, einen Pauschaltarif, der insgesamt für den Beklagten etwas günstiger war als die Berechnung nach dem Einzeltagessatz für 14 Tage. Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, dessen volle Haftung für den Unfallschaden nicht streitig ist, zahlte nur 746,97 €. Die Differenz verlangt die Klägerin vom Beklagten, der sich darauf beruft, die Klägerin habe vor Abschluss des Mietvertrages nicht darüber aufgeklärt , dass eine Anmietung zu einem erheblich günstigeren Tarif möglich gewesen sei, dessen Ersatz von der gegnerischen Haftpflichtversicherung nicht abgelehnt worden wäre. Wegen der Verletzung dieser Pflicht stehe ihm ein Schadensersatzanspruch zu, mit dem er aufrechne.
- 3
- Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von 1.390,98 € nebst Zinsen verurteilt. Die Berufung ist, abgesehen von einer Reduzierung des Zinszeitraums um einen Tag, erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der vom Landgericht zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe:
- 4
- Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Klageabweisung.
- 5
- 1. Das Landgericht hat ausgeführt, zwischen den Parteien sei ein Mietvertrag zustande gekommen. Dem Beklagten stehe ein Schadensersatzanspruch , mit dem er gegen den Mietzinsanspruch der Klägerin aufrechnen könnte , nicht zu. Eine Pflichtverletzung der Klägerin bei Abschluss des Mietvertrages sei nicht erkennbar. Die Preiskalkulation der Mietwagenunternehmer bei Unfallersatzwagen sei zwar nicht immer nachvollziehbar. Auch im vorliegenden Fall stimme der Vortrag der Klägerin zur Rechtfertigung des Tarifs bei Unfallersatzwagen nicht mit den tatsächlichen Umständen überein.
- 6
- Neben dem Standardtarif bei Unfallersatzwagen gebe es noch einen günstigeren Tarif, wenn der Kunde mit Kreditkarte zahle. Weitere Vergünstigungen gebe es nicht. Auf die Möglichkeit der Zahlung mit Kreditkarte müsse der Vermieter nicht hinweisen. Grundsätzlich treffe die Parteien die Pflicht, sich gegenseitig über die Umstände aufzuklären, die allein der einen Partei bekannt und für die andere Partei sowie den Vertragsschluss erkennbar von Bedeutung seien. Der Umfang der Aufklärungspflicht hänge dabei von den Umständen des Einzelfalls und den Grundsätzen von Treu und Glauben ab. Zwar verhalte sich der Vermieter vertragswidrig, wenn er trotz ausdrücklicher Frage des Geschädigten , ob eine Vergünstigung bei Bar- oder Kreditzahlung möglich sei, nicht oder wahrheitswidrig antworte. Ungefragt müsse er den Kunden aber nicht darauf hinweisen, dass bei einer Zahlung mittels Kreditkarte der Mietpreis günstiger werde. Eine solche Hinweispflicht könne schon deshalb nicht angenommen werden, weil bei der Anmietung eines Unfallersatzwagens der Einsatz der Kreditkarte des Geschädigten nicht die Regel sei. Die Anmietung erfolge, weil das Fahrzeug des Anmietenden durch einen Dritten geschädigt worden sei. Der Geschädigte gehe also davon aus, dass er einen Ersatzanspruch gegen den Dritten habe und deshalb letztlich für die Kosten der Ersatzanmietung nicht aufkommen müsse. Bei Einsatz der Kreditkarte müsste der Geschädigte in Vorleistung treten und würde dem Mietwagenunternehmer sein Konto zum unbegrenzten Zugriff zur Verfügung stellen.
- 7
- Dass der Beklagte die Mietwagenkosten in voller Höhe bezahlen müsse, sei nur auf den ersten Blick unbillig. Er könne nämlich von der Haftpflichtversicherung den vollen Ersatz der von ihm zu zahlenden Mietwagenkosten verlangen. Der Preiskampf zwischen den Versicherern und den Mietwagenunterneh- mern könne nicht auf dem Rücken des Geschädigten ausgetragen werden. Der bei einem Unfall Geschädigte könne deshalb einen Mietwagen zu dem ihm angebotenen Tarif anmieten, wenn er für ihn nicht erkennbar außerhalb des Üblichen liege. Da der Geschädigte dem Unfallgegner gegenüber nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoße, müsse die gegnerische Haftpflichtversicherung die angefallenen Mietwagenkosten als den zur Schadenswiedergutmachung erforderlichen Geldbetrag erstatten.
- 8
- Ein Hinweis auf billigere eigene Internet-Angebote müsse das Mietwagenunternehmen schon wegen der fehlenden Vergleichbarkeit der Vertriebswege und der regelmäßigen Forderung nach Kreditkartenzahlung bei einer Internet -Buchung nicht geben. Die Frage brauche aber nicht entschieden zu werden , da die Klägerin erst seit Mai 2003 über das Internet anbiete.
- 9
- Schließlich müsse der Kunde auch nicht auf mögliche Schwierigkeiten mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung hingewiesen werden. Abgesehen davon, dass dem Vermieter der Vorwurf eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz gemacht werden könne, müsse der Mieter selbst dafür sorgen, ob und wie er den Schaden ersetzt erhalte. Ein solcher Hinweis wäre nichtssagend , weil Schwierigkeiten bei der Schadensabwicklung immer möglich seien und offensichtlich auch nicht alle Haftpflichtversicherer die Bezahlung der geltend gemachten Mietwagenkosten ablehnten.
- 10
- 2. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.
- 11
- a) Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Aufklärungspflicht des Vermieters gegenüber dem Mieter eines Unfallersatzwagens besteht, ist in Rechtsprechung und Literatur streitig.
- 12
- Eine Aufklärungspflicht wird unter anderem bejaht von OLG Koblenz (NJW-RR 1992, 820); OLG Karlsruhe (DAR 1993, 229, 230); OLG Frankfurt (NZV 1995, 108, 109); OLG Stuttgart (NZV 1999, 169); LG Frankfurt (NZV 1996, 34); LG Regensburg (Urteil vom 7. Oktober 2003 - 2 S 191/03 - NJW-RR 2004, 455); LG Dresden (Urteil vom 15. Dezember 2005 - 8 S 122/05 -); LG Gießen (zfs 1994, 287); LG Bonn (Urteil vom 24. Mai 2004, VersR 2004, 1284); AG Frankfurt (NJW-RR 1999, 708); AG Düsseldorf (NJW-RR 2001, 133, 134); AG Ettlingen (Urteil vom 11. Februar 2004 - 3 C 202/03 -); AG Hamburg -Harburg (Urteil vom 16. April 2003 - 647 C 508/02 -); AG Karlsruhe (Urteil vom 16. September 2003 - 5 C 138/03 -); AG Heidelberg (Urteil vom 5. Februar 2004 - 23 C 504/03 -); MünchKomm/Emmerich BGB 4. Aufl. § 311 Rdn. 141 m.w.N.; Geigel/Rixecker Der Haftpflichtprozess 24. Aufl. § 3 Rdn. 67; Notthoff VersR 1996, 1200, 1205 und 1998, 144, 146 m.w.N.; Etzel/Wagner VersR 1993, 1192, 1193, 1195; Griebenow NZV 2003, 353, 356, 357 m.w.N.; Freyberger MDR 2005, 301, 303.
- 13
- Eine Aufklärungspflicht verneinen OLG Karlsruhe (OLG-Report 2004, 535); LG Heidelberg (Urteil vom 23. September 2004 - 1 S 7/04 -); LG Karlsruhe (Urteil vom 5. April 2004 - 5 S 203/01 -); LG Erfurt (Urteil vom 4. Juni 2004 - 2 S 3/04 -); LG Berlin (Urteil vom 17. Juli 2003 - 51 S 39/03); LG Halle (Urteil vom 7. August 2003 - 2 S 52/03 -); LG Düsseldorf (Urteil vom 19. September 2003 - 20 S 36/03 - Schaden-Praxis 2004, 53); LG Freiburg (Urteil vom 9. Februar 2004 - 1 O 131/03 -); Körber (NZV 2000, 68 f.); Göhringer (zfs 2004, 437 f.).
- 14
- Der Bundesgerichtshof konnte die Frage einer Aufklärungspflicht gegenüber dem Mieter eines Unfallersatzfahrzeuges bisher offenlassen (BGHZ 132, 373 ff.). Sie ist nunmehr zu entscheiden.
- 15
- b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteil vom 28. April 2004 - XII ZR 21/02 - NJW 2004, 2674, 2675) obliegt dem Vermieter grundsätzlich eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Mieter hinsichtlich derjenigen Umstände und Rechtsverhältnisse mit Bezug auf die Mietsache, die - für den Vermieter erkennbar - von besonderer Bedeutung für den Entschluss des Mieters zur Eingehung des Vertrages sind und deren Mitteilung nach Treu und Glauben erwartet werden kann. Das Bestehen der Aufklärungspflicht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Person des Mieters und dessen für den Vermieter erkennbarer Geschäftserfahrenheit oder Unerfahrenheit. Allerdings ist der Vermieter nicht gehalten, dem Mieter das Vertragsrisiko abzunehmen und dessen Interessen wahrzunehmen. Der Mieter muss selbst prüfen und entscheiden, ob der beabsichtigte Vertrag für ihn von Vorteil ist oder nicht. Es ist seine Sache, sich umfassend zu informieren und zu klärungsbedürftigen Punkten in den Vertragsverhandlungen Fragen zu stellen.
- 16
- c) Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Aufklärungspflicht des Vermieters gegenüber dem Mieter, der nach einem Unfall ein Ersatzfahrzeug anmietet , im Grundsatz zu bejahen.
- 17
- aa) Auf dem Markt für Mietwagen herrscht in Deutschland eine Tarifspaltung. Wer aus privaten oder geschäftlichen Gründen einen Pkw mietet und die Miete selbst zahlt, hat dafür den so genannten "Normaltarif" zu entrichten. Benötigt der Geschädigte dagegen nach einem Unfall einen Ersatzwagen, wird ihm von zahlreichen Vermietern ein so genannter "Unfallersatztarif" angeboten (Griebenow aaO 353). Dieser übersteigt meist erheblich den für Selbstzahler angebotenen "Normaltarif". Derzeit liegen die Unfallersatztarife durchschnittlich um mindestens 100 % über dem örtlichen "Normaltarif" (vgl. Palandt/Heinrichs BGB 65. Aufl. § 249 Rdn. 31; Freyberger aaO). Zuschläge bis zu 200 % über dem "Normaltarif" sind keine Seltenheit (vgl. Griebenow aaO 353). Selbst Überhöhungen bis zu 465 % kommen vor (Palandt/Heinrichs aaO m.w.N.).
- 18
- bb) Ein durchschnittlicher Unfallgeschädigter gerät durch einen Verkehrsunfall nicht nur unvermittelt, sondern in aller Regel erstmals in eine Situation , einen Pkw anmieten zu müssen. Hält er den Unfallgegner für verantwortlich , geht er davon aus, dass dessen Haftpflichtversicherung die Kosten eines Mietwagens in vollem Umfang übernimmt. Er wird in dieser Auffassung bestärkt , wenn ihm der Vermieter einen Pkw zum "Unfallersatztarif" anbietet. Diese Anmietung zum "Unfallersatztarif" kann sich nachträglich als nachteilig für den Mieter herausstellen. Lehnt die gegnerische Haftpflichtversicherung die Regulierung nach dem "Unfallersatztarif" ab, weil der Mieter mit der Vereinbarung dieses Tarifs gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen habe, muss der Mieter die Differenz zum "Normaltarif" aus eigener Tasche bezahlen. Ein Nachteil zu Lasten des Mieters kann auch dann entstehen, wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung den Haftungsanteil des Mieters am Unfall anders bewertet und den Schaden des Mieters nicht zu 100 % ersetzt. Der Mieter muss in diesen Fällen die auf ihn entfallende Quote aus dem "Unfallersatztarif" selbst tragen. Hätte er zum "Normaltarif" gemietet, hätte er nur die Quote aus dem "Normaltarif" selbst zu tragen.
- 19
- cc) Diese Tarifspaltung und die ihm damit drohenden Nachteile sind dem Mieter in der Regel nicht bekannt. Er geht vielmehr davon aus, dass der "Unfallersatztarif" gerade für seine Situation entwickelt wurde, von der gegnerischen Haftpflichtversicherung akzeptiert wird und für ihn insgesamt eine günstige Regelung darstellt. Er weiß regelmäßig auch nicht, dass er, falls sein Verursachungsbeitrag nachträglich anders gewertet wird, er bei Anmietung zum "Normaltarif" einen geringeren Nachteil hätte. Demgegenüber weiß der Vermieter , dass die Tarifspaltung zu den genannten Nachteilen führen kann, und er weiß auch, dass dem Mieter weder die Tarifspaltung noch die ihm daraus drohenden Gefahren vertraut sind, sondern dieser davon ausgeht, dass die Mietwagenkosten vollständig ersetzt werden, zumindest ihm aber kein Nachteil entsteht. Mit dem Autovermieter und dem Unfallgeschädigten stehen sich somit zwei ungleiche Vertragspartner gegenüber. Treu und Glauben gebieten es in einem solchen Fall, dass der (wissende) Vermieter den (unwissenden) Mieter aufklärt.
- 20
- dd) Dem kann nicht entgegengehalten werden, der Haftpflichtversicherer sei zur Erstattung der hohen Unfallersatztarife verpflichtet, so dass schon deshalb keine Aufklärungspflicht bestehen könne. Dem Vermieter könne nicht zugemutet werden, auf das rechtswidrige Verhalten der Versicherer hinzuweisen, um sich dadurch letztlich selbst zu schaden. Dem Mieter sei kein Schaden entstanden , weil er in jedem Fall Anspruch auf Erstattung des Unfallersatztarifs habe.
- 21
- Diese Auffassung mag eine gewisse Berechtigung gehabt haben, weil die Entscheidung des VI. Zivilsenats von 1996 (BGHZ 132 aaO) in der Praxis dahin ausgelegt wurde, der Geschädigte könne einen Unfallersatztarif stets und uneingeschränkt ersetzt verlangen (vgl. Freyberger aaO S. 302). Nach der neueren Rechtsprechung des VI. Zivilsenats zu den Unfallersatztarifen (Urteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - NJW 2005, 135 ff.; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 74/04 - NJW 2005, 1041 ff.; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - NJW 2005, 1043 ff.; vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - BGHZ 163, 19 ff. und vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - NJW 2006, 1506 ff.) ist der Haftpflichtversicherer gerade nicht ohne Weiteres zur Erstattung von über dem "Normaltarif" liegenden "Unfallersatztarifen" verpflichtet. Vielmehr kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann (BGH, Urteil vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - zur Veröffentlichung bestimmt).
- 22
- Einer Aufklärungspflicht steht auch nicht das weitere Argument der Vermieter entgegen, dass die Haftpflichtversicherer bisher die "Unfallersatztarife" beglichen hätten.
- 23
- Seit 1992 bestand zwischen Mietwagenunternehmen und Versicherungswirtschaft Streit darüber, ob die Haftpflichtversicherung den so genannten "Unfallersatztarif" zu ersetzen hatte (Freyberger aaO S. 301). Am 7. Mai 1996 entschied der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGHZ 132, 373 f.), dass der Geschädigte dadurch, dass er nach einem Unfall ein Ersatzfahrzeug zum "Unfallersatztarif" anmietet, nicht gegen die Pflicht verstoße, den Schaden gering zu halten, vielmehr seien "im Grundsatz" die durch den Unfallersatztarif entstandenen Kosten erforderlich im Sinne von § 249 BGB. In der Folge entwickelte sich eine Regulierungspraxis, die den Unfallersatztarif überwiegend als erstattungsfähig ansah. Die Frage, ob der Geschädigte auch Zugriff auf preiswertere Tarife hatte, wurde häufig nicht mehr gestellt (Freyberger aaO 301).
- 24
- 2. Umstritten ist der Umfang der Aufklärungspflicht.
- 25
- a) Das Oberlandesgericht Koblenz (aaO) hat 1992 eine Pflicht des Autovermieters bejaht, potentielle Kunden über die Art des gewünschten Vertrages zu befragen und ihnen alle für ihre Entscheidungen wesentlichen Fakten offen zu legen. Der Kunde sei ungefragt auf mögliche Abrechnungsschwierigkeiten gegenüber Versicherungen im Falle der Anmietung zu einem "Unfallersatztarif" und auf im Vergleich zu diesem Tarif günstigere eigene Tarife des Autovermieters aufmerksam zu machen. Diese Entscheidung hat in Rechtsprechung und Literatur überwiegend Zustimmung gefunden (Nachweise bei Körber NZV 2000, S. 68, 75). Auch der 32. Deutsche Verkehrsgerichtstag 1994 hat empfohlen, den Autovermietern eine Pflicht zur Aufklärung über ihre verschiedenen Tarife aufzuerlegen. Zur Begründung wird angegeben, dass es dem durchschnittlichen Mietwagenkunden nur infolge einer solchen Information möglich sei, Kenntnis über die Möglichkeiten des Autovermietungsmarktes zu erlangen (Körber aaO). Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. Mai 1996 (aaO), in der der VI. Zivilsenat die Frage, ob den Vermieter eine Aufklärungs- pflicht treffe, offen gelassen hat, wird der Umfang der Aufklärungspflicht von den Instanzgerichten sehr unterschiedlich beurteilt. Es hat sich ein breites Spektrum an Auffassungen entwickelt.
- 26
- Das Landgericht Bonn (aaO) ist der Auffassung, der gewerbliche Vermieter müsse den Mieter insbesondere darauf hinweisen, dass der angebotene Unfallersatztarif über den Sätzen liege, die von den Haftpflichtversicherungen übernommen würden; zugleich müsse er über seine weiteren günstigeren Tarife informieren. Nach Meinung des Amtsgerichts Ettlingen (aaO) muss der Autovermieter darauf hinweisen, dass neben dem Unfallersatztarif ein billigerer Normaltarif besteht. Nach Meinung des Landgerichts Regensburg (aaO) wissen die Autovermieter aufgrund ihrer Erfahrungen mit Haftpflichtversicherungen und Gerichten, dass die Durchsetzbarkeit von Unfallersatztarifen inzwischen sehr skeptisch bis ablehnend beurteilt werde. Auf bevorstehende Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der Mietwagenrechnung müsse der Pkw-Vermieter deshalb vor Abschluss des Mietvertrages den Mieter hinweisen. Insbesondere müsse er ihn auch darüber informieren, dass es "Normaltarife" gebe, die vom "Unfalltarif" erheblich nach unten abwichen. Das Amtsgericht Frankfurt (NJW-RR 1999, 708) hat entschieden, der Vermieter müsse, wenn er wisse, dass der von ihm konkret angebotene Mietwagentarif über den Sätzen liege, die von einer Haftpflichtversicherung ohne Abzug akzeptiert würden, den Unfallgeschädigten auf die möglicherweise entstehenden Schwierigkeiten bei der Erstattung hinweisen und den Kunden von sich aus über günstigere Tarife informieren, und zwar unabhängig davon, ob er selber günstigere Normal- oder Pauschaltarife anbieten könne. Das Amtsgericht Düsseldorf (aaO) ist der Ansicht, der Vermieter müsse den Mieter auf die Besonderheiten des gespaltenen Tarifmarkts hinweisen und ihn darauf aufmerksam machen, dass die Versicherung des Unfallgegners möglicherweise nicht ohne Weiteres bereit sein werde, den angebotenen Unfallersatztarif zu akzeptieren.
- 27
- b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Senatsurteil vom 28. April 2004 aaO) richtet sich nicht nur das Bestehen, sondern auch der Umfang der Aufklärungspflicht nach der Person des Mieters und dessen für den Vermieter erkennbarer Geschäftserfahrenheit oder Unerfahrenheit. Allerdings ist der Vermieter nicht gehalten, dem Mieter das Vertragsrisiko abzunehmen und dessen Interessen wahrzunehmen. Der Mieter muss selbst prüfen und entscheiden , ob der beabsichtigte Vertrag für ihn von Vorteil ist oder nicht.
- 28
- c) Das bedeutet, dass die Interessen des Vermieters gegen die des Mieters abzuwägen sind. Neben dem Bedürfnis des Unfallgeschädigten nach Information über die Angebote des Vermieters und den gespaltenen Mietmarkt muss berücksichtigt werden, dass dem Vermieter nicht zugemutet werden kann, auf sein jeweils günstigstes Angebot aufmerksam zu machen. Müsste er gar, wie vom Amtsgericht Frankfurt gefordert (NJW-RR 1999, 708), auf günstigere Angebote der Konkurrenz hinweisen, wäre er gezwungen, seine Preise entsprechend anzupassen oder als Anbieter auszuscheiden. In der Marktwirtschaft hat aber derjenige, der den Vertrag schließt, sich selbst zu vergewissern, ob er für ihn von Vorteil ist oder nicht. Die Aufgabe der Preiskontrolle ist in den Grenzen der §§ 134, 138 BGB primär dem Markt und dem darauf bestehenden Wettbewerb als "Entdeckungsverfahren" zugewiesen (Körber aaO S. 75). Eine Offenbarungspflicht des Leistungsanbieters über seine Preisgestaltung und diejenige der Mitbewerber besteht in der Marktwirtschaft gerade nicht (Schiemann JZ 1996, 1077, 1078).
- 29
- d) Der Senat hält es deshalb nicht für erforderlich, dass der Autovermieter auf günstigere (eigene) oder gar fremde Angebote hinweist. Lediglich dann, wenn er dem Unfallgeschädigten einen Tarif anbietet, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt, und dadurch die Gefahr besteht , dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernimmt, muss er den Mieter darüber aufklären. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob der Vermieter mehrere oder - wie im vorliegenden Fall von ihm behauptet - nur einen einheitlicher Tarif anbietet. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, den Mieter deutlich und unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass die (gegnerische ) Haftpflichtversicherung den angebotenen Tarif möglicherweise nicht in vollem Umfang erstattet (entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt in einem solchen Hinweis kein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz, weil der Hinweis nicht der Rechtsverfolgung gegenüber dem Haftpflichtversicherer dient); es ist dann Sache des Mieters, sich kundig zu machen, etwa indem er Kontakt zur Haftpflichtversicherung aufnimmt, weitere Angebote einholt oder sich anwaltlich beraten lässt.
- 30
- 3. Danach steht dem Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus c.i.c. (§§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Satz 1, 249 BGB) in Höhe der Klageforderung zu, mit dem er wirksam gegen diese aufgerechnet hat.
- 31
- Zwar hat das Landgericht keine Feststellungen zum "Normaltarif" getroffen. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Beklagten liegt der hier geltend gemachte Mietzins deutlich über dem auf dem örtlich relevanten Markt bestehenden Normaltarif. Die Klägerin hätte den Beklagten deshalb darauf hinweisen müssen, dass die Haftpflichtversicherung den angebotenen Tarif möglicherweise nicht in vollem Umfang ersetzen werde. Es ist davon auszugehen , dass sich der Beklagte "aufklärungsrichtig" verhalten hätte (vgl. Palandt /Heinrichs aaO § 280 Rdn. 39 unter Hinweis auf BGHZ 72, 92, 106; 124, 151, 159). Die Unsicherheit darüber, zu welchem Preis der Beklagte bei ordnungsgemäßer Aufklärung einen Wagen gemietet hätte, geht zu Lasten des Autovermieters (Körber aaO S. 76). Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beklagte einen Wagen zu einem günstigeren, vom Haftpflichtversicherer nicht beanstandeten Tarif angemietet hätte mit der Folge, dass die Klageforderung nicht entstanden wäre. Der Beklagte kann gemäß § 249 Abs. 1 BGB verlangen, so gestellt zu werden, wie er ohne das schädigende Verhalten des Vermieters gestanden hätte (Palandt/Heinrichs aaO § 311 Rdn. 56).
Vorinstanzen:
AG Lampertheim, Entscheidung vom 28.10.2003 - 3 C 1002/03 -
LG Darmstadt, Entscheidung vom 18.02.2004 - 7 S 165/03 -
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 07.08.2013 teilweise abgeändert und insgesamt klarstellend wie folgt neugefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Geldbetrag in Höhe von 1.321,09 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Geldbetrag in Höhe von 1.190,59 € seit dem 18.12.2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die der Nebenintervenientin in erster Instanz entstandenen Kosten trägt die Beklagte zu 50%.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
G r ü n d e:
2I.
3Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 313a Abs. 1, 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO abgesehen.
4II.
5Die zulässige Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 07.08.2013 ist weitüberwiegend begründet, denn die Klägerin hat gegen die Beklagte aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 115 VVG unter Berücksichtigung der bereits vorprozessual geleisteten Zahlung lediglich einen Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von insgesamt 1.321,09 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2009 aus einem Geldbetrag in Höhe von 1.190,59 €. Die weitergehende Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Aachen ist demgegenüber unbegründet, denn die der Klägerin für die außerprozessuale Tätigkeit ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten belaufen sich auf einen Betrag in Höhe von 130,50 € und nicht lediglich auf einen Betrag in Höhe von 124,10 €.
61. Unstreitig wurde der im Eigentum der Klägerin stehende, der Fahrzeugklasse 8 zuzuordnende PKW der Marke Daimler Chrysler Typ 310 Touring 3.0 CRD mit dem seinerzeitigen amtlichen Kennzeichen ## am 25.06.2009 bei einem Verkehrsunfall in Aachen durch ein Alleinverschulden des Führers des bei der Beklagten kraftfahrzeughaftpflichtversicherten LKW mit dem seinerzeitigen amtlichen Kennzeichen #### beschädigt, so dass die Beklagte der Klägerin nach §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 115 VVG zum Ausgleich der diesem aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall entstandenen Schäden verpflichtet ist. Da der Geschädigte, wenn er wegen des schädigenden Ereignisses die Sache nicht nutzen kann, anerkanntermaßen von dem Schädiger auch Ersatz der Kosten für die Anmietung einer gleichwertigen Sache verlangen kann, ist die Beklagte dem Kläger somit grundsätzlich zum Ersatz der für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges für die Zeit vom 25.06.2009 bis zum 24.07.2009 angefallenen Kosten verpflichtet. Unstreitig ist zwischen den Parteien hierbei auch, dass die Nebenintervenientin der Klägerin insoweit für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges der Fahrzeugklasse 8 beziehungsweise der Fahrzeugklasse 7 in der Zeit vom 25.06.2009 bis zum 24.07.2009 einen Betrag in Höhe von insgesamt 4.787,93 € in Rechnung gestellt hat. Die die für die Anmietung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Kosten belaufen hierbei vorliegend auf insgesamt 3.408,98 € so dass nach Abzug der durch die Beklagte vorprozessual bereits geleisteten Zahlung in Höhe von 2.218,39 € ein noch zu ersetzender Schaden im Sinne von § 249 BGB in Höhe von 1.190,59 € verbleibt.
7a. Die Klägerin hat insoweit zunächst nur einen Anspruch auf Ersatz der durch die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges für die Dauer von 29 Tagen entstandenen Kosten in Höhe des nach § 287 ZPO zu schätzenden Normaltarifes. Anerkanntermaßen sind nämlich nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges nur in Höhe des erforderlichen Herstellungsaufwandes zu ersetzen (BGH, Urteil vom 12.10.2004 - VI ZR 151/03 -, Urteil vom 23.01.2007 - VI ZR 18/06 -, Urteil vom 14.10.2008 - VI ZR 308/07 -, jeweils zitiert nach juris). Stehen dem Geschädigten mehrere Wege zur Herstellung des Zustandes, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde, zur Verfügung, hat der Geschädigte daher im Rahmen des Zumutbaren unabhängig von der Frage eines Mitverschuldens den wirtschaftlicheren Weg der Wiederherstellung zu wählen (BGH, Urteil vom 12.10.2004 - VI ZR 151/03 -, Urteil vom 23.01.2007 - VI ZR 18/06 -, Urteil vom 14.10.2008 - VI ZR 308/07 -, Urteil vom 09.03.2010 - VI ZR 6/09 -, jeweils zitiert nach juris). Dies bedeutet für die Frage der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten, dass der Geschädigte regelmäßig bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges den Normaltarif wählen muss (BGH, Urteil vom 12.10.2004 - VI ZR 151/03 -, Urteil vom 23.01.2007 - VI ZR 18/06 -, Urteil vom 14.10.2008 - VI ZR 308/07 -, Urteil vom 09.03.2010 - VI ZR 6/09 -, jeweils zitiert nach juris). Die höheren Sätze des sogenannten Unfallersatztarifes stellen sich hingegen nur als ersatzfähiger Schaden dar, wenn spezifische, im Normaltarif nicht enthaltene Leistungen bei der Vermietung einen Zuschlag rechtfertigen (BGH, Urteil vom 24.06.2008 - VI ZR 234/07 -, Urteil vom 02.02.2010 - VI ZR 139/08 -, jeweils zitiert nach juris). Den gegebenenfalls nach § 287 ZPO zu schätzenden Aufschlag auf den Normaltarif (BGH, Urteil vom 24.06.2008 - VI ZR 234/07, Urteil vom 19.01.2010 - VI ZR 112/09 -, Urteil vom 02.02.2010 - VI ZR 7/09 -, jeweils zitiert nach juris) kann der Geschädigte hierbei aber nur ersetzt verlangen, wenn ihm der Normaltarif nicht zugänglich war. Der Geschädigte muss also auch darlegen und beweisen, dass es ihm auf dem örtlich und zeitlich relevanten Markt unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten im Rahmen des Zumutbaren nicht möglich war, zu einem günstigeren Preis als dem Unfallersatztarif ein Ersatzfahrzeug zu mieten (BGH, Urteil vom 19.04.2005 - VI ZR 37/04 -, Urteil vom 14.10.2008 - VI ZR 308/07 -, jeweils zitiert nach juris), wobei beispielsweise ein Bedürfnis zur sofortigen Fortsetzung der Fahrt oder baldigen Nutzung des Ersatzfahrzeuges sowie ein Unfall zur Nachtzeit oder in zeitlichem Zusammenhang mit einem Feiertag für die Unzumutbarkeit der Anmietung eines günstigeren Fahrzeuges sprechen können (BGH, Urteil vom 23.01.2007 - VI ZR 243/05 -, Urteil vom 20.03.2007 - VI ZR 254/05 -, Urteil vom 19.02.2008 - VI ZR 32/07 -; OLG Köln, Urteil vom 19.06.2006 - 16 U 10/06 -; jeweils zitiert nach juris). Gegen die Unzumutbarkeit der Anmietung eines günstigeren Ersatzfahrzeuges spricht es demgegenüber, wenn erst mehrere Tage nach dem schädigenden Ereignis ein Ersatzfahrzeug angemietet oder benötigt wird oder dem Geschädigten eine telefonische oder Internetrecherche zumutbar war (BGH, Urteil vom 13.06.2006 - VI ZR 161/05 -, Urteil vom 14.10.2008 - VI ZR 308/07 -, Urteil vom 09.03.2010 - VI ZR 6/09 -, jeweils zitiert nach juris). Vorliegend ist insoweit zwar zu bedenken, dass die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges durch die Klägerin noch am Unfalltag selbst erfolgte. Gleichwohl wäre es der Klägerin mangels anderweitiger Anhaltspunkte auch bei einer Anmietung am Unfalltag ohne weiteres zumutbar gewesen, gegebenenfalls nach entsprechenden Recherchen ein Fahrzeug zum Normaltarif anzumieten, denn die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat keinerlei Umstände vorgetragen, aus denen sich ergeben würde, dass gerade ihr in der konkreten Anmietungssituation eine Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zum Normaltarif nicht möglich gewesen wäre. Insbesondere hat die Klägerin nicht behauptet, dass in ihrer Person solche Umstände vorlagen, die ausnahmsweise auch unter normalen Anmietungsumständen eine Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zum Unfallersatztarif rechtfertigen könnten, wie das Nichtvorhandensein einer Kreditkarte oder die Unmöglichkeit einer Vorauszahlung (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 19.04.2005 - VI ZR 37/04 -, Urteil vom 06.03.2007 - VI ZR 36/06 -, jeweils zitiert nach juris). Dass die Klägerin im Zeitpunkt der Anmietung des Ersatzfahrzeuges unmittelbar nach dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall keine Kenntnis davon gehabt haben mag, dass es sich bei dem ihm angebotenen Tarif um einen nicht ohne weiteres durch den Schädiger und dessen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung auszugleichenden Unfallersatztarif handelte, ist für die Frage der Erforderlichkeit der angefallenen Mietwagenkosten hingegen ohne Belang. Soweit die Klägerin über die Risiken einer Anmietung eines Fahrzeuges zum Unfallersatztarif nicht oder nicht hinreichend aufgeklärt worden sein sollte, hätte sie sich vielmehr gegebenenfalls bei der Nebenintervenientin als Vermieterin unter dem Gesichtspunkt einer culpa in contrahendo schadlos zu halten beziehungsweise könnte die Erfüllung des den Normaltarif übersteigenden Teil der ihr in Rechnung gestellten Mietwagenkosten verweigern (BGH, Urteil vom 08.06.2006, XII ZR 50/04 -, Urteil vom 24.10.2007 - XII ZR 155/05 -, Urteil vom 16.09.2008 - VI ZR 226/07 -, jeweils zitiert nach juris; Palandt – Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 72. Auflage, § 249, Rdnr. 34).
8b. Die Höhe der erforderlichen Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zum Normaltarif kann im weiteren durch die Kammer nach § 287 ZPO geschätzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2008 - VI 164/07 -, Urteil vom 14.10.2008 - VI ZR 308/07 -, Urteil vom 18.05.2010 - VI ZR 293/08 -, Urteil vom 12.04.2011 - VI ZR 300/09 -, Urteil vom 18.12.2012 – VI ZR 316/11 -, jeweils zitiert nach juris). Zwar kann diese Schätzung hierbei grundsätzlich anhand des gewichteten Mittels, nunmehr Modus des SchwackeListe Automietpreisspiegels für den relevanten Anmietungszeitraum im Postleitzahlengebiet des Geschädigten erfolgen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 18.05.2010 - VI ZR 293/08 -, Urteil vom 12.04.2011 - VI ZR 300/09 -, jeweils zitiert nach juris), vorliegend also nach dem SchwackeListe Automietpreisspiegels 2009 für das Postleitzahlengebiet 520 erfolgen. Der bloße Umstand, dass andere Markterhebungen im zu entscheidenden Fall zu abweichenden Ergebnissen führen würden, genügt nicht, um die Geeignetheit der Schätzgrundlage zu verneinen (ebenso BGH, Urteil vom 22.02.2011 -VI ZR 353/09 -, Urteil vom 12.04.2011 - VI ZR 300/09 -, Urteil vom 18.12.2012 – VI ZR 316/11 -; OLG Köln, Urteil vom 03.03.2009 - 24 U 6/08 -; OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.04.2010 - 4 U 131/09 -; jeweils zitiert nach juris). Auch die Kammer ist insoweit in der Vergangenheit davon ausgegangen, dass eine vom SchwackeListe Automietpreisspiegel ausgehende Schätzung des relevanten Normaltarifs vor allem aufgrund der kleinflächigeren Einteilung der Referenzgebiete und der hieraus resultierenden genaueren Abbildung der sich stark unterscheidenden Anmietungspreise in ländlich und großstädtisch geprägten Regionen vorzugswürdig ist (ebenso noch OLG Köln, Urteil vom 03.03.2009 – 24 U 6/08 -, zitiert nach juris). Soweit hierbei konkret auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, im relevanten Anmietungszeitraum bei anderen Mietwagenanbietern in der Nähe des Anmietungsortes zu einem günstigeren Preis ein Ersatzfahrzeug anzumieten, hat die Kammer den Bedenken gegen die Tauglichkeit des SchwackeListe Automietpreisspiegel als geeignete Schätzgrundlage für den relevanten Normaltarif bisher durch einen Abschlag Rechnung getragen (vgl. auch BGH, Urteil vom 12.04.2011 – VI ZR 300/09 -, Urteil vom 18.12.2012 – VI ZR 316/11 -, jeweils zitiert nach juris). Nach der neueren Rechtsprechung verschiedener Obergerichte und insbesondere auch des für den Landgerichtsbezirk Aachen zuständigen Oberlandesgerichts Köln, ist der ortsübliche Normaltarif jedoch anhand des arithmetischen Mittels des SchwackeListe Automietpreisspiegels und der Mietpreisliste des Frauenhofer Institutes zu schätzen (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 22.12.2009 – 4 U 294/09 – , OLG Hamm, Urteil vom 20.07.2011 – 13 U 108/10 –, OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.08.2011 – 1 U 27/11 –, OLG Celle, Urteil vom 29.02.2012 – 14 U 49/11 –, OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013 – 15 U 186/12 –, jeweils zitiert nach juris; vgl. zur grundsätzlichen Möglichkeit der Schätzung anhand des arithmetischen Mittels auch BGH, Urteil vom 18.05.2010 – VI ZR 293/08 –, zitiert nach juris). Mit Blick darauf, dass sich bereits verschiedene erstinstanzliche Kammern des Landesgerichts Aachen und nunmehr auch die 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen ebenso wie die 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen dieser Rechtsprechung angeschlossen haben, gibt die Kammer ihre bisherige Rechtsprechung ausdrücklich auf und wird künftig aus Gründen der Rechtssicherheit und Einheitlichkeit der Rechtsprechung die Schätzung des Normaltarifs ebenfalls anhand des arithmetischen Mittels des SchwackeListe Automietpreisspiegels und der Mietpreisliste des Frauenhofer Institutes vornehmen.
9Die für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges erforderlichen Kosten belaufen sich dementsprechend auf das Mittels aus dem Preis für die Anmietung eines Fahrzeuges der Fahrzeugklasse 7 für die Dauer von 29 Tagen nach dem SchwackeListe Automietpreisspiegel in Höhe von 2.879,83 € und dem Preis für die Anmietung eines Fahrzeuges der Fahrzeugklasse 7 für die Dauer von 31 Tagen nach der der Mietpreisliste des Frauenhofer Institutes in Höhe von 1.434,08 € und somit auch insgesamt 2.156,96 €, ohne dass hiervon im Wege der Vorteilsausgleichung ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen zu machen wäre, da insoweit nur die Anmietungskosten eines einfacheren Fahrzeuges der Fahrzeugklasse 7 berücksichtigt wurden (vgl. statt vieler Palandt - Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 73. Auflage, § 249, Rdnr. 36). Zuzüglich der Nebenkosten, deren Ersatzfähigkeit auch die Beklagte mit der Berufung nicht mehr in Frage stellt, in Höhe von 1.252,02 € belaufen sich die ersatzfähigen Kosten dementsprechend auf einen Geldbetrag in Höhe von insgesamt 3.408,98 € und nach Abzug der durch die Beklagte bereits außergerichtlich geleisteten Zahlung lediglich auf einen Geldbetrag in Höhe von 1.190,59 €, welcher der Klägerin bereits durch das angefochtene Urteil rechtskräftig zugesprochen wurde.
102. Da die Klägerin somit aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls insgesamt einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Geldbetrages in Höhe von 1.190,59 € gegen die Beklagte hatte, hat sie – wie vom Amtsgericht Aachen zutreffend angenommen – zugleich einen Anspruch auf Ersatz der durch die außerprozessuale Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten nach §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 115 VVG, 249 Abs. 1 BGB, da es sich hierbei um Kosten einer adäquaten Rechtsverfolgung handelt. Bei Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 110,50 € aus einem Gegenstandswert von 1.190,59 € und der Pauschale für Post- und Telekommunikation nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,- € beläuft sich der zu ersetzende Betrag insoweit allerdings auf einen Geldbetrag in Höhe von 130,50 €, so dass die weitergehende Berufung der Beklagten zurückzuweisen ist.
113. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92 Abs. 2 , 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
124. Die Revision war nicht zuzulassen, da die vorliegende Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO.
13Streitwert: 1.189,60 € (= 2.380,19 € - 1.190,59 €)
14Dr. X |
W |
Dr. W1 |
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.