Recht auf Vergessen

Recht auf Vergessen

erstmalig veröffentlicht: 24.03.2022, letzte Fassung: 01.06.2023

Die Digitalisierung und die damit einhergehende Nutzung des Internets – sei es im privaten oder auch beruflichen Bereich – hat zur Konsequenz, dass zahlreiche Daten im Internet gespeichert werden. Es entstehen immer mehr Verknüpfungsmöglichkeiten: 
Internetuser hinterlassen in sozialen Netzwerken, Blogs und in vielen anderen Portalen ihre persönlichen Spuren im Netz. „Das Internet vergisst nichts“, sagt man so schön. Die zunehmende technologische Entwicklung hat Bürgerbegehren zur Folge, unliebsame Beiträge aus der Vergangenheit löschen lassen zu wollen.
Doch gewährt ihnen das Recht auf Vergessen nach einem pauschalen Zeitablauf ein Recht auf Vergessen oder ist vielmehr eine Abwägung aller involvierten Interessenlagen erforderlich, um einen Beitrag endgültig aus dem Netz löschen zu können? Die Antworten auf diese Fragen lesen Sie im folgenden Artikel. Er gibt Auskunft über die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Recht auf Vergessenwerden und erklärt kritisch inwieweit diese Entscheidungen Verläge und Suchmaschinenbetreiber tangiert.

Das Recht auf Vergessenwerden
Das Recht auf Vergessenwerden stellt die Möglichkeit des Bürgers dar, über seine eigenen digitalen Spuren im Internet frei zu bestimmen – Darunter fällt insbesondere das Auslistungsbegehren des Bürgers , d. h. das Begehren, gewisse persönliche Inhalte aus dem Netz löschen zu lassen und damit die digitalen Spuren zu beseitigen.Es handelt sich hier um Personendaten im Internet, über die der Betroffene keine Kontrolle hat und mithin solche auch nicht eigenständig löschen kann.

Steht dem Bürger eigentlich ein Löschungsanspruch zu, da es sich um Daten über ihn selbst handelt, die er ausgelistet sehen möchte? Zum Schutze seiner eigenen Privatsphäre? 
- Nein, so einfach ist es leider nicht:

Denn das Recht auf Vergessen stellt kein absolutes Recht dar (Absolute Recht verleihen dem Berechtigten ein ausschließliches, rechtlich geschütztes Herrschaftsrecht über eine bestimmte Rechtsposition, die von jedermann zu akzeptieren ist) - So gibt es kein automatisches Recht auf Vergessenwerden im Internet. Im Einzelfall können auch andere Interessen von Belang sein. Eine sorgfältige Interessenabwägung ist dann stets erforderlich – Welches Gut gewinnt in der Interessenkollision? Der Schutz der Privatsphäre des Betroffenen oder das Interesse der Datenbearbeitung?
Die Veröffentlichung eines Textes im Netz begründet somit ein Spannungsfeld zwischen Meinungsfreiheit und Informations- und Erinnerungspflicht – Eine Interessenabwägung ist stets vom Einzelfall abhängig, d. h. entscheidend sind die strittigen Inhalte im Internet sowie auch die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Berichterstattung und die Schwere des bewirkten Grundrechtseingriffs.

Wo ist das Recht auf Vergessenwerden geregelt?
Das Recht auf Vergessen ist in Art. 17 der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung geregelt. Dieses Gesetz ist seit Mai 2018 in allen europäischen Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar.
 
Auch in Deutschland ist das Recht auf Vergessen in § 35 Bundesdatenschutzgesetz geregelt. Es nimmt auf Art. 17 DSGVO Bezug. Vielmehr begründet das Gesetz eine Frist für die Löschung der Vorstrafen aus dem Strafregister und von Einträgen aus einigen öffentlichen Registern.

Relevanz des Rechts auf Vergessenwerden
Doch wieso ist dieses Recht auf Vergessenwerden eigentlich so wichtig? 
 
Durch die Digitalisierung wurde das Gleichgewicht zwischen Erinnern und Vergessen grundlegend verändert: Informationen stehen dauerhaft zur Speicherung bereit, sind leicht abrufbar sowie weltweit verfügbar – und das für jedermann. Ein perfektes digitales Gedächtnis kann also eine Gefährdung des Persönlichkeitsrechtes darstellen, denn es würde die freie Entfaltung und ungehinderte Weiterentwicklung sowie die Möglichkeit eines vollständigen Neuanfangs des Bürgers gefährden. Durch das Recht auf Vergessenwerden wird dem Bürger „einfach gesagt“ das Recht verliehen, seine eigene Privatsphäre im Internet zu schützen. Das ist wichtig – Unser Gehirn vergisst, um Platz für neue Informationen zu schaffen, die es dann aufnehmen kann. Das Internet vergisst aber nicht. So kursieren im Internet auch noch Altmeldungen herum, die einer Person schaden können, obwohl das Informationsinteresse der Öffentlichkeit mit der Zeit wohlmöglich der Privatsphäre des Betroffenen unterliegt. Im Einzelfall ist der Betroffene schützenswerter als der Verlag oder der Suchmaschinenbetreiber, der die Altmeldung noch immer zum Abrufen bereitstellt. In solchen Fällen ist es wichtig, dass der Bürger zumindest prüfen lassen kann, ob ihm ein solcher Auslistungsanspruch zusteht – Niemand sollte sich dauerhaft Fehltritte oder unliebsame Veröffentlichungen vorhalten lassen müssen. Durch die zunehmende Digitalisierung gewinnt das Recht auf Vergessen immer mehr an Relevanz: Es war demnach alle Zeit den Bürger diesbezüglich rechtlich abzusichern – Die DSGVO und das BSDG bilden vorliegend die rechtliche Grundlage hierfür.

Die Entwicklungsgeschichte 
Im Jahr 2016 hat ein italienischer Staatsbürger geklagt. Er wollte eine unliebsame, aber faktisch richtige Berichterstattung gelöscht haben. Das italienische Gericht, corte die cassazione, gab ihm Recht: Es sei ausreichend, wenn der Artikel zweieinhalb Jahre im Internet abrufbar sei – Nach Ablauf dieser Zeit entfalle allerdings nach Ansicht des Gerichtes das öffentliche Interesse.  Das italienische Gericht entwickelte somit einen Ansatz einer pauschalen Frist von 2 Jahren, durch die ein Anspruch auf Vergessenwerden begründet werden kann. 

Fristsetzung im Recht auf Vergessen nun auch für ganz Europa?
 
Art. 17 I DSGVO als gesetzliche Verankerung des Rechts auf Vergessenwerden wurde schließlich durch die Google Spain Entscheidung im Jahr 2014 durch den EuGH entwickelt. Somit kennt das Gesetz ein Recht auf Datenlöschung, spricht es dem Bürger allerdings nicht nach Ablauf einer pauschalen Frist zu. Es besteht also keine eine Pflicht, die Abrufbarkeit von Inhalten eines Online-Archivs nach Ablauf einer festgesetzten Frist zu beschränken oder komplett zu verbieten – Dies würde das Recht auf Privatsphäre des Betroffenen möglicherweise gegenüber konkurrierenden Rechten Dritter, etwa dem Öffentlichkeitsinteresse, in unzulässiger Weise verabsolutieren.

Die wegweisenden Entscheidungen zum Recht auf Vergessenwerden
1. Google Spain - EuGH 
https://www.streifler.de/artikel/google-spain-entscheidung-datenschutz-und-informationsinteresse-eugh-spricht-betroffenen-recht-auf-vergessenwerden-zu

Das erste höchstrichterliche Urteil, das einem Jurist in den Sinn kommen sollte, wenn es um das Recht auf Vergessen geht, wird wohl das Google Spain Urteil(C – 131/12) sein. Dieses Urteil zeichnet den Beginn der ganzen Entwicklung des Rechts auf Vergessen:

a) Worum ging es?
Gegenstand der Rechtsstreitigkeit war das Begehren eines spanischen Bürgers: Er wendete sich gegen Google Spain und Google Inc. mit der Begründung, dass ein bei Eingabe seines Namens angezeigter Bericht über seine persönlichen finanziellen Schwierigkeiten im Jahr 1998 ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorgaben darstelle. Der Bericht gab Auskunft über die damalige Zwangsversteigerung seines Grundstücks, weil er ausstehende Forderungen der Sozialversicherung nicht begleichen konnte. Die Fakten des Berichts seien zwar faktisch wahr; seiner Ansicht nach sei die Verlinkung des nun 15 Jahre zurückliegenden Sachverhalts durch Google datenschutzwidrig.
 
Der EuGH unterwarf Google Spain und Inc. den europäischen Datenschutzregeln und gab dem Beschwerdeführer Recht. Er stellte fest, dass Suchmaschinenbetreiber die volle Verantwortlichkeit für die mögliche Persönlichkeitsverletzung durch den Inhalt der von ihm nachgewiesenen Seiten tragen. Vielmehr stellte er klar, dass grundsätzlich das Anonymisierungsinteresse des Betroffenen das Interesse der fortbestehenden Verlinkung überwiege. Lediglich in Ausnahmesituationen könne der Grundrechtseingriff durch ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit gerechtfertigt sein. Das Urteil schuf effektiv einen Präzedenzfall und bekräftigte das Recht auf Vergessenwerden als Gesetz, mit mehreren Vorbehalten.

b) Einschätzung - volle Verantwortung der Suchmaschinenbetreiber 
Aus dieser wegweisenden Entscheidung folgt, dass Suchmaschinenbetreiber wie Google zunehmend strenger in die Pflicht genommen werden: Sie sind der vollen Verantwortung für mögliche Persönlichkeitsverletzung durch den Inhalt der von ihnen nachgewiesenen Seiten ausgesetzt. Betroffene sollen jede Art von Persönlichkeitsverletzungen seitens Dritter im Internet zum Anlass nehmen können, die Unterbindung eines entsprechenden Nachweises in der Suchmaschine zu erwirken. Daraus folgt, dass die Suchmaschinenbetreiber zur Anlaufstelle für die Geltendmachung von Persönlichkeitsverletzungen im Netz werden. Sie haben in einer Differenz zwischen zwei Parteien zu bescheiden, deren Hintergründe sie gar nicht näher kennen bzw. kennen können. Dies stellt sie vor großen Herausforderungen.

2. Das Recht auf Vergessen in Deutschland 
Auch in Deutschland wurden höchstrichterliche Entscheidungen getroffen, die zur Entwicklung des Rechts auf Vergessenwerden beigetragen haben. Neu war das Recht auf Vergessen zu dem damaligen Zeitpunkt im Jahr 2019 aufgrund der Google-Spain Entscheidung nun nicht mehr – Bisher betraf es allerdings nur Suchmaschinen, gestützt auf datenschutzrechtliche Entscheidungen des EuGH. Altmeldungen in den Online-Archiven blieben demgegenüber aber unberührt. Dies änderte sich durch zwei grundlegende Beschlüsse des BVerfG, Recht auf Vergessen I und II. Seine Entscheidungen beinhalten Leitlinien für den zukünftigen Umgang mit Altmeldungen in Archiven und durch Suchmaschinen:

a) Recht auf Vergessen I - Altmeldungen in den Onlinearchiven der Medien
aa) Worum ging es? 
Gegenstand der ersten dieser beiden Entscheidungen(1 BvR 16/13 ) war ein Mordfall aus dem Jahr 1981 - Der Beschwerdeführer hatte auf hoher See am Bord einer Yacht zwei Menschen erschossen.
Über dieses Verbrechen berichtete der Spiegel in den Jahren 1982 und 1983. Im Jahr 1999 stellte Spiegel Online die Berichte in einem Online-Archiv zum Abruf bereit. Im Jahr 2002 wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen. Noch Jahre später wurde durch Namenseingabe des Täters die Artikel auf der ersten Seite der Suchergebnisse angezeigt - Hiergegen wandte sich der Kläger. Dies begründete er mit einer Verletzung seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechtes aus Art. 2 I GG i. V. m. Art. 1 I GG – Er habe sich von der Tat distanziert und die Auffindbarkeit der alten Berichte beeinträchtigten ihn in der Entfaltung seiner Persönlichkeit in erheblichem Maße. Der Bundesgerichtshof wies die Klage ab mit der Begründung, dass das Informationsinteresse der Öffentlichkeit dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers überwiege.

aaa) Wieso das BVerfG dem Kläger Recht zusprach – Die kollidierenden Interessenlagen
Das Bundesverfassungsgericht schätzte die Situation anders als der BGH ein und stellte vielmehr fest, dass die Verfassungsbeschwerde Erfolg hatte. Es hat zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen gem. Art 2 I i. V. m. 1 I GG und der Meinungs- und Pressefreiheit des Verlags aus Art. 5 I GG abgewogen.
 
Nach Ansicht des Gerichtes habe jeder Bürger ein Recht darauf, sich von früheren Fehlern zu distanzieren – Die Rechtsordnung müsse dem Grundsatz nach gewährleisten, dass sich eine Person frühere Handlungen nicht unbegrenzt vorhalten lassen muss. Dennoch wird den Betroffenen nicht die Entscheidungsbefugnis zugesprochen, welche Informationen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden und welche hingegen nicht. Bei der Berichterstattung über Verbrechen sei die Namensnennung des Täters durchaus zulässig, insbesondere wenn es ein rechtskräftiges Urteil gibt. Vielmehr sei auch die Bedeutung der Online-Archive zu berücksichtigen: die Information der Öffentlichkeit. Die Archivebilden eine bedeutsame Quelle für journalistische und zeithistorische Recherchen und damit natürlich auch für die demokratische Debatte. Dennoch gehöre die Möglichkeit des Vergessens zur Zeitlichkeit der Freiheit, so das Bundesverfassungsgericht.

bbb) Doch welcher Interessenlage spricht das BVerfG nun eine größere Relevanz zu? – Umfassendere Pflichten für Verläge
Die Antwort ist: Das Schutzbedürfnis der Privatsphäre des Betroffenen überwiegt im vorliegenden Fall – Der Verlag musste die Artikel löschen. Das BVerfG begründete, dass ein Verlag anfänglich rechtmäßig veröffentlichte Berichte in ein Online-Archiv einstelle und auch dauerhaft zum Abruf bereithalten darf, ohne sie auf ihre weitere Rechtmäßigkeit prüfen zu müssen.
Schutzmaßnahmen können dennoch dann erforderlich sein, wenn Betroffene bereits mit dem Verlag kommuniziert und ihre Schutzbedürftigkeit deutlich gemacht haben. Diese müsse im Einzelfall umfassend geprüft werden.
Nach Ansicht des Gerichts seien im Einzelfall Abstufungen von Schutzmaßnahmen möglich, die für die Anbieter zumutbar sein müssten. Bestrebenswert sei eine Art Ausgleich, der einen ungehinderten Zugriff auf den Originaltext möglichst erhalte, diesen auf entsprechenden Schutzbedarf hin (insb. GGü. namensbezogene Suchabfragen)aber einzelfallbezogen hinreichend begrenze. 
Der Nachrichtenverlag hätte die Auffindbarkeit der Artikel über Online-Namenssuchen vielmehr erschweren müssen, da die Tat nun schon so lange verstrichen war.

b) Recht auf Vergessen II 
https://www.streifler.de/artikel/recht-auf-vergessen-ii-bundesverfassungsgericht-pr-ft-erstmals-anhand1 BvR 276/17drechten

Die zweite Entscheidung(1 BvR 276/17) beinhaltete eine Klage gegen einen Suchmaschinenbetreiber: Die Klage der Geschäftsführerin wandte sich gegen die Auffindbarkeit eines Beitrages in einem Online-Archiv, der auf eine Berichterstattung des NDR mit dem Titel „Kündigung: Die fiesen Tricks der Arbeitgeber“ verwies. Durch Eingabe ihres Namens in der Suchmaschine wurde der Link in den Suchergebnissen angezeigt. Die Betroffene beanstandete, dass allein die Überschrift mit dem Hinweis auf „fiese Tricks“, die sie nie angewandt hat, verfälschend sei. Vielmehr berief sie sich auf des Entfallen des öffentlichen Informationsinteresses - Denn Beitrag stammte aus dem Jahr 2010.
 
Das BVerfG nahm vorliegend eine Grundrechtsabwägung auf Basis der EU-Grundrechte Charta vor – Es beurteilte den Rechtsstreit nach datenschutzrechtlichen Maßstäben des harmonisierten EU-Rechts.
 
Dem Suchmaschinenbetreiber stand demnach ein Recht auf unternehmerische Freiheit gem. Artikel 16 der GRCh zu. Vielmehr seien nach Ansicht des BVerfG die Grundrechte der Klägerin, die Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 7 und des Schutzes personenbezogener Daten nach Art. 8 GRCh zu berücksichtigen.  Auch die Meinungsfreiheit des Inhalteanbieters und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit zu berücksichtigen. seien zu berücksichtigen.
 
Der strittige Beitrag beziehe sich auf ein berufliches Verhalten der Beschwerdeführerin und beinhaltete vielmehr ein Interview, zu dem die Beschwerdeführerin selbst ihre Zustimmung erteilt hatte. Vielmehr sei der Beitrag durch ein noch fortdauerndes, wenn auch mit der Zeit abnehmendes öffentliches Interesse gerechtfertigt. Ein Anspruch auf Auslistung sei jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung, rund sieben Jahre nach Veröffentlichung des Beitrags, noch nicht gegeben - Im vorliegenden Falle dürfe nach Ansicht des Gerichtes der Beitrag weiterhin von Google angezeigt werden. Dies begründete das Gericht mit der Ansicht, dass das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiege.

c) Einschätzung – Die darausfolgenden Pflichten für Verläge und Suchmaschinenbetreiber
Schlussendlich lässt sich feststellen, dass das BVerfG die zeitlich unbegrenzte Aufrufbarkeit-auch ursprünglich rechtmäßiger – von Altmeldungen in Einzelfällen für verfassungsrechtlich problematisch einschätzt. Die Online-Namenssuche muss in gewisser Hinsicht erschwert werden, insb., wenn die Tat schon so lange verstrichen ist. So wird dem Täter in der Recht auf Vergessen I Entscheidung ein Auslistungsanspruch zugesprochen, der Geschäftsführerin in der darauffolgenden Entscheidung allerdings aber nicht, da vorliegend das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt hat. Dennoch sollen Löschungsverlangen von Betroffenen nicht pauschal bejaht werden – Ein solches Verhalten würde eine ungewollte Existenzgefährdung von Online-Archiven der Verläge begründen. Inhalteanbieter und Suchmaschinenbetreiber müssen demnach auch nicht von sich aus und ohne gewissen Anlass Archive und mögliche Trefferlisten nach eventuell überholten Altmeldungen durchsuchen – Wenn aber ein Betroffener gewisse Altmeldungen unter Berufung auf den Zeitfaktor beanstandet, muss gehandelt werden.
 
Nur im Einzelfall werden solche Beanstandungen Betroffener Erfolg haben. Hauptanwendungsfälle bleiben wohl Altmeldungen über lange zurückliegende und verbüßte Straftaten. In welchen weiteren Fällen Löschungs- oder Auslistungsansprüche möglich sind, bleibt ungeklärt. Dies gilt auch für die Frage, wie viel Zeit verstrichen werden muss, um ein Anspruch auf Vergessen zu begründen – Denn im Fall von Recht auf Vergessen I reichten die verstrichenen 7 Jahre nicht aus, um einen Auslistungsanspruch zu begründen.

Wie setzen Verläge bei ihren Online-Archiven eine ggf. erforderliche punktuelle Zugriffssperre in zumutbarer Weise technisch um? Bzw. wie lässt sich ein solcher angesprochener Ausgleich durchsetzen, der zwar einen ungehinderten Zugriff auf den Originaltext erhalte, diesen auf den entsprechenden Schutzbedarf des Betroffenen aber einzelfallbezogen begrenze? Welche Maßstäbe werden an eine solche Begrenzung gestellt und wie lässt sich eine solche einzelfallbezogene Begrenzung technisch umsetzen?  - Verläge werden hier vor Herausforderungen gestellt, dessen Umsetzung sie kaum erfüllen können. Weitere höchstrichterliche Entscheidungen sind notwendig, um diese Lücken zu füllen, damit sich die Verläge ihren Pflichten bezüglich Altmeldungen hinreichend bewusst werden können.
 
Problematisch ist vor allem die schnelle Verbreitung von Informationen und die freie Verfügbarkeit von Daten und Bildern. Aus dem Grund, dass jeder Nutzer Bilder frei kopieren und anschließend veröffentlichen kann, ist eine vollkommene Löschung aus dem Internet in gewisser Hinsicht kaum vermeidbar. Der Betroffene kann dann nur Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche auch gegen Private geltend machen.  

3. Neue Entwicklungen zum Recht auf Vergessen
Nachdem grundlegende Details zum Recht1 BvR 16/13se1 BvR 276/17EuGH(C – 131/12) und BVerfG (1 BvR 16/13; 1 BvR 276/17) entschieden worden sind, beschäftigte sich der BGH seither erneut mit zwei Auslistungsbegehren gegen Google und konkretisierte die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch. Er betonte erneut, dass dem Internetuser kein automatisches Recht auf Vergessenwerden zugesprochen werden kann, sondern allein der jeweilige Einzelfall Maßstab für die PrüVI 405/18

a) Auslistungsbegehren gegen Google - VI 405/18
aa) Worum ging es?
https://www.streifler.de/artikel/zivilrecht-die-kehrseite-des-erinnerns-der-bgh-verneint-den-auslistungsanspruch-des-kl-gers

Der Kläger begehrte die Löschung eines auf Google veröffentlichten Artikels, welcher unter Nennung seines vollen Namens einen unliebsamen Bericht über seine Handlungen aus der Vergangenheit (insVI ZR 405/18cher Gesundheitsdaten) erstattete. Der BGH (VI ZR 405/18) verneinte einen solchen Auslistungsanspruch – Die fraglichen Ergebnisse dürfen demnach auch weiterhin der Ergebnisliste angezeigt werden, wenn der Name des Klägers in der Suchmaschine Google gesucht wird. Im strittigen Fall konkurrieren einerseits die Rechte des Betroffenen Art. 7 und Art. 8 der Grundrechtecharta (GRCH), die dem Schutz der Privatsphäre sowie personenbezogenen Daten dienen, während sich der Suchmaschinenbetreiber Google zugleich auf sein Recht auf unternehmerische Freiheit aus Art. 16VI ZR 405/18 BGHerufen kann. Nach Ansicht des Gerichts (VI ZR 405/18 BGH) müsse das Interesse des Klägers (auch unter Berücksichtigung des Zeitablaufs) hinter den kollidierenden Grundrechten, insbesondere dem Öffentlichkeitsinteresse, zurücktreten. Zu beachten sei demnach, dass der BGH - anders als der EuGH in der Google Spain-Entscheidung - einen grundsätzlichen Vorrang der Interessen des Betroffenen verneinte.

Vielmehr folgerte der BGH aus dem Gebot der gleichberechtigten Grundrechtsabwägung, dass die Verantwortlichen einer Suchmaschine nicht erst dann tätig werden müssen, wenn er von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung der Betroffenen Kenntnis erlangt. Die Pflichten der Suchmaschinenbetreiber wurden demnach konkretisiert; der BGH nahm solche in der Folge strenger in die PflichZR 476/182>b) Auslistungsbegehren gegen Google – VI  ZR 476/18

aa) Worum ging es?
Kläger und Klägerin waren verheiratet – Der Kläger war für diverse Gesellschaften, die Finanzdienstleistungen anbieten, in verantwortlicher Position tätig oder an ihnen beteiligt. Die Klägerin hingegen war Prokuristin einer dieser Gesellschaften. Auf der Webseite eines amerikanischen Unternehmens, dessen Ziel es ist, durch aktive Aufklärung und Transparenz zur Betrugsprävention in Wirtschaft und Gesellschaft beizutragen, erschienen im Jahr 2015 mehrere Artikel. Solche hatten kritische Auseinandersetzungen der Anlagemodelle einiger dieser Gesellschaften zum Inhalt – Ein Artikel zeigte ebenso ein Foto der Kläger. Über das Geschäftsmodell der Betreiberin der Website wurde damals kritisch berichtet: Der Artikel erklärte, dass die Betreiberin versuche Unternehmen zu erpressen, indem sie zunächst negative Berichte veröffentliche und im Nachhinein anbiete solche gegen ein sog. Schutzgeld zu löschen oder die negative Berichterstattung zu verhindern. Die Kläger behaupteten ebenso erpresst worden zu sein und begehrten von der Beklagten als der Verantwortlichen für die Suchmaschine Google, es zu unterlassen, die genannten Artikel bei ihrer Namenssuche in der Ergebnisliste nachzuweisen und die Fotos anzuzVI ZR 405/18 
Anders als in dem ersten Verfahren (VI ZR 405/18) war hier der Wahrheitsgehalt des in der TrefferlisVI ZR 476/18rten Berichts umstritten. Der BGH (VI ZR 476/18) setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH zwei Fragen zur Vorabentscheidung vor, um zentrale Fragen klären zu lassen. Wie ist mit Konstellationen umzugehen, in denen unklar ist, ob die verlinkte Berichterstattung wahr oder falsch ist? – Muss der Kläger dann durch eine einstweilige Verfügung die Frage der Wahrheit des verlinkten Inhalts erstmal vorläufig klären lassen? Desweiteren sollten die Richter des EuGH klären, wie mit Fotos umzugehen ist, die in der Trefferliste angezeigt werden, ohne das der konkrete Kontext zum Sachverhalt ersichtlich ist.

c) Einschätzung – Konkretisierung des Rechts auf Vergessen
Besonders aus der zweiten Fallkonstellation wird deutlich, dass die Bejahung des Rechts auf Vergessenwerden stets vom Einzelfall abhängig ist sowie auch nicht automatisch nach einem gewissen Zeitablauf pauschal bejaht werden darf. Besonders im Internetaltzeitalter ist ein solches Recht von besonders großer Relevanz - Der einzelne Internetuser muss die Chance haben, dass begangene Taten oder unliebsame Ereignisse aus der Vergangenheit in Vergessenheit geraten – nur so kann ein umfassender Persönlichkeitsschutz gewährleistet werden.[9] Das Recht muss demnach auf Basis einer einzelfallorientierten Abwägung und unter Berücksichtigung aller Interessen gewährleisten, dass ein Gleichgewicht zwischen Erinnern und Vergessen auch im digitalen Zeitalter entsteht. Außerdem darf das Persönlichkeitsrecht nicht immer einen Vorrang genießen – Denn eine umfangreiche Interessenabwägung aller involvierten Interessenlagen ist erforderlich. Nicht jeder hat ein Recht auf Vergessen, aber der Einzelfall entscheidet, ob die Beeinträchtigung gravierend genug ist, um einen Löschungsanspruch zu begründen. Dies schützt auch die Suchmaschinenbetreiber und Verläge, dessen Existenz durch das Recht auf Vergessen nicht bedroht werden darf. Sie sind wichtig für die Meinungsbildung in unserer Gesellschaft. Vielmehr füllen sie uns mit Informationen und bilden damit eine wichtige Quelle für zeithistorische und journalistische Recherchen. Deshalb kann ein solches Recht auf Vergessenwerden auch nur im Einzelfall bestehen.

4. Das Recht auf Vergessen in der Zukunft
Die ausgeführten Urteile werden nicht die letzten zu diesem Thema sein: Die Digitalisierung hat zur Folge, dass die höchsten Gerichte vermutlich noch viele Male über Auslistungsbegehren entscheiden müssen. Der BGH hat betont: Das Persönlichkeitsrecht hat nicht immer Vorrang - Auch die Schutzbedürftigkeit der Verläge und Suchmaschinenbetreiber sollte nicht außer Acht gelassen werden: Ihnen dürfen keine Pflichten auferlegt werden, die sie gar nicht erfüllen können. Bis die genauen Pflichten und ggf. auch technische Möglichkeiten, wie bspw. gewisse Altmeldungen ausgefiltert oder hinreichend begrenzt werden können, feststehen, ist noch ein langer Weg. Technisch gesehen ist es nämlich nahezu unmöglich, einen vollständigen Schutz des Klägers zu gewährleisten – Informationen verbreiten sich rasant und Daten und Bilder sind für jeden Internetuser frei verfügbar. Jeder Nutzer kann die Beiträge schließlich frei kopieren und im Anschluss selbst veröffentlichen: Besonders in Bezug auf Suchmaschinen muss nach technischen Lösungen gesucht werden, die momentan allerdings noch nicht zur Verfügung stehen.

Haben Sie Fragen zum Thema Recht auf Vergessenwerden? Nehmen Sie Kontakt zu Patrick Jacobshagen auf und lassen Sie sich fachkundig beraten.

Recht auf Vergessen - Übersichtsseite

erstmalig veröffentlicht: 24.03.2022, letzte Fassung: 24.03.2022

Die Digitalisierung und die damit einhergehende Nutzung des Internets – sei es im privaten oder auch beruflichen Bereich – hat zur Konsequenz, dass zahlreiche Daten im Internet gespeichert werden. Es entstehen immer mehr Verknüpfungsmöglichkeiten: 
Internetbenutzer hinterlassen in sozialen Netzwerken, Blogs und in vielen anderen Portalen ihre persönlichen Spuren im Netz. „Das Internet vergisst nichts“, sagt man so schön. Die zunehmende technologische Entwicklung hat Bürgerbegehren zur Folge, unliebsame Beiträge aus der Vergangenheit löschen lassen zu wollen.
Doch gewährt ihnen das Recht auf Vergessen nach einem pauschalen Zeitablauf ein Recht auf Vergessen oder ist vielmehr eine Abwägung aller involvierten Interessenlagen erforderlich, um einen Beitrag endgültig aus dem Netz löschen zu können? Die Antworten auf diese Fragen lesen Sie im folgenden Artikel. Er gibt Auskunft über die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Recht auf Vergessenwerden und erklärt kritisch inwieweit diese Entscheidungen Verläge und Suchmaschinenbetreiber tangiert.

Patrick Jacobshagen - Streifler&Kollegen - Rechtsanwälte Berlin

Das Recht auf Vergessenwerden

Das Recht auf Vergessenwerden stellt die Möglichkeit des Bürgers dar, über seine eigenen digitalen Spuren im Internet frei zu bestimmen – Darunter fällt insbesondere das Auslistungsbegehren des Bürgers , d. h. das Begehren, gewisse persönliche Inhalte aus dem Netz löschen zu lassen und damit die digitalen Spuren zu beseitigen.Es handelt sich hier um Personendaten im Internet, über die der Betroffene keine Kontrolle hat und mithin solche auch nicht eigenständig löschen kann.

Steht dem Bürger eigentlich ein Löschungsanspruch zu, da es sich um Daten über ihn selbst handelt, die er ausgelistet sehen möchte? Zum Schutze seiner eigenen Privatsphäre? 

- Nein, so einfach ist es leider nicht:

Denn das Recht auf Vergessen stellt kein absolutes Recht dar (Absolute Recht verleihen dem Berechtigten ein ausschließliches, rechtlich geschütztes Herrschaftsrecht über eine bestimmte Rechtsposition, die von jedermann zu akzeptieren ist) - So gibt es kein automatisches Recht auf Vergessenwerden im Internet. Im Einzelfall können auch andere Interessen von Belang sein. Eine sorgfältige Interessenabwägung ist dann stets erforderlich – Welches Gut gewinnt in der Interessenkollision? Der Schutz der Privatsphäre des Betroffenen oder das Interesse der Datenbearbeitung?
Die Veröffentlichung eines Textes im Netz begründet somit ein Spannungsfeld zwischen Meinungsfreiheit und Informations- und Erinnerungspflicht – Eine Interessenabwägung ist stets vom Einzelfall abhängig, d. h. entscheidend sind die strittigen Inhalte im Internet sowie auch die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Berichterstattung und die Schwere des bewirkten Grundrechtseingriffs.

Wo ist das Recht auf Vergessenwerden geregelt?

Das Recht auf Vergessen ist in Art. 17 der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung geregelt. Dieses Gesetz ist seit Mai 2018 in allen europäischen Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar.
 
Auch in Deutschland ist das Recht auf Vergessen in § 35 Bundesdatenschutzgesetz geregelt. Es nimmt auf Art. 17 DSGVO Bezug. Vielmehr begründet das Gesetz eine Frist für die Löschung der Vorstrafen aus dem Strafregister und von Einträgen aus einigen öffentlichen Registern.

Relevanz des Rechts auf Vergessenwerden: Doch wieso ist dieses Recht auf Vergessenwerden eigentlich so wichtig? 

Durch die Digitalisierung wurde das Gleichgewicht zwischen Erinnern und Vergessen grundlegend verändert: Informationen stehen dauerhaft zur Speicherung bereit, sind leicht abrufbar sowie weltweit verfügbar – und das für jedermann. Ein perfektes digitales Gedächtnis kann also eine Gefährdung des Persönlichkeitsrechtes darstellen, denn es würde die freie Entfaltung und ungehinderte Weiterentwicklung sowie die Möglichkeit eines vollständigen Neuanfangs des Bürgers gefährden. Durch das Recht auf Vergessenwerden wird dem Bürger „einfach gesagt“ das Recht verliehen, seine eigene Privatsphäre im Internet zu schützen. Das ist wichtig – Unser Gehirn vergisst, um Platz für neue Informationen zu schaffen, die es dann aufnehmen kann. Das Internet vergisst aber nicht. So kursieren im Internet auch noch Altmeldungen herum, die einer Person schaden können, obwohl das Informationsinteresse der Öffentlichkeit mit der Zeit wohlmöglich der Privatsphäre des Betroffenen unterliegt. Im Einzelfall ist der Betroffene schützenswerter als der Verlag oder der Suchmaschinenbetreiber, der die Altmeldung noch immer zum Abrufen bereitstellt. In solchen Fällen ist es wichtig, dass der Bürger zumindest prüfen lassen kann, ob ihm ein solcher Auslistungsanspruch zusteht – Niemand sollte sich dauerhaft Fehltritte oder unliebsame Veröffentlichungen vorhalten lassen müssen. Durch die zunehmende Digitalisierung gewinnt das Recht auf Vergessen immer mehr an Relevanz: Es war demnach alle Zeit den Bürger diesbezüglich rechtlich abzusichern – Die DSGVO und das BSDG bilden vorliegend die rechtliche Grundlage hierfür.

Die Entwicklungsgeschichte 

Im Jahr 2016 hat ein italienischer Staatsbürger geklagt. Er wollte eine unliebsame, aber faktisch richtige Berichterstattung gelöscht haben. Das italienische Gericht, corte die cassazione, gab ihm Recht: Es sei ausreichend, wenn der Artikel zweieinhalb Jahre im Internet abrufbar sei – Nach Ablauf dieser Zeit entfalle allerdings nach Ansicht des Gerichtes das öffentliche Interesse.  Das italienische Gericht entwickelte somit einen Ansatz einer pauschalen Frist von 2 Jahren, durch die ein Anspruch auf Vergessenwerden begründet werden kann. 

Fristsetzung im Recht auf Vergessen nun auch für ganz Europa?

Art. 17 I DSGVO als gesetzliche Verankerung des Rechts auf Vergessenwerden wurde schließlich durch die Google Spain Entscheidung im Jahr 2014 durch den EuGH entwickelt. Somit kennt das Gesetz ein Recht auf Datenlöschung, spricht es dem Bürger allerdings nicht nach Ablauf einer pauschalen Frist zu. Es besteht also keine eine Pflicht, die Abrufbarkeit von Inhalten eines Online-Archivs nach Ablauf einer festgesetzten Frist zu beschränken oder komplett zu verbieten – Dies würde das Recht auf Privatsphäre des Betroffenen möglicherweise gegenüber konkurrierenden Rechten Dritter, etwa dem Öffentlichkeitsinteresse, in unzulässiger Weise verabsolutieren.

Die wegweisenden Entscheidungen zum Recht auf Vergessenwerden

1. Google Spain - EuGH 

Das erste höchstrichterliche Urteil, das einem Jurist in den Sinn kommen sollte, wenn es um das Recht auf Vergessen geht, wird wohl das Google Spain Urteil(C – 131/12) sein. Dieses Urteil zeichnet den Beginn der ganzen Entwicklung des Rechts auf Vergessen:

a) Worum ging es?

Gegenstand der Rechtsstreitigkeit war das Begehren eines spanischen Bürgers: Er wendete sich gegen Google Spain und Google Inc. mit der Begründung, dass ein bei Eingabe seines Namens angezeigter Bericht über seine persönlichen finanziellen Schwierigkeiten im Jahr 1998 ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorgaben darstelle. Der Bericht gab Auskunft über die damalige Zwangsversteigerung seines Grundstücks, weil er ausstehende Forderungen der Sozialversicherung nicht begleichen konnte. Die Fakten des Berichts seien zwar faktisch wahr; seiner Ansicht nach sei die Verlinkung des nun 15 Jahre zurückliegenden Sachverhalts durch Google datenschutzwidrig.
 
Der EuGH unterwarf Google Spain und Inc. den europäischen Datenschutzregeln und gab dem Beschwerdeführer Recht. Er stellte fest, dass Suchmaschinenbetreiber die volle Verantwortlichkeit für die mögliche Persönlichkeitsverletzung durch den Inhalt der von ihm nachgewiesenen Seiten tragen. Vielmehr stellte er klar, dass grundsätzlich das Anonymisierungsinteresse des Betroffenen das Interesse der fortbestehenden Verlinkung überwiege. Lediglich in Ausnahmesituationen könne der Grundrechtseingriff durch ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit gerechtfertigt sein. Das Urteil schuf effektiv einen Präzedenzfall und bekräftigte das Recht auf Vergessenwerden als Gesetz, mit mehreren Vorbehalten.

b) Einschätzung - volle Verantwortung der Suchmaschinenbetreiber 

Aus dieser wegweisenden Entscheidung folgt, dass Suchmaschinenbetreiber wie Google zunehmend strenger in die Pflicht genommen werden: Sie sind der vollen Verantwortung für mögliche Persönlichkeitsverletzung durch den Inhalt der von ihnen nachgewiesenen Seiten ausgesetzt. Betroffene sollen jede Art von Persönlichkeitsverletzungen seitens Dritter im Internet zum Anlass nehmen können, die Unterbindung eines entsprechenden Nachweises in der Suchmaschine zu erwirken. Daraus folgt, dass die Suchmaschinenbetreiber zur Anlaufstelle für die Geltendmachung von Persönlichkeitsverletzungen im Netz werden. Sie haben in einer Differenz zwischen zwei Parteien zu bescheiden, deren Hintergründe sie gar nicht näher kennen bzw. kennen können. Dies stellt sie vor großen Herausforderungen.

2. Das Recht auf Vergessen in Deutschland 

Auch in Deutschland wurden höchstrichterliche Entscheidungen getroffen, die zur Entwicklung des Rechts auf Vergessenwerden beigetragen haben. Neu war das Recht auf Vergessen zu dem damaligen Zeitpunkt im Jahr 2019 aufgrund der Google-Spain Entscheidung nun nicht mehr – Bisher betraf es allerdings nur Suchmaschinen, gestützt auf datenschutzrechtliche Entscheidungen des EuGH. Altmeldungen in den Online-Archiven blieben demgegenüber aber unberührt. Dies änderte sich durch zwei grundlegende Beschlüsse des BVerfG, Recht auf Vergessen I und II. Seine Entscheidungen beinhalten Leitlinien für den zukünftigen Umgang mit Altmeldungen in Archiven und durch Suchmaschinen:

a) Recht auf Vergessen I - Altmeldungen in den Onlinearchiven der Medien
aa) Worum ging es? 

Gegenstand der ersten dieser beiden Entscheidungen(1 BvR 16/13 ) war ein Mordfall aus dem Jahr 1981 - Der Beschwerdeführer hatte auf hoher See am Bord einer Yacht zwei Menschen erschossen.
Über dieses Verbrechen berichtete der Spiegel in den Jahren 1982 und 1983. Im Jahr 1999 stellte Spiegel Online die Berichte in einem Online-Archiv zum Abruf bereit. Im Jahr 2002 wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen. Noch Jahre später wurde durch Namenseingabe des Täters die Artikel auf der ersten Seite der Suchergebnisse angezeigt - Hiergegen wandte sich der Kläger. Dies begründete er mit einer Verletzung seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechtes aus Art. 2 I GG i. V. m. Art. 1 I GG – Er habe sich von der Tat distanziert und die Auffindbarkeit der alten Berichte beeinträchtigten ihn in der Entfaltung seiner Persönlichkeit in erheblichem Maße. Der Bundesgerichtshof wies die Klage ab mit der Begründung, dass das Informationsinteresse der Öffentlichkeit dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers überwiege.

aaa) Wieso das BVerfG dem Kläger Recht zusprach – Die kollidierenden Interessenlagen

Das Bundesverfassungsgericht schätzte die Situation anders als der BGH ein und stellte vielmehr fest, dass die Verfassungsbeschwerde Erfolg hatte. Es hat zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen gem. Art 2 I i. V. m. 1 I GG und der Meinungs- und Pressefreiheit des Verlags aus Art. 5 I GG abgewogen.
 
Nach Ansicht des Gerichtes habe jeder Bürger ein Recht darauf, sich von früheren Fehlern zu distanzieren – Die Rechtsordnung müsse dem Grundsatz nach gewährleisten, dass sich eine Person frühere Handlungen nicht unbegrenzt vorhalten lassen muss. Dennoch wird den Betroffenen nicht die Entscheidungsbefugnis zugesprochen, welche Informationen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden und welche hingegen nicht. Bei der Berichterstattung über Verbrechen sei die Namensnennung des Täters durchaus zulässig, insbesondere wenn es ein rechtskräftiges Urteil gibt. Vielmehr sei auch die Bedeutung der Online-Archive zu berücksichtigen: die Information der Öffentlichkeit. Die Archivebilden eine bedeutsame Quelle für journalistische und zeithistorische Recherchen und damit natürlich auch für die demokratische Debatte. Dennoch gehöre die Möglichkeit des Vergessens zur Zeitlichkeit der Freiheit, so das Bundesverfassungsgericht.

bbb) Doch welcher Interessenlage spricht das BVerfG nun eine größere Relevanz zu? – Umfassendere Pflichten für Verläge

Die Antwort ist: Das Schutzbedürfnis der Privatsphäre des Betroffenen überwiegt im vorliegenden Fall – Der Verlag musste die Artikel löschen. Das BVerfG begründete, dass ein Verlag anfänglich rechtmäßig veröffentlichte Berichte in ein Online-Archiv einstelle und auch dauerhaft zum Abruf bereithalten darf, ohne sie auf ihre weitere Rechtmäßigkeit prüfen zu müssen.
Schutzmaßnahmen können dennoch dann erforderlich sein, wenn Betroffene bereits mit dem Verlag kommuniziert und ihre Schutzbedürftigkeit deutlich gemacht haben. Diese müsse im Einzelfall umfassend geprüft werden.
Nach Ansicht des Gerichts seien im Einzelfall Abstufungen von Schutzmaßnahmen möglich, die für die Anbieter zumutbar sein müssten. Bestrebenswert sei eine Art Ausgleich, der einen ungehinderten Zugriff auf den Originaltext möglichst erhalte, diesen auf entsprechenden Schutzbedarf hin (insb. GGü. namensbezogene Suchabfragen) aber einzelfallbezogen hinreichend begrenze. 
Der Nachrichtenverlag hätte die Auffindbarkeit der Artikel über Online-Namenssuchen vielmehr erschweren müssen, da die Tat nun schon so lange verstrichen war.

b) Recht auf Vergessen II 

Die zweite Entscheidung(1 BvR 276/17) beinhaltete eine Klage gegen einen Suchmaschinenbetreiber: Die Klage der Geschäftsführerin wandte sich gegen die Auffindbarkeit eines Beitrages in einem Online-Archiv, der auf eine Berichterstattung des NDR mit dem Titel „Kündigung: Die fiesen Tricks der Arbeitgeber“ verwies. Durch Eingabe ihres Namens in der Suchmaschine wurde der Link in den Suchergebnissen angezeigt. Die Betroffene beanstandete, dass allein die Überschrift mit dem Hinweis auf „fiese Tricks“, die sie nie angewandt hat, verfälschend sei. Vielmehr berief sie sich auf des Entfallen des öffentlichen Informationsinteresses - Denn Beitrag stammte aus dem Jahr 2010.
 
Das BVerfG nahm vorliegend eine Grundrechtsabwägung auf Basis der EU-Grundrechte Charta vor – Es beurteilte den Rechtsstreit nach datenschutzrechtlichen Maßstäben des harmonisierten EU-Rechts.
 
Dem Suchmaschinenbetreiber stand demnach ein Recht auf unternehmerische Freiheit gem. Artikel 16 der GRCh zu. Vielmehr seien nach Ansicht des BVerfG die Grundrechte der Klägerin, die Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 7 und des Schutzes personenbezogener Daten nach Art. 8 GRCh zu berücksichtigen.  Auch die Meinungsfreiheit des Inhalteanbieters und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit zu berücksichtigen. seien zu berücksichtigen.
 
Der strittige Beitrag beziehe sich auf ein berufliches Verhalten der Beschwerdeführerin und beinhaltete vielmehr ein Interview, zu dem die Beschwerdeführerin selbst ihre Zustimmung erteilt hatte. Vielmehr sei der Beitrag durch ein noch fortdauerndes, wenn auch mit der Zeit abnehmendes öffentliches Interesse gerechtfertigt. Ein Anspruch auf Auslistung sei jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung, rund sieben Jahre nach Veröffentlichung des Beitrags, noch nicht gegeben - Im vorliegenden Falle dürfe nach Ansicht des Gerichtes der Beitrag weiterhin von Google angezeigt werden. Dies begründete das Gericht mit der Ansicht, dass das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiege.

c) Einschätzung – Die darausfolgenden Pflichten für Verläge und Suchmaschinenbetreiber

Schlussendlich lässt sich feststellen, dass das BVerfG die zeitlich unbegrenzte Aufrufbarkeit-auch ursprünglich rechtmäßiger – von Altmeldungen in Einzelfällen für verfassungsrechtlich problematisch einschätzt. Die Online-Namenssuche muss in gewisser Hinsicht erschwert werden, insb., wenn die Tat schon so lange verstrichen ist. So wird dem Täter in der Recht auf Vergessen I Entscheidung ein Auslistungsanspruch zugesprochen, der Geschäftsführerin in der darauffolgenden Entscheidung allerdings aber nicht, da vorliegend das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt hat. Dennoch sollen Löschungsverlangen von Betroffenen nicht pauschal bejaht werden – Ein solches Verhalten würde eine ungewollte Existenzgefährdung von Online-Archiven der Verläge begründen. Inhalteanbieter und Suchmaschinenbetreiber müssen demnach auch nicht von sich aus und ohne gewissen Anlass Archive und mögliche Trefferlisten nach eventuell überholten Altmeldungen durchsuchen – Wenn aber ein Betroffener gewisse Altmeldungen unter Berufung auf den Zeitfaktor beanstandet, muss gehandelt werden.
 
Nur im Einzelfall werden solche Beanstandungen Betroffener Erfolg haben. Hauptanwendungsfälle bleiben wohl Altmeldungen über lange zurückliegende und verbüßte Straftaten. In welchen weiteren Fällen Löschungs- oder Auslistungsansprüche möglich sind, bleibt ungeklärt. Dies gilt auch für die Frage, wie viel Zeit verstrichen werden muss, um ein Anspruch auf Vergessen zu begründen – Denn im Fall von Recht auf Vergessen I reichten die verstrichenen 7 Jahre nicht aus, um einen Auslistungsanspruch zu begründen.

Wie setzen Verläge bei ihren Online-Archiven eine ggf. erforderliche punktuelle Zugriffssperre in zumutbarer Weise technisch um? Bzw. wie lässt sich ein solcher angesprochener Ausgleich durchsetzen, der zwar einen ungehinderten Zugriff auf den Originaltext erhalte, diesen auf den entsprechenden Schutzbedarf des Betroffenen aber einzelfallbezogen begrenze? Welche Maßstäbe werden an eine solche Begrenzung gestellt und wie lässt sich eine solche einzelfallbezogene Begrenzung technisch umsetzen?  - Verläge werden hier vor Herausforderungen gestellt, dessen Umsetzung sie kaum erfüllen können. Weitere höchstrichterliche Entscheidungen sind notwendig, um diese Lücken zu füllen, damit sich die Verläge ihren Pflichten bezüglich Altmeldungen hinreichend bewusst werden können.
 
Problematisch ist vor allem die schnelle Verbreitung von Informationen und die freie Verfügbarkeit von Daten und Bildern. Aus dem Grund, dass jeder Nutzer Bilder frei kopieren und anschließend veröffentlichen kann, ist eine vollkommene Löschung aus dem Internet in gewisser Hinsicht kaum vermeidbar. Der Betroffene kann dann nur Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche auch gegen Private geltend machen.  

3. Neue Entwicklungen zum Recht auf Vergessen

Nachdem grundlegende Details zum Recht1 BvR 16/13se1 BvR 276/17EuGH(C – 131/12) und BVerfG (1 BvR 16/13; 1 BvR 276/17) entschieden worden sind, beschäftigte sich der BGH seither erneut mit zwei Auslistungsbegehren gegen Google und konkretisierte die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch. Er betonte erneut, dass dem Internetuser kein automatisches Recht auf Vergessenwerden zugesprochen werden kann, sondern allein der jeweilige Einzelfall Maßstab für die PrüVI 405/18

a) Auslistungsbegehren gegen Google - VI 405/18
aa) Worum ging es?

Der Kläger begehrte die Löschung eines auf Google veröffentlichten Artikels, welcher unter Nennung seines vollen Namens einen unliebsamen Bericht über seine Handlungen aus der Vergangenheit (insVI ZR 405/18cher Gesundheitsdaten) erstattete. Der BGH (VI ZR 405/18) verneinte einen solchen Auslistungsanspruch – Die fraglichen Ergebnisse dürfen demnach auch weiterhin der Ergebnisliste angezeigt werden, wenn der Name des Klägers in der Suchmaschine Google gesucht wird. Im strittigen Fall konkurrieren einerseits die Rechte des Betroffenen Art. 7 und Art. 8 der Grundrechtecharta (GRCH), die dem Schutz der Privatsphäre sowie personenbezogenen Daten dienen, während sich der Suchmaschinenbetreiber Google zugleich auf sein Recht auf unternehmerische Freiheit aus Art. 16VI ZR 405/18 BGHerufen kann. Nach Ansicht des Gerichts (VI ZR 405/18 BGH) müsse das Interesse des Klägers (auch unter Berücksichtigung des Zeitablaufs) hinter den kollidierenden Grundrechten, insbesondere dem Öffentlichkeitsinteresse, zurücktreten. Zu beachten sei demnach, dass der BGH - anders als der EuGH in der Google Spain-Entscheidung - einen grundsätzlichen Vorrang der Interessen des Betroffenen verneinte.

Vielmehr folgerte der BGH aus dem Gebot der gleichberechtigten Grundrechtsabwägung, dass die Verantwortlichen einer Suchmaschine nicht erst dann tätig werden müssen, wenn er von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung der Betroffenen Kenntnis erlangt. Die Pflichten der Suchmaschinenbetreiber wurden demnach konkretisiert; der BGH nahm solche in der Folge strenger in die PflichZR 476/182>b) Auslistungsbegehren gegen Google – VI  ZR 476/18

aa) Worum ging es?

Kläger und Klägerin waren verheiratet – Der Kläger war für diverse Gesellschaften, die Finanzdienstleistungen anbieten, in verantwortlicher Position tätig oder an ihnen beteiligt. Die Klägerin hingegen war Prokuristin einer dieser Gesellschaften. Auf der Webseite eines amerikanischen Unternehmens, dessen Ziel es ist, durch aktive Aufklärung und Transparenz zur Betrugsprävention in Wirtschaft und Gesellschaft beizutragen, erschienen im Jahr 2015 mehrere Artikel. Solche hatten kritische Auseinandersetzungen der Anlagemodelle einiger dieser Gesellschaften zum Inhalt – Ein Artikel zeigte ebenso ein Foto der Kläger. Über das Geschäftsmodell der Betreiberin der Website wurde damals kritisch berichtet: Der Artikel erklärte, dass die Betreiberin versuche Unternehmen zu erpressen, indem sie zunächst negative Berichte veröffentliche und im Nachhinein anbiete solche gegen ein sog. Schutzgeld zu löschen oder die negative Berichterstattung zu verhindern. Die Kläger behaupteten ebenso erpresst worden zu sein und begehrten von der Beklagten als der Verantwortlichen für die Suchmaschine Google, es zu unterlassen, die genannten Artikel bei ihrer Namenssuche in der Ergebnisliste nachzuweisen und die Fotos anzuzVI ZR 405/18 
Anders als in dem ersten Verfahren (VI ZR 405/18) war hier der Wahrheitsgehalt des in der TrefferlisVI ZR 476/18rten Berichts umstritten. Der BGH (VI ZR 476/18) setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH zwei Fragen zur Vorabentscheidung vor, um zentrale Fragen klären zu lassen. Wie ist mit Konstellationen umzugehen, in denen unklar ist, ob die verlinkte Berichterstattung wahr oder falsch ist? – Muss der Kläger dann durch eine einstweilige Verfügung die Frage der Wahrheit des verlinkten Inhalts erstmal vorläufig klären lassen? Desweiteren sollten die Richter des EuGH klären, wie mit Fotos umzugehen ist, die in der Trefferliste angezeigt werden, ohne das der konkrete Kontext zum Sachverhalt ersichtlich ist.

c) Einschätzung – Konkretisierung des Rechts auf Vergessen

Besonders aus der zweiten Fallkonstellation wird deutlich, dass die Bejahung des Rechts auf Vergessenwerden stets vom Einzelfall abhängig ist sowie auch nicht automatisch nach einem gewissen Zeitablauf pauschal bejaht werden darf. Besonders im Internetaltzeitalter ist ein solches Recht von besonders großer Relevanz - Der einzelne Internetuser muss die Chance haben, dass begangene Taten oder unliebsame Ereignisse aus der Vergangenheit in Vergessenheit geraten – nur so kann ein umfassender Persönlichkeitsschutz gewährleistet werden.[9] Das Recht muss demnach auf Basis einer einzelfallorientierten Abwägung und unter Berücksichtigung aller Interessen gewährleisten, dass ein Gleichgewicht zwischen Erinnern und Vergessen auch im digitalen Zeitalter entsteht. Außerdem darf das Persönlichkeitsrecht nicht immer einen Vorrang genießen – Denn eine umfangreiche Interessenabwägung aller involvierten Interessenlagen ist erforderlich. Nicht jeder hat ein Recht auf Vergessen, aber der Einzelfall entscheidet, ob die Beeinträchtigung gravierend genug ist, um einen Löschungsanspruch zu begründen. Dies schützt auch die Suchmaschinenbetreiber und Verläge, dessen Existenz durch das Recht auf Vergessen nicht bedroht werden darf. Sie sind wichtig für die Meinungsbildung in unserer Gesellschaft. Vielmehr füllen sie uns mit Informationen und bilden damit eine wichtige Quelle für zeithistorische und journalistische Recherchen. Deshalb kann ein solches Recht auf Vergessenwerden auch nur im Einzelfall bestehen.

4. Das Recht auf Vergessen in der Zukunft

Die ausgeführten Urteile werden nicht die letzten zu diesem Thema sein: Die Digitalisierung hat zur Folge, dass die höchsten Gerichte vermutlich noch viele Male über Auslistungsbegehren entscheiden müssen. Der BGH hat betont: Das Persönlichkeitsrecht hat nicht immer Vorrang - Auch die Schutzbedürftigkeit der Verläge und Suchmaschinenbetreiber sollte nicht außer Acht gelassen werden: Ihnen dürfen keine Pflichten auferlegt werden, die sie gar nicht erfüllen können. Bis die genauen Pflichten und ggf. auch technische Möglichkeiten, wie bspw. gewisse Altmeldungen ausgefiltert oder hinreichend begrenzt werden können, feststehen, ist noch ein langer Weg. Technisch gesehen ist es nämlich nahezu unmöglich, einen vollständigen Schutz des Klägers zu gewährleisten – Informationen verbreiten sich rasant und Daten und Bilder sind für jeden Internetuser frei verfügbar. Jeder Nutzer kann die Beiträge schließlich frei kopieren und im Anschluss selbst veröffentlichen: Besonders in Bezug auf Suchmaschinen muss nach technischen Lösungen gesucht werden, die momentan allerdings noch nicht zur Verfügung stehen.

Haben Sie Fragen zum Thema Recht auf Vergessenwerden? Nehmen Sie Kontakt zum Rechtsanwalt Patrick Jacobshagen auf und lassen Sie sich fachkundig beraten.

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