Recht auf Vergessen: Muss Google Links weltweit entfernen?

erstmalig veröffentlicht: 27.07.2017, letzte Fassung: 19.10.2022

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Der EuGH hat im Mai 2014 auf Grundlage bestehender Datenschutzregeln ein umfassendes „Recht auf Vergessenwerden“ bejaht und Suchmaschinenbetreiber verpflichtet, bestimmte Suchergebnisse nicht anzuzeigen.


EU-Bürger können bei dem betreffenden Suchmaschinenbetreiber unter bestimmten Voraussetzungen die Löschung von Links aus den Suchergebnislisten beantragen, die eine Suche nach ihrem Namen ergibt. Dies gilt unter anderem für Verweise auf Webseiten mit sensiblen persönlichen Daten, sofern diese die Privatsphäre verletzen.

Google erhielt insgesamt mehr als 2 Millionen Anfragen auf Link-Löschungen, von denen allerdings die Hälfte abgehlehnt wurde, weil laut Google sie nicht den Kriterien des EuGH entsprachen. Bezüglich der anderen Hälfte löschte Google zunächst die Links nur aus der Domain, aus der der Antrag kam. Diese Vorgehensweise wurde stark kritisiert. Schließlich ging Google dazu über, die angezeigten Links unter Rückgriff auf Geolokations-Signale, wie IP-Adressen, ortsabhängig zu gestalten. So wird ein aus Deutschland gesperrter Linkt auf den Seiten von google.com oder google.fr nur dann nicht angezeigt, wenn die betreffende Suchanfrage aus Deutschland kommt. Die Bestimmung des Aufenthaltsortes des Nutzers wird dabei in der Regel über die IP-Adresse durchgeführt. Wegen dieser Vorgehensweise verhängt die französische Datenschutzaufsicht eine Geldstrafe von 100.000 Euro gegen Google und fordert nunmehr eine weltweite Durchsetzung des „Rechtes auf Vergessenwerden“. Google setzte sich gegen die Geldstrafe zur Wehr und rief das höchste Verwaltungsgericht in Frankreich, den Staatsrat, an. Dieser hat den Fall an den EuGH abgegeben.

Der EuGH muss nun entscheiden, ob Google beanstandete Links global aus seinen Suchergebnissen entfernen muss. Der Suchmaschinenbetreiber sieht hierin eine Bedrohung für die Freiheit des Internets. Gelte das französische Recht weltweit, könnten andere Länder Google dazu verpflichten, ebenfalls ungewünschte Inhalte zu entfernen. CNIL dagegen hält die derzeitige Situation für „absurd“, da die von Google in der EU entfernten Inhalte weiterhin weltweit zugänglich bleiben. Das „Recht auf Vergessenwerden“ müsse global gelten, und ohne Einschränkungen.

 

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