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30/01/2024 00:04

Corona-Soforthilfen und Subventionsbetrug Die Bundesregierung hat in der Vergangenheit beschlossen denjenigen Unternehmen, die von der Corona-Pandemie wirtschaftlich stark betroffen sind, Unterstützungsgelder zu gewähren. Die sogenannten Subventi
29/01/2024 23:58

Die SARS-CoV-2-Pandemie hat Menschen auf der ganzen Welt vor enorme Herausforderungen gestellt. Die durch das Virus ausgelöste Krankheit Covid-19 hat nach Schätzungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) in den Jahren 2020 und 2021 mehr als 6.2 Mill
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originally published: 20/05/2021 11:00, updated: 29/01/2024 23:54

Corona-Soforthilfen/Subventionsbetrug

originally published: 30/01/2024 00:04, updated: 30/01/2024 00:05

Corona-Soforthilfen und Subventionsbetrug

Die Bundesregierung hat in der Vergangenheit beschlossen denjenigen Unternehmen, die von der Corona-Pandemie wirtschaftlich stark betroffen sind, Unterstützungsgelder zu gewähren. Die sogenannten Subventionen wurden auf Antrag und größtenteils ohne vorangehende Prüfung gewährt, um betroffene Unternehmen, Freiberuflern und Soloselbstständigen ohne bürokratischen Aufwand unterstützen zu können und ihr wirtschaftliches Überleben auf dem Markt zu sichern. 

Nun fordern Bundesländer in großen Teilen die gezahlten Geldsummen zurück - für etliche Subventionsnehmer ist das  ein Schock, den sie  ersteinmal verarbeiten müssen - zuviel Zeit lassen, sollten sie sich dabei jedoch nicht! 

Erfahren Sie auf dieser Themenseite sowie in den folgenden Artikeln, was die Gründe für eine Rückforderung sind, welche Möglichkeiten Sie beim Erhalt eines Rückforderungsbescheides haben und was Sie unbedingt tun sollten, wenn gegen Sie ein Verfahren wegen Subventionsbetruges in die Wege geleitet worden ist.

Dirk Streifler - Streifler&Kollegen

 

Bundesländer verlangen gewährte Coronahilfen zurück

Viele Selbststände und Freiberufler haben im letzten Jahr sogenannte "Coronahilfen" beantragt und erhalten. Die Unterstützungsgelder sind schnell und auf einem weitgehend unbürokratischen Wege gewährt und ausgezahlt worden, um insbesondere kleinen Unternehmen, Soloselbstständigen und Freiberuflern effektiv und zeitnah helfen zu können. Was für viele Unternehmen zunächst als große Hilfe erschien, könnte sich nun zum Gegenteil wenden. Denn längst ist kein Geheimnis mehr, dass Behörden, die -  zunächst zum Zwecke der zügigen Unterstützung nicht erfolgten Prüfungen - nun nachholen und die im vergangenen Jahr gezahlten Geldsummen zurückverlangen.

 

Was sind die Gründe für eine Rückforderung?

Mittlerweile haben etliche Bezieher der Corona-Subventionen Bescheide erhalten, in denen sie zu dessen Zurückerstattung aufgefordert werden. Die Gründe dafür sind sehr unterschiedlich. Sie reichen von bewusst bis fahrlässig ausgefüllten Anträgen, über Täuschung hinsichtlich der Fördervoraussetzungen, bis hin zum Umsatzeinstieg trotz der Corona-Pandemie. Auch eine mehrfache Beantragung sowie Ausschüttung können eine Rückforderung begründen. Letztendlich müssen auch Gelder, die infolge der Corona-Hilfen zwar ausgezahlt jedoch nicht zweckmäßig ausgegeben wurden, zurückgezahlt werden.

Nachdem das auf eine Rückforderung gerichtete Schreiben den firmeneigenen Briefkasten erreicht hat, fragen sich nun viele Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler was sie tun können.

 

Was ist der Unterschied zwischen Rückforderungsbescheid und Subventionsbetrug?

Zunächst muss zwischen den verwaltungsrechtlichen Rückforderungsbescheid und den strafrechtlichen Vorwurf des Subventionsbetruges unterschieden werden. Beim ersteren handelt es sich, um das Schreiben einer Verwaltungsbehörde, welches auf die Rückforderung der Subvention (Corona-Hilfe) durch Rücknahme oder Widerruf des Zuwendungsbescheides gerichtet ist. Dem Rückforderungsbescheid geht regelmäßig eine Anhörung des Subventionsnehmers voraus (§ 28 VwVfG). Hier erhalten Betroffene die Möglichkeit sich zu der angedrohten Rückforderung zu äußern und diese gegebenfalls durch Klarstellung der Einzelfallumstände und persönliche Stellungnahme zu verhindern. Die Anhörung hat daher große Relevanz. Erst im Anschluss entscheidet die Behörde über das Schicksal der ausgezahlten Subventionen und versendet, beim Vorliegen der entsprechenden Umstände, den Rückforderungsbescheid.

Bei der Einleitung eines Verfahrens wegen Subventionsbetruges (§ 264), handelt es sich hingegen um strafrechtlichen Vorwurf. Eine Veruteilung wegen Subventionsbetruges kann - je nach Schweregrad und Einzelfallumständen - eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren nachsichziehen.

Nicht selten zahlen betroffene Personen die Rückforderung aus Angst vor einem strafrechtlichen Verfahren (wegen Subventionsbetruges, § 264 StGB) oder gar einer Gewerbeuntersagung. Auch angedrohte Zinsen und Bearbeitungsgebühren spielen dabei eine nicht unwichtige Rolle. Tatsächlich sind das die "worst-case"-Szenarios, die jeder Unternehmer verständlicherweise vermeiden möchte. Dennnoch ist davon abzuraten die Rückforderung sofort und ohne vorherige Prüfung zu begleichen- insbesondere dann, wenn das Unternehmen sich ohnehin schon in wirtschaftlicher Not befindet.

 

Was kann ich tun, nachdem ich einen Rückforderungsbescheid erhalten habe?

Grundsätzlich haben Betroffene die einen Rückforderungsbescheid erhalten haben eine Einspruchsfrist von vier Wochen, die sie unbedingt nutzen sollten. Hier ist schnelles Handeln gefragt. Ist der Zeitraum, in dem man gegen den Bescheid vorgehen kann , ersteinmal verstrichen, werden die Handlungsmöglichkeiten auf eine zügige Bezahlung des Rückforderungsbetrages oder der Duldung der Zwangsvollstreckung beschränkt. Eine gerichtliche Überprüfung des Bescheides ist dann ausgeschlossen. Deshalb ist es besonderes wichtig während dieses Zeitraums eine Prüfung in die Wege zu leiten, um festzustellen, ob der Anspruch auf erhaltene Corona-Hilfe zum Zeitpunkt der Anstragsstellung tatsächlich vorlag. Dazu ist es notwendig zu prüfen, zu welchem Zweck die Hilfe erhalten und auch verwendet werden durfte und schließlich auch tatsächlich verwendet wurde. Weiterhin wurde für die Gewährung der Corona-Subventionen, als Anspruchvoraussetzung eine existenzgefährdende Lage gefordert. Die Investitionsbank Berlin Brandenburg (IBB) setzt hierfür einen Liquiditätsengpass voraus, der ausschließlich auf die Corona-Pandemie zurückzuführen ist und der dann vorliegt,

"wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb des Antragstellers voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden 3 Monaten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pacht, Leasingaufwendungen) zu zahlen."  

 

Keine Zeit verstreichen lassen - Rechtsanwalt aufsuchen!

Das bedarf einer umfassenden einzelfallabhängigen Prüfung, für die betroffene Unternehmen, Freiberufler und Selbstständige, aufgrund der oftmals sehr hohen Rückforderungssumme (ca. 5000 Euro bis ca. 9000 Euro), direkt nach Erhalt des Bescheides einen Rechtsanwalt beauftragen sollten. Neben der eben geschilderten Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen der Coronahilfen (die oftmals auch gemeinsam mit einem Steuerberater vorgenommen wird), ist es Aufgabe des Rechtsnwalts den Verwaltungsvorgang zu überprüfen, um auf mögliche Fehler hinzuweisen, die zur Unrechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheides führen könnten. Es kann nie ausgeschlossen werden, dass eine Rückforderung als Ganzes oder auch in Teilen zu Unrecht erhoben wird. Neben einer falschen Berechnung der Rückforderungssumme kann auch eine fehlerhafte Auswertung der Unternehmenszahlen ein Grund für den erhaltenen Bescheid darstellen.

Ist bereits ein Strafverfahren wegen Subventionsbetruges aufgrund falscher Angaben eingeleitet worden, ist der Weg zu einen erfahrenen Rechtsanwalt unumgänglich. Dieser wird Akteneinsicht fordern und eine entsprechende Verteidigungsstategie erarbeiten. Bis dahin sollten Betroffene ersteinmal ruhig bleiben und von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen.

 

Haben Sie noch Fragen zum Thema Rückforderung von Corona-Subventionen oder zum Thema Subventionsbetrug? Dann nehmen Sie Kontakt zu Streifler&Kollegen auf und lassen Sie sich fachkundig beraten.

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Corona: Bußgeldrecht

originally published: 29/01/2024 23:58, updated: 29/01/2024 23:58

Die SARS-CoV-2-Pandemie hat Menschen auf der ganzen Welt vor enorme Herausforderungen gestellt. Die durch das Virus ausgelöste Krankheit Covid-19 hat nach Schätzungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) in den Jahren 2020 und 2021 mehr als 6.2 Millionen Menschen weltweit das Leben gekostet.

Um die Menschen  vor einer möglichen Ansteckung zu schützen und die Ausbreitung von Varianten des Sars-CoV-2-Virus in der Bundesrepublik zu verhindern, haben nahezu alle Bundesländer, Corona-Verordnungen und Busßgeldkataloge für entsprechende Verstöße gegen diese, erlassen. Denjenigen Personen, die gegen geltende Coronavorschriften verstoßen haben, drohen Freiheitsstrafen und hohe Bußgelder. Die Bußgelder reichen von 50 Euro bis zu 25. 000 Euro, bei wiederholten Verstößen.

Dirk Streifler - Streifler&Kollegen - Rechtsawälte Berlin

 

Maßgebliche Vorschriften

Vor der Budesnotbremse war die maßgebliche Bußgeldnorm für die Ordnungswidrigkeiten der § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG in Verbindung mit den landesrechtlichen Corona-Schutzverordnungen, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verwiesen hat. Seit dem die sogenannte "Bundesnotbremse" am 23. 04. 2021 in Kraft getreten ist, sind auch die neuen Bußgeldtatbestände in § 73 Abs. 1a Nr. 11b-11m IfSG einschlägig.

Bundesnotbremse

Bei der sogenannten "Bundesnotbremse" handelte es sich um einen, vom 23. April bis 30. Juni 2021 bundesweit geltenden Corona-Maßnahmekatalog. Der Bund hatte 2021 beschlossen Corona-Maßnahmen einheitlicher zu regeln und hat eine bundeseinheitliche Notbremse im Infektionsschutzgesetz beschlossen. Überschritt die Sieben-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreifreien Stadt an drei Tagen hintereinander die Schwelle von 100, griffen schärfere Maßnahmen solande bis die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen die Schwelle von 100 wieder unterschritt. Eine Inzidenz von 100 wird überschritten, wenn in einem Zeitraum von sieben aufeinanderfolgenden Tagen mehr als 100 Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 pro 100.000 Einwohner festzustellen sind.

Grundrechtseinschränkungen im Zuge der Coronapandemie

Schon zu Beginn der Pandemie haben Menschen die Besorgnis über  mögliche Grundrechtseinschränkungen im Zusammenhang mit Corona geäußert und sie sollten Recht behalten: Die Grundrechte wurden im Zuge der Pandemie mehrmals massiv eingeschränkt. 

Die Anordnung zur häußlichen Isolation verletzt Betroffene in ihrer Fortbewegungsfreiheit (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG), das Kontaktverbot tangiert das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG), das Verbot der Teilnahme an politischen Demonstrationen schränkt die Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) ein. Zuletzt ist durch die Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Einzelhandel, die Berufsfreiheit der dort tätigen Personen eingeschänkt worden. Schließlich erfuhren auch Gläubige Personen eine Einschränkung ihrer Religionsfreiheit durch das Verbot des Abhaltens und des Besuchs von Gottesdiensten.

Tatgerichte zur Wirksamkeit der Normen

Mehrere Tatgerichte sind der Ansicht, dass diese Grundrechtseinschränkungen nicht immer rechtmäßig erfolgt sind. So zum Beispiel etwaige Amtsgerichte, die aufgrund der besagten Grundrechtseinschränkungen, einige Vorschriften, die Grundlage für die Bußgeldahndung waren, für verfassungswidrig erachtet haben. Insbesondere das Versammlungsverbot wurde stark kritisiert. So hat das Amtsgericht Weimar das allgemeine Kontakt- und Ansammlungsverbot in Thüringen für verfassungswidrig erachtet. Dieser Ansicht folgte auch das Amtsgericht Ludwigsburg, welches das Ansammlungsverbot in Baden-Württemberg als unwirksam erachtete sowie das Amtsgericht Straubing, das die Ausgangsbeschränkung in Bayern als nicht mit der Verfassungs vereinbar ansah. 

Die Oberlandesgerchte hingegen haben die Frage, ob Busgeldandrohungen auf Grundlage der Schutzvorschriften in den Corona-Schutzverordnungen verfassungsgemäß sind, fast durchgehend mit ja beantwortet und damit die Wirksamkeit der Einschränkungen in den landesrechtlichen Coronaschutzverordnungen bestätigt.

BVerfG: Maßnahmen mit Grundgesetz vereinbar

Schließlich hat das Bundesverfassungsgericht die  Verfassungsbeschwerden gegen die, während der Bundesnotbremse geltenden Vorschriften des § 73 Abs. 1a Nr. 11b-11m IfSG zurückgewiesen. Bereits zuvor lehnten die Richter mehrere Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnungen ab. Das höchste Gericht entschied am 30.11.2021 in einer Grundsatzentscheidung, dass die Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen, die im Zuge der Coronapandmie mit der Bundesnotbremse einhergingen, zulässig waren (Az. 1 BvR 781/21, 1 BvR 971/21 ua.). Zwar hätten die Normen als Einschränkungen erheblich in die Grundrechte eingegriffen, diese Eingriffe seien aber - nach Ansicht des Gerichts - in der äußersten Gefahrenslage der Pandemie mit dem Grundgesetz vereinbar gewesen: Die Normen sind zum Zwecke des Gesundheitssschutzes erlassen worden. Sie dienen dazu das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen und eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern und verfolgen daher einen legitimen Zweck. Sie sind auch geeignet diesen Zweck zu erreichen: Dahingehend stehe dem Gesetzgeber ein gewisser  und situationsabhängiger Spielraum zu, da der wissenschaftliche Kenntnissstand in Hinblick auf das Coronavirus noch nicht sehr weit fortgeschritten ist.  Schließlich sind die Normen - so die Richter - auch erforderlich und in Hinblick auf die Bedeutung des Grundrechts auf Leben und Gesundheit aus Art. 2 GG, auch verhältnismäßig.

Rechtmäßigkeit des Bußgeldbescheides trotz Wegfall oder Änderung der Vorschriften in Coronaverordnung?

Die Schutzvorschriften der jeweiligen Corona-Verordnungen der Bundesländer sind während der Pandemie kurzfristig und oft geändert worden. Da diese Schutzvorschriften regelmäßig zeitlich beschränkt wurden und auch die zeitliche Geltungsdauer verlängert wurde, wird uns oft die Frage nach entsprechenden Auswirkungen auf die Bußgeldbescheide gestellt. Grundsätzlich ist nach § 4 Abs. 3 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) das "mildeste" Gesetz anzuwenden, wenn das Gesetz, das bei Beendigung der Tat noch galt, vor der Entscheidung in der Sache geändert worden ist. Dieses sogenannte "Meistbegünstigungsprinzip" gilt für die Schutzvorschriften der jeweiligen Verordnungen nicht. Vielmehr handelt es sich bei den besagten Vorschriften um Zeitgesetze. Gem. 4 Abs. 4 S. 1 OWiG ist ein Gesetz, das nur für einen bestimmten Zeitraum Geltung beanspruchen soll, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Das bedeutet, dass Änderungen der Vorschriften in Coronaverordnungen keine Auswirkungen auf die bereits ausgestellten Bußgeldbescheide haben. 

Lesen Sie auf der folgenden Themenseite, was Sie tun sollten, wenn Sie einen Bußgeldbescheid erhalten, was die einschlägigen Bußgeldnormen sind und welche Rechtsprechung biseher dazu existiert.

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Corona: Strafrecht

originally published: 29/01/2024 23:49, updated: 29/01/2024 23:49

Die Corona-Aufagen wie das Masketragen, Abstandsregelungen und Ausgangssperre sind derzeit in nahezu alle Bundesländern aufgehoben worden. Auch die Beschränkungen durch sogenannte 2G- und 3G-Regelungen sind entfallen. Die Menschen verbringen wieder gemeinsam Zeit. Sie verabreden sich zum Essen in Restaurants, machen gemeinsam Sport, treffen sich auf Flohmärkten und gehen in Clubs feiern. Wo viele Corona längst vergessen oder vermöglich auch verdrängt haben, sind Gerichte weiterhin damit beschäftigt, die einschlägigen Fälle zu bearbeiten.

Dirk Streifler - Streifler&Kollegen - Rechtsanwälte Berlin

 

Betrugsfälle: Coronahilfen

Im Bereich des Strafrechts handelt es sich überwiegend um Betrugsfälle im Zusammenhang mit Corona-Subventionen. Etliche Menschen haben die Möglichkeit Corona-Hilfen zu beantragen ausgenutzt und sich durch falsche Angaben Gelder erschlichen.  Allein in Berlin sind bereits mehr als 10 000 Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Betrug bei Corona-Subventionen eingeleitet worden. Der potentielle Schaden beläuft sich laut Justizverwaltung auf rund 146 Millionen Euro. Mehrere Tausend Fälle werden noch geprüft.

 

Betrugsfälle: Schein-Coronazentren

Strafbar haben sich weiterhin auch Personen gemacht, die durch die Eröffnung von Schein-Coronazentren, nicht durchgeführte Corona-Tests über Kassenärztliche Vereinigungen abgerechnet haben. Beispielhaft zu nennen ist hier der Fall des 19-Jährigen Jungen aus Freiburg der sich während der Corona-Pandemie insgesamt 492 000 nicht erfolgte Corona-Schnelltests abgerechnet hatte und sich auf diese Weise 5,7 Millionen Euro erschlich. 

 

Körperverletzungsdelikte: Rachentest bei Schülern

Die Gerichte haben sich während der Corona-Pandemie jedoch  auch mit Körperverletzungsdelikten beschäftigt. So zum Beispiel das OLG Oldenburg, welches die Frage, ob ein in der Schule auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes angeordneter und durchgeführter PCR-Rachentest (sog. "Corona-Schnelltest") eine Körperverletzung im Amt darstellt, beantworten musste. Das OLG Oldenburg hat den Antrag eines Elternteils auf Strafverfolgung eines Mitarbeiters des Gesundheitsamtes wegen Körperveletzung im Amt abgelehnt und entschied damit, dass die Durchführung eines Corona-Schnelltests bei Schülern keine Körperverletzung darstellt. Möglich sind weiterhin Verfahren wegen Körperverletzung gem. § 223 StGB durch vorsätzliche Ansteckung Dritter mit dem Coronavirus. 

 

Gefälschte Impfnachweise und Coronatests

Seit dem Impfzertifikate sowie negative Corona-Schnelltests für viele Bereiche des öffentlichen Lebens wie den Zutritt zu Restaurants, Fitness- oder Kosmetiksstudios notwendig waren, kam es zudem zunehmend zu gefälschten oder auf Grundlage von falschen Tatsachen erschlichenen Impfnachweisen, ärztlichen Attesten und Corona-Schnelltests. Bis November vergangenen Jahres war das Herstellen oder Gebrauchen eines falschen Gesundheitszeugnisses nur strafbar, wenn es zur Täuschung von Behörden oder Versicherungsgesellschaften verwendet wurde, so dass das Vorzeigen eines gefälschten Impfzertifikates in Freizeiteinrichtungen, Bars, Clubs und Restaurants nicht bestraft werden konnte. Straffrei war auch die Vorlage eines gefälschten Impfausweises bei der Apotheke zum Zwecke der Erlangung eines digitalen Covid-19-Zertifikates, da es sich bei Apotheken ebenfalls nicht um Behörden handelt. Nachdem der Gesetzgeber, die bis dato deltende Gesetzeslücke erkannte, reagierte er schnell: Seit dem 24.11.2021 macht sich derjenige, der einen gefälschten Impfpass herstellt, mit einem solchen handelt, diesen kauft, besitzt, einer anderen Person überlässt oder im täglichen Leben nutzt gem. § 267 StGB strafbar und kann mit bis zu 5 Jahren Freiheitssstrafe bestraft werden. 

Die Gerichte werden noch einige Jahre damit beschäftigt sein diese und andere Fälle aufzuarbeiten. Diese Themenseite soll Ihnen einen Einblick in die bisherige Rechtsprechung zum Thema "Corona: Strafrecht" ermöglichen.

Haben Sie noch Fragen einen dieser Themen? Dann nehmen Sie Kontakt zu Streifler&Kollegen auf und lassen Sie sich fachkundig beraten.

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COVID-19

originally published: 20/05/2021 11:25, updated: 24/03/2022 12:01
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Das Corona-Virus beschäftigt seit über einem Jahr die ganze Welt. Seit mehr als einem Jahr leiden Menschen weltweit an den Folgen und Einschränkungen, die durch das Coronavirus verursacht worden sind. Es geht um viel mehr als Ausgangsbeschränkungen, wie das Ausgehverbot nach 22 Uhr und Auflagen, wie das Maske Tragen in der Öffentlichkeit. Seitdem die Pandemie ausgebrochen ist beschäftigen sich Gerichte zunehmend mit Fragen, die die öffentliche Sicherheit und Gesundheit zum Gegenstand haben, entscheiden über Streitigkeiten, die die wirtschaftliche Existenz etwaiger Unternehmer betreffen und setzten sich mit familiären Differenzen auseinander. 

Dirk Streifler - Streifler&Kollegen - Rechtsanwälte Berlin

Auswirkungen auf Grundrechte und Komplexität der Entscheidungen des BVerfG

Die weltweite Corona-Pandemie stellt Gerichte vor enorme Herausforderungen. Erst kürzlich musste das höchste Gericht über Eilanträge gegen die nächtliche Ausgangsperre entscheiden (Az.: 1 BvR 781/21, 1 BvR 889/21, 1 BvR 854/21, 1 BvR 820/21, 1 BvR 805/21). Das Bundesverfassungsgericht lehnte diese ab, betonte jedoch, dass die Entscheidung nicht bedeute, dass die Eilanträge mit dem Grundgesetz vereinbar sind, da eine solche Entscheidung nicht im Eilverfahren entschieden werden könne. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zeigt die Komplexität und die Schwierigkeit auf, vor denen die Richter gestellt werden, wenn sie eine für viele Menschen so sensible und evidente - weil die Grundrechte betreffende - Entscheidung, treffen müssen.

Auswirkungen auf Verwaltungsrecht

Auch die Verwaltungsgerichte haben alle Hände voll zu tun. Mehr als 10.000 Verfahren sind bereits geführt worden. Viele Menschen ziehen vor Gericht, um sich gegen die staatlichen Corona-Auflagen zu wehren. Die Verwaltungsgerichte entscheiden über die Aufhebung jeglicher Corona-Schutzmaßnahmen für Schulkinder auf dem Schulgelände ( Az.: 1 UF 136/21), über Rückforderung bereits ausgezahlter Corona-Soforthilfen ( Az.: 20 K 4706/20), über die Impfung minderjähriger Kinder gegen den Willen eines Erziehungsberechtigten (Az.: 6 UF 3/21), über das Bestehen von Ansprüchen auf einen Wunsch-Impfstoff ( Az.: 5 L 733/21F) und Vieles mehr. Oft sind die Kläger erfolglos – manchmal entscheiden die Gerichte aber auch zu ihren Gunsten. So hat im Oktober vergangenen Jahres die Überprüfung, der durch den Berliner Senat verhängten Sperrstunde für alle Gaststätten, die Unverhältnismäßigkeit dieser Maßnahmen ergeben (Az. VG 14 L 422/20; VG 14 L 424/20). Erfolgreich war unter anderen auch eine Rechtsreferendarin, die sich den Weg zur ihrer Wunschstation in Windhuk in Nanibia erstritt (Az.: 2 MB 43/20).

Quarantäneregelungen und Entschädigungspflicht

Auch die für corona-infizierte und ansteckungsverdächtige Personen behördlich angeordnete Quarantäne, stellt insbesondere Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie die Gerichte vor neue rechtliche Herausforderungen. Vor der Pandemie waren es nur wenige Menschen in Deutschland, die je einer Quarantänepflicht unterlegen haben. Seit dem das Coronavirus wütet, hat sich das geändert. Dementsprechend stellt sich für Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Frage, wer für die Zeit, in der der Arbeitnehmer auf behördliche Anordnung hin isoliert wird und deshalb seiner Arbeit nicht nachgehen kann, bezahlen muss. Ist der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung nach § 616 S. 1 BGB verpflichtet oder kann er sich das Entgelt von Bundesland nach § 56 IfSG zurückerstatten lassen (Az.: 7 A 1497/21)? Und wie lange muss eine Quarantäne dauern, damit sie nicht bloß eine „Verhinderung von verhältnismäßig nicht erheblicher Zeit“ i.S.v. § 616 BGB darstellt (Az.: 3 K 107/21.KO)? Mit der Beantwortung dieser Fragen haben sich deutsche Verwaltungsgerichte in diesem Jahr zunehmend beschäftigt. 

Unterschiedliche Ansichten zur gleichen Rechtsfrage

Oft vertreten die Gerichte dieselbe Ansicht. Es kommt jedoch vor, dass sich Gerichte in derselben Rechtsfrage nicht einig sind. So erst kürzlich, das Oberlandgericht Dresden und das Oberlandgericht Karlsruhe zu der Frage, ob die Miete, trotz der staatlich angeordneten Schließzeiten aufgrund der Corona-Pandemie, weiterhin gezahlt werden müsse.  Während das Oberlandgericht Dresden (Az.: 5 U 1782/20) zu Gunsten einer, die Mietzahlung verweigernden Textilkette urteilte, verpflichtete das Oberlandgericht Karlsruhe (Az. 7 U 109/20) sowie das OLG München ( Az.: 32 U 6358/20)  die selbige Textilkette zur Zahlung des vollen Mietzinses.

Auswirkungen auf Wirtschaft und Arbeitsrecht

Die weltweite Pandemie wirkt sich insbesondere auch auf die Wirtschaft aus. Im Zuge der staatlichen Maßnahmen, wie der Kontaktsperre, den allgemeinen Ausgangsbeschränkungen und der ausgesprochenen Reisewarnungen mussten zahlreiche touristische und gastronomische Unternehmen (Restaurants, Hotels etc.) schließen oder umdenken - Sie mussten Umsatzeinbußen hinnehmen und wurden so vor teilweise unüberwindbaren finanziellen Herausforderungen gestellt. Zwar haben Bund und Länder hohe Summen für Unternehmen und Unternehmer:innen, die aufgrund der Coronakrise in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, versprochen. Es sind auch öffentliche Aufträge an die Wirtschaft vergeben und an Unternehmen und Unternehmer:innen ausgezahlt worden. Allerdings reichen diese Corona-Subventionen oftmals nicht aus, um das Überleben einiger Unternehmen, während der Pandemie zu sichern.

Auswirkungen auf Strafrecht

Die Coronakrise betrifft zudem auch das Strafrecht. Zahlreiche Unternehmer:innen müssen sich wegen Subventionsbetruges infolge der gewährten Corona-Soforthilfen vor Gericht verantworten. Auch die eingeführte teilweise Aussetzung der Insolvenzantragspflicht hat für etwaige Unternehmer:innen strafrechtliche Konsequenzen. Übersehen wurde insbesondere, dass eine Strafbarkeit gem. § 15 InsO, außerhalb des Anwendungsbereichs des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes, trotz der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht weiterhin möglich war. 

Auswirkungen auf Familienrecht

Schließlich hat die Corona-Pandemie auch etwaige Auswirkungen auf Familien, mit der Folge dass auch familiäre Differenzen vor Gericht ausgetragen werden. Die Familiengerichte müssen sich insbesondere mit Themen wie Umgangsrecht, Sorgerecht und Unterhaltsrecht zunehmend auseinandersetzen. 

Zahlreiche Rechtsprobleme verursacht durch Corona-Pandemie

Die Völle an Rechtgebieten, auf die sich die Corona-Pandemie ausgewirkt hat, zeigt zahlreiche Rechtsprobleme auf. Die infolge der Pandemie auch für Gerichte eingeschränkte Arbeitszeit, erschwert und verlängert zudem die Durchsetzung von Rechten und Ansprüchen. Wie im Artikel aufgezeigt betrifft die Coronakrise, die Gesundheit, die öffentliche Sicherheit, das Verwaltungsrecht, das Arbeitsrecht, das Strafrecht, das Zivilrecht, das Familienrecht und Vieles mehr. Wir, die Rechtsanwälte von Streifler&Kollegen haben es uns zum Ziel gemacht, Sie bei Ihren Problemen so gut wie möglich zu unterstützen und vor Gericht möglichst erfolgsführend zu vertreten.

Nehmen Sie Kontakt zu Streifler&Kollegen auf und lassen Sie sich fachkundig beraten.

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26/06/2022 15:32

Was wir derzeit weltweit erleben ist nichts anderes als ein Putsch (Mies) des digital-finanziellen Komplexes (Wolff). Schleichend wurden und werden weiterhin unsere Freiheitsrechte ausgehöhlt. Ein Symptom dafür ist nicht zuletzt, dass nicht nur Online-Beiträge, sondern sogar ganze Profile einfach gelöscht werden - siehe etwa https://www.123recht.de/ratgeber/grundrechte-verfassung/Gewoehnung-an-Zensur-Widerspruch-zur-grundrechtlich-garantierten-Meinungsfreiheit-__a159776.html - ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Folgen für die Betroffenen. Neben Kayvan Soufi-Siavash war auch Henryk M. Broder Opfer dieser digitalen Bücherverbrennung, ebenso wie etwa ein Michael Wendler  und zuletzt auch sämtliche Kanäle auf YouTube von OVALmedia. Zu dieser Zensur und ihrer historischen Kontinuität siehe Hofbauer, Zensur (2022). Gut beraten ist man also, wenn man sich nicht blindlings den globalfaschistischen Internet-Konzernen ausliefert sondern immer noch Bücher produziert. Corona-Widerstandsbücher gibt es inzwischen noch und nöcher, langsam pfeifen es die Spatzen von den Dächern, und es ist hoffentlich nur noch eine Frage der Zeit, bis endlich die notwendige Entcoronazifizierung stattfindet und eine gründliche Aufarbeitung. Ein kleiner Beitrag ist meine im Entstehen begriffene Bibliographie. Siehe ferner auch meine neuere Übersicht über einige aus meiner Sicht wesentliche Aufklärungsmedien. 
20/10/2022 16:29

Durch den Vergleich kann man Erkenntnis gewinnen, wie ich einmal unter https://www.123recht.de/ratgeber/meinung/Fuer-eine-Renaissance-von-Erinnerung-und-Vergleich-__a159798.html dargestellt habe. In meinem strikt rechtlichen Ratgeber unten, der nun zum zweiten mal schon zensiert worden ist, vergleiche ich den Verbraucherschutz beim Immobilienerwerb mit dem - aus meiner Sicht fehlenden - Patientenschutz bei der gefährlichen Spritze, die angeblich gegen Covid-19 schützen, in Wahrheit aber lediglich krank macht und zu weiteren Spritzen wie etwa gegen Gürtelrose oder das Sudden Adult Death Syndrom führen soll. Staatlich verordnete Spritzen sind willkommener Anlass, den Patienten weitere Leistungen zu verkaufen. Wohl daher spielen die meisten Ärzte und Apotheker bei der Medizin-Diktatur weitgehend widerspruchslos mit und hinterfragen kaum.
06/07/2022 13:02

Allen Rechtssuchenden in Sachen Corona-Recht möchte ich hier - am Beispiel meines erstaunlich gut angenommenen Legal-Tech-Lotsen - einen Einstieg in die schnell wachsende Welt der neuen bzw. freien Medien und journalistischen Seiten im Internet geben. Informationen aus diesen immer weiter anwachsenden Welt der neuen Medien können für jedwede rechtliche Auseinandersetzung im neuen Rechtsgebiet des Corona-Rechts streitentscheidend sein. Wer als aufgeklärte Person heute noch ARD oder ZDF schaut, will sich lediglich noch darüber informieren, in welche Richtung die breite Masse der Bevölkerung gerade manipuliert werden soll und auf welche vielfältige und perfide Art und Weise dies geschieht, etwa bei Anne Will oder Eckart von Hirschhausen, aber auch in der psychologisch arglistig komponierten Tagesschau. Staatsanwaltschaften wie auch Richterinnen und Richter recherchieren daher inzwischen mehr und mehr auch - über die für die mitlaufende Masse konzipierten Propagandamedien hinaus - und machen sich unabhängig von Politik und eigenen Alters oder Gesundheit ihre eigenen Gedanken. Auf jegliches Framing der hier dargebotenen Links wird bewusst verzichtet; ich vertraue auf die kritische Lektüre der Leserinnen und Leser insbesondere von Diffamierungsartikeln auf Prangerseiten wie etwa psiram (ehemals esowatch und rechtzeitig zur Plandemie sexy umbenannt), correctiv (der Name ist Programm) oder – leider auch – Wikipedia. Wer hier einen Link vermisst, möge mir bitte mailen, ich prüfe das dann und ergänze es sehr gerne. Viele weitere Links über das Coronathema hinaus gibt es auch unter https://neue-medien-portal.de/    Inzwischen verweisen die Betreiberinnen und Betreiber solcher Aufklärungsmedien mehr aufeinander als früher, zitieren einander, was ich sehr begrüße.   Hintergrund ist insbesondere das fulminante Buch zum Corona-Staat von Rechtsanwalt Dr. Alexander Christ. Hierzu auf diesem Portal demnächst auch eine Rezension von mir. Die bisherige Rechtsprechung in Sachen Corona zeichnet sich insbesondere durch Verwendung von bloßen Textbausteinen (mitsamt Tipp- und Grammatikfehlern) aus. Es gibt aber immer mehr Richterinnen und Richter, die sich ihr eigenes Bild gemacht haben und daher grundlegend anders entscheiden als etwa in der für jeden freien Denker (eher eher peinlichen) Zeitschrift CovuR des Verlags C.H. Beck als politisch erwünscht vorgegeben.    Wichtig wäre darüber hinaus aber immer noch eine stärkere Nachwuchsförderung. Statt selbst nach immer mehr Followern zu suchen, sollten die Protagonistinnen und Protagonisten der Aufklärung besser unter den jungen Menschen nach Ihresgleichen suchen und Nachwuchskünstlerinnen mehr Raum geben. Wenige Helden kann ein autoritärer Staat wegsperren, viele hingegen nicht mehr. Je dezentraler sich der Widerstand weiterentwickelt, umso größer die Chance auf eine Wirkung in der Breite und den wünschenswerten - freiheitlich demokratischen, dem Grundgesetz verpflichteten - Wandel. 
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