Verwaltungsgericht Berlin Urteil, 11. Juli 2024 - 26 K 289/23
Gericht
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Tenor
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Die Klage wird abgewiesen.
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Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
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Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen die die Aufhebung und Rückforderung einer Förderung im Rahmen des Hilfsprogramms Corona-Soforthilfe II.
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Die Klägerin, ein Mietwagenunternehmen, beantragte am 27. März 2020 eine Billigkeitsleistung im Rahmen des Corona-Soforthilfeprogramms II.
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In dem elektronischen Antragsformular hieß es unter anderem:
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„Mit dem Programm der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe werden Zuschüsse zur Überwindung der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. des Liquiditätsengpasses gewährt, der im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 entstanden ist.
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Antragsberechtigt sind gewerbliche Solo-Selbständige (d.h. ohne Beschäftigte) und Kleinstunternehmen [...] mit bis zu 10 Beschäftigten (in Vollzeitäquivalent) mit Betriebsstätte in Berlin sowie Angehörige Freier Berufe mit Sitz in Berlin. Die Höhe der Soforthilfe beträgt 5.000 Euro für Antragsteller mit bis zu 5 Beschäftigten.
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Für den fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand (gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingaufwendungen u.ä.) können
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· für Antragsteller mit bis zu 5 Beschäftigten zusätzlich bis zu 9.000 Euro
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· für Antragsteller mit bis zu 10 Beschäftigten bis zu 15.000 beantragt werden.“
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In dem Antragsformular erklärte die Klägerin, dass der Zuschuss für die Sicherung der beruflichen bzw. betrieblichen Existenz in der Corona-Krise erforderlich und die existenzbedrohliche Wirtschaftslage eine Folgewirkung des Ausbruchs von Covid-19 im Frühjahr 2020 sei. Das Unternehmen habe acht Beschäftige. Die Klägerin stimmte weiter einer Überprüfung durch Einrichtungen des Landes Berlin oder des Bundes zu und bestätigte, diesen Institutionen auf Verlangen die zur Aufklärung des Sachverhalts sowie für den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung des Zuschusses erforderlichen Unterlagen und Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Die Klägerin bestätigte weiterhin, dass sie die beantragten Mittel ausschließlich für den fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand verwenden werde. Ferner wurde im Antragsformular mitgeteilt, dass Zahlungen, die den tatsächlichen Bedarf überstiegen, zurückgezahlt werden sollten. Schließlich wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass „mit der Auszahlung der Fördermittel die Bewilligung als auf Grundlage dieser Angaben erfolgt [gilt]“ und „ein gesonderter Bescheid [...] nicht [ergehe].“ Zudem bestehe kein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Soforthilfe.
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Die Beklagte zahlte daraufhin am 30. März 2020 die beantragte Förderung in Höhe von 15.000,00 Euro auf das im Antragsformular angegebene Konto der Klägerin.
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Mit Schreiben vom 11. Mai 2022 und 27. Mai 2022 wurde die Klägerin unter Fristsetzung bis zum 25. Mai 2022 bzw. 3. Juni 2022 zur Beibringung von Unterlagen zur Prüfung ihrer Antragsberechtigung aufgefordert (u.a. betriebswirtschaftliche Auswertungen für die Monate Januar bis Juni 2020 sowie die Einnahmen-Überschuss-Rechnung für 2019). Hierauf reagierte die Klägerin nicht.
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Mit Bescheid vom 25. Januar 2023 nahm die Beklagte daraufhin ihre Bewilligungsentscheidung infolge der nicht nachgewiesenen Antragsberechtigung zurück (nach § 48 VwVfG) und forderte die Klägerin zur Rückzahlung der Fördersumme auf.
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Mit Widerspruch vom 23. Februar 2023, eingegangen bei der Beklagten am 24. Februar 2023, wandte sich die Klägerin gegen diesen Bescheid und machte geltend, dass sie lediglich versehentlich keine Unterlagen eingereicht habe, da sie die Aufforderungen auf eine andere Liquiditätshilfe in Gestalt eines zinslosen Kredits – nicht auf die Corona-Soforthilfe II – bezogen habe. Sie habe infolge der Pandemie als Mietwagenunternehmerin gewichtige Umsatzeinbuße gehabt.
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Daraufhin reichte die Klägerin im Laufe des Widerspruchsverfahrens die angeforderten Unterlagen ein (u.a. die betriebswirtschaftlichen Auswertungen).
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Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 2023 wies die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe den Widerspruch zurück. Sie nahm eine Umdeutung in einen Widerruf wegen Zweckverfehlung (§ 49 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG) vor, da kein Liquiditätsengpass glaubhaft gemacht worden sei, sondern anhand der eingereichten betriebswirtschaftlichen Auswertungen insgesamt ein positiver Saldo in Höhe von mehr als 7.000,00 Euro bestanden habe. Personalkosten seien bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses nicht berücksichtigungsfähig.
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Mit ihrer am 30. Juni 2023 beim Verwaltungsgericht Berlin eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt im Wesentlichen Folgendes vor: Es sei kein schriftlicher Verwaltungsakt ergangen, der „die weiteren Rahmenbedingungen“ hätte erkennen lassen. Zudem sei nicht erkennbar gewesen, dass es sich um eine bloß vorläufige Gewährung der Fördermittel gehandelt habe. Die Aussagen der damaligen politischen Entscheidungsträger hätten Vertrauen dahingehend geschaffen, dass keine Rückforderung erfolgen werde. Eine Zweckverfehlung liege nicht vor, da die Mittel in der Phase des drohenden Liquiditätsengpasses zur Aufrechterhaltung ihres Betriebs verwendet worden seien. Ferner hätten die Personalkosten in die Liquiditätsberechnung einbezogen werden müssen, da es sich hierbei um relevante Aufwendungen handele, eine Einschränkung der berücksichtigungsfähigen Positionen jedenfalls zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht erkennbar gewesen sei und die Betriebswirtschaftslehre durchaus Personal- zu den Betriebskosten zähle. Andere Bundesländer hätten zudem Personalkosten im Rahmen der Liquiditätsberechnung berücksichtigt. Ferner hätte sie nur durch den Personaleinsatz Einnahmen erwirtschaften können. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Engpässe in den auf die Antragstellung folgenden Monaten durch ausgehandelte Stundungen von Darlehens- und Mietverträgen minimiert, hierfür aber in der Folgezeit erheblichen Zusatzbelastungen ausgesetzt gewesen sei.
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Die Klägerin beantragt,
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den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 25. Januar 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Juni 2023 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie beruft sich auf den Vortrag im Verwaltungsverfahren und macht ergänzend insbesondere Folgendes geltend: Der Zweck der Soforthilfe bestehe nicht im Ausgleich von Umsatzeinbrüchen oder der Anerkennung wirtschaftlicher Schwierigkeiten, sondern allein in der Überwindung existenzbedrohlicher Liquiditätsengpässe. Hieran habe es vorliegend gemangelt, da die berücksichtigungsfähigen Positionen – wozu die Personalkosten nicht gehörten – einen positiven Saldo im relevanten Zeitraum auswiesen. Weder die Stellungnahmen politischer Entscheidungsträger noch die Maßgaben und die Rechtsprechung in anderen Bundesländern stünden der Annahme einer Zweckverfehlung vorliegend entgegen.
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Mit Beschluss vom 23. April 2024 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Streitakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (eine Verfahrensakte, ein Widerspruchsvorgang) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
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A. Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, da die Kammer ihm das Verfahren mit Beschluss vom 23. April 2024 gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zur Entscheidung übertragen hat.
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B. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 25. Januar 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Juni 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies gilt sowohl im Hinblick auf die Aufhebung des Zuwendungsbescheids (vgl. I.) als auch für die Rückforderung der Förderung (vgl. II.).
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I. Ermächtigungsgrundlage für die Aufhebung der Förderung ist – wie im Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 2024 ausgeführt – § 1 Abs. 1 Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung i.V.m. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Es bedurfte einer Umdeutung der ursprünglichen Rücknahmeentscheidung in einen Widerruf, da die Aufhebung des Zuwendungsbescheids nicht auf § 48 VwVfG gestützt werden konnte. Diese Norm regelt die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts. Vorliegend war die antragsgemäße Überweisung der Corona-Soforthilfe II an die Klägerin am 30. März 2020, die vorliegend den Verwaltungsakt darstellt (vgl. VG Berlin, Urt. v. 25.11.2022 – 26 K 59/22 – UA S. 5 m.w.N.), jedoch nicht rechtswidrig. Für die Frage, ob ein Verwaltungsakt rechtmäßig (oder rechtswidrig) war, kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt seines Erlasses an (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.4.2016 – 4 A 2.15 –, juris, Rn. 27; Urt. v. 19.9.2018 – 8 C 16.17 –, juris, Rn. 13). Es liegen jedoch keine belastbaren Anhaltspunkte dahingehend vor, dass die Klägerin ursprünglich nicht antragsberechtigt und die Zuwendungsentscheidung daher rechtswidrig gewesen wäre, etwa infolge einer bewusst fehlerhaften Prognose eines Liquiditätsengpasses.
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Der Rücknahmebescheid vom 25. Januar 2023 nach § 48 VwVfG konnte aber – wie durch den Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 2023 geschehen – in einen Widerrufsbescheid nach § 49 VwVfG umgedeutet werden (vgl. auch VG Berlin, Urt. v. 27.11.2023 – 26 K 185/22 –, UA S. 5f.; Urt. v. 25.11.2022 – 26 K 59/22 – UA, S. 6).
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1. Gemäß § 47 Abs. 1 VwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Diese Voraussetzungen der Umdeutung liegen hier vor (vgl. zur Zulässigkeit der Umdeutung einer Rücknahme in einen Widerruf allgemein Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 49 Rn. 26).
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a) Sowohl Rücknahme als auch Widerruf zielen auf die Aufhebung eines Verwaltungsakts (vgl. § 43 Abs. 2 VwVfG; BVerwG, NVwZ 2019, 1851 (1852f.)).
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b) Auch ein Widerruf hätte von der Beklagten erlassen werden können.
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aa) Nach § 49 Abs. 3 Satz 1 VwVfG kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz auch mit Wirkung für die Vergangenheit unter in den Nummern 1 und 2 näher bestimmten Voraussetzungen widerrufen werden. Die streitige Zuwendung der Corona-Soforthilfe II ist ein solcher zweckgerichteter Verwaltungsakt (deutlich OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 4.3.2024 – 6 N 14/24, BA S. 2f.). Sie dient ausweislich der Angaben im Antragsformular sowie der einschlägigen Fördermaßgaben (vgl. Ziffer I Nr.1 Vollzugshinweise für die Soforthilfen des Bundes für die Gewährung von Überbrückungshilfen für die von der Corona-Krise in ihrer Existenz bedrohte kleine Unternehmen und Soloselbständige v. 29.3.2020 – Vollzugshinweise Corona-Soforthilfe) der Überbrückung von existenzbedrohenden Liquiditätsengpässen in Folge der Corona-Pandemie (vgl. OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 4.3.2024 – 6 N 14/24, BA S. 3; VG Berlin, Urt. v. 27.11.2023 – 26 K 185/22 –, UA S. 6f.; Urt. v. 23.2.2023 – 26 K 269/21 –, UA S. 6). Dieser Zweck kommt damit auch im Zuwendungsbescheid an die Klägerin zum Ausdruck, weil man die Überweisung am 30. März 2023 nur im Zusammenhang mit dem Antrag verstehen kann, in dem der Zweck deutlich und mehrfach benannt wird (VG Berlin, Urt. v. 23.2.2023 – 26 K 269/21 –, UA S. 6). Das Antragsformular wies die Klägerin zudem ausdrücklich darauf hin, dass „mit der Auszahlung der Fördermittel [...] die Bewilligung als auf Grundlage dieser Angaben erfolgt [gilt]“ und dass „ein gesonderter Bescheid [...] nicht [ergeht]“ (Antragsformular, S .6). Der Einwand der Klägerin, dass ihr die Zuwendungsbedingungen mangels schriftlichen Verwaltungsakts nicht bekannt gewesen seien, verfängt somit nicht.
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Hier liegt ein Fall des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG vor. Danach kann ein zweckgerichteter Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Ein solcher Widerruf wegen einer Zweckverfehlung ist mithin stets kraft Gesetzes auch bei „endgültigen“ Zuwendungen möglich, die keine vorläufige oder bedingte Förderung darstellen – dies übersieht die Klägerin, sofern sie die fehlende Erkennbarkeit der Rückforderungsmöglichkeit moniert.
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Der Zweck der Zuwendung an die Klägerin wurde vorliegend verfehlt, da sie nicht der Überwindung eines Liquiditätsengpasses diente. Ein solcher liegt nach der Erläuterung in Ziffer I Nr. 2 (2) Corona-Vollzugshinweise vor, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (z.B. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen“ (vgl. auch Ziffer 1 Nr. 3 (1) und (2) Corona-Vollzugshinweise sowie bereits Eckpunkte „Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige“ der Bundesregierung vom 23.3.2020 – Eckpunktepapier Corona-Soforthilfe). Die Klägerin hatte ausweislich der vorgelegten betriebswirtschaftlichen Auswertungen der Monate April, Mai und Juni 2020 keinen existenzbedrohenden Liquiditätsengpass, sondern erwirtschaftete einen Liquiditätsüberschuss in Höhe von 7.373,24 Euro, so dass die Zuwendung widerrufen werden konnte (vgl. zum Widerruf bei fehlendem Liquiditätsengpass OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 4.3.2024 – 6 N 14/24; VG Berlin, Urt. v. 21.12.2023 – 26 K 149/22 –, UA S. 6f.; Urt. v. 23.2.2023 – 26 K 269/21 –, UA S. 6).
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Entgegen der klägerischen Ansicht durfte die Beklagte bei der Bestimmung des Liquiditätsengpasses die Personalkosten unberücksichtigt lassen. Es war für die Klägerin als Adressatin des Zuwendungsbescheids stets – auch zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses – hinreichend erkennbar, dass bei der Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel die Personalkosten für die Berechnung des Liquiditätsengpasses nicht berücksichtigt werden. Bei Ermittlung des Zwecks einer Zuwendung ist auf den maßgeblichen objektiven Erklärungswert eines Bescheids aus Sicht eines verständigen Empfängers gemäß §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – und auf die dem Begünstigten bekannten und erkennbaren Umstände abzustellen (BVerwG, Urt. v. 11.2.1983 – 7 C 70/80 –, juris, Rn. 16; VG Ansbach, Urt. v. 29.1.2024 – AN 15 K 23.1634 –, juris, Rn. 75; vgl. zur Auslegung von Regelungsinhalten eines Bescheids auch BVerwG, NJW 2013, 1832 Rn. 10; von Alemann/Scheffczyk, in: BeckOK/VwVfG, § 35 Rn. 46 m.w.N.). Hierzu können bei noch fehlender tatsächlicher Verwaltungspraxis auch Förderkonzepte und -richtlinien bemüht werden, die zwar keine Rechtsnormen darstellen und demnach insofern keiner eigenständigen richterlichen Auslegung unterliegen (vgl. z.B. VG München, Urt. v. 16.12.2021 – M 31 K 21.3624 –, juris, Rn. 31), die aber auf eine antizipierte Verwaltungspraxis zu Beginn einer Förderperiode schließen lassen können (vgl. BVerwG, NVwZ 2018, 895 (897); Kluckert, JuS 2019, 536 (538)). Das Fehlen einer „einheitlichen Definition“ und die Auslegungsbedürftigkeit des Begriffs des Liquiditätsengpasses sind dabei unschädlich (deutlich OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 4.3.2024 – 6 N 14/24, BA S. 3): Sowohl das Antragsformular der Klägerin als auch die Vollzugshinweise Corona-Soforthilfe (vgl. Ziffer I Nr. 3 (2); entsprechend auch bereits Eckpunktepapier Corona-Soforthilfe v. 23.3.2020) beschränkten den Zweck der Liquiditätshilfe ausdrücklich auf den fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand (deutlich OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 4.3.2024 – 6 N 14/24, BA S. 3f.). Dies schließt erkennbar Personalkosten aus (vgl. z.B. VG Berlin, Urt. v. 28.4.2023 – 26 K 84/22 – UA S. 5f.). Deren Nichtberücksichtigung bei der Ermittlung des Liquiditätsengpasses legt nicht nur der Wortlaut nahe, sondern ergibt sich auch deutlich aus den für den „fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand“ benannten Beispielen (vgl. Antragsformular, S. 1; Vollzugshinweise Corona-Soforthilfe Ziffer I Nr. 3 (2); Eckpunktepapier Corona-Soforthilfe v. 23.3.2020): Diese nehmen (ebenso wie die von der Klägerin zitierte Stellungnahme des früheren Bundesfinanzministers Scholz, vgl. Anlage K 8) auf Mieten, Pachten, Leasingaufwendungen oder Kreditraten Bezug, ohne jedoch Personalkosten zu erwähnen. Dies wäre angesichts deren maßgeblichen Umfangs für Kleinstunternehmen – diesen konstatiert auch die Klägerin (vgl. Schriftsatz v. 15.9.2023, S. 8) – aber zu erwarten gewesen, sofern sie in die Liquiditätsbetrachtung hätten einbezogen werden sollen. Etwaig abweichende Verwaltungspraktiken oder Definitionen in anderen Bundesländern sind für die Beurteilung des hiesigen Sachverhalts hingegen unerheblich, da der allgemeine Gleichheitssatz den jeweiligen Kompetenzträger nur in seinem Zuständigkeitsbereich bindet (vgl. VG Ansbach, Urt. v. 29.1.2024 – AN 15 K 23.1634 –, juris, Rn. 104). Dementsprechend sind auch die klägerseits angeführten Entscheidungen nordrhein-westfälischer Gerichte vorliegend nicht maßgeblich (ausführlich zu den Besonderheiten der dortigen Zuwendungspraxis im Hinblick auf die Corona-Soforthilfe VG Ansbach, Urt. v. 29.1.2024 – AN 15 K 23.1634 –, juris, Rn. 106ff.). Unabhängig davon bestätigt der Vergleich zu anderen Bundesländern entgegen der Auffassung der Klägerin, dass der alleinige Verweis auf den fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand gerade nicht auf die Einbeziehung der Personalkosten schließen lässt: Die Klägerin selbst führt beispielsweise an, dass Personalkosten in Nordrhein-Westfalen laut den „Häufig gestellten Fragen“ (FAQ) zur Soforthilfe II ausdrücklich als abzugsfähiger Posten angeführt werden. In Berlin wird dies hingegen ausdrücklich verneint (vgl. FAQ Soforthilfe Corona, S. 5), wobei es angesichts der dargelegten deutlichen Maßgaben im Antragsformular und den Förderrichtlinien für die Überzeugungsbildung des Gerichts nicht darauf ankommt, ab welchem Zeitpunkt die FAQ der Beklagten diese Klarstellung enthielten. Ferner werden z.B. in Hamburg die Personalkosten explizit neben dem fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand als berücksichtigungsfähiger Posten definiert und demnach gerade nicht als von diesem bereits erfasst erachtet (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 28.4.April 2023 – 16 K 5209/21 –, juris, Rn. 75: „Näheres dazu, unter welchen Gegebenheiten eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. ein Liquiditätsengpass besteht, ist aus der den Empfängern bekannten Richtlinie zu entnehmen. Nach der Begriffsdefinition in Nr. 2 der Richtlinie liegt ein Liquiditätsengpass dann vor, wenn die vorhandenen liquiden Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten aus dem fortlaufenden betrieblichen Sach-, Personal- und Finanzaufwand des Unternehmens zahlen zu können.“). Sofern die Klägerin eine andere, ggf. herkömmlich betriebswirtschaftliche Betrachtungsweise des Liquiditätsbegriffs vertritt oder auf Begriffsverständnisse in anderen Rechtsbereichen verweist, ist dies unerheblich und übergeht die im Rahmen des Vergabe von Billigkeitsleistungen maßgeblichen Angaben im Antragsformular und die bereits zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses für Berlin bestehenden Förderrichtlinien (vgl. OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 4.3.2024 – 6 N 14/24, BA S. 4; VG Ansbach, Urt. v. 29.1.2024 – AN 15 K 23.1634 –, juris, Rn. 101). Auch der Verweis der Klägerin auf die Aussagen politischer Entscheidungsträger, die die Erwartung begründet hätten, dass alle Kostenpositionen bei der Bestimmung des Liquiditätsengpasses berücksichtigt würden, verfängt nicht: Den angeführten auszugsweisen Stellungnahmen lässt sich eine solche Schlussfolgerung nicht entnehmen. Sie erfolgten zudem erkennbar ohne Rechtsbindungswillen und vermögen die konkreten Formulierungen und Hinweise im Antragsformular nicht zu überspielen. Die Abfrage der Mitarbeiterzahl in den Antragsformularen lässt entgegen der Klägerin ebenfalls nicht auf die Berücksichtigungsfähigkeit der Personalkosten schließen, da dieser Aspekt nur für die Antragsberechtigung und Förderhöhe relevant ist, nicht jedoch für die Bestimmung eines Liquiditätsengpasses bei der Prüfung der zweckgerechten Verwendung der Mittel. Sofern die Klägerin vorträgt, dass erst der Personaleinsatz die in den betriebswirtschaftlichen Auswertungen ausgewiesenen Gewinne ermöglicht habe, rechtfertigt dies ebenfalls nicht deren Einbeziehung. Es stellte – ebenso wie die Inanspruchnahme der Corona-Soforthilfe II selbst – eine unternehmerische Entscheidung der jeweiligen Antragsteller dar, in welchem Umfang sie in den auf die Antragstellung folgenden Monaten ihren Betrieb aufrechterhielten oder alternative Optionen wählten (z.B. auch die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld für Teile der Belegschaft, vgl. VG Ansbach, Urt. v. 29.1.2024 – AN 15 K 23.1634 –, juris, Rn. 102). Soweit die Klägerin auf Schwierigkeiten in diesem Zusammenhang – etwa bei der Verzögerung der Bewilligung von Kurzarbeitergeld – verweist, stellt dies die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der Personalkosten aus der Liquiditätsberechnung ebenfalls nicht in Frage (vgl. auch VG Ansbach, Urt. v. 29.1.2024 – AN 15 K 23.1634 –, juris, Rn. 103). Der Zweck der Corona-Soforthilfe II besteht gerade nicht darin, die möglicherweise negativen Effekte von Geschäftsentscheidungen oder Umsatzeinbrüche generell aufzufangen, sondern nur – tatsächlich bestehende – Liquiditätsengpässe in den drei Monaten nach der Antragstellung (partiell) auszugleichen. Dies übersieht die Klägerin, sofern sie geltend macht, dass sie die Soforthilfe möglicherweise hätte behalten dürfen, sofern sie andere Geschäftsentscheidungen getroffen hätte, da in diesem Fall ein Liquiditätsengpass entstanden wäre. Der Ausschluss der Personalkosten entspricht zudem – unbestritten – auch der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten (vgl. zum Vorrang der Förderpraxis vor den Zuwendungsrichtlinien für die Frage der Anspruchsberechtigung BVerwG, NVwZ 2012, 1262 (1265); OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.4.2024 – 6 M 28/24 – BA S. 3; VG Berlin, Urt. v. 27.6.2024 – 26 K 575/23 – UA S. 7). Die Frage, inwiefern eine Einbeziehung der Personalkosten bei der Bestimmung des Liquiditätsengpasses möglich oder sinnhaft gewesen wäre, ist für die Frage der Zweckverfehlung hingegen irrelevant (VG Ansbach, Urt. v. 29.1.2024 – AN 15 K 23.1634 –, juris, Rn. 100).
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Sofern die Klägerin des Weiteren auf ihre fortlaufenden Darlehensverbindlichkeiten hinweist, die bei der Betrachtung des Liquiditätsengpasses infolge ihrer zwischenzeitlichen Stundung nicht berücksichtigt worden seien, vermag auch dies an der Annahme einer Zweckverfehlung nichts zu ändern. Unabhängig davon, dass die eingereichten Unterlagen zu einzelnen Darlehen teils nur „Darlehensanträge“ darstellen sowie durchgehend nicht die Unterschriften beider Vertragsparteien aufweisen, trägt die Klägerin selbst vor, dass ihr diese Verbindlichkeiten gestundet worden und daher keine diesbezüglichen Zahlungen im Zeitraum April bis Juni 2020 zu leisten gewesen seien. Konsequenterweise finden sich diese Verbindlichkeiten daher auch nicht in den betriebswirtschaftlichen Auswertungen der Klägerin für April bis Juni 2020. Die Nichtberücksichtigung dieser – behaupteten – Darlehensverbindlichkeiten bei der Beurteilung eines Liquiditätsengpasses entspricht ebenfalls dem beschriebenen Zweck der Corona-Soforthilfe II und der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten: Danach kommt es hinsichtlich des Bestehens eines existenzbedrohenden Liquiditätsengpasses allein auf die tatsächlichen Verhältnisse im maßgeblichen Drei-Monats-Zeitraum nach Antragstellung an, so dass (nur) die real verfügbaren Einnahmen bzw. erfolgten Ausgaben einzubeziehen sind (VG Berlin, Urt. v. 27.11.2023 – 26 K 185/22 –, UA S. 7; Urt. v. 23.2.2023 – 26 K 269/21 –, UA S. 6). Es sollten die Zahlungsfähigkeit erhalten und Insolvenzen verhindert werden, so dass besondere Gewinne vor oder Belastungen nach dem relevanten Betrachtungszeitraum insofern irrelevant sind. Dasselbe trifft auf die erstmals mit Schriftsatz vom 9. Juli 2024 behaupteten Stundungen von Mietverbindlichkeiten zu. Zweck der Corona-Soforthilfe II war es nicht, diese auf freien unternehmerischen Entscheidungen beruhenden Verschiebungen von Zahlungslasten auszugleichen. Die Corona-Soforthilfe II diente der bloßen Existenzsicherung im unmittelbaren zeitlichen Umfeld des Ausbruchs der Corona-Pandemie.
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Der gänzliche Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG ist auch ermessensfehlerfrei. Denn im Hinblick auf die Sicherung einer zweckgerechten Mittelverwendung und damit die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist davon auszugehen, dass das Vorliegen eines Widerrufsgrunds nach § 49 Abs. 3 VwVfG im Regelfall einen solchen Widerruf nach sich zieht und hiervon nur im Ausnahmefall abgesehen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.6.2019 – 10 C 2.18 –, juris, Rn. 20; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 49 Rn. 73a). Diese Erwägungen waren bereits im Bescheid vom 25. Januar 2023 im Hinblick auf die vorherige Rücknahmeentscheidung nach § 48 VwVfG angelegt und die Beklagte hat daran auch im Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 2023 – auch für den Fall eines Widerrufs – festgehalten. Dies ist im Hinblick auf die vorgenannten haushaltsrechtlichen Grundsätze nicht zu beanstanden. Für einen Fall, in dem ausnahmsweise vom Widerruf abgesehen werden könnte, ist hier nichts ersichtlich. Sofern die Klägerin sich auf schützenswertes Vertrauen beruft, da die öffentlichen Aussagen der Bundesregierung den Eindruck erweckt hätten, dass es nicht zu einer Rückzahlung kommen könnte, verfängt dies nicht. Diesen Angaben ist erkennbar kein Rechtsbindungswille beizumessen und sie vermögen auch keine berechtigte Erwartung der Klägerin dahingehend zu begründen, dass es nicht zu einem Widerruf bei ausbleibenden Liquiditätsengpässen kommen würde. Dies gilt auch für die zitierte Aussage des damaligen Bundesfinanzministers Scholz, wonach „nichts zurückgezahlt werden [muss]“ – mit dieser Aussage sollte lediglich der Unterschied zu einem in jedem Fall zur Tilgung verpflichtenden Kredit verdeutlicht werden. Denn bei tatsächlich bestehendem Liquiditätsengpass wäre die Corona-Soforthilfe II auch nicht von der Klägerin zurückgefordert worden. Es lässt sich aus dieser Stellungnahme aber keineswegs schlussfolgern, dass entgegen den Maßgaben des Zuwendungsrechts auch bei Zweckverfehlung des Zuschusses keine Rückforderung erfolgen würde (vgl. bereits die Auslegung der Stellungnahme durch VG Ansbach, Urt. v. 29.1.2024 – AN 15 K 23.1634 –, juris, Rn. 121f.). Auch im Übrigen lässt sich kein schützenswertes Vertrauen feststellen. Entsprechend den obigen Ausführungen zum erkennbaren Zuwendungszweck musste die Klägerin von Anbeginn davon ausgehen, dass ihr die Soforthilfe II nur endgültig gewährt würde, soweit ihr infolge der Corona-Pandemie tatsächlich ein Liquiditätsengpass in den drei auf die Zuwendung folgenden Monaten entstanden ist (vgl. VG Ansbach, Urt. v. 29.1.2024 – AN 15 K 23.1634 –, juris, Rn. 82). Hierauf weist auch die Beklagte in ihren zulässigerweise im gerichtlichen Verfahren ergänzten Ermessenserwägungen hin (vgl. Schriftsatz v. 18.4.2024, Rn. 68; s. § 114 Satz 2 VwGO). Sowohl das Antragsformular (vgl. S. 5) als auch die Förderrichtlinien nahmen zudem ausdrücklich auf die Rückzahlungspflicht bei Überkompensation Bezug (Eckpunktepapier Corona-Soforthilfe v. 23.3.2020). Darüber hinaus hätte die Klägerin schon durch den Umstand, dass der Einbruch der fortlaufenden Einnahmen offenbar nicht zu den prognostizierten Liquiditätsengpässen führte, Anlass gehabt zu zweifeln, ob der für das Behaltendürfen der bewilligten Zuschüsse notwendige existenzbedrohende Liquiditätsengpass tatsächlich vorlag (deutlich hierzu OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 4.3.2024 – 6 N 14/24, BA S. 4). Sofern die Klägerin an der Überprüfung ihrer Antragsberechtigung im Anschluss an eine Nachfrage ihrerseits zu einem anderen Förderprogramm (Liquiditätshilfe Berlin) Anstoß nimmt, ist nicht erkennbar, inwiefern diese – vermuteten – Zusammenhänge die Behörde daran hinderten, Nachweise für die zweckentsprechende Verwendung der Corona-Soforthilfe II anzufordern und auszuwerten (vgl. §§ 24, 26 VwVfG). Das Antragsformular enthielt auch einen entsprechenden Auflagenvorbehalt (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG; vgl. auch VG Berlin, Urt. v. 14.2.2023 – 26 K 214/21 –, UA S. 5). Für ein willkürliches Vorgehen der Beklagten ist jedenfalls nichts erkennbar oder vorgetragen.
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Die Jahresfrist nach §§ 49 Abs. 3 Satz 2, 48 Abs. 4 VwVfG ist eingehalten.
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2. Auch die übrigen in § 47 Abs. 2-4 VwVfG geregelten Anforderungen an eine Umdeutung sind erfüllt. Die Umdeutung führt insbesondere nicht zu ungünstigeren Rechtsfolgen für die Klägerin.
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II. Die Rückforderung der ausgezahlten 15.000,00 Euro findet ihre Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 1 VwVfG. Nach dessen Satz 1 sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt – wie hier (vgl. I.) – mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen worden ist. Gemäß § 49a Abs. 1 Satz 2 VwVfG ist die zu erstattende Leistung zudem – wie geschehen – durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Rückforderung ist auch in der Höhe nicht zu beanstanden. Der Umfang der Erstattung richtet sich nach Art. 49a Abs. 2 Satz 1 VwVfG i.V.m. §§ 812ff. BGB. Die Klägerin hat sich vorliegend insbesondere auch nicht auf eine Entreicherung berufen (§ 818 Abs. 3 BGB). Im Übrigen ist bei lebensnaher Betrachtung anzunehmen, dass sie die gewährte Hilfe angesichts der geschilderten Umsatzeinbußen für die Deckung betrieblicher Ausgaben verwendet hat, so dass eine Entreicherung ausscheidet (vgl. VG Ansbach, Urt. v. 29.1.2024 – AN 15 K 23.1634 –, juris, Rn. 125 m.w.N.).
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C. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 Sätze 1 und 2 der Zivilprozessordnung.
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BESCHLUSS
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Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf
15.000,00 Euro
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festgesetzt.

Annotations
Verwaltungsgericht Ansbach
Urteil vom 29. Jan. 2024
Az.: AN 15 K 23.1634
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf und die Rückforderung einer ihm ausbezahlten sog. Corona-Soforthilfe.
Der Kläger betreibt das Unternehmen Partyservice … in … Am 19. März 2020 beantragte er beim Beklagten einen „Zuschuss für von der Corona-Krise 03/2020 besonders geschädigte gewerbliche Unternehmen und Angehörige Freier Berufe“ (Soforthilfe Corona). Dabei begründete er seine existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. seinen Liquiditätsengpass wie folgt: „Kompletter Umsatzverlust aufgrund der Coronakrise – fast alle Aufträge für die nächsten drei Monate wurden storniert.“ Zur Höhe des entstandenen Liquiditätsengpasses erklärte er: „Rechnerischer durchschnittlicher Umsatzverlust innerhalb von drei Monaten = 63.750,- Euro“.
Mit Bescheid vom 1. April 2020 bewilligte der Beklagte dem Kläger auf Grundlage der Richtlinie Soforthilfe Corona vom 17. März 2020 eine Soforthilfe i.H.v. 7.500,00 EUR. Dabei reichte er die Soforthilfe u.a. unter der Maßgabe aus, dass sie zweckgebunden ist und der Bewältigung der existenzgefährdenden wirtschaftlichen Folgen infolge der durch die COVID-19-Pandemie und der Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit des Unternehmens dient; die Mittel dienen ausschließlich zur Kompensation von seit dem 11. März 2020 im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie entstandenen Liquiditätsengpässen (Ziff. 1). Ferner behielt er sich einen (Teil-)Widerruf für den Fall vor, dass sich der tatsächliche Mittelbedarf unter die bewilligte Soforthilfe reduziert (Ziff. 6). Zudem behielt er sich vor, die Verwendung der Soforthilfe im Einzelfall zu prüfen (Ziff. 7). Schließlich bestimmte er, dass die Soforthilfe zu erstatten ist, soweit der Bescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (Art. 43, 48, 49 BayVwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, widerrufen oder sonst unwirksam wird (Ziff. 8).
Am 23. Mai 2020 stellte der Kläger einen Änderungsantrag. Als Liquiditätsengpass gab er dabei 15.000,00 EUR an. Zur Begründung des Engpasses verwies er im Kern auf den Erstantrag.
Mit Bescheid vom 23. Mai 2020 bewilligte der Beklagte dem Kläger auf Grundlage der Richtlinie Soforthilfe Corona vom 17. März 2020 in der jeweils gültigen Fassung eine Soforthilfe i.H.v. 15.000,00 EUR. Die Haupt- und Nebenbestimmungen dieses Bescheids ersetzen die Haupt- und Nebenbestimmungen des Erstbescheids (Ziff. 1). Dabei reichte er die Soforthilfe u.a. unter der Maßgabe aus, dass sie zweckgebunden ist und ausschließlich der Bewältigung der existenzbedrohlichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten dient, in die der Empfänger infolge der Corona-Pandemie geraten ist, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (z.B. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass), (Ziff. 4).
Er verpflichtete den Kläger, anzuzeigen, wenn sich die für die Gewährung der Soforthilfe maßgeblichen Umstände ändern oder wegfallen (Nebenbestimmung Ziff. 1.1.). Er behielt sich den (teilweisen) Widerruf für den Fall vor, dass die Soforthilfe nicht oder nicht in der vollen gewährten Höhe benötigt wird (Nebenbestimmung Ziff. 3). Zudem behielt er sich vor, die Verwendung der Soforthilfe im Einzelfall zu prüfen (Nebenbestimmung Ziff. 4). Im Übrigen bestimmte er, dass die Soforthilfe zu erstatten ist, soweit der Bescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (Art. 43, 48, 49 BayVwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, widerrufen oder sonst unwirksam wird. Dies soll danach insb. gelten, wenn die Soforthilfe durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist oder sich durch nachträglich eintretende Ereignisse herausstellt, dass die Soforthilfe nicht oder nicht in der vollen gewährten Höhe benötigt wird (Nebenbestimmung Ziff. 5).
Nach übereinstimmendem Beteiligtenvortrag bat der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 28. November 2022, seinen Liquiditätsengpass unter Nutzung einer Vorlage darzustellen.
Am 9. Mai 2023 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er nach der bereitgestellten Rechenmaske 14.815,95 EUR zurückzuzahlen hätte (Erwerbsmäßiger Sach- & Finanzaufwand 30.938,76 EUR; Betriebseinnahmen 30.754,72 EUR; Liquiditätsengpass 184,05 EUR). Er sei aber trotzdem nicht zur Rückzahlung verpflichtet (was er sodann vertiefte).
Am 21. Juni 2023 erklärte der Beklagte dem Kläger insb., dass dem Kläger im Betrachtungszeitraum nicht der prognostizierte Liquiditätsengpass entstanden sei. Eine zweckentsprechende Verwendung der Soforthilfe setze aber voraus, dass mind. ein Liquiditätsengpass i.H.d gewährten Soforthilfe eingetreten sei. Daher habe der Kläger die Soforthilfe nicht zweckentsprechend verwenden können. Ferner erwiderte er auf den klägerischen Vortrag zur nach dessen Ansicht nicht bestehenden Reckzahlungspflicht. Schließlich forderte er den Kläger auf, 14.815,95 EUR zurückzuzahlen. Im Übrigen gab der Beklagte dem Kläger Gelegenheit, sich bis zum 7. Juli 2023 zur Zahlungsaufforderung zu äußern.
Unter dem 22. Juni 2023 vertiefte der Kläger daraufhin seine Rechtsauffassung.
Mit Bescheid vom 18. Juli 2023 erklärte der Beklagte, den Bescheid vom 1. April 2020 mit Wirkung für die Vergangenheit i.H.v. 7.315,95 EUR zu widerrufen. Daneben widerrief er den Bescheid vom 23. Mai 2020 mit Wirkung für die Vergangenheit (Ziff. 1). Ferner forderte er einen Betrag von 14.815,95 EUR mit Wirkung für die Vergangenheit zurück, wobei er des Klägers insoweit bis zum 31. Dezember 2023 Frist gewährte (Ziff. 2, 3). Zuletzt bestimmte er, dass auf die Verzinsung des zu erstattenden Betrages verzichtet wird (Ziff. 4).
Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, dass sich i.R.d. Überprüfung der zweckentsprechenden Verwendung gezeigt habe, dass dem Kläger im dreimonatigen Betrachtungszeitraum tatsächlich nur ein Liquiditätsengpass i.H.v. 184,05 EUR entstanden sei. In rechtlicher Hinsicht gibt er u.a. an, den Widerruf auf Art. 49 Abs. 2a S. 1 Nr. 1 BayVwVfG zu stützen. Es erfolge ein teilweiser Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit, da kein Mittelbedarf in der ausgezahlten Höhe vorgelegen habe. Die Soforthilfe habe nicht in der ausgezahlten Höhe zur Kompensation eines aufgrund der COVID-19 Pandemie entstandenen Liquiditätsengpasses verwendet werden können. Der Zuwendungszweck sei nicht erreicht worden. Die Pflicht zu Erstattung folge aus Art. 49 a Abs. 1 S. 1 BayVwVfG. I.R.d. Ermessensausübung seien die Interessen des Freistaates Bayern an einer Rückforderung und die Interessen des Klägers am Belassen der Soforthilfe abzuwägen. Hier überwiege aber das Interesse der öffentlichen Hand an der Rückforderung. Abweichend von der Prognoseentscheidung habe sich im dreimonatigen Betrachtungszeitraum kein Liquiditätsengpass i.H.d. gewährten Soforthilfe eingestellt. Schon Art. 7 BayHO spreche dafür, die Fördermittel dem Haushalt des Beklagten zurückzuführen. Gegenteilige Gründe seien nach Abwägung aller Umstände nicht erkennbar. Von der Geltendmachung eines Zinsanspruchs werde i.S.d. Art. 49a Abs. 3 S. 2 BayVwVfG abgesehen.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 11. August 2023 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach erhoben.
Zur Begründung bringt er im Kern vor, das von ihm i.R.d. Antragstellung vom 19. März 2020 genutzte Formular habe den Begriff des Liquiditätsengpasses nicht definiert.
Der Kläger meint, die Corona-Soforthilfe habe bei den Empfängern verbleiben sollen. Eine Pressemitteilung der Bundesregierung aus März 2020 zitiere Bundeskanzler ... [gemeint Bundesfinanzminister] wie folgt: „Es handelt sich um einen Zuschuss, nicht um einen Kredit. Es muss also nichts zurückgezahlt werden.“ Im gleichen Monat habe auch Staatsminister ... in einer Pressekonferenz angegeben, dass die Soforthilfe nicht zurückzuzahlen sei. In seiner Stellungnahme vom 27. Februar 2021 habe zuletzt das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie erklärt, dass es kein Rückmeldeverfahren geben werde und die Verwaltungsverfahren abgesehen von einigen Nachprüfungen abgeschlossen seien.
Dennoch sei er am 28. November 2022 zur Rückmeldung aufgefordert worden. Er habe dazu ausschließlich eine Online-Maske verwenden dürfen. Es sei darauf hingewiesen worden, dass „Nur die Mitteilung des Ergebnisses“ der „selbsttätigen Überprüfung“ „von der Teilnahme an einem verpflichtenden Rückmeldeverfahren“ befreie.
Die Online-Maske habe seine Handlungsmöglichkeiten ungerechtfertigt eingeschränkt. Ihm seien nur drei Varianten einer vorgefertigten Rückmeldung ermöglicht worden: Er habe angeben können, die Soforthilfe im November 2022 [gemeint wohl: bis November 2022] oder aber nach Erhalt des Erinnerungsschreibens komplett bzw. anteilig zurückgezahlt zu haben oder dass der prognostizierte Liquiditätsengpass tatsächlich eingetreten sei.
Der Kläger habe vor Bescheiderlass einen Rechtsanwalt mandatiert. Dessen außergerichtliche Tätigkeit sei aufgrund des rechtswidrigen Handels der Beklagten notwendig geworden. Ihm seien deshalb Aufwendungen i.H.v. 1.134,55 EUR entstanden.
Seines Erachtens stehe dem Beklagten der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu. Der Kläger habe aufgrund der von ihm zitierten insb. politischen Bekundungen darauf vertrauen dürfen, dass keine weitere Prüfung stattfinden werde.
Im Bauaufsichtsrecht sei seines Erachtens anerkannt, dass ein über die Untätigkeit hinausgehendes Verhalten der Behörde, aufgrund dessen ein Betroffener zur Annahme berechtigt sei, dass diese von ihren Befugnissen keinen Gebrauch machen werde, einen Vertrauenstatbestand schaffe (verwiesen wird u.a. auf: Busse/Kraus/Decker, 152. EL Oktober 2023, BayBO Art. 76 Rn. 227). Nach seiner Auffassung habe das Wirtschaftsministerium im Februar 2021 aktiv den Verzicht auf die Durchführung eines Rückmeldeverfahrens erklärt. Selbst bei Annahme eines Rückzahlungsanspruchs hätten Empfänger deshalb annehmen dürfen, dass ein solcher nicht mehr geltend gemacht werde. Nach seiner Ansicht sei ein Vertrauenstatbestand begründet worden. Dies gelte seines Erachtens erst Recht, weil die Verwaltung eineinhalb Jahre an der kommunizierten Praxis festgehalten habe. Das Wirtschaftsministerium habe sich bewusst gegen ein Rückmeldeverfahren und damit verbundene mögliche Rückforderungen entschieden.
Abgesehen davon sei selbst ein ehemals bestehender Rückforderungsanspruch verwirkt. Dies ergebe sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2017 (10 C 1/16 –, juris). Hier sei nach seiner Ansicht am 27. Februar 2021 eindeutig kommuniziert worden, dass keine weitere Überprüfung erfolgen werde. Daher habe er annehmen dürfen, dass es nicht mehr zu Schlussbescheiden bzw. Erstattungsfestsetzungen kommen werde. Der Kläger meint, die für die Annahme einer Verwirkung konstitutiven Elemente des Zeit- und des Umstandsmoments seien hier gegeben. Es sei der Verwaltung möglich gewesen, sich die Geschäftszahlen der Antragsteller für den Förderzeitraum ab etwa August 2020 vorlegen zu lassen. In der Folge hätte seines Erachtens eine Überprüfung der Mittelverwendung stattfinden können. Zwischen August 2020 und der vorliegenden Aufforderung zur Rückmeldung im Hinblick auf den Liquiditätsengpass vom 28. November 2022 seien mehr als zwei Jahre vergangen. Auch im Angesicht von Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG sei deshalb nach seiner Auffassung das Zeitmoment erfüllt. Das Umstandsmoment folge nach seiner Betrachtung aus der Mitteilung vom 27. Februar 2021. Hiermit habe die Verwaltung verdeutlicht, auch bestehende Rückforderungsansprüche nicht geltend zu machen. Darüber hinaus sähen die Bescheide eine Rückzahlungspflicht nur für den Fall der Überkompensation durch andere Hilfsprogramme vor.
Verwaltungsgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) hätten seines Erachtens klargestellt, dass keine Rückforderungsansprüche bestünden (verwiesen wird auf: VG Gelsenkirchen, U.v. 23.9.2022 – 19 K 297/22 –, juris). Nach seiner Auffassung habe dies das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW bestätigt (verwiesen wird u.a. auf: OVG NRW, U.v. 17.3.2023 – 4 A 1986/22 –, juris).
Die gegenständlichen Bewilligungsbescheide seien nach seiner Ansicht nicht mit den nötigen Auflagen verbunden worden; sie hätten auch keine auflösende Bedingung enthalten.
Der Kläger meint, die Bewilligungsbescheide hätten eine endgültige Regelung getroffen. Er meint, für einen objektiven Empfänger sei nicht ausreichend deutlich geworden, dass es sich um eine vorläufige Regelung hätte handeln sollen (verwiesen wird auf: VG Köln, U.v. 16.9.2022 – 16 K 125/22 –, juris). Er meint, darauf vertraut haben zu dürfen, die Soforthilfe dauerhaft behalten zu dürfen.
Weiter meint der Kläger, dass keine Zweckverfehlung i.S.d. Art. 49 Abs. 2a S. 1 Nr. 1 BayVwVfG vorliege. Der Ausgangsbescheid definierte den Zweck wie folgt: „Bewältigung der existenzgefährdenden wirtschaftlichen Folgen infolge der COVID-19-Pandemie und der Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit des betroffenen Unternehmens. Die Mittel dienen ausschließlich zur Kompensation von seit dem 11. März in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie entstandenen Liquiditätsengpässen“. Der Änderungsbescheid formuliere in Ziff. 4: „Die Soforthilfe ist zweckgebunden und dient ausschließlich der Bewältigung der existenzbedrohlichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten, in die der Empfänger infolge der Corona-Pandemie geraten ist, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (z.B. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass).“ Für ihn sei die COVID-19-Pandemie eine existenzbedrohliche Situation gewesen. Die Soforthilfe sei dazu benötigt worden, seinen Betrieb aufrechtzuerhalten. Folglich habe er sie zweckgerecht verwendet.
Zur Überkompensation gelange man nur, wenn man die Berechnungshilfe des Beklagten nutze. Indes sei diese Hilfe nach seiner Ansicht untauglich, über die zweckentsprechende Verwendung Aufschluss zu geben. Nach seiner Richtlinienauslegung hätte die Berechnungshilfe weitere Kosten berücksichtigen müssen.
Auch bei Annahme eines Rückforderungsvorbehalts könne ein solcher nach seiner Auffassung nur dann und in dem Maße durchgesetzt werden, wie er sich bereits im Ausgangsbescheid wiederfinde. Dort seien die fortlaufenden Einnahmen Verbindlichkeiten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand gegenübergestellt. Im Hinblick auf den zu berücksichtigenden Aufwand erfolge keine abschließende Aufzählung. Seines Erachtens sei anzunehmen gewesen, dass alle i.R.d. Antragsstellung geltend gemachten Kosten für die Berechnung des Liquiditätsengpasses berücksichtigungsfähig gewesen seien. Im Zeitpunkt der Bewilligung habe es seines Erachtens keine Definition der berücksichtigungsfähigen Kosten gegeben.
Letzteres gelte insbesondere für die Personalkosten. Seines Erachtens seien diese zur Zeit der Antragstellung berücksichtigungsfähig gewesen. Dies gelte auch, weil diese als Unterposition des betrieblichen Sach- und Finanzaufwands zu qualifizieren seien. Vorliegend könne angesichts des Zeitpunkts der Antragstellung vom 19. März 2020 seines Erachtens nur die Richtlinie zur Corona-Soforthilfe vom 17. März 2020 berücksichtigt werden. Die Richtlinie vom 3. April 2020 entfalte für seine Anträge keine Wirkung. Betriebswirtschaftlich müsse von Kosten und nicht von Aufwendungen gesprochen werden (verwiesen wird auf § 275 HGB). Betriebswirtschaftlich seien die Personalkosten Teil der Betriebs-, respektive Sachkosten. Die Differenzierung nach „Sach-, Finanz-, und Personalaufwand“ sei der Betriebswirtschaft fremd. Nach richtiger Auslegung hätten Kosten und nicht Aufwendungen herangezogen werden sollen. In anderen Bundesländern seien nach seiner Auffassung Personalkosten als berücksichtigungsfähig eingestuft worden. Bescheid und Richtlinie seien aus Sicht eines objektiven Empfängers auszulegen. Wenn im Antrag die Zahl der Beschäftigten erfragt werde und sich die Höhe der Soforthilfe nach der Zahl richte, müsse ein Antragsteller daraus schließen, dass die Personalkosten von großer Bedeutung seien. Inwieweit ein Unternehmen Kurzarbeitergeld hätte beanspruchen können, könne für den Ausschluss der Berücksichtigung von Personalkosten nach seiner Ansicht keine Bedeutung haben. Die Beantragung von Kurzarbeitergeld nehme Zeit in Anspruch; zudem sei dort die vorrangige Ausnutzung von Resturlaub vorgesehen. Deshalb könne Kurzarbeitergeld einen akuten Liquiditätsengpass nicht abfangen. Abgesehen davon meint der Kläger, Zweck der Corona-Soforthilfe sei auch die „Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit“ gewesen. Dem widerspreche seines Erachtens aber die Anmeldung von Kurzarbeit, da dann der Betrieb (teilweise) eingestellt werden würde. Im Übrigen werde das Kurzarbeitergeld nicht für alle Beschäftigten gewährt – ausgenommen seien etwa sog. geringfügig Beschäftigte.
Freilich habe der Beklagte später in den FAQ zur Soforthilfe dargestellt, dass Personalkosten nicht förderfähig seien. Diese Einschränkung sei nach seiner Ansicht aber erst später vorgenommen worden. Zudem nähmen die gegenständlichen Bescheide Personalkosten gerade nicht aus. Bei Berücksichtigung der Personalkosten ergebe sich keine Überkompensation. Der Kläger verweist auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (U.v. 16.8.2022 – 20 K 7488/20 –, juris), ausweislich derer nach Erlass eines Bewilligungsbescheides in Kraft getretene, von den zum Erlasszeitpunkt geltenden abweichende Regelwerke respektive Informationen für die Beurteilung der Verwaltungspraxis zur Zeit des Bewilligungsbescheids nicht berücksichtigt werden dürften. Daher müsse der von ihm i.R.d. Antragstellung angegebene Liquiditätsengpass maßgeblich sein. Somit scheide ein Rückforderungsanspruch aus.
Der Kläger beantragt zuletzt,
1. Den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid der Regierung von ... mit dem Aktenzeichen … vom 21.07.2023 aufzuheben.
2. Den Beklagten zu verurteilen an den Kläger 1.134,55 EUR außergerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise den Kläger von diesen Ansprüchen freizustellen.
Der Beklagte beantragt zuletzt,
Die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er im Kern auf die Gründe der angegriffenen Verwaltungsentscheidung sowie des Gewährungsbescheides. Zudem führt er aus, dass die Höhe eines künftigen Liquiditätsengpasses zur Zeit der Antragstellung nur habe prognostiziert werden können. Im Rahmen der Online-Anträge sei auch jeweils auf die Definition des Liquiditätsengpasses als Voraussetzung für die Soforthilfe hingewiesen worden. Antragsteller hätten dabei bestätigen müssen, dass sie diese Voraussetzungen zur Kenntnis genommen hätte.
Umsatzeinbußen oder der Wegfall von Einnahmen begründeten keinen Liquiditätsengpass i.S.d. Richtlinie. Entscheidend sei die Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben – des betrieblichen Sach- und Finanzaufwands (z.B. Mietzahlungen, Leasingkosten, betriebliche Versicherungen) und der betrieblichen Einnahmen (verwiesen wird auf Ziff. 2 bzw. Ziff. 2.2 der Richtlinie).
Es obliege dem Zuwendungsgeber, die Fördervoraussetzungen festzulegen. Die Corona-Soforthilfe sei eine freiwillige staatliche Maßnahme, die i.R.d. allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt werde (vgl. Vorbemerkung der Richtlinien). Für die Beurteilung der Voraussetzungen seien der Wortlaut eines Zuwendungsbescheids, der objektive Gehalt der Erklärung aus Empfängersicht analog § 133 BGB sowie die einem Begünstigten bekannten und erkennbaren Umstände maßgeblich. Ein Förderanspruch könne sich nur i.R.d. Selbstbindung der Verwaltung ergeben.
Der Teilwiderruf sei gemäß Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG erfolgt. Die bewilligte Soforthilfe sei nicht vollständig zweckentsprechend verwendet worden. Die Zweckbindung folge aus Nr. 1 des Bescheids vom 1. April 2020 sowie Nr. 4 des Änderungsbescheids vom 23. Mai 2020. Der durch den Kläger prognostizierte Liquiditätsengpass sei nicht in dieser Höhe eingetreten. Daher habe die Soforthilfe nicht zur Kompensation des geschätzten infolge der SARS-CoV-2-Pandemie entstandenen Liquiditätsengpasses verwendet werden können. Irrelevant sei, inwieweit die Soforthilfe aus der Sicht des Klägers in der Zeit pandemiebedingter Schließungsanordnungen und Einschränkungen etwa zur Begleichung fälliger Zahlungen nützlich gewesen sei.
Der Kläger habe auch nicht etwa aufgrund etwaiger Äußerungen politischer Mandatsträger schutzwürdiges Vertrauen ins dauerhafte Behaltendürfen ausbilden können. Diese änderten nichts an der objektiv ersichtlich Zweckbindung. Darüber hinaus habe der Beklagte in Nr. 5 der Nebenbestimmungen zum Änderungsbescheid explizit auf die sich auf Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG respektive dessen rechtliche Folgen hingewiesen. Hier habe er explizit den Fall genannt, dass sich durch nachträglich eintretende Ereignisse herausstelle, dass die Soforthilfe nicht oder nicht in der vollen gewährten Höhe benötigt und der Soforthilfebescheid daher widerrufen werde.
Der Beklagte habe im Rahmen stichprobenartiger Überprüfungen festgestellt, dass etwa die Hälfte der betreffenden Soforthilfeempfänger geringere Liquiditätslücken erlitten hätten, als bei Antragstellung prognostiziert. Es sei zu vermuten gewesen, dass es bei einer Vielzahl der nicht überprüften Soforthilfeempfänger ebenfalls zur Überkompensation gekommen sei. Daher habe der Bund ein umfassendes Kontrollverfahren der ausgezahlten Corona-Soforthilfen gefordert. Dem sei der Beklagte mit den Erinnerungsschreiben und der Online-Selbstüberprüfung nachgekommen. Außerdem verlange auch das staatliche Haushaltsrecht eine Überprüfung der Corona-Soforthilfen. Schon allgemeine Grundsätze wie die Pflicht zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der eingesetzten Steuergelder verböten eine Überkompensation.
Außerdem sei seines Erachtens keine Verwirkung eingetreten. Insoweit sei jedenfalls das Umstandsmoment nicht erfüllt. Nach Nr. 9 der Nebenbestimmungen zum Bescheid vom 1. April 2020 sowie Nr. 6 der Nebenbestimmungen zum Änderungsbescheid vom 23. Mai 2020 seien Soforthilfeempfänger verpflichtet, alle relevanten Unterlagen für die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren. Der Kläger habe vor diesem Hintergrund nicht schon im Jahr 2022 annehmen dürfen, dass entgegen der Regelung im Bescheid keine Überprüfung mehr erfolgen werde.
Weiterhin meint der Beklagte, dass die Aussagen des Urteils des OVG NRW im hiesigen Fall nicht anwendbar seien. So sei der Widerruf nicht wie in Nordrhein-Westfalen aufgrund einer zunächst nur vorläufigen Bewilligung, sondern aufgrund einer Zweckverfehlung erfolgt. Im Übrigen habe das OVG im Urteil vom 17. März 2023 klarstellt, dass das Vertrauen eines Soforthilfeempfängers in das Behaltendürfen nur hinsichtlich solcher Mittel schutzwürdig sei, die rechtmäßig i.R.d. Zweckbindung verwendet worden seien. Auch nach dem OVG seien nicht zweckentsprechend verwendete Mittel zurückzuzahlen.
Der Beklagte habe bei der Regelung der Corona-Soforthilfe die Vorgaben des Bundes eingehalten. Diese Vorgaben hätten die Einbeziehung von Personalkosten in den Sach- und Finanzaufwand nicht zugelassen. Bei der Bewilligung der Corona-Soforthilfe habe die Verwaltung deshalb viele Anträge aufgrund der Einbeziehung von Personalkosten abgelehnt bzw. Fördersumme reduziert. Die Rechtsprechung habe dies wiederholt bestätigt (verwiesen wird auf VG Würzburg, U.v. 19.04.2021 – W 8 K 20.1732 –, juris). Der Beklagte sei aus Gründen der Gleichbehandlung an eine einheitliche Handhabung und damit an die Nicht-Berücksichtigung von Personalkosten gebunden. Dies gelte sowohl für die damalige Antragstellung als auch für die spätere Überprüfung und nun streitgegenständliche Aufforderung zur Rückzahlung.
Nicht maßgeblich sei, ob andere Bundesländer dies tatsächlich anders gehandhabt hätten. Die Reichweite von Art. 3 Abs. 1 GG beschränke sich auf den jeweiligen Kompetenz- und Zuständigkeitsbereich des handelnden Hoheitsträgers. Art. 3 Abs. 1 GG binde die jeweilige Verwaltung eines Hoheitsträgers nur an ihr eigenes Handeln sowie die Rechtslage im jeweiligen Land.
Darüber hinaus umfasse der Begriff „betrieblicher Sach- und Finanzaufwand“ nicht zwingend die Personalkosten. Es gebe keine allgemeingültige Begriffsdefinition. Allein die ständige Verwaltungspraxis bestimme, welche Positionen hiervon erfasst seien.
Dass die Mitarbeiterzahl Bezugsgröße für die Höhe der maximalen Soforthilfe gewesen sei, bedeute nicht, dass Personalkosten hätten kompensiert werden sollen. Es sei zu bedenken, dass Zweck der Soforthilfe nach Nr. 1 der Richtlinie der Erhalt von Arbeitsplätzen gewesen sei. Mit einer Existenzgefährdung des Betriebs gehe die Gefährdung der dortigen Arbeitsplätze einher. Daher sei die Förderung umso höher ausgefallen, je mehr Arbeitsplätze zu erhalten gewesen seien.
In seiner Replik wiederholt der Kläger im Kern seinen bisherigen Vortrag. Nach dem Wortlaut der Zuwendungsbescheide i.V.m. so verstandenen Aussagen der Politik habe er darauf vertrauen dürfen, dass es keine Rückforderungen geben werde.
Im Übrigen liege keine Zweckverfehlung i.S.v. Art. 49 Abs. 2a S. 1 Nr. 1 BayVwVfG vor. Dabei sei seines Erachtens zu bemerken, dass sich die Formulierung der Zweckbindung beider Bewilligungsbescheide erheblich unterscheide. So sei eine Zweckbindung nicht ersichtlich gewesen. Der Kläger meint, die zu Grunde liegenden Begrifflichkeiten seien erst im Nachhinein definiert worden. Empfängern sei nicht klar gewesen, welche Kriterien gegolten hätten. Zudem meint er, Bewilligungsstellen hätten hinsichtlich anrechenbarer Kosten und zu berücksichtigender Einnahmen widersprüchliche Angaben gemacht. Unklarheiten hinsichtlich der beabsichtigten Zweckbindung gingen zu Lasten der Beklagten (der Kläger verweist auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (U.v. 16.8.2022 – 20 K 7488/20 –, juris).
Ferner meint der Kläger, dass in Nr. 4 des Bescheides vom 23. Mai 2020 nur von einem „voraussichtlichen“ Liquiditätsengpass die Rede sei. Daraus ergebe sich nach Ansicht des Klägers, dass bereits der prognostizierte Liquiditätsengpass die Förderberechtigung begründe.
Darüber hinaus sei neben dem Liquiditätsengpass auch von „existenzbedrohlichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten“ die Rede. Damit werde nach seiner Ansicht eine weitere Begrifflichkeit einführt, die für die Auslegung der Zweckbindung maßgeblich sei. Zu Beginn des Förderzeitraums hätten Zuwendungsempfänger als Folge von Infektionsschutzmaßnahmen weniger Einkünfte erzielt oder Einnahmen seien nur zeitversetzt entstanden. Damals sei nicht absehbar gewesen, wann und in welchem Umfang die Geschäftstätigkeit wiederaufgenommen habe werden können. Nach seiner Ansicht sei deshalb im Förderzeitraum ein Liquiditätsengpass eingetreten, der grundsätzlich einen Insolvenzantrag erforderlich gemacht hätte. Würden nach Auszahlung der Soforthilfe zusätzliche Einnahmen generiert, ändere dies nach seiner Ansicht nichts am zuvor eingetreten Liquiditätsengpass, zu dessen Überwindung die Fördermittel verwendet worden seien. Zudem sei die Zweckbindung seines Erachtens so formuliert, dass ein voraussichtlich entstehender Liquiditätsengpass für eine zweckgerechte Verwendung hätte ausreichen sollen.
Ferner seien Personalkosten zu berücksichtigen gewesen. Solle ein Liquiditätsengpass bewertet werden, müsse der Zahlungsfluss betrachtet werden. Blieben Gehaltszahlungen dabei außer Acht, bilde dies die tatsächlichen Zahlungsschwierigkeiten der Betroffenen nicht ab. Nach Ansicht des Klägers treffe nicht zu, dass die Vorgaben des Bundes eine Berücksichtigung der Personalkosten nicht zuließen.
Im Übrigen treffe das vom Beklagten zitierte Urteil des VG Würzburg (U.v. 19.04.2021 – W 8 K 20.1732 –, juris) keine Aussage für das hiesige Verfahren.
In der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2024 hat die Kammer mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert; im Übrigen wurden die Beteiligten ergänzend befragt.
Zu weiteren Einzelheiten wird im Übrigen Bezug genommen auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Schriftsätze der Beteiligten sowie das Sitzungsprotokoll. Sie alle sind Grundlage der richterlichen Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angegriffene Verwaltungsentscheidung nach der „Richtlinie für die Unterstützung der von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Angehörigen Freier Berufe („Soforthilfe Corona“) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 17. März 2020 in der jeweils gültigen Fassung [i.F. Richtlinie] ist rechtmäßig. Der Widerruf, die Rückforderung sowie die Erstattungsfestsetzung sind nicht zu beanstanden. Der Bescheid des Beklagten vom 18. Juli 2023 verletzt den Kläger nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Dies hat der Beklagte im genannten Bescheid ausführlich und einwandfrei ausgeführt. Daher folgt die Kammer der Begründung dieses Bescheides und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Ergänzend ist das Folgende auszuführen:
I.
1. Mit Blick auf Klageantrag zu 1. ist die Anfechtungsklage statthaft (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO). Das Begehr des Klägers (§ 88 VwGO) zielt auf die Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 18. Juli 2023. Diese Kassation hätte das Wiederaufleben des ursprünglichen Bewilligungsbescheides zur Folge. Mit seinem Klageantrag zu 2. verlangt der Kläger daneben die Erstattung von Rechtsanwaltskosten, die ihm für die außergerichtliche Korrespondenz mit dem Beklagten entstanden sind. Ist die Klage demnach auf die Zahlung von außerhalb eines Vorverfahrens angefallenen Rechtsanwaltskosten ausgerichtet, geht es ihr nicht um die Änderung bzw. Ergänzung der Kostenentscheidung eines Widerspruchsbescheids (Art. 80 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG). Vielmehr ist insoweit die Allgemeine Leistungsklage statthaft.
2. Die Klage ist jedoch unbegründet.
a) In formeller Hinsicht ist der Bescheid rechtsfehlerfrei ergangen. Insbesondere hat der Beklagte den Kläger unter dem 22. Juni 2023 i.S.d. Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG angehört.
b) Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.
aa) Der Beklagte durfte den den Ausgangsbescheid vom 1. April 2020 ersetzenden Bewilligungsbescheid vom 23. Mai 2020 (teilweise) widerrufen (Ziffer 1 des Bescheids vom 18. Juli 2023). In den Ziff. 1 und 2 sowie der Begründung aus Nr. II Ziff. 2 des Bescheides vom 18 Juli 2023 manifestiert sich hinreichend deutlich, dass es dem Beklagten um einen Widerruf in der Höhe ging, in der nach seiner Betrachtung eine Verwendung für den im Verwaltungsakt bestimmten Zweck mangels Liquiditätsengpasses nicht möglich gewesen ist.
bb) Rechtsgrundlage von Ziffer 1 des Bescheides ist Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG, der als Spezialregelung des Widerrufs mit Wirkung für die Vergangenheit dem Widerruf nach Art. 49 Abs. 2 BayVwVfG vorgeht (Ramsauer in Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 49 Rn. 62).
Die Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG sind erfüllt. Nach Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung gewährt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den im Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet (Nr. 1) oder eine mit dem Verwaltungsakt verbundene Auflage vom Begünstigten nicht erfüllt wird (Nr. 2). Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG umfasst Fälle der Zweckverfehlung, wobei Situationen erfasst werden, in denen die Leistung den Zweck endgültig nicht mehr erreicht (Alt. 1) oder der Leistungszweck gegen Verzögerungen (Alt. 2) bzw. auf Dauer (Alt. 3) abgesichert werden sollte (Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 49 Rn. 101ff.).
(1) Als Eingangsmerkmal verlangt Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG einen rechtmäßigen Verwaltungsakt, der widerrufen wird.
Abzugrenzen von dieser Rechtmäßigkeit ist die Rechtswidrigkeit i.S.d. Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG. Entscheidend ist für die Beurteilung dabei grundsätzlich, ob der aufzuhebende Verwaltungsakt zur Zeit seines Erlasses rechtswidrig war (BVerwG, EuGH-Vorl. v. 7.7.2004 – 6 C 24.03 –, juris Rn. 13; BVerwG, U.v. 9.5.2012 – 6 C 3/11 – NVwZ 2012, 1547 Rn. 43 m.w.N.).
So liegt die Sache hier: Nach Ansicht der Kammer bewilligte der Beklagte dem Kläger mit (Änderungs-)Bescheid vom 23. Mai 2020 zu Recht eine Soforthilfe i.H.v. 15.000,00 EUR. Mithin ist der Ausgangsbescheid als rechtmäßig anzusehen.
Hintergrund ist, dass bei Antragstellung und Entscheidung über die Gewährung der Förderung zu prognostizieren war, ob ein Liquiditätsengass eintreten wird (vgl. nur Ziff. 2.2. der Richtlinie: „weil die fortlaufenden Einnahmen […] voraussichtlich nicht ausreichen“). Dies impliziert, dass das Vorliegen des Engpasses zum Bewilligungszeitpunkt nicht feststehen musste; vielmehr würde erst die Zukunft zeigen, ob er tatsächlich eingetreten sein wird oder nicht – ganz gleich ob das Ende der Pandemie unerwartet schnell erreicht worden wäre oder ob die Pandemie den jeweiligen Betrieb kaum berührt haben würde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Gewährung der Corona-Soforthilfe um eine Billigkeitsleistung des Beklagten handelt (vgl. nur Satz 1 der Präambel der Richtlinie Soforthilfe Corona in der zur Zeit der Stellung des Änderungsantrags gültigen Fassung). In diesem Bereich der Leistungsverwaltung liegt es nicht nur am Beklagten, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Finanzhilfe zu bestimmen. Es ist ihm auch die Hoheit über die Prüfungsdichte i.R.d. Entscheidung über das „Ob“ der Gewährung zuzubilligen. Vorliegend hat sich der Richtliniengeber eben dazu entschieden, auf Basis einer angesichts des vorliegenden Massenverfahrens sowie den Unsicherheiten der ersten Phase der Pandemie nicht zu beanstandenden Prognose – mithin einer Plausibilitätskontrolle – das Vorliegen eines Liquiditätsengpasses zu prognostizieren.
Dabei ist hier nicht erkennbar, dass die getroffene Prognoseentscheidung fehlerhaft, mithin der Bewilligungsbescheid vom 23. Mai 2020 rechtswidrig ist. Vielmehr ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte angesichts der klägerischen Schilderung annahm, es werde ein Liquiditätsengpass eintreten. So hatte der Kläger i.R.d. (Erst-)Antragstellung u.a. angegeben, einen Partyservice zu betreiben und infolge der SARS-CoV-2-Pandemie fast alle Aufträge für die drei Folgemonate verloren zu haben. Sein Änderungsantrag enthielt keine Erklärungen zum Grund für die existenzgefährdende Wirtschaftslage bzw. den Liquiditätsengpass. Insoweit wurde auf den bewilligten Erstantrag Bezug genommen.
Unabhängig davon ist das Merkmal der Rechtswidrig- oder Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts das Abgrenzungskriterium für die Anwendung des Art. 48 oder 49 BayVwVfG (Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 3. EL August 2022, VwVfG § 49 Rn. 67). Die Widerrufsvorschrift des Art. 49 BayVwVfG ist nach ihrem Zweck aber auch und erst recht auf rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte anwendbar (BayVGH, U.v. 2.7.2004 – 1 B 02.1006 – NVwZ-RR 2005, 787 (790)). Angesichts dessen ist es für die Beurteilung des Widerrufsbescheids unerheblich, ob der dem Kläger eine einmalige Geldleistung gewährende, begünstigende Verwaltungsakt vom 23. Mai 2020 rechtmäßig oder rechtswidrig ist.
(2) Unabhängig von der Frage der Rechtmäßig- oder Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Verwaltungsaktes müssen in jedem Fall die übrigen Widerrufsvoraussetzungen gegeben, insbesondere einer der Widerrufsgründe erfüllt sein (BVerwG, U.v. 19.9.2018 – 8 C 16/17 – juris Rn. 14).
Vorliegend ist der Widerrufsgrund des Art. 49 Abs. 2a Nr. 1 Alt. 1 BayVwVfG erfüllt. Der der Gewährung der Soforthilfe Corona beigemessene Zweck kann endgültig nicht mehr erreicht werden. Es sind nachträglich Tatsachen eingetreten, derentwegen die Behörde berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen (BVerwG, U.v. 19.9.2018 – 8 C 16/17 – juris Rn. 15).
(a) Bei Ermittlung des Zwecks einer Zuwendung ist auf den Wortlaut des Zuwendungsbescheids sowie analog § 133 BGB auf den objektiven Gehalt der Erklärung aus Sicht des Empfängers und auf die dem Begünstigten bekannten und erkennbaren Umstände abzustellen (BVerwG, U.v. 11.2.1983 – 7 C 70/80 – juris Rn. 16); hingegen darf die Zweckverfehlung nicht aus einer etwaigen Förderpraxis abgeleitet werden (BVerwG, U.v. 25.5.2022 – 8 C 11/21 – juris Rn. 13).
Die „Kurzfakten zum Corona-Soforthilfeprogramm des Bundes“ vom 30. März 2020 verdeutlichten zur Frage nach einer etwaigen zur Rückzahlung führenden „Überkompensation“ (dort Seite 2), dass es auf den Vergleich des bei Antragstellung prognostizierten (=Fördersumme) mit dem real eingetretenen „Liquiditätsengpass“ ankommen sollte. Dies lässt bereits auf den Zweck der Überwindung von Liquiditätsengpässen mithilfe der Soforthilfe schließen.
Weiter führt Ziff. 5.1 des hier maßgeblichen Änderungsantrags zu Art und Umfang der Förderung aus, dass die Hilfe zur Überwindung einer existenzbedrohlichen Wirtschaftslage gewährt werde. Diese existenzbedrohliche Wirtschaftslage werde angenommen, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb des Antragsstellers voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pacht, Leasingaufwendungen) zu zahlen (Liquiditätsengpass). In diese Richtung deutete auch schon der Ausgangsantrag vom 19. März 2020 unter Ziff. 7.1. Hier war die Rede davon, dass die Zuschüsse zur Überwindung der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. des Liquiditätsengpasses gewährt werde, die durch die Coronakrise im Frühjahr 2020 entstanden seien.
Abgesehen davon wird die Corona-Soforthilfe in Bayern nach Maßgabe der oben genannten Richtlinie gewährt. Die zur Zeit der Stellung des Änderungsantrags maßgebliche Fassung vom 3. April 2020, Az. PGS-3560/2/1 (BayMBl. 2020 Nr. 175), geändert am 16. April 2020 (Az.: PGS-3560-33/14; BayMBl. 2020, 204) bestimmte in ihrer Ziff. 1 den Zweck der Soforthilfe. Nach dem dortigen Satz 3 wird die Soforthilfe gewährt, wenn Unternehmen aufgrund von Liquiditätsengpässen in Folge der Corona-Krise in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht sind, um Liquiditätsengpässe nachhaltig zu kompensieren und Arbeitsplätze zu erhalten. Korrespondierend hierzu statuiert Ziff. 2.2. o.g. Richtlinie den Liquiditätsengpass als Voraussetzung der Finanzhilfe. Der Antragsteller muss versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass).
Ferner deuteten auch die FAQ zur Soforthilfe vom 29. März 2020 den Zweck der Überwindung eines Liquiditätsengpasses an (vgl. u.a. „Was muss ich bei ‚Grund für die existenzbedrohliche Wirtschaftslage beziehungsweise den Liquiditätsengpass‘ angeben (Punkt 5 des Antrags?“: „Es muss deutlich gemacht werden, dass und warum die laufenden Kosten […] jetzt oder in naher Zukunft nicht mehr gedeckt werden können.“). Nichts anderes gilt für Ziff. III der Fassung der FAQ vom 9. und 18. April 2020 („Welche weiteren Voraussetzungen müssen vorliegen, damit ich einen Antrag stellen kann? Der Antragsteller muss glaubhaft versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass).“ „Ein Liquiditätsengpass besteht, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb des Antragsstellers voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pacht, Leasingaufwendungen) zu zahlen (Liquiditätsengpass). Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, wird angenommen, dass eine existenzgefährdende Wirtschaftslage besteht.“).
Schließlich regelt der Bewilligungsbescheid vom 23. Mai 2020, dass die Gewährung der Zuwendung zweckgebunden erfolgt und ausschließlich der Bewältigung der existenzbedrohlichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten infolge der Corona-Pandemie dient (Ziffer 4 des Bescheids). In Nr. 3 der Nebenbestimmungen des Bescheids behält sich der Beklagte einen (teilweisen) Widerruf der Bewilligung vor, sofern sich nachträglich herausstellen sollte, dass die Soforthilfe nicht oder nicht in der vollen gewährten Höhe benötigt wird. Darauf aufbauend sieht Nr. 5 der Nebenbestimmungen vor, dass die Zuwendung insbesondere zu erstatten ist, wenn sich durch nachträglich eintretende Ereignisse herausstellen sollte, dass die Hilfe nicht oder nicht in der vollen gewährten Höhe benötigt wird.
(b) Die zweckkonforme Verwendung einer Zuwendung setzt voraus, dass die berücksichtigungsfähigen Ausgaben jedenfalls die Höhe der ausgezahlten Fördersumme erreichen (BVerwG, U.v. 17.7.2009 – 5 C 25.08 –, juris, Rn. 18). Zeigt sich ex-post, dass Antragstellern kein Liquiditätsengpass entstanden ist, mangelt es an berücksichtigungsfähigen Ausgaben zur Kompensation desselben. In dieser Lage ist der Zweck einer zur Kompensation eines Liquiditätsengpasses gewährten Leistung denknotwendig unerreichbar. Das dauerhafte Behaltendürfen der Soforthilfe verlangte aber von Beginn an, dass sich ein tatsächlicher Liquiditätsengpass zeigen wird; andernfalls wird die Soforthilfe nicht benötigt (vgl. in diese Richtung: OVG NRW als Obergericht zum klägerseits zitierten VG Gelsenkirchen (a.a.O), U.v. 17.3.2023 – 4 A 1986/22, BeckRS 2023, 4513 Rn. 64, 69, beck-online).
Vorliegend musste der Kläger nach den obigen Ausführungen davon ausgehen, dass ihm die Soforthilfe nur endgültig gewährt wird, soweit ihm infolge der Corona-Pandemie tatsächlich ein Liquiditätsengpass entstanden ist.
Dabei ist zu beachten, dass die Richtlinie die beschriebene Prognose erforderte. Sofern die Anwendung einer Rechtsnorm aber eine Prognose erfordert, ist lediglich eine fehlerfreie, jedoch keine im Ergebnis zutreffende Prognose zu verlangen (Ramsauer in Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 40 Rn. 165). So kann es i.R.d. Betrachtung, ob die Fördermittel dem Förder zweckentsprechend eingesetzt wurden, nicht mehr auf den bei Antragsstellung mittels Hochrechnung prognostizierten Liquiditätsengpass ankommen. Denn zwar wurde die Zuwendung auf Basis des prognostizierten Liquiditätsengpasses ausgezahlt, der Kläger durfte aber nur die Fördermittel behalten, die für die Überwindung des tatsächlich eingetretenen Liquiditätsengpasses benötigt wurden (VG Hamburg, U.v. 14.3.2020 – 17 K 4793/21 – juris Rn. 94).
(c) Im Übrigen ist für die Kammer auch unter Berücksichtigung des wenig substantiierten anderslautenden Vortrags des Klägers nicht ersichtlich, dass der Beklagte i.R.d. Gewährung der sog. Soforthilfe Corona auf Basis der hier relevanten Fassung der Richtlinie zu irgendeinem Zeitpunkt nicht den Zweck der Kompensation von Liquiditätsengpässen, sondern etwa allein den der Aufrechterhaltung eines Betriebes verfolgt hätte.
(d) Darüber hinaus ist die Kammer in diesem Kontext trotz des Vortrags des Klägers auch davon überzeugt, dass sich der Beklagte dazu entschieden hat, i.R.d. Berechnung des Liquiditätsengpasses eines Antragstellers den Personalaufwand nicht zu berücksichtigen und seine ständige Verwaltungspraxis an dieser Grundentscheidung ausgerichtet hat.
Der klägerische Vortrag beschränkte sich darauf, unsubstantiiert von diesbezüglichen widersprüchlichen Aussagen der Bewilligungsstellen zu berichten. Außerdem führt er dazu aus, weshalb ein anderes Verständnis der berücksichtigungsfähigen Ausgaben aus buchhalterischen, betriebswirtschaftlichen und ähnlichen Gründen aus seiner Sicht zweckmäßig wäre; im Übrigen verweist er auf die vermeintliche Handhabung von Bewilligungsstellen anderer Bundesländer.
(aa) Soweit sich der Kläger auch unter Rekurs auf Vorschriften des Handelsgesetzbuchs solche Zweckmäßigkeitsüberlegungen anstellt, hilft ihm das nicht weiter. Im Bereich der Vergabe von Billigkeitsleistungen i.S.d. Art. 53 BayHO – unter die die Soforthilfe fällt, vgl. Ziff. 1 der Richtlinie – ist es allein Sache des Beklagten den Zuwendungszweck zu bestimmen bzw. die Kriterien festzulegen, bei deren Erfüllung eine Zuwendung gezahlt wird.
Förderrichtlinien begründen nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung. Das Gericht ist somit grundsätzlich an den Zuwendungszweck gebunden, wie ihn der Zuwendungsgeber versteht. Nur dieser bestimmt i.R.d. ihm eingeräumten weiten Ermessens bei der Zuwendungsgewährung darüber, welche Ausgaben dem Fördergegenstand zugeordnet werden und wer konkret begünstigt werden soll. Zudem bestimmt nur er den Förderzweck, legt seine Richtlinien aus und richtet die Förderpraxis seinen Vorstellungen entsprechend aus (vgl. etwa BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 – jeweils juris, Rn. 19; VG Würzburg, U.v. 1.12.2023 – W 8 K 23.611 –, Rn. 30, juris; NdsOVG, U.v. 15.9.2022 – 10 LC 151/20 – juris Rn. 41 ff.; U.v. 21.4.2022 – 10 LC 204/20 – juris Rn. 31; BayVGH, B.v. 3.5.2021 – 6 ZB 21.301 – juris Rn. 8 m.w.N.). Folglich hat er die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (vgl. VG München, U.v. 10.3.2023 – M 31 K 22.1123 – juris Rn. 31; BayVGH, B.v. 14.9.2020 – 6 ZB 20.1652 – juris Rn. 9; B.v. 17.11.2010 – 4 ZB 10.1689 – juris Rn. 19 m.w.N.).
Allerdings gebietet Art. 3 Abs. 1 GG eine gleichmäßige Verwaltungspraxis. Richtlinien dienen dazu, eine Art. 3 Abs. 1 GG entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (BayVGH, B.v. 18.5.2020 – 6 ZB 20.438 – juris Rn. 6; VG Würzburg, U.v. 1.12.2023 – W 8 K 23.611 –, Rn. 32, juris). Sie setzen Maßstäbe für die Verteilung der staatlichen Hilfen und regeln insoweit die Ermessenshandhabung.
Die gerichtliche Prüfung erstreckt sich dabei nur auf Ermessensfehler, die dem Bescheid zu entnehmen sein müssen. Für die gerichtliche Prüfung einer Förderung ist entscheidend, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und inwieweit sie daher durch den Gleichheitssatz gebunden ist (allg.: VG Würzburg, U.v. 25.5.2020 – W 8 K 19.1546 – juris Rn. 23ff; zu Corona-Beihilfen: BayVGH, B.v. 14.10.2022 – 22 ZB 22.212 – BeckRS 2022, 31594 Rn. 23f; VG München, U.v. 22.11.2022 – M 31 K 21.6438 – BeckRS 2022, 34340 Rn. 20f; U.v. 21.9.2022 – M 31 K 21.5244 – juris; U.v. 21.9.2022 – M 31 K 22.423 – juris Rn. 19f; VG Würzburg, U.v. 1.12.2023 – W 8 K 23.611 –, Rn. 27, juris; VG Gießen, U.v. 21.11.2022 – 4 K 3039/21.GI – juris Rn. 25; VG Bayreuth, G.v. 20.6.2022 – B 8 K 21.1024 – juris Rn. 34f; VG Trier, VG Würzburg, U.v. 13.2.2023 – W 8 K 22.1507 –, Rn. 22, juris).
Bei der rechtlichen Beurteilung staatlicher Fördermaßnahmen, die auf verwaltungsinternen Vergaberichtlinien beruhen, ist das Gericht somit nicht zur eigenständigen – gar erweiternden – Richtlinienauslegung befugt. Es hat weder die Aufgabe noch die Kompetenz, für eine scheinbar sach- oder einzelfallgerechtere Richtlinienanwendung zu sorgen (VG Würzburg, U.v. 19.4.2021 – W 8 K 20.1732 –, Rn. 33, U.v. 1.12.2023 – W 8 K 23.611 –, Rn. 32, jew. juris; NdsOVG, U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – juris Rn. 29; OVG SH, U.v. 17.5.2018 – 3 LB 5/15 – juris Rn. 34; OVG NW, B.v. 29.5.2017 – 4 A 516/15 – juris Rn. 23; HessVGH, U.v. 28.6.2012 – 10 A 1481/11 – juris Rn. 26). Maßgeblich ist, wie die zuständigen Stelle ministerielle Vorgaben tatsächlich versteht und praktiziert (vgl. BayVGH, U.v. 10.12.2015 – 4 BV 15.1830 – juris Rn. 42 m.w.N.).
Zuwendungsrechtlich sind Zuwendungsrichtlinien nicht grammatikalisch, systematisch und teleologisch auszulegen (vgl. VG München, U.v. 16.12.2021 – M 31 K 21.3624 – juris Rn. 31). Auch ist irrelevant, welche Bedeutung in der Richtlinie gebrauchte Begriffen in speziellen Verkehrskreisen oder nach allgemeinem Sprachgebrauch haben (etwa unter Rückgriff auf Fachbücher oder Lexika). Maßgeblich ist, ob die dem Ablehnungsbescheid zugrundeliegende Anwendung der Richtlinie dem Verständnis und der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten entspricht (so ausdrücklich BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 – juris Rn. 20).
Folglich bedarf es zur Feststellung einer tatsächlich geübten Verwaltungspraxis zwar objektiv greifbarer Kriterien. Dazu kann auf die Förderrichtlinien, öffentliche Verlautbarungen der Bewilligungs-, übergeordneter Landes- oder aufgrund von Verwaltungsvereinbarungen eingebundener Bundesbehörden zurückgegriffen werden. Daneben kann auch auf sog. FAQ rekurriert werden. Letzteres dient auch der Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungspraxis (VG Augsburg, U.v. 19.7.2023 – Au 6 K 22.611 – juris Rn. 76 m.w.N.). Dennoch ist für die Selbstbindung der Verwaltung grundsätzlich nicht einmal der Wortlaut der Richtlinie oder der FAQ maßgeblich. Allein entscheidend ist das Verständnis des Zuwendungsgebers bzw. dessen tatsächliche Verwaltungspraxis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung (VG Würzburg, U.v. 1. Dezember 2023 – W 8 K 23.611 –, Rn. 33, juris u.a. mit Verweis auf: VGH BW, B.v. 21.10.2021 – 13 S 3017/21 – juris Rn. 33 mit Verweis auf BVerwG, B.v. 11.11.2008 – 7 B 38.08 – juris Rn. 9 f.; SächsOVG, B.v. 1.10.2021 – 6 A 782/19 – juris m.w.N).
Wird eine Förderung abgelehnt, obwohl die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen nach ständiger Förderpraxis vorlägen und obschon die Beklagte vergleichbare Anträge ständig positiv verbescheidet, vermittelt der Gleichheitssatz über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung einer Antragstellerin bzw. einem Antragsteller im jeweiligen Einzelfall einen Förderungsanspruch (BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – BayVBl 2020, 346 – juris Rn. 26). Maßgeblich ist somit die ständige Verwaltungspraxis in vergleichbaren Fällen, wobei stets Spielraum für die Berücksichtigung der Besonderheiten atypischer Fälle bleiben muss (Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 40 Rn. 42 ff.; Schenke/Ruthig in Kopp/Schenke, VwGO 28. Aufl. 2022, § 114 Rn. 41 ff.).
Zur Entkräftung einer Verwaltungspraxis bedarf es nach Ansicht der Kammer einer rein quantitativen Betrachtung. Namentlich reicht zur Erschütterung einer vorgeblichen respektive zum Beleg einer etablierten, einer Richtlinie oder sonstigen Indizien für eine ständige Praxis widersprechenden Verwaltungspraxis nicht die Behauptung des Vorliegens von Fällen einzelner gegenläufiger Förderungen. Abgesehen davon, ob die Fälle im Einzelfall überhaupt vergleichbar sind, begründen einzelne „Ausreißer“ noch nicht die Annahme einer gegenläufigen Verwaltungspraxis – zumal wenn die Gewährung evident im Widerspruch zur Richtlinie und zur gängigen Förderpraxis steht und nicht erkennbar ist, dass der Richtliniengeber eine solche richtlinienabweichende Abweichung gebilligt oder geduldet hätte (vgl. dazu BayVGH, B.v. 23.2.2022 – 6 ZB 21.3230 – juris Rn. 16 sowie VG Würzburg, U.v. 29.11.2021 – W 8 K 21.585 – juris Rn. 60 f.).
Angesichts des freiwilligen Charakters einer Förderung sowie des weiten Ermessens eines Fördergebers bei der Aufstellung von Förderrichtlinien ist eine Nachprüfung der Förderrichtlinien nur im Hinblick auf eine möglicherweise willkürliche Ungleichbehandlung potentieller Empfänger der Förderung eröffnet, nicht aber in Form einer Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2018 – 10 C 1.17 – Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr.119 – juris Rn. 15 ff. m.w.N zur Rspr. des BVerfG; VG München, U.v. 28.8.2019 – M 31 K 19.203 – juris Rn. 15).
Willkür ist nach der Formel des Bundesverfassungsgerichts (seit U.v. 23.10.1951 – 2 BvG 1/51 – BVerfGE 1, 14, 52 – juris Rn. 147; B.v. 19.10.1982 – 1 BvL 3980 – BVerfGE 61, 138, 147 – juris Rn. 34) anzunehmen, wenn sich für eine gesetzliche Differenzierung oder Ungleichbehandlung kein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund finden lässt. Dazu gehört das Verbot einer nicht durch sachliche Unterschiede gerechtfertigten Differenzierung verschiedener Sachverhalte bei der Förderung (BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 32).
Es steht dem Richtliniengeber folglich frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden. Er darf auch bei den „Corona-Beihilfen“ den Kreis der Begünstigten i.S.e. Eingrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger im Wege einer dem Zweck der Förderung entsprechenden, sachgerechten Abgrenzung auf bestimmte Antragsberechtigte beschränken. Die Willkürgrenze ist weit zu ziehen. Entscheidend ist, dass sich eine Regelung nicht auf eine der Lebenserfahrung widersprechende Würdigung der Lebenssachverhalte stützt (SächsOVG, U.v. 24.11.2021 – 6 A 540/19 – juris Rn. 48 ff.; NdsOVG, U.v. 15.9.2022 – 10 LC 151/20 – juris Rn. 43; OVG NRW, U.v. 22.3.2021 – 14 A 1131/18 – DWW 2021, 186 – juris Rn. 44 m.w.N.).
Überschritten ist die Grenze zum Willkürverbot erst, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar wären und sich der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (VG Würzburg, U.v. 25.5.2020 – W 8 K 19.1546 – juris Rn. 48; VG München, U.v. 26.4.2022 – M 31 K 21.1857 – juris Rn. 27 ff.; BayVGH, B.v. 19.5.2021 – 12 ZB 21.430 – juris Rn. 13).
Nach alledem ist irrelevant, ob es für eine alternative Förderpraxis gute Gründe gäbe. Es ist nicht entscheidend, ob sich bessere Gründe für eine andere Handhabung der Förderkriterien oder die Schaffung weiterer solcher Kriterien fänden. Das Willkürverbot ist erst verletzt, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären.
Angesichts der Hoheit des Richtliniengebers bezüglich der Festlegung der Zuwendungskriterien sowie deren Interpretation ist es nicht maßgeblich, ob einzelne Begrifflichkeiten in anderen Rechtsbereichen ebenso verwendet und wie sie dort definiert werden. Demnach hilft dem Kläger ein Verweis auf Vorschriften respektive sein Verständnis des Handelsgesetzbuchs nicht weiter. Auch teleologische Betrachtungen vermögen ihm nicht zum Erfolg zu verhelfen. Vielmehr legt er mit Blick auf die Frage nach der Berücksichtigung von Personalkosten sein Verständnis von Richtlinie und FAQ bzw. eigene Leitideen zugrunde – worauf es wie dargelegt nicht ankommt. Im Übrigen hat der Kläger weder konkrete Förderfälle noch sonstige Fakten vorgetragen, aus denen auf eine der vom Beklagten geschilderten Verwaltungspraxis widersprechende „reale“ Verwaltungspraxis zu schließen gewesen wäre. Im Gegenteil sprechen etwa die vor dem Änderungsantrag vom 23. Mai 2020 veröffentlichten FAQ des Beklagten zur „Soforthilfe Corona“ vom 9. April und vom 18. April 2020 gegen die Berücksichtigung der Personalkosten. Auch spricht nicht gegen diese angenommene Verwaltungspraxis, dass der Beklagte i.R.d. – gewollt unbürokratischen – Bewilligung der Soforthilfe z.T. keine ins Detail gehende Prüfung der Angaben eines Antragstellers zu seinem (vermeintlichen) Liquiditätsengpass durchgeführt hat (was dazu geführt haben kann, dass Antragsteller – wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung anmerkte – i.R.d. Schilderung des prognostizierten Liquiditätsengpasses auch ihnen entstehende Personalkosten berücksichtigt haben könnten). Für die Prognose des Liquiditätsengpasses im relevanten Dreimonats-Zeitraum kommt es weniger auf konkrete Einzelpositionen an, als vielmehr darauf, ob es die Behörde aufgrund einer Gesamtschau der Schilderungen eines Antragstellers für plausibel hält, dass es angesichts der Pandemiesituation zum Liquiditätsengpass kommen wird (wie hier, wo der Kläger ohne Angabe konkreter Kostenpositionen auf die Stornierung der Aufträge seines Party-Services in den drei Folgemonaten verwies).
Dabei kann die Kammer auch keine Willkür entdecken. Vielmehr erscheint ihr sachgerecht, wenn Antragsteller hinsichtlich der Personalkosten auf die Möglichkeit des Kurzarbeitergeldes verwiesen werden (so Ziff. III der FAQ vom 9. April 2020 zur Richtlinie Soforthilfe Corona sowie S. 8 der FAQ vom 18. April 2020 zur Richtlinie Soforthilfe Corona).
Zwar schildert der Kläger, weshalb die Möglichkeit des Kurzarbeitergeldes seines Erachtens nicht gegen die Berücksichtigung der Personalkosten i.R.d. Berechnung eines Liquiditätsengpasses sprechen dürfe. Entscheidend ist aber, dass das Kriterium einheitlich gehandhabt wird und nicht völlig willkürlich erscheint. Letzteres ist aber nicht der Fall. Die Soforthilfe Corona war als zusätzliches Instrument zur Kompensation von Liquiditätsengpässen gedacht (Ziff. 1 der Richtlinie). Es ist nicht ersichtlich, dass es althergebrachte Systeme sozialer Sicherung ersetzten sollte; in letzterem dient aber das Kurzarbeitergeld der Deckung von Entgeltausfällen infolge von Arbeitsausfällen (§§ 95ff SGB III). Soweit der Kläger auf vermeintliche Probleme – etwa einer zeitverzögerten Auszahlung des Kurzarbeitergeldes – verweist, handelt es sich um unbeachtliche subjektive Erwägungen zur Frage der Zweckmäßigkeit der Verwaltungspraxis.
(bb) Eine mögliche abweichende Verwaltungspraxis in anderen Bundesländern ist für die bayerischen Behörden nicht maßgeblich. Es kommt insofern nicht darauf an, ob die Behauptung des Klägers zutrifft, dass die Bewilligungsstellen anderer Bundesländer etwa Personalkosten i.R.d. Ermittlung des Liquiditätsengpasses berücksichtigt haben (die genaue Betrachtung der Nachweise von Seite 15 der Klageschrift deutet an, dass Personalkosten auch dort im Grundsatz nicht förderfähig waren – der Kläger möchte hier offenbar für bestimmte Konstellationen mögliche Ausnahmen generalisieren).
Ein Vergleich der Förderpraxis in den anderen Bundesländern ist im Zusammenhang mit einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG nicht anzustellen, da allein die Verwaltungspraxis in Bayern ohne Rücksicht auf die Praxis in anderen Bundesländern und die dortigen Förderleistungen maßgeblich ist (vgl. SächsOVG, U.v. 24.11.2021 – 6 A 540/19 – juris Rn. 24; OVG NRW, B.v. 29.5.2017 – 4 A 516/15 – juris). Die landesrechtlichen Vorgaben zur Gewährung von Zuwendungen sind nur für das jeweilige Bundesland verbindlich, ohne dass es darauf ankommen kann, ob in anderen Bundesländern abweichende Fördervoraussetzungen zur Anwendung gelangen oder in der Vergangenheit gelangt sind. Art. 3 Abs. 1 GG bindet jeden Träger öffentlicher Gewalt allein in dessen Zuständigkeitsbereich. Auf die Förderpraxis anderer Bundesländer mit ggf. anderen förderpolitischen Zielsetzungen kann sich ein Kläger zur Begründung eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht mit Erfolg berufen. Die föderale Struktur rechtfertigt unterschiedliche Regelungen und Förderungen sowie Schwerpunktsetzungen in einzelnen Bundesländern und damit auch eine abweichende Ausgestaltung der Förderpraxis im Detail (vgl. VG Würzburg, U.v. 21.6.2021 – W 8 K 20.1302 – juris Rn. 48 m.w.N. zur Rspr.; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 40 Rn. 129; Aschke in BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 61. Ed. Stand: 1.1.2022, § 40 Rn. 69; VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 80 und U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.577 – BeckRS 2022, 22894 Rn. 76).
(cc) Die Kammer ist weiter davon überzeugt, dass die vom Kläger zitierte Rechtsprechung des VG Gelsenkirchen (a.a.O.) vorliegend ohne Bedeutung bleibt: In der Tat hatte dieses – wie weitere Verwaltungsgerichte in NRW, vgl. nur VG Köln, U.v. 16.9.2022- 16 K 125/22-, juris – einen Bescheid einer Bezirksregierung aufgehoben, der Soforthilfe Corona zurückforderte. Indes wurzelte dies im Kern in zwei Aspekten, die für Bayern jeweils keine Relevanz haben: Einerseits soll die Vorläufigkeit der Gewährung der Soforthilfe Corona in NRW nicht ausreichend erkennbar gewesen sein. Hintergrund ist, dass NRW die Rückforderung im Wege sog. Schlussbescheide festsetzen wollte. Mithin intendierten die Bewilligungsstellen, die Ausgangsbewilligung als vorläufige Gewährung unter dem Vorbehalt endgültiger Prüfung zu qualifizieren. Bei dieser Betrachtung trifft erst ein Schlussbescheid die Entscheidung über das endgültige Behaltendürfen einer Förderung. Effekt dieses Vorgehens ist, dass die Behörde nicht an das Regime der §§ 48ff VwVfG gebunden ist. Andererseits waren das VG Gelsenkirchen (a.a.O., Rn. 65ff) u.a. der Ansicht, dass ein Empfänger der Soforthilfe in NRW insb. aufgrund von Formulierungen im nordrhein-westfälischen Antrag auf Soforthilfe Corona habe annehmen können, die Soforthilfe verfolge den Zweck, Umsatzeinbußen bzw. Einnahmenausfälle zu kompensieren – mithin, dass ihr dauerhaftes Verbleiben nicht von einem Liquiditätsengpass abhängen sollte (VG Gelsenkirchen, a.a.O, Rn. 65ff).
Wie den Klägervertretern bekannt sein dürfte, stellte das OVG NRW zwischenzeitlich aber fest, dass die Vorläufigkeit der Gewährung der Soforthilfe entgegen der zitierten Rechtsprechung des VG Gelsenkirchen u.a. ausreichend erkennbar gewesen ist (a.a.O, Ls. 1; Rn. 61ff). Das OVG legte dar, dass die Gewährung der Soforthilfe auch in NRW unter dem Vorbehalt stand, ob und ggf. in welchem Umfang die bewilligten Finanzmittel für den ausschließlichen Zuwendungszweck überhaupt benötigt werden würden.
Zudem haben die Fragen der Erkennbarkeit der Vorläufigkeit für Bayern insofern keine Bedeutung, als die Rückforderung über das Regime der Art. 48ff BayVwVfG erfolgt (vgl. oben). Der Beklagte wählte nicht den Weg über vorläufige Verwaltungsakte und Schlussbescheide.
Außerdem ist auch das länderspezifische Faktum eines mehrdeutigen Antrags für das hiesige Verfahren irrelvant. Wie dargelegt erkennt die Kammer keine Indizien, dass in Bayern im Antrags- und Bewilligungsverfahren nicht ausreichend deutlich allein auf das Vorliegen eines Liquiditätsengpasses abgestellt worden wäre. Selbst das knapp gehaltene Antragsformular „der ersten Stunde“ stellte unter Ziff. 6 und 7. maßgeblich auf einen Liquiditätsengpasses ab; die Konjunktion „beziehungsweise“ zwischen den Begriffen „existenzbedrohliche Wirtschaftslage“ und „Liquiditätsengpass“ auf Ziff. 5. und 7.1. meint nach Auffassung der Kammer etwas anderes als „oder“; es ist synonym zu verstehen mit „genauer gesagt“). Der hier maßgebliche Änderungsantrag vom 23. Mai 2020 stellte sogar noch deutlicher auf den Zweck der Überwindung eines Liquiditätsengpasses ab, vgl. Ziff. 5.1.: „Die Soforthilfe wird […] zur Überwindung einer existenzgefährdenden Wirtschaftslage gewährt, die durch die Corona-Krise […] entstanden ist. Eine existenzgefährdende Wirtschaftslage wird angenommen, wenn die fortlaufenden Einnahmen […] voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten […] aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand […] zu zahlen (Liquiditätsengpass).“ Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf obige Ausführungen zum Zweck der Soforthilfe Corona verwiesen.
Dass das OVG NRW die konkret in Rede stehende Rückforderung dennoch für rechtswidrig hielt, wurzelt nach Auffassung der Kammer schließlich in einem „NRWspezifischen“ Problem. So bemängelte das OVG NRW Fragen zum nordrhein-westfälischen Rückmeldeverfahren, in dem die endgültige Fördersumme dem Förderzweck entsprechend korrekt bestimmt werden sollte – u.a. habe die Nebenbestimmung zur Ermöglichung des Nachweises der Verwendung der Soforthilfe auf einen im Internet zu veröffentlichenden Vordruck verwiesen – de facto sei ein solcher Vordruck aber nie publiziert und ein anderer Weg gewählt worden. Im Übrigen kann auch NRW nach Auffassung des OVG mittels geeigneter Nachweise weiterhin die Angaben zur Verwendung der Soforthilfe bei den Beihilfeempfängern abfragen (OVG NRW, a.a.O, Rn. 89).
(e) Hier hat der Kläger im maßgeblichen Zeitraum zwischen den Beteiligten unstreitig keinen Liquiditätsengpass erlitten. Lag aber kein Liquiditätsengpass vor, konnte die Soforthilfe Corona nicht für den im Bescheid festgelegten Zweck verwendet werden.
(f) Der Beklagte wahrte mit dem im Bescheid vom 18. Juli 2023 verfügten Widerruf auch die Jahresfrist des Art. 49 Abs. 2a Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG. Der Fristbeginn setzt voraus, dass die Behörde Kenntnis von den betreffenden bestimmten Tatsachen erhält. Zu den Tatsachen i.S.d. Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG zählen alle tatsächlichen Vorgänge, aus denen auf die Rücknehmbarkeit des ursprünglichen Verwaltungsaktes geschlossen werden kann (Kastner in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, VwVfG § 48 Rn. 63). Beim Beklagten ging am 25. Mai 2023 die klägerische Rückmeldung ein, ausweislich derer dem Kläger nicht der prognostizierte Liquiditätsengpass entstanden ist. Folglich ist frühestens ab diesem Zeitpunkt von einer vollständigen Kenntnis des Beklagten auszugehen, die die Jahresfrist in Lauf setzt. Mit dem Bescheid vom 18. Juli 2023 hat der Beklagte demnach die Frist des Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG eingehalten.
Dabei hat der Beklagte das ihm zustehende, nach § 114 Satz 1 VwGO nur auf Ermessensfehler hin zu überprüfende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Insbesondere erscheint es sachgerecht, den Grundsätzen der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung den Vorrang gegenüber dem Interesse des Klägers am Behaltendürfen der Förderung einzuräumen.
(3) Zuletzt konnte der Beklagte – wie hier am 28. November 2022 – Antragsteller dazu auffordern, ihren Liquiditätsengpass nachzuweisen. Wie schon Ziff. 7 des Ausgangsbescheides vom 1. April 2020 sah Ziff. 4 der Nebenbestimmungen des maßgeblichen Bescheides vom 23. Mai 2020 eine Prüfung der Verwendung der Soforthilfe vor. Dabei sprach der Bescheid schlicht davon, dass der Kläger als Zuwendungsempfängerin i.R.d. Prüfung Auskünfte zu erteilen habe. Der Kammer erscheint nichts daran zu erinnern, dass der Beklagte die Auskünfte zur Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung über das gewählte Rückmeldeformular einholte. Immerhin zielte dies der Richtlinie entsprechend darauf ab, ob der prognostizierte Liquiditätsengpass im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich entstanden ist.
Anders als der Kläger meint, hat der Beklagte die Möglichkeit der Rückforderung nicht verwirkt. Die Verwirkung ist eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) – ein Anwendungsfall unzulässiger Rechtsausübung (BVerwG, U.v. 15.3.2017 – 10 C 1/16 –, Rn. 26, juris; BayVGH, B.v. 9.1.2023 – 12 C 22.767 –, Rn. 33, juris). Verwirkung bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, weil seit der Möglichkeit der Geltendmachung eine längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung des Rechts unter Berücksichtigung des beim Verpflichteten daraus erwachsenden Vertrauens als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Seit der Entstehung des Rechts und der Möglichkeit seiner Geltendmachung muss längere Zeit verstrichen sein (Zeitmoment) und der Berechtigte muss unter Verhältnissen untätig geblieben sein, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt (Umstandsmoment). Dies schafft eine Situation, auf die ein Beteiligter vertrauen, sich einstellen und einrichten darf (Vertrauensmoment). Zeit-, Umstands- und Vertrauensmoment sind nicht präzise voneinander zu trennen. Maßgeblich ist eine Gesamtbewertung aller zeitlichen und sonstigen Umstände (BVerwG, U.v. 30.8.2018 – 2 C 10.17 – BVerwGE 163, 36 Rn. 16 ff. m.w.N.). Für die Beurteilung schutzwürdigen Vertrauens ist eine Gesamtbewertung vorzunehmen. Dabei ist der Verpflichtete kaum schutzwürdig, wenn er annehmen muss, dass der Berechtigte von der Existenz des ihm zustehenden Rechts, auf dessen Nichtausübung der Verpflichtete vertraut, keine Kenntnis hat (BGH, U.v. 15.9.1999 – I ZR 57/97 – NJW 2000, 140 (142)). Jedenfalls ist die Festsetzung einer festen zeitlichen Grenze, bei deren Überschreitung das materielle Recht verwirkt ist, nicht möglich (BVerwG, B.v. 15.1.2020 – 2 B 38/19 –, Rn. 12, juris).
Hier ist einerseits schon das Zeitmoment fraglich: Die klägerische schematische Betrachtung, wonach sich der Beklagte ab August 2020 die Mittelverwendung hätte nachweisen und gleichermaßen stante pede von seiner möglichen Rückforderungsbefugnis hätte Gebrauch machen müssen, wird insb. der „Realität in der Pandemie“ nicht gerecht. Ein Empfänger der Soforthilfe-Corona wird angesichts der Dynamik und unvorhersehbaren Beharrlichkeit der Pandemie – die für den Beklagte eine Masse von Einzelanträgen sowie eine Vielzahl von Programmen sog. Corona-Beihilfen bedeutete – nicht angenommen haben, dass es dem Beklagte ab diesem Zeitpunkt möglich war, von seiner potentiellen Rückforderungsbefugnis Gebrauch zu machen.
Jedenfalls fehlt es aber am Umstandsmoment: So ist zu bedenken, dass der Beklagte die Jahresfrist des Art. 49 Abs. 2a Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG eingehalten hat.
Im Übrigen verweist der Beklagte zu Recht auf das in den Aufbewahrungspflichten aus Nr. 9 der Nebenbestimmungen zum Bescheid vom 1. April 2020 sowie Nr. 6 der Nebenbestimmungen zum Änderungsbescheid vom 23. Mai 2020 verankerte Indiz. Aus der Länge der Aufbewahrungsfrist war zu schließen, dass der Beklagte von einem Bearbeitungs- bzw. Nachprüfungshorizont mehrerer Jahre ausgegangen war. Insofern lässt ein Zeitraum von etwa zweieinhalb Jahren zwischen dem Erlass des Änderungsbescheides sowie der Aufforderung zur Rückmeldung nach Auffassung der Kammer noch kein beachtliches Umstandsmoment erwachsen.
Weiter waren die Richtlinien aber auch die FAQ zur Förderung für jeden Soforthilfeempfänger erkennbar von Beginn an und zu jeder Zeit darauf ausgerichtet, entstandene Liquiditätsengpässe zu kompensieren; auch Verwendungsnachweise sowie die Möglichkeit zur Rückforderung waren insb. in der Richtlinie vorgesehen (s.o.).
Darüber hinaus musste dem Kläger klar gewesen sein, dass er grundsätzlich unabhängig von einer etwaigen Abfrage durch den Beklagten zur Mitteilung verpflichtet war, dass er entgegen der Prognose keinen oder nur einen geringeren Liquiditätsengpass erlitten hat (vgl. Nebenbestimmung Ziff. 1.1). Insofern erscheint es nicht schutzwürdig, daran glauben zu wollen, die Zuwendung dauerhaft behalten zu dürfen, weil der Beklagte über einige Zeit nicht proaktiv eine Rückmeldung eingefordert hat. Im Übrigen musste ihm klar gewesen sein, dass der Beklagte mangels Rückmeldung der Soforthilfe-Empfänger keine Kenntnis von etwaigen Rückforderungsansprüchen haben konnte. Demnach konnte er schwer auf einen bewussten Verzicht auf die Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen vertrauen.
Unabhängig davon dürften in Pressemitteilungen enthaltene Aussagen politischer Entscheidungsträger per se kaum tauglich sein, schutzwürdigen guten Glauben ins dauerhafte Behaltendürfen einer Zuwendung zu begründen. Es dürfte als allgemeinkundig gelten, dass ersichtlich pointierte Pressemitteilungen keine Aussage zu den Details eines Förderprogramms beinhalten. So scheint denn auch kaum vorstellbar, dass politische Aussagen bei Empfängern etwa der Corona-Soforthilfe die Annahme entstehen lassen konnten, die Förderung solle voraussetzungslos – und selbst bei Nichterfüllung der Voraussetzungen dauerhaft – gewährt werden.
Davon abgesehen grenzte die Aussage zur „fehlenden Rückzahlungspflicht“ etwa in der Mitteilung der Bundesregierung ersichtlich nur zum Kredit ab. Mit der Erklärung stellte der damalige Bundesfinanzminister klar, dass die Soforthilfe Corona keinen Kredit, sondern einen sog. verlorenen Zuschuss bildet. Der nunmehrige Bundeskanzler erklärte damit aber nicht, dass die in der Mitteilung behandelte Hilfe ohne jedes Förderkriterium gewährt werden sollte. Im Gegenteil ist auch in der Pressemitteilung der Bundesregierung von der Betroffenheit der aktuellen Krise die Rede. Ebenfalls i.d.S. spricht die Pressemitteilung der Freien Wähler von der „Bewältigung der Krise“. Beide Pressemitteilungen stehen demnach weder der Statuierung zu erfüllender Fördervoraussetzungen noch der Rückforderung bewilligter Mittel für den Fall der Nicht-Erfüllung dieser Voraussetzungen entgegen – etwa, weil es mangels Liquiditätsengpasses an der Betroffenheit respektive einer zu bewältigenden Krise in diesem Sinn fehlt.
Nichts anderes ergibt sich schließlich aus dem vom Kläger vorgelegten Auszug des Internetauftritts des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 27. Februar 2021. Zwar heißt es dort, dass kein allgemeines Rückmeldeverfahren durchgeführt werde (S. 1 der vorgelegten Anlage K 8). Indes ist nicht ersichtlich, weshalb der Kläger deshalb berechtigterweise darauf vertrauen hätte dürfen, dass er unberechtigt erhaltene Mittel nicht zurückzahlen muss. Vielmehr ist auf S. 2 der genannten Anlage K 8 explizit die Rede davon, dass erhaltene Mittel unter Umständen zurückerstattet werden müssen – etwa weil sich coronabedingte Einbußen zeitversetzt als nicht so gravierend wie prognostiziert herausstellen.
cc) Der Beklagte hat die zu erstattende Leistung in Ziff. 3 des Bescheids vom 18. Juli 2023 rechtmäßig auf 9.000,00 EUR festgesetzt. Die Rückforderung ist rechtmäßig. Sie basiert auf Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG. Die zu erstattende Leistung wurde auch i.S.d. Art. 49a Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG durch schriftlichen Verwaltungsakt festgesetzt. Im Übrigen blieb insoweit kein Raum für Vertrauens- und Billigkeitserwägungen, da der Beklagte diesbezüglich schon nach dem Gesetzeswortlaut nicht über einen Ermessensspielraum verfügte.
Der Umfang der Erstattung richtet sich nach Art. 49a Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB. Der Kläger hat sich vorliegend nicht auf Entreicherung berufen. Im Übrigen ist bei lebensnaher Betrachtung anzunehmen, dass er die gewährte Hilfe angesichts der geschilderten Umsatzeinbußen für die Deckung betrieblicher Ausgaben verwendet hat. Dementsprechend ist er auch nicht entreichert (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.1993 – 2 C 15/91 – NVwZ-RR 1994, 32 (33); BVerwG, U.v. 20.6.1991 – 3 C 58/89 – NJW 1992, 328 (330)).
Vor diesem Hintergrund bleibt der Klageantrag zu 1. ohne Erfolg.
c) Nichts anderes gilt für den Klageantrag zu 2. Insoweit erweist sich die Klage aufgrund mangelnder Klagebefugnis bereits als unzulässig.
Zur Vermeidung von Popularklagen setzt auch die Zulässigkeit der allgemeinen Leistungsklage eine mögliche Rechtsbeeinträchtigung voraus (BayVGH, BayVBl 1981, 499, 503; BVerwG, B.v. 5.2.1992 – 7 B 15/92 – NVwZ-RR 1992, 371 m.w.N). I.S.d. Möglichkeitstheorie müsste der Kläger potentiell einen Anspruch auf die begehrte Leistung haben können.
Indes ist eine Anspruchsgrundlage für das hiesige klägerische Begehr weder vorgetragen noch gegeben: Vorrangige spezialgesetzliche Regelungen für die Kostenerstattung wie etwa § 121 Abs. 1 und 2 BauGB sind nicht erkennbar. Auch Art. 80 BayVwVfG bildet keine taugliche Anspruchsgrundlage. Diese Regelung betrifft allein für das Vorverfahren erbrachte Aufwendungen eines Widerspruchsführers. Ein Vorverfahren i.S.d. § 68 Abs. 1 VwGO fand aber nicht statt.
Außerdem ist Art. 80 BayVwVfG weder unmittelbar noch entsprechend auf Kosten der Rechtsverfolgung anwendbar, die ein Beteiligter vor einer Behördenentscheidung aufgewandt hat (zur Regelung des Art. 80 BayVwVfG: BVerwG, U.v. 17.2.2005 – 7 C 14/04 – beck-online = NVwZ 2005, 691 (693); zur Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung auf Art. 80 BayVwVfG: VG München U.v. 27.5.2014 – M 23 K 14.1385 – juris Rn. 20; VG Ansbach, U.v. 7.10.2020 – AN 9 K 18.00360 –, juris Rn. 219).
Auch §§ 154 ff. VwGO sind weder direkter noch entsprechend anwendbar (BVerwG, U.v. 20.5.1987 – 7 C 83/84 – BVerwGE 77, 268 (275 f.)). Der Anwendungsbereich dieser Normen ist auf das gerichtliche Verfahren und das Vorverfahren beschränkt. Dafür hat sich der Gesetzgeber bewusst entschieden. Es fehlt an einer planwidrigen Regelungslücke (vgl.: Eyermann/Schübel-Pfister, 16. Aufl. 2022, VwGO § 162 Rn. 16; Wysk, VwGO, Stand 2020, § 162 Rn. 41; VGH Mannheim, B.v. 27.6.2006 – 11 S 2613/05 – juris Rn. 6 ff.; BayVGH B.v. 12.9.2008 – 13 M 08.1271 – juris Rn. 8; VG München U.v. 27.5.2014 – M 23 K 14.1385 – juris Rn. 21).
Unabhängig davon ist die angegriffene Verwaltungsentscheidung des Beklagten frei von Beanstandung geblieben. Insofern hat der Beklagten die außergerichtliche Tätigkeit nicht zurechenbar veranlasst – wie es etwa im Fall rechtswidrigen Handelns denkbar gewesen wäre.
II.
Angesichts des Vorstehenden bleibt die Klage insgesamt ohne Erfolg. Dementsprechend war die Kostenentscheidung i.S.d. § 154 Abs. 1 VwGO zu treffen.
III.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht dabei auf §§ 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.
VERWALTUNGSGERICHT HAMBURG
Urteil vom 28. Apr. 2023
16 K 5209/21
Tenor
Der Bescheid vom 23. März 2021 und der Widerspruchsbescheid vom 12. November 2021 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung der ihr bewilligten und ausgezahlten Billigkeitsleistung im Rahmen des Hamburger Corona Soforthilfe Programmes.
Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft (GmbH). Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist der Einzelhandel (Ladengeschäft und Online-Shop) für Waren aller Art, insbesondere Mode, Inneneinrichtung, Accessoires und Nahrungsmittel, die Beratung von Modeunternehmen sowie alle damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten.
Nach Ausbruch der Covid-19-Pandemie schloss die Bundesrepublik Deutschland mit der Freien und Hansestadt Hamburg (wie auch mit anderen Bundesländern) eine Verwaltungsvereinbarung über die Soforthilfen des Bundes für die Gewährung von Überbrückungshilfen als Billigkeitsleistungen für „Corona-Soforthilfen insbesondere für kleine Unternehmen und Soloselbstständige“ (im Folgenden: Verwaltungsvereinbarung). Das Programm wurde durch die Länder ausgeführt. Dazu hat der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg mit der Beklagten Ende März 2020 ein Soforthilfeprogramm für kleine und mittlere Unternehmen und Freiberufler sowie Solo-Selbstständige (Hamburger Corona Soforthilfe, HCS) mit finanzieller Unterstützung des Bundes aufgelegt, die infolge der Corona-Krise nach dem 11.03.2020 in eine existenzgefährdende Wirtschaftslage geraten sind (Förderrichtlinie „Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) mit finanzieller Unterstützung des Bundes“ vom 27. März 2020 (im Folgenden: Förderrichtlinie)).
Die Beklagte hat auf ihrer Homepage FAQ Hilfestellungen zum Ausfüllen des Antrags veröffentlicht, die sukzessive überarbeitet wurden.
Die Antragstellung erfolgte über ein elektronisches Antragsformular, das ebenfalls sukzessive überarbeitet wurde. Aus den dem Gericht aus anderen Verfahren bekannten und dort in den Sachakten befindlichen Antragsformularversionen, die den Beteiligten mit gerichtlicher Verfügung vom 30. März 2023 übersandt wurden, heißt es:
Erläuterung zu diesem Dokument
Dieses Dokument zeigt chronologisch und lückenlos die jeweilige Textfassung des HCS-Antragsformulars, die dem registrierten Nutzer zum angegeben Zeitpunkt als
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Ende März oder Anfang April – der genaue Tag ist streitig – stellte die Klägerin einen Antrag bei der Beklagten auf Förderung. Auf dem Ausdruck des Antrags in der Sachakte steht „Eingangsdatum: 31.03.2020 Uhrzeit: 02:50:44“. Im Antrag machte die Klägerin folgende Angaben:
· Anzahl der Mitarbeiter: 5,05 Vollzeitäquivalente (VZÄ)
· Höhe des Liquiditätsengpasses in einem Zeitraum von 3 Monaten: 90.000,- Euro.
Dabei machte sie zu Umsatz und Kosten folgende Angaben:
· Monatliche gewerbliche Miete: 4.073,- Euro
· Monatliche Gesamtbetriebskosten: ca. 30.000,- Euro
· Umsatz 12/19 bis 02/20: 140.000,- Euro
Umsatz im März 2020: 28.000,- Euro. Zusätzlich reichte sie einen Handelsregisterauszug vom 9. Februar 2016 ein.
Mit Bescheid vom 4. April 2020 bewilligte die Beklagte der Klägerin unter Zugrundelegung der Förderrichtlinie eine einmalige Finanzhilfe in Höhe von insgesamt maximal 20.000,- Euro. Die Zuwendung setzt sich aus der HCS in Höhe von 5.000,- Euro und einer Soforthilfe des Bundes in Höhe von 15.000,- Euro zusammen. Die Berechnung basiert ausweislich des Bewilligungsbescheids auf den Angaben des Förderantrags. Unter Zuwendungszweck heißt es im Bewilligungsbescheid: „Im Rahmen dieses Förderprogramms werden nicht rückzahlbare Zuschüsse zur Überwindung der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. des Liquiditätsengpasses gewährt, die durch die Corona-Krise nach dem 11.03.2020 entstanden sind.“ Auf die Bestimmungen unter II. 1.-8. in dem Bewilligungsbescheid vom 4. April 2020 wird Bezug genommen. Der Gesamtbetrag wurde am 7. April 2020 an die Klägerin ausgezahlt.
Mit E-Mail vom 29. Mai 2020 forderte die Beklagte die Klägerin unter Fristsetzung bis zum 12. Juni 2020 auf, an der Überprüfung der Legitimationsdokumente mitzuwirken und sich über das Verfahren der N GmbH oder über das Postident-Verfahren der Deutschen Post AG zu legitimieren. Am 3. Juni 2020 legitimierte sich eine der Geschäftsführerinnen der Klägerin, über das Verfahren der N-GmbH.
Mit Schreiben vom 25. Januar 2021 hörte die Beklagte die Klägerin an und forderte sie auf, zu folgenden Punkten bis zum 10. Februar 2021 Stellung zu nehmen:
- Angaben zur Zahl der Mitarbeiter
- Erläuterungen zur Höhe des Liquiditätsengpasses.
Mit E-Mail vom 10. Februar 2021 teilte der Bevollmächtigte der Klägerin der Beklagten mit, dass noch kein Jahresabschluss für das Jahr 2019 und auch kein vorläufiger Jahresabschluss 2019 vorliege, da die beauftragte Steuerberatungskanzlei mit der Bearbeitung der Corona bedingten Anträge sehr stark belastet sei. Sie reichte folgende Unterlagen ein: eine Mitarbeiterliste, aus der sich eine VZÄ von 5,08 ergibt, wobei die beiden Geschäftsführerinnen als Mitarbeiter aufgeführt sind, betriebswirtschaftliche Auswertungen (BWA) für die Jahre 2019 und 2020 auf Monatsbasis, Anlage Vordruck für die Erläuterung des HCS Liquiditätsengpasses (wonach ein Liquiditätsengpass in Höhe von 34.650,58 Euro bestehe), Erläuterungen zur Ermittlung der Ursache des Liquiditätsengpasses, wonach das Ladengeschäft der Klägerin aufgrund der geltenden Allgemeinverfügung bzw. Coronaschutzverordnung habe schließen müssen und die erheblichen Umsatzrückgänge und –ausfälle nicht durch den Onlineshop hätten kompensiert werden können. Zur Ermittlung des Liquiditätsengpasses erläuterte die Klägerin, dass die Gesamtbetriebskosten März 2020, April 2020, Mai 2020 netto ohne Mieten beziffert seien, bei den erzielten Monatsumsätzen handele es sich um Netto-Beträge. Der Liquiditätsengpass sei aus den Nettozahlen zzgl. Mehrwertsteuer plus Tilgungen der Monate März bis Mai 2020 errechnet worden.
Mit Datum vom 23. März 2021 erließ die Beklagte einen Widerrufs- und Rückforderungsbescheid. Die Beklagte begründete den Bescheid damit, dass nach den Angaben der Klägerin kein nach der Förderrichtlinie förderfähiger Liquiditätsengpass bestehe. Die Fördervoraussetzungen seien nicht erfüllt.
Mit Fax und Schreiben vom 25. März 2021, bei der Beklagten eingegangen am 31. März 2021, legte die Klägerin gegen den Bescheid Widerspruch ein.
Mit E-Mail und Schreiben vom 23. Juni 2021 hörte die Beklagte die Klägerin an und wies darauf hin, dass der Widerspruch nach derzeitiger Einschätzung der Sachlage zurückgewiesen werde. Sie forderte die Klägerin auf, bis zum 14. Juli 2021 zu folgenden Punkten Angaben zu machen:
- existenzbedrohliche wirtschaftliche Schwierigkeiten durch die Corona-Krise nach dem 11. März 2020
- Erläuterungen zur Höhe des Liquiditätsengpasses (wobei die Beklagte darauf hinwies, dass es um betriebswirtschaftliche Auswertungen für das Jahr 2020 (BWA) gehe, insbesondere für die Monate März, April und Mai 2020 mit Erläuterung, wie sich die Höhe des Liquiditätsengpasses zusammensetze.
Mit E-Mail vom 14. Juli 2021 teilte der Bevollmächtigte der Klägerin der Beklagten mit, dass eine Beantwortung erst nach umfassender Akteneinsicht erfolgen könne, vor der Versendung der Akte seien Bestandteile entfernt worden, da sich ein in einem Telefonat mit der Beklagten erwähnter Prüfbericht nicht in der Akte befände. Die Beklagte teilte mit E-Mail vom 27. Juli 2021 der Klägerin mit, dass sich in der Akte kein Prüfbericht befände und sie nicht erkennen könne, auf welches Dokument sich die Klägerin bezöge. Mit E-Mail und Schreiben vom 18. Oktober 2021 hörte die Beklagte die Klägerin an und wies darauf hin, dass zur Berechnung des Liquiditätsengpasses drei volle Monate berücksichtigt würden, beginnend ab dem Monat der Antragstellung. Maßgeblich hierfür sei das Eingangsdatum des Antrags bei der Beklagten, hier der 4. April 2021. Es handele sich um die vollen Monate April, Mai, Juni. Nach derzeitiger Einschätzung bestehe kein Liquiditätsengpass.
Mit E-Mail vom 8. November 2021 wies die Klägerin darauf hin, dass ein Liquiditätsengpass bestanden habe; maßgeblich sei der Zeitraum März bis Mai 2020, da ausweislich des elektronischen Zeitstempels in der Akte der Antrag am 31. März 2020 um 02:50:44 Uhr eingegangen sei. Der Liquiditätsengpass werde auf Basis zahlungswirksamer Vorgänge berechnet, rein buchhalterische Vorgänge wie Abschreibungen seien nicht zu berücksichtigen. Entsprechend seien auch buchhalterische Vorgänge des Sachbezugs aus Kfz-Gestellung nicht auf der Seite des Zuflusses zu berücksichtigen. Bei den Werbe- und Reisekosten handele es sich um Auszahlungen, welche im betreffenden Monat getätigt worden seien. Darüber hinaus seien die Geschäftsführerinnengehälter zu berücksichtigen. Die Geschäftsführerinnen seien regulär sozialversicherungspflichtig angestellt und nicht anders zu behandeln als andere sozialversicherungspflichtig angestellte MitarbeiterInnen. Weiter seien Darlehenstilgungen in Höhe von 2.300,- Euro monatlich zu berücksichtigen, sodass ein Liquiditätsengpass in Höhe von 29.822,82 Euro vorliege.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12. November 2021, zugestellt am 18. November 2021, hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen. Der ausgezahlte Zuwendungsbetrag in Höhe von 20.000 Euro sei zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Auszahlung der Zuwendung bis zur Rückzahlung zurückzuzahlen. Der Widerruf erfolge auf Grundlage des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG und die Rückforderung auf Grundlage des § 49a Abs. 1 HmbVwVfG. Zuwendungszweck sei die finanzielle Unterstützung des durch die Fördervoraussetzungen definierten Empfängerkreises in der definierten wirtschaftlichen Notlage. Der Förderzweck könne nicht erfüllt werden, da nicht alle Fördervoraussetzungen vorlägen. Ein Liquiditätsengpass läge nicht vor. Gemäß Nr. 4 der Förderrichtlinie orientiere sich die Soforthilfe an dem Liquiditätsengpass für drei aufeinanderfolgende Monate, beginnend mit dem Monat der Antragstellung. Maßgeblich sei das Eingangsdatum des Antrags bei der Beklagten. Der Vortrag der Klägerin, nach dem elektronischen Eingangsstempel sei dies der 31. März 2020, 2:50 Uhr, greife nicht. Dies sei das Datum der Anlage des Erstantrags in der Cloud und nicht das Datum, an dem der Antrag abgeschickt worden sei. Der Antrag sei am 4. April 2020 eingegangen.
Gemäß 2. der Förderrichtlinie dürften die vorhandenen liquiden Mittel nicht ausgereicht haben, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten aus dem fortlaufenden betrieblichen Sach-, Personal- und Finanzaufwand des Unternehmens zu zahlen. Dieser fortlaufende betriebliche Sach- und Finanzaufwand umfasse insbesondere monatlich anfallende Fixkosten. Nicht berücksichtigungsfähig seien Werbe- und Reisekosten, da diese regelmäßig mit Aufträgen einhergingen. Nicht berücksichtigungsfähig seien auch Geschäftsführergehälter von GmbH-Gesellschaftern, unabhängig von ihrer sozialversicherungspflichtigen Anstellung. Die Beklagte müsse ihr Ermessen entsprechend der Selbstbindung der Verwaltung gleich ausüben. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ergäbe sich für den Zeitraum April bis Juni 2020 ein positiver Saldo. Die Angaben zu Darlehenstilgungen seien nicht nachgewiesen; der Vortrag zur Nichtberücksichtigung der Kfz-Gestellung entspreche nicht der Förderrichtlinie. Daher überwiege wegen des haushaltsrechtlichen Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Maßgabe der Richtlinie das öffentliche Interesse am Widerruf.
Am 14. Dezember 2021 hat die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht Hamburg erhoben. Die Klägerin macht geltend, dass der Widerruf- und Rückforderungsbescheid rechtswidrig sei, da die Fördervoraussetzungen vorliegen würden. Die Klägerin habe den Antrag am 31. März 2020 auf der Internetseite der Beklagten ausgefüllt und abgeschickt. Die Geschäftsführerin der Klägerin habe dies von zu Hause aus erledigt, im Beisein ihres Ehemannes. Ausweislich des elektronischen Zeitstempels sei der Antrag am 31. März 2020 02:50:44 eingegangen. Auf dem Bildschirm sei der Text „Ihre Daten wurden erfolgreich an die IFB Hamburg übermittelt. Aktuell gibt es keine Bestätigungsmail. Sie können sich nun mit der nachfolgenden Schaltfläche abmelden.“ erschienen. Einen Screenshot hat die Klägerin als Anlage K 2 vorgelegt. Die Sachbezüge aus Kfz-Gestellung seien nicht als Einnahme zu berücksichtigen, dagegen seien auf Kostenseite die Werbe- und Reisekosten sowie die Geschäftsführergehälter der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben stünden im Zeitraum März 2020 bis Mai 2020 Einnahmen in Höhe von 76.611,83 Euro förderfähige Gesamtkosten in Höhe von 99.534,65 Euro gegenüber, der Liquiditätsengpass belaufe sich auf 22.922,82 und liege damit über der erhaltenen Förderung. Die Klägerin habe zudem im Förderzeitraum insgesamt Darlehen in Höhe von 33.830,38 Euro zurückgezahlt, auf der anderen Seite sei ein Darlehenszufluss in Höhe von 10.000,- Euro zu berücksichtigen, so dass sich ein Liquiditätsabfluss aufgrund von Darlehensrückzahlungen von 23.830,38 Euro ergebe. Danach würde sich ein Liquiditätsengpass in Höhe von 46.753,20 Euro ergeben. Die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren sei notwendig gewesen. Dies ergebe sich aus der Schwierigkeit der Materie.
Die Klägerin beantragt,
den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 23.03.2021 (Antragsnummer xxx) in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 12.11.2021, zugestellt am 18.11.2021 aufzuheben,
die Zuziehung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren für notwendig zu erklären
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung vertieft sie ihren Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend trägt sie vor, dass der Antrag der Klägerin bei der Beklagten am 4. April 2020 eingegangen sei und nicht wie auf dem Antragsformular ausgewiesen am 31. März 2020. Dies zeige ein Screenshot über den Eingang des Antrags auf dem internen System der Beklagten (Anlage B 4). Der auf dem Antrag vermerkte „Eingangszeitpunkt“ spiegele nicht den Zeitpunkt des Eingangs bei der Beklagten wieder, sondern lediglich den Zeitpunkt, zu dem der Antrag erstmalig geöffnet bzw. angelegt worden sei. Der Zeitpunkt der Anlage des Antrags und das Versenden an die Beklagte hätten auseinanderfallen können, da der Antrag in der Cloud mit aktuellem Bearbeitungsstand habe gespeichert werden können und nicht umgehend hätte versandt werden müssen. Das „Eingangsdatum“ gebe keinen Aufschluss darüber, wann der entsprechende Antrag durch den jeweiligen Antragsteller versandt worden bzw. wann der Antrag der Beklagten zugegangen sei. Die Beantragung für die HCS-Förderung sei ab dem 31. März 2020 möglich gewesen und sei am 30. März 2020 nach 23:58:02 Uhr live geschaltet worden. Nach dem Versenden der Anträge sei der Download der Anträge durch die Beklagte erfolgt. Dabei hätten aufgrund der Antragsflut an den ersten beiden Tagen nach dem 31. März 2020 nicht alle Anträge bzw. Antragsformulare heruntergeladen werden können. Der Import der Anträge bzw. Antragsformulare sei erst ab dem 2. April 2020 erfolgt. Am 6. April 2020 seien alle Anträge, die bis dahin angelegt worden seien, importiert worden. Vermerkt worden sei der für die Berechnung der Fördermonate relevante Eingang bei der Beklagten als „Eingangsdatum int.“. Dies sei vorliegend der 4. April 2020. Ab dem 8. April 2020 sei es der Beklagten möglich gewesen, die Anträge weit überwiegend am Tag des Versands durch den Antragsteller herunterzuladen. Lediglich sofern diese nach dem letzten Downloadzyklus eines Tages eingegangen seien, seien diese am darauffolgenden Tag in das SAP-System der Beklagten übertragen worden. Ab dem Zeitpunkt des Imports vom Antragsportal in das interne System der Beklagten sei es der Beklagten erstmals möglich gewesen, vom Antrag Kenntnis zu nehmen. Ausgehend vom „Eingangsdatum int.“ habe die Beklagte für alle Anträge den Förderzeitraum bestimmt. Lediglich in Fällen, die ein „Eingangsdatum int.“ vom 3. April 2020 oder davor trugen, habe die Beklagte auf ausdrücklichen Wunsch der Antragsteller den Förderzeitraum März 2020 bis Mai 2020 anstatt des Förderzeitraums April 2020 bis Juni 2020 zugrunde gelegt. Auf Nachfrage des Gerichts hat die Beklagte in Bezug auf die Erläuterungen zu den verschiedenen Versionen des Antragsformulars ausgeführt, dass das Antragsformular bei einer Unterbrechung der Antragsbearbeitung und späteren Fortsetzung derselben eigenständig auf den gültigen Stand des Antragsformulars aktualisiert habe. Erst nach Erstellung der Erläuterungen sei der Rechtsabteilung der Beklagten bekannt geworden, dass das als Eingangsdatum bezeichnete Datum irreführend bezeichnet sei und immer nur den Zeitpunkt der erstmaligen Anlage des Antrags in der Cloud meine. Die Formulierung sei an die tatsächlichen technischen Verhältnisse im Nachhinein nicht mehr angepasst worden. Das im Antrag bezeichnete Datum sei nach Anlage des Antrags, auch wenn das Formular verändert wurde, nicht mehr angepasst worden. Der Eingang des Antrags auf dem Server könne nicht mehr ermittelt werden. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 28. Februar 2022 einen Screenshot über die Antragsstellung und Belege zu den Darlehenszahlungen vorgelegt habe, seien diese zudem nicht berücksichtigungsfähig. Es würde Sinn und Zweck der Förderrichtlinie widersprechen, wenn noch im Gerichtsverfahren Unterlagen eingereicht werden dürften.
Die Klägerin erfülle die Fördervoraussetzungen nicht. Aus den vorgelegten BWAs lasse sich wie im Widerspruchsbescheid ausgeführt kein Liquiditätsengpass für den förderfähigen Zeitraum April bis Juni 2020 entnehmen. Im Übrigen ergebe sich auch wenn man als Förderzeitraum die Monate März bis Mai 2020 zugrunde lege und die Sachbezüge aus Kfz-Gestellung auf Einnahmenseite berücksichtige, bei den Kosten jedoch die Werbe- und Reisekosten, die Gehälter der Gesellschafter-Geschäftsführer und die Darlehnstilgungen nicht berücksichtige ein Liquiditätsüberschuss in Höhe von 4.768,25 Euro. Die Fördervoraussetzungen würden zudem auch deshalb nicht vorliegen, weil die Klägerin keinen Nachweis existenzbedrohlicher wirtschaftlicher Schwierigkeiten durch die Corona-Krise nach dem 11. März 2020 erbracht habe. Die Klägerin habe auch nicht dargelegt, inwiefern die Umsatzerzielungsmöglichkeit durch die Corona-Allgemeinverfügung massiv eingeschränkt worden sei, zumal die Klägerin einen erfolgreichen Onlineshop betreibe. Die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren sei nicht erforderlich gewesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Anfechtungsklage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Der Bescheid vom 23. März 2021 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 12. November 2021, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte kann den Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit weder auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG (1.) noch auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HmbVwVfG (2) oder auf § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG (3.) stützen, weswegen die bereits ausgezahlte Zuwendung auch nicht gemäß § 49a Abs. 1 HmbVwVfG zurückgefordert werden kann (4.).
1. Der Widerruf des Bewilligungsbescheides vom 4. April 2020, mit dem der Klägerin eine einmalige Finanzhilfe von 20.000 Euro gewährt worden ist, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihrem durch den Bewilligungsbescheid gewährtem Recht. Die Voraussetzungen für den von der Beklagten nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG ausgesprochenen Widerruf liegen nicht vor. Nach dieser Bestimmung kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Eine solche zweckwidrige Verwendung, der mit dem bestandskräftigen Bewilligungsbescheid gewährten einmaligen Geldleistung, ist nicht festzustellen.
a) Zur Einhaltung der Zweckbestimmung hat die vormals zuständige Kammer 17 des Verwaltungsgerichts in der Entscheidung vom 14. März 2022 (17 K 4793/21, juris, Rn. 79 ff.) ausgeführt:
„Für die Beurteilung der Einhaltung der Zweckbestimmung bei der Verwendung von Fördermitteln ist der im Zuwendungsbescheid ausgewiesene Zuwendungszweck maßgebend. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 49 Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG. Auch wegen der besonderen Bedeutung des Zuwendungszwecks für diesen Widerrufstatbestand muss der Zweck im Bescheid selbst mit hinreichender Bestimmtheit zum Ausdruck kommen (OVG Bautzen, Urt. v. 25.6.2009, 1 A 176/09, Rn. 21, juris; Abel, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 54. Ed 1.1.2022, § 49 Rn. 74; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Auflage 2019, § 49 Rn. 68). In dem fraglichen Bewilligungsbescheid ist unter der Überschrift „Zuwendungszweck“ ausgeführt, dass der Zuschuss zur Überwindung einer existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. eines Liquiditätsengpasses gewährt wird, die durch die Corona-Krise nach dem 11. März 2020 entstanden ist. Eine nähere Umschreibung des insoweit grob umrissenen Zuwendungszwecks findet sich in dem Bescheid nicht. Zum Verständnis dieser vagen Zweckbestimmung in dem Bescheid sind die Förderrichtlinie „Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) mit finanzieller Unterstützung des Bundes“ vom 27. März 2020 sowie die auf der Internetseite der Beklagten veröffentlichten „FAQ / Hilfestellungen zum Ausfüllen des Antrages“ heranzuziehen. Durchweg ist anerkannt, dass auch Richtlinien, auf die im Bescheid Bezug genommen wird und deren näherer Inhalt infolge ihrer Veröffentlichung ohne weiteres zugänglich ist, zur Zweckbestimmung heranzuziehen sind (OVG Bautzen, Urt. v. 25.6.2009, 1 A 176/09, Rn. 21 ff. juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 23.7.2009, 10 LA 278/07, Rn.12 juris). Denn wie die Zweckbestimmung in dem Bescheid zu verstehen ist, beurteilt sich danach, wie der Adressat den Inhalt des Bescheides bei objektiver Würdigung verstehen musste und für dieses Verständnis sind auch die in diesem Bescheid in Bezug genommene Regelwerke und sonstige Informationen unter Berücksichtigung aller für den Adressaten erkennbaren Umstände relevant (OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.10.2014, 8 LA 52/14, Rn. 20, juris; Abel, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 54. Ed 1.1.2022, § 49 Rn. 74). Nur Zweckerwartungen oder Vorstellungen der gewährenden Stelle gehören nicht dazu, sodass ihre Außerachtlassung durch den Zuwendungsempfänger auch nicht zum Widerruf berechtigt (Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Auflage 2019, § 49 Rn. 68).
Im Übrigen hat es die die Geldleistung gewährende Stelle aufgrund ihrer Formulierungshoheit in der Hand hat, für größtmögliche Bestimmtheit hinsichtlich der Zweckbindung in dem Bescheid selbst und durch in Bezug genommene weitere Bestimmungen wie die Förderrichtlinie zu sorgen. Unklarheiten der Zweckvorgabe gehen daher zu ihren Lasten (Suerbaum, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Auflage 2019, § 49 Rn. 133; Abel, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 54. Ed 1.1.2022, § 49 Rn. 74; Peuker, in: Knack/Henneke, VwVfG, 10. Auflage 2014, § 49 Rn. 79; OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.10.2014, 8 LA 52/14, Rn. 20, juris).“
Die Kammer macht sich diese überzeugenden Ausführungen zu eigen. Insbesondere würde es gegen §§ 133,157 BGB verstoßen, wenn die Zweckverfehlung nicht aus dem Bewilligungsbescheid und der in Bezug genommenen Richtlinie, sondern allein aus nach Auffassung der Beteiligten bestehenden Förderpraxis abgeleitet wird (BVerwG, Urt. v. 25.5.2022, 8 C 11/21, juris Rn. 13; VG Bremen, Urt. v. 23.3.2023, 5 K 1300/21, juris Rn. 24).
b)Der Zuwendungszweck liegt hier in der Gewährung von Zuschüssen zur Überwindung der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. des Liquiditätsengpasses, die durch die Corona-Krise nach dem 11. März 2020 entstanden sind, an den in der Förderrichtlinie vorgesehenen Empfängerkreis in einem Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Monaten (VG Hamburg, Urt. v. 14.3.2022, 17 K 4793/21, juris Rn. 81). Ein diesem Zweck entsprechender Einsatz der der Klägerin gewährten Mittel liegt vor. Dafür gilt folgendes (VG Hamburg, a.a.O., Rn. 82):
„Nach dem Text des Bewilligungsbescheides und der zugrundeliegenden Förderrichtlinie setzt eine zweckentsprechende Mittelverwendung durch den Empfänger zunächst voraus, dass er überhaupt zu dem zu fördernden Kreis gehört, deren existenzbedrohliche Situation mithilfe der finanziellen Corona-Soforthilfe überwunden werden soll. Die Förderung ist hiernach - für den Adressaten klar ersichtlich - nur für einen bestimmten Empfängerkreis vorgesehen, denen die staatlichen Leistungen zugutekommen sollen. Gehört der Empfänger nicht zu diesem Kreis, ist er kein zwecktaugliches Objekt und daher von vornherein nicht zu einem zweckentsprechenden Einsatz der gewährten Zuwendung in der Lage.
Der von der Förderung bedachte Kreis ist in dem Bewilligungsbescheid unter Nr. 3.3 lediglich der Art nach genannt: Unternehmen, Selbständige und Freiberufler. Eine nähere Eingrenzung findet sich unter Nr. 2 der genannten Förderrichtlinie, die durch Veröffentlichung im Internet ohne weiteres zugänglich und deren Kenntnis auch zur erfolgreichen Antragstellung erforderlich gewesen ist. Erfasst sind danach nur Unternehmen kleiner und mittlerer Größe sowie - bei Unternehmen der Landwirtschaft - solche mit bis zu 250 Beschäftigten im Sinne von Vollzeitäquivalenten. Maßgeblich für die Einstufung als Kleinstunternehmen bzw. als kleines oder mittleres Unternehmen ist die Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen („KMU-Definition“) (ABl. der EU L 124/36 vom 20.5.2003), welche auch in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (ABl. der EU L 187/1 vom 26.6.2014) und in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 (ABl. der EU Nr. L 193/1 vom 01.7.2014) enthalten ist. Kleinstunternehmen sind danach Unternehmen, die weniger als 10 Mitarbeiter und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Mio. Euro haben. Kleine Unternehmen sind Unternehmen, die weniger als 50 Mitarbeiter und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Mio. Euro haben. Mittlere Unternehmen sind Unternehmen, die weniger als 250 Mitarbeiter und einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. Euro haben. Ausweislich der ebenfalls bei der Auslegung des im Bescheid angegebenen Förderungszwecks zu berücksichtigenden „FAQ / Hilfestellungen zum Ausfüllen des Antrages“ vom 30. März 2020, die wie die Richtlinie öffentlich zugänglich sind, sind die Mitarbeiter zu berücksichtigen, die zum Stichtag des 11. März 2020 dem Unternehmen oder der Betriebsstätte in Hamburg zuzuordnen waren. Selbständige sind nur einbezogen, wenn es sich um sog. Solo-Selbständige handelt. Zu den Freiberuflern zählen Angehörige der Freien Berufe sowie Künstler und Kulturschaffende. Weitere Einschränkungen ergeben sich aus den Vorgaben, dass sie – erstens - im Haupterwerb wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen tätig sind oder als Freiberufler oder Selbständige tätig sind. „Haupterwerb“ bedeutet nach den „Hilfestellungen zum Ausfüllen des Antrages“ vom 30. März 2020, dass die selbstständige Tätigkeit mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden ausgeübt wird und mehr als die Hälfte des gesamten Einkommens ausmacht. Sie müssen – zweitens - ihre Tätigkeit von einem Unternehmenssitz oder von einer bestehenden Betriebsstätte in Hamburg aus ausführen. Drittens müssen sie bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sein. Letztlich müssen sie – viertens - vor dem Stichtag des 11. März 2020 gegründet worden sein bzw. ihre selbständige Tätigkeit vor diesem Stichtag aufgenommen haben.
Eine weitere – hier nicht relevante - Einschränkung ergibt sich daraus, dass nur Unternehmen förderungsfähig sind, die nicht bereits am 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren gemäß Art. 2 Nr. 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Abwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AGVO; Abl. der EU L 187/1 vom 26.6.2014), wobei für Unternehmen, die im Fischerei- und Aquakultursektor oder in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, die Definition des Begriffs „Unternehmen in Schwierigkeiten“ gemäß Art. 2 Abs. 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 (Abl. der EU L 193/1 vom 1.7.2014) bzw. Art. 3 Abs. 5 der Verordnung 1388/2014 (Abl. der EU L 369/37 vom 24.12.2014) gilt.“
Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin. Sie gehört zu diesem Kreis von Unternehmen, sodass sie zu einer zweckentsprechenden Mittelverwendung in der Lage ist. Das Unternehmen fällt unter die KMU-Definition, da die Klägerin gemäß der ausgefüllten Mitarbeiterliste zum Stichtag 11. März 2020 7 Personen umgerechnet in 5,08 Vollzeitäquivalente beschäftigt hat. Ausweislich des Handelsregisterauszuges bestand das Unternehmen auch schon vor dem 11. März 2020 und hat seinen Unternehmenssitz in Hamburg.
Es ist ihr außerdem im Förderzeitraum von März 2020 bis Mai 2020 (aa) ein Liquiditätsengpass entstanden (bb). Der Liquiditätsengpass muss in Summe im Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Monaten, dem Förderzeitraum, aufgetreten sein. Dies ergibt sich aus der Vorgabe in Nr. 4 der Förderrichtlinie (VG Hamburg, Urt. v. 14.3.2022, 17 K 4793/21, juris Rn. 87). Zur Bestimmung des Förderzeitraums gilt folgendes (VG Hamburg, a.a.O. Rn. 88 ff.):
„Um welche drei Kalender-Monate es sich konkret handelt, ist in dem aufgehobenen Bewilligungsbescheid selbst nicht angegeben. Der relevante Förderzeitraum von drei Monaten ist deshalb – orientiert an dem objektivierten Empfängerhorizont – nach den Umständen zu bestimmen. Dafür ist in erster Linie maßgeblich, für welche drei zusammenhängenden Kalender-Monate der Förderungsempfänger prognostische Angaben in seinem Antrag gemacht hat, der zur fraglichen Bewilligung geführt hat. Dieses Verständnis orientiert an den Angaben des jeweiligen Antragstellers wird auch von der Bestimmung in Nr. 3.1 des Bescheides getragen, die auf den „im Antrag angegebenen Liquiditätsengpass“ Bezug nimmt.
Sind die Prognosen zum Liquiditätsengpass in dem Förderantrag nicht konkret auf einzelne Monate bezogen, so beginnt der maßgebliche Zeitraum für den Liquiditätsengpass am ersten des Monats, in dem der Förderungsantrag bei der Beklagten angebracht worden ist. Dieses Verständnis ergibt sich aus der Warte des Empfängers aus dem Umstand, dass ihm entsprechend der Förderrichtlinie mit der Corona-Soforthilfe in einer für ihn akut existenzbedrohlichen Wirtschaftslage geholfen werden soll, in die er infolge der Corona-Krise nach dem 11. März 2020 geraten ist. Es geht mithin um die aktuelle individuelle Situation im jeweiligen Kalendermonat der Antragstellung. Hinzu kommen perspektivisch die beiden folgenden Kalendermonate.
Diese Interpretation nach dem Empfängerhorizont steht im Übrigen auch mit der FAQ in Einklang, die bei Antragstellung den interessierten Antragstellern im Internet zur Verfügung stand, um sich ein präziseres Bild von den Bedingungen der Förderung machen und dementsprechend ihren Antrag sachgerecht stellen zu können. Nach den FAQ geht es um den geschätzten Liquiditätsengpass in einem Zeitraum von drei Monaten, wobei in der hier bei Antragstellung zur Verfügung gestandenen Fassung im März 2020 beispielhaft die Monate März, April und Mai angeführt sind.Auch wenn nicht ausdrücklich im Bescheid, in der Richtlinien und den FAQ von Kalender-Monaten, sondern nur von Monaten, gesprochen wird, ergibt sich diese Betrachtung aus dem Umstand, dass die Finanzbuchhaltung der Antragsteller regelmäßig kalendermonatsweise erfolgt wie auch die Abrechnung des laufenden Aufwandes etwa für Mieten, Pachten und Leasingsaufwendungen, die in Nr. 4 der Richtlinie beispielhaft als relevante Aufwandspositionen angeführt sind.“
(aa) Der Förderzeitraum umfasst hier die Monate März, April, Mai 2020, da die Klägerin für diese Monate prognostische Angaben in ihrem Antrag gemacht hat und nach dem objektiven Empfängerhorizont auch für diese Monate machen durfte. Denn es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin den Antrag bereits am 31. März 2020 abgesendet hat. Zwar kann hier der genaue Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf dem Server der Beklagten nicht mehr rekonstruiert werden, da nach dem Vorbringen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zwar alle Anträge in der Cloud zunächst mit einem Zeitstempel versehen wurden, dieser Zeitstempel aber nach dem Herunterladen in das interne System der Beklagten überschrieben wurde. Da es die Beklagte selbst verschuldet hat, dass der genaue Zeitpunkt des Eingangs der Anträge nicht mehr nachvollziehbar ist, reicht die bloße Behauptung der Beklagten, dass nach ihrer internen Rechnung der Antrag nicht am 31. März 2020 gestellt worden sein könnte, nicht aus, um den von der Klägerin plausibel und überzeugend geschilderten und über den als Anlage K 2 vorgelegten Screenshot glaubhaft gemachten Antragsabsendezeitpunkt am 31. März 2020 zu erschüttern. Aus dem Screenshot, den die Geschäftsführerin der Klägerin nach ihren glaubhaften Angaben nach dem Versenden des streitgegenständlichen Förderantrags gefertigt hat, ergibt sich, dass die Klägerin den Antrag am 31. März 2020 gesendet hat. Darauf ist in der Ecke oben links als Datum 31. März erkennbar, in der Suchmaskenanzeige steht ifbhh-hcs.de, in der Mitte des Bildschirms steht folgender Text: „Ihre Daten wurden erfolgreich an die IFB Hamburg übermittelt. Aktuell gibt es keine Bestätigungsmail. Sie können sich nun mit der nachfolgenden Schaltfläche abmelden.“ Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung authentisch und unter Nennung einprägsamer Einzelheiten geschildert, wie sie auf eine Nachricht in ihrer WhatsApp-Gruppe von Unternehmern nachts darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass nunmehr die Antragstellung für das Förderprogram möglich gewesen sei und sie daraufhin „sofort losgelegt“ habe. Anhaltspunkte für eine Manipulation oder dass es sich um einen Screenshot für ein anderes Förderprogramm handelt, sind für das Gericht nicht erkennbar.
Hier war auch nicht aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes nach § 86 Abs. 1 VwGO eine weitere Aufklärung angezeigt. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze, wenn es um die Erforschung von Umständen geht, die ausschließlich oder überwiegend in der Sphäre eines Beteiligten liegen und deren Aufklärung notwendigerweise dessen Mitwirkung voraussetzt (VGH München, Beschl. v. 17.12.2021, 19 ZB 21.2450, juris Rn. 28 m.w.N.). Ein (jedenfalls für die Klägerin) unverschuldeter Beweisnotstand eröffnet im Rahmen der nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Würdigung der für die Entscheidung erheblichen Tatsachen die Möglichkeit, von der Wahrheit substantiierter schlüssiger und plausibler Darlegungen im Sinne wohlwollender Beurteilung auszugehen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 3.3.2021, 12 A 3135/17, juris Rn. 18 zur Unmöglichkeit den Verbleib bestimmter Vermögenswerte aufzuklären). Danach ist davon auszugehen, dass der Antrag in den frühen Morgenstunden des 31. März 2020 abgesendet wurde. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte aus ihrer internen Vorgehensweise den Rückschluss zieht, dass der Antrag nicht vor dem 4. April 2020 auf dem Server eingegangen sein kann, weil der dafür erforderliche Nachweis im Hinblick auf die Darlegungen der Klägerin zum Antragszeitpunkt durch die Beklagte nicht mehr erbracht werden konnte, weil der darüber Auskunft gebende Zeitstempel mit Herunterladen des Antrags durch die Beklagte überschrieben worden sei. Vor diesem Hintergrund und mangels belastbarer Nachweise durch die Beklagte überzeugt der Vortrag der Beklagten, dass bis zum 3. April 2020 alle im März 2020 gestellten Anträge aus der Cloud heruntergeladen worden seien und da der Antrag der Klägerin das Eingangsdatum int. 4. April 2020 aufweise, der Antrag erst im April 2020 gestellt worden sei, nicht.
Die Klägerin durfte daher nach dem objektiven Empfängerhorizont davon ausgehen, dass ihre Angaben den Förderzeitraum von März 2020 bis Mai 2020 betreffen. Das Antragsformular der Beklagten fragte die Angaben konkret zu diesem Zeitpunkt in der Fassung vom 30.03.2020 ab. Da die Klägerin ihren Antrag am 31. März 2020 abgesendet hat, muss sie auch das elektronische Antragsformular in der Fassung vom 30.03.2020 23:50 Uhr genutzt haben. Dieses sah unter Ziffer 5.1 als Eingabefeld „Höhe des geschätzten Liquiditätsengpasses in einem Zeitraum von 3 Monaten – März bis Mai 2020 (ohne persönliche Lebenshaltungskosten)“ vor. Bei der gebotenen Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont konnte die Klägerin dies nur so verstehen, dass sich die prognostischen Angaben auf den Zeitraum März bis Mai 2020 beziehen. Ausweislich der Antragsformularversionen ist erst in der Fassung vom 1. April 2020, 17:39 Uhr der Bezug zu den Monaten März bis Mai entfallen. Auch die ergänzend heranzuziehenden FAQ sahen in der bei Antragstellung am 31. März 2020 maßgeblichen Fassung vom 29. März 2020 den Bezug zu den Monaten März bis Mai 2020 vor. Bestätigt wird das Verständnis der Klägerin durch ihre Erläuterungen zum Liquiditätsengpass im Rahmen des Verwaltungsverfahrens (S. 141 des pdf- Sachakte), wonach der geschätzte Liquiditätsengpass aus den Zahlen der Monate März bis Mai 2020 errechnet wurde.
Soweit die Beklagte vorträgt, dass das auf dem Antragsformular als Eingangszeitpunkt vermerkte Datum nicht den Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei der Beklagten angebe, sondern nur den Zeitpunkt der erstmaligen Anlage des Antrags, ist dies vorliegend nicht relevant. Denn hier wurde der Antrag am 31. März 2020 von der Klägerin abgesendet, so dass der Zeitpunkt der erstmaligen Anlage des Antrags mit dem Zeitpunkt des Absendens übereinstimmt. Ebenso ist es nicht relevant, dass es nach dem Vortrag der Beklagten nach ihrer ständigen Verwaltungspraxis für die Bestimmung des Förderzeitraums auf den sogenannten Eingangszeitpunkt int., bei dem es sich auf den Eingang des Antrags in den Systemen der Beklagten handelt, ankomme. Wie dargelegt, bestimmt sich der Förderzweck in Widerrufskonstellationen von bereits bewilligten Förderungen nach dem objektiven Empfängerhorizont und nicht nach der Verwaltungspraxis der Beklagten. Der Bewilligungsbescheid vom 4. April 2020 nimmt hierzu auf die Angaben der Klägerin in ihrem Antrag ausdrücklich Bezug („Die Berechnung basiert auf den Angaben Ihres Förderantrags“). Da der Antrag am 31. März 2020 abgesendet wurde, mithin zu einem Zeitpunkt, in dem im Antragsformular der Zeitraum März bis Mai ausdrücklich angegeben war, entspricht das Verständnis der Klägerin, als Fördermonate auf die Monate März bis Mai 2020 abzustellen, dem objektiven Empfängerhorizont.
bb) Der Klägerin ist im Förderzeitraum von März 2020 bis Mai 2020 auch ein Liquiditätsengpass entstanden. Zur Ermittlung des Liquiditätsengpasses gilt zunächst folgendes (VG Hamburg, Urt. v. 14.3.2022, 17 K 4793/21, juris Rn. 93 ff.):
„Näheres dazu, unter welchen Gegebenheiten eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. ein Liquiditätsengpass besteht, ist aus der den Empfängern bekannten Richtlinie zu entnehmen. Nach der Begriffsdefinition in Nr. 2 der Richtlinie liegt ein Liquiditätsengpass dann vor, wenn die vorhandenen liquiden Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten aus dem fortlaufenden betrieblichen Sach-, Personal- und Finanzaufwand des Unternehmens zahlen zu können.
Der Liquiditätsengpass muss in dem Förderzeitraum tatsächlich entstanden sein. Auf den bei Antragsstellung mittels einer Hochrechnung prognostizierten Liquiditätsengpass kann es bei der Betrachtung, ob die Fördermittel dem Förderzweck entsprechend eingesetzt wurden, nicht mehr ankommen. Denn die Fördermittel wurden zwar auf Grundlage des prognostizierten Liquiditätsengpasses ausgezahlt, die Klägerin durfte aber nur die Fördermittel behalten, die für die Überwindung des tatsächlich eingetretenen Liquiditätsengpasses benötigt wurden. Dies geht aus Nr. 3.1 und 3.2 des Bewilligungsbescheids hervor, wonach die Klägerin verpflichtet war, die Zuwendung anteilig zurückzuerstatten, sofern der im Antrag prognostizierte Liquiditätsengpass tatsächlich geringer ausgefallen ist.
Zur Feststellung des Liquiditätsengpasses, zu dessen Ausgleich die gewährten Mittel einzusetzen sind, bedarf es einer Saldierung der in den fraglichen drei Monaten liquiden Mittel mit den in demselben Zeitraum hiermit auszugleichenden Verbindlichkeiten.
Auf Seiten der liquiden Mittel, die zum Ausgleich von Verbindlichkeiten zur Verfügung stehen, sind alle vorhandenen und in dem maßgeblichen Zeitraum generierten Barmittel und Bankguthaben einzubeziehen sowie sonstige Forderungen, die in dem betreffenden Zeitraum einbringlich sind. Auf der Aufwandsseite sind Verbindlichkeiten einzustellen, für die in dem betreffenden Drei-Monats-Zeitraum Mittel einzusetzen sind.
Nach Nr. 2 und 4 der Richtlinie ist Grundlage der Berechnung auf der Aufwandsseite der „fortlaufende betriebliche Sach-, Personal- und Finanzaufwand“, wobei als Beispiele „insbesondere“ gewerbliche Mieten, Pachten und Leasingaufwendungen genannt sind. Aufwand, der die liquiden Mittel in den drei Kalendermonaten nicht tangiert, wie etwa ein abstrakter Werteverzehr, der in Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter in die Finanzbuchhaltung Eingang findet, ist nicht zu berücksichtigen. Eine Pflicht zum Ausgleich muss auch in den betreffenden drei Kalendermonaten bestehen. Sonst entfalten sie keine Auswirkungen auf die Liquiditätslage in dem betreffenden Zeitraum, sondern erst danach. Eine Zuordnung von Verpflichtungen ist in der Regel bei Fälligkeit der Forderung in dem fraglichen Zeitraum gegeben.
Schließlich muss es sich um sog. kurzfristige Verbindlichkeiten aus dem fortlaufenden betrieblichen Sach-, Personal- und Finanzaufwand des Unternehmens handeln, wie es der in der Richtlinie angeführten Definition des Liquiditätsengpasses zu entnehmen ist. Durch die Verwendung des Begriffs „fortlaufend“ wird verdeutlicht, dass der Zuwendungsempfänger nach dem Sinn und Zweck der Förderrichtlinie seine Liquidität durch nicht notwendigerweise anfallende Kosten nicht künstlich schmälern und einen Ausgleich dafür fordern können soll. So können etwa Kosten für Waren, die in dem Förderzeitraum zur Generierung von Umsätzen benötigt werden, unter die angeführte Definition gefasst werden, da diese für das Fortlaufen des Betriebs unerlässlich sind. Eine Aufstockung des Warenlagers über die für den Zeitraum erforderliche Menge hinaus, soll hingegen nicht gefördert werden, da es der Zuwendungsempfänger diesbezüglich in der Hand hat, seine Liquidität nicht weiter zu verknappen. Bei der Beurteilung, welche Aufwendungen in dem Förderzeitraum für den fortlaufenden Betrieb für erforderlich erachtet werden konnten, kommt es auf eine verständige Würdigung aller objektiv erkennbaren Umstände an.“
Bei der Klägerin bestand nach den von ihr eingereichten Unterlagen in den drei genannten Monaten ein solcher Liquiditätsengpass jedenfalls in Höhe des ihr zugewendeten Betrages von 20.000 Euro. Sie verfügte im Förderzeitraum auf Einnahmenseite über liquide Mittel in Höhe von 126.378,26 Euro, welchen Verbindlichkeiten in Höhe von 149.301,08 Euro gegenüberstanden.
Die für die Ermittlung des Liquiditätsengpasses einzustellenden Beträge sind grundsätzlich der von der Klägerin vorgelegten betriebswirtschaftlichen Auswertung (BWA) zu entnehmen, da diese auf der Finanzbuchhaltung des Unternehmens beruhen und in der Regel eine Gewähr für die sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit bieten. Dabei ist zu beachten, dass die in BWA ausgeworfene Summe zum Betriebsergebnis nicht unbesehen übernommen werden kann. Vielmehr kann die Prüfung einzelner Positionen erforderlich sein, weil BWA nicht durchweg nach Prinzipien erstellt werden, die für die Feststellung des Liquiditätsengpasses im vorliegenden Zusammenhang maßgeblich sind (VG Hamburg, Urt. v. 14.3.2022, 17 K 4793/21, juris Rn. 100 ff.). Ausschlaggebend ist, ob es sich um betriebsbezogene Positionen handelt, welche sich tatsächlich auf die vorhandene Liquidität im Förderzeitraum im Sinne einer Erhöhung bzw. Minderung der kurzfristigen Zahlungsfähigkeit auswirken. Der Begriff der liquiden Mittel wird in der Förderrichtlinie nicht definiert. Bei der gebotenen Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont sind darunter die tatsächlich verfügbaren liquiden Mittel zu verstehen. Dies entspricht auch dem üblichen Sprachgebrauch, wonach als liquide Mittel diejenigen finanziellen Mittel zusammengefasst werden, die dem Unternehmen für eine sofortige Begleichung von Verbindlichkeiten zur Verfügung stehen (VG Hamburg, Urt. v. 28.9.2022, 17 K 4829/21, juris Rn. 75).
(1) Die Klägerin verfügte im Förderzeitraum auf Einnahmenseite über liquide Mittel in Höhe von 126.378,26 Euro. Dies ergibt sich aus den in den BWA für März, April und Mai ausgewiesenen Umsatzerlöse.
Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die in den BWA ausgewiesenen sonstigen Erlöse – verrechnete sonstige Sachbezüge aus Kfz-Gestellung in Höhe von monatlich 965,27 Euro nicht auf Einnahmenseite bei den liquiden Mitteln zu berücksichtigen. Dabei handelt es sich (insoweit nach übereinstimmendem Vorbringen der Beteiligten) um einen buchhalterischen Vorgang, der aufgrund steuerrechtlicher Vorschriften den Zufluss nur rechnerisch erhöht. Es liegt aber kein tatsächlicher Zahlungseingang zugrunde. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es nicht darauf an, dass die Beklagte nach ständiger Verwaltungspraxis den steuerrechtlich begründeten Buchungsposten Sachbezüge aus Kfz-Gestellung auf Einnahmenseite berücksichtigt, um die aus Sicht der Beklagten in den grundsätzlich auf Ausgabenseiten berücksichtigungsfähigen Kfz-Kosten versteckten Anteil privat veranlasster Kosten zu kompensieren. Denn wie gezeigt kommt es nach Erlass des Bewilligungsbescheids auf die Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont an. Dies gilt insbesondere auch für die Ermittlung des Liquiditätsengpasses; später entwickelte oder veröffentlichte Berechnungsweisen sind insoweit in einer Widerrufskonstellation wir hier nicht relevant (vgl. insoweit OVG Münster, Urt. v. 17.3.2023, 4 A 1988/22, juris Rn. 140 f., 178 f.). Danach war für die Klägerin aus dem Bewilligungsbescheid, der dort in Bezug genommenen Förderrichtlinie und den ergänzend heranzuziehenden FAQ nicht erkennbar, dass steuerrechtlich veranlasste Buchungspositionen als Einnahme zu berücksichtigen sind. Nach der im Bewilligungsbescheid in Bezug genommenen Förderrichtlinie muss der Antragsteller versichern, dass die vorhandenen liquiden Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten (…) zu zahlen. Die zum Zeitpunkt der Antragstellung verfügbaren FAQ Stand 29. März 2020 nehmen auf die laufenden Umsätze und verfügbaren liquiden Mittel Bezug. Aus beidem lässt sich gerade nicht ableiten, dass rein buchhalterische Positionen auf Einnahmenseite zu berücksichtigen sind. Es kann dabei dahinstehen, ob für die Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont auch die im Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheids verfügbaren FAQ heranzuziehen sind. Denn auch die FAQ Stand 4. April 2020 weisen zur Frage, ob Brutto- oder Nettobeträge anzusetzen seien, darauf hin, dass der Liquiditätsengpass auf Basis von zahlungswirksamen Vorgängen zu berechnen ist und rein buchhalterische Vorgänge, die im Zeitraum nicht zahlungswirksam werden, nicht zu berücksichtigen sind.
Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die Sachbezüge aus Kfz-Gestellung auch nicht deshalb auf Einnahmenseite zu berücksichtigen, weil die Beklagte auf Kostenseite die Kfz-Kosten insgesamt als Kostenposition berücksichtigt, ohne dort aus Sicht der Beklagten enthaltene privat veranlasste Kosten herauszurechnen. Zunächst kommt es für die Ermittlung des Liquiditätsengpasses – wie gezeigt – allein auf die tatsächlichen die Zahlungsfähigkeit erhöhenden bzw. mindernden Zahlungsvorgänge an. Bei grundsätzlich berücksichtigungsfähigen tatsächlichen betrieblichen Einnahmen und/oder Ausgaben kommt eine wertende Korrektur daher nur ausnahmsweise in Betracht, sofern dies für den Begünstigten erkennbar war. Unabhängig davon, dass es bei der maßgeblichen Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht erkennbar war, konnte die Beklagte auch nicht darlegen, inwieweit und in welcher Höhe tatsächlich privat veranlasste Kosten zu kompensieren wären. Es kann dahinstehen, inwieweit die Kfz-Gestellung hier Gehaltsbestandteil ist und sie deshalb bereits keine versteckten privaten Kosten darstellen, weil die auch zulässige Privatnutzung des Kfz von den Mitarbeitern (ebenso wie das sonstige Gehalt) zu versteuern ist und tatsächlich auch keine verdeckte Abrechnung rein privater und vom Geschäft der Klägerin losgelöster Kosten darstellt. Sofern die Klägerin ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ihre Fahrzeuge über den geschäftlichen Bereich hinausgehend zur Verfügung stellt und dies von den Mitarbeitern als Vorteil auch zu versteuern ist, liegen keine belastbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich um letztlich im Geschäft bzw. der Unternehmensstruktur der Klägerin fremde, rein private Kostenpositionen handelt.
(2) Auch zur Feststellung der Beträge, die den auf Einnahmenseite verfügbaren liquiden Mitteln auf Ausgabenseite gegenüberzustellen sind, kann auf die vorgelegte BWA zurückgegriffen werden. Auf Aufwandseite sind der BWA die Beträge für den fortlaufenden betrieblichen Sach-, Personal- und Finanzaufwand zu entnehmen (VG Hamburg, Urt. v. 14.3.2022, 17 K 4793/21, juris Rn. 103). Aus dem Begriff der fortlaufenden Kosten kann bei der gebotenen Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont hier nicht geschlossen werden, dass – wie die Beklagte meint – allein Fixkosten zu berücksichtigen sind. Die Förderrichtlinie nimmt in der Definition des Liquiditätsengpasses auf den fortlaufenden betrieblichen Sach-, Personal- und Finanzaufwand Bezug. Die FAQ in der hier maßgeblichen Fassung vom 29. März 2020 sowie das Antragsformular in der hier maßgeblichen Fassung vom 30. März 2020 (dort unter Ziffer 5.2) verwenden den Begriff der Gesamtbetriebskosten bzw. der fortlaufenden betrieblichen Kosten. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch die Beklagte in ihrer Verwaltungspraxis nicht nur Fixkosten als Kostenposition anerkennt, sondern etwa auch der Höhe nach monatlich variierende Kosten des Material- und Wareneinkaufs zur Erzielung von Einnahmen im Förderzeitraum und in bestimmten Fällen auch Ersatzinvestitionen (vgl. FAQ Rückmeldeverfahren Stand 21.1.2022). Der Begriff der fortlaufenden Kosten erfasst zwar regelmäßig Fixkosten und andere der Art und Höhe nach wiederkehrende Kostenpositionen, ist aber nicht darauf beschränkt. Maßgeblich ist, ob es sich um eine dem Betrieb des Gewerbes, der freiberuflichen Tätigkeit oder dem Unternehmen zuzurechnende, nicht ungewöhnlich erscheinende Position handelt, die grundsätzlich nicht der privaten Lebensführung des Gewerbetreibenden, Freiberuflers oder Unternehmers zuzuordnen ist und zum Fortlaufen des Betriebes erforderlich ist, wobei es auf eine verständige Würdigung der objektiv erkennbaren Umstände ankommt (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 14.3.2022, 17 K 4793/21, juris Rn. 98). Dass es sich bei einer Ausgabenposition um eine bisher dem Grunde und der Höhe nach nicht wiederkehrende Ausgabenposition in dem konkreten Geschäftsbetrieb handelt, führt für sich genommen – ohne dass die Beklagte dies substantiiert in Zweifel zieht – noch nicht dazu, dass eine Ausgabenposition als nicht dem Unternehmen zuzurechnen bzw. im Betrieb des Unternehmens ungewöhnliche, nicht förderfähige Position anzusehen wäre. Bei der gebotenen Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont sollten die Zuwendungsempfänger grundsätzlich trotz pandemiebeschränkter Einschränkungen ggf. mit pandemiebedingten Anpassungsmaßnahmen ihren Geschäftsbetrieb jedenfalls im Hinblick auf die Deckung laufender, nicht stundungsfähiger Kosten ungestört fortführen können. Andererseits soll es der Zuwendungsempfänger aber nicht in der Hand haben, seine Liquidität durch im Förderzeitraum nicht erforderliche Aufwendungen „künstlich“ zu verknappen.
Nach Maßgabe dessen sind entgegen der Auffassung der Beklagten neben den unstreitig zu berücksichtigenden Raumkosten, den Personalkosten (ohne die Gesellschaftergeschäftsführergehälter), den Wareneinsatzkosten, den Kfz-Kosten, den Kosten für Versicherungen/Beiträge und Warenabgabe sowie sonstigen Kosten auch die Geschäftsführergehälter der GmbH-Gesellschafterinnen in Höhe von insgesamt 22.740 Euro (7.580,- Euro monatlich) sowie die Werbe- und Reisekosten in Höhe von 3.082,25 Euro (854,11 Euro im März 2020, 276,39 Euro im April 2020 und 1.951,75 Euro im Juni 2020) zu berücksichtigen.
(a) Die Geschäftsführergehälter der sozialversicherungspflichtig angestellten GmbH-Gesellschafterinnen sind vorliegend als Personalkosten zu berücksichtigen. Es handelt sich um für den Betrieb erforderliche, fortlaufende und wiederkehrende Kosten. Wie dargelegt, kommt es auch insoweit auf die Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont an. Ausweislich der im Bewilligungsbescheid in Bezug genommenen Förderrichtlinie geht es um die Deckung von kurzfristigen Verbindlichkeiten aus dem fortlaufenden betrieblichen Sach-, Personal- und Finanzaufwand. Die bei Antragstellung maßgebliche FAQ (Stand 29. März 2020) nennen für die Höhe der monatlichen Gesamtbetriebskosten die fortlaufenden betrieblichen Kosten inklusive Personalaufwände, die nicht über Kurzarbeitergeld gedeckt werden können. Der Begriff Personalaufwand wird dabei nicht näher definiert. Im Rechnungswesen werden unter den Personalkosten alle durch den Einsatz von Arbeitnehmern entstehenden Kosten verstanden, namentlich Löhne, Gehälter, gesetzliche und freiwillige soziale Aufwendungen sowie alle übrigen Personalnebenkosten (vgl. Personalkosten • Definition | Gabler Wirtschaftslexikon; https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/personalkosten-45374). Dies kann bei der Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont ergänzend berücksichtigt werden. Das Gehalt von GmbH-Geschäftsführern, die wie hier sozialversicherungspflichtig angestellt sind, gehört unabhängig von der Frage, ob dies bei Mehrheitsgesellschaftern oder alleingeschäftsführenden Gesellschaftern anders zu bewerten wäre, zu den Personalkosten. Geschäftsführer, die zugleich Gesellschafter des Unternehmens sind, können zwar die vertraglichen Grundlagen der Anstellung der Geschäftsführer mitgestalten und haben darüber hinaus u.a. Gewinnbeteiligungsmöglichkeiten. Hier sind die beiden Geschäftsführerinnen aber nicht Allein-/Mehrheitsgesellschafter, sondern haben jeweils einen Gesellschafteranteil von 44,5 Prozent. Dies schränkt die Gestaltungsmöglichkeiten zumindest ein. Hinzu kommt, dass die Geschäftsführerinnen bei der Klägerin sozialversicherungspflichtig angestellt sind und – wie andere Angestellte - einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf Gehaltszahlung gegenüber der Klägerin haben. Dies stellt gerade den Unterschied zu nichtsozialversicherungspflichtig angestellten geschäftsführenden Gesellschaftern dar, die ihre Entlohnung eigenständig entnehmen. Aus der Förderrichtlinie und den bei Antragstellung maßgeblichen FAQ lässt sich nicht entnehmen, dass nicht stundungsfähige Kosten wie arbeitsvertraglich geschuldete Gehälter nicht zu berücksichtigen sind. Bei der gebotenen Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont war für die Klägerin daher gerade nicht ersichtlich, dass der Begriff Personalkosten nicht Gesellschafter-Geschäftsführer-Gehälter erfasst. Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Anwendung hat das Gericht nicht. Aus den vorliegenden BWA ist ersichtlich, dass die Gesellschafter-Geschäftsführerinnen monatlich gleichbleibende Gehälter erhielten und insbesondere das monatliche Gehalt sich auch vor dem Förderzeitraum etwa bereits im Dezember 2019 auf 7.580 Euro belief.
Auf die von der Beklagten vorgetragene Verwaltungspraxis kommt es hier nicht entscheidend an. Wie dargelegt ist bei einem Widerruf wegen Zweckverfehlung eine Auslegung die sich allein an der Verwaltungspraxis orientiert unzulässig (BVerwG, Urt. v. 22.5.2022, 8 C 11.21, juris Rn. 13). Soweit die Beklagte auf die FAQ in den Fassungen ab 4. April 2020 verweist, ergibt sich daraus kein abweichendes Ergebnis. Zum einen lagen diese FAQ bei Antragstellung am 31. März 2020 nicht vor. Zum anderen betrifft die Frage in den FAQ Gesellschafter-Geschäftsführer von Personengesellschaften, die kein Gehalt, sondern eine Eigenentnahme erhalten. Daraus folgt nicht, dass Gehälter von sozialversicherungspflichtig angestellten GmbH-Geschäftsführer-Gesellschaftern nicht berücksichtigungsfähig sind, weil an der – wie oben angesprochenen – Vergleichbarkeit von sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen mit Eigenentnahmen fehlt, deren Anlass und Höhe in der freien Entscheidung des nicht sozialversicherungspflichtig angestellten geschäftsführenden (Mehrheits- bzw. Einzel-) Gesellschafters steht.
(b) Die Werbe- und Reisekosten in Höhe von 3.082,25 Euro im Förderzeitraum März bis Mai 2020 sind als fortlaufender betrieblicher Sachaufwand zu berücksichtigen. Wie dargelegt, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob es sich dabei um Fixkosten handelt, sondern darauf, ob diese Kosten für das Fortlaufen des Betriebs im Förderzeitraum bei verständiger Würdigung der objektiv erkennbaren Umstände erforderlich waren. Die Position Werbe- und Reisekosten erfasst nach den glaubhaften und nachvollziehbaren Erläuterungen der Klägerin insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor allem die Kosten für Werbeetiketten für den Verkauf von Waren und Kosten für ein Blumen-Abo, das die Klägerin während des Lockdowns ihren Kunden über ihren Online-Shop angeboten hatte, wobei sie die Blumen von ortsansässigen Blumenläden bezog. Es handelt sich dabei eigentlich um Kosten für den Wareneinkauf. Dass die Klägerin darüber hinaus auch Kosten für Blumen zur Dekoration des Ladengeschäfts für die Präsentation im Rahmen des Online-shops und – in geringem Umfang – auch Taxikosten und Kosten für Bewirtung von jungen Mitarbeitern, die während des Lockdowns im Online-Shop gearbeitet haben, führt nicht dazu, dass es sich um eine ungewöhnliche, nicht betrieblich veranlasste Position handeln würde, die nicht zur Erzielung von Einnahmen erforderlich gewesen wäre. Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Anwendung hat das Gericht nicht, insbesondere sind die Ausgaben für Werbe- und Reisekosten im Förderzeitraum im Vergleich zu anderen Monaten keine der Höhe nach auffälligen Ausreißer, bei denen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese zur künstlichen Liquiditätsminderung in Ansehung der erhaltenen Förderung vorgenommen wurden
(c) Ungeachtet des Vorstehenden wäre die Klage auch begründet, wenn man die Geschäftsführergehälter der Gesellschafterinnen in Höhe von 22.740,- Euro und die Werbe-und Reisekosten in Höhe von 3.082,25 Euro im Förderzeitraum nicht berücksichtigt, jedoch die von der Klägerin jedenfalls im Klageverfahren dargelegten Darlehenstilgungen in Höhe von 23.830,38 Euro. Die den auf Einnahmenseite zu berücksichtigenden liquiden Mitteln in Höhe von 126.378,26 Euro stünden dann zu berücksichtigende in Höhe von 147.308,83 Euro gegenüber.
Die Darlehenstilgungen sind bei der Ermittlung des Liquiditätsengpasses zu berücksichtigen. Zwar werden sie in der Förderrichtlinie nicht explizit genannt. Die hier maßgeblichen FAQ vom 29. März 2020 weisen bei der Höhe des geschätzten Liquiditätsengpasses jedoch ausdrücklich darauf hin, dass neben den Gesamtbetriebskosten nicht stundungsfähige Tilgungen zu berücksichtigen sind. Die Darlehenstilgungen (monatliche Raten in Höhe von 684,- Euro, 800 Euro und 1.500 Euro sowie eine Rückzahlung in Höhe von 25.694,38 Euro und ein Zufluss in Höhe von 10.000,- Euro) sind aus dem als Anlage K 3 vorgelegten Kontoauszug ersichtlich und waren für das Fortlaufen des Betriebs im Förderzeitraum bei verständiger Würdigung der objektiv erkennbaren Umstände erforderlich. Der Berücksichtigungsfähigkeit der Darlehenstilgungen steht, wie gezeigt, nicht entgegen, dass es sich nicht um den monatlich gleichen Tilgungsbetrag handelt. Denn zur Überzeugung des Gerichts steht aufgrund der anschaulichen Schilderung der Geschäftsführerin in der mündlichen Verhandlung fest, dass die Klägerin die privat gewährten Darlehen für Einkauf/Bestellung von Waren im Großhandel benötigt und statt einer Kreditlinie bei einer Bank private Darlehen aufnimmt und diese monatlich zurückzahlt. Insoweit bestehen auch keine Anhaltspunkte für ein missbräuchliches Verhalten. Denn die Neugewährung eines Darlehens in Höhe von 10.000,- Euro, die Rückzahlung eines anderen Darlehens in Höhe von 25.694,38 Euro und die wiederkehrenden Darlehenstilgungen in Höhe von 684 Euro und 800 Euro wurden ausweislich des Kontoauszugs vor Antragstellung (am 31. März 2020) getätigt bzw. begonnen. Unter Einberechnung des Darlehenszuflusses in Höhe von 10.000 Euro ergibt sich ein den Zuwendungsbetrag in Höhe von 20.000 Euro übersteigender Liquiditätsengpass.
dd) Eine Zweckverfehlung im Sinne von § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG liegt entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht deshalb vor, weil die Klägerin nicht durch die Corona-Krise in existenzbedrohliche wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten wäre bzw. dies nicht nachgewiesen hätte. Weder aus dem Bewilligungsbescheid noch aus der Förderrichtlinie ist hinreichend ersichtlich, inwieweit dies eine zum Vorliegen eines Liquiditätsengpasses zusätzliche oder eigenständige Voraussetzung sein soll. Zudem werden nicht einheitliche Formulierungen verwendet. Im Bewilligungsbescheid heißt es unter Zuwendungszweck, dass im Rahmen des Förderprogramms nicht rückzahlbare Zuschüsse zur Überwindung der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. des Liquiditätsengpasses gewährt werden, die durch die Corona-Krise nach dem 11. März 2020 entstanden sind. Ausweislich der Förderrichtlinie muss der Antragsteller bei Antragstellung versichern, nach dem 11. März 2020 durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten zu sein, die seine Existenz bedrohen. Dazu muss der Antragsteller versichern, dass die vorhandenen liquiden Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten aus dem fortlaufenden betrieblichen Sach-, Personal und Finanzaufwand des Unternehmens zu zahlen (Liquiditätsengpass). Nach Nr. 4 der Förderrichtlinie orientiert sich die Zuwendung am versicherten Liquiditätsengpass. Im maßgeblichen Antragsformular Stand 29. März 2020 musste die Klägerin unter Ziffer 7.1 versichern, dass ihre wirtschaftliche Tätigkeit seit dem 11. März 2020 durch die Corona-Krise wesentlich beeinträchtigt ist, da (7.1.1) mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 11. März 2020 durch die Krise weggefallen sind oder (7.1.2) ein Umsatz- bzw. Honorarrückgang im laufenden und/oder zurückliegenden Monat von mindestens 50 Prozent verglichen mit dem Umsatz der gleichen Monate im Vorjahr oder (7.1.3) die Umsatzerzielungsmöglichkeiten durch die Corona-Allgemeinverfügungen massiv eingeschränkt wurden.
Unabhängig von den nicht klar übereinstimmenden Formulierungen erfüllt die Klägerin jedenfalls die Voraussetzung nach Ziffer 7.1.3, dass ihre Umsatzerzielungsmöglichkeiten durch die Corona-Allgemeinverfügung massiv eingeschränkt wurden. Denn sie musste ihr Ladengeschäft auf Grund der Corona-Allgemeinverfügung bzw. Eindämmungsverordnung schließen. Bei der gebotenen Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont stellt sich die Alternative unter 7.1.3 als selbstständige Alternative dar. Die Zuwendung sollte erkennbar nicht an Unternehmen fließen, die weder von den Schließungsverfügungen noch sonst durch die Corona-Krise betroffen waren (vgl. etwa zu Kuriergewerbe VG Berlin, Urt. v. 28.4.2023, 26 K 84/22, juris Rn. 37). Dass die Klägerin versucht hat, durch den Ausbau ihres Online-Shops den wie gezeigt entstandenen Liquiditätsengpass zu mindern, ändert nichts an der massiven Einschränkung der Umsatzerzielungsmöglichkeiten durch die Schließung des Ladengeschäfts.
c) Entgegen der Ansicht der Beklagten sind auch die erstmals im gerichtlichen Verfahren beigebrachten Unterlagen zum Beleg der für den Liquiditätsengpass relevanten Umstände bei der gerichtlichen Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheids zu berücksichtigen. Für die Beurteilung, ob die Zuwendung zur Überwindung eines Liquiditätsengpasses im Förderzeitraum und damit ob sie zweckentsprechend eingesetzt wurde, kommt es darauf an, ob der tatsächliche Liquiditätsengpass im Förderzeitraum genauso hoch oder höher als die ausgezahlte Billigkeitsleistung war. Denn nur, wenn im Förderzeitraum ein Liquiditätsengpass in Höhe der Billigkeitsleistung bestand, konnte die Zuwendung auch zur Überbrückung dieses Liquiditätsengpasses eingesetzt werden. Im Rahmen dieser Beurteilung ist eine nach dem Förderzeitraum eingetretene Veränderung der Sachlage unbeachtlich. Daher kommt es hier auch nicht auf die von der Beklagten aufgeworfenen Frage an, ob maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs- und Rückforderungsbescheides die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung oder der letzten mündlichen Verhandlung ist. Die von der Klägerin eingereichten Unterlagen dienen dem Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung, verändern diese aber nicht. Maßgeblich ist allein die objektive Sachlage, die im Förderzeitraum bestand, für den die Mittel ausgebracht worden sind. Angaben, Erläuterungen und Unterlagen, die Aufschluss geben oder zumindest relevante Anhaltspunkte liefern können, wie sich die Sachlage seinerzeit dargestellt hat, sind einzubeziehen, auch wenn sie erst im gerichtlichen Verfahren eingeführt werden (VG Hamburg, Urt. v. 14.3.2022, 17 K 4793/21, juris Rn. 106 ff. m.V.a. BVerwG, Beschl. v. 27.6.1997, 1 B 132/97; OVG Lüneburg, Beschl. v. 24.5.2012, 8 LA 198/11, jeweils juris; VG Hamburg, Urt. v. 28.9.2022, 17 K 4829/21, juris Rn. 97).
Zu einer solchen Aufklärung ist das Gericht grundsätzlich verpflichtet. Dass – bezogen auf einen in der Vergangenheit liegenden maßgeblichen Zeitpunkt – erst später Erkenntnismittel zugänglich werden, ändert nichts an der Pflicht des Gerichts aus § 86 Abs. 1 VwGO zu deren Heranziehung (BVerwG, Beschl. v. 21.11.2022, 3 B 1/22, juris Rn. 13). Damit erlaubt und gebietet das deutsche Verwaltungsprozessrecht, der gerichtlichen Entscheidung auch solche Erkenntnisse zugrunde zu legen, die erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgrund der gebotenen Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen nach § 86 VwGO gewonnen wurden, die aber über die Sachlage zum maßgeblichen Zeitpunkt Auskunft geben (BVerwG, Beschl. v. 21.11.202, 3 B 1/22, juris Rn. 13; BVerwG, Urt. v. 25.2.2010, 3 C 15.09 - BVerwGE 136, 149, juris Rn. 22). Die Auffassung der Beklagten, es seien nur bereits im Verwaltungsverfahren existente und vorgelegte Erkenntnisse zu berücksichtigen, führte demgegenüber zu einer Präklusion der nicht im Verwaltungsverfahren vorgelegten Erkenntnisse im gerichtlichen Verfahren. Die für eine solche Präklusion erforderliche gesetzliche Grundlage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 - 7 AV 1.02 – Buchholz 310 § 124b VwGO Nr. 1 S. 3) ist nicht ersichtlich (BVerwG, Beschl. v. 21.11.2022, 3 B 1/22, juris Rn. 13); VG Hamburg, Urt. v. 6.2.2023, 16 K 3278/21, n.v.).
bb) Etwas Anderes gilt vorliegend auch nicht aufgrund von Besonderheiten der hier vorliegenden Billigkeitsleistung oder im Zuwendungsrecht.
(1) Soweit die Beklagte betont, nach Erlass des Widerspruchbescheids vorgelegte Unterlagen dürften nicht berücksichtigt werden, weil nach Ziffer 1.1 des Anhangs der Förderrichtlinie Anträge, die nicht bis spätestens 30. Juni 2020 vollständig und mängelfrei eingereicht worden seien, abgelehnt werden könnten, verkennt die Beklagte, dass diese Regelung der Förderrichtlinie die Frage der Leistungsgewährung betrifft. Darauf folgt aber nichts für die hier relevante Frage, ob nach erfolgter Bewilligung im Fall des Widerrufs wegen Zweckverfehlung bei einer dagegen gerichteten Anfechtungsklage Unterlagen, die zum Nachweis der zweckgemäßen Verwendung der Zuwendung im Förderzeitraum im gerichtlichen Verfahren eingereicht werden, bei der Beurteilung berücksichtigt werden dürfen. Im Übrigen handelt es sich bei den Regelungen in der Förderrichtlinie bereits nicht um eine für eine Präklusion erforderliche gesetzliche Regelung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.11.202, 3 B 1/22, juris Rn. 13). Das gilt gleichermaßen für die Ansicht der Beklagten, aus Sinn und Zweck der Förderrichtlinie und deren kurzen Geltungsdauer oder aus Sinn und Zweck des Widerspruchverfahrens folge eine Präklusion. Auch insoweit fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage für eine Präklusion.
(2) Soweit die Beklagte die Nichtberücksichtigung von im gerichtlichen Verfahren mit allgemeinen Erwägungen betreffend das Zuwendungsrecht, insbesondere gesteigerte Mitwirkungspflichten der Zuwendungsempfänger begründet, führt dies ebenfalls nicht zu einer Präklusion von im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen.
Die in den Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheids angeführten Mitwirkungspflichten enthalten keine Präklusion in Bezug auf im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Unterlagen. Soweit nach Ziffer 3.1, 3.2 des Bewilligungsbescheids eine Erstattungspflicht im Falle eines niedrigeren als des prognostizierten Liquiditätsengpasses und in Ziffer 3.5 eine Pflicht zur Auskunftserteilung auf Verlangen der Beklagten angeführt wird, konnte der Kläger daraus nicht eindeutig erkennen, welches Verhalten zu welchem Zeitpunkt gefordert wird und welche Unterlagen relevant und vorzulegen sind (VG Hamburg, Urt. v. 14.3.2022, 17 K 4793/21, juris, Rn. 113 ff.). Eine Pflicht, die von der Beklagten erst später angeforderten und konkretisierten Unterlagen zu einem bestimmten Zeitpunkt vorzulegen mit der Folge, dass im Fall eines Widerrufs später vorgelegte Unterlagen nicht mehr berücksichtigt würden, ist daraus nicht ersichtlich.
Eine Präklusion in Bezug auf nicht im Verwaltungsverfahren vorgelegte Unterlagen folgt auch nicht allgemein aus gesteigerten Mitwirkungspflichten im Zuwendungsrecht. Vielmehr wird im Zuwendungsrecht in vielen Fällen den Zuwendungsempfängern per Auflage ein Verwendungsnachweis mit Fristsetzung auferlegt, in diesen Fällen wird auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abgestellt (OVG Greifswald, Urt. v. 20.2.2002, 2 L 137/01, NordÖR 2002, 382; VGH München, Beschl. v. 25.1.2021, 6 ZB 20.2162, juris Rn. 17) und - soweit die auferlegte Verwendungsnachweisprüfung nicht ordnungs- und fristgemäß erfolgte - eine Nachholung des Verwendungsnachweises im gerichtlichen Verfahren ausgeschlossen (VGH München, Beschl. v. 25.1.2021, 6 ZB 20.2162, juris Rn. 15 ff.; VGH Mannheim, Urt. v. 5.2.1987, 5 S 2954/86, NVZ 1987, 520; differenzierend bei objektiv zweckgemäßer Verwendung Sächs. OVG, Urt. v. 9.6.2022, 6 A 365/19, juris Rn. 27 ff., 50 ff.; vgl. Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 49 Rn. 57). Dies lässt sich auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragen. Denn ein Verwendungsnachweis binnen einer bestimmten Frist war nach Ziffer 1.4 Anhang Förderrichtlinie ausdrücklich nicht erforderlich und wurde dem Kläger auch nicht im Wege einer Auflage auferlegt (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 14.3.2022, 17 K 4793/21, Rn. 110 ff.).
Soweit die Beklagte Entscheidungen betreffend Leistungsklagen auf die Gewähr von Billigkeitsleistungen anführt (VG Bremen Urt. v. 20.1.2022, 5 K 40/21, Rn. 21 f.; VGH Bayern, Beschl. v. 18.5.2020, 6 ZB 20.438, juris Rn. 15; VG Würzburg, Urt. v. 3.8.2020, W 8 K 20.743, juris, Rn. 31; VG München, Beschl. v. 25.6.2020, M 31 K 20.2261, juris Rn. 19; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 3.12.2021, 19 K 2760/20, BeckRS 2021, 39690, Rn. 23; VG Würzburg, Urt. v. 26.7.2021, W 8 K 20.2031, juris Rn. 21; VG Weimar, Urt. v. 17.9.2020, 8 K 609/20, juris Rn. 26; VG Weimar, Urt. v. 29.1.2021, 8 K 795/20, BeckRS 2021, 6171, Rn. 28 f.; VG Leipzig, Urt. v. 21.4.2022, 5 K 76/21, juris; VGH München, Urt. v. 9.12.1999, 12 B 97.1492; OVG Magdeburg, Urt. v. 9.12.2004, 1 L 147/04), sind diese auf die vorliegende Anfechtungsklage bereits wegen unterschiedlicher Prüfungsmaßstäbe nicht übertragbar.
Auch die weiteren von der Beklagten angeführten Entscheidungen stützen ihre Auffassung nicht. Teilweise betreffen sie ausschließlich die Frage des maßgeblichen Entscheidungszeitpunkts, ohne die davon zu unterscheidende Frage (dazu BVerwG, Beschl. v. 21.11.2022, 3 B 1/22, juris Rn. 13) der Berücksichtigung von Unterlagen zum Nachweis von Umständen zum relevanten Entscheidungszeitpunkt zu erörtern (VG Düsseldorf, Urt. v. 12.1.2021, 20 K 4706/20, BeckRS 2020, 39337 Rn. 24; VG Berlin, Urt. v. 20.1.2022, 5 K 40/21, juris Rn. 21) oder berücksichtigen ausdrücklich auch Unterlagen, die im Gerichtsverfahren vorgelegt wurden (VG Würzburg, Urt. v. 21.6.2021, W 8 K 20.1303, BeckRS 2021, 16951, Rn. 33, 35; SächsOVG, Urt. v. 16.2.2016, 1 A 677.13, juris Rn. 61, 77).
2. Der Widerruf kann auch nicht auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HmbVwVfG gestützt und in einen solchem umgedeutet werden. Dazu gilt folgendes (VG Hamburg, Urt. v. 14.3.2022, 17 K 4793/21, juris Rn. 110 ff.):
„Nach dieser Vorschrift darf ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. Zwar begründet die Beklagte den Widerrufsbescheid mit dem Umstand, dass die Klägerin gegen ihre Mitwirkungspflicht aus der Förderrichtlinie und dem Bewilligungsbescheid verstoßen habe, jedoch begründet dieser Vortrag – seine Richtigkeit unterstellt – keinen Auflagenverstoß im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HmbVwVfG, weil der Bewilligungsbescheid keine Auflage im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 HmbVwVfG enthält. Die verschiedentlich in dem Bescheid unter den Überschriften „Allgemeine Bestimmungen“, „Verwendungsprüfung“, „Mitteilungspflichten“ und „Auflagen“ enthaltenen Direktiven haben nicht die Qualität von Auflagen nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Sie sind nicht bestimmt genug, um bei einem Verstoß einen Widerrufsgrund zu begründen. Eine Auflage im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr.4 HmbVwVfG ist eine Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird. Die Verhaltenspflicht wird durch selbstständige hoheitliche Anordnung begründet, die alle Begriffsmerkmale des § 35 S. 1 HmbVwVfG erfüllt und daher ihrerseits als Verwaltungsakt qualifiziert wird. Die Bestimmungen im Bewilligungsbescheid, die als Auflage angesehen werden könnten, sind zu unbestimmt im Sinne des § 37 Abs. 1 HmbVwVfG um diesen Anforderungen zu genügen. Der Grundsatz der hinreichenden Bestimmtheit bedeutet einerseits, dass der Adressat in der Lage sein muss zu erkennen, was von ihm gefordert wird, und zwar in dem Sinne, dass der behördliche Wille keiner unterschiedlichen subjektiven Bewertung zugänglich ist; zum anderen folgt daraus, dass der Verwaltungsakt Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.7.2008, 7 C 38.07, BVerwGE 131, 259 und Rn. 11, juris; Urt. v. 15.2.1990, 4 C 41.87, BVerwGE 84, 335 und Rn. 29, juris; OVG Koblenz, Urt. v. 10.10.2018, 8 C 11694/17, Rn. 77, juris). Eine Auflage ist dann hinreichend bestimmt, wenn der Inhalt der getroffenen Regelung im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen für die Beteiligten, insbesondere für den Adressaten, so vollständig klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann. Maßgeblich ist mithin, wie der Adressat den Inhalt der Regelung bei objektiver Würdigung unter Berücksichtigung aller für ihn erkennbaren Umstände, insbesondere des erkennbar verfolgten Zweckes, verstehen musste (vgl. OVG Münster, Urt. v. 20.4.2012, 4 A 1055/09, Rn. 39 f., juris m.w.N.).
a) Im Bewilligungsbescheid steht unter der Überschrift „Auflage“ zunächst: „II. 3. Auflagen 3.5. [..] Sie sind verpflichtet, auf Verlangen jederzeit Auskünfte über die für die Gewährung und Belassung der Zuwendung maßgeblichen Umstände zu erteilen, entsprechende Unterlagen vorzulegen und an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken. […] Die Klägerin konnte aus der Bestimmung nicht eindeutig erkennen, welches Verhalten zu welchem Zeitpunkt von ihr gefordert wird und konnte dementsprechend auch ihr Verhalten nicht danach richten. Aus der Bestimmung geht zunächst nicht hervor, zu welchem Zeitpunkt die Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen sind. Der Zeitpunkt soll nämlich erst durch das „Verlangen“ der Beklagten näher konkretisiert werden. Wann und wie dieses Verlangen zum Ausdruck kommt, bleibt unklar. Ferner waren auch die Art und der Umfang der zu erteilenden Auskunft sowie der von der Klägerin vorzulegenden Unterlagen nicht aus dem Bewilligungsbescheid ersichtlich. So beschreiben die „für die Gewährung und Belassung der Zuwendung maßgeblichen Umstände“ nur ungenau die Anforderungen an etwaige Auskünfte und Unterlagen. Zwar wird unter Nr. 1.2 des Bewilligungsbescheids konkretisiert, dass maßgebend für die Gewährung der Zuwendung die Regelungen in der Förderrichtlinie, die in deren Anhang genannten Anforderungen sowie die nachfolgenden Bestimmungen sind. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass der Klägerin auf Grundlage ihrer Angaben im Antrag die Zuwendung bereits gewährt wurde. Welche Auskünfte über die bei der Antragstellung getätigten Angaben hinaus durch die Bestimmung in Nr.3.5 des Bewilligungsbescheides gefordert werden, wird weder im Bewilligungsbescheid noch in der Förderrichtlinie konkretisiert. In der Förderrichtlinie findet sich unter Nr. 5.2 nur eine in Teilen mit Nr. 3.5 gleichlautenden Bestimmung. Dem Bewilligungsbescheid, der Förderrichtlinie und deren Anhängen ist auch nicht zu entnehmen, durch welche Art von Unterlagen und in welchem Umfang die in der Förderrichtlinie bestimmten Fördervoraussetzungen nachzuweisen wären. Vielmehr ist Nr. 1.1 des Anhanges zur Förderrichtlinie zu entnehmen, dass sich die „einzureichenden Unterlagen“ aus dem Antragsformular ergeben und grundsätzlich nur vollständige Anträge beschieden werden. Durch den Bewilligungsbescheid durfte die Klägerin dann aber davon ausgehen, alle Angaben gemacht und alle erforderlichen Unterlagen eingereicht zu haben. Auch die Regelungen in Nr. 3.1 und 3.2 des Bewilligungsbescheides konkretisieren nicht, welche Auskünfte und Unterlagen zur Belassung der Zuwendung maßgeblich sind. Danach hat die Klägerin, sofern der im Antrag angegebene Liquiditätsengpass tatsächlich niedriger ausgefallen ist, die verbleibenden Mittel aus der Zuwendung zurückzuerstatten. Ist wie vorliegend der Liquiditätsengpass allerdings noch höher ausgefallen als die Zuwendung, ergibt sich aus der Bestimmung keine Pflicht zur Rückerstattung. Zwar könnte dies ein maßgeblicher Umstand zur Belassung der Zuwendung gewesen sein, den die Klägerin hätte nachweisen müssen, jedoch ergibt sich aus Nr. 1.4 des Anhanges zur Förderrichtlinie auch explizit, dass kein Verwendungsnachweis erforderlich ist, sondern dass die zweckentsprechende Verwendung nur stichprobenartig und bei Vermutung zweckfremder Nutzung geprüft werden kann. Der Klägerin war es auch unter Berücksichtigung der Nr. 2.2 des Bewilligungsbescheides nicht möglich, zweifelsfrei und eindeutig zu erkennen, welche konkreten Unterlagen durch sie beizubringen und welche Auskünfte von ihr zu tätigen waren. Demnach ist die Beklagte berechtigt, stichprobenartig und bei Vermutung zweckfremder Nutzung Nachweise für die Verwendung der Zuwendung, insbesondere die Belege (Einnahme- und Ausgabebeleg) über die Einzelzahlungen und die zugrundeliegenden Verträge nach ihrem Ermessen zu fordern. Die Belege müssten die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabenbelege insbesondere die Zahlungsempfänger sowie Grund und Tag der Zahlung. Die Klägerin habe die erforderlichen Unterlagen ordnungsgemäß und prüfbar bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Auch hier gilt, dass nicht deutlich wird, welche konkreten Unterlagen erforderlich sind. Zwar werden Mindestbestandteile der Ausgabenbelege genannt, es wird aber schon nicht klar, welches die weiteren „im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen“ sind. Auch der Umstand, dass der Umfang der Belege für die zweckentsprechende Verwendung im Ermessen der Behörde liegt zeigt, dass die Klägerin nicht beurteilen konnte, welche Belege zur Erfüllung ihrer Pflicht aus Nr. 3.5 des Bewilligungsbescheids tatsächlich erforderlich waren. Schließlich enthält die Bestimmung in Nr. 3.5 auch keine Spezifizierung in welcher Art und Weise, in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt an der Sachverhaltsaufklärung mitgewirkt werden soll. Die in Nr. 3.5 vorgesehene Verpflichtung bedurfte einer weiteren Konkretisierung sowohl in zeitlicher als auch in inhaltlicher Hinsicht. Dies wird auch durch das Schreiben vom 16. Dezember 2020 deutlich, durch welches die Klägerin aufgefordert wurde, die in dem Schreiben ausführlich aufgelisteten Unterlagen und Nachweise binnen einer in dem Schreiben gesetzten Frist einzureichen. Die Konkretisierung dessen, was durch die Auflage geboten ist, muss aber in der Auflage selbst erfolgen und darf nicht wie hier einer nachgelagerten Aufforderung im Anhörungswege überlassen bleiben (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 37 Rn. 31).
b) Ebenfalls unter der Überschrift „Auflage“ steht: 3.7. Sie sind verpflichtet, an der Überprüfung der mit dem Antrag vorgelegten Legitimationsdokumente mitzuwirken.“ Aus der Bestimmung konnte die Klägerin nicht erkennen, durch welche Handlung oder auch Duldung sie ihrer Verpflichtung zur Mitwirkung an der Überprüfung der Legitimationsdokumente nachkommen soll. Die Bestimmung enthält keinerlei Vorgaben zu dem Prüfungsprozess. Hinweise und eine Anleitung zur Prüfung der Legitimationsdokumente durch das Postident- und das Nect-Verfahren wurden der Klägerin vielmehr erst im Nachhinein im Rahmen einer Anhörung mitgeteilt.“
3. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG, wonach ein Widerruf dann möglich ist, wenn dieser im Verwaltungsakt vorbehalten worden ist, ist keine taugliche Rechtsgrundlage für einen Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG ermöglicht der Beklagten gemäß seinem ausdrücklichen Wortlaut nämlich nur den Widerruf der Bewilligung mit Wirkung für die Zukunft. Gemäß Nr. 1 des Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 26. August 2020 ging es der Beklagten aber gerade um den Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit (VG Hamburg, Urt. v. 14.3.2022, 17 K 4793/21, juris Rn. 122).
4. Die Rückforderung der Zuwendung gemäß § 49a Abs. 1 HmbVwVfG ist rechtswidrig, da wie dargelegt kein rechtmäßiger Widerruf der Bewilligung mit Wirkung für die Vergangenheit vorliegt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2 ZPO.
IV.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen (BVerwG, Beschl. v. 27.2.2012, 2 A 11/08, juris Rn. 5; BVerwG, Urt. v. 24.5.2000, 7 C 8.99, juris Rn. 10). Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Die Notwendigkeit der Zuziehung wird auch durch die Bedeutung der Streitsache für den Beschwerdeführer bestimmt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Bevollmächtigung.
Hier war es der Klägerin aufgrund der Schwierigkeit der Sache und der erheblichen Bedeutung für das Unternehmen nicht zuzumuten, das Vorverfahren selbst zu führen. Die Beklagte hatte mit Anhörungsschreiben vom 25. Januar 2021 unter Fristsetzung bis zum 10. Februar 2021 eine Vielzahl von Unterlagen und weitere Erläuterungen zum Liquiditätsengpass sowie zur Mitarbeiterliste angefordert. Selbst wenn es sich dabei überwiegend um im Unternehmen übliche Unterlagen handelte, durfte die Klägerin jedenfalls aufgrund des Hinweises, dass die bisherigen Angaben nicht nachvollziehbar seien, der schwierigen rechtlichen Bewertung und des Hinweises, dass ohne weitere Unterlagen nach derzeitiger Einschätzung der Sachlage eine ablehnende Entscheidung drohte, sowie aufgrund der Bedeutung der Förderung des Unternehmens die Beauftragung eines Rechtsanwalts für erforderlich halten.
Verwaltungsgericht Ansbach
Urteil vom 29. Jan. 2024
Az.: AN 15 K 23.1634
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf und die Rückforderung einer ihm ausbezahlten sog. Corona-Soforthilfe.
Der Kläger betreibt das Unternehmen Partyservice … in … Am 19. März 2020 beantragte er beim Beklagten einen „Zuschuss für von der Corona-Krise 03/2020 besonders geschädigte gewerbliche Unternehmen und Angehörige Freier Berufe“ (Soforthilfe Corona). Dabei begründete er seine existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. seinen Liquiditätsengpass wie folgt: „Kompletter Umsatzverlust aufgrund der Coronakrise – fast alle Aufträge für die nächsten drei Monate wurden storniert.“ Zur Höhe des entstandenen Liquiditätsengpasses erklärte er: „Rechnerischer durchschnittlicher Umsatzverlust innerhalb von drei Monaten = 63.750,- Euro“.
Mit Bescheid vom 1. April 2020 bewilligte der Beklagte dem Kläger auf Grundlage der Richtlinie Soforthilfe Corona vom 17. März 2020 eine Soforthilfe i.H.v. 7.500,00 EUR. Dabei reichte er die Soforthilfe u.a. unter der Maßgabe aus, dass sie zweckgebunden ist und der Bewältigung der existenzgefährdenden wirtschaftlichen Folgen infolge der durch die COVID-19-Pandemie und der Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit des Unternehmens dient; die Mittel dienen ausschließlich zur Kompensation von seit dem 11. März 2020 im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie entstandenen Liquiditätsengpässen (Ziff. 1). Ferner behielt er sich einen (Teil-)Widerruf für den Fall vor, dass sich der tatsächliche Mittelbedarf unter die bewilligte Soforthilfe reduziert (Ziff. 6). Zudem behielt er sich vor, die Verwendung der Soforthilfe im Einzelfall zu prüfen (Ziff. 7). Schließlich bestimmte er, dass die Soforthilfe zu erstatten ist, soweit der Bescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (Art. 43, 48, 49 BayVwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, widerrufen oder sonst unwirksam wird (Ziff. 8).
Am 23. Mai 2020 stellte der Kläger einen Änderungsantrag. Als Liquiditätsengpass gab er dabei 15.000,00 EUR an. Zur Begründung des Engpasses verwies er im Kern auf den Erstantrag.
Mit Bescheid vom 23. Mai 2020 bewilligte der Beklagte dem Kläger auf Grundlage der Richtlinie Soforthilfe Corona vom 17. März 2020 in der jeweils gültigen Fassung eine Soforthilfe i.H.v. 15.000,00 EUR. Die Haupt- und Nebenbestimmungen dieses Bescheids ersetzen die Haupt- und Nebenbestimmungen des Erstbescheids (Ziff. 1). Dabei reichte er die Soforthilfe u.a. unter der Maßgabe aus, dass sie zweckgebunden ist und ausschließlich der Bewältigung der existenzbedrohlichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten dient, in die der Empfänger infolge der Corona-Pandemie geraten ist, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (z.B. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass), (Ziff. 4).
Er verpflichtete den Kläger, anzuzeigen, wenn sich die für die Gewährung der Soforthilfe maßgeblichen Umstände ändern oder wegfallen (Nebenbestimmung Ziff. 1.1.). Er behielt sich den (teilweisen) Widerruf für den Fall vor, dass die Soforthilfe nicht oder nicht in der vollen gewährten Höhe benötigt wird (Nebenbestimmung Ziff. 3). Zudem behielt er sich vor, die Verwendung der Soforthilfe im Einzelfall zu prüfen (Nebenbestimmung Ziff. 4). Im Übrigen bestimmte er, dass die Soforthilfe zu erstatten ist, soweit der Bescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (Art. 43, 48, 49 BayVwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, widerrufen oder sonst unwirksam wird. Dies soll danach insb. gelten, wenn die Soforthilfe durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist oder sich durch nachträglich eintretende Ereignisse herausstellt, dass die Soforthilfe nicht oder nicht in der vollen gewährten Höhe benötigt wird (Nebenbestimmung Ziff. 5).
Nach übereinstimmendem Beteiligtenvortrag bat der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 28. November 2022, seinen Liquiditätsengpass unter Nutzung einer Vorlage darzustellen.
Am 9. Mai 2023 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er nach der bereitgestellten Rechenmaske 14.815,95 EUR zurückzuzahlen hätte (Erwerbsmäßiger Sach- & Finanzaufwand 30.938,76 EUR; Betriebseinnahmen 30.754,72 EUR; Liquiditätsengpass 184,05 EUR). Er sei aber trotzdem nicht zur Rückzahlung verpflichtet (was er sodann vertiefte).
Am 21. Juni 2023 erklärte der Beklagte dem Kläger insb., dass dem Kläger im Betrachtungszeitraum nicht der prognostizierte Liquiditätsengpass entstanden sei. Eine zweckentsprechende Verwendung der Soforthilfe setze aber voraus, dass mind. ein Liquiditätsengpass i.H.d gewährten Soforthilfe eingetreten sei. Daher habe der Kläger die Soforthilfe nicht zweckentsprechend verwenden können. Ferner erwiderte er auf den klägerischen Vortrag zur nach dessen Ansicht nicht bestehenden Reckzahlungspflicht. Schließlich forderte er den Kläger auf, 14.815,95 EUR zurückzuzahlen. Im Übrigen gab der Beklagte dem Kläger Gelegenheit, sich bis zum 7. Juli 2023 zur Zahlungsaufforderung zu äußern.
Unter dem 22. Juni 2023 vertiefte der Kläger daraufhin seine Rechtsauffassung.
Mit Bescheid vom 18. Juli 2023 erklärte der Beklagte, den Bescheid vom 1. April 2020 mit Wirkung für die Vergangenheit i.H.v. 7.315,95 EUR zu widerrufen. Daneben widerrief er den Bescheid vom 23. Mai 2020 mit Wirkung für die Vergangenheit (Ziff. 1). Ferner forderte er einen Betrag von 14.815,95 EUR mit Wirkung für die Vergangenheit zurück, wobei er des Klägers insoweit bis zum 31. Dezember 2023 Frist gewährte (Ziff. 2, 3). Zuletzt bestimmte er, dass auf die Verzinsung des zu erstattenden Betrages verzichtet wird (Ziff. 4).
Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, dass sich i.R.d. Überprüfung der zweckentsprechenden Verwendung gezeigt habe, dass dem Kläger im dreimonatigen Betrachtungszeitraum tatsächlich nur ein Liquiditätsengpass i.H.v. 184,05 EUR entstanden sei. In rechtlicher Hinsicht gibt er u.a. an, den Widerruf auf Art. 49 Abs. 2a S. 1 Nr. 1 BayVwVfG zu stützen. Es erfolge ein teilweiser Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit, da kein Mittelbedarf in der ausgezahlten Höhe vorgelegen habe. Die Soforthilfe habe nicht in der ausgezahlten Höhe zur Kompensation eines aufgrund der COVID-19 Pandemie entstandenen Liquiditätsengpasses verwendet werden können. Der Zuwendungszweck sei nicht erreicht worden. Die Pflicht zu Erstattung folge aus Art. 49 a Abs. 1 S. 1 BayVwVfG. I.R.d. Ermessensausübung seien die Interessen des Freistaates Bayern an einer Rückforderung und die Interessen des Klägers am Belassen der Soforthilfe abzuwägen. Hier überwiege aber das Interesse der öffentlichen Hand an der Rückforderung. Abweichend von der Prognoseentscheidung habe sich im dreimonatigen Betrachtungszeitraum kein Liquiditätsengpass i.H.d. gewährten Soforthilfe eingestellt. Schon Art. 7 BayHO spreche dafür, die Fördermittel dem Haushalt des Beklagten zurückzuführen. Gegenteilige Gründe seien nach Abwägung aller Umstände nicht erkennbar. Von der Geltendmachung eines Zinsanspruchs werde i.S.d. Art. 49a Abs. 3 S. 2 BayVwVfG abgesehen.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 11. August 2023 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach erhoben.
Zur Begründung bringt er im Kern vor, das von ihm i.R.d. Antragstellung vom 19. März 2020 genutzte Formular habe den Begriff des Liquiditätsengpasses nicht definiert.
Der Kläger meint, die Corona-Soforthilfe habe bei den Empfängern verbleiben sollen. Eine Pressemitteilung der Bundesregierung aus März 2020 zitiere Bundeskanzler ... [gemeint Bundesfinanzminister] wie folgt: „Es handelt sich um einen Zuschuss, nicht um einen Kredit. Es muss also nichts zurückgezahlt werden.“ Im gleichen Monat habe auch Staatsminister ... in einer Pressekonferenz angegeben, dass die Soforthilfe nicht zurückzuzahlen sei. In seiner Stellungnahme vom 27. Februar 2021 habe zuletzt das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie erklärt, dass es kein Rückmeldeverfahren geben werde und die Verwaltungsverfahren abgesehen von einigen Nachprüfungen abgeschlossen seien.
Dennoch sei er am 28. November 2022 zur Rückmeldung aufgefordert worden. Er habe dazu ausschließlich eine Online-Maske verwenden dürfen. Es sei darauf hingewiesen worden, dass „Nur die Mitteilung des Ergebnisses“ der „selbsttätigen Überprüfung“ „von der Teilnahme an einem verpflichtenden Rückmeldeverfahren“ befreie.
Die Online-Maske habe seine Handlungsmöglichkeiten ungerechtfertigt eingeschränkt. Ihm seien nur drei Varianten einer vorgefertigten Rückmeldung ermöglicht worden: Er habe angeben können, die Soforthilfe im November 2022 [gemeint wohl: bis November 2022] oder aber nach Erhalt des Erinnerungsschreibens komplett bzw. anteilig zurückgezahlt zu haben oder dass der prognostizierte Liquiditätsengpass tatsächlich eingetreten sei.
Der Kläger habe vor Bescheiderlass einen Rechtsanwalt mandatiert. Dessen außergerichtliche Tätigkeit sei aufgrund des rechtswidrigen Handels der Beklagten notwendig geworden. Ihm seien deshalb Aufwendungen i.H.v. 1.134,55 EUR entstanden.
Seines Erachtens stehe dem Beklagten der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu. Der Kläger habe aufgrund der von ihm zitierten insb. politischen Bekundungen darauf vertrauen dürfen, dass keine weitere Prüfung stattfinden werde.
Im Bauaufsichtsrecht sei seines Erachtens anerkannt, dass ein über die Untätigkeit hinausgehendes Verhalten der Behörde, aufgrund dessen ein Betroffener zur Annahme berechtigt sei, dass diese von ihren Befugnissen keinen Gebrauch machen werde, einen Vertrauenstatbestand schaffe (verwiesen wird u.a. auf: Busse/Kraus/Decker, 152. EL Oktober 2023, BayBO Art. 76 Rn. 227). Nach seiner Auffassung habe das Wirtschaftsministerium im Februar 2021 aktiv den Verzicht auf die Durchführung eines Rückmeldeverfahrens erklärt. Selbst bei Annahme eines Rückzahlungsanspruchs hätten Empfänger deshalb annehmen dürfen, dass ein solcher nicht mehr geltend gemacht werde. Nach seiner Ansicht sei ein Vertrauenstatbestand begründet worden. Dies gelte seines Erachtens erst Recht, weil die Verwaltung eineinhalb Jahre an der kommunizierten Praxis festgehalten habe. Das Wirtschaftsministerium habe sich bewusst gegen ein Rückmeldeverfahren und damit verbundene mögliche Rückforderungen entschieden.
Abgesehen davon sei selbst ein ehemals bestehender Rückforderungsanspruch verwirkt. Dies ergebe sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2017 (10 C 1/16 –, juris). Hier sei nach seiner Ansicht am 27. Februar 2021 eindeutig kommuniziert worden, dass keine weitere Überprüfung erfolgen werde. Daher habe er annehmen dürfen, dass es nicht mehr zu Schlussbescheiden bzw. Erstattungsfestsetzungen kommen werde. Der Kläger meint, die für die Annahme einer Verwirkung konstitutiven Elemente des Zeit- und des Umstandsmoments seien hier gegeben. Es sei der Verwaltung möglich gewesen, sich die Geschäftszahlen der Antragsteller für den Förderzeitraum ab etwa August 2020 vorlegen zu lassen. In der Folge hätte seines Erachtens eine Überprüfung der Mittelverwendung stattfinden können. Zwischen August 2020 und der vorliegenden Aufforderung zur Rückmeldung im Hinblick auf den Liquiditätsengpass vom 28. November 2022 seien mehr als zwei Jahre vergangen. Auch im Angesicht von Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG sei deshalb nach seiner Auffassung das Zeitmoment erfüllt. Das Umstandsmoment folge nach seiner Betrachtung aus der Mitteilung vom 27. Februar 2021. Hiermit habe die Verwaltung verdeutlicht, auch bestehende Rückforderungsansprüche nicht geltend zu machen. Darüber hinaus sähen die Bescheide eine Rückzahlungspflicht nur für den Fall der Überkompensation durch andere Hilfsprogramme vor.
Verwaltungsgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) hätten seines Erachtens klargestellt, dass keine Rückforderungsansprüche bestünden (verwiesen wird auf: VG Gelsenkirchen, U.v. 23.9.2022 – 19 K 297/22 –, juris). Nach seiner Auffassung habe dies das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW bestätigt (verwiesen wird u.a. auf: OVG NRW, U.v. 17.3.2023 – 4 A 1986/22 –, juris).
Die gegenständlichen Bewilligungsbescheide seien nach seiner Ansicht nicht mit den nötigen Auflagen verbunden worden; sie hätten auch keine auflösende Bedingung enthalten.
Der Kläger meint, die Bewilligungsbescheide hätten eine endgültige Regelung getroffen. Er meint, für einen objektiven Empfänger sei nicht ausreichend deutlich geworden, dass es sich um eine vorläufige Regelung hätte handeln sollen (verwiesen wird auf: VG Köln, U.v. 16.9.2022 – 16 K 125/22 –, juris). Er meint, darauf vertraut haben zu dürfen, die Soforthilfe dauerhaft behalten zu dürfen.
Weiter meint der Kläger, dass keine Zweckverfehlung i.S.d. Art. 49 Abs. 2a S. 1 Nr. 1 BayVwVfG vorliege. Der Ausgangsbescheid definierte den Zweck wie folgt: „Bewältigung der existenzgefährdenden wirtschaftlichen Folgen infolge der COVID-19-Pandemie und der Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit des betroffenen Unternehmens. Die Mittel dienen ausschließlich zur Kompensation von seit dem 11. März in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie entstandenen Liquiditätsengpässen“. Der Änderungsbescheid formuliere in Ziff. 4: „Die Soforthilfe ist zweckgebunden und dient ausschließlich der Bewältigung der existenzbedrohlichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten, in die der Empfänger infolge der Corona-Pandemie geraten ist, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (z.B. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass).“ Für ihn sei die COVID-19-Pandemie eine existenzbedrohliche Situation gewesen. Die Soforthilfe sei dazu benötigt worden, seinen Betrieb aufrechtzuerhalten. Folglich habe er sie zweckgerecht verwendet.
Zur Überkompensation gelange man nur, wenn man die Berechnungshilfe des Beklagten nutze. Indes sei diese Hilfe nach seiner Ansicht untauglich, über die zweckentsprechende Verwendung Aufschluss zu geben. Nach seiner Richtlinienauslegung hätte die Berechnungshilfe weitere Kosten berücksichtigen müssen.
Auch bei Annahme eines Rückforderungsvorbehalts könne ein solcher nach seiner Auffassung nur dann und in dem Maße durchgesetzt werden, wie er sich bereits im Ausgangsbescheid wiederfinde. Dort seien die fortlaufenden Einnahmen Verbindlichkeiten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand gegenübergestellt. Im Hinblick auf den zu berücksichtigenden Aufwand erfolge keine abschließende Aufzählung. Seines Erachtens sei anzunehmen gewesen, dass alle i.R.d. Antragsstellung geltend gemachten Kosten für die Berechnung des Liquiditätsengpasses berücksichtigungsfähig gewesen seien. Im Zeitpunkt der Bewilligung habe es seines Erachtens keine Definition der berücksichtigungsfähigen Kosten gegeben.
Letzteres gelte insbesondere für die Personalkosten. Seines Erachtens seien diese zur Zeit der Antragstellung berücksichtigungsfähig gewesen. Dies gelte auch, weil diese als Unterposition des betrieblichen Sach- und Finanzaufwands zu qualifizieren seien. Vorliegend könne angesichts des Zeitpunkts der Antragstellung vom 19. März 2020 seines Erachtens nur die Richtlinie zur Corona-Soforthilfe vom 17. März 2020 berücksichtigt werden. Die Richtlinie vom 3. April 2020 entfalte für seine Anträge keine Wirkung. Betriebswirtschaftlich müsse von Kosten und nicht von Aufwendungen gesprochen werden (verwiesen wird auf § 275 HGB). Betriebswirtschaftlich seien die Personalkosten Teil der Betriebs-, respektive Sachkosten. Die Differenzierung nach „Sach-, Finanz-, und Personalaufwand“ sei der Betriebswirtschaft fremd. Nach richtiger Auslegung hätten Kosten und nicht Aufwendungen herangezogen werden sollen. In anderen Bundesländern seien nach seiner Auffassung Personalkosten als berücksichtigungsfähig eingestuft worden. Bescheid und Richtlinie seien aus Sicht eines objektiven Empfängers auszulegen. Wenn im Antrag die Zahl der Beschäftigten erfragt werde und sich die Höhe der Soforthilfe nach der Zahl richte, müsse ein Antragsteller daraus schließen, dass die Personalkosten von großer Bedeutung seien. Inwieweit ein Unternehmen Kurzarbeitergeld hätte beanspruchen können, könne für den Ausschluss der Berücksichtigung von Personalkosten nach seiner Ansicht keine Bedeutung haben. Die Beantragung von Kurzarbeitergeld nehme Zeit in Anspruch; zudem sei dort die vorrangige Ausnutzung von Resturlaub vorgesehen. Deshalb könne Kurzarbeitergeld einen akuten Liquiditätsengpass nicht abfangen. Abgesehen davon meint der Kläger, Zweck der Corona-Soforthilfe sei auch die „Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit“ gewesen. Dem widerspreche seines Erachtens aber die Anmeldung von Kurzarbeit, da dann der Betrieb (teilweise) eingestellt werden würde. Im Übrigen werde das Kurzarbeitergeld nicht für alle Beschäftigten gewährt – ausgenommen seien etwa sog. geringfügig Beschäftigte.
Freilich habe der Beklagte später in den FAQ zur Soforthilfe dargestellt, dass Personalkosten nicht förderfähig seien. Diese Einschränkung sei nach seiner Ansicht aber erst später vorgenommen worden. Zudem nähmen die gegenständlichen Bescheide Personalkosten gerade nicht aus. Bei Berücksichtigung der Personalkosten ergebe sich keine Überkompensation. Der Kläger verweist auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (U.v. 16.8.2022 – 20 K 7488/20 –, juris), ausweislich derer nach Erlass eines Bewilligungsbescheides in Kraft getretene, von den zum Erlasszeitpunkt geltenden abweichende Regelwerke respektive Informationen für die Beurteilung der Verwaltungspraxis zur Zeit des Bewilligungsbescheids nicht berücksichtigt werden dürften. Daher müsse der von ihm i.R.d. Antragstellung angegebene Liquiditätsengpass maßgeblich sein. Somit scheide ein Rückforderungsanspruch aus.
Der Kläger beantragt zuletzt,
1. Den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid der Regierung von ... mit dem Aktenzeichen … vom 21.07.2023 aufzuheben.
2. Den Beklagten zu verurteilen an den Kläger 1.134,55 EUR außergerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise den Kläger von diesen Ansprüchen freizustellen.
Der Beklagte beantragt zuletzt,
Die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er im Kern auf die Gründe der angegriffenen Verwaltungsentscheidung sowie des Gewährungsbescheides. Zudem führt er aus, dass die Höhe eines künftigen Liquiditätsengpasses zur Zeit der Antragstellung nur habe prognostiziert werden können. Im Rahmen der Online-Anträge sei auch jeweils auf die Definition des Liquiditätsengpasses als Voraussetzung für die Soforthilfe hingewiesen worden. Antragsteller hätten dabei bestätigen müssen, dass sie diese Voraussetzungen zur Kenntnis genommen hätte.
Umsatzeinbußen oder der Wegfall von Einnahmen begründeten keinen Liquiditätsengpass i.S.d. Richtlinie. Entscheidend sei die Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben – des betrieblichen Sach- und Finanzaufwands (z.B. Mietzahlungen, Leasingkosten, betriebliche Versicherungen) und der betrieblichen Einnahmen (verwiesen wird auf Ziff. 2 bzw. Ziff. 2.2 der Richtlinie).
Es obliege dem Zuwendungsgeber, die Fördervoraussetzungen festzulegen. Die Corona-Soforthilfe sei eine freiwillige staatliche Maßnahme, die i.R.d. allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt werde (vgl. Vorbemerkung der Richtlinien). Für die Beurteilung der Voraussetzungen seien der Wortlaut eines Zuwendungsbescheids, der objektive Gehalt der Erklärung aus Empfängersicht analog § 133 BGB sowie die einem Begünstigten bekannten und erkennbaren Umstände maßgeblich. Ein Förderanspruch könne sich nur i.R.d. Selbstbindung der Verwaltung ergeben.
Der Teilwiderruf sei gemäß Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG erfolgt. Die bewilligte Soforthilfe sei nicht vollständig zweckentsprechend verwendet worden. Die Zweckbindung folge aus Nr. 1 des Bescheids vom 1. April 2020 sowie Nr. 4 des Änderungsbescheids vom 23. Mai 2020. Der durch den Kläger prognostizierte Liquiditätsengpass sei nicht in dieser Höhe eingetreten. Daher habe die Soforthilfe nicht zur Kompensation des geschätzten infolge der SARS-CoV-2-Pandemie entstandenen Liquiditätsengpasses verwendet werden können. Irrelevant sei, inwieweit die Soforthilfe aus der Sicht des Klägers in der Zeit pandemiebedingter Schließungsanordnungen und Einschränkungen etwa zur Begleichung fälliger Zahlungen nützlich gewesen sei.
Der Kläger habe auch nicht etwa aufgrund etwaiger Äußerungen politischer Mandatsträger schutzwürdiges Vertrauen ins dauerhafte Behaltendürfen ausbilden können. Diese änderten nichts an der objektiv ersichtlich Zweckbindung. Darüber hinaus habe der Beklagte in Nr. 5 der Nebenbestimmungen zum Änderungsbescheid explizit auf die sich auf Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG respektive dessen rechtliche Folgen hingewiesen. Hier habe er explizit den Fall genannt, dass sich durch nachträglich eintretende Ereignisse herausstelle, dass die Soforthilfe nicht oder nicht in der vollen gewährten Höhe benötigt und der Soforthilfebescheid daher widerrufen werde.
Der Beklagte habe im Rahmen stichprobenartiger Überprüfungen festgestellt, dass etwa die Hälfte der betreffenden Soforthilfeempfänger geringere Liquiditätslücken erlitten hätten, als bei Antragstellung prognostiziert. Es sei zu vermuten gewesen, dass es bei einer Vielzahl der nicht überprüften Soforthilfeempfänger ebenfalls zur Überkompensation gekommen sei. Daher habe der Bund ein umfassendes Kontrollverfahren der ausgezahlten Corona-Soforthilfen gefordert. Dem sei der Beklagte mit den Erinnerungsschreiben und der Online-Selbstüberprüfung nachgekommen. Außerdem verlange auch das staatliche Haushaltsrecht eine Überprüfung der Corona-Soforthilfen. Schon allgemeine Grundsätze wie die Pflicht zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der eingesetzten Steuergelder verböten eine Überkompensation.
Außerdem sei seines Erachtens keine Verwirkung eingetreten. Insoweit sei jedenfalls das Umstandsmoment nicht erfüllt. Nach Nr. 9 der Nebenbestimmungen zum Bescheid vom 1. April 2020 sowie Nr. 6 der Nebenbestimmungen zum Änderungsbescheid vom 23. Mai 2020 seien Soforthilfeempfänger verpflichtet, alle relevanten Unterlagen für die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren. Der Kläger habe vor diesem Hintergrund nicht schon im Jahr 2022 annehmen dürfen, dass entgegen der Regelung im Bescheid keine Überprüfung mehr erfolgen werde.
Weiterhin meint der Beklagte, dass die Aussagen des Urteils des OVG NRW im hiesigen Fall nicht anwendbar seien. So sei der Widerruf nicht wie in Nordrhein-Westfalen aufgrund einer zunächst nur vorläufigen Bewilligung, sondern aufgrund einer Zweckverfehlung erfolgt. Im Übrigen habe das OVG im Urteil vom 17. März 2023 klarstellt, dass das Vertrauen eines Soforthilfeempfängers in das Behaltendürfen nur hinsichtlich solcher Mittel schutzwürdig sei, die rechtmäßig i.R.d. Zweckbindung verwendet worden seien. Auch nach dem OVG seien nicht zweckentsprechend verwendete Mittel zurückzuzahlen.
Der Beklagte habe bei der Regelung der Corona-Soforthilfe die Vorgaben des Bundes eingehalten. Diese Vorgaben hätten die Einbeziehung von Personalkosten in den Sach- und Finanzaufwand nicht zugelassen. Bei der Bewilligung der Corona-Soforthilfe habe die Verwaltung deshalb viele Anträge aufgrund der Einbeziehung von Personalkosten abgelehnt bzw. Fördersumme reduziert. Die Rechtsprechung habe dies wiederholt bestätigt (verwiesen wird auf VG Würzburg, U.v. 19.04.2021 – W 8 K 20.1732 –, juris). Der Beklagte sei aus Gründen der Gleichbehandlung an eine einheitliche Handhabung und damit an die Nicht-Berücksichtigung von Personalkosten gebunden. Dies gelte sowohl für die damalige Antragstellung als auch für die spätere Überprüfung und nun streitgegenständliche Aufforderung zur Rückzahlung.
Nicht maßgeblich sei, ob andere Bundesländer dies tatsächlich anders gehandhabt hätten. Die Reichweite von Art. 3 Abs. 1 GG beschränke sich auf den jeweiligen Kompetenz- und Zuständigkeitsbereich des handelnden Hoheitsträgers. Art. 3 Abs. 1 GG binde die jeweilige Verwaltung eines Hoheitsträgers nur an ihr eigenes Handeln sowie die Rechtslage im jeweiligen Land.
Darüber hinaus umfasse der Begriff „betrieblicher Sach- und Finanzaufwand“ nicht zwingend die Personalkosten. Es gebe keine allgemeingültige Begriffsdefinition. Allein die ständige Verwaltungspraxis bestimme, welche Positionen hiervon erfasst seien.
Dass die Mitarbeiterzahl Bezugsgröße für die Höhe der maximalen Soforthilfe gewesen sei, bedeute nicht, dass Personalkosten hätten kompensiert werden sollen. Es sei zu bedenken, dass Zweck der Soforthilfe nach Nr. 1 der Richtlinie der Erhalt von Arbeitsplätzen gewesen sei. Mit einer Existenzgefährdung des Betriebs gehe die Gefährdung der dortigen Arbeitsplätze einher. Daher sei die Förderung umso höher ausgefallen, je mehr Arbeitsplätze zu erhalten gewesen seien.
In seiner Replik wiederholt der Kläger im Kern seinen bisherigen Vortrag. Nach dem Wortlaut der Zuwendungsbescheide i.V.m. so verstandenen Aussagen der Politik habe er darauf vertrauen dürfen, dass es keine Rückforderungen geben werde.
Im Übrigen liege keine Zweckverfehlung i.S.v. Art. 49 Abs. 2a S. 1 Nr. 1 BayVwVfG vor. Dabei sei seines Erachtens zu bemerken, dass sich die Formulierung der Zweckbindung beider Bewilligungsbescheide erheblich unterscheide. So sei eine Zweckbindung nicht ersichtlich gewesen. Der Kläger meint, die zu Grunde liegenden Begrifflichkeiten seien erst im Nachhinein definiert worden. Empfängern sei nicht klar gewesen, welche Kriterien gegolten hätten. Zudem meint er, Bewilligungsstellen hätten hinsichtlich anrechenbarer Kosten und zu berücksichtigender Einnahmen widersprüchliche Angaben gemacht. Unklarheiten hinsichtlich der beabsichtigten Zweckbindung gingen zu Lasten der Beklagten (der Kläger verweist auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (U.v. 16.8.2022 – 20 K 7488/20 –, juris).
Ferner meint der Kläger, dass in Nr. 4 des Bescheides vom 23. Mai 2020 nur von einem „voraussichtlichen“ Liquiditätsengpass die Rede sei. Daraus ergebe sich nach Ansicht des Klägers, dass bereits der prognostizierte Liquiditätsengpass die Förderberechtigung begründe.
Darüber hinaus sei neben dem Liquiditätsengpass auch von „existenzbedrohlichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten“ die Rede. Damit werde nach seiner Ansicht eine weitere Begrifflichkeit einführt, die für die Auslegung der Zweckbindung maßgeblich sei. Zu Beginn des Förderzeitraums hätten Zuwendungsempfänger als Folge von Infektionsschutzmaßnahmen weniger Einkünfte erzielt oder Einnahmen seien nur zeitversetzt entstanden. Damals sei nicht absehbar gewesen, wann und in welchem Umfang die Geschäftstätigkeit wiederaufgenommen habe werden können. Nach seiner Ansicht sei deshalb im Förderzeitraum ein Liquiditätsengpass eingetreten, der grundsätzlich einen Insolvenzantrag erforderlich gemacht hätte. Würden nach Auszahlung der Soforthilfe zusätzliche Einnahmen generiert, ändere dies nach seiner Ansicht nichts am zuvor eingetreten Liquiditätsengpass, zu dessen Überwindung die Fördermittel verwendet worden seien. Zudem sei die Zweckbindung seines Erachtens so formuliert, dass ein voraussichtlich entstehender Liquiditätsengpass für eine zweckgerechte Verwendung hätte ausreichen sollen.
Ferner seien Personalkosten zu berücksichtigen gewesen. Solle ein Liquiditätsengpass bewertet werden, müsse der Zahlungsfluss betrachtet werden. Blieben Gehaltszahlungen dabei außer Acht, bilde dies die tatsächlichen Zahlungsschwierigkeiten der Betroffenen nicht ab. Nach Ansicht des Klägers treffe nicht zu, dass die Vorgaben des Bundes eine Berücksichtigung der Personalkosten nicht zuließen.
Im Übrigen treffe das vom Beklagten zitierte Urteil des VG Würzburg (U.v. 19.04.2021 – W 8 K 20.1732 –, juris) keine Aussage für das hiesige Verfahren.
In der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2024 hat die Kammer mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert; im Übrigen wurden die Beteiligten ergänzend befragt.
Zu weiteren Einzelheiten wird im Übrigen Bezug genommen auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Schriftsätze der Beteiligten sowie das Sitzungsprotokoll. Sie alle sind Grundlage der richterlichen Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angegriffene Verwaltungsentscheidung nach der „Richtlinie für die Unterstützung der von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Angehörigen Freier Berufe („Soforthilfe Corona“) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 17. März 2020 in der jeweils gültigen Fassung [i.F. Richtlinie] ist rechtmäßig. Der Widerruf, die Rückforderung sowie die Erstattungsfestsetzung sind nicht zu beanstanden. Der Bescheid des Beklagten vom 18. Juli 2023 verletzt den Kläger nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Dies hat der Beklagte im genannten Bescheid ausführlich und einwandfrei ausgeführt. Daher folgt die Kammer der Begründung dieses Bescheides und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Ergänzend ist das Folgende auszuführen:
I.
1. Mit Blick auf Klageantrag zu 1. ist die Anfechtungsklage statthaft (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO). Das Begehr des Klägers (§ 88 VwGO) zielt auf die Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 18. Juli 2023. Diese Kassation hätte das Wiederaufleben des ursprünglichen Bewilligungsbescheides zur Folge. Mit seinem Klageantrag zu 2. verlangt der Kläger daneben die Erstattung von Rechtsanwaltskosten, die ihm für die außergerichtliche Korrespondenz mit dem Beklagten entstanden sind. Ist die Klage demnach auf die Zahlung von außerhalb eines Vorverfahrens angefallenen Rechtsanwaltskosten ausgerichtet, geht es ihr nicht um die Änderung bzw. Ergänzung der Kostenentscheidung eines Widerspruchsbescheids (Art. 80 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG). Vielmehr ist insoweit die Allgemeine Leistungsklage statthaft.
2. Die Klage ist jedoch unbegründet.
a) In formeller Hinsicht ist der Bescheid rechtsfehlerfrei ergangen. Insbesondere hat der Beklagte den Kläger unter dem 22. Juni 2023 i.S.d. Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG angehört.
b) Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.
aa) Der Beklagte durfte den den Ausgangsbescheid vom 1. April 2020 ersetzenden Bewilligungsbescheid vom 23. Mai 2020 (teilweise) widerrufen (Ziffer 1 des Bescheids vom 18. Juli 2023). In den Ziff. 1 und 2 sowie der Begründung aus Nr. II Ziff. 2 des Bescheides vom 18 Juli 2023 manifestiert sich hinreichend deutlich, dass es dem Beklagten um einen Widerruf in der Höhe ging, in der nach seiner Betrachtung eine Verwendung für den im Verwaltungsakt bestimmten Zweck mangels Liquiditätsengpasses nicht möglich gewesen ist.
bb) Rechtsgrundlage von Ziffer 1 des Bescheides ist Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG, der als Spezialregelung des Widerrufs mit Wirkung für die Vergangenheit dem Widerruf nach Art. 49 Abs. 2 BayVwVfG vorgeht (Ramsauer in Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 49 Rn. 62).
Die Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG sind erfüllt. Nach Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung gewährt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den im Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet (Nr. 1) oder eine mit dem Verwaltungsakt verbundene Auflage vom Begünstigten nicht erfüllt wird (Nr. 2). Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG umfasst Fälle der Zweckverfehlung, wobei Situationen erfasst werden, in denen die Leistung den Zweck endgültig nicht mehr erreicht (Alt. 1) oder der Leistungszweck gegen Verzögerungen (Alt. 2) bzw. auf Dauer (Alt. 3) abgesichert werden sollte (Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 49 Rn. 101ff.).
(1) Als Eingangsmerkmal verlangt Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG einen rechtmäßigen Verwaltungsakt, der widerrufen wird.
Abzugrenzen von dieser Rechtmäßigkeit ist die Rechtswidrigkeit i.S.d. Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG. Entscheidend ist für die Beurteilung dabei grundsätzlich, ob der aufzuhebende Verwaltungsakt zur Zeit seines Erlasses rechtswidrig war (BVerwG, EuGH-Vorl. v. 7.7.2004 – 6 C 24.03 –, juris Rn. 13; BVerwG, U.v. 9.5.2012 – 6 C 3/11 – NVwZ 2012, 1547 Rn. 43 m.w.N.).
So liegt die Sache hier: Nach Ansicht der Kammer bewilligte der Beklagte dem Kläger mit (Änderungs-)Bescheid vom 23. Mai 2020 zu Recht eine Soforthilfe i.H.v. 15.000,00 EUR. Mithin ist der Ausgangsbescheid als rechtmäßig anzusehen.
Hintergrund ist, dass bei Antragstellung und Entscheidung über die Gewährung der Förderung zu prognostizieren war, ob ein Liquiditätsengass eintreten wird (vgl. nur Ziff. 2.2. der Richtlinie: „weil die fortlaufenden Einnahmen […] voraussichtlich nicht ausreichen“). Dies impliziert, dass das Vorliegen des Engpasses zum Bewilligungszeitpunkt nicht feststehen musste; vielmehr würde erst die Zukunft zeigen, ob er tatsächlich eingetreten sein wird oder nicht – ganz gleich ob das Ende der Pandemie unerwartet schnell erreicht worden wäre oder ob die Pandemie den jeweiligen Betrieb kaum berührt haben würde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Gewährung der Corona-Soforthilfe um eine Billigkeitsleistung des Beklagten handelt (vgl. nur Satz 1 der Präambel der Richtlinie Soforthilfe Corona in der zur Zeit der Stellung des Änderungsantrags gültigen Fassung). In diesem Bereich der Leistungsverwaltung liegt es nicht nur am Beklagten, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Finanzhilfe zu bestimmen. Es ist ihm auch die Hoheit über die Prüfungsdichte i.R.d. Entscheidung über das „Ob“ der Gewährung zuzubilligen. Vorliegend hat sich der Richtliniengeber eben dazu entschieden, auf Basis einer angesichts des vorliegenden Massenverfahrens sowie den Unsicherheiten der ersten Phase der Pandemie nicht zu beanstandenden Prognose – mithin einer Plausibilitätskontrolle – das Vorliegen eines Liquiditätsengpasses zu prognostizieren.
Dabei ist hier nicht erkennbar, dass die getroffene Prognoseentscheidung fehlerhaft, mithin der Bewilligungsbescheid vom 23. Mai 2020 rechtswidrig ist. Vielmehr ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte angesichts der klägerischen Schilderung annahm, es werde ein Liquiditätsengpass eintreten. So hatte der Kläger i.R.d. (Erst-)Antragstellung u.a. angegeben, einen Partyservice zu betreiben und infolge der SARS-CoV-2-Pandemie fast alle Aufträge für die drei Folgemonate verloren zu haben. Sein Änderungsantrag enthielt keine Erklärungen zum Grund für die existenzgefährdende Wirtschaftslage bzw. den Liquiditätsengpass. Insoweit wurde auf den bewilligten Erstantrag Bezug genommen.
Unabhängig davon ist das Merkmal der Rechtswidrig- oder Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts das Abgrenzungskriterium für die Anwendung des Art. 48 oder 49 BayVwVfG (Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 3. EL August 2022, VwVfG § 49 Rn. 67). Die Widerrufsvorschrift des Art. 49 BayVwVfG ist nach ihrem Zweck aber auch und erst recht auf rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte anwendbar (BayVGH, U.v. 2.7.2004 – 1 B 02.1006 – NVwZ-RR 2005, 787 (790)). Angesichts dessen ist es für die Beurteilung des Widerrufsbescheids unerheblich, ob der dem Kläger eine einmalige Geldleistung gewährende, begünstigende Verwaltungsakt vom 23. Mai 2020 rechtmäßig oder rechtswidrig ist.
(2) Unabhängig von der Frage der Rechtmäßig- oder Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Verwaltungsaktes müssen in jedem Fall die übrigen Widerrufsvoraussetzungen gegeben, insbesondere einer der Widerrufsgründe erfüllt sein (BVerwG, U.v. 19.9.2018 – 8 C 16/17 – juris Rn. 14).
Vorliegend ist der Widerrufsgrund des Art. 49 Abs. 2a Nr. 1 Alt. 1 BayVwVfG erfüllt. Der der Gewährung der Soforthilfe Corona beigemessene Zweck kann endgültig nicht mehr erreicht werden. Es sind nachträglich Tatsachen eingetreten, derentwegen die Behörde berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen (BVerwG, U.v. 19.9.2018 – 8 C 16/17 – juris Rn. 15).
(a) Bei Ermittlung des Zwecks einer Zuwendung ist auf den Wortlaut des Zuwendungsbescheids sowie analog § 133 BGB auf den objektiven Gehalt der Erklärung aus Sicht des Empfängers und auf die dem Begünstigten bekannten und erkennbaren Umstände abzustellen (BVerwG, U.v. 11.2.1983 – 7 C 70/80 – juris Rn. 16); hingegen darf die Zweckverfehlung nicht aus einer etwaigen Förderpraxis abgeleitet werden (BVerwG, U.v. 25.5.2022 – 8 C 11/21 – juris Rn. 13).
Die „Kurzfakten zum Corona-Soforthilfeprogramm des Bundes“ vom 30. März 2020 verdeutlichten zur Frage nach einer etwaigen zur Rückzahlung führenden „Überkompensation“ (dort Seite 2), dass es auf den Vergleich des bei Antragstellung prognostizierten (=Fördersumme) mit dem real eingetretenen „Liquiditätsengpass“ ankommen sollte. Dies lässt bereits auf den Zweck der Überwindung von Liquiditätsengpässen mithilfe der Soforthilfe schließen.
Weiter führt Ziff. 5.1 des hier maßgeblichen Änderungsantrags zu Art und Umfang der Förderung aus, dass die Hilfe zur Überwindung einer existenzbedrohlichen Wirtschaftslage gewährt werde. Diese existenzbedrohliche Wirtschaftslage werde angenommen, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb des Antragsstellers voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pacht, Leasingaufwendungen) zu zahlen (Liquiditätsengpass). In diese Richtung deutete auch schon der Ausgangsantrag vom 19. März 2020 unter Ziff. 7.1. Hier war die Rede davon, dass die Zuschüsse zur Überwindung der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. des Liquiditätsengpasses gewährt werde, die durch die Coronakrise im Frühjahr 2020 entstanden seien.
Abgesehen davon wird die Corona-Soforthilfe in Bayern nach Maßgabe der oben genannten Richtlinie gewährt. Die zur Zeit der Stellung des Änderungsantrags maßgebliche Fassung vom 3. April 2020, Az. PGS-3560/2/1 (BayMBl. 2020 Nr. 175), geändert am 16. April 2020 (Az.: PGS-3560-33/14; BayMBl. 2020, 204) bestimmte in ihrer Ziff. 1 den Zweck der Soforthilfe. Nach dem dortigen Satz 3 wird die Soforthilfe gewährt, wenn Unternehmen aufgrund von Liquiditätsengpässen in Folge der Corona-Krise in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht sind, um Liquiditätsengpässe nachhaltig zu kompensieren und Arbeitsplätze zu erhalten. Korrespondierend hierzu statuiert Ziff. 2.2. o.g. Richtlinie den Liquiditätsengpass als Voraussetzung der Finanzhilfe. Der Antragsteller muss versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass).
Ferner deuteten auch die FAQ zur Soforthilfe vom 29. März 2020 den Zweck der Überwindung eines Liquiditätsengpasses an (vgl. u.a. „Was muss ich bei ‚Grund für die existenzbedrohliche Wirtschaftslage beziehungsweise den Liquiditätsengpass‘ angeben (Punkt 5 des Antrags?“: „Es muss deutlich gemacht werden, dass und warum die laufenden Kosten […] jetzt oder in naher Zukunft nicht mehr gedeckt werden können.“). Nichts anderes gilt für Ziff. III der Fassung der FAQ vom 9. und 18. April 2020 („Welche weiteren Voraussetzungen müssen vorliegen, damit ich einen Antrag stellen kann? Der Antragsteller muss glaubhaft versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass).“ „Ein Liquiditätsengpass besteht, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb des Antragsstellers voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pacht, Leasingaufwendungen) zu zahlen (Liquiditätsengpass). Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, wird angenommen, dass eine existenzgefährdende Wirtschaftslage besteht.“).
Schließlich regelt der Bewilligungsbescheid vom 23. Mai 2020, dass die Gewährung der Zuwendung zweckgebunden erfolgt und ausschließlich der Bewältigung der existenzbedrohlichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten infolge der Corona-Pandemie dient (Ziffer 4 des Bescheids). In Nr. 3 der Nebenbestimmungen des Bescheids behält sich der Beklagte einen (teilweisen) Widerruf der Bewilligung vor, sofern sich nachträglich herausstellen sollte, dass die Soforthilfe nicht oder nicht in der vollen gewährten Höhe benötigt wird. Darauf aufbauend sieht Nr. 5 der Nebenbestimmungen vor, dass die Zuwendung insbesondere zu erstatten ist, wenn sich durch nachträglich eintretende Ereignisse herausstellen sollte, dass die Hilfe nicht oder nicht in der vollen gewährten Höhe benötigt wird.
(b) Die zweckkonforme Verwendung einer Zuwendung setzt voraus, dass die berücksichtigungsfähigen Ausgaben jedenfalls die Höhe der ausgezahlten Fördersumme erreichen (BVerwG, U.v. 17.7.2009 – 5 C 25.08 –, juris, Rn. 18). Zeigt sich ex-post, dass Antragstellern kein Liquiditätsengpass entstanden ist, mangelt es an berücksichtigungsfähigen Ausgaben zur Kompensation desselben. In dieser Lage ist der Zweck einer zur Kompensation eines Liquiditätsengpasses gewährten Leistung denknotwendig unerreichbar. Das dauerhafte Behaltendürfen der Soforthilfe verlangte aber von Beginn an, dass sich ein tatsächlicher Liquiditätsengpass zeigen wird; andernfalls wird die Soforthilfe nicht benötigt (vgl. in diese Richtung: OVG NRW als Obergericht zum klägerseits zitierten VG Gelsenkirchen (a.a.O), U.v. 17.3.2023 – 4 A 1986/22, BeckRS 2023, 4513 Rn. 64, 69, beck-online).
Vorliegend musste der Kläger nach den obigen Ausführungen davon ausgehen, dass ihm die Soforthilfe nur endgültig gewährt wird, soweit ihm infolge der Corona-Pandemie tatsächlich ein Liquiditätsengpass entstanden ist.
Dabei ist zu beachten, dass die Richtlinie die beschriebene Prognose erforderte. Sofern die Anwendung einer Rechtsnorm aber eine Prognose erfordert, ist lediglich eine fehlerfreie, jedoch keine im Ergebnis zutreffende Prognose zu verlangen (Ramsauer in Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 40 Rn. 165). So kann es i.R.d. Betrachtung, ob die Fördermittel dem Förder zweckentsprechend eingesetzt wurden, nicht mehr auf den bei Antragsstellung mittels Hochrechnung prognostizierten Liquiditätsengpass ankommen. Denn zwar wurde die Zuwendung auf Basis des prognostizierten Liquiditätsengpasses ausgezahlt, der Kläger durfte aber nur die Fördermittel behalten, die für die Überwindung des tatsächlich eingetretenen Liquiditätsengpasses benötigt wurden (VG Hamburg, U.v. 14.3.2020 – 17 K 4793/21 – juris Rn. 94).
(c) Im Übrigen ist für die Kammer auch unter Berücksichtigung des wenig substantiierten anderslautenden Vortrags des Klägers nicht ersichtlich, dass der Beklagte i.R.d. Gewährung der sog. Soforthilfe Corona auf Basis der hier relevanten Fassung der Richtlinie zu irgendeinem Zeitpunkt nicht den Zweck der Kompensation von Liquiditätsengpässen, sondern etwa allein den der Aufrechterhaltung eines Betriebes verfolgt hätte.
(d) Darüber hinaus ist die Kammer in diesem Kontext trotz des Vortrags des Klägers auch davon überzeugt, dass sich der Beklagte dazu entschieden hat, i.R.d. Berechnung des Liquiditätsengpasses eines Antragstellers den Personalaufwand nicht zu berücksichtigen und seine ständige Verwaltungspraxis an dieser Grundentscheidung ausgerichtet hat.
Der klägerische Vortrag beschränkte sich darauf, unsubstantiiert von diesbezüglichen widersprüchlichen Aussagen der Bewilligungsstellen zu berichten. Außerdem führt er dazu aus, weshalb ein anderes Verständnis der berücksichtigungsfähigen Ausgaben aus buchhalterischen, betriebswirtschaftlichen und ähnlichen Gründen aus seiner Sicht zweckmäßig wäre; im Übrigen verweist er auf die vermeintliche Handhabung von Bewilligungsstellen anderer Bundesländer.
(aa) Soweit sich der Kläger auch unter Rekurs auf Vorschriften des Handelsgesetzbuchs solche Zweckmäßigkeitsüberlegungen anstellt, hilft ihm das nicht weiter. Im Bereich der Vergabe von Billigkeitsleistungen i.S.d. Art. 53 BayHO – unter die die Soforthilfe fällt, vgl. Ziff. 1 der Richtlinie – ist es allein Sache des Beklagten den Zuwendungszweck zu bestimmen bzw. die Kriterien festzulegen, bei deren Erfüllung eine Zuwendung gezahlt wird.
Förderrichtlinien begründen nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung. Das Gericht ist somit grundsätzlich an den Zuwendungszweck gebunden, wie ihn der Zuwendungsgeber versteht. Nur dieser bestimmt i.R.d. ihm eingeräumten weiten Ermessens bei der Zuwendungsgewährung darüber, welche Ausgaben dem Fördergegenstand zugeordnet werden und wer konkret begünstigt werden soll. Zudem bestimmt nur er den Förderzweck, legt seine Richtlinien aus und richtet die Förderpraxis seinen Vorstellungen entsprechend aus (vgl. etwa BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 – jeweils juris, Rn. 19; VG Würzburg, U.v. 1.12.2023 – W 8 K 23.611 –, Rn. 30, juris; NdsOVG, U.v. 15.9.2022 – 10 LC 151/20 – juris Rn. 41 ff.; U.v. 21.4.2022 – 10 LC 204/20 – juris Rn. 31; BayVGH, B.v. 3.5.2021 – 6 ZB 21.301 – juris Rn. 8 m.w.N.). Folglich hat er die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (vgl. VG München, U.v. 10.3.2023 – M 31 K 22.1123 – juris Rn. 31; BayVGH, B.v. 14.9.2020 – 6 ZB 20.1652 – juris Rn. 9; B.v. 17.11.2010 – 4 ZB 10.1689 – juris Rn. 19 m.w.N.).
Allerdings gebietet Art. 3 Abs. 1 GG eine gleichmäßige Verwaltungspraxis. Richtlinien dienen dazu, eine Art. 3 Abs. 1 GG entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (BayVGH, B.v. 18.5.2020 – 6 ZB 20.438 – juris Rn. 6; VG Würzburg, U.v. 1.12.2023 – W 8 K 23.611 –, Rn. 32, juris). Sie setzen Maßstäbe für die Verteilung der staatlichen Hilfen und regeln insoweit die Ermessenshandhabung.
Die gerichtliche Prüfung erstreckt sich dabei nur auf Ermessensfehler, die dem Bescheid zu entnehmen sein müssen. Für die gerichtliche Prüfung einer Förderung ist entscheidend, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und inwieweit sie daher durch den Gleichheitssatz gebunden ist (allg.: VG Würzburg, U.v. 25.5.2020 – W 8 K 19.1546 – juris Rn. 23ff; zu Corona-Beihilfen: BayVGH, B.v. 14.10.2022 – 22 ZB 22.212 – BeckRS 2022, 31594 Rn. 23f; VG München, U.v. 22.11.2022 – M 31 K 21.6438 – BeckRS 2022, 34340 Rn. 20f; U.v. 21.9.2022 – M 31 K 21.5244 – juris; U.v. 21.9.2022 – M 31 K 22.423 – juris Rn. 19f; VG Würzburg, U.v. 1.12.2023 – W 8 K 23.611 –, Rn. 27, juris; VG Gießen, U.v. 21.11.2022 – 4 K 3039/21.GI – juris Rn. 25; VG Bayreuth, G.v. 20.6.2022 – B 8 K 21.1024 – juris Rn. 34f; VG Trier, VG Würzburg, U.v. 13.2.2023 – W 8 K 22.1507 –, Rn. 22, juris).
Bei der rechtlichen Beurteilung staatlicher Fördermaßnahmen, die auf verwaltungsinternen Vergaberichtlinien beruhen, ist das Gericht somit nicht zur eigenständigen – gar erweiternden – Richtlinienauslegung befugt. Es hat weder die Aufgabe noch die Kompetenz, für eine scheinbar sach- oder einzelfallgerechtere Richtlinienanwendung zu sorgen (VG Würzburg, U.v. 19.4.2021 – W 8 K 20.1732 –, Rn. 33, U.v. 1.12.2023 – W 8 K 23.611 –, Rn. 32, jew. juris; NdsOVG, U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – juris Rn. 29; OVG SH, U.v. 17.5.2018 – 3 LB 5/15 – juris Rn. 34; OVG NW, B.v. 29.5.2017 – 4 A 516/15 – juris Rn. 23; HessVGH, U.v. 28.6.2012 – 10 A 1481/11 – juris Rn. 26). Maßgeblich ist, wie die zuständigen Stelle ministerielle Vorgaben tatsächlich versteht und praktiziert (vgl. BayVGH, U.v. 10.12.2015 – 4 BV 15.1830 – juris Rn. 42 m.w.N.).
Zuwendungsrechtlich sind Zuwendungsrichtlinien nicht grammatikalisch, systematisch und teleologisch auszulegen (vgl. VG München, U.v. 16.12.2021 – M 31 K 21.3624 – juris Rn. 31). Auch ist irrelevant, welche Bedeutung in der Richtlinie gebrauchte Begriffen in speziellen Verkehrskreisen oder nach allgemeinem Sprachgebrauch haben (etwa unter Rückgriff auf Fachbücher oder Lexika). Maßgeblich ist, ob die dem Ablehnungsbescheid zugrundeliegende Anwendung der Richtlinie dem Verständnis und der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten entspricht (so ausdrücklich BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 – juris Rn. 20).
Folglich bedarf es zur Feststellung einer tatsächlich geübten Verwaltungspraxis zwar objektiv greifbarer Kriterien. Dazu kann auf die Förderrichtlinien, öffentliche Verlautbarungen der Bewilligungs-, übergeordneter Landes- oder aufgrund von Verwaltungsvereinbarungen eingebundener Bundesbehörden zurückgegriffen werden. Daneben kann auch auf sog. FAQ rekurriert werden. Letzteres dient auch der Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungspraxis (VG Augsburg, U.v. 19.7.2023 – Au 6 K 22.611 – juris Rn. 76 m.w.N.). Dennoch ist für die Selbstbindung der Verwaltung grundsätzlich nicht einmal der Wortlaut der Richtlinie oder der FAQ maßgeblich. Allein entscheidend ist das Verständnis des Zuwendungsgebers bzw. dessen tatsächliche Verwaltungspraxis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung (VG Würzburg, U.v. 1. Dezember 2023 – W 8 K 23.611 –, Rn. 33, juris u.a. mit Verweis auf: VGH BW, B.v. 21.10.2021 – 13 S 3017/21 – juris Rn. 33 mit Verweis auf BVerwG, B.v. 11.11.2008 – 7 B 38.08 – juris Rn. 9 f.; SächsOVG, B.v. 1.10.2021 – 6 A 782/19 – juris m.w.N).
Wird eine Förderung abgelehnt, obwohl die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen nach ständiger Förderpraxis vorlägen und obschon die Beklagte vergleichbare Anträge ständig positiv verbescheidet, vermittelt der Gleichheitssatz über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung einer Antragstellerin bzw. einem Antragsteller im jeweiligen Einzelfall einen Förderungsanspruch (BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – BayVBl 2020, 346 – juris Rn. 26). Maßgeblich ist somit die ständige Verwaltungspraxis in vergleichbaren Fällen, wobei stets Spielraum für die Berücksichtigung der Besonderheiten atypischer Fälle bleiben muss (Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 40 Rn. 42 ff.; Schenke/Ruthig in Kopp/Schenke, VwGO 28. Aufl. 2022, § 114 Rn. 41 ff.).
Zur Entkräftung einer Verwaltungspraxis bedarf es nach Ansicht der Kammer einer rein quantitativen Betrachtung. Namentlich reicht zur Erschütterung einer vorgeblichen respektive zum Beleg einer etablierten, einer Richtlinie oder sonstigen Indizien für eine ständige Praxis widersprechenden Verwaltungspraxis nicht die Behauptung des Vorliegens von Fällen einzelner gegenläufiger Förderungen. Abgesehen davon, ob die Fälle im Einzelfall überhaupt vergleichbar sind, begründen einzelne „Ausreißer“ noch nicht die Annahme einer gegenläufigen Verwaltungspraxis – zumal wenn die Gewährung evident im Widerspruch zur Richtlinie und zur gängigen Förderpraxis steht und nicht erkennbar ist, dass der Richtliniengeber eine solche richtlinienabweichende Abweichung gebilligt oder geduldet hätte (vgl. dazu BayVGH, B.v. 23.2.2022 – 6 ZB 21.3230 – juris Rn. 16 sowie VG Würzburg, U.v. 29.11.2021 – W 8 K 21.585 – juris Rn. 60 f.).
Angesichts des freiwilligen Charakters einer Förderung sowie des weiten Ermessens eines Fördergebers bei der Aufstellung von Förderrichtlinien ist eine Nachprüfung der Förderrichtlinien nur im Hinblick auf eine möglicherweise willkürliche Ungleichbehandlung potentieller Empfänger der Förderung eröffnet, nicht aber in Form einer Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2018 – 10 C 1.17 – Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr.119 – juris Rn. 15 ff. m.w.N zur Rspr. des BVerfG; VG München, U.v. 28.8.2019 – M 31 K 19.203 – juris Rn. 15).
Willkür ist nach der Formel des Bundesverfassungsgerichts (seit U.v. 23.10.1951 – 2 BvG 1/51 – BVerfGE 1, 14, 52 – juris Rn. 147; B.v. 19.10.1982 – 1 BvL 3980 – BVerfGE 61, 138, 147 – juris Rn. 34) anzunehmen, wenn sich für eine gesetzliche Differenzierung oder Ungleichbehandlung kein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund finden lässt. Dazu gehört das Verbot einer nicht durch sachliche Unterschiede gerechtfertigten Differenzierung verschiedener Sachverhalte bei der Förderung (BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 32).
Es steht dem Richtliniengeber folglich frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden. Er darf auch bei den „Corona-Beihilfen“ den Kreis der Begünstigten i.S.e. Eingrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger im Wege einer dem Zweck der Förderung entsprechenden, sachgerechten Abgrenzung auf bestimmte Antragsberechtigte beschränken. Die Willkürgrenze ist weit zu ziehen. Entscheidend ist, dass sich eine Regelung nicht auf eine der Lebenserfahrung widersprechende Würdigung der Lebenssachverhalte stützt (SächsOVG, U.v. 24.11.2021 – 6 A 540/19 – juris Rn. 48 ff.; NdsOVG, U.v. 15.9.2022 – 10 LC 151/20 – juris Rn. 43; OVG NRW, U.v. 22.3.2021 – 14 A 1131/18 – DWW 2021, 186 – juris Rn. 44 m.w.N.).
Überschritten ist die Grenze zum Willkürverbot erst, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar wären und sich der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (VG Würzburg, U.v. 25.5.2020 – W 8 K 19.1546 – juris Rn. 48; VG München, U.v. 26.4.2022 – M 31 K 21.1857 – juris Rn. 27 ff.; BayVGH, B.v. 19.5.2021 – 12 ZB 21.430 – juris Rn. 13).
Nach alledem ist irrelevant, ob es für eine alternative Förderpraxis gute Gründe gäbe. Es ist nicht entscheidend, ob sich bessere Gründe für eine andere Handhabung der Förderkriterien oder die Schaffung weiterer solcher Kriterien fänden. Das Willkürverbot ist erst verletzt, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären.
Angesichts der Hoheit des Richtliniengebers bezüglich der Festlegung der Zuwendungskriterien sowie deren Interpretation ist es nicht maßgeblich, ob einzelne Begrifflichkeiten in anderen Rechtsbereichen ebenso verwendet und wie sie dort definiert werden. Demnach hilft dem Kläger ein Verweis auf Vorschriften respektive sein Verständnis des Handelsgesetzbuchs nicht weiter. Auch teleologische Betrachtungen vermögen ihm nicht zum Erfolg zu verhelfen. Vielmehr legt er mit Blick auf die Frage nach der Berücksichtigung von Personalkosten sein Verständnis von Richtlinie und FAQ bzw. eigene Leitideen zugrunde – worauf es wie dargelegt nicht ankommt. Im Übrigen hat der Kläger weder konkrete Förderfälle noch sonstige Fakten vorgetragen, aus denen auf eine der vom Beklagten geschilderten Verwaltungspraxis widersprechende „reale“ Verwaltungspraxis zu schließen gewesen wäre. Im Gegenteil sprechen etwa die vor dem Änderungsantrag vom 23. Mai 2020 veröffentlichten FAQ des Beklagten zur „Soforthilfe Corona“ vom 9. April und vom 18. April 2020 gegen die Berücksichtigung der Personalkosten. Auch spricht nicht gegen diese angenommene Verwaltungspraxis, dass der Beklagte i.R.d. – gewollt unbürokratischen – Bewilligung der Soforthilfe z.T. keine ins Detail gehende Prüfung der Angaben eines Antragstellers zu seinem (vermeintlichen) Liquiditätsengpass durchgeführt hat (was dazu geführt haben kann, dass Antragsteller – wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung anmerkte – i.R.d. Schilderung des prognostizierten Liquiditätsengpasses auch ihnen entstehende Personalkosten berücksichtigt haben könnten). Für die Prognose des Liquiditätsengpasses im relevanten Dreimonats-Zeitraum kommt es weniger auf konkrete Einzelpositionen an, als vielmehr darauf, ob es die Behörde aufgrund einer Gesamtschau der Schilderungen eines Antragstellers für plausibel hält, dass es angesichts der Pandemiesituation zum Liquiditätsengpass kommen wird (wie hier, wo der Kläger ohne Angabe konkreter Kostenpositionen auf die Stornierung der Aufträge seines Party-Services in den drei Folgemonaten verwies).
Dabei kann die Kammer auch keine Willkür entdecken. Vielmehr erscheint ihr sachgerecht, wenn Antragsteller hinsichtlich der Personalkosten auf die Möglichkeit des Kurzarbeitergeldes verwiesen werden (so Ziff. III der FAQ vom 9. April 2020 zur Richtlinie Soforthilfe Corona sowie S. 8 der FAQ vom 18. April 2020 zur Richtlinie Soforthilfe Corona).
Zwar schildert der Kläger, weshalb die Möglichkeit des Kurzarbeitergeldes seines Erachtens nicht gegen die Berücksichtigung der Personalkosten i.R.d. Berechnung eines Liquiditätsengpasses sprechen dürfe. Entscheidend ist aber, dass das Kriterium einheitlich gehandhabt wird und nicht völlig willkürlich erscheint. Letzteres ist aber nicht der Fall. Die Soforthilfe Corona war als zusätzliches Instrument zur Kompensation von Liquiditätsengpässen gedacht (Ziff. 1 der Richtlinie). Es ist nicht ersichtlich, dass es althergebrachte Systeme sozialer Sicherung ersetzten sollte; in letzterem dient aber das Kurzarbeitergeld der Deckung von Entgeltausfällen infolge von Arbeitsausfällen (§§ 95ff SGB III). Soweit der Kläger auf vermeintliche Probleme – etwa einer zeitverzögerten Auszahlung des Kurzarbeitergeldes – verweist, handelt es sich um unbeachtliche subjektive Erwägungen zur Frage der Zweckmäßigkeit der Verwaltungspraxis.
(bb) Eine mögliche abweichende Verwaltungspraxis in anderen Bundesländern ist für die bayerischen Behörden nicht maßgeblich. Es kommt insofern nicht darauf an, ob die Behauptung des Klägers zutrifft, dass die Bewilligungsstellen anderer Bundesländer etwa Personalkosten i.R.d. Ermittlung des Liquiditätsengpasses berücksichtigt haben (die genaue Betrachtung der Nachweise von Seite 15 der Klageschrift deutet an, dass Personalkosten auch dort im Grundsatz nicht förderfähig waren – der Kläger möchte hier offenbar für bestimmte Konstellationen mögliche Ausnahmen generalisieren).
Ein Vergleich der Förderpraxis in den anderen Bundesländern ist im Zusammenhang mit einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG nicht anzustellen, da allein die Verwaltungspraxis in Bayern ohne Rücksicht auf die Praxis in anderen Bundesländern und die dortigen Förderleistungen maßgeblich ist (vgl. SächsOVG, U.v. 24.11.2021 – 6 A 540/19 – juris Rn. 24; OVG NRW, B.v. 29.5.2017 – 4 A 516/15 – juris). Die landesrechtlichen Vorgaben zur Gewährung von Zuwendungen sind nur für das jeweilige Bundesland verbindlich, ohne dass es darauf ankommen kann, ob in anderen Bundesländern abweichende Fördervoraussetzungen zur Anwendung gelangen oder in der Vergangenheit gelangt sind. Art. 3 Abs. 1 GG bindet jeden Träger öffentlicher Gewalt allein in dessen Zuständigkeitsbereich. Auf die Förderpraxis anderer Bundesländer mit ggf. anderen förderpolitischen Zielsetzungen kann sich ein Kläger zur Begründung eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht mit Erfolg berufen. Die föderale Struktur rechtfertigt unterschiedliche Regelungen und Förderungen sowie Schwerpunktsetzungen in einzelnen Bundesländern und damit auch eine abweichende Ausgestaltung der Förderpraxis im Detail (vgl. VG Würzburg, U.v. 21.6.2021 – W 8 K 20.1302 – juris Rn. 48 m.w.N. zur Rspr.; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 40 Rn. 129; Aschke in BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 61. Ed. Stand: 1.1.2022, § 40 Rn. 69; VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 80 und U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.577 – BeckRS 2022, 22894 Rn. 76).
(cc) Die Kammer ist weiter davon überzeugt, dass die vom Kläger zitierte Rechtsprechung des VG Gelsenkirchen (a.a.O.) vorliegend ohne Bedeutung bleibt: In der Tat hatte dieses – wie weitere Verwaltungsgerichte in NRW, vgl. nur VG Köln, U.v. 16.9.2022- 16 K 125/22-, juris – einen Bescheid einer Bezirksregierung aufgehoben, der Soforthilfe Corona zurückforderte. Indes wurzelte dies im Kern in zwei Aspekten, die für Bayern jeweils keine Relevanz haben: Einerseits soll die Vorläufigkeit der Gewährung der Soforthilfe Corona in NRW nicht ausreichend erkennbar gewesen sein. Hintergrund ist, dass NRW die Rückforderung im Wege sog. Schlussbescheide festsetzen wollte. Mithin intendierten die Bewilligungsstellen, die Ausgangsbewilligung als vorläufige Gewährung unter dem Vorbehalt endgültiger Prüfung zu qualifizieren. Bei dieser Betrachtung trifft erst ein Schlussbescheid die Entscheidung über das endgültige Behaltendürfen einer Förderung. Effekt dieses Vorgehens ist, dass die Behörde nicht an das Regime der §§ 48ff VwVfG gebunden ist. Andererseits waren das VG Gelsenkirchen (a.a.O., Rn. 65ff) u.a. der Ansicht, dass ein Empfänger der Soforthilfe in NRW insb. aufgrund von Formulierungen im nordrhein-westfälischen Antrag auf Soforthilfe Corona habe annehmen können, die Soforthilfe verfolge den Zweck, Umsatzeinbußen bzw. Einnahmenausfälle zu kompensieren – mithin, dass ihr dauerhaftes Verbleiben nicht von einem Liquiditätsengpass abhängen sollte (VG Gelsenkirchen, a.a.O, Rn. 65ff).
Wie den Klägervertretern bekannt sein dürfte, stellte das OVG NRW zwischenzeitlich aber fest, dass die Vorläufigkeit der Gewährung der Soforthilfe entgegen der zitierten Rechtsprechung des VG Gelsenkirchen u.a. ausreichend erkennbar gewesen ist (a.a.O, Ls. 1; Rn. 61ff). Das OVG legte dar, dass die Gewährung der Soforthilfe auch in NRW unter dem Vorbehalt stand, ob und ggf. in welchem Umfang die bewilligten Finanzmittel für den ausschließlichen Zuwendungszweck überhaupt benötigt werden würden.
Zudem haben die Fragen der Erkennbarkeit der Vorläufigkeit für Bayern insofern keine Bedeutung, als die Rückforderung über das Regime der Art. 48ff BayVwVfG erfolgt (vgl. oben). Der Beklagte wählte nicht den Weg über vorläufige Verwaltungsakte und Schlussbescheide.
Außerdem ist auch das länderspezifische Faktum eines mehrdeutigen Antrags für das hiesige Verfahren irrelvant. Wie dargelegt erkennt die Kammer keine Indizien, dass in Bayern im Antrags- und Bewilligungsverfahren nicht ausreichend deutlich allein auf das Vorliegen eines Liquiditätsengpasses abgestellt worden wäre. Selbst das knapp gehaltene Antragsformular „der ersten Stunde“ stellte unter Ziff. 6 und 7. maßgeblich auf einen Liquiditätsengpasses ab; die Konjunktion „beziehungsweise“ zwischen den Begriffen „existenzbedrohliche Wirtschaftslage“ und „Liquiditätsengpass“ auf Ziff. 5. und 7.1. meint nach Auffassung der Kammer etwas anderes als „oder“; es ist synonym zu verstehen mit „genauer gesagt“). Der hier maßgebliche Änderungsantrag vom 23. Mai 2020 stellte sogar noch deutlicher auf den Zweck der Überwindung eines Liquiditätsengpasses ab, vgl. Ziff. 5.1.: „Die Soforthilfe wird […] zur Überwindung einer existenzgefährdenden Wirtschaftslage gewährt, die durch die Corona-Krise […] entstanden ist. Eine existenzgefährdende Wirtschaftslage wird angenommen, wenn die fortlaufenden Einnahmen […] voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten […] aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand […] zu zahlen (Liquiditätsengpass).“ Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf obige Ausführungen zum Zweck der Soforthilfe Corona verwiesen.
Dass das OVG NRW die konkret in Rede stehende Rückforderung dennoch für rechtswidrig hielt, wurzelt nach Auffassung der Kammer schließlich in einem „NRWspezifischen“ Problem. So bemängelte das OVG NRW Fragen zum nordrhein-westfälischen Rückmeldeverfahren, in dem die endgültige Fördersumme dem Förderzweck entsprechend korrekt bestimmt werden sollte – u.a. habe die Nebenbestimmung zur Ermöglichung des Nachweises der Verwendung der Soforthilfe auf einen im Internet zu veröffentlichenden Vordruck verwiesen – de facto sei ein solcher Vordruck aber nie publiziert und ein anderer Weg gewählt worden. Im Übrigen kann auch NRW nach Auffassung des OVG mittels geeigneter Nachweise weiterhin die Angaben zur Verwendung der Soforthilfe bei den Beihilfeempfängern abfragen (OVG NRW, a.a.O, Rn. 89).
(e) Hier hat der Kläger im maßgeblichen Zeitraum zwischen den Beteiligten unstreitig keinen Liquiditätsengpass erlitten. Lag aber kein Liquiditätsengpass vor, konnte die Soforthilfe Corona nicht für den im Bescheid festgelegten Zweck verwendet werden.
(f) Der Beklagte wahrte mit dem im Bescheid vom 18. Juli 2023 verfügten Widerruf auch die Jahresfrist des Art. 49 Abs. 2a Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG. Der Fristbeginn setzt voraus, dass die Behörde Kenntnis von den betreffenden bestimmten Tatsachen erhält. Zu den Tatsachen i.S.d. Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG zählen alle tatsächlichen Vorgänge, aus denen auf die Rücknehmbarkeit des ursprünglichen Verwaltungsaktes geschlossen werden kann (Kastner in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, VwVfG § 48 Rn. 63). Beim Beklagten ging am 25. Mai 2023 die klägerische Rückmeldung ein, ausweislich derer dem Kläger nicht der prognostizierte Liquiditätsengpass entstanden ist. Folglich ist frühestens ab diesem Zeitpunkt von einer vollständigen Kenntnis des Beklagten auszugehen, die die Jahresfrist in Lauf setzt. Mit dem Bescheid vom 18. Juli 2023 hat der Beklagte demnach die Frist des Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG eingehalten.
Dabei hat der Beklagte das ihm zustehende, nach § 114 Satz 1 VwGO nur auf Ermessensfehler hin zu überprüfende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Insbesondere erscheint es sachgerecht, den Grundsätzen der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung den Vorrang gegenüber dem Interesse des Klägers am Behaltendürfen der Förderung einzuräumen.
(3) Zuletzt konnte der Beklagte – wie hier am 28. November 2022 – Antragsteller dazu auffordern, ihren Liquiditätsengpass nachzuweisen. Wie schon Ziff. 7 des Ausgangsbescheides vom 1. April 2020 sah Ziff. 4 der Nebenbestimmungen des maßgeblichen Bescheides vom 23. Mai 2020 eine Prüfung der Verwendung der Soforthilfe vor. Dabei sprach der Bescheid schlicht davon, dass der Kläger als Zuwendungsempfängerin i.R.d. Prüfung Auskünfte zu erteilen habe. Der Kammer erscheint nichts daran zu erinnern, dass der Beklagte die Auskünfte zur Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung über das gewählte Rückmeldeformular einholte. Immerhin zielte dies der Richtlinie entsprechend darauf ab, ob der prognostizierte Liquiditätsengpass im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich entstanden ist.
Anders als der Kläger meint, hat der Beklagte die Möglichkeit der Rückforderung nicht verwirkt. Die Verwirkung ist eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) – ein Anwendungsfall unzulässiger Rechtsausübung (BVerwG, U.v. 15.3.2017 – 10 C 1/16 –, Rn. 26, juris; BayVGH, B.v. 9.1.2023 – 12 C 22.767 –, Rn. 33, juris). Verwirkung bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, weil seit der Möglichkeit der Geltendmachung eine längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung des Rechts unter Berücksichtigung des beim Verpflichteten daraus erwachsenden Vertrauens als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Seit der Entstehung des Rechts und der Möglichkeit seiner Geltendmachung muss längere Zeit verstrichen sein (Zeitmoment) und der Berechtigte muss unter Verhältnissen untätig geblieben sein, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt (Umstandsmoment). Dies schafft eine Situation, auf die ein Beteiligter vertrauen, sich einstellen und einrichten darf (Vertrauensmoment). Zeit-, Umstands- und Vertrauensmoment sind nicht präzise voneinander zu trennen. Maßgeblich ist eine Gesamtbewertung aller zeitlichen und sonstigen Umstände (BVerwG, U.v. 30.8.2018 – 2 C 10.17 – BVerwGE 163, 36 Rn. 16 ff. m.w.N.). Für die Beurteilung schutzwürdigen Vertrauens ist eine Gesamtbewertung vorzunehmen. Dabei ist der Verpflichtete kaum schutzwürdig, wenn er annehmen muss, dass der Berechtigte von der Existenz des ihm zustehenden Rechts, auf dessen Nichtausübung der Verpflichtete vertraut, keine Kenntnis hat (BGH, U.v. 15.9.1999 – I ZR 57/97 – NJW 2000, 140 (142)). Jedenfalls ist die Festsetzung einer festen zeitlichen Grenze, bei deren Überschreitung das materielle Recht verwirkt ist, nicht möglich (BVerwG, B.v. 15.1.2020 – 2 B 38/19 –, Rn. 12, juris).
Hier ist einerseits schon das Zeitmoment fraglich: Die klägerische schematische Betrachtung, wonach sich der Beklagte ab August 2020 die Mittelverwendung hätte nachweisen und gleichermaßen stante pede von seiner möglichen Rückforderungsbefugnis hätte Gebrauch machen müssen, wird insb. der „Realität in der Pandemie“ nicht gerecht. Ein Empfänger der Soforthilfe-Corona wird angesichts der Dynamik und unvorhersehbaren Beharrlichkeit der Pandemie – die für den Beklagte eine Masse von Einzelanträgen sowie eine Vielzahl von Programmen sog. Corona-Beihilfen bedeutete – nicht angenommen haben, dass es dem Beklagte ab diesem Zeitpunkt möglich war, von seiner potentiellen Rückforderungsbefugnis Gebrauch zu machen.
Jedenfalls fehlt es aber am Umstandsmoment: So ist zu bedenken, dass der Beklagte die Jahresfrist des Art. 49 Abs. 2a Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG eingehalten hat.
Im Übrigen verweist der Beklagte zu Recht auf das in den Aufbewahrungspflichten aus Nr. 9 der Nebenbestimmungen zum Bescheid vom 1. April 2020 sowie Nr. 6 der Nebenbestimmungen zum Änderungsbescheid vom 23. Mai 2020 verankerte Indiz. Aus der Länge der Aufbewahrungsfrist war zu schließen, dass der Beklagte von einem Bearbeitungs- bzw. Nachprüfungshorizont mehrerer Jahre ausgegangen war. Insofern lässt ein Zeitraum von etwa zweieinhalb Jahren zwischen dem Erlass des Änderungsbescheides sowie der Aufforderung zur Rückmeldung nach Auffassung der Kammer noch kein beachtliches Umstandsmoment erwachsen.
Weiter waren die Richtlinien aber auch die FAQ zur Förderung für jeden Soforthilfeempfänger erkennbar von Beginn an und zu jeder Zeit darauf ausgerichtet, entstandene Liquiditätsengpässe zu kompensieren; auch Verwendungsnachweise sowie die Möglichkeit zur Rückforderung waren insb. in der Richtlinie vorgesehen (s.o.).
Darüber hinaus musste dem Kläger klar gewesen sein, dass er grundsätzlich unabhängig von einer etwaigen Abfrage durch den Beklagten zur Mitteilung verpflichtet war, dass er entgegen der Prognose keinen oder nur einen geringeren Liquiditätsengpass erlitten hat (vgl. Nebenbestimmung Ziff. 1.1). Insofern erscheint es nicht schutzwürdig, daran glauben zu wollen, die Zuwendung dauerhaft behalten zu dürfen, weil der Beklagte über einige Zeit nicht proaktiv eine Rückmeldung eingefordert hat. Im Übrigen musste ihm klar gewesen sein, dass der Beklagte mangels Rückmeldung der Soforthilfe-Empfänger keine Kenntnis von etwaigen Rückforderungsansprüchen haben konnte. Demnach konnte er schwer auf einen bewussten Verzicht auf die Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen vertrauen.
Unabhängig davon dürften in Pressemitteilungen enthaltene Aussagen politischer Entscheidungsträger per se kaum tauglich sein, schutzwürdigen guten Glauben ins dauerhafte Behaltendürfen einer Zuwendung zu begründen. Es dürfte als allgemeinkundig gelten, dass ersichtlich pointierte Pressemitteilungen keine Aussage zu den Details eines Förderprogramms beinhalten. So scheint denn auch kaum vorstellbar, dass politische Aussagen bei Empfängern etwa der Corona-Soforthilfe die Annahme entstehen lassen konnten, die Förderung solle voraussetzungslos – und selbst bei Nichterfüllung der Voraussetzungen dauerhaft – gewährt werden.
Davon abgesehen grenzte die Aussage zur „fehlenden Rückzahlungspflicht“ etwa in der Mitteilung der Bundesregierung ersichtlich nur zum Kredit ab. Mit der Erklärung stellte der damalige Bundesfinanzminister klar, dass die Soforthilfe Corona keinen Kredit, sondern einen sog. verlorenen Zuschuss bildet. Der nunmehrige Bundeskanzler erklärte damit aber nicht, dass die in der Mitteilung behandelte Hilfe ohne jedes Förderkriterium gewährt werden sollte. Im Gegenteil ist auch in der Pressemitteilung der Bundesregierung von der Betroffenheit der aktuellen Krise die Rede. Ebenfalls i.d.S. spricht die Pressemitteilung der Freien Wähler von der „Bewältigung der Krise“. Beide Pressemitteilungen stehen demnach weder der Statuierung zu erfüllender Fördervoraussetzungen noch der Rückforderung bewilligter Mittel für den Fall der Nicht-Erfüllung dieser Voraussetzungen entgegen – etwa, weil es mangels Liquiditätsengpasses an der Betroffenheit respektive einer zu bewältigenden Krise in diesem Sinn fehlt.
Nichts anderes ergibt sich schließlich aus dem vom Kläger vorgelegten Auszug des Internetauftritts des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 27. Februar 2021. Zwar heißt es dort, dass kein allgemeines Rückmeldeverfahren durchgeführt werde (S. 1 der vorgelegten Anlage K 8). Indes ist nicht ersichtlich, weshalb der Kläger deshalb berechtigterweise darauf vertrauen hätte dürfen, dass er unberechtigt erhaltene Mittel nicht zurückzahlen muss. Vielmehr ist auf S. 2 der genannten Anlage K 8 explizit die Rede davon, dass erhaltene Mittel unter Umständen zurückerstattet werden müssen – etwa weil sich coronabedingte Einbußen zeitversetzt als nicht so gravierend wie prognostiziert herausstellen.
cc) Der Beklagte hat die zu erstattende Leistung in Ziff. 3 des Bescheids vom 18. Juli 2023 rechtmäßig auf 9.000,00 EUR festgesetzt. Die Rückforderung ist rechtmäßig. Sie basiert auf Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG. Die zu erstattende Leistung wurde auch i.S.d. Art. 49a Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG durch schriftlichen Verwaltungsakt festgesetzt. Im Übrigen blieb insoweit kein Raum für Vertrauens- und Billigkeitserwägungen, da der Beklagte diesbezüglich schon nach dem Gesetzeswortlaut nicht über einen Ermessensspielraum verfügte.
Der Umfang der Erstattung richtet sich nach Art. 49a Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB. Der Kläger hat sich vorliegend nicht auf Entreicherung berufen. Im Übrigen ist bei lebensnaher Betrachtung anzunehmen, dass er die gewährte Hilfe angesichts der geschilderten Umsatzeinbußen für die Deckung betrieblicher Ausgaben verwendet hat. Dementsprechend ist er auch nicht entreichert (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.1993 – 2 C 15/91 – NVwZ-RR 1994, 32 (33); BVerwG, U.v. 20.6.1991 – 3 C 58/89 – NJW 1992, 328 (330)).
Vor diesem Hintergrund bleibt der Klageantrag zu 1. ohne Erfolg.
c) Nichts anderes gilt für den Klageantrag zu 2. Insoweit erweist sich die Klage aufgrund mangelnder Klagebefugnis bereits als unzulässig.
Zur Vermeidung von Popularklagen setzt auch die Zulässigkeit der allgemeinen Leistungsklage eine mögliche Rechtsbeeinträchtigung voraus (BayVGH, BayVBl 1981, 499, 503; BVerwG, B.v. 5.2.1992 – 7 B 15/92 – NVwZ-RR 1992, 371 m.w.N). I.S.d. Möglichkeitstheorie müsste der Kläger potentiell einen Anspruch auf die begehrte Leistung haben können.
Indes ist eine Anspruchsgrundlage für das hiesige klägerische Begehr weder vorgetragen noch gegeben: Vorrangige spezialgesetzliche Regelungen für die Kostenerstattung wie etwa § 121 Abs. 1 und 2 BauGB sind nicht erkennbar. Auch Art. 80 BayVwVfG bildet keine taugliche Anspruchsgrundlage. Diese Regelung betrifft allein für das Vorverfahren erbrachte Aufwendungen eines Widerspruchsführers. Ein Vorverfahren i.S.d. § 68 Abs. 1 VwGO fand aber nicht statt.
Außerdem ist Art. 80 BayVwVfG weder unmittelbar noch entsprechend auf Kosten der Rechtsverfolgung anwendbar, die ein Beteiligter vor einer Behördenentscheidung aufgewandt hat (zur Regelung des Art. 80 BayVwVfG: BVerwG, U.v. 17.2.2005 – 7 C 14/04 – beck-online = NVwZ 2005, 691 (693); zur Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung auf Art. 80 BayVwVfG: VG München U.v. 27.5.2014 – M 23 K 14.1385 – juris Rn. 20; VG Ansbach, U.v. 7.10.2020 – AN 9 K 18.00360 –, juris Rn. 219).
Auch §§ 154 ff. VwGO sind weder direkter noch entsprechend anwendbar (BVerwG, U.v. 20.5.1987 – 7 C 83/84 – BVerwGE 77, 268 (275 f.)). Der Anwendungsbereich dieser Normen ist auf das gerichtliche Verfahren und das Vorverfahren beschränkt. Dafür hat sich der Gesetzgeber bewusst entschieden. Es fehlt an einer planwidrigen Regelungslücke (vgl.: Eyermann/Schübel-Pfister, 16. Aufl. 2022, VwGO § 162 Rn. 16; Wysk, VwGO, Stand 2020, § 162 Rn. 41; VGH Mannheim, B.v. 27.6.2006 – 11 S 2613/05 – juris Rn. 6 ff.; BayVGH B.v. 12.9.2008 – 13 M 08.1271 – juris Rn. 8; VG München U.v. 27.5.2014 – M 23 K 14.1385 – juris Rn. 21).
Unabhängig davon ist die angegriffene Verwaltungsentscheidung des Beklagten frei von Beanstandung geblieben. Insofern hat der Beklagten die außergerichtliche Tätigkeit nicht zurechenbar veranlasst – wie es etwa im Fall rechtswidrigen Handelns denkbar gewesen wäre.
II.
Angesichts des Vorstehenden bleibt die Klage insgesamt ohne Erfolg. Dementsprechend war die Kostenentscheidung i.S.d. § 154 Abs. 1 VwGO zu treffen.
III.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht dabei auf §§ 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.

