Corona: Strafrecht

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29/01/2024 23:49

Die Corona-Aufagen wie das Masketragen, Abstandsregelungen und Ausgangssperre sind derzeit in nahezu alle Bundesländern aufgehoben worden. Auch die Beschränkungen durch sogenannte 2G- und 3G-Regelungen sind entfallen. Die Menschen verbringen wieder g

Corona: Strafrecht

originally published: 29/01/2024 23:47, updated: 29/01/2024 23:47

Corona: Strafrecht

originally published: 29/01/2024 23:49, updated: 29/01/2024 23:49

Die Corona-Aufagen wie das Masketragen, Abstandsregelungen und Ausgangssperre sind derzeit in nahezu alle Bundesländern aufgehoben worden. Auch die Beschränkungen durch sogenannte 2G- und 3G-Regelungen sind entfallen. Die Menschen verbringen wieder gemeinsam Zeit. Sie verabreden sich zum Essen in Restaurants, machen gemeinsam Sport, treffen sich auf Flohmärkten und gehen in Clubs feiern. Wo viele Corona längst vergessen oder vermöglich auch verdrängt haben, sind Gerichte weiterhin damit beschäftigt, die einschlägigen Fälle zu bearbeiten.

Dirk Streifler - Streifler&Kollegen - Rechtsanwälte Berlin

 

Betrugsfälle: Coronahilfen

Im Bereich des Strafrechts handelt es sich überwiegend um Betrugsfälle im Zusammenhang mit Corona-Subventionen. Etliche Menschen haben die Möglichkeit Corona-Hilfen zu beantragen ausgenutzt und sich durch falsche Angaben Gelder erschlichen.  Allein in Berlin sind bereits mehr als 10 000 Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Betrug bei Corona-Subventionen eingeleitet worden. Der potentielle Schaden beläuft sich laut Justizverwaltung auf rund 146 Millionen Euro. Mehrere Tausend Fälle werden noch geprüft.

 

Betrugsfälle: Schein-Coronazentren

Strafbar haben sich weiterhin auch Personen gemacht, die durch die Eröffnung von Schein-Coronazentren, nicht durchgeführte Corona-Tests über Kassenärztliche Vereinigungen abgerechnet haben. Beispielhaft zu nennen ist hier der Fall des 19-Jährigen Jungen aus Freiburg der sich während der Corona-Pandemie insgesamt 492 000 nicht erfolgte Corona-Schnelltests abgerechnet hatte und sich auf diese Weise 5,7 Millionen Euro erschlich. 

 

Körperverletzungsdelikte: Rachentest bei Schülern

Die Gerichte haben sich während der Corona-Pandemie jedoch  auch mit Körperverletzungsdelikten beschäftigt. So zum Beispiel das OLG Oldenburg, welches die Frage, ob ein in der Schule auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes angeordneter und durchgeführter PCR-Rachentest (sog. "Corona-Schnelltest") eine Körperverletzung im Amt darstellt, beantworten musste. Das OLG Oldenburg hat den Antrag eines Elternteils auf Strafverfolgung eines Mitarbeiters des Gesundheitsamtes wegen Körperveletzung im Amt abgelehnt und entschied damit, dass die Durchführung eines Corona-Schnelltests bei Schülern keine Körperverletzung darstellt. Möglich sind weiterhin Verfahren wegen Körperverletzung gem. § 223 StGB durch vorsätzliche Ansteckung Dritter mit dem Coronavirus. 

 

Gefälschte Impfnachweise und Coronatests

Seit dem Impfzertifikate sowie negative Corona-Schnelltests für viele Bereiche des öffentlichen Lebens wie den Zutritt zu Restaurants, Fitness- oder Kosmetiksstudios notwendig waren, kam es zudem zunehmend zu gefälschten oder auf Grundlage von falschen Tatsachen erschlichenen Impfnachweisen, ärztlichen Attesten und Corona-Schnelltests. Bis November vergangenen Jahres war das Herstellen oder Gebrauchen eines falschen Gesundheitszeugnisses nur strafbar, wenn es zur Täuschung von Behörden oder Versicherungsgesellschaften verwendet wurde, so dass das Vorzeigen eines gefälschten Impfzertifikates in Freizeiteinrichtungen, Bars, Clubs und Restaurants nicht bestraft werden konnte. Straffrei war auch die Vorlage eines gefälschten Impfausweises bei der Apotheke zum Zwecke der Erlangung eines digitalen Covid-19-Zertifikates, da es sich bei Apotheken ebenfalls nicht um Behörden handelt. Nachdem der Gesetzgeber, die bis dato deltende Gesetzeslücke erkannte, reagierte er schnell: Seit dem 24.11.2021 macht sich derjenige, der einen gefälschten Impfpass herstellt, mit einem solchen handelt, diesen kauft, besitzt, einer anderen Person überlässt oder im täglichen Leben nutzt gem. § 267 StGB strafbar und kann mit bis zu 5 Jahren Freiheitssstrafe bestraft werden. 

Die Gerichte werden noch einige Jahre damit beschäftigt sein diese und andere Fälle aufzuarbeiten. Diese Themenseite soll Ihnen einen Einblick in die bisherige Rechtsprechung zum Thema "Corona: Strafrecht" ermöglichen.

Haben Sie noch Fragen einen dieser Themen? Dann nehmen Sie Kontakt zu Streifler&Kollegen auf und lassen Sie sich fachkundig beraten.

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20/10/2022 16:29

Durch den Vergleich kann man Erkenntnis gewinnen, wie ich einmal unter https://www.123recht.de/ratgeber/meinung/Fuer-eine-Renaissance-von-Erinnerung-und-Vergleich-__a159798.html dargestellt habe. In meinem strikt rechtlichen Ratgeber unten, der nun zum zweiten mal schon zensiert worden ist, vergleiche ich den Verbraucherschutz beim Immobilienerwerb mit dem - aus meiner Sicht fehlenden - Patientenschutz bei der gefährlichen Spritze, die angeblich gegen Covid-19 schützen, in Wahrheit aber lediglich krank macht und zu weiteren Spritzen wie etwa gegen Gürtelrose oder das Sudden Adult Death Syndrom führen soll. Staatlich verordnete Spritzen sind willkommener Anlass, den Patienten weitere Leistungen zu verkaufen. Wohl daher spielen die meisten Ärzte und Apotheker bei der Medizin-Diktatur weitgehend widerspruchslos mit und hinterfragen kaum.