Zum Inhalt springen
Ansicht Kontext.
§ 22dAmtlich · § 5 UrhG

Merkmale von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe

Zeitreise: 11.01.2026

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen hinsichtlich der Hektarerträge, Mindestalkoholgehalte und charakteristischen Merkmale festzulegen, die von den Weinen zu erfüllen sind, für die ein Antrag auf den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe gestellt wird, soweit dies 1. der Durchführung von für den Weinbau und die Weinwirtschaft anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union hinsichtlich der Vorschriften über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben oder 2. der Herstellung von Weinen mit gebietstypischem Charakter dient.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

Für vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.

Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken

Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.

Ende des Gesetzes