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§ 26aAmtlich · § 5 UrhG

Regelungen zum Schutz vor ionisierender Strahlung

Zeitreise: 11.01.2026‹ § 26

Die Regelungen des Abschnitts 9a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gelten entsprechend.

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Ende des Gesetzes