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Rechtsgebiet

Verbraucherdarlehen

28 von 31 Normen · 1 Urteil im Überblick

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Das Verbraucherdarlehen ist das Fundament der massenhaften privaten Kreditfinanzierung. Da der Verbraucher einer übermächtigen Bank gegenübersteht, überlagert das Recht den freien Vertrag (§ 488 BGB) mit extremen Verbraucherschutzvorschriften. Von diesen Vorschriften darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden (§ 512 BGB); abweichende Klauseln sind unwirksam. Die juristische Zentralnorm ist § 491 BGB. Das Gesetz zwingt die Bank in ein formelles Korsett: Ein Verbraucherdarlehen muss schriftlich geschlossen werden (§ 492 BGB) und unzählige gesetzliche Pflichtangaben (z. B. den effektiven Jahreszins) millimetergenau enthalten. Fehlt die Angabe des Sollzinssatzes, des effektiven Jahreszinses oder des Gesamtbetrags, ermäßigt sich der Sollzinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz (§ 494 Abs. 2 Satz 2 BGB). Das gefährlichste Streitfeld ist das Widerrufsrecht (§ 495 BGB). Die Widerrufsfrist beginnt erst, wenn der Darlehensnehmer die vorgeschriebenen Pflichtangaben erhalten hat; bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehen erlischt das Widerrufsrecht spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss (§ 356b Abs. 2 BGB). Bei kleinsten formalen Fehlern begann die Frist nie (das „ewige Widerrufsrecht“ / „Widerrufsjoker“), wodurch Millionen Kunden aus teuren Altverträgen fliehen konnten.

Übersichtsartikel · Was ist Verbraucherdarlehen?1 von 3· weitere: Rechtsanwalt Dirk Streifler, Arthur R. Kreutzer
Arthur R. Kreutzer

Einmalige laufzeitunabhängige Individualbeiträge bei Verbraucherdarlehen benachteiligen den Verbraucher unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben und sind daher unwirksam. Weiterlesen ›

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Arthur R. Kreutzer

Nicht nur Darlehen, auch Lebensversicherungen oder Rentenversicherungen können widerrufen werden, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über seine Widerspruchsmöglichkeiten aufgeklärt … Weiterlesen ›

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Für dieses Unterthema zeigen wir die Inhalte des übergeordneten Gebiets „Darlehensrecht“.

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