Observation

10/08/2005 20:54
Längerfristige Observationsmaßnahmen, die mehr als 24 Stunden dauern oder an mehr als zwei Tagen stattfinden, können durch die Staatsanwaltschaft, bei Gefahr im Verzug auch durch deren Ermittlungspersonen angeordnet werden, wenn zureichende Anhaltspunkte für eine Straftat von erheblicher Bedeutung vorliegen und die Erforschung des Sachverhalts oder Ermittlung des Täters auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre. Die Dauer ist auf höchstens einen Monat zu befristen. Eine Verlängerung darf nur durch den Richter angeordnet werden.