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Rechtsfragen

Polizei-, Ordnungs- und Versammlungsrecht

Versammlungsfreiheit, Anmeldung öffentlicher Versammlungen unter freiem Himmel, Auflagen, Verbot und Fortsetzungsfeststellungsklage — VersammlG und VwGO.

Innerhalb welcher Frist muss eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel angemeldet werden?

Mit KI erstellt

Wer die Absicht hat, eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug zu veranstalten, hat dies nach § 14 Abs. 1 VersammlG spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der zuständigen Behörde unter Angabe des Gegenstandes der Versammlung oder des Aufzuges anzumelden. In der Anmeldung ist gemäß § 14 Abs. 2 VersammlG anzugeben, welche Person für die Leitung der Versammlung oder des Aufzuges verantwortlich sein soll.

Einschlägige Normen

Maschinell geprüft am 14.10.2026. Maßgeblich bleibt der amtliche Normtext.

Unter welchen Voraussetzungen kann eine Versammlung verboten oder von Auflagen abhängig gemacht werden?

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Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug nach § 15 Abs. 1 VersammlG verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Eine Versammlung oder ein Aufzug kann gemäß § 15 Abs. 3 VersammlG aufgelöst werden, wenn sie nicht angemeldet sind, wenn von den Angaben der Anmeldung abgewichen oder den Auflagen zuwidergehandelt wird oder wenn die Voraussetzungen zu einem Verbot nach Absatz 1 oder 2 gegeben sind.

Einschlägige Normen

Maschinell geprüft am 14.10.2026. Maßgeblich bleibt der amtliche Normtext.

Wer hat das Recht, öffentliche Versammlungen und Aufzüge zu veranstalten und an ihnen teilzunehmen?

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Jedermann hat nach § 1 Abs. 1 VersammlG das Recht, öffentliche Versammlungen und Aufzüge zu veranstalten und an solchen Veranstaltungen teilzunehmen. Dieses Recht hat nach § 1 Abs. 2 VersammlG unter anderem nicht, wer das Grundrecht der Versammlungsfreiheit gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt hat oder wer mit der Veranstaltung die Ziele einer nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei fördern will.

Einschlägige Normen

Maschinell geprüft am 14.10.2026. Maßgeblich bleibt der amtliche Normtext.

Wie kann eine bereits erledigte polizeiliche Maßnahme gerichtlich überprüft werden?

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Hat sich ein Verwaltungsakt vor der Entscheidung des Gerichts durch Zurücknahme oder anders erledigt, spricht das Gericht nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat (Fortsetzungsfeststellungsklage).

Einschlägige Norm

Maschinell geprüft am 14.10.2026. Maßgeblich bleibt der amtliche Normtext.

Gilt bei unaufschiebbaren Anordnungen von Polizeivollzugsbeamten die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen?

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Nein. Nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten. Das Gericht der Hauptsache kann jedoch auf Antrag gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen.

Einschlägige Normen

Maschinell geprüft am 14.10.2026. Maßgeblich bleibt der amtliche Normtext.