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Rechtsberatung Verwaltungsrecht Rechtsanwälte Berlin Mitte

Das Recht der Ordnungsbehörden dient der Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit u. Ordnung. Die Behörde „agiert“ also im Vorfeld einer möglichen gefährlichen Situation. Demgegenüber „reagiert“ die Staatsanwaltschaft eher im nachhinein, wenn also eine Straftat bereits vorliegt oder ein dahingehender Verdacht besteht.

Die Hauptermächtigungsgrundlage bildet die polizeiliche Generalklausel, wenngleich auch hier z.T. spezielle Regelungen bestehen, die einen Sachbereich abschließend regeln können wie etwa im Bau- oder Versammlungsrecht. Dann ist es der Behörde zumeist verwehrt, sich hilfsweise auf die Generalklausel zu beziehen, um eine Maßnahme gegen den Verursacher einer Gefahr, sog. „Störer“, zu legitimieren. Grundsätzlich hat eine Person oder der Eigentümer einer Sache die Pflicht, sein Verhalten bzw. den Zustand einer Sache, so zu regeln, dass daraus keine Störungen oder Gefahren für die öffentliche Sicherheit entstehen. Wird diese Pflicht nicht erfüllt, kann er als Störer in Anspruch genommen werden.

Besonderheiten gelten gegenüber dem sog. „Nichtstörer“, d.h. einer Person, die im Wege des polizeilichen Notstandes in Anspruch genommen wurde. Dann sind bestimmte Maßnahmen zu dulden.

Inzwischen hat sich in diesem Feld eine für den Laien kaum noch durchschaubare Fallanschauung entwickelt. Daher ist ein fachlicher Rat empfehlenswert, um die Erfolgsaussichten besser abschätzen zu können.

Wir beraten und vertreten Sie, wenn es darum geht, Entschädigungsansprüche gegenüber der Polizei und den Ordnungsbehörden geltend zu machen (siehe näher Staats- u. Amtshaftung/Entschädigungsansprüche des Bürgers). Diese Frage hängt maßgeblich davon ab, ob sie von der Polizei als „Störer“ oder „Nichtstörer“ in Anspruch genommen wurden.

Der „Störer“ kann prinzipiell keine Entschädigung verlangen. Ausnahmen bilden Fälle, in denen die Polizeipflicht einer Person inhaltlich begrenzt ist und die Grenzen überschritten werden. Allerdings gewährt das Gesetz in eng beschriebenen Fallgestaltungen auch dem Störer Entschädigungsansprüche zu (wie z.B. im Tierseuchengesetz).

Anders dagegen ist die Situation bei rechtswidrigen Maßnahmen. Dann kommen Ersatzansprüche in aller Regel in Betracht. Auch der „Nichtstörer“ kann grundsätzlich eine angemessene Entschädigung für den ihm durch die Inanspruchnahme entstandenen Schäden verlangen.

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass auch den Polizei- bzw. Ordnungsbehörden Ersatzansprüche gegenüber den Bürgern zustehen können. Das gilt bei Maßnahmen, die „für“ oder „an Stelle eines Pflichtigen“ übernommen wurden. Der Ersatzanspruch setzt allerdings die Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme voraus.
 

 

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