Rechtsgebiet
Heimvertrag
62 Schlüsselnormen · 5 Urteile im Überblick
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Der Heimvertrag bildet die zivilrechtliche Grundlage für die Aufnahme und Versorgung einer pflegebedürftigen Person in einer stationären Einrichtung. Da Heimbewohner hochgradig schutzbedürftig sind, unterliegt dieser Vertrag strengen gesetzlichen Regelungen.
Die maßgeblichen Vorschriften finden sich im Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG). Der Vertrag ist ein typengemischter Vertrag (Miete, Dienstleistung, Pflege). Gemäß § 3 WBVG hat der Heimträger den Verbraucher bereits vor Vertragsschluss umfassend und in Textform über die Leistungen und Entgelte zu informieren. Der eigentliche Heimvertrag muss anschließend schriftlich geschlossen werden (§ 6 WBVG).
Besondere Schutzvorschriften existieren für Kündigungen. Dem Heimbewohner steht ein gesetzliches Kündigungsrecht ohne Angabe von Gründen (spätestens am 3. Werktag eines Monats zum Monatsende) zu. Der Heimträger hingegen darf den Vertrag nach § 12 WBVG nur aus wichtigem Grund kündigen (etwa bei erheblichem Zahlungsverzug oder wenn die Einrichtung die benötigte Pflege objektiv nicht mehr erbringen kann).
Wird der frühere Haushalt wegen der Heimunterbringung aufgelöst, werden die Aufwendungen um eine Haushaltsersparnis gemindert. Weiterlesen ›
Zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung gehören häusliche Krankenpflege, Haushaltshilfe und nun auch Kurzzeitpflege. Weiterlesen ›
Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle entschieden. Das Nachlassgericht (Amtsgericht) hatte einen Nachlasspfleger bestellt, der die Pflegschaft berufsmäßig ausübte. Weiterlesen ›
Für dieses Unterthema zeigen wir die Inhalte des übergeordneten Gebiets „Pflege- und Betreuungsrecht“.
Schlüsselnormen
- § 34 HeimmwVOrdnungswidrigkeiten
- § 35 HeimmwVÜbergangsvorschrift
- § 36 HeimmwV§ 36
- § 16 HeimmwVVorsitz
- § 17 HeimmwVSitzungen des Heimbeirates
- § 18 HeimmwVBeschlüsse des Heimbeirates
- § 19 HeimmwVSitzungsniederschrift
- § 20 HeimmwVBewohnerversammlung und Tätigkeitsbericht des Heimbeirates
- § 21 HeimmwVKosten und Sachaufwand des Heimbeirates
- § 1 HeimmwVAllgemeines
- § 10 HeimmwVWahlanfechtung
- § 11 HeimmwVMitteilung an die zuständige Behörde
- § 11a HeimmwVAbweichende Bestimmungen für die Bildung des Heimbeirates
- § 2 HeimmwVAufgaben der Träger
- § 3 HeimmwVWahlberechtigung und Wählbarkeit
- § 4 HeimmwVZahl der Heimbeiratsmitglieder
- § 5 HeimmwVWahlverfahren
- § 6 HeimmwVBestellung des Wahlausschusses
- § 7 HeimmwVVorbereitung und Durchführung der Wahl
- § 7a HeimmwVWahlversammlung
- § 8 HeimmwVMithilfe der Leitung
- § 9 HeimmwVWahlschutz und Wahlkosten
- § 25 HeimmwVBestellung des Heimfürsprechers
- § 26 HeimmwVAufhebung der Bestellung des Heimfürsprechers
- § 27 HeimmwVBeendigung der Tätigkeit
- § 28 HeimmwVStellung und Amtsführung des Heimfürsprechers
- § 28a HeimmwVErsatzgremium
- § 22 HeimmwVEhrenamtliche Tätigkeit
- § 23 HeimmwVBenachteiligungs- und Begünstigungsverbot
- § 24 HeimmwVVerschwiegenheitspflicht
- § 12 HeimmwVAmtszeit
- § 13 HeimmwVNeuwahl des Heimbeirates
- § 14 HeimmwVErlöschen der Mitgliedschaft
- § 15 HeimmwVNachrücken von Ersatzmitgliedern
- § 29 HeimmwVAufgaben des Heimbeirates
- § 30 HeimmwVMitwirkung bei Entscheidungen
- § 31 HeimmwVMitwirkung bei Leistung von Finanzierungsbeiträgen
- § 32 HeimmwVForm und Durchführung der Mitwirkung des Heimbeirates
- § 33 HeimmwVMitwirkung des Heimfürsprechers
- § 16 HeimsicherungsVPrüfung
- § 17 HeimsicherungsVAufzeichnungspflicht
- § 18 HeimsicherungsVPrüfer
- § 19 HeimsicherungsVPrüfungsbericht
- § 1 HeimsicherungsVAnwendungsbereich
- § 2 HeimsicherungsVBegriff des Trägers
- § 3 HeimsicherungsVVerpflichtung anderer Personen
- § 4 HeimsicherungsVZwingende Vorschriften
- § 20 HeimsicherungsVOrdnungswidrigkeiten
- § 21 HeimsicherungsVÜbergangsvorschriften und Befreiungen
- § 22 HeimsicherungsVBerlin-Klausel
- § 23 HeimsicherungsVInkrafttreten
- § 10 HeimsicherungsVVerrechnung, Rückzahlung
- § 11 HeimsicherungsVSicherheitsleistungen
- § 12 HeimsicherungsVFormen der Sicherheit
- § 13 HeimsicherungsVVersicherungspflicht
- § 14 HeimsicherungsVAuskunftspflicht
- § 15 HeimsicherungsVRechnungslegung
- § 5 HeimsicherungsVAnzeige- und Informationspflicht
- § 6 HeimsicherungsVVerwendungszweck
- § 7 HeimsicherungsVBeschränkungen
- § 8 HeimsicherungsVGetrennte Verwaltung
- § 9 HeimsicherungsVLeistungen zum Betrieb
Aktuelle Urteile
neueste zuerst- BGHÄrztliche Zwangsmaßnahme und natürlicher Wille des BetreutenXII ZB 60/26 · 29.04.2026 · Beschluss
- BGHKontrollbetreuung bei Interessenkonflikt des BevollmächtigtenXII ZB 218/25 · 22.04.2026 · Beschluss
- BGHVoraussetzungen des Absehens von der Verfahrenspflegerbestellung bei Interessenvertretung durch andere BeteiligteXII ZB 457/25 · 15.04.2026 · Beschluss
- BGHBGH, 18.03.2026 – XII ZB 409/25XII ZB 409/25 · 18.03.2026 · Beschluss
- BSGSoziale Pflegeversicherung - Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit - Begutachtungs-Richtlinien - RechtscharakterB 3 P 5/24 R · 05.03.2026 · Urteil
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Häufige Rechtsfragen im Bereich Heimvertrag
Alle Fragen im FAQ ›Unter welchen Voraussetzungen bestellt das Betreuungsgericht einen rechtlichen Betreuer?
Kann ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen und beruht dies auf einer Krankheit oder Behinderung, so bestellt das Betreuungsgericht für ihn nach § 1814 Abs. 1 BGB einen rechtlichen Betreuer. Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer gemäß § 1814 Abs. 2 BGB nicht bestellt werden; zudem darf ein Betreuer nach § 1814 Abs. 3 S. 1 BGB nur bestellt werden, wenn dies erforderlich ist, also insbesondere keine ausreichende Vorsorgevollmacht vorliegt (§ 1814 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BGB).
Wie werden Pflegebedürftige in die fünf Pflegegrade eingestuft?
Pflegebedürftige erhalten nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 SGB XI einen Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad), der mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt wird. Nach § 15 Abs. 3 S. 4 SGB XI erfolgt die Einstufung anhand der Gesamtpunkte in Pflegegrad 1 (ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten) bis hin zu Pflegegrad 5 (ab 90 bis 100 Gesamtpunkten).
Wann besteht Anspruch auf Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen?
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können nach § 37 Abs. 1 S. 1 SGB XI statt häuslicher Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Der Anspruch setzt gemäß § 37 Abs. 1 S. 2 SGB XI voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellt.
Welche Kündigungsfristen gelten für den Bewohner bei einem Heimvertrag nach dem WBVG?
Der Verbraucher kann den Wohn- und Betreuungsvertrag nach § 11 Abs. 1 S. 1 WBVG spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf desselben Monats schriftlich kündigen. Innerhalb von zwei Wochen nach Beginn des Vertragsverhältnisses kann der Verbraucher gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 WBVG jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen; wird ihm erst nach Beginn eine Ausfertigung des Vertrags ausgehändigt, läuft die Frist ab Aushändigung (§ 11 Abs. 2 S. 2 WBVG).
Was ist eine Patientenverfügung und welche Form erfordert sie?
Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer oder Bevollmächtigte nach § 1827 Abs. 1 S. 1 BGB, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat er gemäß § 1827 Abs. 1 S. 2 BGB dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen.