Begriff des Trägers
Träger im Sinne dieser Verordnung sind natürliche oder juristische Personen, die eine Einrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes betreiben oder die Aufnahme des Betriebes vorbereiten. Träger ist auch der Empfänger von Leistungen im Sinne des § 1, der in einer Einrichtung, für die diese Leistungen verwendet werden sollen, lediglich das Belegungsrecht ausübt.
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- VerbraucherrechtKündigung des Heimvertrags: was der Träger einhalten muss — und was Sie rügen können (§ 12 WBVG)Der Träger kann den Wohn- und Betreuungsvertrag nur aus wichtigem Grund kündigen, schriftlich und begründet. Daneben stehen zwei Vorläufe und eine Schonfristzahlung, die regelmäßig übersehen werden. Die App prüft, was sich ohne Wertung belegen lässt, zeigt jeden Punkt einzeln mit seinem Stand und schreibt den Widerspruch.✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
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