Wahlberechtigung und Wählbarkeit
(1) Wahlberechtigt sind alle Personen, die am Wahltag im Heim wohnen.
(2) Wählbar sind die Bewohnerinnen und Bewohner des Heims, deren Angehörige, sonstige Vertrauenspersonen der Bewohnerinnen und Bewohner, Mitglieder von örtlichen Seniorenvertretungen und von örtlichen Behindertenorganisationen sowie von der zuständigen Behörde vorgeschlagene Personen.
(3) Nicht wählbar ist, wer bei dem Heimträger, bei den Kostenträgern oder bei der zuständigen Behörde gegen Entgelt beschäftigt ist oder als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs des Trägers tätig ist. Nicht wählbar ist ebenfalls, wer bei einem anderen Heimträger oder einem Verband von Heimträgern eine Leitungsfunktion innehat.
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- VerbraucherrechtKündigung des Heimvertrags: was der Träger einhalten muss — und was Sie rügen können (§ 12 WBVG)Der Träger kann den Wohn- und Betreuungsvertrag nur aus wichtigem Grund kündigen, schriftlich und begründet. Daneben stehen zwei Vorläufe und eine Schonfristzahlung, die regelmäßig übersehen werden. Die App prüft, was sich ohne Wertung belegen lässt, zeigt jeden Punkt einzeln mit seinem Stand und schreibt den Widerspruch.✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
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