Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 18. Jan. 2016 - 3 K 890/15

published on 31/08/2023 14:11
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 18. Jan. 2016 - 3 K 890/15
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Der Landkreis Südwestpfalz hat einer Hundehalterin aus Eppenbrunn zu Recht verboten, mehr als zwei Huskys in einem allgemeinen Wohngebiet zu halten.

Streifler&Kollegen Rechtsanwälte - Anwalt für öffentliches Baurecht 

Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

VG Neustadt, Urteil vom 18.1.2016, (Az.: 3 K 890/15).


Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen ein bauaufsichtsbehördliches Nutzungsverbot des Beklagten, mit dem ihr das Halten von mehr als zwei Hunden auf ihrem Grundstück untersagt wurde.

Sie ist seit dem Jahre 2008 Eigentümerin des im Geltungsbereich des Bebauungsplanes der Beigeladenen „Ortsmitte, Festplatz und Erholungszentrum“ liegenden Grundstücks N.-straße 5 in E. Der Bebauungsplan setzt für den Bereich, in dem auch das klägerische Grundstück gelegen ist, ein allgemeines Wohngebiet fest.

Das 1.344 qm große klägerische Grundstück ist in seinem vorderen Teil mit einem eineinhalbgeschossigen Wohnhaus bebaut, an das sich rückwärtig ein Scheunengebäude anschließt. Des Weiteren befindet sich auf diesem Grundstück ein weiteres Nebengebäude. Das Wohnhaus steht unter Denkmalschutz.

Die Klägerin hält auf ihrem Grundstück neun Hunde der Rasse „Husky“. Seit August 2013 betreibt sie auf dem Grundstück auch ein von ihr angemeldetes Gewerbe, das Husky-Schlittenfahrten, Zughunde-Seminare sowie den Verkauf von Zubehör umfasst. Anfang des Jahres 2014 häuften sich die Nachbarbeschwerden über die Hundehaltung der Klägerin auf ihrem Grundstück.

Mit Schreiben des Beklagten vom 17. März 2014 wurde der Klägerin mitgeteilt, aufgrund der Nachbarbeschwerden sei für den 25. März 2014, 14.00 Uhr, eine Ortsbesichtigung auf ihrem Grundstück vorgesehen. Auf das Betretungsrecht der Bauaufsichtsbehörde wurde hingewiesen. Zu diesem Ortstermin erschien die Klägerin nicht.

Mit Anhörschreiben vom 3. April 2014 teilte der Beklagte der Klägerin mit, eine Hundehaltung in dem von ihr praktizierten Umfang sei in dem allgemeinen Wohngebiet nicht gebietstypisch und damit unzulässig. Es sei beabsichtigt, die Hundehaltung auf dem Grundstück zu untersagen, soweit dort mehr als zwei Hunde gehalten würden. Die Klägerin erhielt Gelegenheit, sich innerhalb zwei Wochen zur Sache zu äußern.

Die Klägerin teilte dem Beklagten per E-Mail vom 7. April 2014 mit, sie halte seit 2008 mehr als zwei Hunde auf dem Grundstück. Bei einem wenige Tage zurückliegenden Besuch des Veterinäramtes seien keinerlei Beanstandungen festgestellt worden. Aufgrund des von ihr angemeldeten Gewerbes sei sie darauf angewiesen, eine entsprechende Hundeanzahl zu halten. Außerdem gebe es in E. eine Vielzahl von Hundebesitzern, die ebenfalls nahezu die gleiche Anzahl von Hunden hielten wie sie.

Der Bürgermeister der Beigeladenen teilte dem Beklagten am 10. September 2014 mit, die Nachbarbeschwerden betreffend die Hundehaltung der Klägerin seien nicht weniger geworden. In seiner Bürgersprechstunde hätten ihm Anlieger der N.-straße mitgeteilt, dass wegen des Gebells und Geheule der Hunde der Klägerin ihre Geduld am Ende sei und sie deshalb die Presse einschalten wollten.

Mit Bescheid vom 16. September 2014 untersagte der Beklagte der Klägerin die Haltung von mehr als zwei Hunden auf ihrem Grundstück Flurstück-Nr. in E. Für den Fall, dass die Klägerin dieser Anordnung nicht innerhalb eines Monats nach Bestandskraft des Bescheides vollständig nachkomme, wurde ihr für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 1.500,- € angedroht. Zugleich wurden für den Bescheid Gebühren in Höhe von 150,- € festgesetzt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Haltung von neun Huskys auf dem klägerischen Grundstück im Rahmen des von der Klägerin angemeldeten Gewerbebetriebes sei in dem allgemeinen Wohngebiet aufgrund des Umfangs nicht gebietstypisch und damit unzulässig. Die verstärkt auftretende Lärmbelästigung stelle keine Immission dar, mit der Bewohner eines allgemeinen Wohngebietes üblicherweise rechnen müssten. Die Beklagte habe sich zum Einschreiten entschlossen, um den mit der Tierhaltung der Klägerin verbundenen nachteiligen Einwirkungen auf die angrenzende Wohnbebauung entgegenzuwirken. Nach pflichtgemäßem Ermessen habe sich der Beklagte für ein teilweises Nutzungsverbot in der Gestalt entschieden, dass der Klägerin die Haltung von mehr als zwei Hunden auf ihrem Grundstück untersagt werde. Die Zwangsgeldandrohung finde ihre Rechtsgrundlage in §§ 61 ff. Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz - LVwVG -. Unter den möglichen Zwangsmitteln sei hier das Zwangsgeld ausgewählt worden, da dieses auch der Höhe nach geeignet erscheine, um die Klägerin mit erforderlichem Nachdruck zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen anzuhalten. Der Klägerin könne auch innerhalb eines Monats nach Bestandskraft des Bescheides zugemutet werden, der Nutzungsuntersagung nachzukommen. Die Fristsetzung sei insbesondere auch hinsichtlich des Aufwands, der mit einer Reduzierung der Tierzahl einhergehe, angemessen. Die Gebührenfestsetzung beruhe auf den §§ 2, 3, 9, 10, 11, 13 und 14 Landesgebührengesetz für Rheinland-Pfalz - LGebG - sowie § 1 Abs. 1 und 4 i. V. m. Nr. 2.8 der Anlage 1 des Besonderen Gebührenverzeichnisses für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht.

Die Klägerin erhob mit E-Mail vom 10. Oktober 2014 gegen den Bescheid Widerspruch und führte aus, sie habe von Anfang an auf ihrem Grundstück mehr als zwei Hunde gehalten. Sechs Jahre lang habe es keinerlei Beschwerden über die Hunde gegeben. Ihr 2013 angemeldetes Gewerbe könne sie ohne eine entsprechende Anzahl an Hunden nicht realisieren. Sie sei daher auf die Hunde angewiesen.

Mit Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses bei dem Beklagten vom 19. August 2015 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 29. August 2015 zugestellt.

Die Klägerin hat am Mittwoch, dem 30. September 2015, Klage erhoben. Ausweislich des die Klageschrift enthaltenen Briefkuverts ist die Aufgabe der Klageschrift am 28. September 2015 um 16.00 Uhr im Postbezirk „Pirmasens 103“ erfolgt.

Die Klägerin trägt zur Klagebegründung vor, bis zum Jahre 2014 habe es keinerlei Beschwerden wegen ihrer Hundehaltung gegeben. Das Veterinäramt habe keine Beanstandungen betreffend die Hundehaltung festgestellt. Ebenso hätten die Amtstierärzte keine Lärmbelästigung durch ihre Hunde feststellen können. In der näheren Umgebung ihres Grundstücks gebe es mehrere Hundehalter, die drei bzw. ebenfalls neun Hunde auf ihren Grundstücken hielten.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Bescheid des Beklagten vom 16. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. August 2015 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf die Begründung der angegriffenen Bescheide. Ergänzend trägt er vor, der Vortrag der Klägerin, es gebe in ihrer näheren Umgebung weitere Tierhaltungen in größerem Umfang, sei von ihr nicht substantiiert worden. Im Rahmen der Ortsbesichtigung hätten dazu keinerlei Feststellungen getroffen werden können. Er legt noch eine Auflistung der in der Neudorf- sowie der P.-straße in E. vorhandenen Nutzungen vor.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Sie legt ebenfalls eine Auflistung der in der Neudorf- und P.-straße in E. vorhandenen Nutzungen vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen lagen der Kammer vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Des Weiteren wird auf die Sitzungsniederschrift vom 18. Januar 2016 Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig.

Der Klägerin ist von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist gemäß § 60 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 4 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zu gewähren.

Die Klage ging zwar erst einen Tag nach dem Ablauf der einmonatigen Klagefrist dem Gericht zu. Jedoch trifft die Klägerin hier kein Verschulden an dieser Fristversäumnis. So wurde ihr der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses bei dem Beklagten vom 19. August 2015 ausweislich der Postzustellungsurkunde am 29. August 2015 im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegung in den zu ihrer Wohnung gehörenden Briefkasten ordnungsgemäß zugestellt, da die Übergabe des Schriftstücks in der Wohnung/dem Geschäftsraum der Klägerin nicht möglich war. Dieser Tag der Zustellung mit Uhrzeit wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde von dem Postzusteller auf dem Umschlag des Schriftstücks vermerkt. Damit lief die einmonatige Klagefrist bis zum 29. September 2015, einem Dienstag. Die vom 23. September 2015 datierende Klageschrift ging beim Gericht am 30. September 2015 ein, mithin um einen Tag verspätet. Diese hier um einen Tag verspätete Klageerhebung war jedoch ganz offenkundig unverschuldet i. S. v. § 60 Abs. 1 VwGO. „Ohne Verschulden“ i. S. v. § 60 Abs. 1 VwGO handelt derjenige, der diejenige Sorgfalt anwendet, die einem gewissenhaften Prozessführenden nach den gesamten Umständen und nach allgemeiner Verkehrsanschauung zuzumuten ist. Für den Fall, dass gesetzlich bestehende Fristen bis zum letzten Tag ausgeschöpft werden, erhöhen sich zwar die Sorgfaltspflichten. Jedoch kann der Bürger nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der obersten Bundesgerichte grundsätzlich darauf vertrauen, dass die nach ihren organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen für den Normalfall festgelegten Postlaufzeiten eingehalten werden. Versagen diese Vorkehrungen, darf das dem Bürger, der darauf keinen Einfluss hat, im Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht als Verschulden zur Last gelegt werden.

Die Klägerin hat die Klageschrift ausweislich des diese enthaltenden Briefumschlages ordnungsgemäß an das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße adressiert und am Montag, den 28. September 2015, um 16:00 Uhr in Pirmasens zur Post gegeben. Bei dieser Sachlage durfte die Klägerin darauf vertrauen, dass die Klageschrift tags darauf, also noch rechtszeitig am Dienstag, den 29. September 2015, beim Verwaltungsgericht eingeht. Hierbei handelt es sich auch nicht um eine nicht schutzwürdige, bloße Hoffnung auf den rechtzeitigen Zugang bei Gericht. Denn ausweislich der frei im Internet abrufbaren Antworten auf häufig gestellte Fragen von Kunden der Deutschen Post gilt für die Zustellung von Briefen und Einschreiben die Laufzeitvorgabe E+1. Es kann danach grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass - wenn keine Besonderheiten vorliegen, die hier auch nicht ersichtlich sind - Postsendungen, die an einem Werktag aufgegeben werden - wie vorliegend -, am folgenden Werktag beim Empfänger eingehen.

Da sich vorliegend der Zeitpunkt der Aufgabe der Klageschrift zur Post unmittelbar aus der Akte, nämlich aus dem den die Klageschrift beinhaltenden Briefumschlag und dem darauf aufgedrückten Poststempel vom 28. September 2015, 16:00 Uhr, ergibt, war der Klägerin von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Die danach statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Der Bescheid des Beklagten vom 16. September 2014, mit dem der Klägerin die Haltung von mehr als zwei Hunden auf ihrem Grundstück Flurstück Nr. in E. untersagt wird, und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses bei dem Beklagten vom 19. August 2015 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Die in Ziffer 1 des angegriffenen Bescheides vom 16. September 2014 verfügte Nutzungsuntersagung ist nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen des § 81 Satz 1 Landesbauordnung - LBauO - für den Erlass einer Nutzungsuntersagung liegen vor. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde unter anderem die Benutzung baulicher Anlagen untersagen, wenn diese gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften über die Errichtung oder Nutzungsänderung verstoßen und nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.

Die Nutzung des Grundstücks N.-straße 5 in E. durch die Haltung von mehr als zwei Hunden im Rahmen des Gewerbebetriebs der Klägerin stellt sich bereits als formell baurechtswidrig dar. Nach der ständigen Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz , der die Kammer folgt, rechtfertigt bereits die formelle Baurechtswidrigkeit grundsätzlich eine Nutzungsuntersagung.

Vorliegend liegt in der Haltung von neun Huskys auf dem Wohngrundstück der Klägerin im Rahmen des von ihr dort angemeldeten Gewerbebetriebes eine nach § 61 LBauO baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung vor. Gemäß § 61 LBauO bedürfen u. a. die Errichtung und Nutzungsänderung von baulichen Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 2 LBauO einer Baugenehmigung, soweit in den §§ 62, 67 und 84 LBauO nichts anderes bestimmt ist. Von einer Nutzungsänderung ist auszugehen, wenn die bisherige Nutzung durch eine andere Nutzung ersetzt wird oder ersetzt werden soll und sich die neue Nutzung von der bisherigen derart unterscheidet, dass sie anderen oder weitergehenden Anforderungen bauplanungs- oder bauordnungsrechtlicher Art unterworfen ist oder unterworfen werden kann. Eine solche Nutzungsänderung ist immer dann anzunehmen, wenn die jeder Art von Nutzung eigene tatsächliche Variationsbreite überschritten wird und hierdurch bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, der neuen Nutzung unter städtebaulichen Gesichtspunkten also eine andere Qualität zukommt. Die Nutzungsänderung muss dabei nicht notwendig mit einer äußerlich feststellbaren Veränderung der baulichen Anlage einhergehen. Die bodenrechtliche Relevanz einer Nutzungsänderung ist zu bejahen, wenn für die neue Nutzung weitergehende Vorschriften gelten als für die bisherige, aber auch dann, wenn sich die Zulässigkeit der neuen Nutzung nach denselben Vorschriften richtet, aber anders zu beurteilen wäre. Es ist unzweifelhaft, das für eine gewerbliche Tätigkeit andere bauplanungsrechtliche Vorschriften gelten als für eine bloße Wohnnutzung.

Eine genehmigungsfreie Nutzungsänderung i. S. der hier allein in Betracht kommenden Vorschriften des § 62 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a) und b) LBauO scheidet aus. Nach § 62 Abs. 2 Nr. 5 a) LBauO bedürfen keiner Baugenehmigung Nutzungsänderungen von Gebäuden, Nutzungseinheiten und Räumen, die nicht im Außenbereich liegen, wenn für die neue Nutzung keine anderen bedeutsamen öffentlich-rechtlichen Anforderungen als für die bisherige Nutzung gelten. Nach § 62 Abs. 2 Nr. 5 b) LBauO bedürfen keiner Baugenehmigung Nutzungsänderungen von Gebäuden und Räumen, die nicht im Außenbereich liegen, bei einer teilweisen, untergeordneten gewerblichen oder geschäftlichen Mitnutzung von Wohnraum ohne Änderung der Bausubstanz durch freiberuflich Tätige oder Gewerbetreibende; dies gilt insbesondere für Existenzgründerinnen und Existenzgründer. Weder gelten für die von der Klägerin betriebene Haltung von neun Hunden im Rahmen ihres auf ihrem Wohngrundstück ausgeübten Gewerbebetriebes bauplanungs- und immissionsschutzrechtlich die gleichen öffentlich-rechtlichen Anforderungen wie für die bisherige Wohnnutzung noch liegt hier in der Haltung von neun Huskys im Rahmen des klägerischen Gewerbebetriebes eine lediglich untergeordnete gewerbliche Mitnutzung von Wohnraum vor.

Die von der Klägerin auf ihrem Wohngrundstück ausgeübte Nutzung verstößt nach alledem gegen die formell-rechtliche Vorschrift des § 61 LBauO über den Genehmigungsvorbehalt, was in aller Regel zum Erlass einer Nutzungsuntersagung nach § 81 Satz 1 LBauO berechtigt.

Da vorliegend jedoch der Beklagte die in seinem Ermessen stehende Nutzungsuntersagungsverfügung vom 16. September 2014 nicht allein mit der formellen Illegalität der Nutzung begründet hat, sondern auch auf die materielle Baurechtswidrigkeit der hier vorliegenden Hundehaltung abgestellt hat, kommt es bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung ebenfalls auf die materielle Rechtslage an.
Die von der Klägerin hier im Rahmen ihres Gewerbebetriebes ausgeübte Haltung von mehr als zwei Hunden auf ihrem Wohngrundstück ist auch nicht genehmigungsfähig, weil diese Nutzung materiell baurechtswidrig.

Die materielle Baurechtswidrigkeit der im Rahmen des Gewerbebetriebes der Klägerin erfolgenden Haltung von neun Huskys beurteilt sich vorliegend nach § 34 Abs. 2 Baugesetzbuch - BauGB -.

Der Bebauungsplan der Beigeladenen „Ortsmitte Festplatz und Erholungszentrum“ vom 4. Juli 1978, der für das Gebiet, in dem auch das klägerische Grundstück gelegen ist, ein allgemeines Wohngebiet festsetzt, ist unwirksam. Die dem Gericht vorliegende Bebauungsplan-Urkunde enthält lediglich die undatierte Unterschrift des damaligen Ortsbürgermeisters der Beigeladenen, womit er die Beschlussfassung als Satzung bestätigt. Ob diese undatierte Unterschrift vor oder nach der damals noch gemäß § 11 BBauG erforderlichen Genehmigung durch die Kreisverwaltung Pirmasens erfolgt ist, geht aus der Bebauungsplan-Urkunde daher ebenfalls nicht hervor. Ebenso fehlt ein - datierter - Ausfertigungsvermerk des Ortsbürgermeisters der Beigeladenen , weshalb der Bebauungsplan auch nicht wirksam ausgefertigt ist.).

Nach § 34 Abs. 2 BauGB beurteilt sich die Zulässigkeit eines Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Baunutzungsverordnung - BauNVO - in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete nach der BauNVO entspricht. Die „nähere Umgebung“ des zu beurteilenden Vorhabens i. S. v. § 34 Abs. 2 BauGB reicht so weit, wie sich die Ausführung des zu beurteilenden Vorhabens auswirken kann und wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Vorhabengrundstücks prägt.

Aufgrund des vorliegenden Lageplans nimmt die Kammer hier unter Zugrundelegung der vorstehenden Grundsätze als „nähere Umgebung“ den Bereich der N.-straße Hausnummern und Hausnummern sowie den Bereich der P.-straße Hausnummern an.

Dieses hier als „nähere Umgebung“ zu wertende Gebiet entspricht einem faktischen allgemeinen Wohngebiet. Das Gebiet dient nach den der Kammer vorliegenden Übersichten über die in diesem Gebiet vorhandenen Nutzungen vorwiegend dem Wohnen. Daneben finden sich dort nach § 4 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässige Nutzungen sowie ausnahmsweise zulässige nicht störende Gewerbebetriebe.

Die hier streitgegenständliche Haltung von neun Huskys im Rahmen des Gewerbebetriebes der Klägerin auf dem Grundstück N.-straße in E. ist in dem faktischen allgemeinen Wohngebiet nach der Art der baulichen Nutzung nicht zulässig, da sie keiner der in dem Katalog von § 4 Abs. 2 BauNVO aufgeführten zulässigen Nutzungen in einem allgemeinen Wohngebiet entspricht.

Insbesondere handelt es sich bei dieser konkreten Hundehaltung auch nicht um eine im allgemeinen Wohngebiet zulässige Kleintierhaltung im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Eine solche hobbymäßige Hundehaltung als Annex zur Wohnnutzung liegt hier bereits deshalb nicht vor, weil die Klägerin die Hundehaltung im Rahmen ihres Gewerbebetriebes betreibt. Im Übrigen wäre die Haltung von neun Hunden in einem allgemeinen Wohngebiet auch ansonsten keine in einem allgemeinen Wohngebiet ohne weiteres zulässige Kleintierhaltung im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, die mit der Eigenart dieses Gebiets vereinbar wäre, da die Hundeanzahl von hier neun Tieren den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbeschäftigung sprengt. Das Halten einer solchen Anzahl von Hunden ist typischerweise geeignet, das Wohnen im Sinne von § 4 Abs. 1 BauNVO wesentlich zu stören und widerspricht damit der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets.

Die hier von der Klägerin in dem faktischen allgemeinen Wohngebiet ausgeübte Hundehaltung erfolgt im Rahmen ihres Gewerbebetriebes und beurteilt sich somit bezüglich seiner bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit nach § 4 Abs. 3 BauNVO. Danach können in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise - neben Betrieben des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetrieben und Tankstellen - nicht störende Gewerbebetriebe zugelassen werden.

Selbst wenn man der Klägerin einen hohen Sachverstand beim Umgang mit Schlittenhunden zugesteht und sie die Hunde der Rasse „Husky“ veterinärrechtlich ordnungsgemäß auf ihrem Grundstück hält, so kann bei der hier maßgeblichen typisierenden Betrachtungsweise der Baunutzungsverordnung eine im Rahmen eines Gewerbes erfolgende Hundehaltung mit hier neun Hunden aufgrund der typischen Abläufe allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass es zu keiner über das übliche Maß hinausgehenden Belästigung der Nachbarschaft durch die Lebensäußerungen der Hunde kommen kann. So ist es das übliche Verhalten eines Hundes, dass er aus verschiedenen Gründen bellt oder jault, auch mal länger anhaltend, was bei neun Hunden zu erheblichen Lärmimmissionen führen kann, die in einem allgemeinen Wohngebiet wegen des hohen Störpotentials gebietsuntypisch sind.

Die Nutzungsuntersagung ist gegenüber der Klägerin als Grundstückseigentümerin und Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück N.-straße in E. und damit richtiger Adressatin auch ermessensfehlerfrei ergangen. Der Beklagte hat das ihm eingeräumte Ermessen bei der Nutzungsuntersagung nach § 81 LBauO dem Zweck dieser Ermächtigung entsprechend und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausgeübt und lediglich ein teilweises Nutzungsverbot in der Gestalt der Untersagung des Haltens von mehr als zwei Hunden auf dem klägerischen Grundstück ausgesprochen. Dass der Beklagte das ihm eingeräumte Ermessen willkürlich gehandhabt hätte und in vergleichbaren Fällen nicht einschreiten würde, ist entgegen der Darstellung der Klägerin nicht ersichtlich. Soweit sie behauptet hat, es gebe in dem allgemeinen Wohngebiet neben ihrer Hundehaltung noch weitere Hundehaltung von mehr als zwei Tieren hat sie dies bis zuletzt nicht substantiiert und keinen konkreten Fall benannt. Der Vorwurf der Klägerin, der Beklagte würde willkürlich allein gegen sie vorgehen, ist daher unberechtigt.

Der Bescheid des Beklagten vom 16. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses bei dem Beklagten vom 19. August 2015 erweist sich auch bezüglich der im Bescheid vom 16. September 2014 in Ziffer 2 erfolgten Zwangsgeldandrohung und der in Ziffer 3 festgesetzten Gebühren als rechtmäßig. Die Kammer sieht insoweit, da die Klägerin diesbezüglich keine Einwendungen vorgebracht hat, von einer weiteren Darlegung der Entscheidungsgründe ab und verweist auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen in den beiden angefochtenen Bescheiden.

Die Klage war mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs.1, 162 Abs. 3 VwGO abzuweisen. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und damit ihrerseits kein Kostenrisiko eingegangen ist , entspricht es der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO.