Ausländerrecht
Diese und andere Vorhaben werfen Rechtsfragen auf, die durch das Ausländerrecht beantwortet werden.
Die Vorschriften regeln die Rechtstellung der Ausländer in der Bundesrepublik Deutschland. Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs.1 Grundgesetz ist, namentlich der ausländische Staatsangehörige und der Staatenlose. Ist ungewiss, welche Staatsangehörigkeit eine Person besitzt, so gilt sie als Ausländer.
Durch das Zuwanderungsgesetz ist das Ausländerecht umfassend novelliert worden. Kernstück dieses Gesetzes ist das Aufenthaltsgesetz.
Es regelt insbesondere
1. die Einreise, vor allem die Visumspflicht,
2. den Aufenthalt und die dafür erforderliche Aufenthaltstitel wie
a) die befristete Aufenthaltserlaubnis und
b)die Niederlassungserlaubnis, die von vorneherein die Erwerbstätigkeit erlaubt sowie
3.die Beendigung des Aufenthalts, insbesondere
a) die Ausweisung und
b) die Abschiebung
Mit der Ausweisung wird der Ausländer aufgefordert Deutschland zu verlassen. Zugleich wird ihm verboten erneut einzureisen. Den Betreffenden trifft eine Ausweisungsverfügung sehr hart, zumal ein Einreiseverbot auch für die Vertragsstaaten der Schengener –Abkommen ausgesprochen wird. Dies bedeutet, dass der Betreffende auch in den Staaten, die dem Schengener-Abkommen beigetreten sind, nicht einreisen können. Dem Ausländer ist daher zu raten, unverzüglich einen Rechtsanwalt aufzusuchen, wenn er einen Ausweisungsbescheid erhalten hat.
Auch bei einer Abschiebungsverfügung sollte so schnell als möglich die anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Die Abschiebung ist die zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht des Ausländers. Regelmäßig wird der Ausländer durch Polizeibeamte an die Grenze gebracht und der zuständigen Grenzstelle übergeben.
Die Vorteile der deutschen Staatsangehörigkeit liegen auf der Hand. Sie beinhaltet alle Bürgerrechte, das Recht zu wählen oder gewählt zu werden , die spezifischen Schutz- und Abwehrrechte gegen den Staat, die Reisefreiheit, sowie Auslieferungsverbot und Einstandsansprüche im Verhältnis zu Drittstaaten (konsularischen Schutz, internationale Prozessführung). Diesen Rechten stehen andererseits staatsbürgerliche Pflichten wie beispielsweise die Wehrpflicht oder aber die Pflicht, auch bei ausländischem Wohnsitz Steuern zu bezahlen, gegenüber.
Grundsätzlich gibt es zwei Formen des Erwerbs der Staatsangehörigkeit:
1. kraft Gesetz, (Geburt als Kind deutscher Eltern) und
2. durch Einbürgerung.
Durch seine Geburt erwirbt ein Kind schon dann die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil Deutscher oder Deutsche ist.
Sind beide Eltern Ausländer, so kann das Kind neben der ausländischen Staatsbürgerschaft unter bestimmten Voraussetzungen auch die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. Nach Erreichen der Volljährigkeit müssen sich Kinder mit bislang zwei Pässen für die Aufgabe eines dieser Pässe entscheiden.