Asylrecht u. Bleiberechtsregelungen
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Praktisch kann demnach ein Flüchtling nur direkt aus dem Verfolgerland in die Bundesrepublik kommen, um einen Asylantrag stellen zu können. Zuständig ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Gegen dessen Entscheidungen ist die Klage vor den Verwaltungsgerichten zulässig. Die Entscheidung über den Vollzug einer eventuellen Abschiebung obliegt der zuständigen Landesbehörde. Sowohl das BAMF als auch die Landesregierungen und die Verwaltungsgerichte erhalten vom Auswärtigen Amt im Wege der Amtshilfe die verfügbaren Informationen über die asyl- und abschiebungsrelevanten Umstände in den jeweiligen Herkunftsländern.
Nicht zuletzt trägt diese „regierungsamtliche Sichtweise“ mit dazu bei, dass seit der grundlegenden Reform des Asylrechts aus dem Jahre 1993 („Asylkompromiss“) eine recht geringe Anerkennungsquote von höchstens drei bis vier Prozent besteht: So betrug nach Angaben des BAMF im Jahr 2007 diese Quote nur 1,1%. Das verschleiert indes, dass die Verwaltungsgerichte für eine nahezu Verdoppelung der Anerkennungsraten sorgen. Dann ist etwa im selben Jahr bei 24,1% der Entscheidungen eine Anerkennung als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesprochen worden. Bei weiteren 2,4% wurde das Vorliegen von Abschiebehindernissen (drohende schwerste Menschenrechtsverletzungen, Gefahr für Leib und Leben) festgestellt, so dass die Betroffenen eine Duldung erhielten. Tatsächlich wurden am Ende des Jahres 2007 nur 44,6 % der Asylanträge vom Bundesamt abgelehnt.
Mit anderen Worten: Klagen lohnt sich! Wichtig ist nur eine fachkundige Beratung, bei der es u.a. auch darauf ankommt, einen anderen Sachvortrag zur politischen Lage im jeweiligen Herkunftsland machen zu können als die deutsche Botschaft bzw. das Auswärtige Amt.
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Annotations
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.