Systematisches Kommentar zu § 867 BGB
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Allgemeines:
Der § 867 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Verantwortung des Besitzers eines Grundstücks für Sachen, die sich ohne sein Zutun auf seinem Grundstück befinden. Laut diesem Paragrafen hat der Besitzer eines Grundstücks die Pflicht, dem Besitzer einer Sache, die sich auf seinem Grundstück befindet, die Aufsuchung und die Wegschaffung dieser Sache zu gestatten, solange die Sache noch nicht in Besitz genommen wurde.
Der Zweck dieses Paragrafen ist es, die Verantwortung für das Vorhandensein von Sachen auf einem Grundstück festzulegen und sicherzustellen, dass der Besitzer einer Sache die Möglichkeit hat, diese wieder in seinen Besitz zu bringen, solange sie noch nicht in Besitz genommen wurde.
Der Anwendungsbereich dieses Paragrafen ist auf Fälle beschränkt, in denen eine Sache aus der Gewalt des Besitzers auf ein im Besitz eines anderen befindlichen Grundstücks gelangt ist. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn eine Sache durch den Wind oder durch eine andere unbeabsichtigte Handlung auf das Grundstück eines anderen gelangt. Der Paragraph 867 BGB gilt jedoch nicht, wenn die Sache absichtlich auf das Grundstück eines anderen gebracht wurde, zum Beispiel durch Diebstahl oder Vandalismus.
Der Wortlaut des Paragrafen 867 BGB ist recht eindeutig und lässt sich daher in der Regel ohne große Schwierigkeiten interpretieren. Wichtig ist, dass die Sache tatsächlich aus der Gewalt des Besitzers auf das Grundstück gelangt sein muss, um das Verfolgungsrecht auszulösen. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn die Sache aus einem Fenster fällt oder von einem Fahrzeug verloren geht und auf ein anderes Grundstück rollt.
Wenn das Verfolgungsrecht besteht, hat der Besitzer des Grundstücks dem Besitzer der Sache die Aufsuchung und Wegschaffung der Sache zu gestatten, sofern die Sache nicht inzwischen in Besitz genommen wurde. Dies bedeutet, dass der Besitzer des Grundstücks dem Besitzer der Sache Zutritt zu seinem Grundstück gewähren und ihm auch die Möglichkeit einräumen muss, die Sache von seinem Grundstück zu entfernen.
Es ist wichtig zu beachten, dass das Verfolgungsrecht des Besitzers nicht zwingend dazu führen muss, dass die Sache tatsächlich wieder in den Besitz des ursprünglichen Besitzers gelangt. Wenn die Sache zum Beispiel inzwischen in Besitz genommen wurde, bleibt sie im Besitz desjenigen, der sie in Besitz genommen hat. In diesem Fall muss der ursprüngliche Besitzer seine Ansprüche gegenüber dem neuen Besitzer geltend machen, um die Sache zurückzuerlangen.
Rechten und Pflichten:
Der Besitzer der Sache hat das Recht, die Aufsuchung und Wegschaffung der Sache zu verlangen, sofern die Sache nicht inzwischen in Besitz genommen wurde. Der Besitzer des Grundstücks hat dagegen die Pflicht, dem Besitzer der Sache die Aufsuchung und Wegschaffung der Sache zu gestatten.
Es gibt eine Reihe von wichtigen Urteilen zum Paragrafen 867 BGB, die sich mit verschiedenen Aspekten des Verfolgungsrechts und der Wegschaffungspflicht befassen. Hier sind einige Beispiele für solche Urteile:
· In einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 21. Januar 1976 (Az. IV ZR 13/75) ging es um den Fall, in dem eine auf einem Grundstück abgestellte Einkaufstasche von einem vorbeifahrenden Auto erfasst und auf ein anderes Grundstück geschleudert wurde. Der BGH entschied, dass der Besitzer des Grundstücks, auf dem die Tasche gelandet war, dem Besitzer der Tasche die Aufsuchung und Wegschaffung der Tasche zu gestatten hatte, da die Tasche aus der Gewalt des Besitzers auf das Grundstück gelangt war.· In einem Urteil des BGH vom 21. März 2002 (Az. IV ZR 201/01) ging es um den Fall, in dem eine auf einem Grundstück abgestellte Autorücksitzbank von einem Unwetter davongetragen und auf ein anderes Grundstück geschleudert wurde. Der BGH entschied, dass der Besitzer des Grundstücks, auf dem die Bank gelandet war, dem Besitzer der Bank die Aufsuchung und Wegschaffung der Bank zu gestatten hatte, da die Bank aus der Gewalt des Besitzers auf das Grundstück gelangt war.
In einem Urteil des BGH vom 28. Februar 2012 (Az. IV ZR 199/11) ging es um den Fall, in dem ein auf einem Grundstück abgestellter Fahrradsattel von einem vorbeifahrenden Auto erfasst und auf ein anderes Grundstück geschleudert wurde. Der BGH entschied, dass der Besitzer des Grundstücks, auf dem der Sattel gelandet war, dem Besitzer des Sattels die Aufsuchung und Wegschaffung des Sattels zu gestatten hatte, da der Sattel aus der Gewalt des Besitzers auf das Grundstück gelangt war.
Zusammenfassend ergeben sich folgende Tatbestände:
1. Es muss eine Sache vorliegen: Der Paragraph 867 BGB betrifft alle Arten von Sachen, die sich auf einem Grundstück befinden können, also zum Beispiel Gegenstände, Tiere oder auch Fahrzeuge.
2. Die Sache muss aus der Gewalt des Besitzers auf ein im Besitz eines anderen befindlichen Grundstücks gelangt sein. Der Besitzer des Grundstücks muss dem Besitzer der Sache die Aufsuchung und Wegschaffung der Sache gestatten: Wenn das Verfolgungsrecht besteht, hat der Besitzer des Grundstücks dem Besitzer der Sache die Aufsuchung und Wegschaffung der Sache zu gestatten, sofern die Sache nicht inzwischen in Besitz genommen wurde.
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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 867 Verfolgungsrecht des Besitzers
Ist eine Sache aus der Gewalt des Besitzers auf ein im Besitz eines anderen befindliches Grundstück gelangt, so hat ihm der Besitzer des Grundstücks die Aufsuchung und die Wegschaffung zu gestatten, sofern nicht die Sache inzwischen in Besitz genommen worden ist. Der Besitzer des Grundstücks kann Ersatz des durch die Aufsuchung und die Wegschaffung entstehenden Schadens verlangen. Er kann, wenn die Entstehung eines Schadens zu besorgen ist, die Gestattung verweigern, bis ihm Sicherheit geleistet wird; die Verweigerung ist unzulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
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Ist eine Sache aus der Gewalt des Besitzers auf ein im Besitz eines anderen befindliches Grundstück gelangt, so hat ihm der Besitzer des Grundstücks die Aufsuchung und die Wegschaffung zu gestatten, sofern nicht die Sache inzwischen in Besitz genommen worden ist. Der Besitzer des Grundstücks kann Ersatz des durch die Aufsuchung und die Wegschaffung entstehenden Schadens verlangen. Er kann, wenn die Entstehung eines Schadens zu besorgen ist, die Gestattung verweigern, bis ihm Sicherheit geleistet wird; die Verweigerung ist unzulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

