Rechtsbegriff · Redaktion
Erbschein
Rechtsanwalt Dirk Streifler
Redaktionell aktualisiert auf Rechtsstand 2026-07-23 durch die ra.de Redaktion
Redaktioneller Beitrag · Rechtsanwalt Dirk Streifler
Rechtsstand: 23.07.2026 (2026-07-23) · Leitnorm: § 2353 BGB
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Der Erbschein ist das vom Nachlassgericht dem Erben auf Antrag erteilte amtliche Zeugnis über sein Erbrecht und, wenn er nur zu einem Teil der Erbschaft berufen ist, über die Größe des Erbteils nach § 2353 BGB („Zuständigkeit des Nachlassgerichts, Antrag“).
Antrag, Richtigkeitsvermutung und öffentlicher Glaube (§§ 2353, 2365, 2366 BGB, § 352 FamFG)
- Antragsinhalt und eidesstattliche Versicherung (§ 352 FamFG): Welche Angaben der Antragsteller bei gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge zu machen und durch öffentliche Urkunden oder Versicherung an Eides statt nachzuweisen hat, bestimmt § 352 FamFG („Angaben im Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Nachweis der Richtigkeit“).
- Richtigkeitsvermutung (§ 2365 BGB) und öffentlicher Glaube (§ 2366 BGB): Nach § 2365 BGB („Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins“) wird gesetzlich vermutet, dass demjenigen, welcher in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zustehe und dass er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt sei. Zugunsten gutgläubiger Dritter im Rechtsverkehr schützt § 2366 BGB („Öffentlicher Glaube des Erbscheins“) den rechtsgeschäftlichen Erwerb eines Erbschaftsgegenstandes vom Erbscheinserben.
Zwingende Rechtsfolge: Verlust des Ausschlagungsrechts durch Erbscheinsantrag (§§ 1943, 1944 BGB)
- Erbscheinsantrag als konkludente Annahme der Erbschaft (§ 1943 BGB): Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Beantragung eines Erbscheins regelmäßig als schlüssige Annahme der Erbschaft im Sinne des § 1943 BGB („Annahme und Ausschlagung der Erbschaft“). Mit der Annahme verliert der Erbe sein Recht, die Erbschaft noch innerhalb der sechswöchigen Ausschlagungsfrist des § 1944 Absatz 1 BGB („Ausschlagungsfrist“) auszuschlagen.
Fundstellen und Rechtsstand
- § 2353 BGB („Zuständigkeit des Nachlassgerichts, Antrag“), Rechtsstand: 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226)
- § 2365 BGB („Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins“), Rechtsstand: 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226)
- § 2366 BGB („Öffentlicher Glaube des Erbscheins“), Rechtsstand: 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226)
- § 352 FamFG („Angaben im Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Nachweis der Richtigkeit“), Rechtsstand: 2. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 198)
- § 1943 BGB („Annahme und Ausschlagung der Erbschaft“) & § 1944 BGB („Ausschlagungsfrist“), Rechtsstand: 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226).
Gesetzliche Fundstellen (Rechtsstand 2026-07-23)
- § 2353 BGB („Zuständigkeit des Nachlassgerichts, Antrag“) · Rechtsstand 23.07.2026 (2026-07-23)
- § 2365 BGB („Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins“) · Rechtsstand 23.07.2026 (2026-07-23)
- § 2366 BGB („Öffentlicher Glaube des Erbscheins“) · Rechtsstand 23.07.2026 (2026-07-23)
- § 352 FamFG („Angaben im Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Nachweis der Richtigkeit“) · Rechtsstand 02.07.2026 (2026-07-02)
- § 1943 BGB („Annahme und Ausschlagung der Erbschaft“) · Rechtsstand 23.07.2026 (2026-07-23)
- § 1944 BGB („Ausschlagungsfrist“) · Rechtsstand 23.07.2026 (2026-07-23)
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Erbschein, ra.de · Rechtsstand: 23.07.2026
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