AGWAIBL 7 C 1726/04

published on 21/01/2005 00:00
AGWAIBL 7 C 1726/04
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Gericht

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Gründe

 
(aus Wohnungswirtschaft und Mietrecht WuM)
Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch gegen die Beklagte nicht zu. Zwar ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kläger zu Beginn seines Mietverhältnisses im Jahre 1953 einen Betrag von 300,00 DM an die Beklagte bezahlt hat. Die Behauptung des Klägers jedoch, bei dieser Zahlung habe es sich um eine Kaution gehandelt, hat er nicht nachgewiesen. Die Beklagte bestreitet das. Soweit der Kläger zum Nachweis seiner Behauptungen Beweis durch Vernehmung zweier Zeuginnen angeboten hat, die bestätigen sollen, dass sie bzw. ihre Familienangehörigen ebenfalls Kautionen an die Beklagte zu Beginn der 50er Jahre für im selben Haus gelegene Wohnungen bezahlt haben sollen, ist dieses Beweisangebot ungeeignet. Kautionszahlungen waren in der Nachkriegszeit äußerst selten, deutlich häufiger wurden sogenannte Baukostenzuschüsse oder Darlehen von den Mietern an die Vermieter bezahlt. Allein der Umstand, dass die Zeuginnen meinen, ihre Zahlungen seien Kautionen gewesen ohne nähere Darlegungen dazu, woraus sich das ergeben soll, ist als Beweis für die Behauptung des Klägers ungeeignet.
Da der Kläger nicht nachgewiesen hat, dass ihm überhaupt ein Rückzahlungs bzw. Verzinsungsanspruch zugestanden hat, ist davon auszugehen, dass die Beklagte auch nicht zur Auskunft und Rechnungslegung diesbezüglich verpflichtet war.
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