AGWAIBL 7 C 1726/04

bei uns veröffentlicht am21.01.2005

Gericht

Amtsgericht Waiblingen

Gründe

 
(aus Wohnungswirtschaft und Mietrecht WuM)
Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch gegen die Beklagte nicht zu. Zwar ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kläger zu Beginn seines Mietverhältnisses im Jahre 1953 einen Betrag von 300,00 DM an die Beklagte bezahlt hat. Die Behauptung des Klägers jedoch, bei dieser Zahlung habe es sich um eine Kaution gehandelt, hat er nicht nachgewiesen. Die Beklagte bestreitet das. Soweit der Kläger zum Nachweis seiner Behauptungen Beweis durch Vernehmung zweier Zeuginnen angeboten hat, die bestätigen sollen, dass sie bzw. ihre Familienangehörigen ebenfalls Kautionen an die Beklagte zu Beginn der 50er Jahre für im selben Haus gelegene Wohnungen bezahlt haben sollen, ist dieses Beweisangebot ungeeignet. Kautionszahlungen waren in der Nachkriegszeit äußerst selten, deutlich häufiger wurden sogenannte Baukostenzuschüsse oder Darlehen von den Mietern an die Vermieter bezahlt. Allein der Umstand, dass die Zeuginnen meinen, ihre Zahlungen seien Kautionen gewesen ohne nähere Darlegungen dazu, woraus sich das ergeben soll, ist als Beweis für die Behauptung des Klägers ungeeignet.
Da der Kläger nicht nachgewiesen hat, dass ihm überhaupt ein Rückzahlungs bzw. Verzinsungsanspruch zugestanden hat, ist davon auszugehen, dass die Beklagte auch nicht zur Auskunft und Rechnungslegung diesbezüglich verpflichtet war.

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt oder die Rüge nach § 321a erhoben oder wird der Rechtsstreit nach der Verkündung eines Vorbehaltsurteils fortgesetzt, so kann das Gericht auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt werde oder nur gegen Sicherheitsleistung stattfinde und dass die Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.

(2) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt oder die Rüge nach § 321a erhoben oder wird der Rechtsstreit nach der Verkündung eines Vorbehaltsurteils fortgesetzt, so kann das Gericht auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt werde oder nur gegen Sicherheitsleistung stattfinde und dass die Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.

(2) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt.

Tenor

I. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird verworfen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Wiederaufnahmeverfahren auf 1.427,57 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 153 Abs. 1 VwGO, § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO analog ist bereits unzulässig.

Denn dessen Zulässigkeit setzt jedenfalls voraus, dass der angeführte Wiederaufnahmegrund überhaupt ernsthaft in Erwägung gezogen werden kann bzw. hinreichend schlüssig und substantiiert behauptet wird (vgl. Rudisile in Schoch/Schneider/ Bier, VwGO, 35. Ergänzungslieferung Sept. 2018, § 153 Rn. 33; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 153 Rn. 30; BayVGH, B.v. 23.7.2013 - 6 BV 13.1273 - juris Rn. 9). Dies ist hier nicht der Fall.

Der Antragsteller macht vorliegend geltend, dass ein Wiederaufnahmegrund „analog § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO“ vorliege. § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nennt als möglichen Klagegrund einer Nichtigkeitsklage (bzw. Antragsgrund eines Nichtigkeitsantrags) die nicht ordnungsgemäße Vertretung einer Partei im Verfahren. Ein solcher Fall lag hier angesichts der Vertretung des Antragstellers durch seine Bevollmächtigte, eine zugelassene und vertretungsbefugte Rechtsanwältin (§ 67 VwGO), die ihn auch im Wiederaufnahmeverfahren vertritt, offensichtlich nicht vor und wird auch nicht geltend gemacht. Bis zur Einführung der Anhörungsrüge in § 152a VwGO war jedoch umstritten, ob bei anderen, ähnlich schwerwiegenden Verstößen gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs eine analoge Anwendung des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO geboten sei (vgl. zum Ganzen: Rennert in Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 153 Rn. 8). Seit der Einführung der Anhörungsrüge fehlt es jedoch an der für die Annahme einer Analogie insoweit notwendigen Regelungslücke (vgl. hierzu Rennert in Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 153 Rn. 8 und jetzt derselbe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. Rn. 8).

Angesichts der Stellung des Wiederaufnahmeantrags durch einen Rechtsanwalt besteht auch kein Raum für eine Auslegung desselben als Anhörungsrüge nach § 152a VwGO. Dem steht bereits der eindeutige Wortlaut des gestellten Antrags entgegen. Dessen ungeachtet ist dem Vorbringen im Schriftsatz vom 20. Februar 2019 auch kein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs zu entnehmen. Die Bevollmächtigte des Klägers tritt darin (ebenso wie im folgenden Schriftsatz vom 26. März 2019) der Begründung des Senats in dessen Beschluss vom 12. Februar 2019 inhaltlich unter Anführung verschiedener Kommentarstellen entgegen und führt aus, warum nach ihrer Auffassung ein Zulassungsgrund vorliege. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs wird damit bereits nicht geltend gemacht.

Auch der im Schriftsatz vom 26. März 2019 enthaltene Vortrag der Bevollmächtigten des Antragstellers, dass dem Beschluss des Senats vom 12. Februar 2019 der Fehler innewohne, dass dort das Vorliegen eines mangels ordnungsgemäßer Verkündung in Wirklichkeit nicht existenten Urteils („Scheinurteil“) verneint werde, vermag einen Wiederaufnahmegrund nicht schlüssig darzulegen. Denn es fehlt schon an der Darlegung, inwiefern hier die Voraussetzungen einer analogen Anwendung des § 579 Nr. 4 ZPO vorliegen sollen. Die Ausführungen im Schriftsatz vom 26. März 2019 beschränken sich insoweit auf die Wiedergabe der (abstrakten) Voraussetzungen einer Analogie, ohne darzustellen, warum diese hier vorliegen sollen, und die wiederholte Behauptung, dass entgegen der Auffassung des Senats das Verwaltungsgericht mangels ordnungsgemäßer Verkündung ein „Scheinurteil“ erlassen hat. Die reine Behauptung der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Entscheidung vermag eine Erweiterung der grundsätzlich abschließenden (Heck in Beck-OK ZPO, Stand 01.12.2018, § 579, vor Rn. 1; Greger in Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 579, Rn. 1) Nichtigkeitsgründe in § 579 ZPO im Wege der Analogie aber nicht zu begründen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 153 VwGO i.V.m. § 591 ZPO, § 152 VwGO.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt oder die Rüge nach § 321a erhoben oder wird der Rechtsstreit nach der Verkündung eines Vorbehaltsurteils fortgesetzt, so kann das Gericht auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt werde oder nur gegen Sicherheitsleistung stattfinde und dass die Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.

(2) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt.