Amtsgericht Waiblingen Beschluss, 04. März 2011 - M 955/11

bei uns veröffentlicht am04.03.2011

Tenor

1. Die Erinnerung der Vollstreckungsgläubigerin wird

zurückgewiesen.

2. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

 
I.
Die Vollstreckungsgläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 29.01.2002.
Als Titelinhaberin ist die ... AG, ... im Vollstreckungstitel genannt.
Der Vollstreckungstitel ist nicht mit einer Rechtsnachfolgeklausel gem. § 727 ZPO versehen.
Die Vollstreckungsgläubigerin hat durch Vorlage eines Handelsregisterauszuges des Amtsgerichts ... in unbeglaubigter Kopie glaubhaft gemacht, dass die ... GmbH durch formwechselnde Umwandlung der ... Aktiengesellschaft mit dem Sitz in ... gemäß Umwandlungsbeschluss vom 13.12.2005 entstanden ist.
Über das Vermögen der ... GmbH wurde, was offenkundig ist, am 01.09.2009 das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter der Vollstreckungsgläubigerin ist Herr Rechtsanwalt Dr. ..., ..., bestellt.
Die Vollstreckungsgläubigerin hat am 23.04.2010 der als ihre Bevollmächtigte auftretenden ... GmbH Vollmacht erteilt zur „Einziehung ihrer offenen, titulierten Forderungen, resultierend aus Warenlieferungen des Versandhauses ... an die jeweiligen Forderungsschuldner“. Weiter hat die Vollstreckungsgläubigerin vorgelegt eine Erklärung des Insolvenzverwalters über das Vermögen der Vollstreckungsgläubigerin, „dass sich die von dieser Inkassovollmacht betroffenen Forderungen im freien Vermögen der Firma ... GmbH (befinden). Die Forderungszuständigkeit bezüglich der genannten Forderung als insolvenzfreiem Vermögen liegt deshalb bei der Geschäftsführung der ... GmbH, die für Verfügungen über die Forderungen nicht der Zustimmung oder Mitwirkung des Insolvenzverwalters bedürfen“. Die schriftliche Erklärung des Insolvenzverwalters, die in notariell beglaubigter Fotokopie vorgelegt wurde, ist zwar unterschrieben, jedoch nicht mit einem Datum versehen.
Nachdem der Zwangsvollstreckungsauftrag am 08.01.2010 beim Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts Waiblingen eingegangen war, hat dieser mit Schreiben vom selben Tag eine Vollmacht angefordert und darauf hingewiesen, dass aufgrund der ihm bekannten Eröffnung des Insolvenzverfahrens es erforderlich sei, den beiliegenden Vollstreckungstitel mit einer Rechtsnachfolgeklausel (§ 727 ZPO) für den Insolvenzverwalter versehen zu lassen. Hierauf reagierte die Vertreterin der Vollstreckungsgläubigerin mit Schreiben vom 17.02.2011, dem sie als Anlage die beglaubigte Fotokopie der Inkassovollmacht und der Freigabeerklärung beigefügt hat.
In diesem Schreiben hat sie darum gebeten, die Angelegenheit dem Amtsrichter zur Entscheidung vorzulegen, wenn der Durchführung der Zwangsvollstreckung seitens des Gerichtsvollziehers weitere Bedenken entgegenstehen sollten.
Dieses Schreiben hat der Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts Waiblingen als Erinnerung gem. § 766 ZPO ausgelegt und zusammen mit einer Nichtabhilfeverfügung dem Vollstreckungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
10 
Die Vollstreckungserinnerung ist gem. § 766 Abs. 2 ZPO zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
11 
Der zuständige Gerichtsvollzieher hat die Durchführung der Zwangsvollstreckung aufgrund der vorgelegten Unterlagen zu Recht abgelehnt, da die Voraussetzungen des § 750 Abs. 1 ZPO für den Beginn der Zwangsvollstreckung aus den vorgelegten Unterlagen nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden können.
12 
Dies ergibt sich aus den folgenden Überlegungen:
13 
1. Gemäß § 750 Abs. 1 ZPO darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.
14 
§ 750 Abs. 1 ZPO gilt auch für die anderen Vollstreckungstitel, die in § 794 ZPO genannt sind, entsprechend (§ 795 ZPO).
15 
a) Unschädlich ist zunächst, dass nicht die im Titel genannte Vollstreckungsgläubigerin, sondern die ... GmbH nunmehr die Zwangsvollstreckung betreibt. Diesbezüglich bedarf es einer Rechtsnachfolgeklause gem. § 727 ZPO nicht, da durch die formwechselnde Umwandlung, durch die die... AG ihre Rechtsform und ihren Namen in ... GmbH änderte, eine Rechtsnachfolge nicht begründet wurde, sondern lediglich durch Formwechsel der Rechtsträger eine andere Rechtsform erhalten hat (§ 190 Abs. 1 Umwandlungsgesetz), vgl. Zöller-Stöber, 28. Aufl., § 727 ZPO Rd.Nr. 5.
16 
b) Zu beachten ist jedoch, dass durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Vollstreckungsgläubigerin die Verfügungsbefugnis über Forderungen gem. § 80 InsO auf den Insolvenzverwalter übergegangen ist. Dieser hat gem. § 148 Abs. 1 InsO das Vermögen in Besitz zu nehmen und zu verwalten. Damit geht die Verfügungsbefugnis über die Forderung der Vollstreckungsgläubigerin kraft Gesetzes auf den Insolvenzverwalter über. Die Vollstreckungsgläubigerin wäre daher nur dann befugt, die Forderung einzuziehen, wenn der Insolvenzverwalter gerade die beizutreibende Forderung aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben hätte.
17 
aa) Die Freigabeerklärung als solche ist im Gesetz, insbesondere im formalisierten Zwangsvollstreckungsrecht, nicht geregelt. Sie hat sich alleine aus Praxis, Literatur und Rechtsprechung entwickelt. Durch die Erklärung des Insolvenzverwalters, eine bestimmte Forderung werde aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben, erhält der Insolvenzschuldner seine Verfügungsbefugnis am freigegebenen Vermögensgegenstand zurück. Welche Anforderungen an den Inhalt der Freigabeerklärung zu stellen sind, ist bislang - soweit ersichtlich - allenfalls in Einzelfällen entschieden worden.
18 
bb) Die Freigabeerklärung stellt eine Ausnahme von dem strengen Formerfordernis des § 727 Abs. 1 ZPO dar, wonach jegliche Rechtsnachfolge, die zu einem Wechsel in der Person des zur Zwangsvollstreckung berechtigten Gläubigers führt, sich aus dem Urteil selbst bzw. der für den Titel zu erteilenden Vollstreckungsklausel ergeben muss. Denn der Insolvenzverwalter selbst hätte aus dem Titel die Zwangsvollstreckung nur dann betreiben dürfen, wenn er seinerseits eine Rechtsnachfolgeklausel gem. § 727 Abs. 1 ZPO hätte auf dem Titel anbringen lassen (Zöller-Stöber 28. Aufl., § 727 ZPO Rd.Nr.18) und damit selbst durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden seine Berechtigung nachgewiesen hätte, falls diese nicht offenkundig ist (§ 727 Abs. 1 ZPO).
19 
Wenn aber die Vollstreckung durch den Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes selbst nur zulässig ist, wenn eine entsprechende Rechtsnachfolgeklausel gem. § 727 Abs. 1 ZPO auf dem Titel angebracht worden ist, sind an die Bestimmtheit der Freigabeerklärung durch den Insolvenzverwalter hohe formale Anforderungen zu stellen. Denn vor Beginn der Zwangsvollstreckung, und dies war der Ausgangspunkt der Überlegungen, hat das Vollstreckungsorgan gem. § 750 Abs. 1 ZPO die Identität der im Titel angegebenen Personen mit denjenigen, für und gegen die vollstreckt werden soll, zu überprüfen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Vollstreckungsorgan - vorliegend der Gerichtsvollzieher - kein Ermittlungsorgan ist, sondern dass die erforderlichen Belege durch den Gläubiger beizubringen sind (Musielak-Lackmann, 7. Aufl., § 750 ZPO Rnr. 9). Zwar sind bei der Identitätsprüfung formalistische Engherzigkeiten fehl am Platz, verbleibende Unklarheiten gehen jedoch zu Lasten des Gläubigers ( Musielak-Lackmann a.a.O., Rnr. 9).
20 
cc) Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ergibt sich aus der von der Vollstreckungsgläubigerin bzw. deren Bevollmächtigter vorgelegten Freigabeerklärung nicht mit ausreichender Bestimmtheit, dass die Verfügungsbefugnis über die Forderung, die dem vorgelegten Vollstreckungstitel zugrunde liegt, vom Insolvenzverwalter zur Vollstreckung durch die Insolvenzschuldnerin freigegeben wurde.
21 
Dies ist nämlich in der vorgelegten Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters nicht zweifelsfrei geschehen. Es ist gerichtsbekannt, dass die Vollstreckungsgläubigerin nicht nur der Bevollmächtigten, die im vorliegenden Verfahren auftritt, sondern auch anderen bevollmächtigten Inkassounternehmen eine gleichlautende Vollmacht erteilt hat. Auch die anderen Inkassogesellschaften, die angeblich für die ... GmbH die Zwangsvollstreckung aus Titeln der ... AG oder der ... GmbH betreiben, behaupten jeweils, von der ... GmbH aufgrund einer Inkassovollmacht bevollmächtigt zu sein und legen gleichlautende Freigabeerklärungen des Insolvenzverwalters vor, die weder die einzelnen Forderungen genau bezeichnen, noch mit einem Datum versehen sind. Das Datum der Freigabeerklärung ist aber entscheidend dafür, ob die Vollmacht zeitlich nach der Freigabeerklärung erfolgt ist. Denn nur wenn die Inkassovollmacht nach der Freigabeerklärung - die die Forderungen genau bezeichnen muss - erfolgt ist, kann eine wirksame Bevollmächtigung der für die Vollstreckungsgläubigerin auftretenden Inkassogesellschaft erfolgt sein, da erst nach erfolgter Freigabeerklärung die Vollstreckungsgläubigerin zur Vollmachtserteilung berechtigt wird (hierzu Mroß, Vollstreckung durch insolvente Gläubiger nach Freigabe durch den Insolvenzverwalter, DGVZ 2010, 230, 231).
22 
Es ist daher aus den vorgelegten Unterlagen weder ersichtlich, ob der Insolvenzverwalter die Forderung, deren Vollstreckung vorliegend betrieben werden soll, aus der Insolvenzmasse freigegeben hat, noch lässt sich ersehen, dass die Inkassovollmacht erst nach der Freigabeerklärung erteilt wurde.
23 
2. An die Prüfung der Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gem. § 750 Abs. 1 ZPO sind strenge Anforderungen zu stellen. Unklarheiten über die Berechtigung, die Zwangsvollstreckung aus einem Titel zu betreiben, die zu Gunsten einer anderen Person ergangen sind, gehen daher grundsätzlich zu Lasten der Gläubigerin und führen dazu, dass das Betreiben der Zwangsvollstreckung unzulässig ist.
24 
Der Gerichtsvollzieher hat aus diesen Gründen zu Recht das Betreiben der Zwangsvollstreckung abgelehnt, weswegen die gegen diese Ablehnung gerichtete Erinnerung zurückzuweisen war.

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Referenzen - Gesetze

Amtsgericht Waiblingen Beschluss, 04. März 2011 - M 955/11 zitiert 8 §§.

Insolvenzordnung - InsO | § 80 Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts


(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. (2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsve

Zivilprozessordnung - ZPO | § 794 Weitere Vollstreckungstitel


(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:1.aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 766 Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung


(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 b

Zivilprozessordnung - ZPO | § 727 Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger


(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, geg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 750 Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung


(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeit

Zivilprozessordnung - ZPO | § 795 Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel


Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 erwähnten Schuldtiteln sind die Vorschriften der §§ 724 bis 793 entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den §§ 795a bis 800, 1079 bis 1086, 1093 bis 1096 und 1107 bis 1117 abweichende Vorschriften enthalt

Insolvenzordnung - InsO | § 148 Übernahme der Insolvenzmasse


(1) Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen. (2) Der Verwalter kann auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnu

Referenzen

(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.

(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.

(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a.
(weggefallen)
2b.
(weggefallen)
3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
3a.
(weggefallen)
4.
aus Vollstreckungsbescheiden;
4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind;
8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind;
9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.

(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.

Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 erwähnten Schuldtiteln sind die Vorschriften der §§ 724 bis 793 entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den §§ 795a bis 800, 1079 bis 1086, 1093 bis 1096 und 1107 bis 1117 abweichende Vorschriften enthalten sind. Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 Abs. 1 Nr. 2 erwähnten Schuldtiteln ist § 720a entsprechend anzuwenden, wenn die Schuldtitel auf Urteilen beruhen, die nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind. Die Vorschriften der in § 794 Absatz 1 Nummer 6 bis 9 genannten Verordnungen bleiben unberührt.

(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

(1) Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen.

(2) Der Verwalter kann auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses die Herausgabe der Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen. § 766 der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Vollstreckungsgerichts das Insolvenzgericht tritt.

(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.

(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.

(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.