Amtsgericht Waiblingen Beschluss, 10. Sept. 2010 - 16 F 854/10

bei uns veröffentlicht am10.09.2010

Tenor

1. Die Kürzung der Rente des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung .., Versicherungsnummer …, wird in Höhe von 436,42 EUR bezogen auf den 28.02.2003 ab 01.08.2010 ausgesetzt.

2. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen, außergerichtliche Kosten der Parteien werden nicht erstattet.

3. Der Gegenstandswert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin wurde durch Urteil des Amtsgerichts Waiblingen vom 19.11.2004, rechtskräftig seit 19.11.2004, geschieden. Im Rahmen des Scheidungsurteils wurde der Versorgungsausgleich dahingehend geregelt, dass vom Versicherungskonto Nr. … des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung … auf das Versicherungskonto Nr. … der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung … monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 436,42 EUR bezogen auf den 28.02.2003 übertragen wurden.
Durch gerichtlichen Vergleich vom 19.11.2004 verpflichtete sich der Antragsgegner, an die Antragstellerin nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 500,00 EUR zuzüglich den Krankenversicherungsbeitrag in nachgewiesener Höhe zu bezahlen. Dieser Unterhalt wurde vom Antragsteller bis einschließlich Januar 2010 bezahlt, wobei der Krankenversicherungsbeitrag zuletzt 120,00 EUR betrug.
Seit 01.02.2010 bezieht der Antragsteller Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres.
Der Antragsteller erhält eine Rentenzahlung aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich netto 646,84 EUR. Zusätzlich zur gesetzlichen Rente bezieht der Antragsteller noch eine betriebliche Altersrente in Höhe von monatlich 119,17 EUR, so dass ihm derzeit insgesamt Rentenbezüge in Höhe von 816,01 EUR zur Verfügung stehen.
Die Antragsgegnerin bezieht derzeit weder eine Altersrente noch eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsunfähigkeit. Sie verdient im Rahmen einer sozialversicherungsfreien Beschäftigung monatlich 150,- EUR und erhält ergänzend Leistungen nach SGB II.
Der Antragsteller beantragt im Hinblick auf die Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner geschiedenen Frau, ihm weiterhin die ungekürzte Rente auszubezahlen.
Die Antragsgegnerin hat ihrerseits Antrag auf Aussetzung der Kürzung der Rentenversorgung des Antragstellers gestellt.
Die Deutsche Rentenversicherung … tritt dem Antrag nicht entgegen. Sie teilt mit, dass die Nettorente des Antragstellers ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich zu Gunsten der Antragsgegnerin derzeit 1.065,95 EUR betragen würde.
II.
Der Antrag des Antragstellers bzw. der Antragsgegnerin ist gem. §§ 33, 34 VersAusglG zulässig und begründet.
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Seit Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes am 01.09.2009 ist für die Entscheidung über eine Aussetzung der Kürzung des Versorgungsausgleichs wegen Zahlung von Unterhalt an den geschiedenen Ehepartner das Familiengericht gem. § 34 VersAusglG zuständig.
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Gem. § 33 VersAusglG wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt, solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung des Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte.
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Der Antragsteller ist aufgrund des Vergleichs vom 19.11.2004 zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt in Höhe von zuletzt insgesamt 620,00 EUR verpflichtet.
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Die Unterhaltsverpflichtung wurde nicht befristet und besteht somit grundsätzlich weiter. Parallel hat der Antragsteller allerdings eine Abänderungsklage unter Aktenzeichen 16 F 648/10 erhoben mit dem Ziel der Reduzierung seiner Unterhaltsverpflichtung im Hinblick auf seine verringerten Einkünfte aufgrund des Rentenbezugs.
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Gem. § 33 Abs. 1 VersAusglG ist daher zunächst festzustellen, ob und in welcher Höhe die aus dem Versorgungsausgleich ausgleichsberechtigte Person, vorliegend also die Antragsgegnerin, einen Anspruch auf Unterhalt gegenüber dem Antragsteller hat.
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Da beide Parteien türkische Staatsangehörige sind, richtet sich die Frage des nachehelichen Unterhaltes gem. Artikel 18 Abs. 4, Art. 17 Abs. 1, Art. 14 EGBGB nach türkischem Recht. Das türkische Recht sieht in Artikel 175 des türkischen Zivilgesetzbuches für den bedürftigen Ehegatten ein grundsätzliches Recht auf unbefristeten Unterhalt vor. Ohne die Kürzung der Rente des Antragstellers durch den Versorgungsausgleich würde ihm eine Nettorente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 1.065,95 EUR zustehen. Zuzüglich der 169,17 EUR Betriebsrente hätte er ein Einkommen in Höhe von 1.235,12 EUR. Da auch das türkische Recht den Unterhalt in Abhängigkeit der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten gewährt, muss dem Antragsteller vorliegend sein angemessener Selbstbehalt verbleiben. Da er in Deutschland wohnhaft ist, ist zur Bemessung dieses Selbstbehaltes auf die Selbstbehaltssätze, die die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte für die Unterhaltsberechnung zwischen Deutschen bestimmt haben, zurückzugreifen. Gem. Ziffer 21.4 der SüdL beträgt dieser gegenüber dem geschiedenen Ehegatten grundsätzlich 1.000,00 EUR. Vereinzelt wird der Selbstbehaltssatz beim nicht Erwerbstätigen mit 935,00 EUR etwas niedriger bemessen. Demzufolge steht der Antragsgegnerin ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 235,12 EUR, gerundet 236,00 EUR bzw. bei Zugrundelegung des geringeren Selbstbehaltes in Höhe von 300,12 also gerundet 301,00 EUR zu.
16 
Damit liegen die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 VersAusglG vor.
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Die Kürzung des Versorgungsausgleichs ist vorliegend in voller Höhe auszusetzen. Die Einschränkung gem. § 33 Abs. 3 VersAusglG, wonach die Aussetzung der Kürzung nur in Höhe des Unterhaltsanspruches erfolgen kann, führt vorliegend nicht zu einer geringeren Aussetzung der Kürzung. Diese Vorschrift ist nach ihrem Sinn und Zweck einschränkend auszulegen.
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Würde man vorliegend die Aussetzung der Kürzung auf den maximalen Betrag von 301,00 EUR beschränken, würde dies dazu führen, dass die ungekürzte Nettorente des Antragstellers ca. 130,00 EUR niedriger wäre. Dies hätte wiederum zur Folge, dass seine Leistungsfähigkeit weiter eingeschränkt wäre und ein Unterhaltsanspruch nur noch in Höhe von ca. 100,00 bzw. 170,00 EUR herauskäme. Dies würde wiederum dazu führen, dass nach dem Wortlaut des § 33 Abs. 3 VersAusglG die Kürzung der Rente nur in Höhe von maximal 170,00 EUR erfolgen dürfte. Führt man diese Berechnung weiter, so bleibt am Ende das Ergebnis, dass der Antragsteller nur noch auf einen Rentenbezug unter dem ihm zustehenden Selbstbehalt kommt, mit der Folge, dass er dann keinen Unterhalt mehr an seine geschiedene Frau zu bezahlen hat.
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Damit würde aber der Sinn und Zweck des § 33 Abs. 1, die Mittel aus den auf Seiten des Antragstellers bereits verdienten Rentenanwartschaften solange zur Zahlung eines gegebenen Unterhaltsanspruches zu verwenden, solange die unterhaltsberechtigte Person ihrerseits noch keine Rente bezieht und damit im Ergebnis auch die Sozialkassen zu entlasten, verfehlt. Vorliegend bezieht die Antragsgegnerin, seit der Antragsteller aufgrund seines Rentenbezuges ab Februar 2010, keine Unterhaltszahlungen mehr erbracht hat, Sozialleistungen nach SGB II.
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Sinn und Zweck des § 33 Abs. 3 ist eine Verhinderung von Mißbrauch. So war es nach der früheren geltenden Rechtslage möglich, dass die Parteien der Höhe nach noch einen Unterhaltsanspruch von 50,00 oder 100,00 EUR vereinbart haben, um damit die komplette Aussetzung der Kürzung des Versorgungsausgleichs in Höhe von gegebenenfalls mehreren 100,00 EUR zu erreichen.
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Die Vorschrift des § 33 Abs. 3 VersAusglG ist in den Fällen, in denen der Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten bei gekürzter Rente unterschritten wird, einschränkend dahin auszulegen, dass die Begrenzung der Aussetzung der Kürzung des Unterhaltsanspruches nicht durch die Höhe des Unterhaltsanspruches, der ohne Kürzung besteht begrenzt wird, sondern lediglich durch die Höhe des vor Renteneintritts bestehenden Unterhaltsanspruches, da eine Besserstellung der unterhaltsberechtigten Partei durch die Aussetzung der Kürzung des Versorgungsausgleichs nicht eintreten soll.
22 
Vorliegend ist es aber so, dass der Antragsgegner ohne den Renteneintritt nach wie vor verpflichtet wäre, die vereinbarten 500,00 EUR zuzüglich Krankenkassenbeitrag als Unterhalt zu bezahlen. Der im Versorgungsausgleich übertragene Betrag liegt mit 436,42 EUR darunter. Lediglich der Renteneintritt berechtigt ihn, eine Anpassung der Unterhaltsverpflichtung an die nunmehr geringeren Einkommensverhältnisse vorzunehmen. Um der Antragsgegnerin weiterhin den maximal noch möglichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 301,00 EUR zukommen zu lassen, ist jedoch im Hinblick auf die Beachtung der Selbstbehaltssätze die volle Aussetzung der Kürzung des Versorgungsausgleichs notwendig. Daher ist diese vorliegend auch durchzuführen.
23 
Da der Antrag auf Aussetzung der Rentenkürzung am 27.07.2010 bei Gericht einging, ist die Anpassung gem. § 34 Abs. 3 VersAusglG ab 01.08.2010 auszusprechen.
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Die Aussetzung der Kürzung findet solange statt, bis die Antragsgegnerin ihrerseits eine Rentenzahlung beantragt und erhält.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde verzichtet, nachdem nunmehr nur noch das Familiengericht über die Aussetzung der Rentenkürzung entscheiden kann.

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Referenzen - Gesetze

Amtsgericht Waiblingen Beschluss, 10. Sept. 2010 - 16 F 854/10 zitiert 5 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 81 Grundsatz der Kostenpflicht


(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Gesetz über den Versorgungsausgleich


Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 33 Anpassung wegen Unterhalt


(1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 34 Durchführung einer Anpassung wegen Unterhalt


(1) Über die Anpassung und deren Abänderung entscheidet das Familiengericht. (2) Antragsberechtigt sind die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person. Die Abänderung einer Anpassung kann auch von dem Versorgungsträger verlangt werden

Referenzen

(1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betragen hat.

(3) Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht.

(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Kürzung ausgesetzt wird.

(1) Über die Anpassung und deren Abänderung entscheidet das Familiengericht.

(2) Antragsberechtigt sind die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person. Die Abänderung einer Anpassung kann auch von dem Versorgungsträger verlangt werden.

(3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(4) Der Anspruch auf Anpassung geht auf die Erben über, wenn der Erblasser den Antrag nach § 33 Abs. 1 gestellt hatte.

(5) Die ausgleichspflichtige Person hat den Versorgungsträger, bei dem die Kürzung ausgesetzt ist, unverzüglich über den Wegfall oder Änderungen seiner Unterhaltszahlungen, über den Bezug einer laufenden Versorgung aus einem Anrecht nach § 32 sowie über den Rentenbezug, die Wiederheirat oder den Tod der ausgleichsberechtigten Person zu unterrichten.

(6) Über die Beendigung der Aussetzung aus den in Absatz 5 genannten Gründen entscheidet der Versorgungsträger. Dies gilt nicht für den Fall der Änderung von Unterhaltszahlungen.

(1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betragen hat.

(3) Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht.

(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Kürzung ausgesetzt wird.

(1) Über die Anpassung und deren Abänderung entscheidet das Familiengericht.

(2) Antragsberechtigt sind die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person. Die Abänderung einer Anpassung kann auch von dem Versorgungsträger verlangt werden.

(3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(4) Der Anspruch auf Anpassung geht auf die Erben über, wenn der Erblasser den Antrag nach § 33 Abs. 1 gestellt hatte.

(5) Die ausgleichspflichtige Person hat den Versorgungsträger, bei dem die Kürzung ausgesetzt ist, unverzüglich über den Wegfall oder Änderungen seiner Unterhaltszahlungen, über den Bezug einer laufenden Versorgung aus einem Anrecht nach § 32 sowie über den Rentenbezug, die Wiederheirat oder den Tod der ausgleichsberechtigten Person zu unterrichten.

(6) Über die Beendigung der Aussetzung aus den in Absatz 5 genannten Gründen entscheidet der Versorgungsträger. Dies gilt nicht für den Fall der Änderung von Unterhaltszahlungen.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.