Bundesgerichtshof Urteil, 18. Apr. 2013 - IX ZR 109/12

bei uns veröffentlicht am18.04.2013
vorgehend
Landgericht Halle, 3 O 1747/09, 18.02.2011
Oberlandesgericht Naumburg, 12 U 30/11, 28.02.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 109/12
Verkündet am:
18. April 2013
Kirchgeßner
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Pflicht des Zwangsverwalters, von den Einnahmen die Liquidität zurückzubehalten
, die für Ausgaben der Verwaltung vorgehalten werden muss, und nur Verpflichtungen
einzugehen, die unter Berücksichtigung solcher Rückstellungen aus den bereits
vorhandenen Mitteln erfüllt werden können, schützt die Verfahrensgläubiger nur
vor einer nicht ranggerechten Verteilung von Zwangsverwaltungsmasse.
BGH, Urteil vom 18. April 2013 - IX ZR 109/12 - OLG Naumburg
LG Halle
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die
Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 28. Februar2012 vollen Umfangs und das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 18. Februar 2011 teilweise aufgehoben, soweit dort zu seinem Nachteil erkannt worden ist.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger insgesamt 30.072,35 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. September 2009 zu zahlen. Ihre Anschlussberufung gegen das landgerichtliche Urteil wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen mit Ausnahme von einem Viertel der außergerichtlichen Kosten erster Instanz , die dem Kläger zur Last fallen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger wurde am 15. November 2004 zum Zwangsverwalter von fünf Grundstücken der Schuldnerin bestellt, die monatlich zusammen rund 23.000 € Mieteinnahmen erbrachten. Betreibende Gläubigerin des Verfahrens war die dinglich an dem Grundbesitz nachrangig gesicherte Beklagte. Im Juli 2006 vergab der Kläger Aufträge zur Renovierung der Treppenhäuser in den Geschosswohnungsbauten , deren vereinbarte Werklöhne die damals vorhandene Masse bis auf knapp 3.000 € erschöpften. Am 31. Oktober 2006 verkaufte die Schuldnerin den zwangsverwalteten Grundbesitz zum Preis von 1.800.000 €. Aus dem Erlös wurden die Beklagte und eine vorrangige Grundpfandgläubigerin vollständig befriedigt. Das Zwangsverwaltungsverfahren hob das Vollstreckungsgericht auf Antrag der Beklagten am 31. Januar 2007 auf.
2
Auf Antrag des Klägers vom 1. August 2007 setzte das Vollstreckungsgericht am 7. Oktober 2008 seine Zwangsverwaltervergütung nebst Erstattung von Auslagen und Umsatzsteuern auf zusammen 70.702,74 € fest. Aus der damit verbrauchten Masse entnahm der Kläger hierauf 2006 einen Vorschuss von 10.923,52 € und Ende 2008 weitere 29.706,87 €. Wegen restlicher 30.072,35 € nebst Zinsen nimmt er die Beklagte auf Zahlung in Anspruch.
3
Das Landgericht hat die Beklagte in Höhe von 15.063,17 € verurteilt. Die weitergehende Klage hat es infolge des hilfsweise aufgerechneten Schadensersatzanspruchs unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens der Beklagten abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Klage auf die Anschlussberufung der Beklagten vollen Umfangs abgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt der Kläger seinen bisherigen Sachantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision ist begründet und führt zur antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten.

I.


5
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte schulde die restliche Vergütung nicht, weil ihr der Kläger in gleicher Höhe nach § 154 Abs. 1 ZVG zum Schadensersatz verpflichtet sei. Der Kläger habe es versäumt, die Renovierung der Treppenhäuser vom Vollstreckungsgericht genehmigen zu lassen, weil die hierfür entstehenden Ausgaben nicht neben den Kosten des Verfahrens einschließlich seiner eigenen Vergütung aus den vorhandenen Mitteln gedeckt werden konnten. Gehe der Zwangsverwalter entgegen § 9 Abs. 2 ZwVwV Verpflichtungen ein, die aus bereits vorhandenen Mitteln nicht zu erfüllen seien, könne das Folgen für seinen Vergütungsanspruch haben. Anders als das Oberlandesgericht Hamm (MDR 1991, 358 zur Zwangsverwalterverordnung vom 16. Februar 1970) vertreten habe, schütze diese Amtspflicht den betreibenden Gläubiger, der für den ungedeckten Vergütungsanspruch hafte. Hätte der Kläger in dieser Lage pflichtgemäß nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZwVwV die Zustimmung des Vollstreckungsgerichts beantragt, so wäre diese versagt worden , weil die nach § 10 Abs. 2 ZwVwV angehörte Beklagte der Auftragsvergabe widersprochen hätte. Soweit der Kläger dies bestritten habe, sei er beweisfällig. Unter diesen Umständen hätten die vorhandenen Mittel genügt, um den Vergütungsanspruch des Klägers voll zu befriedigen. Entgegen der Ansicht des Landgerichts treffe die Beklagte auch kein Mitverschulden an dem entstande- nen Schaden; denn sie sei nicht verpflichtet gewesen, den Kläger von der bevorstehenden Aufhebung der Zwangsverwaltung zu benachrichtigen.

II.


6
Das Berufungsurteil hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
7
1. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass der betreibende Gläubiger für die festgesetzte Vergütung des Zwangsverwalters haftet, wenn die Summe aus der verwalteten Masse nicht oder nicht mehr entnommen werden kann (BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - IX ZR 218/03, WM 2004, 1590, 1591 unter II. 1. e; Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 8/05, IGZInfo 2005, 85, 86 unter 2. a). Davon ist zutreffend auch das Berufungsgericht ausgegangen. Rechtlich nicht zu beanstanden ist ferner, dass das Berufungsgericht die Amtspflicht des Verwalters gemäß § 9 Abs. 2 ZwVwV, nur Verpflichtungen einzugehen, die aus bereits vorhandenen Mitteln erfüllt werden können, als gläubigerschützend angesehen hat. Es geht hier nicht nur um die Sicherstellung der Zwangsverwaltervergütung, mithin eine Obliegenheit im Eigeninteresse (so aber OLG Hamm, aaO). Zwar ist auch der Fall vorstellbar, dass ein betreibender Gläubiger nachher die ausstehende Vergütung des Zwangsverwalters nicht mehr aufbringen kann und so gesehen die Zurückbehaltung entsprechender Masseteile dessen eigenem Schutz dient. Näher liegt aber die Gefahr, dass Masse an einen anderen Gläubiger verteilt worden ist, die nach § 9 Abs. 1 ZwVwV für die Ausgaben der Verwaltung zurückzubehalten gewesen wäre, wenn man ihre Inanspruchnahme durch anderweitige Verpflichtungen in Betracht zieht. Dann kann die Vergütungslast aufgrund seiner Subsidiärhaftung wirtschaftlich einen betreibenden Gläubiger treffen, der bei pflichtmäßigem Verhalten des Zwangsverwalters hiervon verschont geblieben wäre. Schutzzweck des § 9 Abs. 1 und 2 ZwVwV ist deshalb die Sicherung einer ranggerechten Verteilung der Zwangsverwaltungsmasse unter Berücksichtigung der nach § 155 Abs. 1 ZVG vorrangigen Ausgaben der Verwaltung und Kosten des Verfahrens.
8
2. Trotz seines richtigen Ausgangspunktes hat das Berufungsgericht in der Subsumtion des Einzelfalls die Umstände nicht vollständig gewürdigt, die hier einen Schadensersatzanspruch der Beklagten wegen schuldhafter Verursachung der subsidiären Haftung für die Zwangsverwaltervergütung gegen den Kläger ausschließen. Der Kläger hat im Verlauf der Zwangsverwaltung an die der Beklagten vorgehende Grundpfandgläubigerin 291.000 € ausgezahlt und an die Beklagte selbst im Jahre 2006 51.000 €. Von diesen an die Beklagte geflossenen Zahlungen hätte der Kläger nach § 155 Abs. 1 ZVG, § 9 Abs. 1 ZwVwV weitere Beträge einbehalten und für die Deckung seines noch nicht festgesetzten Vergütungsanspruchs zurückstellen müssen. Dasselbe gilt auch für die Ausgaben, mit denen die Verwaltung für sachgerechte und zur Ertragssicherung gebotene Gebäuderenovierungen nach § 152 Abs. 1 ZVG rechnen musste. Wäre der Kläger so verfahren, hätte er aus der Verwaltung an die Beklagte nach § 155 Abs. 2 ZVG und dem geltenden Teilungsplan keine oder nur entsprechend verringerte Überschüsse auskehren können. Da die Beklagte mit ihrem Recht an den zwangsverwalteten Grundstücken innerhalb der Rangklasse 4 erst an zweiter Stelle stand, ging dieser Ausfall gemäß § 11 Abs. 1 ZVG nach Maßgabe des beschlossenen Teilungsplans zu ihren Lasten. Sie hätte bei pflichtmäßigem Verhalten des Klägers den jetzt von ihr eingeforderten Vergütungsrest von vornherein aus der Zwangsverwaltungsmasse nicht erhalten. Das gleiche Vermögensopfer wird ihr mit der Klage jetzt nachträglich abverlangt. Sie stünde bei rechtmäßigem Verhalten des Klägers im Ergebnis der Zwangsver- waltung nicht besser. Einen Masseverteilungsschaden hat die Beklagte mithin nicht erlitten. Nur unter dieser Voraussetzung könnte sie je nach Umständen die Verwalterhaftung gemäß § 154 ZVG dem Vergütungsanspruch des Klägers entgegenhalten. Sofern Stöber (ZVG, 20. Aufl., § 153 Anm. 6.6), auf den sich die Beklagte berufen hat, diese Rechtsfolge ganz allgemein vertreten sollte, wenn der Verwalter genügende Rückstellungen aus der Zwangsverwaltungsmasse für seinen Vergütungsanspruch versäumt hat, geht dies über den Schutzzweck der berührten Amtspflicht hinaus.
9
3. Hätte die erstrangige Gläubigerin durch Zahlung des Klägers mehr erhalten, als ihr nach § 155 ZVG aus der Zwangsverwaltung gebührte, so könnte die Beklagte dies nach § 878 Abs. 2 ZPO im Wege der Bereicherungsklage geltend machen (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2001 - IX ZR 53/00, NJW 2001, 2477, 2478 unter II. 3. a). Da sich dieser Anspruch im Streitfall gegen eine inländische Bank richtet und mit einem Ausfall nicht gerechnet zu werden braucht, könnte auch in diesem Fall nach wertender Betrachtung ein Masseverteilungsschaden der Beklagten im Zwangsverwaltungsverfahren verneint werden. Ihr braucht deshalb auch keine Gelegenheit gegeben zu werden, ihren Sachvortrag im Hinblick auf die Folgenbeseitigung eines solchen Verteilungsfehlers noch zu ergänzen.
10
4. Nach diesen Gegebenheiten hätte das Vollstreckungsgericht entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts seine Zustimmung zu den beabsichtigten Treppenhausrenovierungen trotz Widerspruchs der Beklagten aus Gründen des Gläubigerschutzes nicht verweigern dürfen, wenn der Kläger es nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZwVwV mit der geplanten Ausgabe befasst hätte. Denn ein Masseverteilungsschaden im Schutzbereich der verletzten Amtspflicht war auszuschließen. Es ist in diesem Zusammenhang wie in der Rechtsberaterhaftung auch ohne Belang, wie das Vollstreckungsgericht im Falle seiner Befassung tatsächlich entschieden hätte, sondern zu prüfen ist, wie es richtigerweise hätte entscheiden müssen. Dies ist eine Rechtsfrage, so dass es auf den vom Berufungsgericht vermissten Beweisantritt des Klägers nicht ankommt.

III.


11
Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Die Sache ist zugunsten des Klägers spruchreif, weil die Rechtsverteidigung der Beklagten gegen den festgesetzten Vergütungsanspruch insgesamt unerheblich ist und diese Beurteilung von keiner weiteren Sachaufklärung mehr abhängt.
12
1. Der Kläger war nicht verpflichtet, die Zustimmung des Vollstreckungsgerichts zu den Treppenhausrenovierungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 ZwVwV herbeizuführen. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Maßnahmen ihrer Art nach die Grenze der gewöhnlichen Unterhaltung überschritten haben; sie lagen nach der Höhe des Aufwandes zudem weit unterhalb der Schwelle von 15 v.H. des Verkehrswertes, die § 10 Abs. 1 Nr. 5 ZwVwV nennt. Eine entsprechende Pflichtverletzung ist daher dem Kläger nicht anzulasten.
13
2. Die Revisionserwiderung verteidigt das Berufungsurteil ohne Erfolg mit dem Vorbringen der Beklagten, sie hätte sich bei der Verteilung des Veräußerungserlöses nach freihändiger Verwertung des zwangsverwalteten Grundbesitzes schadlos halten können, wenn der Kläger Mieteinnahmen der Zwangsverwaltung für seine Vergütung zurückgestellt und dementsprechend weniger Masse an die Beklagte verteilt hätte. Nach dem Verhalten des Klägers habe sie dort tatsächlich die noch offenen Kosten des Zwangsverwaltungsverfahrens nicht gedeckt.
14
a) Dieser Verteilungsschaden bei der Grundstückverwertung liegt außerhalb des Schutzzwecks der auf das Zwangsverwaltungsverfahren bezogenen Amtspflichten, wie die Revision der Beklagten zutreffend entgegenhält. Die Beklagte war rechtlich nicht gehindert, ihre Zwangsverwaltungskosten bei der Verteilung des Verwertungserlöses und Ablösung ihres Grundpfandrechts geltend zu machen. Sie wirft dem Kläger im Kern daher vor, ihren Schaden dadurch verursacht zu haben, dass er sie über den Stand seiner Zwangsverwaltung nicht rechtzeitig und vollständig unterrichtet habe. Zu dieser Unterrichtung würde nach Ansicht der Beklagten auch ihre Anhörung nach § 10 Abs. 2 ZwVwV geführt haben, wenn der Kläger die Zustimmung des Vollstreckungsgerichts für die Vergabe der Treppenhausrenovierungen eingeholt hätte. Der Kläger brauchte ein solches Verfahren aber nicht einzuleiten, um auf diesem Wege der Beklagten die kurzzeitige Unterdeckung der Zwangsverwaltungsmasse für alle Ausgaben der Verwaltung anzuzeigen. Hätte der Kläger für seine voraussichtliche Restvergütung Rückstellungen gemacht und die Verteilung der Zwangsverwaltungsmasse hierfür hinausgeschoben, so wäre ohnehin ein vollstreckungsgerichtliches Zustimmungsverfahren nicht in Betracht gekommen. Diese Rückstellungen musste der Kläger aber nicht machen, um die Beklagte vor Fehlern bei der Berechnung ihrer Ablöseforderung für die Bewilligung zur Löschung ihres Grundpfandrechts zu bewahren.
15
Die Zwangsverwaltung war überdies selbst für die nachrangige Beklagte trotz der Ausgaben der Verwaltung weiterhin profitabel. Sie konnte nach Ablauf von zwei Monaten trotz der Kosten für die Renovierungsarbeiten in den Treppenhäusern und Deckung der Zwangsverwaltervergütung wieder mit Zahlungen auf ihre Grundpfandzinsen rechnen. Sollen die Vorschriften der § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZwVwV den betreibenden Gläubiger auch vor unwirtschaftlichen Vollstreckungskosten schützen und ihm Gelegenheit geben, den Antrag auf Zwangsverwaltung zurückzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2004, aaO zur Zwangsverwalterverordnung vom 16. Februar 1970), was hier offenbleiben kann, so war auch dieser Schutzzweck im Streitfall folglich nicht berührt.
16
Zu einer Warnung der Beklagten außerhalb des Zustimmungsverfahrens und seiner allgemeinen Berichtspflicht an das Vollstreckungsgericht hatte der Kläger gleichfalls keine Veranlassung. Er mag zwar Kenntnis davon gehabt haben , dass zwischen der Vollstreckungsschuldnerin und Dritten Kaufvertragsverhandlungen über den zwangsverwalteten Grundbesitz schwebten. Der Kläger wusste aber nicht davon, dass das Grundpfandrecht der Beklagten abgelöst werden sollte. Bereits das Landgericht hat in diesem Zusammenhang der Beklagten (als Mitverschulden) zur Last gelegt, dass sie den Kläger davon nicht in Kenntnis gesetzt und sich nach dem aktuellen Stand des Zwangsverwaltungsverfahrens erkundigt hat. Dazu hatte die Beklagte triftigen Grund, weil der Kläger sie mit Schreiben vom 18. Dezember 2006 über die Kosten der Renovierungsarbeiten unterrichtet hatte, sein Jahresbericht für 2006 erst am 12. Juni 2007 erstattet und die abschließende Festsetzung der Verwaltervergütung erst mit Schreiben vom 1. August 2007 beantragt worden ist. Wenn die Beklagte eine Erkundigung für unnötig erachtete, weil sie nach einer eigenen Überschlagsberechnung , deren Grundlagen überholt waren, annahm, in der Zwangsverwaltungsmasse seien noch etwa 40.000 € für die Vergütung des Klägers übrig, so kann sie die Folgen haftungsrechtlich nicht dem Kläger zur Last legen. Eine Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht ist von daher gleichfalls nicht geboten. Sie könnte sonst nötig sein, weil die Beklagte, ohne bisher darauf hingewiesen worden zu sein, nicht vorgetragen hat, wann und mit welchem Inhalt sie die Ablösung ihres Grundpfandrechts vereinbart hat. Das wäre für einen Ersatzanspruch, der sich auf den Ablöseschaden stützt, zwingend erforderlich gewesen.
17
b) Noch aus weiterem Grund ist ein möglicher Schaden der Beklagten durch Hinnahme eines ungenügenden Ablösebetrages für die Löschung ihres Grundpfandrechts ungeeignet, die Durchsetzung des Klageanspruchs nach § 242 BGB zu hindern. Entsprechend § 390 BGB gewährt diese Einwendung nur ein Anspruch, der materiell einredefrei besteht. So läge es hier jedoch nicht. Soweit die Kosten des Zwangsverwaltungsverfahrens aus der Masse nicht gedeckt sind, hat die Beklagte nach § 788 ZPO Anspruch gegen die Vollstreckungsschuldnerin auf Erstattung der Kosten (vgl. BGH, aaO S. 1590 unter II. 1. c). Sie wäre auf die Einrede des Klägers verpflichtet, ihm diesen Anspruch im Wege der Vorteilsausgleichung abzutreten, um mit einem eigenen Schadensersatzanspruch gegen seine Vergütungsforderung aufrechnen zu können. Ein solches Angebot fehlt.
Kayser Raebel Gehrlein
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
LG Halle, Entscheidung vom 18.02.2011 - 3 O 1747/09 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 28.02.2012 - 12 U 30/11 -

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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 788 Kosten der Zwangsvollstreckung


(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der

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Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 155


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Der Verwalter ist für die Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen allen Beteiligten gegenüber verantwortlich. Er hat dem Gläubiger und dem Schuldner jährlich und nach der Beendigung der Verwaltung Rechnung zu legen. Die Rechnung ist dem Gericht

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(1) Der Verwalter hat zu folgenden Maßnahmen die vorherige Zustimmung des Gerichts einzuholen: 1. wesentliche Änderungen zu der nach § 5 gebotenen Nutzung; dies gilt auch für die Fertigstellung begonnener Bauvorhaben;2. vertragliche Abweichungen von

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(1) Der Verwalter hat von den Einnahmen die Liquidität zurückzubehalten, die für Ausgaben der Verwaltung einschließlich der Verwaltervergütung und der Kosten des Verfahrens vorgehalten werden muss. (2) Der Verwalter soll nur Verpflichtungen einge

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(1) Aus den Nutzungen des Grundstücks sind die Ausgaben der Verwaltung sowie die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme derjenigen, welche durch die Anordnung des Verfahrens oder den Beitritt eines Gläubigers entstehen, vorweg zu bestreiten.

(2) Die Überschüsse werden auf die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Ansprüche verteilt. Hierbei werden in der zweiten, dritten und vierten Rangklasse jedoch nur Ansprüche auf laufende wiederkehrende Leistungen, einschließlich der Rentenleistungen, sowie auf diejenigen Beträge berücksichtigt, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind. Abzahlungsbeträge auf eine unverzinsliche Schuld sind wie laufende wiederkehrende Leistungen zu berücksichtigen, soweit sie fünf vom Hundert des ursprünglichen Schuldbetrages nicht übersteigen.

(3) Hat der eine Zwangsverwaltung betreibende Gläubiger für Instandsetzungs-, Ergänzungs- oder Umbauarbeiten an Gebäuden Vorschüsse gewährt, so sind diese zum Satz von einhalb vom Hundert über dem Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank (SFR-Zinssatz) zu verzinsen. Die Zinsen genießen bei der Zwangsverwaltung und der Zwangsversteigerung dasselbe Vorrecht wie die Vorschüsse selbst.

(4) Hat der Zwangsverwalter oder, wenn der Schuldner zum Verwalter bestellt ist, der Schuldner mit Zustimmung der Aufsichtsperson Düngemittel, Saatgut oder Futtermittel angeschafft, die im Rahmen der bisherigen Wirtschaftsweise zur ordnungsmäßigen Aufrechterhaltung des Betriebs benötigt werden, so haben Ansprüche aus diesen Lieferungen den in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Rang. Das gleiche gilt von Krediten, die zur Bezahlung dieser Lieferungen in der für derartige Geschäfte üblichen Weise aufgenommen sind.

(1) Der Verwalter hat von den Einnahmen die Liquidität zurückzubehalten, die für Ausgaben der Verwaltung einschließlich der Verwaltervergütung und der Kosten des Verfahrens vorgehalten werden muss.

(2) Der Verwalter soll nur Verpflichtungen eingehen, die aus bereits vorhandenen Mitteln erfüllt werden können.

(3) Der Verwalter ist verpflichtet, das Zwangsverwaltungsobjekt insbesondere gegen Feuer-, Sturm-, Leitungswasserschäden und Haftpflichtgefahren, die vom Grundstück und Gebäude ausgehen, zu versichern, soweit dies durch eine ordnungsgemäße Verwaltung geboten erscheint. Er hat diese Versicherung unverzüglich abzuschließen, sofern

1.
Schuldner oder Gläubiger einen bestehenden Versicherungsschutz nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Anordnungsbeschlusses schriftlich nachweisen und
2.
der Gläubiger die unbedingte Kostendeckung schriftlich mitteilt.

Der Verwalter ist für die Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen allen Beteiligten gegenüber verantwortlich. Er hat dem Gläubiger und dem Schuldner jährlich und nach der Beendigung der Verwaltung Rechnung zu legen. Die Rechnung ist dem Gericht einzureichen und von diesem dem Gläubiger und dem Schuldner vorzulegen.

(1) Der Verwalter hat von den Einnahmen die Liquidität zurückzubehalten, die für Ausgaben der Verwaltung einschließlich der Verwaltervergütung und der Kosten des Verfahrens vorgehalten werden muss.

(2) Der Verwalter soll nur Verpflichtungen eingehen, die aus bereits vorhandenen Mitteln erfüllt werden können.

(3) Der Verwalter ist verpflichtet, das Zwangsverwaltungsobjekt insbesondere gegen Feuer-, Sturm-, Leitungswasserschäden und Haftpflichtgefahren, die vom Grundstück und Gebäude ausgehen, zu versichern, soweit dies durch eine ordnungsgemäße Verwaltung geboten erscheint. Er hat diese Versicherung unverzüglich abzuschließen, sofern

1.
Schuldner oder Gläubiger einen bestehenden Versicherungsschutz nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Anordnungsbeschlusses schriftlich nachweisen und
2.
der Gläubiger die unbedingte Kostendeckung schriftlich mitteilt.

(1) Der Verwalter hat zu folgenden Maßnahmen die vorherige Zustimmung des Gerichts einzuholen:

1.
wesentliche Änderungen zu der nach § 5 gebotenen Nutzung; dies gilt auch für die Fertigstellung begonnener Bauvorhaben;
2.
vertragliche Abweichungen von dem Klauselkatalog des § 6 Abs. 2;
3.
Ausgaben, die entgegen dem Gebot des § 9 Abs. 2 aus bereits vorhandenen Mitteln nicht gedeckt sind;
4.
Zahlung von Vorschüssen an Auftragnehmer im Zusammenhang insbesondere mit der Erbringung handwerklicher Leistungen;
5.
Ausbesserungen und Erneuerungen am Zwangsverwaltungsobjekt, die nicht zu der gewöhnlichen Instandhaltung gehören, insbesondere wenn der Aufwand der jeweiligen Maßnahme 15 Prozent des vom Verwalter nach pflichtgemäßem Ermessen geschätzten Verkehrswertes des Zwangsverwaltungsobjektes überschreitet;
6.
Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen im Zusammenhang mit Baumaßnahmen nach § 5 Abs. 3.

(2) Das Gericht hat den Gläubiger und den Schuldner vor seiner Entscheidung anzuhören.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 218/03
Verkündet am:
17. Juni 2004
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Zwangsverwalter kann, falls die verwaltete Masse zur Deckung seines Anspruchs
auf Vergütung und Auslagenersatz nicht ausreicht, den betreibenden Gläubiger
unabhängig davon in Anspruch nehmen, ob der Zwangsverwalter zuvor entsprechende
Vorschüsse verlangt hatte.
BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - IX ZR 218/03 - OLG Schleswig
LG Kiel
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden die Urteile des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 12. September 2003 und der 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 13. Februar 2003 aufgehoben.
Die Beklagte wird - unter Abweisung des weitergehenden Zinsanspruchs - verurteilt, an den Kläger 11.642,51 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22. Juli 2002 (Zugang des Schreibens vom 18. Juli 2002) zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Mit Beschluß vom 26. Juni 2000 wurde der Kläger auf An trag der verklagten Gläubigerin zum Zwangsverwalter eines Grundstücks in Bad S.
bestellt. Die Zwangsverwaltung, die zu keinen Ausschüttungen an die Beklagte führte, wurde nach Zwangsversteigerung des Grundstücks am 9. August 2001 aufgehoben.
Der Kläger entnahm mit Zustimmung des Gerichts der verw alteten Masse Vorschüsse auf Vergütung und Auslagen. Das Gericht setzte die Vergütung und Auslagen des Klägers unter Berücksichtigung der Entnahmen antragsgemäß auf 7.052 DM = 3.605,63 € (für das Jahr 2000) und 8.036,88 € (für die Jahre 2001/2002) fest. Die verwaltete Masse ist erschöpft.
Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung der noch off en stehenden Beträge von insgesamt 11.642,51 € (3.605,63 € und 8.036,88 €) nebst Zinsen in Anspruch genommen. In den Vorinstanzen hatte er damit keinen Erfolg. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:


Das Rechtsmittel hat bis auf einen geringen Teil des Zi nsanspruchs Erfolg.

I.


Das Berufungsgericht (dessen Urteil in OLGR Schleswig 200 3, 494 abgedruckt ist) hat ausgeführt, eine Grundlage für den geltend gemachten An-
spruch sei nicht ersichtlich. Zwischen den Parteien bestehe kein vertragliches Verhältnis. Auch Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag seien nicht gegeben. Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) vom 24. März 1897 (RGBl. S. 97 - BGBl. III/FNA 310-14) und die Verordnung über die Geschäftsführung und die Vergütung des Zwangsverwalters (ZwVerwVO) vom 16. Februar 1970 (BGBl. I 185) enthielten keine Bestimmung , daß der betreibende Gläubiger die Vergütung zu zahlen habe. Allenfalls könne dem Zwangsverwalter entsprechend § 53 GKG nach Treu und Glauben ein Anspruch auf Vergütung derjenigen Tätigkeiten zustehen, die bis zur Klärung , daß keine Einnahmen erwirtschaftet werden könnten, notwendig seien. Diese Vergütung habe der Kläger durch die Entnahmen aus der verwalteten Masse erhalten. Wegen der Vergütung der weiteren Tätigkeiten sei der Zwangsverwalter jedoch auf die Anforderung von Vorschüssen zu verweisen. Es sei ihm unbenommen, ohne Vorschuß untätig zu bleiben. Fordere er einen solchen nicht an, so handele er, was seine Vergütung angehe, auf eigene Gefahr.

II.


Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Über prüfung nicht stand.
1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Vergütun gsanspruch aus §§ 152a, 153, 155 Abs. 1 und 3, § 161 Abs. 3 ZVG.

a) Die Urteile der Vorinstanzen widersprechen der seit langem in Rechtsprechung und Schrifttum - soweit ersichtlich - einhellig vertretenen Auffassung , daß der Zwangsverwalter den betreibenden Gläubiger in Anspruch nehmen kann, falls die verwaltete Masse zur Deckung seines Anspruchs auf Vergütung und Auslagenersatz nicht ausreicht (RGZ 43, 62, 63; RG JW 1889, 532; SeuffA 69 [1914], 299; BGH, Urt. v. 10. April 2003 - IX ZR 106/02, WM 2003, 1098, 1099, z.V.b. in BGHZ 154, 387; OLG Marienwerder OLGE 22 [1911], 414; OLG Hamm MDR 1991, 358; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG 12. Aufl. § 153 Rn. 23; Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, Handbuch zur Zwangsverwaltung 3. Aufl. Kap. 3 Rn. 103; Jaeckel/Güthe, ZVG 7. Aufl. § 153 Rn. 2 [S. 708]; Mohrbutter/Drischler, Die Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungspraxis 4. Aufl. S. 560; Steiner/Hagemann, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung 9. Aufl. § 153 Rn. 80; Zeller/Stöber, ZVG 17. Aufl. § 153 Anm. 7.4 unter a). An dieser Ansicht ist festzuhalten.

b) Der Anspruch des Zwangsverwalters folgt unmittelbar a us §§ 152a, 153 Abs. 1 Halbs. 1 ZVG. Diese Vorschriften setzen voraus, daß dem Zwangsverwalter eine Vergütung zusteht. Allein deren Höhe ist durch die Verordnung, zu deren Erlaß § 152a ZVG ermächtigt, zu regeln und sodann vom Gericht festzusetzen (BGHZ 152, 18, 22; BGH, Beschl. v. 27. Februar 2004 - IXa ZB 37/03, ZIP 2004, 971, 972).

c) Aus dem Versteigerungserlös einer etwa neben der Zwa ngsverwaltung betriebenen Zwangsversteigerung kann der Zwangsverwalter keine Befriedigung erlangen, weil beide Verfahren grundsätzlich voneinander unabhängig sind. Der Zwangsverwalter kann auch den Vollstreckungsschuldner nicht in Anspruch nehmen, weil § 788 ZPO nur dem Gläubiger einen Anspruch gegen
diesen gibt. Ebensowenig kann sich der Zwangsverwalter an die Staatskasse halten (RG SeuffA 69 [1914], 299; zur fehlenden Haftung der Staatskasse gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter BGH, Beschl. v. 22. Januar 2004 - IX ZB 123/03, ZInsO 2004, 336; zum Sequester vgl. BVerfG ZInsO 2004, 383).

d) Der Anspruch richtet sich vielmehr gegen den betreibe nden Gläubiger. Dies ergibt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts aus § 155 Abs. 1 und 3, § 161 Abs. 3 ZVG.
Nach § 155 Abs. 1 ZVG sind aus den Nutzungen des Grundstü cks die Ausgaben der Verwaltung sowie die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme derjenigen , welche durch die Anordnung des Verfahrens oder den Beitritt eines Gläubigers entstehen, vorweg zu bestreiten. Falls die Nutzungen nicht ausreichen , um die Ansprüche sowohl des Zwangsverwalters als auch des betreibenden Gläubigers zu decken, mindert das Recht des Zwangsverwalters, aus den erwirtschafteten Einnahmen vorweg seine Vergütung zu entnehmen, den Betrag, den der betreibende Gläubiger aus der Zwangsvollstreckung erlangt. Wirtschaftlich geht die Vergütung des Zwangsverwalters somit zu Lasten des betreibenden Gläubigers.
Zwar folgt daraus allein noch nicht eine Einstandspflich t des Gläubigers für den Anspruch des Zwangsverwalters, falls die erwirtschafteten Nutzungen nicht einmal diesen decken und für den Gläubiger nichts übrig bleibt. Indes setzt § 155 Abs. 3 ZVG voraus, daß der Zwangsverwalter für Aufwendungen, die aus dem aktuellen Bestand der verwalteten Masse nicht bestritten werden können, von dem betreibenden Gläubiger Vorschüsse verlangen kann. Diese
Vorschüsse leistet der Gläubiger auf eigenes Risiko: Falls kein Verwaltungsüberschuß verbleibt, erhält der Gläubiger keinen Ersatz (Zeller/Stöber, aaO § 155 Anm. 8). Wenn er den erforderlichen Geldbetrag nicht vorschießt, kann das Gericht gemäß § 161 Abs. 3 ZVG die Aufhebung des Verfahrens anordnen. Es kann nach seinem Ermessen auch davon absehen (Zeller/Stöber, aaO § 161 Anm. 4); die Leistung des Vorschusses ist entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung keine Verfahrensvoraussetzung.

e) Der Anspruch des Zwangsverwalters auf Vergütung und A uslagenersatz ist nicht auf den Bestand der verwalteten Masse beschränkt.
Dies ergibt sich aus den bereits erwähnten Vorschriften d er § 155 Abs. 3, § 161 Abs. 3 ZVG (dazu oben unter a) sowie aus § 24 Abs. 3 und 4 ZwVerwVO. Der Anspruch des Verwalters auf eine Mindestvergütung (zur Höhe vgl. BGHZ 152, 18 ff) besteht gerade dann, wenn die Zwangsverwaltung keine Nutzungen erbracht hat. Es liegt grundsätzlich im Risikobereich des betreibenden Gläubigers, ob die Zwangsvollstreckung zu einem die Kosten deckenden Erlös führt. Für die Zwangsverwaltung gilt insoweit nichts anderes als für die Zwangsvollstreckung in Forderungen oder in bewegliche Sachen. Wenn die gepfändete Forderung nicht werthaltig ist oder der Gerichtsvollzieher keine pfändbaren Sachen vorfindet, entbindet dies den Gläubiger nicht von der Pflicht zur Zahlung der Vollstreckungskosten.
Aus § 9 Abs. 4 ZwVerwVO folgt nichts Gegenteiliges. Dan ach ist der Zwangsverwalter zu einer Anzeige an das Gericht verpflichtet, wenn Ausgaben erforderlich werden, die aus den bereits vorhandenen Mitteln oder aus sicheren Einnahmen des laufenden Miet-, Pacht- oder Wirtschaftsabschnitts nicht
erfüllt werden können. Nach Auffassung der Revisionserwiderung liefe diese Vorschrift leer, wenn der Gläubiger auch bei unzulänglichen Einnahmen den Anspruch des Verwalters zu erfüllen hätte. Diese Ansicht ist unzutreffend. Gerade weil der Gläubiger insoweit einstehen muß, trifft den Verwalter die Anzeigepflicht. Der Gläubiger kann es sich aufgrund der erstatteten Anzeige überlegen, ob er den Antrag auf Zwangsverwaltung zurücknimmt (§ 161 Abs. 4 i.V.m. § 29 ZVG) oder unter Ablehnung eines von dem Gericht angeforderten Vorschusses die Verfahrensaufhebung beantragt (§ 161 Abs. 3 ZVG). Damit kann er seine Einstandspflicht für die Kosten des Verfahrens möglicherweise in Grenzen halten. Ganz ausschließen kann er sie aber, wie später noch zu zeigen sein wird (vgl. unten f), in keinem Falle.

f) Der Vergütungsanspruch hängt nicht davon ab, daß der Zwangsverwalter von dem Gläubiger einen entsprechenden Vorschuß verlangt hat. Zum einen räumen § 155 Abs. 3, § 161 Abs. 3 ZVG und § 28 Satz 2 ZwVerwVO dem Zwangsverwalter lediglich das Recht ein, Vorschüsse zu verlangen; eine entsprechende Pflicht oder auch nur eine Obliegenheit wird ihm nicht auferlegt. Zum andern kann der betreibende Gläubiger durch die Ablehnung einer Vorschußzahlung nur begrenzt Einfluß auf die Höhe der von ihm zu zahlenden Vergütung nehmen. Selbst wenn das Gericht daraufhin das Verfahren aufhebt, muß der Gläubiger die bisher angefallene Vergütung bezahlen.

g) Daß der Kläger die Anzeigepflicht aus § 9 Abs. 4 Zw VerwVO verletzt und deshalb die Entstehung des geltend gemachten Anspruchs zu verantworten habe, ist nicht geltend gemacht.
2. Der Anspruch ist auch der Höhe nach begründet.


a) Soweit die Revisionserwiderung die Ansicht vertritt, der Kläger könne keine Verfahrenskosten geltend machen, weil ein solcher Anspruch nur der Masse zustehe, damit vom Kläger in seiner Eigenschaft als Partei kraft Amtes geltend zu machen gewesen wäre und nach Aufhebung des Verfahrens nicht mehr geltend gemacht werden könne, verkennt sie, daß es sich um Auslagen handelt, deren Erstattung das Vollstreckungsgericht bestandskräftig festgesetzt hat.

b) Im übrigen hat die Beklagte gegen die Höhe des An spruchs keine Einwendungen erhoben. Solche sind auch nicht ersichtlich.

III.


Die Urteile der Vorinstanzen sind somit aufzuheben (§ 5 62 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO), weil diese zur Endentscheidung reif ist, und der Klage stattgeben.
Kreft Ganter Raebel
Kayser Cierniak

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 8/05
vom
2. Juni 2005
in dem Zwangsverwaltungsverfahren
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Juni 2005 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter
Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Zoll

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Zwangsverwalters wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beschluß der 2. Zivilkammer (Beschwerdekammer) des Landgerichts Stralsund vom 12. Juli 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Vergütung auf einen geringeren Betrag als (insgesamt) 92.756,51 € festgesetzt worden ist.
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Vergütungsbeschluß des Amtsgerichts Greifswald vom 4. Juni 2003 abgeändert.
Die dem Zwangsverwalter zu gewährende Vergütung für das Kalenderjahr 2002 wird festgesetzt auf 79.962,51 €, die darauf entfallende Umsatzsteuer auf 12.794,00 €, insgesamt 92.756,51 €.
Dieser Betrag ist abzüglich der bereits erhaltenen Vorschüsse im Verfahren in Höhe von 61.355,04 € an den Verwalter auszuzahlen , der insoweit berechtigt ist, den Differenzbetrag von 18.607,47 € der Teilungsmasse zu entnehmen. Soweit die Masse hierzu nicht ausreicht, hat der Zwangsverwalter einen Anspruch gegen die Gläubiger.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin zu 61 %, der Zwangsverwalter zu 39 %. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 61.837,68 €.

Gründe:


I.

Mit Beschluß vom 10. August 1999 ordnete das Amtsgericht die Zwangsverwaltung über den im Grundbuch von G. , Blatt 00574, eingetragenen Grundbesitz des Schuldners an und bestellte den Beteiligten zu 1 zum Zwangsverwalter. Auf dem Grundstück befinden sich u.a. ein Hotel und weitere Gewerbeeinheiten, die durch Vermietung und Verpachtung genutzt werden.
Mit Beschluß vom 4. Juni 2003 hat das Amtsgericht die dem Zwangsverwalter für das Kalenderjahr 2002 zu gewährende Vergütung einschließlich Umsatzsteuer antragsgemäß auf 123.675,35 € festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Landgericht die Vergütung auf die Hälfte herabgesetzt (61.837,67 € einschließlich Umsatzsteuer). Dagegen wendet sich der Zwangsverwalter mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde , mit der er die Wiederherstellung der Vergütungsfestsetzung des Amtsgerichts erstrebt.
Nach Wirksamwerden der Entscheidung des Beschwerdegerichts haben die Beteiligten in einem anderen zwischen ihnen schwebenden Verfahren am 18. April 2005 einen Vergleich geschlossen, in dem sich die Beteiligte zu 2 verpflichtet hat, die sofortige Beschwerde in dem vorliegenden Verfahren gegen den amtsgerichtlichen Beschluß zurückzunehmen. Mit Schriftsatz vom selben Tage hat die Beteiligte zu 2 die Rücknahme der sofortigen Beschwerde erklärt.

II.


Das Beschwerdegericht hält die Normalvergütung nach § 24 ZwVwV (1970) für angemessen. Eine davon nach oben abweichende Festsetzung nach § 25 ZwVwV (1970) sei nur gerechtfertigt, wenn individuelle, tätigkeitsbezogene Besonderheiten der Geschäftsführung im Einzelfall diese als besonders schwierig oder aufwendig erscheinen ließen und deshalb ein Mißverhältnis zur Regelvergütung entstünde. Solche Besonderheiten seien im konkreten Fall nicht gegeben.

III.


1. Der Senat ist an der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde nicht dadurch gehindert, daß die Beteiligte zu 2 die sofortige Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluß zurückgenommen hat. Diese Rücknahme ist nämlich wirkungslos, weil sie erst erklärt worden ist, nachdem der angefochtene Beschluß in der Welt war. Es entspricht allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, daß die Zurücknahme einer Beschwerde nur so lange zulässig ist, wie die Entscheidung darüber noch nicht ergangen ist (BGH, Beschl. v. 29. April 1969, X ZB 14/67, GRUR 1969, 562, 563; OLG Frankfurt/Main, MDR 1995, 744; Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 573 Rdn. 32; MünchKommZPO /Lipp, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 569 Rdn. 19; Musielak/Ball, ZPO, 4. Aufl., § 572 Rdn. 22).
Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1 führt die Rücknahme in diesem Fall nicht dazu, daß die Entscheidung des Amtsgerichts aufzuheben und die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 als unzulässig zu verwerfen wäre. Vielmehr ist in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. BGH, Beschl. v. 29. April 1969, X ZB 14/67 aaO). Allerdings hat das Oberlandesgericht Frankfurt (aaO) angenommen, daß die bindende Vereinbarung über die Rücknahme
des Rechtsmittels trotz der Wirkungslosigkeit der dann erfolgten Rücknahme dazu führe, daß der mit dem weiteren Rechtsmittel (dort weitere Beschwerde) angefochtene Beschluß keinen Bestand haben könne und auf Rüge des Verfahrensgegners die Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig zur Folge habe. Dieser Auffassung kann jedoch, jedenfalls für die hier vorliegende Fallkonstellation , nicht beigetreten werden. Wenn die nach Ergehen der Entscheidung erklärte Rücknahme des Rechtsmittels die Wirksamkeit der Entscheidung unberührt läßt, dann kann das Rechtsmittel dagegen auch nicht wegen der Vereinbarung über die Rücknahme als unzulässig verworfen werden. Denn dann müßte der Beschwerdeführer dieser Rechtsfolge auch dadurch entgehen können, daß er sein Rechtsmittel zurücknimmt. Es ist widersprüchlich, ihm einerseits die vereinbarungsgemäß erfolgte Rücknahme zu verwehren, ihm andererseits aber durch Verwerfung seines Rechtsmittels als unzulässig vorzuhalten , das Rechtsmittel verstoße gegen die bindende Vereinbarung der Rücknahme. Dies geht zumindest dann nicht, wenn - wie hier - die Vereinbarung über die Rücknahme erst nach Ergehen der Entscheidung getroffen wird. Denn der Rechtsmittelführer hat dann keine Möglichkeit, das Vereinbarte zu erreichen.
Es bleibt also dabei, daß über die Rechtsbeschwerde sachlich zu befinden ist.
2. Die Rechtsbeschwerde ist teilweise begründet.

a) Keinen Erfolg hat die Rechtsbeschwerde mit dem Einwand, die sofortige Beschwerde der Gläubigerin sei mangels Beschwer unzulässig. Unabhängig davon, ob ihr mit Rücksicht auf eine bei der Verteilung vorgehende Gläubigerin aus der Zwangsverwaltungsmasse ein Auskehrbetrag zusteht, ist sie durch die Festsetzung der Verwaltergebühren schon deswegen beschwert, weil sie als betreibende Gläubigerin (vgl. Beschluß des Amtsgerichts Greifswald vom 9. November 1999) hierfür subsidiär haftet (Stöber, ZVG, 17. Aufl., § 153
Rdn. 7.4; Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, Handbuch zur Zwangsverwaltung , 2002, Kapitel 3 II 8, Rdn. 29; dies., Zwangsverwaltung, 3. Aufl., § 22 ZwVwV Rdn. 18).

b) Zutreffend ist demgegenüber der materielle Einwand der Rechtsbeschwerde , daß die angefochtene Entscheidung nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bemessung der Zwangsverwaltergebühren entspricht , wobei dem Beschwerdegericht die maßgebliche Entscheidung vom 25. Juni 2004 (IXa ZB 30/03, NJW-RR 2004, 1528) wohl noch nicht hat bekannt sein können.
aa) Die von dem Beschwerdegericht zugrunde gelegte Berechnung der Vergütung entspricht den Maßstäben, die der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 12. September 2002 gesetzt hat (BGHZ 152, 18). Mit dem zitierten Beschluß vom 25. Juni 2004 hat er es indes mit Rücksicht auf die Veränderungen der wirtschaftlichen Grundlagen für erforderlich erachtet, die Regelvergütungssätze in entsprechender Anwendung des § 315 Abs. 1 BGB durch eine pauschale Steigerung anzuheben. Angelehnt an die Neuregelung der Zwangsverwalterverordnung vom 19. Dezember 2003 hat er schon für die Jahre 2000 bis 2003 in der Regel eine Erhöhung der gem. § 24 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZwVwV berechneten Vergütung um das 1,5-fache als notwendig angesehen , um den Zwangsverwalter für seine Tätigkeit angemessen zu entschädigen. Eine solche Anhebung der Regelvergütung ist auch im vorliegenden Fall vorzunehmen. Sie führt zu dem von dem Senat festgesetzten Betrag.
bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde lassen die Umstände eine darüber hinausgehende Erhöhung auf das 2-fache des Regelvergütungssatzes nicht zu. Der verwaltete Komplex weist keine derart gravierenden Besonderheiten auf, daß von der regelmäßig vorzunehmenden Erhöhung um das 1,5-fache nach oben abzuweichen wäre.
Dies rechtfertigt insbesondere nicht der Umstand, daß wesentliche Teile des verwalteten Komplexes gewerblich genutzt werden. Der dadurch möglicherweise erforderliche Mehraufwand wird nämlich schon in der Regelvergütung selbst erfaßt, weil die - im gewerblichen Bereich üblicherweise höheren - Miet- und Pachtzinsen Bemessungsgrundlage gem. § 24 ZwVwV (1970) sind, so daß von vornherein eine anteilige Erhöhung stattfindet (vgl. BGHZ 152, 18, 28). Soweit die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang rügt, das Beschwerdegericht habe den eingehenden Vortrag des Zwangsverwalters zu dem monatlichen (Mehr-) Aufwand nicht hinreichend gewürdigt, hat sie damit keinen Erfolg. Die vorgetragenen Maßnahmen weisen keine Besonderheiten auf, die die Verwaltung des vorliegenden Komplexes aus dem Durchschnitt einer Verwaltung gewerblich genutzter Objekte heraushebt. Dies wird auch dadurch bestätigt, daß die nunmehr zugesprochene Vergütung von netto knapp 80.000 € für 2002 unter Zugrundelegung der von dem Zwangsverwalter angesetzten 537 Stunden einem Stundensatz von annähernd 150 € entspricht. Dieser Satz erreicht den von ihm selbst angenommenen Mindestsatz, wenn man diesen als Nettowert versteht, und übersteigt ihn deutlich, wenn man diesen - was nach dem Gesamtzusammenhang eher noch näher liegt - als Bruttowert begreift.

c) Aufgrund derselben Überlegungen hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei auch eine abweichende Festsetzung der Vergütung nach § 25 ZwVwV (1970) abgelehnt.

IV.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Krüger Lemke
Schmidt-Räntsch Zoll

(1) Der Verwalter hat von den Einnahmen die Liquidität zurückzubehalten, die für Ausgaben der Verwaltung einschließlich der Verwaltervergütung und der Kosten des Verfahrens vorgehalten werden muss.

(2) Der Verwalter soll nur Verpflichtungen eingehen, die aus bereits vorhandenen Mitteln erfüllt werden können.

(3) Der Verwalter ist verpflichtet, das Zwangsverwaltungsobjekt insbesondere gegen Feuer-, Sturm-, Leitungswasserschäden und Haftpflichtgefahren, die vom Grundstück und Gebäude ausgehen, zu versichern, soweit dies durch eine ordnungsgemäße Verwaltung geboten erscheint. Er hat diese Versicherung unverzüglich abzuschließen, sofern

1.
Schuldner oder Gläubiger einen bestehenden Versicherungsschutz nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Anordnungsbeschlusses schriftlich nachweisen und
2.
der Gläubiger die unbedingte Kostendeckung schriftlich mitteilt.

(1) Aus den Nutzungen des Grundstücks sind die Ausgaben der Verwaltung sowie die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme derjenigen, welche durch die Anordnung des Verfahrens oder den Beitritt eines Gläubigers entstehen, vorweg zu bestreiten.

(2) Die Überschüsse werden auf die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Ansprüche verteilt. Hierbei werden in der zweiten, dritten und vierten Rangklasse jedoch nur Ansprüche auf laufende wiederkehrende Leistungen, einschließlich der Rentenleistungen, sowie auf diejenigen Beträge berücksichtigt, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind. Abzahlungsbeträge auf eine unverzinsliche Schuld sind wie laufende wiederkehrende Leistungen zu berücksichtigen, soweit sie fünf vom Hundert des ursprünglichen Schuldbetrages nicht übersteigen.

(3) Hat der eine Zwangsverwaltung betreibende Gläubiger für Instandsetzungs-, Ergänzungs- oder Umbauarbeiten an Gebäuden Vorschüsse gewährt, so sind diese zum Satz von einhalb vom Hundert über dem Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank (SFR-Zinssatz) zu verzinsen. Die Zinsen genießen bei der Zwangsverwaltung und der Zwangsversteigerung dasselbe Vorrecht wie die Vorschüsse selbst.

(4) Hat der Zwangsverwalter oder, wenn der Schuldner zum Verwalter bestellt ist, der Schuldner mit Zustimmung der Aufsichtsperson Düngemittel, Saatgut oder Futtermittel angeschafft, die im Rahmen der bisherigen Wirtschaftsweise zur ordnungsmäßigen Aufrechterhaltung des Betriebs benötigt werden, so haben Ansprüche aus diesen Lieferungen den in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Rang. Das gleiche gilt von Krediten, die zur Bezahlung dieser Lieferungen in der für derartige Geschäfte üblichen Weise aufgenommen sind.

(1) Der Verwalter hat von den Einnahmen die Liquidität zurückzubehalten, die für Ausgaben der Verwaltung einschließlich der Verwaltervergütung und der Kosten des Verfahrens vorgehalten werden muss.

(2) Der Verwalter soll nur Verpflichtungen eingehen, die aus bereits vorhandenen Mitteln erfüllt werden können.

(3) Der Verwalter ist verpflichtet, das Zwangsverwaltungsobjekt insbesondere gegen Feuer-, Sturm-, Leitungswasserschäden und Haftpflichtgefahren, die vom Grundstück und Gebäude ausgehen, zu versichern, soweit dies durch eine ordnungsgemäße Verwaltung geboten erscheint. Er hat diese Versicherung unverzüglich abzuschließen, sofern

1.
Schuldner oder Gläubiger einen bestehenden Versicherungsschutz nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Anordnungsbeschlusses schriftlich nachweisen und
2.
der Gläubiger die unbedingte Kostendeckung schriftlich mitteilt.

(1) Der Verwalter hat das Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsmäßig zu benutzen; er hat die Ansprüche, auf welche sich die Beschlagnahme erstreckt, geltend zu machen und die für die Verwaltung entbehrlichen Nutzungen in Geld umzusetzen.

(2) Ist das Grundstück vor der Beschlagnahme einem Mieter oder Pächter überlassen, so ist der Miet- oder Pachtvertrag auch dem Verwalter gegenüber wirksam.

(1) Aus den Nutzungen des Grundstücks sind die Ausgaben der Verwaltung sowie die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme derjenigen, welche durch die Anordnung des Verfahrens oder den Beitritt eines Gläubigers entstehen, vorweg zu bestreiten.

(2) Die Überschüsse werden auf die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Ansprüche verteilt. Hierbei werden in der zweiten, dritten und vierten Rangklasse jedoch nur Ansprüche auf laufende wiederkehrende Leistungen, einschließlich der Rentenleistungen, sowie auf diejenigen Beträge berücksichtigt, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind. Abzahlungsbeträge auf eine unverzinsliche Schuld sind wie laufende wiederkehrende Leistungen zu berücksichtigen, soweit sie fünf vom Hundert des ursprünglichen Schuldbetrages nicht übersteigen.

(3) Hat der eine Zwangsverwaltung betreibende Gläubiger für Instandsetzungs-, Ergänzungs- oder Umbauarbeiten an Gebäuden Vorschüsse gewährt, so sind diese zum Satz von einhalb vom Hundert über dem Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank (SFR-Zinssatz) zu verzinsen. Die Zinsen genießen bei der Zwangsverwaltung und der Zwangsversteigerung dasselbe Vorrecht wie die Vorschüsse selbst.

(4) Hat der Zwangsverwalter oder, wenn der Schuldner zum Verwalter bestellt ist, der Schuldner mit Zustimmung der Aufsichtsperson Düngemittel, Saatgut oder Futtermittel angeschafft, die im Rahmen der bisherigen Wirtschaftsweise zur ordnungsmäßigen Aufrechterhaltung des Betriebs benötigt werden, so haben Ansprüche aus diesen Lieferungen den in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Rang. Das gleiche gilt von Krediten, die zur Bezahlung dieser Lieferungen in der für derartige Geschäfte üblichen Weise aufgenommen sind.

(1) Sind Ansprüche aus verschiedenen Rechten nach § 10 Nr. 4, 6 oder 8 in derselben Klasse zu befriedigen, so ist für sie das Rangverhältnis maßgebend, welches unter den Rechten besteht.

(2) In der fünften Klasse geht unter mehreren Ansprüchen derjenige vor, für welchen die Beschlagnahme früher erfolgt ist.

Der Verwalter ist für die Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen allen Beteiligten gegenüber verantwortlich. Er hat dem Gläubiger und dem Schuldner jährlich und nach der Beendigung der Verwaltung Rechnung zu legen. Die Rechnung ist dem Gericht einzureichen und von diesem dem Gläubiger und dem Schuldner vorzulegen.

(1) Aus den Nutzungen des Grundstücks sind die Ausgaben der Verwaltung sowie die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme derjenigen, welche durch die Anordnung des Verfahrens oder den Beitritt eines Gläubigers entstehen, vorweg zu bestreiten.

(2) Die Überschüsse werden auf die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Ansprüche verteilt. Hierbei werden in der zweiten, dritten und vierten Rangklasse jedoch nur Ansprüche auf laufende wiederkehrende Leistungen, einschließlich der Rentenleistungen, sowie auf diejenigen Beträge berücksichtigt, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind. Abzahlungsbeträge auf eine unverzinsliche Schuld sind wie laufende wiederkehrende Leistungen zu berücksichtigen, soweit sie fünf vom Hundert des ursprünglichen Schuldbetrages nicht übersteigen.

(3) Hat der eine Zwangsverwaltung betreibende Gläubiger für Instandsetzungs-, Ergänzungs- oder Umbauarbeiten an Gebäuden Vorschüsse gewährt, so sind diese zum Satz von einhalb vom Hundert über dem Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank (SFR-Zinssatz) zu verzinsen. Die Zinsen genießen bei der Zwangsverwaltung und der Zwangsversteigerung dasselbe Vorrecht wie die Vorschüsse selbst.

(4) Hat der Zwangsverwalter oder, wenn der Schuldner zum Verwalter bestellt ist, der Schuldner mit Zustimmung der Aufsichtsperson Düngemittel, Saatgut oder Futtermittel angeschafft, die im Rahmen der bisherigen Wirtschaftsweise zur ordnungsmäßigen Aufrechterhaltung des Betriebs benötigt werden, so haben Ansprüche aus diesen Lieferungen den in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Rang. Das gleiche gilt von Krediten, die zur Bezahlung dieser Lieferungen in der für derartige Geschäfte üblichen Weise aufgenommen sind.

(1) Der widersprechende Gläubiger muss ohne vorherige Aufforderung binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Terminstag beginnt, dem Gericht nachweisen, dass er gegen die beteiligten Gläubiger Klage erhoben habe. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die Ausführung des Planes ohne Rücksicht auf den Widerspruch angeordnet.

(2) Die Befugnis des Gläubigers, der dem Plan widersprochen hat, ein besseres Recht gegen den Gläubiger, der einen Geldbetrag nach dem Plan erhalten hat, im Wege der Klage geltend zu machen, wird durch die Versäumung der Frist und durch die Ausführung des Planes nicht ausgeschlossen.

(1) Der Verwalter hat zu folgenden Maßnahmen die vorherige Zustimmung des Gerichts einzuholen:

1.
wesentliche Änderungen zu der nach § 5 gebotenen Nutzung; dies gilt auch für die Fertigstellung begonnener Bauvorhaben;
2.
vertragliche Abweichungen von dem Klauselkatalog des § 6 Abs. 2;
3.
Ausgaben, die entgegen dem Gebot des § 9 Abs. 2 aus bereits vorhandenen Mitteln nicht gedeckt sind;
4.
Zahlung von Vorschüssen an Auftragnehmer im Zusammenhang insbesondere mit der Erbringung handwerklicher Leistungen;
5.
Ausbesserungen und Erneuerungen am Zwangsverwaltungsobjekt, die nicht zu der gewöhnlichen Instandhaltung gehören, insbesondere wenn der Aufwand der jeweiligen Maßnahme 15 Prozent des vom Verwalter nach pflichtgemäßem Ermessen geschätzten Verkehrswertes des Zwangsverwaltungsobjektes überschreitet;
6.
Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen im Zusammenhang mit Baumaßnahmen nach § 5 Abs. 3.

(2) Das Gericht hat den Gläubiger und den Schuldner vor seiner Entscheidung anzuhören.

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(1) Der Verwalter hat zu folgenden Maßnahmen die vorherige Zustimmung des Gerichts einzuholen:

1.
wesentliche Änderungen zu der nach § 5 gebotenen Nutzung; dies gilt auch für die Fertigstellung begonnener Bauvorhaben;
2.
vertragliche Abweichungen von dem Klauselkatalog des § 6 Abs. 2;
3.
Ausgaben, die entgegen dem Gebot des § 9 Abs. 2 aus bereits vorhandenen Mitteln nicht gedeckt sind;
4.
Zahlung von Vorschüssen an Auftragnehmer im Zusammenhang insbesondere mit der Erbringung handwerklicher Leistungen;
5.
Ausbesserungen und Erneuerungen am Zwangsverwaltungsobjekt, die nicht zu der gewöhnlichen Instandhaltung gehören, insbesondere wenn der Aufwand der jeweiligen Maßnahme 15 Prozent des vom Verwalter nach pflichtgemäßem Ermessen geschätzten Verkehrswertes des Zwangsverwaltungsobjektes überschreitet;
6.
Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen im Zusammenhang mit Baumaßnahmen nach § 5 Abs. 3.

(2) Das Gericht hat den Gläubiger und den Schuldner vor seiner Entscheidung anzuhören.

(1) Der Verwalter hat von den Einnahmen die Liquidität zurückzubehalten, die für Ausgaben der Verwaltung einschließlich der Verwaltervergütung und der Kosten des Verfahrens vorgehalten werden muss.

(2) Der Verwalter soll nur Verpflichtungen eingehen, die aus bereits vorhandenen Mitteln erfüllt werden können.

(3) Der Verwalter ist verpflichtet, das Zwangsverwaltungsobjekt insbesondere gegen Feuer-, Sturm-, Leitungswasserschäden und Haftpflichtgefahren, die vom Grundstück und Gebäude ausgehen, zu versichern, soweit dies durch eine ordnungsgemäße Verwaltung geboten erscheint. Er hat diese Versicherung unverzüglich abzuschließen, sofern

1.
Schuldner oder Gläubiger einen bestehenden Versicherungsschutz nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Anordnungsbeschlusses schriftlich nachweisen und
2.
der Gläubiger die unbedingte Kostendeckung schriftlich mitteilt.

(1) Der Verwalter hat zu folgenden Maßnahmen die vorherige Zustimmung des Gerichts einzuholen:

1.
wesentliche Änderungen zu der nach § 5 gebotenen Nutzung; dies gilt auch für die Fertigstellung begonnener Bauvorhaben;
2.
vertragliche Abweichungen von dem Klauselkatalog des § 6 Abs. 2;
3.
Ausgaben, die entgegen dem Gebot des § 9 Abs. 2 aus bereits vorhandenen Mitteln nicht gedeckt sind;
4.
Zahlung von Vorschüssen an Auftragnehmer im Zusammenhang insbesondere mit der Erbringung handwerklicher Leistungen;
5.
Ausbesserungen und Erneuerungen am Zwangsverwaltungsobjekt, die nicht zu der gewöhnlichen Instandhaltung gehören, insbesondere wenn der Aufwand der jeweiligen Maßnahme 15 Prozent des vom Verwalter nach pflichtgemäßem Ermessen geschätzten Verkehrswertes des Zwangsverwaltungsobjektes überschreitet;
6.
Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen im Zusammenhang mit Baumaßnahmen nach § 5 Abs. 3.

(2) Das Gericht hat den Gläubiger und den Schuldner vor seiner Entscheidung anzuhören.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden.

(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.

(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.

(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.