Landgericht Wuppertal Urteil, 29. Nov. 2013 - 2 O 214/13


Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten trägt der Beklagte zu 2. zu 10 % und die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Beklagte zu 2. zu 5 %. Im Übrigen trägt der Kläger die Gerichtskosten und seine außergerichtlichen Kosten. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. trägt der Kläger ebenfalls. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. trägt dieser selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar im Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2. ohne Sicherheitsleistung und im Verhältnis zwischen der Beklagten zu 1. und dem Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn S (im Folgenden Schuldner). Der erste Insolvenzantrag ging am 25.05.2011 bei Gericht ein, das Insolvenzverfahren wurde am 31.10.2011 eröffnet.
3Der Schuldner war Eigentümer einer mit einem Wohnhaus bebauten Immobilie, in der er zusammen mit der Beklagten zu 1) (im Folgenden Beklagte) lebte. Im Rahmen eines Ehevertrages vom 29.10.2010 schlossen der Schuldner und die Beklagte, seine damalige Verlobte und heutige Ehefrau, den Zugewinnausgleich, den Versorgungsausgleich und den nachehelichen Unterhalt weitgehend aus. Als „Kompensation“ räumte der Schuldner der Beklagten ein aufschiebend bedingtes lebenslanges unentgeltliches Wohnungsrecht an einer Wohnung im Haus ein. Eine diesbezügliche Vormerkung hat der Kläger erfolgreich im Wege der Insolvenzanfechtung zur Löschung gebracht.
4Mit einer weiteren notariellen Urkunde vom 29.10.2010 bewilligte der Schuldner wegen eines angeblich in mehreren Teilbeträgen erhaltenen Darlehens die Eintragung einer Sicherungshypothek in Höhe von 60.000 €. Die Sicherungshypothek wurde zu Gunsten der Beklagten am 09.11.2010 in Abteilung III an Rangstelle 12 in das Grundbuch eingetragen. Vorrangig waren eine Grundschuld über 115.000 € nebst Zinsen für die Iduna Lebensversicherung sowie drei Grundschulden für die X- und W eG im Nennwert von zusammen 120.000 € nebst Zinsen. Die drei letztgenannten Grundschulden valutierten nur noch in Höhe von 75.444,18 €.
5Im Rahmen der Zwangsversteigerung des Grundstücks ersteigerte die Beklagte die Immobilie, deren Verkehrswert das Amtsgericht auf 210.000 € festgesetzt hatte, für den durch Zahlung zu berichtigenden Betrag von 142.000 €. Die Grundschulden für die Iduna Lebensversicherung und die X- und W blieben bestehen. Der Teilungsplan des Amtsgerichts Wuppertal vom 11.06.2013 sieht vor, dass der Beklagten aus der Teilungsmasse ein Betrag von 60.000 € zugeteilt wird. Gegen diese Zuteilung hat der Kläger Widerspruch eingelegt, den er mit der vorliegenden Klage weiterverfolgt.
6Soweit zu Gunsten des Beklagten zu 2) am 17.03.2011 wegen rückständiger Steuern an Rangstelle 13 eine Sicherungshypothek im Wege des Verwaltungszwangsverfahren eingetragen und dem Beklagten zu 2) im Teilungsplan ein Betrag von 6.336,72 € zugeteilt worden war, hat der Kläger dies ebenfalls mit der Klage angegriffen. Insoweit hat der Beklagte zu 2) nach Zustellung der Klage auf etwaige Ansprüche aus dem Erlös verzichtet und eine Löschungsbewilligung erteilt. Der Kläger hat sodann gegenüber dem Beklagten zu 2) den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Dem hat der Beklagte zu 2) nicht widersprochen.
7Der Kläger hält die Eintragung der Sicherungshypothek zu Gunsten der Beklagten für anfechtbar nach § 134 InsO, weil eine unentgeltliche Leistung vorliege. Ein Darlehen sei nicht gewährt worden. Zwischen den Parteien stehe rechtskräftig fest, dass die Immobilie nicht wertausschöpfend belastet gewesen sei. Zudem sei der Beklagten ja ein Anteil in Höhe von 60.000 € zugesprochen worden. Ferner sei die Insolvenzanfechtung aus § 133 Abs. 2 InsO begründet, wonach das Vorliegen einer Gläubigerbenachteiligung vermutet werde. Der Schuldner sei am 29.10.2010 zahlungsunfähig gewesen, was er, der Kläger, im Vorprozess dargelegt habe.
8Der Kläger beantragt,
9der Widerspruch des Klägers gegen den Teilungsplan des Amtsgerichts Wuppertal vom 11.06.2013 im Verteilungsverfahren zu Aktenzeichen 405 K 023/11 ist begründet. Der Teilungsplan wird dahin geändert, dass der Kläger gegenüber der Beklagten zu 1. in Höhe von 60.000,00 € aus der Verteilungsmasse zu befriedigen ist und dass der Beklagten zu 1. kein Recht an dem Versteigerungserlös zusteht.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Die Beklagte behauptet, sie habe dem Schuldner in Teilbeträgen über einen längeren Zeitraum hinweg Darlehen über insgesamt 60.000 € gewährt. Da sie selbst die vorrangigen Grundschulden bediene, sei eine Benachteiligung der anderen Gläubiger ausgeschlossen; tatsächlich würden sie sogar bevorzugt.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
14Die gemäß § 878 ZPO erhobene Widerspruchsklage ist zulässig. Insbesondere ist sie bei dem gemäß § 879 Abs. 1 ZPO zuständigen Gericht eingereicht worden und der Klageantrag entspricht unter Berücksichtigung der Formulierungen im Beschluss des Vollstreckungsgerichts vom 11.06.2013 der Norm des § 880 ZPO.
15Die Klage ist nicht begründet. Denn dem Kläger steht kein besseres Recht an dem hinterlegten Betrag als der im Plan berücksichtigten Beklagten zu. Das wäre zwar dann der Fall, wenn der Beklagten die Sicherungshypothek, die Grundlage der ihr im Teilungsplan zugeordneten Geldsumme ist, nicht zusteht, weil sie das Recht in anfechtbarer Weise erworben hat. Die mit der Sicherungshypothek erworbene Rechtsposition hätte sie dann gemäß § 143 Abs. 1 InsO an den Kläger herauszugeben. Tatsächlich liegt eine anfechtbare Handlung aber nicht vor.
16Die Bestellung der Sicherungshypothek zu Gunsten der Beklagten kann nach § 134 InsO anfechtbar sein, wenn die Beklagte dem Schuldner tatsächlich kein Darlehen gewährt hat – hierfür wäre der Kläger beweisbelastet (BGH Urteil vom 21.01.1999 – IX ZR 429/97) – oder nach § 133 Abs. 2 InsO, wenn ein Darlehen geflossen ist. Denn die Bestellung einer Sicherheit für eine eigene, durch eine entgeltliche Gegenleistung begründete Verbindlichkeit ist nicht nach § 134 InsO als unentgeltliche Verfügung anfechtbar (BGH Urteil vom 22.07.2004 – IX ZR 183/03; Urteil vom 12.07.1990 – IX ZR 245/89). In beiden Fällen ist für die Insolvenzanfechtung – wie stets – eine Gläubigerbenachteiligung gemäß § 129 InsO erforderlich. Daran fehlt es.
17Eine objektive Gläubigerbenachteiligung liegt insbesondere dann nicht vor, wenn das Grundstück wertausschöpfend belastet war. Denn dann hat der Schuldner nichts weggegeben, worauf die Gläubiger hätten zugreifen können. Daraus folgt zugleich, dass es auf den im Rahmen einer Zwangsvollstreckung erzielbaren Wert ankommt.
18Es ist unstreitig, dass der Verkehrswert der Immobilie im Zwangsversteigerungsverfahren auf 210.000 € festgesetzt wurde. Eine Unrichtigkeit dieser Wertfestsetzung wird von keiner der Parteien geltend gemacht. Vielmehr setzt die Beklagte den objektiven Wert der Immobilie unwidersprochen mit diesem Wert an. Die der Sicherungshypothek vorrangigen Grundschulden valutierten mit 115.000 € und mit 75.444,18 €. Die Summe von 190.444,18 € bleibt zwar hinter dem Verkehrswert von 210.000 € zurück, doch ist weiter unstreitig, dass Immobilien derzeit in Wuppertal nur selten zur Hälfte ihres Verkehrswertes versteigert werden können. Die vorrangigen Belastungen betrugen aber bereits etwas mehr als 90 % des Verkehrswertes. Ein solch hoher Versteigerungserlös konnte nicht erwartet werden.
19Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Beklagte tatsächlich einen höheren Versteigerungserlös geboten hat. Zwar hat eine tatsächlich zeitnah erfolgte Veräußerung bzw. Versteigerung in der Regel einen hohen Indizwert für den erzielbaren Erlös, weil sich hierin widerspiegelt, was der Markt tatsächlich zu geben bereit ist. Das gilt aber dann nicht, wenn die Veräußerung nicht an unbeteiligte Dritte erfolgte, sondern der Vorgang von außergewöhnlichen Umständen geprägt ist, die mit dem allgemeinen Marktgeschehen nichts zu tun haben. Das ist hier der Fall. Die Beklagte war die einzige Bieterin und hat nur deshalb einen so hohen Preis bieten können, weil sie durch die Sicherungshypothek letztlich in ihre eigene Tasche bot. Ohne die angefochtene Sicherungshypothek hätte dazu kein Anlass bestanden. Die Sicherungshypothek ist für die Frage des erzielbaren Erlöses aber hinweg zu denken, weil es darauf ankommt, ob das Grundstück ohne die angefochtene Verfügung bereits wertausschöpfend belastet war.
20Eine wertausschöpfende Belastung ist auch nicht durch das Urteil der Kammer vom 06.07.2012 rechtskräftig festgestellt. Ob eine wertausschöpfende Belastung vorlag, war lediglich eine Vorfrage des Erstprozesses. Die materielle Rechtskraft erfasst nicht präjudizielle Rechtsfragen.
21Unzutreffend ist ferner die Ansicht des Klägers, dass die Gläubigerbenachteiligung bei § 133 Abs. 2 InsO vermutet werde. Die Vermutungswirkung erfasst lediglich den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und die Kenntnis hiervon. Diese Vermutung greift aber nur dann, wenn eine unmittelbare Benachteiligung vorliegt. Für die unmittelbare Benachteiligung ist der Insolvenzverwalter in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtig (BGH, Urteil vom 6. 4. 1995 – IX ZR 61/94 Rz. 23).
22Die Kostenentscheidung beruht im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO und im Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2. auf § 91 a ZPO. Die Klage war zum Zeitpunkt des Verzichts des Beklagten zu 2. auf etwaige Ansprüche aus dem Erlös aus der Zwangsvollstreckung und der Erteilung der Löschungsbewilligung sowie der anschließenden Erledigungserklärung zulässig und aus §§ 143 Abs. 1, 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO begründet. Zu diesem Zeitpunkt war aufgrund des Vortrages des Klägers, dem der Beklagte zu 2. nicht widersprochen hat, von einer Gläubigerbenachteiligung auszugehen. Die Eintragung der Sicherungshypothek zugunsten des Beklagten zu 2. erfolgte am 17.03.2011, also innerhalb von drei Monaten vor Eingang des Eröffnungsantrages am 25.05.2011. Die Eintragung der Zwangssicherungshypothek war inkongruent im Sinne des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Sicherungen und Befriedigungen im Wege der Zwangsvollstreckung, die innerhalb des zeitlichen Rahmens des § 131 InsO erfolgen, sind zurückzugewähren. Es gibt auch keine sonstigen Umstände, aus denen heraus es billig wäre, ausnahmsweise dem Kläger die Kosten des erledigten Teils aufzuerlegen, obwohl er im Verhältnis zum Beklagten zu 2. ohne die Erledigungserklärung obsiegt hätte. Der Vortrag der Beklagten zu 1. zur wertausschöpfenden Belastung des Grundstücks ist dem Beklagten zu 2. nicht zuzurechnen, weil es sich um selbständige Streitgenossen handelt. Der Beklagte zu 2. hat sich zudem in vollem Umfang der Klageforderung unterworfen.
23Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 794 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 91 a Abs. 2 ZPO.
24Streitwert:
25bis zum 30.08.2013: 66.336,72 € (Hieran sind der Beklagte zu 2. mit 6.336,72 € und die Beklagte zu 1. mit 60.000,00 € beteiligt.)
26seither: 60.000,00 €.

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(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
(1) Der widersprechende Gläubiger muss ohne vorherige Aufforderung binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Terminstag beginnt, dem Gericht nachweisen, dass er gegen die beteiligten Gläubiger Klage erhoben habe. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die Ausführung des Planes ohne Rücksicht auf den Widerspruch angeordnet.
(2) Die Befugnis des Gläubigers, der dem Plan widersprochen hat, ein besseres Recht gegen den Gläubiger, der einen Geldbetrag nach dem Plan erhalten hat, im Wege der Klage geltend zu machen, wird durch die Versäumung der Frist und durch die Ausführung des Planes nicht ausgeschlossen.
(1) Die Klage ist bei dem Verteilungsgericht und, wenn der Streitgegenstand zur Zuständigkeit der Amtsgerichte nicht gehört, bei dem Landgericht zu erheben, in dessen Bezirk das Verteilungsgericht seinen Sitz hat.
(2) Das Landgericht ist für sämtliche Klagen zuständig, wenn seine Zuständigkeit nach dem Inhalt der erhobenen und in dem Termin nicht zur Erledigung gelangten Widersprüche auch nur bei einer Klage begründet ist, sofern nicht die sämtlichen beteiligten Gläubiger vereinbaren, dass das Verteilungsgericht über alle Widersprüche entscheiden solle.
In dem Urteil, durch das über einen erhobenen Widerspruch entschieden wird, ist zugleich zu bestimmen, an welche Gläubiger und in welchen Beträgen der streitige Teil der Masse auszuzahlen sei. Wird dies nicht für angemessen erachtet, so ist die Anfertigung eines neuen Planes und ein anderweites Verteilungsverfahren in dem Urteil anzuordnen.
(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.
(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.
(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.
(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.
(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.
(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,
- 1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, - 2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder - 3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.
(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.